{"id":12279,"date":"1986-01-31T10:00:00","date_gmt":"1986-01-31T09:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/forensische-psychiatrie\/"},"modified":"1986-01-31T12:00:00","modified_gmt":"1986-01-31T11:00:00","slug":"forensische-psychiatrie","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/79-vorgaenge\/publikation\/forensische-psychiatrie\/","title":{"rendered":"Forensische Psychiatrie"},"content":{"rendered":"<p>Die Produktion des \u00bbNormalen\u00ab?<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr.79 (Heft 1\/1986), S.66-72<\/p>\n<p>F\u00fcr rund 2 500 Personen im staatlichen Freiheitsentzug in der Bundesrepublik Deutschland kommen die negativen Aspekte und Faktoren von Knast und Psychiatrie zusammen: F\u00fcr psychisch kranke Rechtsbrecher im Ma\u00dfregelvollzug! Bei ihnen addieren sich nicht nur die Probleme aus den beiden Bereichen, sondern sie werden in ihrer gegenseitigen Bedingtheit potenziert. Auch 10 Jahre nach dem Inkrafttreten des 2. StrRG, das die Kapitel\u00fcberschrift \u00fcber die Ma\u00dfregeln in die nunmehr geltende Reihenfolge \u00bbzur Besserung und Sicherung\u00ab umdrehte, und nach der Ver\u00f6ffentlichung der Psychiatrie-Enquete der Bundesregierung bleibt es nach wie vor berechtigt, von der \u00bbabsoluten Schlu\u00dflichtposition im Versorgungsbereich\u00ab der forensischen Psychiatrie zu reden.<\/p>\n<p>Beschert hat diesen als psychisch krank und kriminell definierten T\u00e4tertyp das \u00bbGewohnheitsverbrecher-Gesetz\u00ab vom 24. Nov. 1933. Seine Entstehung ist aber nicht genuin nationalsozialistisch. Bereits am Ende des 19. Jahrhunderts wurden \u00dcberlegungen angestellt, einerseits die Gef\u00e4ngnisse von bestimmten Kriminellen, den sogenannten \u00bbPsychopathen\u00ab zu entlasten, auf der anderen Seite aber die aufgrund ihrer Krankheit freigesprochenen und dann nach Polizeirecht in der Psychiatrie untergebrachten T\u00e4ter einer st\u00e4rker kontrollierten staatlichen Sanktion zu unterziehen. So gab es seit 1911 verschiedene Vorstadien und Entw\u00fcrfe von Gesetzen, die auf die Einf\u00fchrung der \u00bbZweispurigkeit des Sanktionenrechts\u00ab in Deutschland hinausliefen. Allerdings waren dann in der Tat die Nationalsozialisten sehr schnell bei der Hand, aus den vorliegenden Entw\u00fcrfen ein Gesetz in ihrem Sinne zu machen, das schlie\u00dflich auf eine Vernichtungshaft der von ihm Erfassten hinauslief.<\/p>\n<p>Unter den Nachwirkungen der Etikettierung dieses Typs eines kranken T\u00e4ters haben die davon Betroffenen als sujektiv und objektiv doppelt Stigmatisierte bis heute zu leiden. An \u00f6ffentlichen Reaktionen begegnet ihnen, wie kaum einer anderen gesellschaftlichen Gruppe, Angst, Abscheu und Abwehr.<\/p>\n<p>Vieles spricht daf\u00fcr anzunehmen, da\u00df die Patienten der forensischen Psychiatrie in der \u00f6ffentlichen und ver\u00f6ffentlichten Meinung als Projektionsobjekte von Hass, Aggression, versagten eigenen W\u00fcnschen und von tabuisierten Trieben herhalten m\u00fcssen. Sie sind gleichsam die verobjektivierte Abspaltung eigener \u00bbirrer\u00ab Ich-Anteile. Von manchen Zeitgenossen ist dies als Uneinf\u00fchlbarkeit in das zutage getretene abnorme Verhalten des T\u00e4ters beschrieben. Nicht selten schwingt dabei der Wunsch mit, diesem T\u00e4tertyp m\u00f6ge es in der Freiheitsentziehung besonders \u00fcbel ergehen. Dieser Wunsch klingt umso st\u00e4rker durch, je mehr die eigene Anstrengung zur &#8211; wenn auch \u00e4u\u00dferlichen und fassadenhaften- Aufrechterhaltung von Gesetz und Moralit\u00e4t kaum \u00f6ffentlich honoriert wird.