{"id":12268,"date":"1986-01-31T06:00:00","date_gmt":"1986-01-31T05:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/entkriminalisierung-und-diversion\/"},"modified":"1986-01-31T12:00:00","modified_gmt":"1986-01-31T11:00:00","slug":"entkriminalisierung-und-diversion","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/79-vorgaenge\/publikation\/entkriminalisierung-und-diversion\/","title":{"rendered":"Entkriminalisierung und Diversion"},"content":{"rendered":"<p>Konzepte, Erfahrungen und Kritik<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge 79 (Heft 1\/1986), S. 104-111<\/p>\n<p>\u00bbEntkriminalisierung\u00ab lautet eine der \u00bbZauberformeln\u00ab, die seit einiger Zeit \u00fcber die Zirkel kriminalpolitischer \u00bbMagie\u00ab hinaus nun auch in der breiteren \u00d6ffentlichkeit zunehmend an Faszination gewinnt. Gemeint sind damit vor allem Alternativen zur traditionellen Strafrechtspraxis gegen\u00fcber jugendlichen Delinquenten. Nach jahrelangen Bem\u00fchungen um eine verbesserte p\u00e4dagogisch therapeutische Ausgestaltung der jugendstrafrechtlichen Sanktionen beginnen nun sowohl Strafrechtstheoretiker und praktiker als auch Vertreter kriminalsoziologischer Forschung und in zunehmendem Ma\u00dfe eben auch interessierte Gruppen in der \u00d6ffentlichkeit dieses eigentlich alte Konzept der \u00bbEntkriminalisierung\u00ab erneut zu entdecken. Kaum eine Fachtagung, kaum ein neues Lehrbuch, wo nicht auch Perspektiven der Entkriminalisierung \u00bbstrafw\u00fcrdigen\u00ab Verhaltens er\u00f6rtert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Hintergrund f\u00fcr diese Wiederaneignung eines an sich alten Themas ist die zunehmende Einsicht in die Grenzen der traditionellen \u00bb\u00d6konomie des Strafens\u00ab: Der in den T\u00e4tigkeitsnachweisen der sozialen Kontrollinstanzen statistisch ausgewiesene Anstieg jugendlicher Straft\u00e4ter vor allem im Bereich der sog. Bagatelldelinquenz, der gleichzeitige empirische Nachweis der kontraproduktiven und devianzverst\u00e4rkenden Effekte freiheitsentziehender Strafen, das politische Ende der \u00bbinneren Reform\u00ab des Jugendstrafvollzuges und die fortschreitende Entlegitimierung einer \u00bbPolitik der Einkerkerung\u00ab, welche jugendliche Rechtsbrecher aus ihren allt\u00e4glichen Lebenvollz\u00fcgen herausl\u00f6st und sie dem disziplinierenden Reglement totaler Institutionen unterwirft &#8211; dies alles sind Einzelelemente eines Trends, der dazu beigetragen hat, da\u00df das Konzept der Entkriminalisierung wieder auf die Tagesordnung gesetzt worden ist und eine kontroverse Grundsatzdebatte eingeleitet hat.<\/p>\n<p>Nicht zuletzt verspricht man sich von diesem Konzept aber auch eine delinquenzprophylaktische Funktion; denn, so wird argumentiert, die Vermeidung strafrechtlicher Stigmatisierung w\u00fcrde sich g\u00fcnstiger auf das Folgeverhalten insbesondere jugendlicher Delinquenten auswirken als die formelle Durchsetzung der Strafandrohung. Entkriminalisierung k\u00f6nnte daher dazu beitragen, da\u00df den Tendenzen zur Verfestigung abweichenden Verhaltens von Minderj\u00e4hrigen als Folge allzu intensiver Kontakte mit den Institutionen der Strafverfolgung engegengewirkt wird &#8211; mit anderen Worten: da\u00df durch weniger \u00bbKriminalisierung\u00ab schlie\u00dflich weniger \u00bbkriminelle Karrieren\u00ab produziert werden.