{"id":12299,"date":"1970-01-01T12:00:00","date_gmt":"1970-01-01T11:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/gefahr-im-verzuge-literatur-zur-geplanten-notstandsgesetzgebung\/"},"modified":"1970-01-01T12:00:00","modified_gmt":"1970-01-01T11:00:00","slug":"gefahr-im-verzuge-literatur-zur-geplanten-notstandsgesetzgebung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/9-1963\/publikation\/gefahr-im-verzuge-literatur-zur-geplanten-notstandsgesetzgebung\/","title":{"rendered":"Gefahr im Verzuge \/ Literatur zur geplanten Notstandsgesetzgebung"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Heft 9\/1963, S.283-286<\/p>\n<p>Seit der Ank\u00fcndigung des damaligen Bundesinnenministers Schr\u00f6der am 30. Oktober 1958 vor der Polizeigewerkschaft, da\u00df das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland durch einen Notstandsartikel &#132;erg\u00e4nzt&#148; werden solle, steht dieses Problem zur Diskussion.<\/p>\n<p>Der anf\u00e4nglich sehr starke Widerspruch in der \u00d6ffentlichkeit l\u00f6ste eine Auseinandersetzung zwischen den Gegnern und Bef\u00fcrwortern aus, die z. T. sehr polemisch von beiden Seiten gef\u00fchrt wurde. Durch die au\u00dfen- und innenpolitischen Tagesereignisse trat dieser Kampf der innenpolitischen Gegner eine Zeitlang in den Hintergrund. Zum nicht geringen Teil trug dazu auch die politische Schwenkung der SPD bei, die sich nicht bei jeder Gelegenheit als negierender Feind der Regierung diffamieren lassen wollte.<\/p>\n<p>In den letzten 15 Monaten ist die Diskussion wieder aufgeflammt. So hat Prof. Ossip K. Flechtheim schon in dem Artikel &#132;Gefahren der Notstandsgesetzgebung&#148; in den Vorg\u00e4ngen 1\/63 den jetzigen Entwurf der Bundesregierung (Text S. 30 Vorg\u00e4nge 1\/63) kritisch beleuchtet.<\/p>\n<p>Hier soll nun \u00fcber einige weitere Aufs\u00e4tze und B\u00fccher berichtet werden, die sich mit dem Themenkreis, z. T. auch aus der Sicht der Bef\u00fcrworter, eingehend befassen. So erschien bereits 1962 im Verlag Wissenschaft und Politik,. K\u00f6ln, in der Reihe &#132;Brennpunkt der Diskussion&#148; das Buch &#132;Notstandsgesetze &#8211; aber wie?&#148; mit Beitr\u00e4gen von Adolf Arndt und Michael Freund. Obgleich die beiden Autoren in ihren Stellungnahmen noch auf den 1. Entwurf 1960 des damaligen Bundesinnenministers Schr\u00f6der Bezug nehmen, ist dieses Buch noch heute durchaus aktuell, weil hier Gelegenheit gegeben ist, den geistigen Standpunkt von Gegnern der von der Bundesregierung verabschiedeten Entw\u00fcrfe, vertreten durch den SPD-Abgeordneten Dr. Adolf Arndt, und andererseits von den Bef\u00fcrwortern, vertreten durch den Historiker Prof. Michael Freund, kennenzulernen, womit nicht gesagt sein soll, da\u00df Gegner und Bef\u00fcrworter der Notstandsgesetzgebung in allen Fragen mit den jeweiligen Autoren \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>\u00dcbrigens unterstellt Prof. Wolfgang Abendroth in den &#132;werkheften&#148; (Zeitschrift f\u00fcr Probleme der Gesellschaft und des Katholizismus, M\u00fcnchen) Heft 3\/62, der Bundesregierung von 1960, da\u00df der 1. Entwurf aus taktischen Gr\u00fcnden von ihr im Bewu\u00dftsein der Unannehmbarkeit durch die f\u00fcr die Zustimmung (Zweidrittelmehrheit) erforderlichen Stimmen der SPD dem Bundestag zugeleitet wurde, um die Opposition hierdurch einesteils aufzuweichen, andererseits, um ihr im Wahlkampf zum 4. Bundestag