{"id":12301,"date":"1970-01-01T16:32:00","date_gmt":"1970-01-01T15:32:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/gefahren-der-notstandsgesetzgebung\/"},"modified":"1970-01-01T12:00:00","modified_gmt":"1970-01-01T11:00:00","slug":"gefahren-der-notstandsgesetzgebung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/01-1963\/publikation\/gefahren-der-notstandsgesetzgebung\/","title":{"rendered":"Gefahren der Notstandsgesetzgebung"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Heft 01\/ 1963,S.1-3<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>&#132;Souver\u00e4n ist, wer \u00fcber den Ausnahmezustand verf\u00fcgt&#148;, hat einmal der Staatstheoretiker des Dritten Reiches, Carl Schmitt-Dorotic, erkl\u00e4rt. Gerade die deutschen Erfahrungen im ersten Weltkrieg und zur Zeit der Weimarer Republik zeigen, da\u00df Schmitt-Dorotic nicht so unrecht gehabt hat. Da\u00df das Grundgesetz von 1949 keinen Ausnahmezustand kennt, ist vielleicht auch ein Zeichen daf\u00fcr, da\u00df man nach dem Debakel des Dritten Reiches von einem veralteten Souver\u00e4nit\u00e4tsdenken loskommen wollte. In einer rechtsstaatlich-demokratischen Verfassung soll ja die Macht so verteilt und kontrolliert sein, da\u00df keine Person und keine Institution absolut und total \u00fcber sie verf\u00fcgen kann. Wie der Krieg geh\u00f6rt auch die &#132;Souver\u00e4nit\u00e4t&#148; einer Welt der Vergangenheit der Milit\u00e4r- und Obrigkeitsstaaten an und hat in der Epoche der Vereinheitlichung der Welt nichts zu suchen: Die Machtkonzentration im modernen totalit\u00e4ren Staat und im totalen Krieg ist ein Atavismus, f\u00fcr den wir bereits alle einen viel zu hohen Preis gezahlt haben.<\/p>\n<p>Betrachten wir unter diesem Gesichtspunkt das von der Bundesregierung beschlossene &#132;Gesetz zur Erg\u00e4nzung des Grundgesetzes&#148;, am 9. November vom Bundesrat als Drucksache 345\/62 ver\u00f6ffentlicht (s. unter Materialien, S. 30), das das Grundgesetz durch eine Notstandsverfassung erg\u00e4nzen will, so m\u00fcssen wir feststellen, da\u00df trotz allen Verklausulierungen und Vorbehalten dieser Entwurf nur allzu sehr an den Artikel 48 unseligsten Angedenkens der Weimarer Verfassung sowie an jenes &#132;Reich&#148; erinnert, in dem man, um Wilhelm II. zu zitieren, von &#132;deutscher Macht und deutschem Wesen&#148; in einem Atemzuge sprach. Um diese Behauptung zu begr\u00fcnden, m\u00fcssen wir aber zun\u00e4chst einmal kurz die wichtigsten Bestimmungen des Entwurfs aus der Juristensprache in ein allgemein verst\u00e4ndliches Deutsch \u00fcbersetzen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Entwurf unterscheidet zwischen dem Zustand \u00e4u\u00dferer Gefahr (Fall 1), dem der inneren Gefahr (Fall 2) und dem Katastrophenzustand (Fall 3). Wir m\u00fcssen uns hier vor allem mit Fall 1 und 2 auseinandersetzen. Voraussetzung f\u00fcr ein Vorliegen des ersten Falles sind ein Angriff auf das Bundesgebiet mit Waffengewalt, aber auch schon die Drohung eines solchen Angriffs. Im Zeitalter des Kalten Krieges und der periodisch wiederkehrenden Krisen der Weltpolitik l\u00e4\u00dft sich sehr leicht behaupten, da\u00df bei einer Zuspitzung der internationalen Lage wie etwa jetzt w\u00e4hrend des Kuba-Konfliktes ein Angriff auf das Bundesgebiet droht. Nicht wenige glauben ja sogar ganz ehrlich, da\u00df schon die Existenz eines machtvollen kommunistischen Blocks, insbesondere aber auch der DDR, eine st\u00e4ndige Bedrohung der Existenz des &#132;Abendlandes&#148; und vor allem der Bundesrepublik darstellt.