{"id":12259,"date":"1970-01-01T23:00:00","date_gmt":"1970-01-01T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ein-widerstandsrecht-in-der-verfassung\/"},"modified":"1970-01-01T12:00:00","modified_gmt":"1970-01-01T11:00:00","slug":"ein-widerstandsrecht-in-der-verfassung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/1-1968\/publikation\/ein-widerstandsrecht-in-der-verfassung\/","title":{"rendered":"Ein Widerstandsrecht in der Verfassung"},"content":{"rendered":"<p>vorg\u00e4nge Heft 1\/1968, S. 1 &#8211; 2<\/p>\n<p>Zum Schutz vor Gefahren f\u00fcr Freiheit und Demokratie, insbesondere vor verfassungswidriger Aus\u00fcbung der Staatsgewalt sollte im Grundgesetz ein Widerstandsrecht der B\u00fcrger, einschlie\u00dflich ihrer freien Vereinigungen (z. B. der Gewerkschaften) verankert werden. So fordert auch eine Notstands-Resolution der Mitgliederversammlung der Humanistischen Union.<\/p>\n<p>F\u00fcr die von der Bundesregierung beabsichtigte Neuregelung des inneren Notstandes (\u00c4nderung des Art. 91 GG, Aufhebung des Art. 143 GG) ist es charakteristisch, da\u00df hierbei nur an die Erweiterung des staatlichen Machtinstrumentariums, nicht auch an die m\u00fcndigen B\u00fcrger gedacht wird, um deren Staat und deren Freiheit es dabei geht. Bundesgrenzschutz, zus\u00e4tzliche Verwaltungseinrichtungen und Bundeswehr sollen eingesetzt werden d\u00fcrfen, dem B\u00fcrger aber ein Grundrecht beschnitten werden. Eine freiheitliche Staatsordnung ist aber auf Sand gebaut, wenn sie ihren Schutz ausschlie\u00dflich dem staatlichen Machtinstrumentarium anvertraut. Die freiheitliche Staatsordnung lebt von der Zustimmung, der Mitwirkung und der Wachsamkeit ihrer B\u00fcrger. &#132;Keine Demokratie kann ohne die Wachsamkeit bestehen; denn sie hat nicht Mittel anderer Regime, sich gegen die Gegner zu verteidigen, insbesondere dann nicht, wenn ihre Gegner unter dem Schutze der Legalit\u00e4t sich in ihrer eigenen Mitte festsetzen k\u00f6nnen&#148; (Carlo Schmid am 18. 4. 1956 im Bundestag). Dem m\u00fcndigen Staatsb\u00fcrger mu\u00df daher auch der Schutz seiner freiheitlichen Staatsordnung &#151; und damit der Schutz der Freiheit selbst &#151; an-vertraut werden. Deshalb wird die verfassungsrechtliche Verankerung eines Widerstandsrechts der B\u00fcrger gefordert.<\/p>\n<p>Das schon im Mittelalter und in der Reformationszeit (Calvin) bekannte Widerstandsrecht ging auf dem europ\u00e4ischen Kontinent im Zeitalter des absoluten Staates verloren, w\u00e4hrend es vom englischen Parlament in seiner Auseinandersetzung mit den Stuart-K\u00f6nigen im 17. Jahrhundert erfolgreich behauptet werden konnte. Auf dem Kontinent brachte Naturrechts- und Staatsvertragslehre eine Wiederbelebung des Widerstandsrechtes, das Eingang in die moderne Verfassungsentwicklung freiheitlicher Staaten fand, so schon in der Virginia Bill of Rights und der amerikanischen Unabh\u00e4ngigkeitserkl\u00e4rung vom 4. 7. 1776 (wonach es das &#132;selbstverst\u00e4ndliche Recht des Volkes&#148; ist, eine &#132;sch\u00e4dliche Regierung&#148; &#151; d. h. eine solche die nicht auf dem Willen der Regierten beruht &#151; &#132;abzusetzen&#148;) und, hierauf beruhend, in der amerikanischen Bundesverfassung von 1787. Auf dem europ\u00e4ischen Kontinent brachte die Franz\u00f6sische Revolution von 1789 die ausdr\u00fcckliche Statuierung des Widerstandsrechtes. 1V\u00e4cli Artikel 2 der Erkl\u00e4rung der Menschen- und B\u00fcrgerrechte vom 26. B. 1789 ist &#132;der Widerstand gegen Unterdr\u00fcckung&#148; ein nat\u00fcrliches und unverj\u00e4hrbares Menschenrecht. Hieraus basierte Art. 21 des (aus anderen Gr\u00fcnden durch Volksentscheid abgelehnten) franz\u00f6sischen Verfassungsentwurfs von 1946, der &#151; in der \u00dcbersetzung von Dennwitz, &#132;Die Verfassungen der modernen Staaten&#148; &#8211; lautet: &#132;Wenn die Regierung die durch die Verfassung garantierten Freiheiten und Rechte verletzt, ist der Widerstand in allen seinen Formen das heiligste aller Rechte und die gebieterischste aller Pflichten.