{"id":12226,"date":"1975-01-15T10:20:00","date_gmt":"1975-01-15T09:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-strafprozessreform-sicherung-oder-abbau-des-rechtsstaats\/"},"modified":"1975-01-15T12:00:00","modified_gmt":"1975-01-15T11:00:00","slug":"die-strafprozessreform-sicherung-oder-abbau-des-rechtsstaats","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/18-vorgaenge\/publikation\/die-strafprozessreform-sicherung-oder-abbau-des-rechtsstaats\/","title":{"rendered":"Die Strafproze\u00dfreform &#8211; Sicherung oder Abbau des Rechtsstaats?"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 18 (Heft 6\/1975), S. 36-48<\/p>\n<p><i>Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen <br \/><\/i><i>nach verfahrensrechtlicher &#132;Waffengleichheit&#148; von Ankl\u00e4ger <br \/>und Beschuldigten gekennzeichnet.<br \/>(Bundesverfassungsgericht, 1)<\/i><\/p>\n<p>Seit dem 1. Januar dieses Jahres gilt ein neues Strafproze\u00dfrecht. Die beiden Gesetze, die an diesem Tage in Kraft traten &#8211; das 1. Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG)(2) und das diesem in letzter Minute angeh\u00e4ngte Erg\u00e4nzungsgesetz(3) &#8211; haben zwar nur eine beschr\u00e4nkte Zahl von Paragraphen der Strafproze\u00dfordnung abge\u00e4ndert, aber diese \u00c4nderungen ber\u00fchren die Grundstrukturen des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das 1. StVRG, das die Befugnisse der Staatsanwaltschaft erheblich erweitert hat, hat in der \u00d6ffentlichkeit. weit weniger Beachtung gefunden als die Beschr\u00e4nkungen der Verteidigung durch das Erg\u00e4nzungsgesetz. Das ist verst\u00e4ndlich, da das Erg\u00e4nzungsgesetz durch das Baader-Meinhof &#8211; Verfahren &#8211; auf das es zugeschnitten ist und in dem die Neuerungen sogleich angewendet wurden &#8211; besondere Aktualit\u00e4t hat. Aber die St\u00e4rkung der Staatsanwaltschaft hat ebenso wie die Beschr\u00e4nkung der Verteidigung das ausgewogene System der prozessualen Positionen beider Seiten zerst\u00f6rt, das das bisherige Verfahren beherrschte und das mit dem Schlagwort &#132;Waffengleichheit&#148; nur unvollkommen gekennzeichnet wird. Faktisch ist die Staatsanwaltschaft, die \u00fcber den staatlichen Ermittlungsapparat verf\u00fcgt, dem beschuldigten B\u00fcrger von vornherein \u00fcberlegen. Da\u00df dieses faktische \u00dcbergewicht durch eine starke Rechtsposition der Verteidigung soweit m\u00f6glich ausgeglichen werde, ist eines der Elemente der &#132;Waffengleichheit&#148;. Das andere: Der Staatsanwaltschaft kommt, obwohl sie Teil der Staatsgewalt ist, im Verfahren nicht die Rolle eines dem Beschuldigten \u00dcbergeordneten zu vielmehr hat sie formell dem Beschuldigten gleichstehend ihre Sache dem Gericht zur Entscheidung zu unterbreiten.<\/p>\n<p>Von einer prinzipiellen Gleichrangigkeit kann heute keine Rede mehr sein, nachdem der Staatsanwaltschaft durch das 1. StVRG Zwangsbefugnisse \u00fcbertragen worden sind, die bisher dem Richter vorbehalten waren: Bisher gab es eine Verpflichtung, als Zeuge auszusagen, nur gegen\u00fcber dem Richter. Wenn die Staatsanwaltschaft im Laufe der Ermittlungen die Aussage eines Zeugen ben\u00f6tigte und dieser ihr gegen\u00fcber zur Aussage nicht bereit war, so war sie darauf angewiesen, die Vernehmung durch den Richter zu beantragen. Heute ist jedermann verpflichtet, vor dem Staatsanwalt zu erscheinen und wahrheitsgem\u00e4\u00df auszusagen (sofern er nicht ausnahmsweise &#8211; wie etwa der Angeh\u00f6rige des Beschuldigten &#8211; ein Recht hat, das Zeugnis zu verweigern). Die Staatsanwaltschaft kann die Erf\u00fcllung dieser Verpflichtung erzwingen; sie kann ein Ordnungsgeld verh\u00e4ngen und den Zeugen vorf\u00fchren lassen. Der Zeuge kann schlie\u00dflich durch Beugehaft zur Aussage gezwungen werden. Die Haft mu\u00df dann zwar vom Richter angeordnet werden, erzwungen wird damit aber die Aussage vor dem Staatsanwalt. (4)<\/p>\n<p>Eine noch weitergehende \u00c4nderung gegen\u00fcber dem bisherigen Recht liegt in der Einf\u00fchrung der Verpflichtung gegen\u00fcber der Staatsanwaltschaft &#8211; nicht nur, wie bisher, gegen\u00fcber dem Gericht &#8211; Sachverst\u00e4ndigengutachten zu erstatten. Denn bei der Heranziehung der Sachverst\u00e4ndigen geht es um eine f\u00fcr das Verfahren wesentliche Entscheidung, n\u00e4mlich um die Auswahl der Sachverst\u00e4ndigen unter der ja gr\u00f6\u00dferen Zahl von Experten. Und es geht weiter um die Leitung &#8211; wie das Gesetz sagt &#8211; des Sachverst\u00e4ndigen, das hei\u00dft die Bestimmung der Fragen., die ihm vorgelegt werden, und die Auswahl der Informationen, die ihm f\u00fcr die Erstattung seines Gutachten an die Hand gegeben werden(5). Durch die Auswahl des Gutachters, durch die Festlegung der Fragen und durch seine Information wird in betr\u00e4chtlichem Ma\u00dfe bereits das Ergebnis des Gutachtens beeinflu\u00dft.