<\/p>\n<p>Wie bei sovielen Dingen, die eines Tages politische oder wissenschaftliche Bedeutung erlangen, gingen die wesentlichen Anst\u00f6\u00dfe beim Konzept der Entkriminalisierung von den USA aus. Die Rezeption der nordamerikanischen Diskussion um die unter Begriffen wie \u00bbDeinstitutionalisierung\u00ab, \u00bbMediatisierung\u00ab und \u00bbDiversion\u00ab firmierenden Reformstrategien des dortigen Jugendgerichtssystems zeigt auch in der Bundesrepublik Wirkung; so wurden in einer Reihe wissenschaftlicher Beitr\u00e4ge inzwischen l\u00e4ngst die M\u00f6glichkeiten diskutiert, wesentliche Elemente des Diversionskonzeptes auf unser eigenes Strafverfolgungssystem zu \u00fcbertragen(1). Diesen zun\u00e4chst theoretisch-programmatischen Beitr\u00e4gen sind sehr schnell erste Praxisprojekte gefolgt, die unter Ausnutzung der Gegebenheiten des deutschen Jugendstrafrechts nach Alternativen zur g\u00e4ngigen Sanktionspraxis suchten &#8211; entweder auf dem Wege von der Polizei zur Staatsanwaltschaft (\u00bbSTOP-Programm\u00ab, M\u00f6nchengladbach) oder aber im Rahmen des Jugendgerichtsverfahrens selbst (\u00bbBr\u00fccke-Projekt\u00ab e.V., M\u00fcnchen)(2). Gleichzeitig erhoben sich jedoch auch kritische Stimmen gegen\u00fcber diesen innovatorischen Ans\u00e4tzen; und dies wiederum nicht zuletzt aufgrund der allm\u00e4hlich durchsickernden Erfahrungen, die inzwischen in den Vereinigten Staaten mit den Entwicklungen und den Konsequenzen der Diversionsprogramme gemacht wurden(3).<\/p>\n<p>Zu einem Zeitpunkt, da das F\u00fcr und Wider von Entkriminalisierungsstrategien und alternativen Pr\u00e4ventionskonzepten gerade seinen Anfang nahm, wurde auch im \u00bbInternationalen Dokumentations- und Studienzentrum f\u00fcr Jugendkonflikte\u00ab (IDSZ) an der Bergischen Universit\u00e4t\/Gesamthochschule Wuppertal dieses Thema aufgegriffen und im Austausch mit amerikanischen und deutschen Fachkollegen(4) versucht, die unterschiedlichen Erwartungen und widerspr\u00fcchlichen Erfahrungen im Hinblick auf Entkriminalisierungsstrategien und Pr\u00e4ventionskonzepte auszuarbeiten und entsprechende Konsequenzen f\u00fcr die Diskussion in der Bundesrepublik zu ziehen. Das Resultat dieser Bem\u00fchungen ist eine Sammelpublikation mit dem Titel \u00bbEntkriminalisierung &#8211; Sozialwissenschaftliche Analysen zu neuen Formen der Kriminalpolitik\u00ab(5), deren Bedeutung nicht zuletzt darin liegt, da\u00df es gelang, einige der \u00bbV\u00e4ter\u00ab und heutigen Kritiker der Jugendstrafrechtsreform in den USA f\u00fcr Beitr\u00e4ge in diesem Band zu gewinnen.<\/p>\n<p>Ebenso wichtig erschien es jedoch, die verschiedenen Dimensionen, die dem kriminalpolitischen Konzept der Entkriminalisierung des abweichenden Verhaltens von Minderj\u00e4hrigen zugrundeliegen, zu beschreiben und auf ihre Bedeutsamkeit f\u00fcr die Diskussion in der BRD zu \u00fcberpr\u00fcfen. Von Seiten der Herausgeber nahm Norbert Herriger sich dieser Aufgabe an. Unter der Fragestellung \u00bbAuf dem Weg zu einer Politik der Entkriminalisierung?