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr Fall 2 ist die ernstliche und unmittelbare Bedrohung des Bestandes oder der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Bundes oder eines Landes durch Einwirkung von au\u00dfen, durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt, durch N\u00f6tigung eines Verfassungsorgans, durch Mi\u00dfbrauch oder Anma\u00dfung von Hoheitsbefugnissen. Hierzu nur folgendes: Der Begriff der Einwirkung von &#132;au\u00dfen&#148; ist au\u00dferordentlich vage. Jede politische oder propagandistische T\u00e4tigkeit der SED oder anderer Gruppen der DDR kann bereits als solche Einwirkung angesehen werden. In dem Zustand eines latenten B\u00fcrgerkrieges, in dem wir uns in Deutschland nach der herrschenden Meinung befinden, d\u00fcrfte unter Umst\u00e4nden schon die subversive T\u00e4tigkeit gewisser Stellen in der DDR, wenn sie auch nur in etwa auf die Bundesrepublik ausstrahlt, ausreichen. Sicherlich wird das Einschleusen der angeblich gro\u00dfen Zahl von kommunistischen Agenten in die Bundesrepublik gegebenenfalls als &#132;Einwirkung von au\u00dfen&#148; betrachtet werden. Ferner ist auch f\u00fcr den Fall 2 bereits die Drohung mit Gewalt ausreichend. Schlie\u00dflich wird mit dem \u00e4u\u00dferst problematischen Begriff der N\u00f6tigung eines Verfassungsorgans gearbeitet. Nach \u00a7 240 des Strafgesetzbuches ist die Beeinflussung eines anderen schon dann rechtswidrige N\u00f6tigung, wenn die Androhung des \u00dcbels als verwerflich anzusehen ist. \u00c4hnlich wie bei dem \u00a7 99 \u00fcber Staatsgeheimnisse liegt auch hier eine allen rechtsstaatlichen Prinzipien hohnsprechende Kautschukbestimmung vor. Was n\u00e4mlich als verwerflich anzusehen ist, wird von den Gerichten entschieden. Selbstverst\u00e4ndlich lassen sich diese von den g\u00e4ngigen Vorstellungen leiten, wobei es ihnen kaum je m\u00f6glich sein d\u00fcrfte, subjektive Vorurteile ganz auszuklammern. Schon im heutigen &#132;Klima&#148; der Bundesrepublik werden sich Richter und Staatsanw\u00e4lte finden, die etwa Demonstrationen oder Streiks f\u00fcr Lohnerh\u00f6hungen oder Abr\u00fcstung, f\u00fcr Entfernung von Nazirichtern aus dem Amt oder gegen die Notstandsgesetzgebung als verwerfliche und daher rechtswidrige N\u00f6tigung des Bundestages betrachten, wogegen die vertraulichen Besprechungen von Wirtschaftsf\u00fchrern mit Abgeordneten oder Parteif\u00fchrern \u00fcber die Inaussichtstellung von Wahlgeldern oder die Streichung solcher Unterst\u00fctzungen sicherlich als moralisch einwandfrei angesehen werden.<\/p>\n<p>Entscheidend ist nat\u00fcrlich immer, wer bestimmt, wann und in welchem Umfang die Voraussetzungen f\u00fcr den Notstand vorliegen. Wie wir noch sehen werden, trifft die Entscheidung hier\u00fcber der Bundestag (mit einfacher Mehrheit!), m\u00f6glicherweise aber auch ein besonderer Ausschu\u00df oder die Bundesregierung oder gar der Bundeskanzler. Das Bundesverfassungsgericht kann den Tatbestand \u00fcberpr\u00fcfen, aber immer nur hinterher.