<\/p>\n<p>Da\u00df der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft nicht mehr wie bisher als Kontrahent, sondern als Gewaltunterworfener gegen\u00fcbersteht, ist am deutlichsten sichtbar wohl in der neuen Vorschrift, die ihn verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen, wobei diese das Erscheinen durch Vorf\u00fchrung erzwingen kann(6). Auszusagen ist er freilich nicht verpflichtet &#8211; so wie ja eine Aussagepflicht des Beschuldigten auch gegen\u00fcber dem Richter nicht besteht. Aber wir wissen aus Erfahrung, da\u00df derjenige, der erst einmal zu einer Vernehmung herbeigeschafft worden ist, sich gedr\u00e4ngt f\u00fchlt auszusagen, weil er bef\u00fcrchtet, durch Schweigen den Eindruck zu erwecken, da\u00df er etwas zu verbergen habe. Mit der Einf\u00fchrung des Rechts der Staatsanwaltschaft, das Erscheinen des Beschuldigten zu erzwingen, wird dieser darum eine erhebliche Machtbefugnis einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>Im Bereich der minderen Kriminalit\u00e4t ist der Staatsanwaltschaft sogar die Kompetenz f\u00fcr die abschlie\u00dfende Ahndung von Straftaten einger\u00e4umt worden: Bei Verm\u00f6gensdelikten geringerer Schwere kann die Staatsanwaltschaft statt anzuklagen dem Beschuldigten eine Bu\u00dfleistung, etwa die Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse, auferlegen. Unterwirft sich der Beschuldigte und erbringt er die Leistung, so ist die Sache erledigt, ohne da\u00df je ein Gericht \u00fcber seine Schuld entschieden h\u00e4tte(7). Diese Regelung bedeutet nicht nur eine Zust\u00e4ndigkeitsverlagerung auf die Staatsanwaltschaft; sie begr\u00fcndet auch die Gefahr, da\u00df der unsichere oder juristisch nicht versierte Beschuldigte trotz seiner Unschuld aus Angst vor dem ungewissen Ausgang eines Strafverfahrens die Bu\u00dfleistung auf sich nimmt.<\/p>\n<p>Die Durchsicht von Papieren bei Durchsuchungen und Postbeschlagnahmen war bisher dem Richter vorbehalten. Er sortierte bisher alle Schriftst\u00fccke, die nicht mit der Straftat in Beziehung stehen oder die nach dem Gesetz von der Beschlagnahme ausgenommen sind &#8211; wie Verteidigungsunterlagen oder Krankenbl\u00e4tter &#8211; aus und \u00fcbergab der Staatsanwaltschaft nur die f\u00fcr das Verfahren zu verwertenden. Jetzt liegt die Durchsicht in der Hand der Staatsanwaltschaft(8), und das hei\u00dft, da\u00df sie auch von den Schriftst\u00fccken Kenntnis erlangt, deren Verwertung das Gesetz untersagt. Was das praktisch bedeutet, wurde alsbald durch die Durchsuchungen bei Verteidigern im Baader-Meinho-Verfahren demonstriert, bei denen die Bundesanwaltschaft die Verteidigungsunterlagen auf Schriftst\u00fccke durchsah, die den Verdacht der Beteiligung der Verteidiger an den Straftaten begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Nur diese unterliegen der Beschlagnahme, die \u00fcbrigen mu\u00df sie zur\u00fcckgeben &#8211; aber ihren Inhalt und damit die Verteidigungsstrategie kennt sie damit.<\/p>\n<p>Alle diese Neuerungen werden damit begr\u00fcndet, da\u00df sie der Verfahrensbeschleunigung und vereinfachung dienen(9). Das ist nicht zu bestreiten. Aber: <b>Es war schon immer etwas aufwendiger und zeitraubender, rechtsstaatlich zu verfahren.<\/b> Nun wird freilich von den Bef\u00fcrwortern der Neuregelung bestritten, da\u00df die \u00dcbertragung richterlicher Kompetenzen auf die Staatsanwaltschaft eine Einbu\u00dfe an Rechtsstaatlichkeit bedeute, und es wird darauf verwiesen, da\u00df die Staatsanwaltschaft ebenso wie die Gerichte an Recht und Gesetz gebunden sei und da\u00df sie sich als vertrauensw\u00fcrdig erwiesen habe(9). Dazu ist zweierlei zu sagen.<\/p>\n<p>Erstens: Die Bedenken gegen die neue Struktur des Verfahrens ergeben sich nicht in erster Linie aus der Gefahr einer bewu\u00dften Einseitigkeit von Staatsanw\u00e4lten &#8211; obwohl auch sie ernst genommen werden mu\u00df; zwar ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, sine ira et studio zu handeln und den entlastenden Umst\u00e4nden die gleiche Aufmerksamkeit zu widmen wie den belastenden, doch unterliegt sie zumindest bei der Verfolgung solcher Straftaten, die als Herausforderung des Staates erscheinen, der Versuchung, die Rolle eben eines Anwalts des Staates zu \u00fcbernehmen. Schwerer noch wiegt die Gefahr, da\u00df der Staatsanwalt, der seine Ermittlungen ja von bestimmten Hypothesen \u00fcber den Tathergang und den T\u00e4ter ausf\u00fchrt, in diesen seinen Vorstellungen befangen bleibt, so da\u00df er selbst bei gr\u00f6\u00dftem Bem\u00fchen um Objektivit\u00e4t bei Vernehmungen die Fragen so stellt und die Antworten so deutet, da\u00df sie sich in seine Hypothesen einf\u00fcgen. Die Einschaltung eines unbefangenen Richters war deshalb ein n\u00fctzliches Korrektiv.<\/p>\n<p>Zweitens ist auf das Argument der Vertrauensw\u00fcrdigkeit der Staatsanwaltschaft zu erwidern: Man hat den Rechtsstaat nicht verstanden, wenn man meint, Kontrollen unter Hinweis auf die Vertrauensw\u00fcrdigkeit einer staatlichen Institution aufgeben zu k\u00f6nnen. Rechtsstaatlich unbedenklich w\u00e4re eine \u00dcbertragung richterlicher Befugnisse auf die Staats\u00e4nwaltschaft nur dann, wenn die Sicherungen gegen fehlerhaftes Prozedieren bei den Staatsanw\u00e4lten die gleichen w\u00e4ren wie bei den Richtern. Das aber ist eindeutig nicht der Fall. Dem Staatsanwalt fehlt die Unabh\u00e4ngigkeit, die f\u00fcr die Stellung des Richters wesentlich ist. Er untersteht dem Weisungsrecht seiner Vorgesetzten bis hinauf zum Justizminister. Seine Vorgesetzten innerhalb der Staatsanwaltschaft k\u00f6nnen ihm jederzeit eine Strafsache wegnehmen und sie einem anderen \u00fcbertragen oder sie auch selbst an sich ziehen(10). Daneben besteht in wichtigen, vor allem in politischen, Strafsachen die Verpflichtung des Staatsanwalts, \u00fcber seine einzelnen Schritte jeweils &#132;nach oben&#148; Berichte vorzulegen(11). Und schlie\u00dflich gibt es nach Auffassung der Praxis keinen durchsetzbaren Anspruch des Beschuldigten, da\u00df ein befangener Staatsanwalt von der Bearbeitung der Sache ausgeschlossen werde(12). <b>Zu behaupten, die \u00dcbertragung richterlicher Befugnisse auf die Staatsanwaltschaft habe nur den Vorteil der Verfahrensbeschleunigung, doch keine Nachteile gebracht, bedeutet nichts anderes, als den Wert der richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit als quantite negligeable zu betrachten.