<\/p>\n<p>Innerhalb des Klientels der forensischen Psychiatrie ist eine T\u00e4tergruppe in ganz besonderer Weise stigmatisiert: die Sexualdelinquenten. Vielfach stehen sie allein paradigmatisch f\u00fcr alle im Blickpunkt. Die T\u00f6tung eines anderen Menschen kann eventuell noch verstehend und einf\u00fchlbar als nicht vermeidbare Affekthandlung nachvollzogen werden, aber ein Kind oder eine Frau sexuell zu attackieren und mit Gewalt zu mi\u00dfbrauchen: Dies ist vorderhand nicht entschuldbar. Gibt es doch andere gesellschaftlich tolerierte Weisen, im sexuellen Bereich zu seiner Triebbefriedigung zu kommen.<\/p>\n<p>Dabei ist nach der geltenden Strafrechtstheorie der so definierte psychisch kranke Rechtsbrecher nicht oder nur vermindert schuldf\u00e4hig (\u00a7\u00a7 20, 21 StGB), das hei\u00dft, ihm wird sein Verhalten nicht als von ihm zu vertreten vorgeworfen, eben weil er psychisch krank ist.<\/p>\n<p>Auch wenn die vier genannten Merkmale: krankhafte seelische St\u00f6rung, tiefgreifende Bewu\u00dftseinsst\u00f6rung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit in erster Linie juristische Krankheitsdefinitionen sind, so wird damit doch zum Ausdruck gebracht, da\u00df Taten im Zustand einer schicksalhaft \u00fcberkommenen Krankheit dem einzelnen nicht individuell vorgeworfen werden k\u00f6nnen: Krankheit ent-schuldet.<\/p>\n<p>Aber dies ist &#8211; nur &#8211; juristische Dogmatik. Praktisch vollzieht sich das \u00f6ffentliche Verhalten und der institutionelle Umgang gegen\u00fcber und mit diesen Delinquenten doch wie ein erheblicher Schuldvorwurf, auf den konsequent eigentlich nur mit einer drastischen \u00dcbelzuf\u00fcgung reagiert werden kann.<\/p>\n<p>In der versorgungspolitischen Realit\u00e4t bedeutet dies, da\u00df die Unterbringung der forensischen Patienten \u00fcberwiegend in den \u00e4ltesten und meistens auch schlechtesten Geb\u00e4uden der Landeskrankenh\u00e4user stattfindet. Dabei ist dieser Personenkreis in einigen Bundesl\u00e4ndern in abgelegenen Einrichtungen zentralisiert untergebracht, so zum Beispiel in Moringen, Eickelborn, Haina, Wiesloch, Wei\u00dfenau. W\u00e4hrend sich in der allgemeinen Psychiatrie im Laufe der letzten Jahre die Zahl der Arztstellen und der \u00c4rzte vermehrt hat, gibt es in der forensischen Psychiatrie durchweg immer noch zu wenig \u00c4rzte. Zus\u00e4tzlich kommt erschwerend eine relativ hohe Personalfluktuation unter den \u00fcbrigen therapeutischen Mitarbeitern hinzu, die insbesondere bei den pers\u00f6nlichkeitsgest\u00f6rten Patienten eine Vertrauensbildung und Eingew\u00f6hnung in l\u00e4ngerfristige Bindungen kaum zul\u00e4sst. Defizite bestehen aber nicht nur im psychotherapeutischen Bereich, sondern auch im Angebot an sozialer und beruflicher Rehabilitation. Hier wirken sich insbesondere die \u00bbStandort-Nachteile\u00ab der gro\u00dfen zentralisierten Einrichtungen in d\u00fcnn besiedelten