<\/p>\n<p>Der neue Artikel 115 a sagt ausdr\u00fccklich, da\u00df im Fall 1 \u00fcber das Vorliegen des Notstandes grunds\u00e4tzlich der Bundestag entscheidet. Wissen mu\u00df man aber, da\u00df, wenn<\/p>\n<p>vom Bundestag die Rede ist, eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gemeint ist. Eine Fraktion mag \u00fcber eine noch so knappe Mehrheit im Bundestag verf\u00fcgen (die CDU\/CSU 1957 bis 1961!): In einer Fraktionssitzung k\u00f6nnte doch die knappe Mehrheit dieser Fraktion einen Beschlu\u00df fassen, dem sich die. Minderheit aus Fraktionsdisziplin beugen w\u00fcrde. So k\u00f6nnte praktisch etwa ein Viertel der Mitglieder des Bundestages der Mehrheit den Notstand aufzwingen. Selbst heute k\u00f6nnte eine knappe Mehrheit der 242 Mitglieder der CDU\/CSU-Fraktion &#151; sagen wir also 125 &#151; einen Beschlu\u00df fassen, f\u00fcr den dann im Plenum alle 242 Fraktionsangeh\u00f6rigen stimmen w\u00fcrden. W\u00fcrden sich diesem Beschlu\u00df noch einige wenige Abgeordnete einer anderen Partei, etwa der FDP, anschlie\u00dfen, so w\u00fcrde der Beschlu\u00df als Beschlu\u00df des Bundestages durchgehen. M\u00f6glicherweise kann aber auch ein aus 20 Mitgliedern des Bundestages und 10 Mitgliedern des Bundesrats gebildeter Ausschu\u00df den Notstand erkl\u00e4ren. Wie sich dieser Ausschu\u00df zusammensetzen und wie er abstimmen wird, auch dar\u00fcber soll wieder eine einfache Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat beschlie\u00dfen. Schlie\u00dflich k\u00f6nnen aber auch bei Gefahr im Verzuge der Bundespr\u00e4sident und der Bundeskanzler auf eigene Faust den Notstand verk\u00fcnden. Mu\u00df nicht der Versuch, eine so ungeheuer weitgehende Ma\u00dfnahme wie die Erkl\u00e4rung des Notstandes in die H\u00e4nde kleiner Gruppen einseitig festgelegter Politiker zu legen, jeden, dem an der rechtsstaatlichen Ordnung gelegen ist, mit Furcht und Schrecken erf\u00fcllen?<\/p>\n<p>Im Gegensatz zum Fall 1 wird beim Fall 2 nicht ausdr\u00fccklich gesagt, wer den Notstand erkl\u00e4rt. Im Endergebnis sind aber genau wie im Fall 1 wieder die einfache Mehrheit im Bundestag, die also auch eine Minderheit sein kann, der Drei\u00dfiger-Ausschu\u00df oder die Bundesregierung zust\u00e4ndig. Dar\u00fcber hinaus kann aber sogar unter Umst\u00e4nden f\u00fcr ein bestimmtes Land die Landesregierung oder die einfache Mehrheit des betreffenden Landtages (also auch wieder \u00fcber den Weg der Fraktionsdisziplin eine Minderheit!) \u00fcber die Notstandsrechte im Fall 2 verf\u00fcgen. In Hessen w\u00e4re das z. B. heute die sozialdemokratische Landesregierung oder die Mehrheit der SPD-Fraktion im Hessischen Landtag (26 Abgeordnete, da die Fraktion 51 Sitze hat und der Landtag aus 96 Abgeordneten besteht), in Rheinland-Pfalz die Mehrheit der CDU-Fraktion und m\u00f6glicherweise eines Tages in Bayern eine Mehrheit der CSU oder die dortige Regierung, vielleicht unter einem Ministerpr\u00e4sidenten Franz-Josef Strau\u00df. Wer mu\u00df da nicht f\u00fcrchten; da\u00df der Notstand zu h\u00f6chst fragw\u00fcrdigen Manipulationen mi\u00dfbraucht wird?<\/p>\n<p>Diese Furcht ist um so begr\u00fcndeter, als beim Vorliegen des Notstandes die betreffenden Organe \u00e4u\u00dferst weitreichende Vollmachten haben. Im Falle des sogenannten \u00e4u\u00dferen Notstandes kann der Bundestag (also wieder letzten Endes eine Minderheit) Notgesetze erlassen, ohne noch &#151; wie wir sehen werden &#151; an das Grundgesetz gebunden zu sein. Auch der Drei\u00dfiger-Ausschu\u00df kann mit oder ohne Erm\u00e4chtigung durch den Bundestag solche Notgesetze erlassen. Dieselbe Machtbefugnis hat die Bundesregierung &#151; nur hei\u00dfen dann die Notgesetze Notverordnungen. Schlie\u00dflich k\u00f6nnen sogar einzelne Beh\u00f6rden, nach \u00dcbertragung durch die Bundesregierung, solche Notverordnungen erlassen. Man traut aber nicht seinen Augen, wenn man liest, da\u00df dieses Recht auch nach \u00dcbertragung