<\/b><\/p>\n<p>Der Machtzuwachs der Staatsanwaltschaft wurde &#8211; wie erw\u00e4hnt &#8211; durch die im Erg\u00e4nzungsgesetz vorgesehenen Beschr\u00e4nkungen der Verteidigung &#132;erg\u00e4nzt&#148;, n\u00e4mlich insbesondere durch<\/p>\n<p>&#8211; den Ausschlu\u00df des Verteidigers beim Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente(13),<\/p>\n<p>&#8211; die M\u00f6glichkeit, Angeklagte bei bewu\u00dft herbeigef\u00fchrter Verhandlungsunf\u00e4higkeit in Abwesenheit abzuurteilen(14),<\/p>\n<p>ferner durch<\/p>\n<p>&#8211; die Beschr\u00e4nkung des bisherigen Rechts des Verteidigers, in der Hauptverhandlung jederzeit Erkl\u00e4rungen abzugeben(15), und<\/p>\n<p>&#8211; die Beschr\u00e4nkung der Zahl der Wahlverteidiger auf drei(16).<\/p>\n<p>\u00dcber das Zustandekommen dieser Vorschriften hei\u00dft es in der Erkl\u00e4rung von 31 Strafrechtslehrern zu den Beschr\u00e4nkungen der Verteidigung(17), da\u00df &#132;sie aus einer von Emotionen beladenen Atmosph\u00e4re geboren, auf schwebende Verfahren zugeschnitten und in einem Schnellverfahren verabschiedet worden (sind), das eine politische und wissenschaftliche Auseinandersetzung \u00fcber das F\u00fcr und Wider von vornherein ausschlo\u00df&#148;. Das ungew\u00f6hnliche Eiltempo der Verabschiedung wird auch von den Initiatoren des Gesetzes nicht in Abrede gestellt(18); den Vorwurf, da\u00df es auf das Baader-Meinhof-Verfahren und die \u00fcbrigen RAFVerfahren zugeschnitten sei, weisen sie allerdings zur\u00fcck. Sie berufen sich darauf, da\u00df eine Regelung des Verteidigerausschlusses durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts(19) &#8211; in der die Ausschlie\u00dfung des Rechtsanwalts Schily aufgehoben wurde, weil eine gesetzliche Grundlage daf\u00fcr fehlte &#150; veranla\u00dft und in einem Gesetzentwurf enthalten war, der dem Bundestag schon einige Zeit vorlag. Daran ist richtig, da\u00df es den Entwurf eines 2. StVRG gab(20), der \u00c4nderungen der StPO im Abschnitt &#132;Verteidigung&#148; vorsah. Er enthielt einen der jetzt in \u00a7 138a eingef\u00fchrten Ausschlu\u00dfgr\u00fcnde, n\u00e4mlich den Verdacht (eines bestimmten Grades), da\u00df der Verteidiger an der Tat des Angeklagten beteiligt sei oder Beg\u00fcnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei begangen habe.<\/p>\n<p>Zugleich sah der Entwurf aber eine Verbesserung der Regelung der Pflichtverteidigung vor: Die Auswahl des Pflichtverteidigers sollte grunds\u00e4tzlich der Beschuldigte selbst treffen.<\/p>\n<p>Es ist bezeichnend f\u00fcr die Tendenz des Erg\u00e4nzungsgesetzes, da\u00df es aus diesem Entwurf nur die im Strafverfolgungsinteresse liegende Vorschrift &#8211; den Verteidigerausschlu\u00df &#8211; aufgriff, nicht aber die dem Beschuldigten dienende &#8211; die Pflichtverteidigerauswahl &#8211; und da\u00df es zus\u00e4tzlich mit den weiteren die Verteidigung beschr\u00e4nkenden Vorschriften angereichert wurde.<\/p>\n<p>Die zus\u00e4tzlich eingef\u00fchrten Ausschlie\u00dfungsgr\u00fcnde f\u00fcr den Verteidiger, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>&#8211; der dringende Verdacht, da\u00df er den Verkehr mit dem verhafteten Beschuldigten zur Begehung von Straftaten mit einer H\u00f6chststrafe von einem Jahr oder mehr mi\u00dfbrauche, und<\/p>\n<p>&#8211; der Mi\u00dfbrauch des Verkehrs zur erheblichen Gef\u00e4hrdung der Sicherheit der Anstalt(21),<\/p>\n<p>sind genau auf die Verhaltensweisen gem\u00fcnzt, deren man einzelne Verteidiger in RAF-Verfahren verd\u00e4chtigte. Daran \u00e4ndert sich auch nichts dadurch, da\u00df sie abstrakt formuliert sind und deshalb theoretisch eine unbestimmte Zahl von F\u00e4llen treffen.<\/p>\n<p>Und wie es mit ad-hoc-Gesetzen nicht selten geht: Der Gesetzgeber hat, weil er sein Augenmerk auf die konkreten Einzelf\u00e4lle richtete, gar nicht bemerkt, da\u00df die getroffene Regelung mit den in den sonstigen Rechtsvorschriften enthaltenen Wertungen in Widerspruch steht: Wenn ein Verteidiger und sein auf freiem Fu\u00df befindlicher Mandant bei der Begehung einer Straftat zusammenwirken, so treten keine Konsequenzen ein, au\u00dfer der selbstverst\u00e4ndlichen, da\u00df sie betraft werden. Ist der Mandant aber verhaftet, so f\u00fchrt dasselbe Verhalten (genauer: schon der dringende Verdacht eines solchen Verhaltens) zum Ausschlu\u00df des Verteidigers. Die unterschiedliche Behandlung beider F\u00e4lle w\u00e4re allerdings dann verst\u00e4ndlich, wenn es Zweck der Untersuchungshaft w\u00e4re, die Begehung weiterer Straftaten durch den Verhafteten zu unterbinden. Diese Funktion aber hat die Untersuchungshaft grunds\u00e4tzlich nicht; nur f\u00fcr wenige, im Gesetz einzeln aufgef\u00fchrte Straftaten gibt es die Vorbeugehaft(22).<\/p>\n<p>Aber nicht nur den sonstigen Inhalt der StPO hat der Gesetzgeber bei der Festlegung der Ausschlie\u00dfungsgr\u00fcnde vergessen, sondern auch das Grundgesetz: Die Ausschlie\u00dfung eines Verteidigers ist ein Eingriff in das Grundrecht der freien Berufsaus\u00fcbung des Rechtsanwalts; ein solcher Eingriff ist nur dann verfassungsgem\u00e4\u00df, wenn er zur Abwendung einer Gefahr f\u00fcr die Rechtspflege erforderlich ist und wenn die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zwischen Gefahr und Eingriff gewahrt wird. Der Verteidigerausschlu\u00df aber ist, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, zwingend vorgeschrieben, ohne da\u00df im konkreten Falle Erforderlichkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu pr\u00fcfen w\u00e4ren. Freilich mu\u00df sich der Verdacht des Mi\u00dfbrauchs des Verkehrs zur Begehung einer Straftat auf die Verletzung einer Strafbestimmung beziehen, die mit einer H\u00f6chststrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Dazu aber geh\u00f6ren mit wenigen Ausnahmen alle Tatbest\u00e4nde des Strafgesetzbuchs, selbst die einfache Beleidigung. Da\u00df damit dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz nicht gen\u00fcgt ist, h\u00e4tte der Gesetzgeber einer der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen k\u00f6nnen: Das Bundesverfassungsgericht hat einen Beschlu\u00df des Bundesgerichtshofs wegen Verletzung des \u00dcberma\u00dfverbots aufgehoben, in dem ein Verteidiger ausgeschlossen worden war, der dem Gericht ein drohendes Schreiben \u00fcberreicht hatte &#8211; eine Handlung, die als Beamtenn\u00f6tigung und &#132;verfassungsverr\u00e4terische Zersetzung&#148; gewertet worden war, beides Tatbest\u00e4nde mit weit h\u00f6heren Strafdrohungen als ein Jahr(23).