{"id":12231,"date":"1977-01-28T15:37:00","date_gmt":"1977-01-28T14:37:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-lebenslaenglichen-zwischen-politik-und-erkenntnis\/"},"modified":"1977-01-28T12:00:00","modified_gmt":"1977-01-28T11:00:00","slug":"die-lebenslaenglichen-zwischen-politik-und-erkenntnis","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/26-vorgaenge\/publikation\/die-lebenslaenglichen-zwischen-politik-und-erkenntnis\/","title":{"rendered":"Die \u201eLebensl\u00e4nglichen\u0094 zwischen Politik und Erkenntnis"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Nr.26, (Heft 271977), S.12-16<\/p>\n<p>Zu den anscheinend unversiegbaren Quellen deprimierender Erfahrungen geh\u00f6ren die Widerspr\u00fcche zwischen Politik und Erkenntnis. Ihre Auswirkungen verewigen Ahumanit\u00e4t. Nach der Quantit\u00e4t ihrer Opfer gemessen, werden vor allem die Parias einer Gesellschaft durch sie zerst\u00f6rt.<br \/>&#132;Menschen gehen irreparabel gesch\u00e4digt, wenn auch nicht physisch und psychisch tot&#148;, aus ihnen hervor. Da\u00df sie noch arbeiten k\u00f6nnen (&#8230;), besagt nicht, da\u00df sie noch leben. Obwohl sich diese Feststellung Helga Einseles(1) speziell auf zu Parias absinkende H\u00e4ftlinge bezieht, die als M\u00f6rderinnen zu lebenslangem Freiheitsentzug verurteilt wurden &#8211; mittelbar wurzelt deren Vernichtung &#132;als soziale Wesen&#147;(2) in der von politischen Pragmatismen verwalteten Kluft zwischen (rechts)politischen Entscheidungen und sie blo\u00dfstellenden Erkenntnissen.<\/p>\n<p>Dieser kasuistisch-ideologisch nicht weg zu disputierende Tatbestand dr\u00e4ngte sich auf dem vom 11. bis 13. Januar 1977 in Hamburg tagenden Symposion &#132;Lebenslang oder nicht?&#148; beklemmend ins Bewu\u00dftsein. Auf dem Experten-Treffen, zu dem der Stern eingeladen hatte, diskutierten unter der Leitung von Oberlandesgerichtspr\u00e4sident Rudolf Wassermann, Strafrechtslehrer, Praktiker des Strafvollzugs und f\u00fcr ihn Verantwortliche aus Ministerien, gerichtsmedizinisch gutachtende Psychiater und Psychologen, Publizisten und Politiker \u00fcber die lebenslange Freiheitsstrafe. &#8211; Sie ist in der Bundesrepublik bei Mord und V\u00f6lkermord (ss 211 und 220a StGB) zwingend zu verh\u00e4ngen und kann bei weiteren 18 Straftatbest\u00e4nden wahlweise zugemessen werden.<br \/>Die Mehrheit der von ihr Betroffenen verb\u00fc\u00dft sie als Langzeitstrafe. Begnadigungen werden im Bundesdurchschnitt nach 18&#151;20 Jahren gew\u00e4hrt. In Belgien und Frankreich werden dagegen die &#132;Lebensl\u00e4nglichen&#148; nach durchschnittlich 10&#151;14, in D\u00e4nemark und Holland nach 11, in Schweden nach 9,6 und in England nach 9 Jahren begnadigt, wie Professor O. Trifterer aus Gie\u00dfen in seinem in Hamburg gehaltenen Referat belegte. Ein Vergleich zu den osteurop\u00e4ischen Staaten ist hier nur schwer heranzuziehen, weil dort, wie Professor Herwig Roggemann vom Osteuropa-Institut der FU Berlin referierte, ein vielf\u00e4ltig gestaffeltes Strafsystem diesen nicht zul\u00e4\u00dft.<br \/>Die Androhung und Vollstreckung dieser &#132;absoluten Sanktion&#148; ist seit ihrer Einf\u00fchrung im 19. Jahrhundert bei Strafrechtsexperten umstritten. Die Teilnehmer der Hamburger Tagung &#8211; zu der neben anderen namhaften Reformjuristen auch der Pionier der Straf vollzugsreform aus der Schweiz, Professor E. Naegeli, gekommen war &#8211; analysierte vorrangig: ihre verfassungsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit, ihre kriminalpolitische Effektivit\u00e4t, ihre &#8211; oder desozialisierenden Auswirkungen auf die Inhaftierten und die Argumente f\u00fcr ihre Abschaffung oder Reformierung.