{"id":12302,"date":"1977-10-01T14:20:00","date_gmt":"1977-10-01T13:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/gefaengnis-contra-familie-ein-beispiel-fuer-die-sozialschaedlichkeit-der-freiheitsstrafe\/"},"modified":"2021-08-24T21:47:16","modified_gmt":"2021-08-24T19:47:16","slug":"gefaengnis-contra-familie-ein-beispiel-fuer-die-sozialschaedlichkeit-der-freiheitsstrafe","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/29-vorgaenge\/publikation\/gefaengnis-contra-familie-ein-beispiel-fuer-die-sozialschaedlichkeit-der-freiheitsstrafe\/","title":{"rendered":"Gef\u00e4ngnis contra Familie"},"content":{"rendered":"<p>Ein Beispiel f\u00fcr die Sozialsch\u00e4dlichkeit der Freiheitsstrafe<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 29 (Heft 5\/1977), S. 100-105<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ein-wesentlicher-aspekt-der-freiheitsstrafe-wird-in-der-diskussion-ueber-strafe-und-strafvollzug-hartnaeckig-vernachlaessigt-die-familie-obwohl-selbst-nicht-straffaellig-geworden-wird-ebenso-hart-mitbestraft-wie-das-ihrer-mitglieder-das-im-gefaengnis-einsitzen-muss-waehrend-die-familie-so-nahezu-de-sozialisiert-wird-wird-die-re-sozialisierung-des-gefangenen-durch-abschneidung-seiner-primaeren-sozialen-beziehungen-fast-unmoeglich-gemacht-unsere-autoren-haben-in-ihrem-1975-erschienenen-buch-gefaengnis-und-familie-eine-fuelle-erschuetternden-materials-dazu-vorgelegt\">Ein wesent&shy;li&shy;cher Aspekt der Freiheits&shy;s&shy;trafe wird in der Diskussion &uuml;ber Strafe und Straf&shy;vollzug hartn&auml;ckig vernach&shy;l&auml;s&shy;sigt: Die Familie, obwohl selbst nicht straff&auml;llig geworden, wird ebenso hart mitbestraft wie das ihrer Mitglieder, das im Gef&auml;ngnis einsitzen mu&szlig;. W&auml;hrend die Familie so nahezu de-so&shy;zi&shy;a&shy;li&shy;siert wird, wird die Re-so&shy;zi&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rung des Gefangenen durch Abschnei&shy;dung seiner prim&auml;ren sozialen Beziehungen fast unm&ouml;glich gemacht. Unsere Autoren haben in ihrem 1975 erschie&shy;nenen Buch &bdquo;Gef&auml;ngnis und Familie&rdquo; eine F&uuml;lle ersch&uuml;t&shy;ternden Materials dazu vorgelegt.<\/span><\/h2>\n<p>Das Gef\u00e4ngnis hat wieder einiges Ansehen erlangt. Den T\u00e4ter einzusperren und von den Anst\u00e4ndigen abzusondern gilt in der \u00d6ffentlichkeit als probates und richtiges Mittel und befriedigt das Bed\u00fcrfnis nach Sicherheit und sozialer Ordnung. Wendet man aber den Blick vom Gef\u00e4ngnis und dem T\u00e4ter einmal ab und schaut darauf, wie denn die Freiheitsstrafe auch auf andere &#8212; Nichteingesperrte und Nichtverurteilte wirkt &#8212;, so ger\u00e4t unweigerlich die Situation der Angeh\u00f6rigen des Gefangenen, der Ehefrau oder des Ehemannes und der Kinder ins Blickfeld.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"auswirkungen-der-strafhaft-auf-die-familie\">Auswir&shy;kungen der Strafhaft auf die Familie<\/span><\/h2>\n<p>Wie sich aus einigen Untersuchungen und speziell Selbstzeugnissen Betroffener aus letzter Zeit ergibt, sind die Auswirkungen der Strafhaft auf die Familie erheblich. Hier nur eine kurze Zusammenfassung [1]:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0 Wird der Ehemann eingesperrt, wird in aller Regel der Familie der Ern\u00e4hrer entzogen, da sie von seiner Arbeitskraft und -einkommen lebte. Die Folgen sind ein erheblicher Einkommensr\u00fcckgang, verbunden mit einem entsprechenden sozialen und \u00f6konomischen Abstieg (Konsumeinschr\u00e4nkung, Wohnungsverlust, Sozialhilfe etc.). F\u00fcr die Ehefrau entsteht die Mehrbelastung, sowohl f\u00fcr Unterhalt als auch gegebenenfalls f\u00fcr Haushalt und Kinder weiterzusorgen. Die unterprivilegierte Stellung der Frau im Arbeitsproze\u00df sowie die an-haltende Ausgliederung von Arbeitskr\u00e4ften aus dem Arbeitsproze\u00df tragen ihr \u00fcbriges dazu bei, um diese Notlage zu versch\u00e4rfen.