l\u00e4ndlichen Bereichen aus. Zudem sind die Geb\u00e4ude und das Verhalten vieler Mitarbeiter immer noch in einem zu gro\u00dfen Ausma\u00dfe sicherungsorientiert. Diese Restriktionen tragen in besonderem Ma\u00dfe zur Hospitalisierung der ohnehin schon gest\u00f6rten Patienten bei. So verwundert es auch nicht, wenn aufgrund der wenigen empirischen Untersuchungen, die es hierzu gibt, festzustehen scheint, da\u00df der Aufenthalt der forensischen Patienten in der Institution l\u00e4nger dauert als der vergleichbarer Personen im Strafvollzug bzw. in der allgemeinen Psychiatrie.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Mitarbeiter in den Einrichtungen und f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit sind Erfolge der Unterbringung in der forensischen Psychiatrie so gut wie gar nicht sichtbar. Im Gegenteil ist jeder einzelne R\u00fcckfall ein gravierender R\u00fcckschlag f\u00fcr die Mitarbeiter. Er kann pers\u00f6nlich als Kr\u00e4nkung, f\u00fcr die Institution als Versagen empfunden werden und bisweilen sogar Politiker wegen Vernachl\u00e4ssigung der \u00f6ffentlichen Sicherheit in Bedr\u00e4ngnis bringen. So z\u00e4hlt im Bewu\u00dftsein der \u00d6ffentlichkeit nicht eine gelungene Resozialisierung als gewonnene Selbst-Sicherheit des T\u00e4ters vor weiteren Taten, sondern eher die Ausgaben und Anstrengungen f\u00fcr eine Sicherung vor den T\u00e4tern. Dies spiegelt sich auch in der Bewilligung und Zuweisung von \u00f6ffentlichen Finanzmitteln f\u00fcr den Ma\u00dfregelvollzug wieder.<\/p>\n<p>Trotz des gravierenden Nachhinkens der forensischen Psychiatrie hinter den seit Mitte der 70er Jahre bemerkbaren Ver\u00e4nderungen in der allgemeinen Psychiatrie ist wenigstens seit etwa 5 Jahren etwas Bewegung auch in diese Szene gekommen. Obwohl die Diskussionen und Ver\u00e4nderungen weitgehend systemimmanent ablaufen, lassen sich doch zwei Entwicklungslinien andeuten, an denen minimale Fortschritte erkennbar werden. Zum einen betrifft dies die Rechtsstellung der Patienten in der forensischen Psychiatrie. Galt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1972 im staatlichen Freiheitsentzug das \u00bbbesondere Gewaltverh\u00e4ltnis\u00ab, das hei\u00dft die weitgehende Ausklammerung der ihm Unterworfenen aus dem Schutz des Grundgesetzes, so ist inzwischen dieses antiquierte Rechtsverh\u00e4ltnis nicht nur im Strafvollzug durch das Strafvollzugs-Gesetz, sondern auch in den meisten Bundesl\u00e4ndern f\u00fcr den Ma\u00dfregelvollzug durch gesetzliche Regelungen \u00fcberwunden worden. Einige Bundesl\u00e4nder haben hierf\u00fcr eigene \u00bbMa\u00dfregelvollzugs-Gesetze\u00ab geschaffen, andere sind den Weg \u00fcber eine Anreicherung ihrer Psychisch-Kranken-Gesetze gegangen. Dort, wo eigene Ma\u00dfregelvollzugs-Gesetze geschaffen wurden, lehnen sie sich mehr oder weniger in ihrer Struktur und ihrem Aufbau an das Strafvollzugs-Gesetz an. Damit kommt auch in der forensischen Psychiatrie in etwa der Rechtsschutz, den das Strafvollzugs-Gesetz bietet, zum Tragen, wobei das Rechtsschutzverfahren weitgehend verwaltungsrechtlich orientiert ist. Speziell auf die Bed\u00fcrfnisse und Erfordernisse der forensischen Psychiatrie zugeschnitten sind einige zaghafte sozialrechtliche Zugaben, die allerdings eine Reihe von \u00bbSoll\u00ab-Bestimmungen enthalten und damit letztlich doch nur halbherzig eine wirklich resozialisierungsorientierte Linie vorzeichnen.