die Schuld f\u00fcr die Nichtannahme von Gesetzen zuschieben zu k\u00f6nnen. Nach den Wahlen sei das Problem schnell wieder aktuell geworden, ohne da\u00df sich an den inhaltlichen Zielen der Bundesregierung viel ge\u00e4ndert h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Eine gro\u00dfe Rolle f\u00fcr die Begr\u00fcndung oder Ablehnung der Notstandsgesetzgebung spielt in allen Diskussionen, so auch in den Beitr\u00e4gen von Arndt und Freund, die Weimarer Verfassung, insbesondere Art. 48 (vgl. Materialien). Hier scheiden sich die Meinungen:<\/p>\n<p>So ist es bezeichnend, da\u00df M. Freund diesen Abschnitt seiner Ausf\u00fchrungen \u00fcberschreibt &#132;Das M\u00e4rchen vom Artikel 48&#148;. (Sein auf der gleichen Seite k\u00e4mpfender Zeitgenosse W. Martini nennt es in seinem Vortrag am 13. November 1961 im Rhein-Ruhr-Club in D\u00fcsseldorf &#132;Die Legende vom Art. 48&#148;.) Freund schreibt: &#132;Im politischen M\u00e4rchenbuch wird erz\u00e4hlt, da\u00df die Deutsche Demokratie an der halbmonarchischen Gewalt des Reichspr\u00e4sidenten und an dem D\u00e4mon Art. 48, dem Ausnahmerecht, zugrunde gegangen sei. Die Wahrheit aber ist, da\u00df sie verdarb, weil sie keinen starken Reichspr\u00e4sidenten besa\u00df, kein Staatsoberhaupt, das die plebiszit\u00e4re Gewalt, die ihm seine W\u00e4hler 1932 gegeben, zur diktatorischen Machtaus\u00fcbung gegen die aufsteigende totalit\u00e4re Herrschaft gebrauchen wollte, weil die W\u00e4hler des Reichspr\u00e4sidenten von ihm Legalit\u00e4t bis zum Selbstmord verlangten, und weil Art. 48 nicht angewandt wurde&#8230;&#148; An anderer Stelle: &#132;Wagemut, die Verwegenheit der ,k\u00fchnen Stunde`, das Wissen darum, da\u00df in einer solchen Stunde die gro\u00dfen Fragen nur durch ,Blut und Eisen&#8216; zu l\u00f6sen sind, h\u00e4tten Deutschland noch retten k\u00f6nnen &#151; also allein der Geist des Art. 48&#148; (S. 113&#151;114).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend Freund also den &#132;guten Geist&#148; des Art. 48 lobt und nur bedauert, da\u00df er nicht gen\u00fcgend angewendet wurde, kommt Arndt zu einer v\u00f6llig anderen Auffassung, wenn er die Hauptfehler des Art. 48 hervorhebt, vor allem, da\u00df damit eine Doppelk\u00f6pfigkeit der Gesetzgebung verursacht wurde und im Volk durch die st\u00e4ndige Anwendung (etwa 250 mal) das Gef\u00fchl f\u00fcr demokratische Verantwortung der Parteien und f\u00fcr die Teilung von Legislative und Exekutive verlorenging. &#132;Wird der Ausnahmefall &#151; wozu Art. 48 der Weimarer Verfassung die M\u00f6glichkeit bot &#151; paradoxerweise zur Regel, so l\u00f6st sich die Verfassung selber auf&#148; (S. 19).<\/p>\n<p>Aus der Betrachtung dieser geschichtlichen Epoche leitet sich ganz wesentlich der Standpunkt zur jetzigen Frage einer Notstandsgesetzgebung ab. So hei\u00dft es bei Freund \u00fcber die Dauer des Notstandes: &#132;Aber das Grundgesetz l\u00e4\u00dft nur sechs Monate Notstand zu. Die kurze Zeit entwertet in der Tat den Begriff des Notstandes&#148; (S. 142). Es ist bei Freund hier der bereits im Grundgesetz verankerte Gesetzgebungsnotstand gemeint (Art. 81), w\u00e4hrend es bei . Arndt in seiner Kritik zum Entwurf der Notstandsgesetzgebung 1960 hei\u00dft: &#132;4. Er verwischt den \u00dcbergang zwischen Normalzustand und Ausnahmezustand. Der Ausnahmezustand droht unbemerkt ein Dauerzustand zu werden&#148; (S.66).