<br \/>Zu den letztgenannten Themenkomplexen merkte Professor Herbert J\u00e4ger, Frankfurt, an: &#132;In auffallendem Kontrast zum Tenor sonstiger Reform\u00fcberlegungen geht es (&#8230;) in der Diskussion \u00fcber die lebenslange Freiheitsstrafe weniger darum, ob diese den Gefangenen bef\u00e4higt, ,k\u00fcnftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu f\u00fchren (\u00a7 2- StVoll.zG), sondern ganz im Gegenteil um die Frage, ob von einer solchen Strafe selbst sch\u00e4digende, desozialisierende Wirkungen ausgehen.&#148; F\u00fcr die meisten der in Hamburg Diskutierenden (einschlie\u00dflich dessen, der sie stellte) war diese Frage eine rhetorische. Ihre Bejahung erschien ihnen selbstverst\u00e4ndlich. Das hatten schon die vor der Zusammenkunft als Diskussionsgrundlagen verschickten Statements &#8211; unter ihnen auch die &#132;Thesen der Humanistischen Union zur Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe&#132; (3)- vermuten lassen. Die Referate des ersten Tages untermauerten diesen Konsens zus\u00e4tzlich. Sie wurden gehalten: von Dr. Helga Einsele, die sich auf ihre fast 30j\u00e4hrigen Erfahrungen als Strafanstaltsleiterin in Frankfurt-Preungesheim st\u00fctzen konnte, von . Dr. H.-D. Stark, dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Fuhlsb\u00fcttel und von dem Sozialwissenschaftler Dr. P.-A. Albrecht aus G\u00f6ttingen, der seine vorliegende Forschungsarbeit \u00fcber die &#132;soziale Reintegration Lebensl\u00e4nglicher&#148; in Niedersachsen kommentierte.<\/p>\n<p>Zweifel an der Sozialsch\u00e4dlichkeit der &#132;absoluten&#148; Langzeitstrafe und die sie bef\u00fcr-wortende Gegenposition &#8211; hier verk\u00fcrzt charakterisiert: das modisch &#132;verbreitete Gerede vom Pers\u00f6nlichkeitsabbau&#148; unterst\u00fctze die &#132;Verwahrlosungsanf\u00e4lligkeit&#148; der Verurteilten und ermutige die &#132;zum Querulieren Neigenden&#148;, die &#132;Unzufriedenen&#148; und &#132;Aufr\u00fchrerischen&#148; unter ihnen &#8211; wurden nur als Ausnahmen laut. Allerdings als best\u00fcrzende. Denn sie kamen aus kompetenten M\u00fcndern. Die (vermutlich parteipolitisch-taktisch) zweifelnde artikulierte der amtierende Bundesjustizminister Vogel, der zu einer Stippvisite von Bonn nach Hamburg eingeflogen war &#8211; die abstruse der amtierende gerichtspsychiatrische Gutachter Prof. Dr. Dr. P. H. Bresser vom Institut f\u00fcr gerichtliche Medizin in K\u00f6ln. Es entbehrte nicht der bitteren und erbitternden Pikanterie, da\u00df der sozialdemokratische Ressortminister seine Bedenken \u00fcber die Stichhaltigkeit der Beweise f\u00fcr die seelische und geistige &#132;Unflexibilit\u00e4t&#148; und die zunehmende Unf\u00e4higkeit zu sozialen Kontakten von \u00fcber 12-15 Jahre hinaus Eingesperrten ausgerechnet durch Herrn Bresser best\u00e4tigt fand. Genau gesagt: durch eine eben ver\u00f6ffentlichte Studie von dessen Sch\u00fclerin und Assistentin Mechthild Goemann (Das Schicksal der Lebensl\u00e4nglichen)(4), die nach dem Rezept Bressers dessen \u00dcberzeugungen zu belegen versucht, da\u00df durch unbefristeten Freiheitsentzug &#132;aus v\u00f6llig verwahrlosten Rechtsbrechern, bei denen schlie\u00dflich ein Mord den H\u00f6hepunkt ihrer dissozialen Karriere bildete, im Laufe der langfristigen und zun\u00e4chst unbefristeten Strafverb\u00fc\u00dfung innerlich und \u00e4u\u00dferlich gefestigte, durchaus verantwortungsbewu\u00dfte und im besten Sinne resozialisierte Pers\u00f6nlichkeiten geworden sind&#148; (im Gegensatz zu den Zeitstr\u00e4flingen, bei denen eine &#132;echte Umkehr&#148; nur selten erfolge)(5).