\u00ab zeigt er Perspektiven, aber auch grunds\u00e4tzlich kritische Gesichtspunkte zu folgenden thematischen Schwerpunkten der Entkriminalisierungsdebatte auf:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<div align=\"left\">Entkriminalisierung durch Ausbau \u00bbambulanter\u00ab Sanktionen im Jugendstrafrecht, worunter vor allem jene Konzepte und Programme fallen, die in den USA unter dem Schlagwort \u00bbDeinstitutionalisierung\u00ab diskutiert werden;<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Entkriminalisierung durch \u00bbDiversion\u00ab, d.h. Strategien und praktische Ma\u00dfnahmen, die das Ziel haben, Formen des delinquenten Verhaltens von Jugendlichen ohne R\u00fcckgriff auf f\u00f6rmliche Strafverfahren zu bew\u00e4ltigen und die betreffenden Jugendlichen stattdessen Institutionen der sozialen Intervention au\u00dferhalb des Justizapparates anzuvertrauen;<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Perspektiven und Grenzen der Entkriminalisierung durch Herausnahme bestimmter Tatbest\u00e4nde aus dem Jugendstrafrecht, insbesondere also eine \u00bbEntrechtlichung\u00ab des breiten Feldes sog. \u00bbjugendtypischer\u00ab Bagatelldelinquenz, die flankiert werden k\u00f6nnte durch eine Vereinheitlichung der Jugendkontrolle im Rahmen eines umfassenden Jugendhilferechts oder auch durch ein System von Konfliktregelungsverfahren, welche der informationellen Konfliktregelung unter den an Straftaten direkt beteiligten Personen (T\u00e4ter vs. Opfer) Vorrang einr\u00e4umen w\u00fcrde.<\/div>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dabei spielt derzeit sicherlich das an zweiter Stelle genannte Konzept der Entkriminalisierung durch Diversion in der Bundesrepublik die Hauptrolle sowohl in der kriminalpolitischen Diskussion als auch in der Kriminalpraxis. Dies vor allem auch deshalb, weil es eine mittelfristige (und damit \u00bbmachbare\u00ab) Reformperspektive bietet, die zum einen \u00fcber den blo\u00dfen Ausbau ambulanter Sanktionsformen hinausgeht und zum anderen auf jene Radikalit\u00e4t verzichtet, mit der Verfechter informeller Konfliktregelungsverfahren den endg\u00fcltigen Ausstieg aus der strafrechtlichen \u00bbVerarbeitung\u00ab abweichenden Verhaltens fordern. Diversion zielt daher auf einen Mittelweg zwischen Entinstitutionalisierung und Entrechtlichung. Sie zielt auf eine Neuvermessung der Zust\u00e4ndigkeiten von Jugendhilfe und Jugendgerichtsbarkeit und kn\u00fcpft damit dort an, wo die Debatte zur Reform des gesellschaftlichen Systems der Verarbeitung von Devianz in den siebziger Jahren abgebrochen wurde. Gerade dieser Umstand macht eine gr\u00fcndliche Analyse der Erfahrungen mit den im internationalen Bereich entwickelten Diversionsstrategien im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Ankn\u00fcpfung der kriminalpolitischen Diskussion in der Bundesrepublik Deutschland an diese innovatorischen Konzepte besonders dringlich und notwendig.<\/p>\n<p>Aus diesem Grunde liegt das Schwergewicht bei der Auswahl von Beitr\u00e4gen f\u00fcr den bereits erw\u00e4hnten Sammelband auf wichtigen theoretischen Begr\u00fcndungen, Praxisbeispielen und empirischen Forschungen zu Fragen der Diversion, um nochmals zentrale Schl\u00fcsselpositionen dieser Reformstrategie in den USA und auch im europ\u00e4ischen Ausland f\u00fcr die deutsche Diskussion aufzubereiten.