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite haben sich durchaus die materiellen Unterbringungsbedingungen verbessert. In den meisten forensischen Einrichtungen sind die \u00fcbergro\u00dfen Bettens\u00e4le verschwunden. An ihre Stelle sind wenigstens Zwei- bis Vierbettzimmer getreten. Durchweg sind die sanit\u00e4ren Anlagen verbessert worden, die Zimmer und Flure sind farbiger gestrichen worden und haben damit ein depressives Einheitsgrau verdr\u00e4ngt. Dar\u00fcber hinaus ist auch die Anzahl der Patienten auf den Stationen verringert worden, so da\u00df jetzt schon eher die Chance besteht, sich auch gegenseitig aus dem Weg gehen zu k\u00f6nnen. Wenngleich die volle \u00bbAnn\u00e4herung an die allgemeinen Lebensbedingungen\u00ab bei weitem noch nicht erreicht ist, so tr\u00e4gt auch das Ablegen der wei\u00dfen Kittel bei den Mitarbeitern zu einer zivileren Atmosph\u00e4re bei.<\/p>\n<p>Auch ohne Vorliegen umfangreicher konkreter empirischer Untersuchungen l\u00e4sst sich doch die Tendenz erkennen, da\u00df sich auch die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in den forensischen Einrichtungen in der letzten Zeit verk\u00fcrzt hat.<\/p>\n<p>Dies ist nicht zuletzt auf die Einbeziehung von \u00dcbergangsheimen, Wohngemeinschaften und anderer psychiatrischer Betreuungsformen in das Entla\u00dfstadium des Ma\u00dfregelvollzuges zur\u00fcckzuf\u00fchren. Gleichzeitig hat auch die fr\u00fcher gern ge\u00fcbte Praxis der Umwandlung der strafrechtlichen in eine zivilrechtliche Unterbringung deutlich nachgelassen.<\/p>\n<p>Der immer noch bestehende eklatante Personalmangel an \u00c4rzten ist teilweise &#8211; und dies keineswegs nur als Notbehelf &#8211; durch zus\u00e4tzliche Einstellung von Psychologen, P\u00e4dagogen, Sozialarbeitern und Lehrern kompensiert worden. Durch die Hinzunahme dieser Berufsgruppen wird gleichzeitig der Erkenntnis Rechnung getragen, da\u00df etwa nur ein Drittel der Patienten der forensischen Psychiatrie im medizinischen Sinne psychisch krank sind. Die anderen zwei Drittel weisen St\u00f6rungen und Behinderungen auf, die \u00fcblicher- und zutreffenderweise nicht als psychiatrische Krankheiten angesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Innerhalb dieser strukturellen Verbesserungen sollen auch die Ans\u00e4tze von Bem\u00fchungen engagierter Mitarbeiter und Klinikleitungen um eine bessere Versorgung ihrer Patienten nicht unerw\u00e4hnt bleiben. Dennoch ist damit der Grundwiderspruch zwischen der Rechtstheorie des Ma\u00dfregelvollzugs und der praktischen Ausgestaltung keineswegs aufgehoben.<\/p>\n<p>Es bleiben aber nicht nur erhebliche Defizite im Versorgungsbereich zu beklagen. Weiterhin ist die dogmatische Durcharbeit des Ma\u00dfregelrechts im Rahmen der Zweispurigkeit unseres Sanktionensystems nur mangelhaft entwickelt. Obwohl kaum jemand an der dogmatischen Voraussetzung der krankheitsbedingt nicht m\u00f6glichen Vorwerfbarkeit der Handlung des T\u00e4ters und des Schuldausschlusses r\u00fctteln will, wird jedoch in der Theorie des Ma\u00dfregelrechts inkonsequent fortgefahren. Denn bereits die strafrechtliche Konzeption des Ma\u00dfregelvollzugsrechts, die in ihrer Systematik weitgehend dem Strafvollzugsrecht nachgebildet ist, ignoriert jeglichen staatlichen Ausschlu\u00df von Vergeltungshandeln aufgrund der Krankheit und der damit gegebenen Schuldunf\u00e4higkeit des T\u00e4ters.