<br \/>M\u00f6glicherweise hatte der Justizminister (oder sein Referent) das Bresser\/Goemanra-Buch nur angebl\u00e4ttert und wu\u00dfte nicht, auf welche anfechtbare Beweisf\u00fchrung er sich berief. Die in der juristischen Fachwelt bekannten reaktion\u00e4ren Wertma\u00dfst\u00e4be und Einflu\u00dfnahmen des K\u00f6lner Gutachters k\u00f6nnen ihm allerdings nicht unbekannt gewesen sein. Au\u00dfer ihm jedenfalls hielt niemand im Gremium Professor Bressers Erleuchtungen \u00fcber den lebenslangen Strafvollzug als P\u00e4dagogische Provinz auch nur erw\u00e4gens-, geschweige denn diskussionswert. Ihnen wird auch hier nur ein so unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig breiter Raum gew\u00e4hrt, weil der die lebenslange Haftstrafe reformieren wollende Fachminister sie in seine Argumentation einbezog, was selbst Skeptiker gegen\u00fcber der sozialdemokratischen Reformpolitik denn doch nicht f\u00fcr m\u00f6glich gehalten hatten.<br \/>Denn wenn auch von den Praktikern des Strafvollzugs einger\u00e4umt wurde &#8211; neben Einsele und Stark auch von dem Leiter der JVA Bremen-Oslebshausen, Erhard Hoffmann, und dem Ministerialdirigenten Jan-Wolfgang Berlit aus Hannover &#8211; da\u00df die Existenzbedingungen der Langzeith\u00e4ftlinge in den vergangenen Jahren humaner und offener geworden seien und sich nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes wahrscheinlich weiter verbessern w\u00fcrden, so wird das nach ihren Erfahrungen das Regredieren auf infantile oder fr\u00fchsensile Horizontverengungen, die Entpers\u00f6nlichung zu &#132;Funktionierern&#148; (Albrecht) der 10, 12 und mehr Jahre Einsitzenden nicht aufhalten k\u00f6nnen. Die sie in den ersten Haftjahren noch stabilisierenden Familienkontakte (soweit \u00fcberhaupt vorhanden gewesen) sind nach dieser Zeitdauer erloschen. Ebenso die Einsicht in das eigene Schuldverhalten (Einsele). Gelebt wird in psychischer und physischer Isolation, die dissozialisiert. Denn Ein- und Anpassung an die Gef\u00e4ngnisordnung, wie Professor Bresser kurzschlo\u00df, ist nicht Resozialisierung.<\/p>\n<p>Die Sanktionsbefugnis des Staates hat sich nach dem Rechtsverst\u00e4ndnis des Grundgesetzes an der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zwischen Schuld und Strafe zu orientieren (\u00dcberma\u00dfverbot). Auf dieses Rechtsprinzip wiesen in Hamburg vor allem diejenigen hin, die die lebenslange Freiheitsstrafe f\u00fcr verfassungswidrig halten: der Landgerichtspr\u00e4sident Heinrich Beckmann aus Verden und Rechtsanwalt Sieghart Ott, M\u00fcnchen, wobei Ott in seinem schriftlichen Diskussionsbeitrag als einziger der anwesenden Rechtsexperten auch die verdr\u00e4ngte Kl\u00e4rung der Definierung des Schuldbegriffes in seine kritischen \u00dcberlegungen einbezog, was insbesondere die Rechtsentscheidungen bei Mord und Totschlag folgenschwer problematisch macht. Totschlag wird nach \u00a7 212 StGB mit