<\/p>\n<p>Eine weitere gro\u00dfe Rolle spielt in der Auseinandersetzung der Artikel 5\/2 des Deutschlandvertrages (vgl. Materialien) in der Fassung vom 23. Oktober 1954. Mit der Abl\u00f6sung dieser &#132;Sicherheitsklausel&#148; der drei M\u00e4chte (USA, Gro\u00dfbritannien, Frankreich) soll vor allem begr\u00fcndet werden, da\u00df eine Notstandsgesetzgebung unbedingt erforderlich sei. W\u00e4hrend Freund betont, da\u00df die Bundesrepublik Deutschland bisher noch nicht die Voraussetzungen f\u00fcr eine Abl\u00f6sung des Notstandsrechts der Alliierten geschaffen habe, schr\u00e4nkt Arndt mindestens ein, indem er ausf\u00fchrt, da\u00df sich dieser Art. 5\/2 nur auf den Fall der Verteidigung gegen die Bedrohung durch einen fremden Staat beziehe.<\/p>\n<p>W. Abendroth ist in dem bereits zitierten Artikel der Ansicht, da\u00df durch die Erg\u00e4nzung des GG f\u00fcr den Verteidigungsfall (Art. 59 a und 65 a) bereits eine Rechtsform geschaffen sei, die die Vorbehaltsrechte der Alliierten abl\u00f6se, und da\u00df es Sache der Bundesregierung gewesen sei, die ehemaligen Besatzungsm\u00e4chte auf diesen Tatbestand hinzuweisen und dadurch zum Verzicht auf ihren Vorbehalt zu bewegen.<\/p>\n<p>Immerhin sollte man zur Kenntnis nehmen, da\u00df in diesem Art. 5\/2 noch ein Passus steht, der meist im Zitat dann weggelassen wird &#8211; so auch bei Freund und Arndt. Denn es<\/p>\n<p>hei\u00dft dort auch: &#132;Soweit diese Rechte weiterhin ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnen, werden sie <i>nur<\/i> <i>nach Konsu1tation mit der Bundesregierung<\/i> ausge\u00fcbt werden, soweit die milit\u00e4rische Lage eine solche Konsultation nicht ausschlie\u00dft, und wenn die Bundesregierung darin \u00fcbereinstimmt, da\u00df die Umst\u00e4nde die Aus\u00fcbung derartiger Rechte erfordern &#8230;&#148;<\/p>\n<p>Da die drei M\u00e4chte unsere Verb\u00fcndeten in der NATO und Partner in anderen supranationalen Organisationen sind, und da mit dem Absatz &#132;und wenn die Bundesregierung darin \u00fcbereinstimmt&#148; nahezu eine Art Veto-Recht der Bundesrepublik gegeben ist, sehen einige Gegner der Notstandsgesetzgebung in der Fassung des damaligen und jetzigen Regierungsentwurfs im Art. 5\/2 keine triftige Begr\u00fcndung f\u00fcr die Erg\u00e4nzung des GG.<\/p>\n<p>Rechtsanwalt Heinrich Hannover kommt in seiner Schrift &#132;Zur Frage einer Notstandsverfassung&#148; sogar zu der Auffassung, da\u00df der Art. 5\/2 des Deutschlandvertrages u. U. unsere letzte Hoffnung sein k\u00f6nne, da\u00df uns eine Neuauflage des faschistischen Staates erspart bleibe.<\/p>\n<p>Michael Freund befa\u00dft sich in seinem Beitrag zur Begr\u00fcndung einer Notstandsverfassung mit verschiedenen Arten von Notst\u00e4nden. So bedauert er in dem Kapitel Parteiennotstand, da\u00df das Parteienverbot (Art. 21\/2 GG) zum politischen Strafrecht geh\u00f6re und da\u00df das nie reines Recht sei. Es strafe ohne den vollg\u00fcltigen Beweis. So weit, so gut. Er begr\u00fcndet damit aber ein &#132;k\u00fchn konzipiertes Notstandsrecht&#148; \u00fcnd fordert in diesem Zusammenhang die Wiedereinf\u00fchrung der alten Rechtsinstitute der Festungshaft und der Schutzhaft. &#132;Selbst f\u00fcr das ,Lager` l\u00e4\u00dft sich bei \u00e4u\u00dfersten Garantien etwas sagen, wenn die Gewalt des Staates \u00fcber die Insassen des Lagers an der Lagerumz\u00e4unung aufh\u00f6rt.