<\/p>\n<p>Um nicht mi\u00dfverstanden zu werden: Eine Gesellschaft mu\u00df die M\u00f6glichkeit haben, sich gegen Mitglieder zu sch\u00fctzen, von denen eine erhebliche Gef\u00e4hrdung ausgeht. Wenn aber bei kranken T\u00e4tern aufgrund ihrer Krankheit unter der Dogmatik des Strafrechts ein Schuldausschlu\u00df oder eine Schuldminderung zu einem \u00bbFreispruch\u00ab hinsichtlich einer Strafsanktion f\u00fchrt, und wenn dieselbe Person dennoch in staatlichen Freiheitsentzug aufgrund der von ihr ausgehenden erheblichen Gef\u00e4hrlichkeit genommen wird, dann bedarf dieser Freiheitsentzug, selbst ohne da\u00df er systemimmanent repressiv gehandhabt werden soll, einer besonderen Legitimation. Nahe liegend ist hierbei in erster Linie an ein \u00bbgesellschaftliches Notwehrrecht\u00ab zu denken. Die gesicherte Unterbringung eines nicht bestrafbaren T\u00e4ters m\u00fc\u00dfte dann als die Abwehr eines \u00bbgegenw\u00e4rtigen rechtswidrigen Angriffs\u00ab verstanden werden. Da aber an die Gegenw\u00e4rtigkeit eines Angriffs enge Anforderungen zu stellen sind, ist mit dem Notwehrrecht eine langj\u00e4hrige Unterbringung nur schwer begr\u00fcndbar. Auch das Verst\u00e4ndnis des Ma\u00dfregelvollzugs als \u00bbgesellschaftliche Notstandsma\u00dfnahme\u00ab zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr vermag letztlich nicht voll zu \u00fcberzeugen. Denn die hierbei zu fordernde \u00bbG\u00fcterabw\u00e4gung\u00ab zwischen oft langj\u00e4hrigem Freiheitsentzug bei einem Einzelnen und den zu sch\u00fctzenden G\u00fctern, die auf den einzelnen T\u00e4ter bezogen vielfach nur geringe Sachwerte darstellen, kann ebenfalls die gegenw\u00e4rtige Praxis des Ma\u00dfregelvollzugs nicht rechtfertigen. So nahe liegend diese theoretischen Legitimationsm\u00f6glichkeiten auch scheinen, ihre Anwendung erfordert doch erhebliche intellektuelle und legitimatorische Verrenkungen.<\/p>\n<p>Dennoch mu\u00df kein Grund zur Resignation bestehen. Ein Ausweg aus der Legitimationskrise und der defizit\u00e4ren Praxis des Ma\u00dfregelvollzugs ist in einer anderen, nicht straf- sondern sozialrechtlich orientierten Richtung zu suchen.<\/p>\n<p>Wenn und soweit das bundesdeutsche Strafrecht am Schuldprinzip festh\u00e4lt, ist auch die Kehrseite dieses Schuldprinzips ernst zu nehmen: da\u00df nicht bestraft werden kann, wem keine Schuld zuzurechnen ist. Wird dennoch jemand, der aufgrund seiner schicksalhaften Krankheit gef\u00e4hrlich ist, einem mehr oder weniger stark eingreifenden Entzug seiner Freiheit unterworfen, dann darf diese Ma\u00dfnahme keinen strafenden Charakter haben. Vielmehr bringt der schuldlos Kranke, der aufgrund seiner Krankheit gef\u00e4hrlich ist, mit der ihm auferlegten Einschr\u00e4nkung seiner pers\u00f6nlichen Freiheit ein Opfer f\u00fcr die gegenw\u00e4rtige und k\u00fcnftige Sicherheit seiner Mitmenschen. Anders herum ausgedr\u00fcckt: Die Gesellschaft fordert ihm, dem kranken und gef\u00e4hrlichen T\u00e4ter zu ihrer eigenen Sicherheit ein Opfer an seiner Freiheit ab. Damit f\u00e4llt der Freiheitsentzug der \u00bbbessernden und sichernden Ma\u00dfregel\u00ab in die im Sozialrecht gepr\u00e4gte Kategorie des \u00bbSonderopfers\u00ab!