<\/p>\n<p>Eine dieser Schl\u00fcsselstellungen kommt sicherlich den Beitr\u00e4gen von Edwin M. Lemert zu, der zun\u00e4chst mit einem kurzen Textauszug aus seiner klassischen Monographie \u00bbInsted of Court. Diversion in Juvenile Justice\u00ab vorgestellt wird. Darin formuliert Lemert bereits 1971 die Grunds\u00e4tze einer Kriminalpolitik, die auf das abweichende Verhalten von Kindern und Jugendlichen unter Verzicht auf formelle Strafverfolgungsverfahren einzugehen versucht. Ankn\u00fcpfend an fr\u00fchere Beispiele polizeilicher Sozial- und Gemeindearbeit liefert er u.a. den devianztheoretischen Begr\u00fcndungszusammenhang sowie einen praktikablen Organisationsrahmen f\u00fcr Diversionsprogramme, die auf der Ebene polizeilichen Handelns verordnet sind.<\/p>\n<p>Norbert Herriger greift unter dem Stichwort \u00bbFamilienintervention und soziale Kontrolle\u00ab ein anderes zentrales Praxisfeld von Diversion in den USA auf: die familienorientierten Programme, deren Ziel es ist, das abweichende Verhalten jugendlicher Rechtsbrecher im Kontext der famili\u00e4ren Lebenwelt zu normalisieren. Kurzgefa\u00dft lautet sein Resumee: Die Familieninterventionsprogramme folgen einer am Individuurn orientierten kurativen Methode, sie weiten die soziale Kontrolle auch auf andere, bislang nicht auff\u00e4llige Familienmitglieder aus und f\u00fchren so zu einer Kolonisierung der Lebenswelt in der Familie durch \u00f6ffentlichen Zugriff auf private Refugien.<\/p>\n<p>Simha F. Landau und Gad Nathan wenden sich wiederum der Diversionsm\u00f6glichkeit auf der Ebene der Polizei zu. \u00bbVerwarnung oder Anklage: Selektive Sanktionierung von jugendlichen Delinquenten durch die Londoner Polizei\u00ab ist der Titel ihrer differenzierten empirischen Studie zu den Einfl\u00fcssen sog. \u00bbrechtlicher\u00ab und \u00bbau\u00dferrechtlicher\u00ab Faktoren auf polizeiliches Handeln hinsichtlich der Entscheidung dar\u00fcber, ob ein jugendlicher Delinquent \u00bbverwarnt\u00ab werden soll (Diversionsm\u00f6glichkeit im englischen Strafverfolgungsproze\u00df) oder ob eine Anklage gegen ihn verh\u00e4ngt wird (formelles Strafverfahren beim Jugendgericht). Die Ergebnisse dieser Untersuchung belegen eindrucksvoll, da\u00df die dem Strafverfolgungsproze\u00df innewohnende Selektivit\u00e4t keineswegs aufgrund des Bestehens von Diversionsm\u00f6glichkeiten gemildert oder gar suspendiert wird. Sicherlich eine herbe Entt\u00e4uschung f\u00fcr all jene Hoffnungen, die auf gr\u00f6\u00dfere Gleichbehandlung bzw. geringere diskriminierende Auslese von jugendlichen Delinquenten durch die M\u00f6glichkeit der Anwendung von Diversionsma\u00dfnahmen gerichtet waren, weil sie vor allem auch aus dem labeling-Ansatz abgeleitet wurden.<\/p>\n<p>Diese der Tendenz nach negative Einsch\u00e4tzung des Erfolges von Diversionsprogrammen findet sich auch in einem gro\u00dfen Teil der US-amerikanischen Evaluationsliteratur zu Diversionsprojekten. So wird in der Aufsatzsammlung versucht, verschiedene Autoren zu Wort kommen zu lassen, die z.T. selbst ma\u00dfgeblich an der Entwicklung und Verbreitung des Diversionskonzeptes in den USA beteiligt waren. Ihre zu Kritik und Skepsis f\u00fchrenden Erfahrungen sind in ihrer Reichweite &#8211; \u00fcber den Raum der Vereinigten Staaten hinaus &#8211; gerade auch f\u00fcr die aktuelle Rezeption des Diversionskonzeptes in der Bundesrepublik von gr\u00f6\u00dfter Bedeutung.