&#148;<\/p>\n<p>&#132;Die Not der Polizeihilfe&#148; gen\u00fcgt Freund offenbar auch nicht (gemeint ist Art. 21 GG), wenn er zitiert, da\u00df die Bundesregierung zeitweilig an die Aufhebung des Art. 143 GG (Verwendung der Streitkr\u00e4fte bei innerem Notstand) gedacht h\u00e4tte, um nicht l\u00e4nger sich die Bundespolizeimacht zusammenbetteln zu m\u00fcssen, wie die UNO ihre Truppe im Kongo. &#151; Nach Art. 115 b\/3 und 115\/1 Abs. 3 des jetzigen Entwurfs der Bundesregierung ist der Einsatz von Streitkr\u00e4ften im Innern tats\u00e4chlich vorgesehen.<\/p>\n<p>Im Kapitel &#132;Der Regierungsnotstand&#148; bedauert Freund die in jeder demokratischen Verfassung verankerten freien, geheimen Wahlen. Er schreibt hierzu: &#132;Die Wahlstimme, die sich \u00f6ffentlich zu bekennen wagt, ist aber zehnmal mehr wert, als diejenige, die sich verbirgt und Schutz sucht hinter dem Wahlgeheimnis, das in, der freien Gesellschaft theoretisch keinen Platz hat&#8230;&#148; (Und dies, obgleich die Bundesregierung als Voraussetzung f\u00fcr eine Wiedervereinigung freie geheime Wahlen in der DDR fordert!) Er kommt dann zu den Begriffen des &#132;konstruktiven Mi\u00dftrauens&#148;, der &#132;Legalit\u00e4tsreserve&#148;, dem &#132;Gesetzgebungsnotstand&#148; und einigen weiteren damit zusammenh\u00e4ngenden Problemen. In seinem letzten Kapitel &#132;Demokratie als Wagnis des Vertrauens&#148;, mit dem er seinen Gesamtbeitrag auch \u00fcberschreibt, kommt er schlie\u00dflich zu der Aussage, da\u00df nichts t\u00f6richter sei, als der Satz, da\u00df das Mi\u00dftrauen die Pflicht der B\u00fcrger w\u00e4re. &#132;Die Tugend der Demokratie ist im Gegenteil das Vertrauen. Die Demokratie setzt voraus &#151; sonst ist sie unm\u00f6glich &#151;, da\u00df man Menschen vertrauen kann&#8230;&#148;<\/p>\n<p>Arndt kommt in seinem Beitrag nach Zitierung des gesamten Entwurfs 1960 &#151; auf den Freund in seinem Beitrag \u00fcbrigens direkt nicht eingeht &#151; zu der Schlu\u00dffolger\u00fcng, da\u00df dieser Entwurf die wesentlichen Erkenntnisse der Staatsrechtslehre und der politischen Wissenschaft au\u00dferacht lasse und da\u00df er den schweren Fehler habe, da\u00df er nicht als Diskussionsgrundlage dienen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Arndt befa\u00dft sich dann mit einigen Einzelbestimmungen des Entwurfs von 1960, auf die hier im einzelnen nicht eingegangen werden kann, von denen aber im Zusammenhang mit dem neuen Entwurf des jetzigen Bundesinnenministers H\u00f6cherl bei der Besprechung von zwei weiteren B\u00fcchern noch die Rede sein wird.<\/p>\n<p>Hier sei vielleicht noch festgehalten, da\u00df bei der Behandlung der im Grundgesetz bereits gegebenen M\u00f6glichkeiten zur Bew\u00e4ltigung eines inneren Notstandes im Verh\u00e4ltnis zu denen der Weimarer Verfassung Arndt zu dem Vergleich kommt, da\u00df in gesetzlicher und technischer Ausr\u00fcstung zum militanten Schutz ihrer Verfassung die Bundesrepublik einem mit Polarisraketen bewaffneten Atom-U-Boot gleiche, die Weimarer Verfassung dagegen einem Schutzmann an der Ecke.