<\/p>\n<p>Der sozialrechtliche Begriff des Sonderopfers stellt darauf ab, da\u00df jemand einen Schaden an Leib oder Leben im Interesse der Allgemeinheit erleidet und daf\u00fcr von der staatlichen Gemeinschaft entsch\u00e4digt wird. Die klassischen Beispiele sind die Kriegsopfer,<br \/>Wehr- und Zivildienstbesch\u00e4digte. Aber auch wer sich aufgrund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig gegen eine gef\u00e4hrliche Krankheit impfen l\u00e4\u00dft und dabei einen Gesundheitsschaden erleidet, erbringt damit nach der Vorstellung des Sozialrechts ein Sonderopfer f\u00fcr die Allgemeinheit. Das gleiche gilt f\u00fcr eine Reihe von Tatbest\u00e4nden der \u00bbunechten Unfallversicherung\u00ab nach den \u00a7\u00a7 539 Abs. 1, Ziffern 4 und 8-17, 540 RVO. Dabei wird nicht auf Naturkatastrophen oder allgemeine Lebensrisiken abgestellt, sondern auf soziale und sozialisationsbedingte Zusammenh\u00e4nge.<\/p>\n<p>Diejenigen, die nach der bisherigen Theorie und Praxis ein Sonderopfer f\u00fcr die staatliche Gemeinschaft erbracht haben, d\u00fcrfen insbesondere als Kriegsopfer nicht nur auf den Dank des Vaterlandes und die Errichtung von heroischen Mahnst\u00e4tten hoffen, sondern sie haben auch Anspruch auf eine soziale Entsch\u00e4digung. So hei\u00dft es im \u00a7 5 SGB I: \u00bbWer einen Gesundheitsschaden erleidet, f\u00fcr dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gr\u00fcnden nach versorgungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen einsteht, hat ein Recht auf&#8230;\u00ab. Wenn man ernsthaft zur Kenntnis nimmt, da\u00df bei Kriegsopfern, gerade dann, wenn sie Soldaten gewesen sind, nicht danach gefragt wird, was sie als T\u00e4ter getan haben, dann kann man und mu\u00df man auch den unter strafrechtlichen Kategorien schuldunf\u00e4higen T\u00e4tern wegen des ihnen aufgrund ihrer Krankheit abverlangten Freiheitsopfers eine soziale Entsch\u00e4digung zusprechen! Aus dem gleichen Grund verbietet sich auch ein Zynismusvorwurf gegen einen solchen Anspruch auf soziale Entsch\u00e4digung f\u00fcr forensische Patienten. Die Sonderopfer-Theorie des Ma\u00dfregelvollzugs wird in Abgrenzung von Strafvollzug auch dadurch unterstrichen, da\u00df gef\u00e4hrliche Gesunde vor und nach Strafverb\u00fc\u00dfung frei herumlaufen d\u00fcrfen, von den extremen Ausnahmen in der Sicherungsverwahrung abgesehen, w\u00e4hrend eben halt die tats\u00e4chlich oder vermeintlich gef\u00e4hrlichen Kranken in ihrer Freiheit erheblich beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>Wenn die staatliche Gemeinschaft diese Voraussetzungen ernst nimmt, dann hat sich das Verhalten und die Leistung des Staates und der f\u00fcr ihn T\u00e4tigen im Ma\u00dfregelvollzug an den Grundz\u00fcgen der sozialen Entsch\u00e4digung zu orientieren. Je mehr Freiheitsentzug jemand erleidet, je restriktiver die Einschr\u00e4nkungen sind, die jemandem auferlegt werden, desto umfangreicher und intensiver haben die staatlichen Angebote und Leistungen zu seiner sozialen Rehabilitation zu sein. Besonders intensive Bem\u00fchungen um eine Rehabilitation haben nichts mehr und nicht weniger zu sein als ein Ausgleichscharakter f\u00fcr die gesundheitlich bedingten Einschr\u00e4nkungen. Insgesamt w\u00fcrde der Ma\u00dfregelvollzug damit zu einem Teilbereich des Sozialrechts und somit aus der Diktion des Straf- und Strafvollzugsrechts ausgegliedert.