<br \/>\u00a0&#8211; Wird die Frau eingesperrt, ist in einem Gro\u00dfteil der F\u00e4lle vor allem die interne Versorgungslage der Familie betroffen. Der Ehemann, der weiter-hin seinen Beruf aus\u00fcbt, kapituliert in traditionellem Rollenverhalten vor der Doppelbelastung und versucht, die Kinder bei Verwandten oder in Krippen, Tagesst\u00e4tten oder gar Heimen abzustellen.<br \/>&#8211;\u00a0 F\u00fcr die Kinder selbst sind die Folgen noch am schlimmsten. Es beginnt bei dem f\u00fcr sie oft unbegreiflichen Verlust einer festen Bezugsperson und der Einschr\u00e4nkung der Beziehung zu der verbliebenen. Es geht weiter mit wechselnden Aufenthalten bei Gro\u00dfm\u00fcttern, Onkeln oder Tanten, in tristen Horten und Kinderkrippen\/-g\u00e4rten (ca. 24 Kinder pro Bezugsperson). Diskriminierungen in der Nachbarschaft und Schule, Leistungsabfall in der Schule, soziales Unwertgef\u00fchl erzeugen den Ansatz f\u00fcr die &#8222;Verwahrlosung&#8221; und &#8222;Kriminalisierung&#8221; der Kinder. Als Kinder von Gefangenen in schwieriger famili\u00e4rer und \u00f6konomischer Situation unterliegen sie verst\u00e4rkter Kontrolle.<br \/>Das Jugendamt registriert das zunehmende Versagen, Lehrer und Erzieher sehen sich in ihren Vorurteilen best\u00e4tigt, beh\u00f6rdliches Eingreifen, Ma\u00dfnahmen der Schule (z.B. Sonderschuleinweisung etc.) setzen den Stigmatisierungsproze\u00df fort, so da\u00df sich schlie\u00dflich die alte Volksdummheit vom Apfel, der nicht weit vom Stamm f\u00e4llt, best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0 Die Eltern versuchen durch Notl\u00fcgen die Kinder \u00fcber die wahre Situation hinwegzut\u00e4uschen (&#8222;Vater ist auf Reisen&#8220;, &#8222;das ist ein Krankenhaus, die Gitter sind nur dazu da, da\u00df man nicht aus dem Fenster f\u00e4llt&#8230;&#8221; etc.).<br \/>So entwickelt sich ein Klima von \u00c4ngsten und Schuldgef\u00fchlen innerhalb der Familie, und der Schock und Identit\u00e4tsverlust ist um so gr\u00f6\u00dfer, wenn die Kinder auf anderen Wegen schlie\u00dflich die Wahrheit erfahren.<br \/>&#8211;\u00a0 Die gesellschaftliche Diskriminierung, zumindest jedoch das gewisse Mi\u00dftrauen gegen\u00fcber der alleinstehenden Frau &#8211; und eventuell auch noch mit Kind &#8211;(&#8222;Wo ist denn der Mann?&#8220;), die Unsicherheiten im Umgang mit Beh\u00f6rden und Gerichten, die Angst vor ablehnenden Reaktionen in der Nachbarschaft oder am Arbeitsplatz bewirken Fluchtreaktionen. Einige versuchen dem durch Arbeitsplatz- oder Wohnungswechsel zu entgehen, andere isolieren sich, erz\u00e4hlen erfundene Geschichten oder fl\u00fcchten sich in Krankheiten, greifen zu Tabletten bis hin zum verzweifelten Selbstmordversuch.<br \/>&#8211;\u00a0 Die \u00f6konomischen Einschr\u00e4nkungen dr\u00e4ngen die Betroffenen zu den entsprechenden Beh\u00f6rden: Sozial\u00e4mter und Jugend\u00e4mter erhalten ihre Klientel. Es entstehen neue Kontrollsituationen, die Deklassierung als &#8222;Sozialfall&#8221; setzt ein.