<\/p>\n<p>Arndt bef\u00fcrchtet in dem Kapitel &#132;Notstand und Gewerkschaften&#148;, da\u00df der Kern des ersten Entwurfs der Bundesregierung sei, da\u00df er die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von Mittel und Ziel als Rechtsgrundsatz radikal verletze und nicht zum Schutz der Verfassung bestimmt sei, sondern einer Aufhebung der Verfassung T\u00fcr und Tor \u00f6ffne. Im abschlie\u00dfenden Kapitel bezeichnet Arndt die Gefahr eines inneren Notstandes als nicht aktuell; er bezweifelt, da\u00df sie \u00fcberraschend eintreten kann und ist der \u00dcberzeugung, da\u00df der Staat ihr gegen\u00fcber nicht wehrlos ist. Arndt ist vielmehr besorgt, da\u00df Deutschland infolge autorit\u00e4r-obrigkeitsstaatlicher Denkweise durch einen Mi\u00dfbrauch der Staatsgewalt portugalisiert werden k\u00f6nnte. Er sieht die Gefahr des Staatsstreiches infolge \u00dcbermacht der Staatsbefugnisse als viel aktueller und gr\u00f6\u00dfer an, als die M\u00f6glichkeit eines sogenannten inneren Notstandes. Arndt ist jedoch im Einklang mit seiner Partei nicht gegen jede Notstandsverfassung, sondern pl\u00e4diert mindestens im Falle des \u00e4u\u00dferen Notstandes und des Katastrophennotstandes f\u00fcr gewisse gesetzliche Regelungen.<\/p>\n<p>Im Fr\u00fchjahr dieses Jahres kam in der Europ\u00e4ischen Verlagslagsanstalt eine kritische Studie zur Problematik der Notstandsgesetzgebung heraus, die J\u00fcrgen Seifert zum Verfasser hat. Er gab seinem Buch den Titel &#132; <i>Gefahr im Verzuge<\/i>&#8222;, ein Schlagwort, das im Text des Entwurfs der jetzigen Bundesregierung mehrmals vorkommt.<\/p>\n<p>In seiner Einleitung zu dem Buch empfiehlt Generalstaatsanwalt Dr. Fritz Bauer, die Grundgesetz\u00e4nderung zu vertagen; sie solle nicht in einer Atmosph\u00e4re vorgenommen werden, in der die Regierung weiten Teilen des Volkes und weite Teile des Volkes der Regierung mi\u00dftrauten. Auch Bauer ist der Meinung, da\u00df die bestehenden gesetzlichen Regelungen des Grundgesetzes und des Strafrechts zur Verhinderung oder Behebung eines inneren Notstandes v\u00f6llig ausreichen. Die Regelungen f\u00fcr den &#132;Zust\u00e4nd der \u00e4u\u00dferen Gefahr&#148; sieht Bauer ebenfalls nicht als dringend an, da der Kalte Krieg seit der Kuba-Krise im Abklingen begriffen sei. J\u00fcrgen Seifert mi\u00dftraut den Beteuerungen unserer Exekutive \u00fcber die geplanten Notstandsgesetze, wenn er gleich auf der ersten Seite an die letzte Vergangenheit erinnert und schreibt: ,Zu oft war, wenn es hie\u00df ,Gefahr im Verzuge&#8216;, Gefahr von jenen im Verzuge, die Rettung vor Gefahr versprachen. Wir haben Retter kennengelernt, die vernichteten, was sie zu retten vorgaben.&#148;<\/p>\n<p>Der Autor geht in seinem Buch ebenfalls von Art. 48 der&#8216; Weimarer Verfassung aus, wobei er bemerkt, da\u00df selbst der Bundeskanzler in einer Erkl\u00e4rung vom Jahre 1954 noch beteuert habe, da\u00df die Bundesregierung keinen neuen Artikel 48 wolle.<\/p>\n<p>Im n\u00e4chsten Kapitel werden die allgemeinen Notstandsregeln behandelt, die bereits in unserer Rechtsordnung verankert sind. In diesem Zusammenhang werden aus dem GG die Art. 91 (Notstand von Bund und L\u00e4ndern), Art. 37 (Bundeszwang bei Nichterf\u00fcllung der Bundespflichten durch ein Bundesland) und Art. 81 (Gesetzgebungsnotstand) n\u00e4her erl\u00e4utert. Anhand der Art. 9\/2, Art. 18 und 21\/2 des Grundgesetzes werden die M\u00f6glichkeiten aufgezeigt, mit denen der Staat gegen die. Gegner seiner Verfassung vorgehen kann. Seifert weist auch auf die T\u00e4tigkeit der \u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz hin, die den Auftrag haben, alle verfassungsfeindlichen Kr\u00e4fte zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<p>Bei der Zusammenstellung der