<\/p>\n<p>Thomas G. Blomberg und R. Jeanine Blomberg setzen sich auf der Grundlage einer detaillierten R\u00fcckschau auf Ergebnisse sogenannter Evaluationsstudien von Diversionsprogrammen unter dem Titel \u00bbDie Ausdehnung des Netzes sozialer Kontrolle durch Diversion\u00ab vor allem mit folgenden Fragestellungen auseinander:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<div align=\"left\">In welcher Weise tragen Diversionsma\u00dfnahmen zur Erweiterung des Netzwerkes sozialer Kontrolle bei (sog. \u00bbnet-widening effects\u00ab)?<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Welche dar\u00fcber hinausgehenden (unbeabsichtigten) negativen Folgewirkungen ergeben sich f\u00fcr die Klienten von Diversionsma\u00dfnahmen?<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Worin k\u00f6nnten &#8211; aufgrund dieser Analysebefunde &#8211; Zielkriterien f\u00fcr eine zuk\u00fcnftige Kontrollpolitik und Praxis bestehen?<\/div>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Quintessenz ihrer Befunde lautet: In allen untersuchten Diversionsprojekten \u00fcberwiegen die (unbeabsichtigten) Negativfolgen: Ausweitung der Klientel und Intensivierung der sozialen Kontrolle, d.h. zuk\u00fcnftige kriminalpolitische Entscheidungen h\u00e4tten sich vor allem an einer Ber\u00fccksichtigung und eind\u00e4mmenden Kontrolle derartiger Nebeneffekte zu orientieren.<\/p>\n<p>Edwin E. Lemert h\u00e4lt unter dem Titel \u00bbDiversion im Jugendgerichtssystem\u00ab zun\u00e4chst einen umfassenden R\u00fcckblick auf die nunmehr \u00fcber zehnj\u00e4hrige Geschichte der Diversions-Bewegung in den USA und stellt sich dann die Frage, was denn nun in der Zwischenzeit tats\u00e4chlich erreicht wurde. Das Ergebnis seiner Analyse ist sowohl f\u00fcr ihn als auch f\u00fcr alle anderen, die mit der ldee der Diversion in den Vereinigten Staaten gro\u00dfe Hoffnungen verbunden hatten, entt\u00e4uschend: Denn das urspr\u00fcngliche Konzept wurde im Laufe seiner Implementierung und Instituionalisierung immer weiter pervertiert und partiell sogar ins Gegenteil verkehrt. Statt der beabsichtigten Reduzierung von Strafverfolgung nahmen deren Ermessensspielr\u00e4ume und Zust\u00e4ndigkeiten eher zu. Diversionsprogramme entwickelten sich zu einem Vehikel sozialer Kontrolle, die durch sie in viele soziale Bereiche vordrang, die zuvor keiner Kontrolle unterlagen. Als Ursache dieser Entwicklung lassen sich vor allem die professionellen Ideologien und Interessen der Institutionen der Strafverfolgung und der Jugendhilfe erkennen, aber auch ihre W\u00fcnsche nach einem Ausbau ihrer jeweiligen Klientel. Besonders bemerkenswert: der erstaunliche Einflu\u00df der Polizei; direkt und indirekt wurden zahlreiche amerikanische Diversionsprogramme durch die Macht der Polizei und deren T\u00e4tigkeit ma\u00dfgeblich mitgestaltet.<\/p>\n<p>Malcom W. Klein, ebenfalls einer der fr\u00fchen Verfechter der Diversions-Idee in den USA, schlie\u00dft sich mit einem kurzen Beitrag \u00fcber \u00bbDie Reform der Jugendgerichtsbarkeit in den Vereinigten Staaten und ihre Folgen f\u00fcr die Delinquenzprophylaxe\u00ab diesen Ausf\u00fchrungen Lemerts in der Kernaussage an. Nach einer ersten Analyse der Widerspr\u00fcche zwischen der Pr\u00e4ventionspraxis und den Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung setzt er sich kritisch mit der im US-amerikanischen Strafrechtssystem inzwischen weitgehend