einer Zeitstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. Da\u00df die Verurteilung nach \u00a7 211 StGB das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsangebot \u00fcberschreitet, weil sie nur die Strafzumessung &#132;lebenslang&#148; bei Mord zul\u00e4\u00dft &#8211; dessen Strafbestandsmerkmale zudem &#132;ein Sammelsurium unbestimmter Rechtsbegriffe&#148; sind, &#132;die subjektiver Ausf\u00fcllung T\u00fcr und Tor \u00f6ffnen&#148; (Ott) &#8211; war bekanntlich einer der Gr\u00fcnde, die das Verdener Schwurgericht im M\u00e4rz 1976 veranla\u00dften, ein Verfahren auszusetzen und die Akte dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, ob der \u00a7 211 StGB, der die lebenslange Freiheitsstrafe zwingend vorschreibt, verfassungswidrig ist.<br \/>Die Entscheidung des BVG steht noch aus. Inwieweit es sich den Argumentationen des Verdener Schwurgerichtsvorsitzenden Heinrich Beckmann anschlie\u00dft, mit denen dieser die Verfassungswidrigkeit begr\u00fcndete6 und die er in seinem Hamburger Referat &#132;Verfassungsrechtliche Grenzen staatlicher Strafen&#148; noch einmal pr\u00e4zisierte, ist ungewi\u00df. Beckmann st\u00fctzt seine Beweisf\u00fchrung in erster Linie auf die Artikel 1, 2 und 19 des Grundgesetzes (Menschenw\u00fcrde, Freiheitsrecht, Grundrechtsgarantie). Zur Verfassungsbarriere des Art 1 sagte er: &#132;Die Menschenw\u00fcrde ist auch ohne pers\u00f6nlichkeits-zerst\u00f6rende Wirkung durch die lebenslange Freiheitsstrafe verletzt, weil der Mensch von Rechts wegen (&#8230;) jedenfalls dann nicht auf Lebenszeit seiner Freiheit beraubt werden kann, wenn diese Ma\u00dfnahme nicht sachlich, d.h. als eine notwendige Ma\u00dfnahme der Verbrechensbek\u00e4mpfung begr\u00fcndbar ist &#8230; Straft\u00e4ter, die bezeichnenderweise nicht wegen Mordes, sondern als M\u00f6rder endg\u00fcltig bis an ihr Lebensende von Rechts wegen aus der Gesellschaft ausgeschlossen wer-den, werden&#8230; als minderwertige Ballastexistenzen und damit menschenunw\u00fcrdig behandelt &#8230;<br \/>Mit dem Hinweis auf die sachlich begr\u00fcndbare Notwendigkeit f\u00fcr die die Menschenw\u00fcrde verletzende Freiheitsentziehung zielte Beckmann auf das mit einem Straft\u00e4ter gegebene oder nicht gegebene Sicherheitsrisiko f\u00fcr die Sozialgemeinschaft ab. Nach statistisch belegbaren Erfahrungen, auf die nicht nur er sich bezog, sondern die in Hamburg auch zur\u00fcckhaltender argumentierende Juristen ber\u00fccksichtigt wissen wollten, stellen gerade die f\u00fcr Mord Verurteilten eine Bedrohung f\u00fcr das Gemeinwohl nur in seltenen F\u00e4llen dar (geringe R\u00fcckfallquote). Sehr viele von ihnen sind Konfliktt\u00e4ter, die in einer einmaligen, so nie wiederkehrenden, scheinbar aussichtslosen Situation t\u00f6teten, und nicht Bressers &#132;Verwahrloste&#148;, die zur Kr\u00f6nung ihrer &#132;dissozialen Karriere&#148; blindw\u00fctig morden. Nach Helga Einseles Beurteilung sind sie nach ihrer Tat f\u00fcr ihre Umwelt so ungef\u00e4hrlich, da\u00df man sie nach der Gerichtsverhandlung, die sie als Erwachens-Schock erleben, freilassen k\u00f6nnte! Wie sie au\u00dferhalb der Gitter, hinter denen sie f\u00fcr zwei Jahrzehnte, wenn nicht bis kurz vor ihrem Lebensende, verschwinden, auch s\u00fchnen k\u00f6nnten (,&#130;S\u00fchne, verstanden als eine auf Vers\u00f6hnung gerichtete freiwillige sittliche Leistung&#148;, Beckmann) wurde leider auf dem Hamburger Symposion nicht er\u00f6rtert. (Hier fehlte Helmut Ostermeyer, der bedauerlicherweise abgesagt hatte.)