<\/p>\n<p>Zur Rigorosit\u00e4t der Ausschlie\u00dfungsregelung geh\u00f6rt eine Nebenbestimmung, f\u00fcr die es im bisherigen Recht kein Vorbild und keine Parallele gibt: F\u00fchrt der Ausschlu\u00df des Verteidigers dazu, da\u00df die Hauptverhandlung wiederholt werden mu\u00df, so k\u00f6nnen dem Verteidiger die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden(24). Damit wird die \u00dcbernahme einer Verteidigung in Gro\u00dfverfahren mit dem Risiko des finanziellen Ruins belastet.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re ein Irrtum zu meinen, der Verteidiger brauche sich ja nur korrekt zu verhalten, dann k\u00f6nne ihm nichts geschehen. Denn der Ausschlu\u00df ist ja nicht an die Feststellung eines Mi\u00dfbrauchs der Verteidigerstellung gebunden, sondern nur an das Vorliegen eines bestimmten Verdachtsgrades. Und in den Verdacht, auch in einen dringenden, kann auch der durchaus pflichtgem\u00e4\u00df handelnde Verteidiger geraten. Dies mu\u00df man auch bei der Bewertung der Regelung betrachten, die auf den ersten Blick am wenigsten anst\u00f6\u00dfig erscheint: der Ausschlie\u00dfung wegen Verdachts der Beteiligung an der zur Aburteilung anstehenden Tat, der Beg\u00fcnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei(25). Hinsichtlich des Verdachtsgrades nennt das Gesetz dabei zwei Alternativen. Entweder er mu\u00df &#132;dringend&#148; sein oder er mu\u00df einen &#132;die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grad&#148; erreichen. Mit der zweiten Alternative ist gemeint, da\u00df \u00fcber den Vorwurf der Beteiligung oder Strafvereitelung durch den Verteidiger bereits Ermittlungen angestellt worden sind, die soweit ersch\u00f6pfend sind, da\u00df Anklage gegen ihn erhoben werden k\u00f6nnte und da\u00df das Gericht die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens beschlie\u00dfen k\u00f6nnte. Nicht vorausgesetzt ist jedoch &#8211; und darin liegt die besondere Fragw\u00fcrdigkeit dieser scheinbar engen Bestimmung -, da\u00df auch tats\u00e4chlich Anklage erhoben und das Hauptverfahren er\u00f6ffnet worden ist. Somit kann ein Verteidiger aufgrund der hypothetischen Aussage, es k\u00f6nnte gegen ihn verhandelt werden, ausgeschlossen werden, ohne da\u00df die gegen ihn erhobenen Vorw\u00fcrfe in einem ordentlichen Strafverfahren zum Beweise gestellt zu werden brauchten.<\/p>\n<p>Aber das Gesetz geht noch weiter, indem es daneben den dringenden Verdacht ausreichen l\u00e4\u00dft. Zwar ist unter einem dringenden Verdacht ein solcher von hohem Grade zu verstehen, aber er braucht nicht erh\u00e4rtet zu sein. Das bedeutet: Nach dieser Alternative ist ein Verteidiger dann, wenn prima facie starke Verdachtsmomente vorliegen, im raschen Zugriff auszuschlie\u00dfen, ohne da\u00df umfassende Ermittlungen angestellt zu werden brauchen, die den Verdacht best\u00e4rken oder aber auch zerstreuen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Eine besondere Problematik enth\u00e4lt der Ausschlie\u00dfungsgrund des Verdachts der Strafvereitelung. Er erfa\u00dft n\u00e4mlich nicht nur Beg\u00fcnstigungshandlungen, die vor dem Strafverfahren oder au\u00dferhalb des Strafverfahrens begangen sind, sondern auch Akte der Verteidigung, sofern sie die Grenzen zul\u00e4ssiger Verteidigung \u00fcberschreiten. Diese Grenzen aber sind zugleich haarscharf und stellenweise umstritten. (Streit besteht zum Beispiel \u00fcber die Frage, ob der Verteidiger einem Beschuldigten von einem Gest\u00e4ndnis, das er abzulegen bereit w\u00e4re, abraten darf.) Damit, da\u00df beim Verdacht der Strafvereitelung der Ausschlu\u00df des Verteidigers zwingend vorgeschrieben ist, ist k\u00fcnftig dem Gericht die Verpflichtung auferlegt, st\u00e4ndig das Handeln des Verteidigers darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob er etwa jene Grenze \u00fcberschritten hat.<\/p>\n<p>Die Erstreckung des Ausschlie\u00dfungsgrundes des Verdachts der Strafvereitelung auf Verteidigungsakte ist vom Gesetz gewollt. Im Baader-Meinhof-Verfahren hat die Bundesanwaltschaft dar\u00fcber hinaus eine Konstruktion ersonnen &#8211; und das Gericht ist ihr gefolgt -, die in Verfahren wegen der Bildung krimineller Vereinigungen Handlungen des Verteidigers als Beteiligung an der angeklagten Tat erscheinen l\u00e4\u00dft, und zwar auch solche Handlungen, die in jedem anderen Verfahren pflichtgem\u00e4\u00df, erlaubt oder doch jedenfalls nicht strafrechtlich verboten w\u00e4ren: Der Austausch von Informationen, auch \u00fcber verfahrensrelevante Umst\u00e4nde, die Unterst\u00fctzung eines Hungerstreiks und die \u00f6ffentliche Kritik am Vorgehen der Justizbeh\u00f6rden wurden als Unterst\u00fctzung einer kriminellen Vereinigung gewertet(26). Der Vorwurf, da\u00df damit die Verteidigung in Verfahren wegen der Bildung krimineller Vereinigungen gegen\u00fcber &#132;normalen&#148; Strafverfahren unertr\u00e4glich eingeengt ist, trifft allerdings nicht den Gesetzgeber; denn das Gesetz deckt bei richtiger Auslegung diese Konstruktion nicht.