institutionalisierten und gesetzlich legitimierten Differenzierung in \u00bbstatus offenders\u00ab und \u00bbdelinquent offenders\u00ab auseinander und beschreibt &#8211; vor allem am Beispiel Kaliforniens &#8211; deren Konsequenzen: n\u00e4mlich eine mildere Behandlung jugendlicher Bagatellt\u00e4ter (vor allem durch Diversion und Entinstitutionalisierung) und eine h\u00e4rtere Bestrafung der schweren Jugenddelinquenz. Zu den Konsequenzen z\u00e4hlen aber auch die institutionellen Ver\u00e4nderungen: Abnehmendes Interesse der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden an \u00bbstatus offenders\u00ab zugunsten der Verfolgung \u00bblohnenderer F\u00e4lle\u00ab, Prozesse der \u00bbUm-Etikettierung\u00ab bestimmter Devianzformen und Reduzierung polizeilicher Pr\u00e4ventionsbem\u00fchungen. Doch da sich nun sowohl Polizei als auch Justiz von der Strafverfolgung leichter Straft\u00e4ter zur\u00fcckziehen, werden die Kommunen selbst wieder lernen m\u00fcssen, mit \u00bbabweichendem Verhalten\u00ab umzugehen und &#8211; da die Mittel f\u00fcr alternative Programme fehlen &#8211; notgedrungen viele Formen jugendlicher Delinquenz einfach zu tolerieren und zu \u00bbnormalisieren\u00ab. Doch: \u00bbnichts zu tun\u00ab k\u00f6nnte ja in der Tat die bessere L\u00f6sung sein &#8211; so jedenfalls das Fazit Kleins.<\/p>\n<p>Diesen Befunden vorwiegend aus amerikanischer Sicht sind zwei Arbeiten gegen\u00fcbergestellt, die aus der Perspektive der westdeutschen Kriminologie die Entkriminalisierungsdebatte aufgreifen und\u00a0 quais parallel\u00a0 zu ersten kriminalpolitischen und praktischen Ans\u00e4tzen die gegebenen M\u00f6glichkeiten und den zu erwartenden Ertrag entsprechender Ma\u00dfnahme im Jugendstrafrechtssystem der Bundesrepublik ausleuchten. G\u00fcnther Kaiser analysiert die \u00bbM\u00f6glichkeiten der Entkriminalisierung nach dem Jugendgerichtsgesetz\u00ab. Ausgehend von der Streitfrage, ob jugendliche Delinquenz angemessener mit einem verbesserten Jugendstrafrecht, mit au\u00dferjustiziellen Interventionsma\u00dfnahmen oder gar lediglich mit informellen Konfliktregelungen zu begegnen sei, vergleicht er das anglo-amerikanische Strafrechtssystem mit der jugendstrafrechtlichen Sozialkontrolle in der Bundesrepublik und anderen westeurop\u00e4ischen Staaten. Dabei liegt die Annahme zugrunde, da\u00df eine radikale Abkehr vom Jugendstrafrecht und die grenzenlose R\u00fcckverlagerung der Sozialkontrolle in den privaten und informellen Bereichen des Alltags nicht zu erreichen sei. Eine solche Entrechtlichung und Reprivatisierung gesellschaftlicher Konfliktregelung &#8211; so sein Argument &#8211; vermag die strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Devianz nicht zu ersetzen, da durch diesen \u00bbAusstieg\u00ab aus dem Strafrecht die Opferinteressen nicht angemessen zur Geltung gebracht, die Konfliktverarbeitungsf\u00e4higkeit der Institutionen und Personen im sozialen Nahraum \u00fcberfordert und die notwendigen Sozialisationshilfen nicht wirksam gesteuert werden k\u00f6nnen. Aus diesen Gr\u00fcnden pl\u00e4diert Kaiser f\u00fcr eine \u00bbinnere Reform\u00ab des Jugendstrafrechts; d.h. er verweist auf die gegebenen M\u00f6glichkeiten, die geltenden Regelungen auf eine solche Weise auszusch\u00f6pfen, da\u00df die stigmatisierenden und kriminalisierenden