<br \/>Beckmann und Ott, auf deren detaillierte verfassensrechtliche Argumentationen hier nicht n\u00e4her eingegangen werden kann, kamen zu dem Schlu\u00df: da\u00df die rationalen Strafzwecke General- und Spezialpr\u00e4vention, Abschreckung und Sicherung der Gemeinschaft die Verfassungskonformit\u00e4t der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht rechtfertigen k\u00f6nnen. Die M\u00f6glichkeit zur Begnadigung bleibt f\u00fcr die gebotene Rechtsstellung auch des Straft\u00e4ters ohne Einflu\u00df. Nach ihrer Auffassung (und nicht nur nach ihrer) kann die absolute Strafandrohung des \u00a7 211 StGB nur als irrationale Vergeltungsstrafe definiert werden, als Schuldausgleich des B\u00f6sen mit \u00dcblem, der nicht nur sittlich nicht vertretbar, sondern auch verfassungswidrig ist. In Richtung auf den bei seinem Referat anwesenden Bundesjustiz-minister unterstrich Beckmann: &#132;Dem Gesetzgeber mu\u00df deutlich zum Bewu\u00dftsein gebracht werden, da\u00df eine Gesetzes\u00e4nderung nicht nur rechtspolitisch erw\u00fcnscht, sondern verfassungsrechtlich geboten ist. Dabei ist zu beachten, da\u00df nach unserem Verfassungsverst\u00e4ndnis weder die Volksmeinung noch den Gesetzgeber bewegende allgemeine Gr\u00fcnde die Aufrechterhaltung eines verfassungswidrigen Zustandes rechtfertigen.&#148; Und er fuhr fort, um die Dringlichkeit seines Appells zu erh\u00e4rten: &#132;Das Bundesverfassungsgericht sagt: Die Grundentscheidung der Verfassung, die den einzelnen Menschen und seine W\u00fcrde in den Mittelpunkt aller Regelungen stellt, bestimmt Gestaltung und Auslegung der Rechtsordnung. Auch der Gesetzgeber ist ihr gegen\u00fcber nicht frei; gesellschaftspolitische Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen, ja staatspolitische Notwendigkeiten k\u00f6nnen diese verfassungsrechtliche Schranke nicht \u00fcberwinden (B Verf. GE 1, 14\/36). Auch die in der Bev\u00f6lkerung herrschenden Anschauungen w\u00fcrden hieran nichts \u00e4ndern k\u00f6nnen (BVerf GE 39,1(67).&#148;<\/p>\n<p>Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel schienen die juristischen Argumente und der Appell des Verdener Schwurgerichtsvorsitzenden zur Beseitigung eines als Unrecht diskreditierten Rechtsinstituts wenig zu beeindrucken &#8211; im Gegensatz zu den \u00fcbrigen Zuh\u00f6rern, die Heinrich Beckmanns Stringenz als einen H\u00f6hepunkt der Tagung bewerteten. Er ging nur mit der Anmerkung auf sie ein, da\u00df er diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teile und wiederholte mit dem ihm eigenen rechthaberischen Impetus lapidar, was schon durch die Presse bekannt war: In seinem Ministerium denke niemand an die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Dies geschah offenbar vorallem zur Beschwichtigung des am zweiten Tag der Tagung ebenfalls f\u00fcr ein paar Stunden anwesenden CDU -Bundestagsabgeordneten Dr. Carl Otto Lenz vom Bonner Rechtsaus-schu\u00df &#8211; anwesend war nun auch der Bundestagsabgeordnete Detlef Kleinert von der F.D.P. &#8211; um sich von der sp\u00fcrbaren Mehrheits-Gegenmeinung im Gremium zu distan-zieren.