{"id":12223,"date":"1970-06-01T22:00:00","date_gmt":"1970-06-01T21:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-spd-entschliessung-zum-notstandsrecht\/"},"modified":"1970-06-01T12:00:00","modified_gmt":"1970-06-01T11:00:00","slug":"die-spd-entschliessung-zum-notstandsrecht","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/6-1965-vorgaenge\/publikation\/die-spd-entschliessung-zum-notstandsrecht\/","title":{"rendered":"Die SPD-Entschlie\u00dfung zum Notstandsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Heft 6\/ 1965, S. 262-264<\/p>\n<p>(vg) Den Monat Mai \u00fcber hat es so ausgesehen, als solle die Notstandsgesetzgebung nun doch noch in einem Parforceritt in den letzten Parlamentswochen, die dem Bundestag in dieser Wahlperiode noch bleiben, durchgebracht werden. Die Verhandlungen \u00fcber die noch strittigen Punkte zwischen den Parteien wurden unter Ausschlu\u00df der \u00f6ffentlichen Diskussion in interfraktionellen Gespr\u00e4chen gef\u00fchrt. Was an dem zuletzt der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gewordenen ver\u00e4nderten Regierungsentwurf immer noch problematisch und gef\u00e4hrlich f\u00fcr die freiheitliche Demokratie war, hat J\u00fcrgen Seifert in seinem Kommentar in vg 5\/65, S. 194 ff, dargestellt. Die Besorgnis der \u00d6ffentlichkeit wurde vor allem laut in dem Brief von 250 Professoren an den DGB-Bundesvorstand, dann auch in Erkl\u00e4rungen der Gewerkschaften, da\u00df sie weiterhin zu ihren fr\u00fcheren Erkl\u00e4rungen insachen Notstandsgesetzgebung stehe und da\u00df, sollten die Gesetze jetzt eilfertig verabschiedet werden, mit Proteststreiks zu rechnen sei. Nachdem dann mehreremal aus den interfraktionellen Verhandlungen verlautete, man stehe kurz vor einer Einigung, haben sich die F\u00fchrungsgremien der SPD, die allerdings betont Wert darauf legten, da\u00df sie nicht von &#132;au\u00dferparlamentarischen&#148; Kr\u00e4ften in ihrer Entscheidung beeinflu\u00dft worden seien, am 29. Mai entschlossen, in dieser Legislaturperiode nicht mehr an einer Verabschiedung der Notstandsverfassung mitzuwirken. Wegen der ben\u00f6tigten Zweidrittelmehrheit f\u00fcr die Verfassungs\u00e4nderung ist damit die Verabschiedung vorerst verhindert und eines der wesentlichen Anliegen der Professoren, da\u00df sie nicht \u00fcbereilt erfolgen darf, erf\u00fcllt. Die Entschlie\u00dfung der SPD-F\u00fchrungsgremien geben wir hier mit geringf\u00fcgigen K\u00fcrzungen wieder, weil sie sowohl \u00fcber die erzielten Kompromisse wie \u00fcber die noch bestehenden Gegens\u00e4tze orientiert. (Die mehrfach erw\u00e4hnte Entschlie\u00dfung des K\u00f6lner SPD-Parteitags von 1962 wurde in vg 9\/63, S. 296 wiedergegeben.)<\/p>\n<p>&#132;Parteivorstand, Parteirat und Kontrollkommission der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands haben am 29. Mai 1965 in Saarbr\u00fccken einstimmig nachstehende Entschlie\u00dfung zum Notstandsrecht verabschiedet: . . .