Begleiteffekte strafrechtlicher Abstempelung-, Verurteilungs- und Aussonderungsprozeduren vermieden und die nacherziehenden Wirkungen strafrechtlicher Ma\u00dfnahmen verst\u00e4rkt werden k\u00f6nnen. Im einzelnen werden folgende Vorschl\u00e4ge diskutiert:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<div align=\"left\">Die Anhebung der relativen Strafm\u00fcndigkeitsgrenze;<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Die vermehrte Aussch\u00f6pfung von M\u00f6glichkeiten, Strafverfolgungsverfahren (vor allem im Bereich der Bagatelldelikte) im Vorfeld von Anklage, Hauptverhandlung und richterlichem Urteilsspruch einzustellen;<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Die St\u00e4rkergewichtung ambulanter Erziehungsma\u00dfregeln (Auflagen und Weisungen) seitens der Jugendgerichte.<\/div>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Abschlie\u00dfend wendet sich Michael Vo\u00df wieder konkret der Frage nach der \u00dcbertragbarkeit des Diversionskonzeptes in das bundesdeutsche Strafverfolgungssystem zu. Bereits der Titel seines Beitrages \u00bbWiderspr\u00fcche im Konzept und bedenkliche Erfahrungen &#8211; Lohnt die Einf\u00fchrung von Diversion?\u00ab signalisiert bereits die reservierte Haltung des Autors gegen\u00fcber mancher andernorts zu vernehmenden Euphorie hinsichtlich der M\u00f6glichkeiten, die die Diversionsidee scheinbar auch f\u00fcr eine Form der Kontrolle delinquenten Verhaltens hierzulande abwirft. Nach einer systematischen Kl\u00e4rung des Diversionsbegriffes widmet auch er sich zun\u00e4chst einer kritischen Durchsicht der Erfahrungen mit der Diversionspolitik und -praxis in den USA, wobei er sowohl auf konzeptioneller als auch auf empirisch-evaluativer Ebene zahlreiche Br\u00fcche und Widerspr\u00fcche aufdeckt, die f\u00fcr die derzeitige Entwicklung und den Stand in den USA kennzeichnend sind. Vor diesem Hintergrund versucht Vo\u00df dann jedoch Ans\u00e4tze einer Diversionspolitik in der BRD kritisch zu beleuchten. Er diskutiert die entsprechenden M\u00f6glichkeiten auf den Ebenen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht und gelangt dabei zu dem Ergebnis, da\u00df einerseits die Einl\u00f6sung der mit Diversion verbundenen Zielvorstellungen h\u00f6chst fraglich erscheint und da\u00df andererseits die Wahrscheinlichkeit negativer Nebeneffekte und Folgewirkungen so gro\u00df ist, da\u00df man einer \u00dcbertragung dieses Programms nur mit Skepsis begegnen kann.<\/p>\n<p>Weder die an dieser Stelle subsumierten Grundpositionen bez\u00fcglich der Diversionsproblematik, noch die Beitr\u00e4ge in ihrer Gesamtheit verm\u00f6gen ein repr\u00e4sentatives oder gar vollst\u00e4ndiges Bild der in der \u00bbEntkriminalisierungs-Debatte\u00ab vertretenen Positionen zu zeichnen. Doch sollen sie zur Aufnahme und Weiterverfolgung kritischer Fragestellungen anregen, ohne die \u00dcbernahme irgendwelcher vorgefa\u00dfter Standpunkte nahezulegen(6). Vielmehr sollte gerade die Offenheit, mit der in den USA die urspr\u00fcnglichen Protagonisten des Diversionskonzeptes aufgrund langj\u00e4hriger praktischer Erfahrungen Fragezeichen setzen und Zweifel an der Realisierung der eigenen Zielvorstellungen anmelden, auch f\u00fcr die theoretische und praktische Diskussion in der Bundesrepublik beispielhaft sein.