durch den Bundeskanzler sogar einem Kabinettsausschu\u00df zusteht, dessen Zusammensetzung allein der Bundeskanzler bestimmt! Letzten Endes k\u00f6nnte also Adenauer selber &#151; etwa zusammen mit Strau\u00df und H\u00f6cherl &#151; einen solchen Kabinettsausschu\u00df mit allen Vollmachten bilden! Falls die Bundesorgane nicht t\u00e4tig werden k\u00f6nnen, so k\u00f6nnen \u00e4u\u00dferstenfalls sogar die Ministerpr\u00e4sidenten der L\u00e4nder, Regierungspr\u00e4sidenten, Landr\u00e4te, B\u00fcrgermeister usw. in Aktion treten.<\/p>\n<p>Alle diese Stellen k\u00f6nnen mittels der Notgesetze oder -verordnungen die wesentlichsten Grundrechte aufheben: die Meinungsfreiheit einschlie\u00dflich der Pressefreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Freiz\u00fcgigkeit. Alle Bewohner, der Bundesrepublik (einschlie\u00dflich der Ausl\u00e4nder und Frauen) k\u00f6nnen auf unbestimmte Zeit festgenommen und festgehalten werden (die Beschr\u00e4nkung auf eine Woche ist als Sollensvorschrift nicht bindend). Sie k\u00f6nnen auch zu Zwangsarbeit herangezogen werden, ebenso wie Enteignungen ohne Entsch\u00e4digung erfolgen k\u00f6nnen. Alles das kann auf dem Wege der sogenannten Notgesetze oder Notverordnungen geschehen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erlangt der Bund totale Gesetzgebungsbefugnis sowie die Verf\u00fcgung \u00fcber die Verwaltung und das Finanzwesen auch der L\u00e4nder. Die Bundesregierung kann das Milit\u00e4r einsetzen und die Landesbeh\u00f6rden auch mittels sogenannter Beauftragter (Kommissare!) in jeder Beziehung anweisen. Das hei\u00dft nat\u00fcrlich, da\u00df damit der gesamte f\u00f6derative Aufbau der Bundesrepublik beseitigt und diese in einen zentralistischen Einheitsstaat verwandelt wird.<\/p>\n<p>Im Fall 2 kann unsere Obrigkeit so frei schalten wie im Fall 1. Der Bund kann auch jetzt die gesamte Gesetzgebung an sich ziehen, das Milit\u00e4r voll einsetzen, sich der Kommissare bedienen, die Meinungsfreiheit einschlie\u00dflich der Pressefreiheit, die Versammlungsfreiheit und die Freiz\u00fcgigkeit aufheben. Falls der innere Notstand durch Einwirkung von au\u00dfen verursacht worden ist, k\u00f6nnen die Beh\u00f6rden sogar ebenso wie beim \u00e4u\u00dferen Notstand \u00fcberdies die Vereinsfreiheit aufheben, eine entsch\u00e4digungslose Enteignung vornehmen, Zwangsarbeit anordnen und jedermann unbeschr\u00e4nkt inhaftieren. Die Vereinsfreiheit und die pers\u00f6nliche Freiheit bleiben zwar gewahrt, und entsch\u00e4digungslose Enteignung und Zwangsarbeit d\u00fcrfen nicht angeordnet werden. Es ist nur ein schwacher Trost, da\u00df im Fall 2 alle Notgesetze und Notverordnungen &#132;nur&#148; f\u00fcr drei Monate gelten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Welche politischen Auswirkungen m\u00f6gen diese Bestimmungen nun haben? In eigenartiger Verkennung der sp\u00e4teren Entwicklung haben schon die V\u00e4ter des Grundgesetzes die Bonner Republik zu einer reinen &#132;Repr\u00e4sentativ-Demokratie&#148; machen wollen. Das Recht des Volkes, an der Regierungsgewalt mitzuwirken oder sie zu kontrollieren, wurde auf die Beteiligung an den Wahlen und die T\u00e4tigkeit der Parteien beschr\u00e4nkt; die Wahlen sind inzwischen weitgehend zu Akklamationen und Plebisziten geworden, die die Akte der Regierung im nachhinein best\u00e4tigen. Mit der Ausschaltung der kleineren Parteien mittels der 5 \u00b0\/o-Klausel beherrschen einige wenige Monopolparteien das politische Leben; diese Parteien