<br \/>Im \u00fcbrigen erl\u00e4uterte Vogel in einem Kurzreferat den in seinem Ministerium ausgearbeiteten Reformvorschlag zum \u00a7 211 StGB. Er war in \u00e4hnlicher Fassung schon 1972 von seinem Vorg\u00e4nger Jahn vorgelegt worden, der ihn aber wegen des negativen Echos aus den L\u00e4nder-Justizministerien wieder zur\u00fcckgezogen hatte. Kurz umrissen, beinhaltet dieser Vorschlag die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der lebenslangen Haft nach der Verb\u00fc\u00dfung von 15 Jahren und ihre Aussetzung zur Bew\u00e4hrung bei g\u00fcnstiger Sozialprognose.<br \/>Die Zeit, die sich Minister Vogel f\u00fcr die Diskussion seiner Reformplanung zu einer gerade vom Bundesverfassungsgericht zu \u00fcberpr\u00fcfenden Rechtsproblematik in Hamburg gestatten konnte, war eng bemessen. Dementsprechend unwirsch reagierte er auch zuweilen auf bohrende Einw\u00e4nde gegen sein halbherziges Abmilderungsprojekt aus der Expertenrunde. Er versuchte dieser vordringlich deutlich zu machen, da\u00df aus der Sicht eines verantwortlichen Ministers der Kompromi\u00df zur Durchsetzung einer Reform Vorrang vor der Sache der Reform habe.<br \/>Sch\u00e4rfer kontrovers wurde die kurze Debatte zwischen dem Politiker und den Rechts-experten und den Publizisten (darunter beispielsweise die . Hochschullehrer f\u00fcr Strafrecht, 0. Triffterer aus Gie\u00dfen, H. Sch\u00fcler-Springorum aus M\u00fcnchen, H.-L. Schreiber aus G\u00f6ttingen und die rechtspolitisch engagierten Journalisten Werner Hill und Karl-Heinz Krumm) bei der Bewertung der \u00f6ffentlichen Meinung gegen\u00fcber einschneidenderen Strafrechtsreformen zugunsten von Straft\u00e4tern, insbesondere solchen mit T\u00f6tungsdelikten. Der Minister, der Zugewinn oder Verluste von W\u00e4hlerstimmen einkalkulieren mu\u00df (oder zu m\u00fcssen glaubt) stilisierte das \u00f6ffentliche und ver\u00f6ffentlichte Echo zu Werturteilen der Bev\u00f6lkerung hoch, die Demokraten zu respektieren h\u00e4tten &#8211; die Experten aus den Hochschulen und der Vollzugspraxis nannten die von Vogel angesprochene &#132;gesunde&#148; Volksmeinung unumwunden: nach Vergeltung rufende Vorurteile und atavistische S\u00fcndenbock-Projektionen. An dieser Stelle der Diskussion mit &#132;Bonn&#148; traten nicht nur Verst\u00e4ndigungsschwierigkeiten zwischen Politik, Wissenschaft und Praxis un\u00fcberbr\u00fcckbar zu Tage, sondern auch der eingangs angedeutete deprimierende Konflikt zwischen politischem Pragmatismus und aus Erkenntnissen abgeleitetem humanen Anspruch. Er l\u00e4\u00dft wenig Hoffnung f\u00fcr die &#132;Lebensl\u00e4nglichen&#148; in der Bundesrepublik.<\/p>\n<p>In den noch verbleibenden Stunden der Tagung konzentrierte man sich (nun wieder ohne den Versuch ministerieller Bevormundung und Anwerbung f\u00fcr eine Minimall\u00f6sung) auf die Bestandsaufnahme der Ergebnisse aus der zweit\u00e4gigen Diskussion und auf die aus ihnen zu ziehenden Schl\u00fcsse. Mit Zustimmung der \u00fcberwiegenden Mehrheit der Teil-nehmer am Symposion wurde diese Erkl\u00e4rung formuliert und der Presse \u00fcbergeben:<\/p>\n<p>&#132;Strafrechtler und Psychiater stellen fest: L e b e n s-lange Strafe sinnlos.