<\/p>\n<p>Man mag dar\u00fcber streiten, ob \u00fcberhaupt ein Bed\u00fcrfnis bestand, den Ausschlu\u00df von Verteidigern vorzusehen. Zu bedenken ist dabei, da\u00df die Interessen der Strafverfolgung auch ohne eine solche Regelung nicht schutzlos waren; freilich waren sie nicht in so perfekter Weise gesch\u00fctzt. Der Verteidiger, der wirklich eine Strafvereitelung begeht, wird bestraft &#8211; freilich erst am Ende eines gegen ihn eingeleiteten ordnungsgem\u00e4\u00dfen Strafverfahrens. Zudem drohen ihm ehrengerichtliche Sanktionen bis hin zum Ausschlu\u00df aus der Anwaltschaft(27). Auch eine vorl\u00e4ufige und damit alsbald zu vollziehende Ma\u00dfnahme ist f\u00fcr besonders gravierende F\u00e4lle im Ehrengerichtsverfahren vorgesehen, n\u00e4mlich die Verh\u00e4ngung eines vorl\u00e4ufigen Berufs oder Vertretungsverbots(28). Aber auch wenn man meint, da\u00df es daneben den Verteidigerausschlu\u00df als M\u00f6glichkeit geben m\u00fcsse, bleibt festzustellen, da\u00df der Gesetzgeber \u00fcber das Erforderliche und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige hinausgegangen ist. Den Anspruch eines jeden Beschuldigten auf den Beistand eines Verteidigers seines Vertrauens &#8211; der nicht nur ein formales Recht, sondern notwendige Voraussetzung f\u00fcr eine sachgem\u00e4\u00dfe Verteidigung, und das hei\u00dft auch: f\u00fcr die Vermeidung von Fehlurteilen ist &#8211; hat der Gesetzgeber nicht ernst genug genommen.<\/p>\n<p>Am Rande ist anzumerken, da\u00df sich die Erwartung, mit Hilfe von Verteidigerausschl\u00fcssen das Baader-Meinhof-Verfahren z\u00fcgiger und reibungsloser ablaufen zu lassen, nicht erf\u00fcllt hat, sondern da\u00df gerade das Gegenteil eingetreten ist. Diese Erfahrung k\u00f6nnte der Anla\u00df zum Nachdenken \u00fcber die Fragw\u00fcrdigkeit von ad-hoc-Regelungen sein. Bundesrat und Bundesregierung scheinen allerdings die entgegengesetzte Konsequenz ziehen zu wollen, indem sie noch weitere Beschr\u00e4nkungen der Verteidigung vorschlagen. Darauf wird noch einzugehen sein.<\/p>\n<p>Doch zun\u00e4chst zu der bereits geltenden Neuerung, da\u00df gegen einen Angeklagten, der sich vors\u00e4tzlich und schuldhaft in den Zustand der Verhandlungsunf\u00e4higkeit versetzt hat, in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann(29). Auch diese Bestimmung ist durch die RAF-Verfahren inspiriert und sollte auf deren Eventualit\u00e4ten ma\u00dfgeschneidert sein. Sie hatte dann allerdings doch nicht die gew\u00fcnschte Pa\u00dff orm. Nur mit Hilfe einer g\u00e4nzlich unvertretbaren Analogie hat das Oberlandesgericht Stuttgart(30) sie f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt, indem es die beschr\u00e4nkte Verhandlungsf\u00e4higkeit der Verhandlungsunf\u00e4higkeit gleichsetzte. Zus\u00e4tzlich bedurfte es dann auch noch einer eigenwilligen Bewertung der Verantwortlichkeit f\u00fcr die soziale Isolation der Inhaftierten deren Existenz zu konstatieren Jahre hindurch als Verleumdung der Justiz, wenn nicht gar als Unterst\u00fctzung einer kriminellen Vereinigung galt &#8211; und dar\u00fcber hinaus des Mutes, die eigenen laienhaften Vorstellungen zu den medizinischen Fragen \u00fcber die Befunde der Sachverst\u00e4ndigen zu stellen.<\/p>\n<p>Begr\u00fcndet wurde die Einf\u00fchrung der Bestimmung damit, da\u00df damit Manipulationen unterbunden werden sollten, die die geordnete Durchf\u00fchrung des Verfahrens hindern(31). Und es scheint, als lie\u00dfe sich die Vorschrift &#8211; wenn man auf ihren Inhalt und nicht auf die verfehlte Anwendung in Stammheim abstellt &#8211; damit legitimieren, da\u00df der Angeklagte es sich eben selbst zuzuschreiben habe, wenn er sich der Verteidigungsm\u00f6glichkeiten begibt, und da\u00df es nicht hingenommen werden k\u00f6nne, da\u00df sich jemand dem Strafverfahren entzieht.<\/p>\n<p>Ehe man sich durch eine solche Argumentation \u00fcberzeugen l\u00e4\u00dft, sollte man sich jedoch einige Zusammenh\u00e4nge vor Augen f\u00fchren. Zun\u00e4chst, da\u00df es um eine Abw\u00e4gung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse auf der einen Seite, dem Schutz vor der Gefahr von Fehlurteilen, die bei einer Verhandlung in Abwesenheit besonders gro\u00df ist, auf der anderen Seite geht. Weiter, da\u00df das Ergebnis der Abw\u00e4gung somit davon abh\u00e4ngt, einen wie hohen Wert man dem Strafverfolgungsinteresse beimi\u00dft und wie negativ man eine m\u00f6gliche Fehlverurteilung bewertet. Und schlie\u00dflich, da\u00df die Interessenlage im Falle der verschuldeten Verhandlungsunf\u00e4higkeit genau die gleiche ist wie dann, wenn der Angeklagte fl\u00fcchtig ist oder sich verborgen h\u00e4lt. Da\u00df sich jemand vors\u00e4tzlich und schuldhaft dem Strafverfahren entzieht, ist alles andere als eine singul\u00e4re oder neuartige Erscheinung.<\/p>\n<p><b>Der <\/b>Gesetzgeber der Strafproze\u00dfordnung von 1877 hat die Einf\u00fchrung des Abwesenheitsverfahrens abgelehnt (au\u00dfer in Bagatellf\u00e4llen) aufgrund der Wertentscheidung, da\u00df es leichter ertr\u00e4glich ist, da\u00df ein Strafverfahren nicht oder eine Zeitlang nicht durchgef\u00fchrt werden kann, als da\u00df die Gefahr der Verurteilung eines Unschuldigen heraufbeschworen wird. Die Tradition der StPO ist in diesem Punkte nur einmal unterbrochen worden. 1935 wurde das Abwesenheitsverfahren gegen Fl\u00fcchtige eingef\u00fchrt(32); nach dem Ende des Dritten Reiches wurde es alsbald wieder beseitigt.