&#148;<\/p>\n<p>In der vom starren Rechtspositivismus getragenen deutschen Verfassungsbewegung des 19. Jahrhunderts war f\u00fcr ein Widerstandsrecht kein Raum. Selbst die so freiheitliche Paulskirchenverfassung von 1849 konnte sich hierf\u00fcr nicht bereit finden, erst recht nicht die Verfassung des autorit\u00e4ren Kaiserreichs von 1871. Auch die Weimarer Reichsverfassung (und die damaligen Landesverfassungen) enthielten keinen Rechtssatz \u00fcber den Widerstand. In die Zeit der Weimarer Verfassung f\u00e4llt aber das f\u00fcr die neuere deutsche Geschichte ma\u00dfgebliche Beispiel f\u00fcr Aus\u00fcbung und Erfolg des Widerstandsrechts gegen den Angriff auf die Freiheit und die Verfassung der Republik: der Generalstreik der Gewerkschaften &#151; die wichtigste Form der Aus\u00fcbung des kollektiven Widerstandsrechts &#151; gegen den Kapp-Putsch von 1920. Das autorit\u00e4re Reichsgericht hat damals allerdings in seiner Entscheidung zum Kapp-Putsch (RG St 56, 259\/268) dahingestellt sein lassen, ob &#147;einer Verfassungsverletzung gegen\u00fcber ein Staatsnotwehrrecht des B\u00fcrgers \u00fcberhaupt anzuerkennen sein w\u00fcrde.&#8220; Die auch heute noch zumindest unsichere Einstellung unserer Justiz zum Widerstandsrecht &#151; auch hier ihren noch immer nicht ganz \u00fcberwundenen autorit\u00e4ren Denkvorstellungen folgend &#151; mu\u00df auch denjenigen zum Nachdenken Anla\u00df geben, die sagen, da\u00df das Widerstandsrecht ein ungeschriebener Verfassungssatz oder sogar ein \u00fcber der Verfassungsordnung stehender Satz des Naturrechts sei.<\/p>\n<p>Auch das Grundgesetz erw\u00e4hnt das Widerstandsrecht nicht. Es ist aber in Art. 146\/147 der Hessischen Verfassung verankert, und diesem Vorbild ist die Verfassung Berlins (Art. 23) und die Verfassung Bremens (Art. 19) gefolgt. Art. 146 Abs. 1 der Hess. Verf. lautet: &#132;Es ist Pflicht eines jeden, f\u00fcr den Bestand der Verfassung mit allen ihm zu Gebote stehenden Kr\u00e4ften einzutreten.&#148; Art. 147 Abs. 1 lautet: &#132;Widerstand gegen verfassungswidrig ausge\u00fcbte \u00f6ffentliche Gewalt ist jedermanns Recht und Pflicht.&#148; In den anderen Landesverfassungen fehlt aber das Widerstandsrecht ebenso wie im Grundgesetz.<\/p>\n<p>Nun wird in der Begr\u00fcndung der letzten Notstandsvorlage der Bundesregierung (S. 24) ausgef\u00fchrt, das Bundesverfassungsgericht habe das Widerstandsrecht eines jeden Staatsb\u00fcrgers und jeder verfassungstreuen Koalition gegen\u00fcber einem die Verfassungsordnung bedrohenden Machthaber anerkannt. Dies ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Der in diesem Zusammenhang genannte Leitsatz 10 des KPD-Verbotsurteils (BVerfGE 5, 85) lautet: &#132;Wenn es angesichts des grundgesetzlichen Systems der gegenseitigen Hemmung und des Gleichgewichts staatlicher Gewalten und des wirksamen Rechtschutzes gegen Verfassungsverst\u00f6\u00dfe und -verf\u00e4lschungen von Staatsorganen ein dem Grundgesetz immanentes Widerstandsrecht gegen einzelne Rechtswidrigkeiten gibt, so sind an seine Aus\u00fcbung jedenfalls folgende Anforderungen zu stellen: &#8211; Das Widerstandsrecht kann nur im konservierenden Sinne benutzt werden, d. h. als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung. &#151; Das mit dem Widerstand bek\u00e4mpfte Unrecht mu\u00df offenkundig sein. Alle von der Rechtsordnung zur Verf\u00fcgung gestellten Rechtsbehelfe m\u00fcssen so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, da\u00df die Aus\u00fcbung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist.&#148;<\/p>\n<p>Es wird also auch hier wieder letztlich offen gelassen, ob es das Widerstandsrecht gibt; denn es wird gesagt: wenn es ein Widerstandsrecht gibt, dann m\u00fcssen folgende Voraussetzungen gegeben sein; die aufgez\u00e4hlten grundgesetzlichen Sicherungen gegen Verfassungsverst\u00f6\u00dfe nach dem &#132;Wenn&#148; lassen deutlich erkennen, wie skeptisch das Bundesverfassungsgericht gegen\u00fcber dem Widerstandsrecht ist, was nur noch deutlicher wird, wenn man in der Begr\u00fcndung (S. 376) liest: &#132;Ber\u00fccksichtigt man die Abwehr von Verfassungsverletzungen, die schon im System der gegenseitigen Hemmung und des Gleichgewichts staatlicher Gewalten gegeben ist, und den wirksamen Rechtsschutz, der in der Bundesrepublik gegen Verfassungsverst\u00f6\u00dfe und -verf\u00e4lschungen von Staatsorganen durch den weiten Ausbau der Gerichtsbarkeit, vor allem der Verfassungsgerichtsbarkeit, besteht, so fragt sich, ob \u00fcberhaupt noch ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr ein Widerstandsrecht anzuerkennen ist. Diese Frage braucht hier nicht er\u00f6rtert zu werden, denn selbst wenn &#8230;&#148;<\/p>\n<p>In der Tat ist die Fragestellung nach dem Bed\u00fcrfnis f\u00fcr das Widerstandsrecht entscheidend, wenn auch die Betrachtungsweise des BVerfG nicht frei von Einseitigkeiten ist. Zweierlei ist der Skepsis des BVerfG gegen\u00fcber einem Bed\u00fcrfnis nach einem Widerstandsrecht entgegenzuhalten:<\/p>\n<p>1. Wir haben tats\u00e4chlich ein weitverzweigtes System des Verfassungsschutzes, sowohl nach dem Grundgesetz wie nach den einfachen Gesetzen, insbesondere dem eigentlichen Staatsschutzrecht. Aber gerade gegen dieses System mu\u00df eingewandt werden, da\u00df es sich in erster Linie und sehr einseitig gegen Angriffe auf die Verfassung von unten richtet, ja da\u00df es hier ma\u00dflose \u00dcbertreibungen in unserem politischen Strafrecht gibt.<\/p>\n<p>Dem gegen\u00fcber sind die verfassungsrechtlichen und einfachen gesetzlichen Sicherungen gegen Angriffe auf die Verfassung von oben unzul\u00e4nglich. Es wird nicht verkannt, da\u00df es im bescheidenen Umfang solche Sicherungen gibt, da\u00df &#151; beispielsweise &#151; Art. 91 GG oder die Vorschriften gegen Hochverrat bei Angriffen auf die Verfassung sowohl von oben wie von unten anwendbar sind und da\u00df es eine Strafvorschrift gegen diejenigen gibt, die durch Mi\u00dfbrauch oder Anma\u00dfung von Hoheitsbefugnissen unsere freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen wollen (\u00a7 89 StGB).<\/p>\n<p>Entscheidend aber ist in diesem Zusammenhang folgendes Argument: In den F\u00e4llen gewaltsamer Angriffe gegen unsere freiheitliche Verfassungsordnung, insbesondere bei der bewaffneten Besitzergreifung von der Staatsgewalt oder (und) ihrer verfassungswidrigen Aus\u00fcbung n\u00fctzen die oben genannten rechtlichen Sicherungen ebensowenig wie das vom BVerfG genannte &#132;grundgesetzliche System der gegenseitigen Hemmung&#148; oder der nur in Normalzeiten wirksame Rechtsschutz. Sehr wohl aber kann in diesen F\u00e4llen au\u00dfer dem Einsatz verfassungstreuer Machtmittel der individuelle und kollektive Widerstand der B\u00fcrger wirksam sein: der anl\u00e4\u00dflich des Kapp-Putsches von 1920 durchgef\u00fchrte Generalstreik der Gewerkschaften &#151; die eindrucksvollste Form des kollektiven Widerstandes &#151; zeigt dies anschaulich.<\/p>\n<p>2. Die Frage nach dem Bed\u00fcrfnis f\u00fcr ein Widerstandsrecht darf aber nicht ausschlie\u00dflich unter dem Gesichtspunkt der Qualit\u00e4t der schon bestehenden Sicherungen betrachtet werden. Die grunds\u00e4tzliche Frage geht vielmehr dahin, wem in erster Linie diese Sicherungen in einem Staate anzuvertrauen sind, der sich als freiheitlich und demokratisch versteht. Die Antwort kann nur sein: dem freien und m\u00fcndigen B\u00fcrger, um dessen Staat, um dessen Freiheit, um dessen Demokratie es hier geht. Erkennt man aber diesen Grundsatz an, so mu\u00df er auch einen verfassungskr\u00e4ftigen Ausdruck dahingehend finden, da\u00df den B\u00fcrgern ein Widerstandsrecht gegen Angriffe auf die Freiheit und Demokratie einger\u00e4umt wird.