<\/p>\n<ol>\n<li>Es besteht keine gesellschaftspolitische Notwendigkeit f\u00fcr die Beibehaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe, da sie in der Verbrechensbek\u00e4mpfung nichts erreicht, was durch zeitlich begrenzte Strafen nicht auch erreicht werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Daher soll die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft werden. An ihre Stelle tritt eine der Schuld des T\u00e4ters, den Erfordernissen der Sicherung der Gesellschaft und der Resozialisierung des Verurteilten angemessene Zeitstrafe bis zu 15 Jahren. Damit wird f\u00fcr den Richter der verh\u00e4ngnisvolle Zwang beseitigt, bei Mord automatisch die H\u00f6chststrafe verh\u00e4ngen zu m\u00fcssen, ohne den n\u00e4heren Umst\u00e4nden des Einzelfalls gerecht werden zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Dem berechtigten Sicherheitsbed\u00fcrfnis der Gesellschaft ist Rechnung zu tragen. Wer nach der Verb\u00fc\u00dfung der Strafe noch eine Gefahr f\u00fcr andere Menschen ist, wird in Sicherungsverwahrung genommen werden.<\/li>\n<li>Es mu\u00df endlich ernst gemacht werden mit der Idee des modernen Strafvollzugs, wonach der T\u00e4ter w\u00e4hrend seiner Strafverb\u00fc\u00dfung und einer eventuellen Sicherungsverwahrung nicht nur eingesperrt, sondern durch therapeutische Hilfen auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden mu\u00df.<\/li>\n<li>Die Teilnehmer des Symposions halten die bisher durch die Ministerpr\u00e4sidenten der L\u00e4nder ge\u00fcbte Begnadigungspraxis f\u00fcr unzul\u00e4nglich. Es ist daher auch f\u00fcr T\u00e4ter, die wegen Mordes verurteilt worden sind, die M\u00f6glichkeit einer vorzeitigen Entlassung auf Bew\u00e4hrung zu schaffen. Hier\u00fcber sollen die Gerichte in einem rechtlich geregelten Verfahren allein aufgrund der Beurteilung der T\u00e4terpers\u00f6nlichkeit und nicht unter den Gesichtspunkten von Vergeltung und Abschreckung entscheiden.<\/li>\n<\/ol>\n<p><b>Verweise<\/b><\/p>\n<p>1 Helga Einsele: &#132;Die Wirkung der lebenslangen Haft auf Frauen&#148;; Referat am 11.in Hamburg, zug\u00e4nglich durch &#132;stern&#148;.<br \/>2 Peter-Alexis Albrecht: &#132;Die soziale Reintegration Lebensl\u00e4nglicher im Spannungsverh\u00e4ltnis von Recht und Gnade&#148;. Monatsschrift f\u00fcr Kriminologie und Strafrechtsreform, Heft 5, 1973.<br \/>3 Abgedruckt in Heft 21 der Vorg\u00e4nge, S 123. Aufgrund dieser Abgeordneten des Bundestages zugeleiteten Stellungnahme zum Thema wurde ich als Vorsitzende der Humanistischen Union zu dem Experten-Symposion eingeladen; au\u00dfer mir waren sieben weitere HU-Mitglieder anwesend, darunter vier Fritz-Bauer-Preistr\u00e4ger.<br \/>4 Verlag Walter de Gruyter, Berlin 1977.<br \/>5 Aus dem schriftlich vorliegenden Statement von Professor Bresser f\u00fcr das Symposion &#132;Lebenslang oder nicht?&#148;<br \/>6 NJW 1976, Heft 21\/22. 7 Schriftlich vorliegend beim &#132;stern&#148;.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2020],"publikationen":[1311],"class_list":["post-12231","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-charlotte-maack","publikationen-26-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die \u201eLebensl\u00e4nglichen\u0094 zwischen Politik und Erkenntnis - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/26-vorgaenge\/publikation\/die-lebenslaenglichen-zwischen-politik-und-erkenntnis\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die \u201eLebensl\u00e4nglichen\u0094 zwischen Politik und Erkenntnis - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Nr.26, (Heft 271977), S.12-16 Zu den anscheinend unversiegbaren Quellen deprimierender Erfahrungen geh\u00f6ren die Widerspr\u00fcche zwischen Politik und Erkenntnis. 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