allgemeinen Notstandsregeln, die bereits durch die bestehende Gesetzgebung m\u00f6glich sind, h\u00e4tte Seifert auch noch auf den \u00a7 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes eingehen sollen, von dem Prof. Abendroth in dem bereits zitierten Artikel in den werkheften 3\/62 schreibt, da\u00df durch einstweilige Anordnung jede erforderliche Sofortma\u00dfnahme getroffen werden kann, damit bei Putschversuchen oder anderen Gewaltakten innerer Feinde der Demokratie kein Zeitverlust entsteht, der die Rechtsordnung gef\u00e4hrden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Im Kapitel Notstandsbefugnisse im Verteidigungsfall werden auch die Gesetzesvorbehalte bzw. Einschr\u00e4nkungen erw\u00e4hnt, die nach Art. 5\/2 (freie Meinungs\u00e4u\u00dferung), Art. 8\/2 (Versammlungsfreiheit), Art. 10, 2. Satz (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) sowie Art. 14\/2, 3 im GG vorgesehen sind. Auf die Notstandsbefugnisse der Alliierten geht der Autor ; mit besonderer Ausf\u00fchrlichkeit ein, indem er die Professoren , Grevice und Furler seitenlang zitiert. CDU-MdB Furler habe beispielsweise anl\u00e4\u00dflich der Ratifizierung der Vertr\u00e4ge am 15. Februar 1955 im Bundestag ausgef\u00fchrt, da\u00df das Erl\u00f6schen der (alliierten) Vorbehaltsklausel (Art. 5\/2 Deutschlandvertrag) eintrete, ohne da\u00df ein Gesetz mit einem konkret vorgeschriebenen Inhalt vorausgesetzt wurde. Seifert steht ebenfalls auf dem Standpunkt, da\u00df mit der 1956 im GG eingef\u00fcgten Wehrverfassung die Forderungen der Alliierten erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<p>Die Argumente der Bef\u00fcrworter einer zus\u00e4tzlichen Notstandsregelung sehen in Seiferts Augen sehr d\u00fcnn aus und beziehen sich haupts\u00e4chlich auf m\u00f6gliche politische Streiks der Gewerkschaften. Nach Darstellung der verschiedenen Gesichtspunkte aus den Reihen der SPD und der Stellung der Gewerkschaften zur Notstandsgesetzgebung besch\u00e4ftigt sich Seifert mit den Einzelbestimmungen des Entwurfs der Bundesregierung vom 31. Oktober 1962.<\/p>\n<p>Als schwerwiegend sieht er die Begr\u00fcndung der Bundesregierung \u00fcber den Eintritt des Notstandes in Spannungszeiten an (Drohen eines Angriffs). Dieser Fall k\u00f6nne eintreten, hei\u00dft es bei der Bundesregierung, &#132;wenn aufgrund nachrichtendienstlicher oder anderer geheimer Quellen, die den vorliegenden Erfahrungen nach als zuverl\u00e4ssig gelten k\u00f6nnen, ein bewaffneter Angriff eines fremden Staates oder einer fremden Regierung auf das Bundesgebiet als unmittelbar bevorstehend erscheint oder wenigstens ernstlich mit einem solchen Ereignis gerechnet werden mu\u00df, auch ohne da\u00df eine f\u00fcr alle Welt offenkundige internationale Spannung zu bestehen braucht.&#148; Da bei Gefahr im Verzuge der Bundespr\u00e4sident mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers den Zustand erkl\u00e4ren k\u00f6nne, sieht Seifert mit Recht die gro\u00dfe Gefahr einer solchen Globalvollmacht, die ein autorit\u00e4r denkender Kanzler unter Hinweis auf die Verfassung schm\u00e4hlich mi\u00dfbrauchen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Ganz allgemein ist der Autor der Auffassung, da\u00df es der Regierung durch die \u00e4u\u00dferlich erf\u00fcllte Forderung der SPD nach Unterscheidung der verschiedenen Notstandsarten gelungen sei, gegen\u00fcber dem ersten Entwurf von 1960 