sind im Begriff, zu Quasi-Staatsparteien<\/p>\n<p>zu werden. Nach dem Abbau der offiziellen Opposition 1959\/60 haben wir bereits heute Anzeichen einer volksgemeinschaftlichen Einheitsfront, \u00e4hnlich wie nach dem 4. August 1914. Das Regierungssystem der Bundesrepublik hat man deswegen mit Recht als Kanzlerdemokratie oder auch Semi-Demokratie charakterisiert. Immerhin hatte 1949 das Grundgesetz wenigstens die Bundesgewalt durch die Eigenst\u00e4ndigkeit der L\u00e4nder zu beschr\u00e4nken sowie die Grundrechte des B\u00fcrgers zu sichern versucht. Der erste entscheidende Einbruch in die Freiheitssph\u00e4re des Individuums erfolgte 1956 mit der Wiederaufr\u00fcstung. Die Notstandsgesetzgebung w\u00fcrde nun die L\u00e4nder weiter entmachten und die Freiheitssph\u00e4re des B\u00fcrgers dauernd bedrohen.<\/p>\n<p>Vergessen wir nicht, da\u00df es bei Gesetzen immer entscheidend darauf ankommt, wer sie auslegt und anwendet. In der Bundesrepublik haben wir es mit einer B\u00fcrokratie zu tun, die sich in weiten Teilen noch keineswegs von obrigkeitsstaatlichem Denken und Verhalten freigemacht hat. Die einflu\u00dfreichsten Politiker und Staatsm\u00e4nner sind bei uns ausgesprochen autorit\u00e4re Typen. Der Geist Bismarcks geht immer noch um. Die t\u00e4gliche Praxis beweist das ebenso wie die &#132;Spiegel&#8220;-Aff\u00e4re. Wir w\u00e4ren t\u00f6richt wenn wir unterstellen wollten, da\u00df unsere Machthaber die ihnen einger\u00e4umten Befugnisse nicht gegebenenfalls bis zum \u00e4u\u00dfersten ausnutzen w\u00fcrden. Wie schon einer der V\u00e4ter der amerikanischen Verfassung, der geniale Hamilton, betont hat, impliziert schon die Tatsache der Regierung und Herrschaft ein tiefes Mi\u00dftrauen gegen\u00fcber dem Menschen. In einem Lande mit den historischen Traditionen Deutschlands und angesichts der heutigen weltpolitischen Lage mu\u00df dieses Mi\u00dftrauen heute und hier besonders weit reichen. Man mi\u00dfverstehe uns nicht: Wir wollen keinem verantwortlichen Staatsmann unterstellen, da\u00df er bewu\u00dft die Verfassung und das Recht brechen will &#151; auch nicht nach der Spiegel-Aff\u00e4re. Wir glauben aber davon ausgehen zu m\u00fcssen, da\u00df die vorliegende Notstandsgesetzgebung unseren Herrschern das gute Gewissen daf\u00fcr liefern w\u00fcrde, nun die Staatsautorit\u00e4t, so wie sie sie verstehen, noch viel r\u00fccksichtsloser als bisher durchzusetzen. Wir wissen alle, da\u00df das wohl nicht so sehr gegen Bestrebungen von rechts, als vielmehr viel eher gegen jede unliebsame Regung von links geschehen d\u00fcrfte. Insofern kommt die geplante Notstandsgesetzgebung letzten Endes trotz allen Verklausulierungen in eine unheimliche N\u00e4he zum Artikel 48. Das Ergebnis k\u00f6nnte eine radikale, wenn nicht totale und fatale Machtverschiebung in der Bundesrepublik zu Ungunsten der liberalen und demokratischen und zu Gunsten der autorit\u00e4ren und autokratischen Kr\u00e4fte darstellen.<\/p>\n<p>Es ist auch kein Trost, da\u00df die Notstandsma\u00dfnahmen wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen. Ein einmal angerichteter Schaden kann in der Politik nur selten ohne weiteres aus der Welt geschafft werden. Man wende nicht ein, da\u00df ja hinterher das Bundesverfassungsgericht alle Ma\u00dfnahmen \u00fcberpr\u00fcfen und m\u00f6glicherweise f\u00fcr null und nichtig erkl\u00e4ren kann. Jedes Gericht ist sinnlos \u00fcberfordert, wenn man auf seine Schultern die ganze Last des Widerstandes gegen die Allmacht der