<\/p>\n<p>Gegen das Widerstandsrecht wird eingewandt, es g\u00e4be Querulanten die M\u00f6glichkeit, gegen nur vermeintliche Rechtsverletzungen unter Berufung auf dieses Recht noch hartn\u00e4ckigeren Widerstand zu leisten, und selbst wohlmeinende Staatsb\u00fcrger k\u00f6nnten gegen Ma\u00dfnahmen, die sie nur irrt\u00fcmlich f\u00fcr rechtswidrig hielten, zum illegalen Widerstand verleitet werden. Dieses Argument ist sehr oberfl\u00e4chlich. Auch ohne Widerstandsrecht gibt es Querulanten und das Problem des Rechtsirrtums. Mit beiden hatten und haben Recht und Rechtsprechung sich seit jeher besch\u00e4ftigt. Auch ist ein illegaler Widerstand aus Rechtsblindheit oder irriger Auslegung des Rechts keine so gewichtige Tatsache, als da\u00df sie als stichhaltiges Argument gegen all das angesehen werden k\u00f6nnte, was f\u00fcr die verfassungsrechtliche Verankerung des Widerstandsrechts spricht.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen soll das Widerstandsrecht nicht gegen jede Rechtswidrigkeit, ja nicht einmal gegen jede Verfassungswidrigkeit &#151; die ja durch fehlerhafte Verwaltungsakte oder durch eine grundgesetzwidrige Gesetzesnorm tagt\u00e4glich vorkommen kann &#151; gew\u00e4hrt werden; hierf\u00fcr sind der Rechtsweg, einschlie\u00dflich der Verfassungsbeschwerde und des Petitionsrechts sowie der Aufdeckung geheimer Verfassungsverst\u00f6\u00dfe (deren Geheimhaltung niemandes Pflicht sein darf!) gegeben. Ein Widerstandsrecht kommt in diesen F\u00e4llen nicht in Betracht. Vielmehr soll es &#151; in Anlehnung an Artikel 147 Abs. 1 der Hessischen Verfassung sowie an die gesch\u00fctzten G\u00fcter der Art. 18, 2111, 91 GG &#151; nur in den F\u00e4llen &#132;einer drohenden Gefahr f\u00fcr den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, insbesondere verfassungswidrig ausge\u00fcbter \u00f6ffentlicher Gewalt&#148; gew\u00e4hrt werden. Auch m\u00fc\u00dfte sichergestellt sein, da\u00df die B\u00fcrger das Widerstandsrecht &#132;einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen&#148; aus\u00fcben k\u00f6nnen. Hiermit w\u00e4re sowohl das individuelle wie das kollektive Widerstandsrecht zum Ausdruck gebracht, deren wichtigster Fall der Generalstreik der Gewerkschaften zur Aufrechterhaltung der freiheitlichen und demokratischen Verfassungsordnung ist. Andererseits darf das Widerstandsrecht nicht als ein Unterfall des Streikrechts der Gewerkschaften angesehen werden. Der Schutz der Freiheit und der Widerstand gegen Verfassungsbruch mu\u00df ein allen Staatsb\u00fcrgern &#151; und nicht nur den Gewerkschaften und ihren Mitgliedern &#151; zu-stehendes Recht sein.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[758,667],"autoren":[2411],"publikationen":[1369],"class_list":["post-12259","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-unrecht-widerstand","tag-vorgaenge-artikel","autoren-alexander-schubert","publikationen-1-1968"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ein Widerstandsrecht in der Verfassung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/1-1968\/publikation\/ein-widerstandsrecht-in-der-verfassung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ein Widerstandsrecht in der Verfassung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"vorg\u00e4nge Heft 1\/1968, S. 1 &#8211; 2 Zum Schutz vor Gefahren f\u00fcr Freiheit und Demokratie, insbesondere vor verfassungswidriger Aus\u00fcbung der Staatsgewalt sollte im Grundgesetz ein Widerstandsrecht der B\u00fcrger, einschlie\u00dflich ihrer freien Vereinigungen (z. 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