<\/p>\n<p>2. Die F\u00fchrungsk\u00f6rperschaften der SPD stellen fest, da\u00df es eine gemeinsame Aufgabe aller verantwortlichen Kr\u00e4fte ist, im Falle von Not und Gefahr alles f\u00fcr ihre \u00dcberwindung zu tun, den Menschen zu helfen und unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung gegen alle Gefahren zu sch\u00fctzen. Zur Zeit sind den drei ehemaligen Besatzungsm\u00e4chten im Deutschlandvertrag unbeschr\u00e4nkte Notstandsvollmachten vorbehalten. Diese in den H\u00e4nden der Alliierten liegenden Befugnisse sind jederzeit ohne parlamentarische Mitwirkung auf deutsche Beh\u00f6rden \u00fcbertragbar; ihre Aus\u00fcbung unterliegt keiner parlamentarischen Kontrolle. Es ist notwendig, diese Befugnisse durch deutsches Verfassungsrecht abzul\u00f6sen und zum Erl\u00f6schen zu bringen. Eine solche Abl\u00f6sung liegt auch und gerade im Interesse der Arbeitnehmer und ihrer Organisationen, die nach jetzigem Recht nicht vor einer Anwendung oder gar vor dem Mi\u00dfbrauch dieser Befugnisse gegen ihre Interessen gesch\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>3. Um die bisherigen Vers\u00e4umnisse der Bundesregierung auf dem Gebiete des Schutzes der Zivilbev\u00f6lkerung nicht weiterhin andauern zu lassen, werden die SPD und ihre Bundestagsfraktion aus ihrer Verantwortung f\u00fcr die Sicherheit der Bev\u00f6lkerung der Bundesrepublik Deutschland bereit sein, auch ohne Erg\u00e4nzung des Grundgesetzes das Selbstschutzgesetz, das Schutzbaugesetz und das Gesetz \u00fcber das Zivilschutzkorps zu verabschieden. Sie gehen dabei von den in den Aussch\u00fcssen einm\u00fctig erarbeiteten Vorlagen aus.<\/p>\n<p>4. Zur Abl\u00f6sung der alliierten Vorbehaltsrechte ist au\u00dfer der Regelung einer Notstandsverfassung auch eine rechtsstaatliche Regelung der Post- und Fernmelde\u00fcberwachung erforderlich. Obwohl ihr die Problematik hinreichend bekannt ist, hat es die Bundesregierung bis zum letzten Tage der bisherigen interfraktionellen Behandlungen verabs\u00e4umt, eine vollst\u00e4ndige Vorlage im Parlament ordnungsgem\u00e4\u00df einzubringen. Eine Verabschiedung der Grundgesetzerg\u00e4nzung zur Regelung des Problems der Notstandsverfassung ohne Regelung der Post- und Fernmelde\u00fcberwachung w\u00fcrde nur eine teilweise Abl\u00f6sung der alliierten Vorbehaltsrechte erm\u00f6glichen. Die alliierte Telefon- und Postkontrolle w\u00fcrde auch weiterhin bestehen. Sinn und Zweck einer verantwortungsvollen Notstandsgesetzgebung ist aber nach \u00fcbereinstimmender Auffassung aller Fraktionen die uneingeschr\u00e4nkte Abl\u00f6sung aller alliierten Vorbehaltsrechte. Die SPD hat immer darauf bestanden, da\u00df eine Gesamtabl\u00f6sung gesichert sein mu\u00df. Damit ist Punkt 7 der K\u00f6lner Entschlie\u00dfung vom Mai 1962 nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>5. Die Sicherung der Pressefreiheit im Sinne des Punktes 3 der K\u00f6lner Entschlie\u00dfung ist leider immer noch nicht in dem notwendigen Umfang gew\u00e4hrleistet. Es ist zwar gelungen, die Vorschl\u00e4ge der Bundesregierung \u00fcber eine Pressezensur zu Fall zu bringen und eine Einschr\u00e4nkung der Pressefreiheit auf die Wiedergabe milit\u00e4rischer Nachrichten im Verteidigungsfall oder bei \u00e4u\u00dferer Gefahr zu beschr\u00e4nken. Die seit zwei Jahren st\u00e4ndig vertretene Forderung der SPD, die Rechtstellung der Presse auch f\u00fcr diesen Fall durch eine klare gesetzliche Regelung zu fixieren, ist jedoch nicht erf\u00fcllt. Die Bundesregierung hatte bis zum letzten Tag der bisherigen interfraktionellen Verhandlung einen von ihr beratenen und beschlossenen Entwurf nicht vorgelegt. Nur die Verabschiedung eines ordnungsgem\u00e4\u00df beratenen Gesetzes kann einem Mi\u00dfbrauch vorbeugen. Die im Kabinett beschlossene