Staatsexekutive legt. Schlie\u00dflich sind auch die M\u00e4nner in Karlsruhe nur Menschen. Angesichts der bisherigen Rechtsprechung und der Jugend des Bundesverfassungsgerichts wird niemand von ihnen erwarten, da\u00df sie in entscheidenden Fragen die Ma\u00dfnahmen des Bundestages oder der Bundesregierung einfach negieren sollten. &#151; Sie werden wahrscheinlich &#151; zumindest in ihrer Mehrheit &#151; dazu neigen, einen &#132;goldenen&#148; Mittelweg zu gehen. Sie m\u00f6gen versuchen, vielleicht die schlimmsten Ausw\u00fcchse zu beseitigen, aber immerhin andererseits auch wieder manche noch so zweifelhafte Ma\u00dfnahme doch zu sanktionieren. Nach dem fait accompli hat schlie\u00dflich derjenige die Beweislast, der das Geschehene r\u00fcckg\u00e4ngig machen will, und werden sich da die Richter des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Mehrheit der alten deutschen Tradition &#132;in dubio pro auctoritate&#148; ganz entziehen k\u00f6nnen?<\/p>\n<p>Nach dem Gesagten steht es um unsere Demokratie recht schlecht, wenn nicht die Notstandsgesetzgebung von der Opposition zu Fall gebracht wird. Wir brauchen heute in der Bundesrepublik alles andere als eine solche Erg\u00e4nzung zum Grundgesetz. Sollte man aber unbedingt auf einer Notstandsgesetzgebung bestehen, so m\u00fc\u00dfte man zumindest durchsetzen, da\u00df alle Beschl\u00fcsse mit einer qualifizierten Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates gefa\u00dft werden. Bei diesen Abstimmungen m\u00fc\u00dfte auch noch unbedingt erreicht werden, da\u00df in diesem Fall keinerlei Fraktionsdisziplin Anwendung findet. Zugleich m\u00fc\u00dfte das Bundesverfassungsgericht von vornherein eingeschaltet werden. Jede Notma\u00dfnahme m\u00fc\u00dfte ihm vor ihrem Inkrafttreten zur gutachtlichen Stellungnahme vorgelegt werden; sie k\u00f6nnte nur dann zur Anwendung gelangen, wenn sich das Bundesverfassungsgericht mit einer qualifizierten Mehrheit f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme ausgesprochen h\u00e4tte. Das w\u00fcrde die Neigung \u00fcbereifriger Machthaber, zum Notstand zu greifen, d\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>Es geh\u00f6rt zum Dilemma der Demokratie, da\u00df sie sich stets und immer auf &#132;demokratischem Wege&#148; selbst aufheben kann. Die Mehrheit verf\u00fcgt ja nicht nur \u00fcber ihre eigenen Rechte, sondern auch \u00fcber die der Minderheit und jedes einzelnen. Es ist heute die Aufgabe jedes einzelnen sowie der Minderheit, daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die angebliche Mehrheit nicht die Voraussetzungen daf\u00fcr schaffen kann, da\u00df die Demokratie eines Tages auf demokratischem Wege in eine Autokratie umschl\u00e4gt.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[463],"publikationen":[2832],"class_list":["post-12301","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-ossip-k-flechtheim","publikationen-01-1963"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Gefahren der Notstandsgesetzgebung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/01-1963\/publikation\/gefahren-der-notstandsgesetzgebung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Gefahren der Notstandsgesetzgebung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Heft 01\/ 1963,S.1-3 I. &#132;Souver\u00e4n ist, wer \u00fcber den Ausnahmezustand verf\u00fcgt&#148;, hat einmal der Staatstheoretiker des Dritten Reiches, Carl Schmitt-Dorotic, erkl\u00e4rt. 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