noch weitere Tatbest\u00e4nde zu erfassen. Die parlamentarische Verantwortung sei in dem jetzigen Entwurf noch weiter in den Hintergrund getreten. Dies macht er besonders an dem Art. 115\/h deutlich, nach dem der &#132;Zustand der \u00e4u\u00dferen Gefahr&#148; automatisch als eingetreten gilt, wenn das Bundesgebiet mit Waffen angegriffen worden ist. Er nennt diesen Artikel treffend eine &#132;Gleiwitz-Klausel&#148;, womit er daran erinnert, da\u00df der Sender Gleiwitz von Deutschen in polnischer Uniform 1939 &#132;angegriffen&#148; wurde. Wenn in der offiziellen Propaganda immer wieder hervorgehoben wird, da\u00df der Entwurf des jetzigen Bundesinnenministers H\u00f6cherl gegen\u00fcber dem Entwurf 1960 des damaligen Bundesinnenministers Schr\u00f6der wesentlich milder sei, so hat Seifert in seinen Ausf\u00fchrungen offenbar den umgekehrten Eindruck.<\/p>\n<p>In dem folgenden Kapitel wird die Einschr\u00e4nkung von Grundrechten kritisiert. Die Notwendigkeit einer solchen Einschr\u00e4nkung sei bisher nicht begr\u00fcndet dargelegt worden. Seifert zitiert hierzu die kritischen \u00c4u\u00dferungen des hessischen Ministerpr\u00e4sidenten Zinn und die Entschlie\u00dfung des deutschen Presserats vom 11. Dezember 1962, in der der Verdacht ge\u00e4u\u00dfert wird, da\u00df die Presse prim\u00e4r als eine l\u00e4stige, gef\u00e4hrliche und des Vertrauens nicht w\u00fcrdige Einrichtung betrachtet w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Als besonders bedenklich wird die vorgesehene Einschr\u00e4nkung des Art. 104\/2, 3 GG angesehen, der im Falle der Freiheitsentziehung die richterliche Vernehmung und Vorentscheidung binnen 24 Stunden vorschreibt, und die im Notstandsfall bei gro\u00dfz\u00fcgiger Auslegung der &#132;Soll-Vorschrift&#148; des Art. 115 a, Abs. 2, praktisch eine richterliche Vernehmung mindestens eine Woche, wenn nicht noch l\u00e4nger, hinausschiebt. Die Bundesregierung hat einem Antrag des Bundesrats auf Umwandlung der &#132;Soll&#8220;-Vorschrift in eine &#132;Darf&#8220;-Vorschrift widersprochen, was Seifert zu der Bemerkung veranla\u00dft, da\u00df es abenteuerlich sei, da\u00df die Bundesregierung es wage, die Behauptung aufzustellen, f\u00fcr derartige F\u00e4lle sei es nicht m\u00f6glich, innerhalb einer Woche einen Richter aufzutreiben.<\/p>\n<p>Das vorgelegte Zivildienstgesetz hat bei verschiedenen Verfassungsjuristen Bedenken bez\u00fcglich seiner \u00dcbereinstimmung mit dem Grundgesetz hervorgerufen. Seifert brandmarkt die darin enthaltenen M\u00f6glichkeiten als NS-Methoden, wenn er von der Militarisierung des gesamten Arbeitsprozesses spricht und aus dem Gesetzentwurf \u00fcber die M\u00f6glichkeit berichtet, Zivildienstpflichtige in Arbeitslager mit Gemeinschaftsverpflegung einzuweisen und gegebenenfalls zu uniformieren und dies sogar in Friedenszeiten, wenn es die Bundesregierung &#132;den Umst\u00e4nden nach f\u00fcr dringend erforderlich&#148; h\u00e4lt. Die damit verbundene Einschr\u00e4nkung der T\u00e4tigkeit der Gewerkschaften wird eingehend geschildert.