<\/p>\n<p>In der forensisch-psychiatrischen Praxis mu\u00df dieses nicht unbedingt sofort zu revolution\u00e4ren Ver\u00e4nderungen f\u00fchren. Schon jetzt w\u00e4re de lege lata und damit systemimmanent eine Reihe von Verbesserungen m\u00f6glich, die vielerorts bisher noch gar nicht in den Blick genommen wurden. Bereits nach dem 2. StrRG von 1969, in Kraft seit 1975, sind teilstation\u00e4re und ambulante Sanktionsm\u00f6glichkeiten vorgesehen, bis hin zum offenen Vollzug. Freiheitsentziehende Ma\u00dfregel mu\u00df also keineswegs immer eine voll station\u00e4re und damit voll hospitalisierende Unterbringung sein.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnten den forensischen Patienten l\u00e4ngst die inzwischen verbesserten psychiatrischen Versorgungsm\u00f6glichkeiten im teilstation\u00e4ren und ambulanten Bereich er\u00f6ffnet werden. Tageskliniken, \u00dcbergangsheime, therapeutische und betreute Wohn-gemeinschaften, Therapien in Beratungsstellen usw. k\u00f6nnen ebenso zur Ma\u00dfregelvollzugs-Wirklichkeit werden, wie die bisher bestehende voll station\u00e4re Unterbringung. Selbst bei einer Reihe von Sexualstraft\u00e4tern bestehen durchaus ambulante Therapiem\u00f6glichkeiten, ohne da\u00df eine besondere Gef\u00e4hrdung der \u00d6ffentlichkeit zu bef\u00fcrchten ist.<\/p>\n<p>Gerade weil insbesondere am pers\u00f6nlichkeitsgest\u00f6rten T\u00e4ter in der forensischen Psychiatrie die gesellschaftlichen Mitbedingungen und -verursachungen seiner Krankheit und Tat erkennbar sind, tr\u00e4gt deshalb die Gesellschaft, die sich vor den gef\u00e4hrlichen Objekten ihrer Sozialisationsprozesse sch\u00fctzt, eine gesteigerte Verantwortung f\u00fcr die Erm\u00f6glichung einer normalen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. In diesem Sinn sind Theoretiker und Praktiker aufgefordert, den Ma\u00dfregelvollzug als eine Einrichtung zur Produktion des \u00bbNormalen\u00ab zu gestalten.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2422],"publikationen":[1271],"class_list":["post-12279","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-heinz-kammeier","publikationen-79-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Forensische Psychiatrie - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/79-vorgaenge\/publikation\/forensische-psychiatrie\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Forensische Psychiatrie - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die Produktion des \u00bbNormalen\u00ab? aus: vorg\u00e4nge Nr.79 (Heft 1\/1986), S.66-72 F\u00fcr rund 2 500 Personen im staatlichen Freiheitsentzug in der Bundesrepublik Deutschland kommen die negativen Aspekte und Faktoren von Knast und Psychiatrie zusammen: F\u00fcr psychisch kranke Rechtsbrecher im Ma\u00dfregelvollzug! 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