Vorlage entspricht den sozialdemokratischen Vorstellungen nicht. Der Vorschlag der Verhandlungskommission der SPD-Bundestagsfraktion, unter diesen Umst\u00e4nden jede Einschr\u00e4nkung des Artikels 5 des Grundgesetzes aus der Verfassungserg\u00e4nzung herauszunehmen, wurde von den anderen Fraktionen nicht akzeptiert, obwohl damit der Weg f\u00fcr eine sp\u00e4tere L\u00f6sung dieses Problems er\u00f6ffnet gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>6. Einigkeit zwischen den Fraktionen bestand dar\u00fcber, da\u00df im Falle des \u00e4u\u00dferen Notstandes Dienstleistungen f\u00fcr die Sicherung der Verteidigung auch au\u00dferhalb der Bundeswehr erforderlich sind; dabei m\u00fcssen aber die Rechte der Arbeitnehmer gesichert werden. \u00dcber die rechtliche Sicherung dieses Anspruches konnte keine Einigung erzielt werden. Punkt 4 der K\u00f6lner Entschlie\u00dfung ist damit nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>7. Die Funktionsf\u00e4higkeit der L\u00e4nder und der Landesregierungen darf nicht dadurch beschr\u00e4nkt werden, da\u00df die Bundesregierung im Notstand andere Personen beauftragen kann, in ihrem Namen Weisungsbefugnisse gegen\u00fcber den L\u00e4ndern auszu\u00fcben. Punkt 5 der K\u00f6lner Entschlie\u00dfung ist damit nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>8. Seit zwei Jahren haben die Vertreter der SPD in den Beratungsgremien des Bundestages immer wieder darauf hingewiesen, da\u00df die L\u00f6sung dieser Probleme Voraussetzung f\u00fcr eine Verabschiedung der Gesetzgebung f\u00fcr den Fall von Not und Gefahr sein mu\u00df. Schon 1960 hatte die SPD-Fraktion interfraktionelle Gespr\u00e4che vorgeschlagen. F\u00fcnf Jahre hat man sich dieser Anregung versagt. Durch die erst Anfang Mai zustande gekommenen interfraktionellen Verhandlungen lassen sich die seit Jahren anstehenden Vers\u00e4umnisse in den wenigen verbleibenden Beratungswochen des gegenw\u00e4rtigen Bundestags nicht mehr aufholen. Die Zeit reicht f\u00fcr eine sachgerechte L\u00f6sung der obengenannten Probleme nicht mehr aus. Die Erkl\u00e4rung guter Absichten ist kein Ersatz f\u00fcr klare Gesetzestexte.<\/p>\n<p>9.Verfassungsrecht darf nicht aus dem \u00c4rmel gesch\u00fcttelt werden. Seine Bedeutung und seine W\u00fcrde gebieten ordnungsgem\u00e4\u00dfe, nicht \u00fcberhastete Beratung im Parlament und in seinen Aussch\u00fcssen sowie die Teilnahme unseres politisch m\u00fcndigen Volkes an dieser verfassungspolitisch wichtigen Diskussion unter Vorlage der wirklich zu beschlie\u00dfenden Texte und nicht der l\u00e4ngst \u00fcberholten Vorlagen. Gesetzgebung mu\u00df offen sein, Verfassungsgesetzgebung erst recht. Dunkelkammer und Hast k\u00f6nnen kein Vertrauen schaffen. Aber gerade dieses Vertrauen in unsere freiheitliche Rechtsordnung ist die unentbehrliche Grundlage daf\u00fcr, da\u00df unser Volk sie mit allen seinen Kr\u00e4ften auch und gerade in Zeiten der Not zu sch\u00fctzen gewillt ist&#8230;<\/p>\n<p>11. Parteivorstand, Regierungsmannschaft und Parteirat der SPD begr\u00fc\u00dfen, da\u00df es der Verhandlungsdelegation der Bundestagsfraktion auf einigen wichtigen Gebieten gelungen ist, die anderen Fraktionen des Bundestags von der Richtigkeit der von der Sozialdemokratischen Partei seit Jahren erarbeiteten Vorstellungen zu \u00fcberzeugen. Dies gilt vor allem f\u00fcr folgende Punkte: a) Die Gewaltenteilung bleibt unangetastet. Die volle politische Verantwortung des Parlamentes in jeder m\u00f6glichen Gefahrenlage wird nicht gemindert. \u00c4u\u00dferstenfalls wird die Verantwortung durch das Notparlament, das f\u00fcr Bundesrat und Bundestag handelt, wahrgenommen. b) Die Wahrung der vollen Handlungsf\u00e4higkeit des Parlamentes macht nach nunmehriger \u00dcberzeugung auch den Bundestagsfraktionen der CDU\/CSU und FDP das von der Bundesregierung geforderte Notverordnungsrecht \u00fcberfl\u00fcssig. c) \u00dcbereinstimmung konnte mit den anderen Fraktionen auch dar\u00fcber erzielt werden, da\u00df Entscheidungen der Bundesregierung zur Herstellung der Verteidigungsbereitschaft nur nach vorheriger Billigung zumindest durch das Notparlament m\u00f6glich sind. d) Einigung konnte mit den anderen Fraktionen auch dar\u00fcber erzielt werden, da\u00df f\u00fcr den Fall der Not die Regierung sich nicht nur auf eine einfache parlamentarische Mehrheit st\u00fctzen darf, sondern alle demokratischen Kr\u00e4fte umfassen mu\u00df. Feststellungsentscheidungen k\u00f6nnen demnach nur so ergehen, da\u00df Bundestag oder Notparlament mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden haben, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder zustimmen mu\u00df. e) Einigung ist dar\u00fcber erzielt worden, da\u00df Bestand und Handlungsf\u00e4higkeit des Bundesverfassungsgerichtes gewahrt bleiben. f) Einigkeit ist dar\u00fcber erzielt worden, da\u00df es der von der Bundesregierung urspr\u00fcnglich vorgesehenen Sonderregelung f\u00fcr den Fall des inneren Notstandes nicht bedarf. Artikel 91 GG bleibt weiterhin die Grundlage f\u00fcr die Regelung dieses Problems mit seiner Erweiterung dahingehend, da\u00df die Bundeswehr zur Erg\u00e4nzung der Polizeikr\u00e4fte herangezogen werden kann. g) Einigkeit besteht dar\u00fcber, da\u00df Arbeitsk\u00e4mpfe kein Fall des inneren Notstandes sind. h) Nach \u00fcbereinstimmender Meinung bleibt es dabei, da\u00df Frauen nicht zum Dienst im Verbande der Streitkr\u00e4fte verpflichtet werden k\u00f6nnen. i) \u00dcbereinstimmung besteht dar\u00fcber, da\u00df die Bundesrepublik Deutschland f\u00e4hig sein mu\u00df, im Rahmen des B\u00fcndnisses die ihr im Falle der Not obliegenden Aufgaben schnell und wirksam wahrzunehmen. &#151; Die vom Rechtsausschu\u00df des Bundestages verabschiedete Vorlage tr\u00e4gt leider dem Ergebnis der interfraktionellen Besprechungen nicht in allen Punkten Rechnung&#8230;&#8220;<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[208],"publikationen":[2847],"class_list":["post-12223","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-vg","publikationen-6-1965-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die SPD-Entschlie\u00dfung zum Notstandsrecht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/6-1965-vorgaenge\/publikation\/die-spd-entschliessung-zum-notstandsrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die SPD-Entschlie\u00dfung zum Notstandsrecht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Heft 6\/ 1965, S. 262-264 (vg) Den Monat Mai \u00fcber hat es so ausgesehen, als solle die Notstandsgesetzgebung nun doch noch in einem Parforceritt in den letzten Parlamentswochen, die dem Bundestag in dieser Wahlperiode noch bleiben, durchgebracht werden. 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