<\/p>\n<p>In dem Bericht der amtlichen Strafproze\u00dfkommission des nationalsozialistischen Staates finden sich zur Begr\u00fcndung der damaligen Entscheidung Ausf\u00fchrungen, die es verdienen, zitiert zu werden:<\/p>\n<p>&#132;Die widerstreitenden Interessen kann der Gesetzgeber nur im Einklang mit der jeweils herrschenden Auffassung \u00fcber das Verh\u00e4ltnis des Einzelnen zum Staat l\u00f6sen. Sieht er seine Aufgabe darin, den Einzelnen vor der Staatsgewalt durch starre Schranken m\u00f6glichst zu sch\u00fctzen, so wird er eine Entscheidung in Abwesenheit des Angeklagten verbieten, Betont die Rechtsordnung mehr das staatliche Anliegen an der Strafverfolgung und soll sie an Stelle starrer und formaler Bestimmungen zum Schutz des Einzelnen beweglichere Vorschriften enthalten, die eine volkst\u00fcmliche Strafjustiz zulassen und den Mi\u00dfbrauch von Verfahrensvorschriften durch den Angeklagten unterbinden, so wird sie die Verhandlung gegen einen abwesenden Angeklagten nicht unter allen Umst\u00e4nden ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen&#148;(33).<\/p>\n<p>Da\u00df der nationalsozialistische Gesetzgeber aus dieser zutreffenden Analyse die Einf\u00fchrung des Abwesenheitsverfahrens ableitete, war f\u00fcr ihn konsequent. Da\u00df der Gesetzgeber von 1974 eine gleichartige Entscheidung getroffen hat, ist best\u00fcrzend.<\/p>\n<p>In der Einzelausgestaltung ist das neue Abwesenheitsverfahren allerdings ohne Beispiel, insofern n\u00e4mlich, als m\u00f6gliche Vorkehrungen, die ein Abwesenheitsurteil nachtr\u00e4glich korrigieren k\u00f6nnten, nicht getroffen worden sind. So gilt etwa im franz\u00f6sischen Recht, das ein Abwesenheitsverfahren kennt, die Regel, da\u00df nach Ergreifung des Abwesenden eine neue Hauptverhandlung stattfinden mu\u00df(34); die Parallele w\u00e4re hier: Erneuerung der Hauptverhandlung nach Wiederherstellung der Verhandlungsf\u00e4higkeit. Selbst das nationalsozialistische Gesetz gegen Fl\u00fcchtige sah eine erleichterte Wiederaufnahme des Verfahrens vor(35). Im jetzt eingef\u00fchrten Abwesenheitsverfahren hingegen sind die M\u00f6glichkeiten der Anfechtung gegen\u00fcber dem normalen Verfahren sogar beschnitten: Normalerweise kann jedes Urteil mit Rechtsmitteln zu Fall gebracht werden, wenn es auf einem Rechtsfehler beruht. F\u00fcr das Abwesenheitsverfahren aber gilt eine Ausnahmeregelung. Sie besagt, da\u00df der Beschlu\u00df, ohne den Angeklagten zu verhandeln, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (36). Wird diese nicht eingelegt &#8211; und die Frist f\u00fcr die Einlegung l\u00e4uft ja ab, w\u00e4hrend der Angeklagte noch verhandlungsunf\u00e4hig ist &#8211; oder wird sie verworfen, so kann das Urteil nachher nicht mehr mit der Begr\u00fcndung angefochten werden, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Verhandlung in Abwesenheit zu Unrecht angenommen worden sind(37).<\/p>\n<p>Alsbald nach dem Inkrafttreten des 1.StVRG und des Erg\u00e4nzungsgesetzes hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur weiteren \u00c4nderung der StPO vorgelegt, als dessen Ziel angegeben ist &#132;zu verhindern, da\u00df mit Hilfe der Befugnisse des Strafverteidigers die Sicherheit und Funktionsf\u00e4higkeit der Strafrechtspflege gef\u00e4hrdet werden(38). Darin ist die \u00dcberwachung des m\u00fcndlichen und schriftlichen Verkehrs zwischen Verteidiger und Verhaftetem beim Verdacht des Mi\u00dfbrauchs zu bestimmten Straftaten oder zur Gef\u00e4hrdung der Anstaltssicherheit vorgeschlagen, ferner die Erweiterung der Gr\u00fcnde f\u00fcr den Verteidigerausschlu\u00df. Einer der neuen Ausschlie\u00dfungsgr\u00fcnde soll die &#132;Proze\u00dfsabotage&#148; sein. Sie soll vorliegen, wenn der Verteidiger &#132;mit rechtswidrigen Mitteln die geordnete Durchf\u00fchrung der Hauptverhandlung absichtlich und gr\u00f6blich gef\u00e4hrdet&#148;. Die Unbestimmtheit und Konturlosigkeit dieser Voraussetzungen wird hinreichend deutlich; wenn man sich die Beispiele ansieht, die in der Begr\u00fcndung genannt: sind. Da stehen Proze\u00dfordnungswidrigkeiten (Einsch\u00fcchterung von Zeugen) neben Straftaten (gr\u00f6bliche Beleidigungen) und neben unverbotenen Verhaltensweisen &#8211; n\u00e4mlich dem Fall, da\u00df &#132;der Verteidiger bereits abgelehnte Antr\u00e4ge immer wieder erneut stellt(39). Etwas sp\u00e4ter zog die Bundesregierung mit einem eigenen Entwurf nach(40), der einen neuen Weg einschl\u00e4gt. W\u00e4hrend die bisherigen Beschr\u00e4nkungen der Verteidigung allgemein gefa\u00dft sind, werden jetzt (zus\u00e4tzlich) Sonderbestimmungen f\u00fcr die Verfahren vorgeschlagen, in denen es um den Vorwurf des Terrorismus geht. F\u00fcr sie soll das Haftrecht versch\u00e4rft, die Verteidiger\u00fcberwachung eingef\u00fchrt und die Figur des Kronzeugen erschaffen werden.<\/p>\n<p>Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr diese Neuerungen soll eine neue Strafvorschrift sein: Aus dem Tatbestand der Bildung krimineller Vereinigungen (\u00a7 129 StGB) soll ein engerer Tabestand der Bildung terroristischer Vereinigungen (\u00a7129a) herausgehoben werden, der solche Vereinigungen erfa\u00dft, deren T\u00e4tigkeit auf die Begehung von T\u00f6tungsverbrechen, bestimmten gemeingef\u00e4hrlichen Straftaten und solchen gegen die Freiheit gerichtet ist. Tathandlungen sollen neben der Gr\u00fcndung solcher Vereinigungen auch die Beteiligung an ihnen, das Werben f\u00fcr sie oder ihre Unterst\u00fctzung sein. F\u00fcr Verfahren wegen solcher Anklagen sollen sodann die genannten Regelungen angewendet werden.<\/p>\n<p>Im Haftrecht gilt der allgemeine Grundsatz, da\u00df jemand nicht allein deshalb verhaftet werden darf, weil er einer Tat dringend verd\u00e4chtigt ist, da\u00df die Verhaftung vielmehr einen &#132;Haftgrund&#148; voraussetzt, n\u00e4mlich Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder (bei einzelnen bestimmten Straftaten) Wiederholungsgefahr. In Verfahren wegen der Bildung terroristischer Vereinigungen jedoch soll nach dem Regierungsentwurf die Verhaftung auch zul\u00e4ssig sein, wenn kein solcher Haftgrund besteht.