<\/p>\n<p><b>Verweise<\/b><\/p>\n<p>1 Vgl. dazu z.B. Beckmann, H.: M\u00f6glichkeiten zur Diversion im Jugendstrafverfahren in der Praxis der Jugendgerichtshilfe; in: ZblJugR (70) 1983, S. 210.213 oder auch zahlreiche Beitr\u00e4ge in folgenden Sammelb\u00e4nden: Kerner, H.J. \/ Kury, H. \/ Sessar, K. (Hg.): Deutsche Forschungen zur Kriminalit\u00e4tsentwicklung und Kriminalit\u00e4tskontrolle, 3 Bde., K\u00f6ln u.a.O. 1983; Keiner, H.J. (Fig): Diversion statt Strafe?; Heidelberg 1983<br \/>2 Siehe Kirchhoff, G.F. \/ Wachowius, W.: Diversion im Jugendstrafrecht. Das STOP-Programm der INTEG; in: Kury, H. (Hg.): Pr\u00e4vention abweichenden Verhaltens &#8211; Ma\u00dfnahmen zur Vorbeugung und Nachbetreuung; K\u00f6ln u.a.O. 1983; Marks, E.: Vom Nutzen eines Ausbaues ambulanter Ma\u00dfnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz und einer Kriminalpolitik von unten; in: DVJJ 1984, S. 320-340<br \/>3 Vgl. vor allem: Feltes, Th. \/ Janssen, H. \/ Vo\u00df, M.: Die Erledigung von Strafverfahren durch Staatsanwaltschaft und Gericht &#8211; Brauchen wir die sog. Diversionsmodelle in der Bundesrepublik?; in: Kerner, H. J. \/ Kury, H. \/ Sessar, K (Hg.): Deutsche Forschungen zur Kriminalit\u00e4tsentstehung, a.a.O., Bd. 2, S. 858-895; Plewig, H.: Diversion statt Strafe?; in: KrimJ 1\/1985, S. &#149; 59-68<br \/>4 Forum f\u00fcr diesen Austausch bot eine internationale Tagung \u00fcber \u00bbSoziologische Perspektiven der Delinquenzprophylaxe\u00ab, die im April 1981 vom IDSZ in Kooperation mit dem \u00bbResearch Committee for the Soziology of Deviance and Social Control\u00ab, der internationalen Gesellschaft f\u00fcr Soziologie (ISA), an der Universit\u00e4t Wuppertal durchgef\u00fchrt und von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) finanziell gef\u00f6rdert wurde. Au\u00dferdem hier unter dem Stichwort der \u00bbEntkriminalisierung\u00ab zusammengefa\u00dften Beitr\u00e4gen erbrachte diese internationale Tagung eine zweite Publikation in englischer Sprache mit 19 Beitr\u00e4gen zum Thema \u00bbYouth Crime, Social Control and Prevention: Theoretical Perspectives and Policy Implications\u00ab aus neun verschiedenen L\u00e4ndern, hrsg. von M. Brusten \/ J. Graham \/ N. Herriger \/ P. Malinowski, Universit\u00e4t Wuppertal, 1984 (2. Auflage 1986). Der internationalen Diskussion vorausgegangen war ein Jahr zuvor ein thematisch sehr naheliegendes Symposion des Arbeitskreises Junger Kriminologen (AJK), dessen Ergebnisse unter dem Titel \u00bbKommunale Delinquenzprophylaxe\u00ab, Universit\u00e4t Wuppertal, 1982, publiziert wurden.<br \/>5 Manfred Brusten \/ Norbert Herriger 1 Peter Malinowski, (Hg.), Entkriminalisierung, Sozialwissenschaftliche Analysen zu neuen Formen der Kriminalpolitik, Westdeutscher Verlag, Opladen 1985<br \/>6 Einen au\u00dferordentlich interessanten und sowohl die \u00bbDiversionsbef\u00fcrworter\u00ab als auch die \u00bbDiversionsgegner\u00ab gleicher-ma\u00dfen attackierenden Diskussionsbeitrag hat W. Ludwig: Diversion, Justiz und kriminologische Forschung, in: KrimJ., 4\/1985, S. 290-306, vorgelegt: ein Pl\u00e4doyer f\u00fcr eine noch intensivere und qualitativere kriminologische Forschung jenseits der bisherigen Euphorie und des ebenso lauten Widerstands auf der Grundlage von Erfolgs- bzw. 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