<\/p>\n<p>Der Autor besch\u00e4ftigt sich weiterhin mit dem Einsatz von Streitkr\u00e4ften, mit den Notverordnungen und deren Geltungsdauer, mit dem inneren Notstand, sowie mit dem Verh\u00e4ltnis zwischen Bund und L\u00e4ndern; er meldet ferner Bedenken an, ob das Bundesverfassungsgericht nach dem Entwurf noch einwandfrei funktionieren kann, und berichtet abschlie\u00dfend \u00fcber die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag am 24. Januar 1963, von der er bedauert, da\u00df es wegen der von der SPD angestrebten Politik der &#132;Gemeinsamkeit&#148; zu keiner klaren Auseinandersetzung kam. Seifert betont, da\u00df damit die Entscheidung \u00fcber das verfassungs\u00e4ndernde Notstandsgesetz praktisch den Augen der (\u00d6ffentlichkeit entzogen und in die Aussch\u00fcsse verlagert wurde. Erst wenn es in den Aussch\u00fcssen zu keiner Einigung zwischen den Parteien komme, d\u00fcrfe man bei der zweiten Lesung mit einem Aufeinanderprallen der unterschiedlichen Auffassungen rechnen.<\/p>\n<p>\u00dcber die Ergebnisse der Diskussion berichtet Seifert zusammenfassend, wobei die \u00c4u\u00dferung des Bundesinnenministers H\u00f6cherl bei der Aussprache von besonderem Interesse sein d\u00fcrfte, da\u00df ohne eine verfassungsrechtliche Notstandsregelung die &#132;verantwortlichen Organe der Staatsf\u00fchrung&#148; im Ernstfall dem Konflikt ausgesetzt seien, sich notfalls &#132;auf einen \u00fcbergesetzlichen Notstand mit all seinen flexiblen M\u00f6glichkeiten&#148; zu berufen. Kein Bundestagsabgeordneter h\u00e4tte diesen angedeuteten m\u00f6glichen Tatbestand als Verfassungsverrat, der nach \u00a7 89 StGB mit Zuchthaus bestraft wird, gekennzeichnet.<\/p>\n<p>In seiner zusammenfassenden Stellungnahme lehnt Seifert die vorgeschlagenen Regelungen eines &#132;Zustandes der inneren Gefahr und eines Katastrophenzustandes&#148; v\u00f6llig ab und verlangt f\u00fcr die \u00fcbrigen Regelungen parlamentarische Kontrolle und Aufsicht auch durch das Bundesverfassungsgericht. In den Schlu\u00dfbetrachtungen nennt Seifert den Entwurf der Bundesregierung ein Erm\u00e4chtigungsgesetz mit Zeitz\u00fcnder.<\/p>\n<p>Im Anhang des Buches hat Seifert die wichtigsten w\u00e4hrend des Textes zitierten Gesetze und Gesetzentw\u00fcrfe zusammengestellt, wobei er auch insbesondere die verfassungsrechtlichen Regelungen der L\u00e4nder f\u00fcr den Fall des Notstandes auff\u00fchrt. Au\u00dfer den beiden Regierungsentw\u00fcrfen zur Notstandsgesetzgebung von 1960 und 1962 sind auch einige \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge des Bundesrats mit der Stellungnahme der Bundesregierung im Anhang zu finden. Man vermi\u00dft jedoch den Text des Entwurfs zum Zivildienstgesetz, der in eine zu w\u00fcnschende Neuauflage mit aufgenommen werden sollte. Eine ausf\u00fchrliche Zusammenstellung von Literaturhinweisen erg\u00e4nzt die \u00fcberaus sachlichen und kritischen Darstellungen des Autors J\u00fcrgen B\u00fcscher<\/p>\n<p>(Fortsetzung folgt)<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2430],"publikationen":[1416],"class_list":["post-12299","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-juergen-buescher","publikationen-9-1963"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Gefahr im Verzuge \/ Literatur zur geplanten Notstandsgesetzgebung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/9-1963\/publikation\/gefahr-im-verzuge-literatur-zur-geplanten-notstandsgesetzgebung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Gefahr im Verzuge \/ Literatur zur geplanten Notstandsgesetzgebung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Heft 9\/1963, S.283-286 Seit der Ank\u00fcndigung des damaligen Bundesinnenministers Schr\u00f6der am 30. 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