<\/p>\n<p>Eine solche Ausnahmeregelung gibt es allerdings schon seit 1964 f\u00fcr Verfahren wegen Mordes, Totschlags und V\u00f6lkermordes. Sie ist schon bei diesen Straftaten fragw\u00fcrdig genug. Der Gesetzgeber hatte ihr die Funktion zugedacht, Verhaftungen zur Beruhigung einer erregten \u00d6ffentlichkeit zu erm\u00f6glichen. Das Bundesverfassungsgericht(41) hat die Verfassungswidrigkeit einer solchen Zielsetzung festgestellt, die Bestimmung aber nicht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, sondern sie umgedeutet. Auch sie diene der Abwendung von Flucht, Verdunkelungs oder Wiederholungsgefahr, nur brauchten bei diesen Taten anders als sonst diese Gefahren nicht durch bestimmte Tatsachen belegt zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich erkl\u00e4rt, da\u00df sich eine derartige Regelung aus der besonderen Schwere jener Straftaten rechtfertigen lasse. Damit aber ist die Ausdehnung auf den Tatbestand der Bildung terroristischer Vereinigungen nicht zu vereinbaren, von dem es in der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs ausdr\u00fccklich hei\u00dft, da\u00df er &#132;auch F\u00e4lle geringeren Unrechts erfa\u00dft(42) und der f\u00fcr den Regelfall einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren vorsieht.<\/p>\n<p>Einen freien Verkehr zwischen dem des Terrorismus bezichtigten Verhafteten und seinem Verteidiger w\u00fcrde es nach dem Regierungsentwurf nicht mehr geben. Der schriftliche Verkehr soll in jedem Falle \u00fcberwacht werden, auch der m\u00fcndliche dann, wenn der Verdacht besteht, da\u00df der Beschuldigte den Verkehr zur Begehung von Straftaten nach \u00a7129a mi\u00dfbrauchen kann. Wohlgemerkt, es wird nicht vorausgesetzt, da\u00df sich irgendein Mi\u00dfbrauchsverdacht gegen den Verteidiger richtet. Mit einer solchen \u00dcberwachung w\u00fcrde eine wirksame Verteidigung, auf die ein jeder Angeklagte ein Recht hat, unm\u00f6glich gemacht. Zwar soll der \u00fcberwachende Richter (grunds\u00e4tzlich) zur Verschwiegenheit verpflichtet sein. Aber es ist abwegig zu glauben, da\u00df es in Anwesenheit eines \u00dcberwachers zum offenen Gespr\u00e4ch \u00fcber den Tatvorwurf und \u00fcber die Verteidigungsm\u00f6glichkeiten kommen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Von den Bef\u00fcrwortern des Vorschlags wird erkl\u00e4rt, da\u00df es die M\u00f6glichkeit der \u00dcberwachung schon fr\u00fcher, n\u00e4mlich bis zur Reform von 1964, gegeben habe. Selbst wenn das stimmte, w\u00e4re es bedenklich genug, eine in langer Auseinandersetzung erstrittene Reform unter dem Eindruck von Einzelf\u00e4llen wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. In Wirklichkeit aber ist jene Behauptung irref\u00fchrend. Tats\u00e4chlich konnte der Verkehr seinerzeit w\u00e4hrend des Vorverfahrens &#8211; das hei\u00dft, so lange die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft andauern &#8211; kontrolliert werden; von der Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht an aber war er frei. Der Entwurf der Bundesregierung (ebenso wie der des Bundesrats) hingegen kennt keine zeitliche Begrenzung.<\/p>\n<p>Dem Angeh\u00f6rigen einer terroristischen Vereinigung allerdings, der auf die Seite der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden \u00fcbertritt und zu der \u00dcberf\u00fchrung oder Ergreifung anderer beitr\u00e4gt, soll ein besonderes Privileg einger\u00e4umt werden. Er soll f\u00fcr seine Hilfe Straffreiheit einhandeln k\u00f6nnen, und zwar soll er nicht nur der Bestrafung wegen dieser Zugeh\u00f6rigkeit entgehen k\u00f6nnen, sondern zugleich auch der wegen aller damit in Zusammenhang stehenden anderen Verbrechen, bis hin zum Raub, zur Geiselnahme, zum Totschlag oder zum Mordversuch (nur f\u00fcr vollendeten Mord ist &#132;lediglich&#148; eine Strafmilderung bis auf 3 Jahre vorgesehen). Die Bedenken gegen eine solche Regelung ergeben sich nicht nur aus dem Verzicht auf eine verwirkte schwere Strafe. Gravierender noch ist die Gefahr, da\u00df der &#132;Kronzeuge&#148; andere zu Unrecht bezichtigt, um seine Haut zu retten. Mit eben dieser Begr\u00fcndung ist \u00fcbrigens der Bundesrat im vorigen Jahr der Absicht der Bundesregierung, die Straffreiheit des Kronzeugen bei Rauschmitteldelikten einzuf\u00fchren, entgegengetreten(43).<\/p>\n<p>Die Beschr\u00e4nkungen der Verteidigung durch das Erg\u00e4nzungsgesetz haben das Parlament ohne Gegenstimmen passiert. Dies erkl\u00e4rt sich gewi\u00df nicht daraus, da\u00df s\u00e4mtliche Abgeordneten \u00fcberzeugt gewesen w\u00e4ren, da\u00df es ein gutes Gesetz sei. Offenbar wollte niemand durch seinen Widerspruch sich und seiner Partei den Vorwurf zuziehen, nicht entschieden genug gegen die Feinde des Staates vorzugehen &#8211; ein Vorwurf, mit dem die Opposition gegen\u00fcber den Regierungsparteien immer wieder operiert und den diese dadurch auffangen zu m\u00fcssen und zu k\u00f6nnen glauben, da\u00df sie sich ihrerseits besonders entschieden geb\u00e4rden. Die Beratungen \u00fcber die neuen Gesetzentw\u00fcrfe werden zeigen, ob dieser Mechanismus weiter funktioniert, ob sich SPD und FDP weiter in die von der Opposition gew\u00fcnschte Richtung dr\u00e4ngen lassen &#151; oder ob sie dem Abbau des Rechtsstaats, der unter der Parole seiner Verteidigung gef\u00fchrt wird, ein Ende setzen.<\/p>\n<ol>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">BVerfGE 38, 105 (111)<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Bundesgesetzblatt 1974, I S 3393.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Bundesgesetzblatt 1974, I S 3686.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Siehe \u00a7 161a i V mit \u00a7\u00a751, 70 StPO.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Siehe \u00a7 161a i V mit \u00a7\u00a777, 78 StPO.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Siehe \u00a7 163a III I V mit \u00a7\u00a7133, 134 StPO.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Siehe \u00a7 153a (I V mit \u00a7 153I S 2) StPO, eingef\u00fcgt durch das Einf\u00fchrungsgesetz zum StGB (Bundesgesetzblatt 1974, I S 469), das ebenfalls am 1.1.75 in Kraft trat.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Siehe \u00a7\u00a7 110 und 100 III S 2 StPO.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Entwurf eines 1. StVRG, Bundestags-Drucksache 7\/551, S 37 f.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Siehe \u00a7\u00a7 145 ff Gerichtsverfassungsgesetz.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Die Berichtspflicht der Staatsanw\u00e4lte ist in den einzelnen Bundesl\u00e4ndern durch interne Dienstanweisungen geregelt.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Vgl Kleinknecht, Strafproze\u00dfordnung, 32.Auflage 1975, Vorbemerkung 1.B. Vor \u00a722.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Siehe \u00a7\u00a7 138a und b StPO.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Siehe \u00a7 231a StPO. <\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Siehe \u00a7 257 II, III StPO.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Siehe \u00a7 137 I S 2 StPO.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Abgedruckt in Vorg\u00e4nge Nr 16 (4\/1975),S 110.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Vgl die Berichte von Ministerialrecht Rie\u00df in Neue Juristische Wochenschrift 1975, S 81 (93 f) und Juristenzeitung 1975, S 265<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">BVerfGE 34, 293.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Bundestags-Drucksache 7\/2526.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Siehe \u00a7 138a II StPO.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Siehe \u00a7 112a StPO.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p><span lang=\"en-US\">BVerfGE 15,226. &#8211; Die aus dem Baader-Meinhof-Verfahren ausgeschlossenen Verteidiger haben Verfassungsbeschwerden eingelegt; diese wurden jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Der f\u00fcr die Vorpr\u00fcfung zust\u00e4ndige &#147;Dreierausschu\u00df&#148; hat die Frage, ob das Gesetz den grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verletzt, kurzerhand verneint, ohne die Entscheidung BverfG 15,226 auch nur zu erw\u00e4hnen. Vgl Europ\u00e4ische Grundrechte-Zeitschriftt 1975, S 463f.<\/span><\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Siehe \u00a7 138c V StPO.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Siehe \u00a7 138a I StPO. <\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Ausschlie\u00dfungsbeschl\u00fc\u00df\u00dfe des OLG Stuttgart gegen die Anw\u00e4lte Dr. Croisssant Groenewold und Str\u00f6bele vom 22.4, und 13 und 13.5.75.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Siehe \u00a7\u00a7 113, 114 Bundesrechtsanwaltordnung.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Siehe \u00a7150 Bundesrechtsanwaltordnung.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Siehe \u00a7 231a StPO.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Beschluss vom 30.9.75 \u00fcber die Verhadlung in Abwesenheit der Angeklagten; best\u00e4tigt durch Beschlu\u00df des Bundesgerichtshofs vom 23.10.75<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Bundestags-Drucksache 7\/2989, S 5.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Das kommende deutsche Strafverfahren, Bericht der amtlichen. Strafproze\u00dfkommission, herausgegeben von F. G\u00fcrtner, 1938, S 460.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Art 627-641 Code de procedure penale.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">\u00a7 28b StPO in der Fassung des Gesetzes vom 28.6.35.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Siehe \u00a7 231a III S 3 StPO.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Vgl Bundestags-Drucksache 7\/2989, S 6.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Bundestags-Drucksache 7\/3649.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">A a O, S6.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Bundesrats-Drucksache 381\/75.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">BVerfGE 19, 342.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Wie Fu\u00dfnote 40, S 9.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"en-US\">Bundestags-Drucksache 7\/551, S 142.<\/p>\n<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[16],"tags":[681,667],"autoren":[632],"publikationen":[1319],"class_list":["post-12226","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-rechtspolitik","tag-rechtspolitik","tag-vorgaenge-artikel","autoren-gerald-gruenwald","publikationen-18-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Strafproze\u00dfreform - Sicherung oder Abbau des Rechtsstaats? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/18-vorgaenge\/publikation\/die-strafprozessreform-sicherung-oder-abbau-des-rechtsstaats\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Strafproze\u00dfreform - Sicherung oder Abbau des Rechtsstaats? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 18 (Heft 6\/1975), S. 36-48 Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher &#132;Waffengleichheit&#148; von Ankl\u00e4ger und Beschuldigten gekennzeichnet.(Bundesverfassungsgericht, 1) Seit dem 1. 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