<br \/>&#8211; Die famili\u00e4re und eheliche Kommunikation ist weitestgehend eingeschr\u00e4nkt oder auch g\u00e4nzlich unterbunden. Die Schwierigkeiten des Besuchsverkehrs, oftmals lange und kostspielige Anreisen f\u00fcr 30-Minuten-Sprechzeiten, die immer noch ge\u00fcbte generelle \u00dcberwachung entzieht den Angeh\u00f6rigen ihr vertrautes nicht-formalisiertes privates Gespr\u00e4ch. Der oft ungewohnte Briefverkehr, der ebenfalls der Zensur unterliegt, ist nur ein k\u00fcmmerlicher Ersatz. Die Scheu, Kinder in die tristen Gef\u00e4ngnisbauten mitzunehmen, reduziert in der Praxis das &#8222;elterliche Verkehrsrecht&#8221; auf ein Minimum. Die in allen Gesellschaftschichten gewohnte und vertraute TeIefonkommunikation ist dort, wo sie am notwendigsten w\u00e4re, in einem heillosen Anachronismus noch die Ausnahme geblieben.<br \/>Die Sexualit\u00e4t ist als notwendiger und wesentlicher Bestandteil einer Beziehung g\u00e4nzlich unterbunden. Von der Institution Ehe bleibt ein formalrechtliches, im wesentlichen auf Unterhaltsanspr\u00fcche beschr\u00e4nktes, Gebilde zur\u00fcck, das allerdings nach begriffsjuristischer Auffassung den Anforderungen des Art 6 I GG gen\u00fcge tut [2].<br \/>So sind wohl auch die weiteren Folgen von den Eheleuten selbstverschuldet: zunehmende Entfremdung, psychische Zerr\u00fcttung, Kommunikationslosigkeit, Mi\u00dftrauen, \u00c4ngste, Eifers\u00fcchteleien bis hin zur Scheidung, wodurch das Bild vom entwurzelten Knacki endlich fertiggemalt ist.<br \/>Die proklamierten Ziele der Strafe verkehren sich ins Gegenteil: Zur\u00fcckf\u00fchrung in die Rechtsgemeinschaft, Eingliederung in ein normales, geregeltes soziales Leben, Hilfe zur Entwicklung einer Pers\u00f6nlichkeit, die eigenverantwortlich ihr Leben gestaltet, kurzum alles, was unter den Oberbegriffen Resozialisierungsziel und Behandlungsvollzug verstanden wird, bleibt durch die verh\u00e4ngte Strafe selbst auf der Strecke.<br \/>Ist dies nun nur eine &#8222;zuf\u00e4llige&#8221; Auswirkung der Strafhaft, eine beheizbare Nebenfolge, die man vor\u00fcbergehend hinnehmen mu\u00df, oder Iiegt es im System der Freiheitsstrafe selbst begr\u00fcndet, da\u00df sie derartig sozialsch\u00e4dliche Folgen hat?<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"individualethischer-schuldbegriff-und-soziale-isolation\">Indivi&shy;du&shy;al&shy;e&shy;thi&shy;scher Schuld&shy;be&shy;griff und soziale Isolation<\/span><\/h2>\n<p>Die Justiz geht vom Rechtsbrecher als dem Einzelg\u00e4nger, dem einsam rei\u00dfenden Wolf aus. Das Strafrecht stellt mit seinem individualethischen Schuldbegriff (oder modernisiert: die Verantworte<br \/>lichkeit, Vorwerfbarkeit) und seiner normativen Tatbestandsbeschreibung auf den Einzelt\u00e4ter und auf eine isolierte Handlung ab. Alle Interaktionszusammenh\u00e4nge, alle sozialen und \u00f6konomischen Bedingtheiten und Wechselbeziehungen, die das Verhalten in einer Gesellschaft bedingen, treten zur\u00fcck, werden sekund\u00e4r. Erst als gegebenenfalls zu ber\u00fccksichtigende Motive, Lebensumst\u00e4nde sind sie dann im Nachhinein bei der Strafzumessung zu ber\u00fccksichtigen ( \u00a7 \u00a7 561, 4611 StGB). Die richterliche Subsumtion vollzieht bereits methodisch eine Isolation, bereits hier ger\u00e4t der soziale Zusammenhang aus dem Blickfeld [3].<br \/>Mit der Sanktion selbst wird dann die Isolierung auch praktisch vollzogen: Der Verurteilte wird aus seiner sozialen Umwelt abtransportiert, wird aus dem Arbeitszusammenhang entfernt, seine Arbeitskraft wird im Strafvollzug entwertet, er verliert den Zugang zur Zirkulationssph\u00e4re \u00fcberhaupt, kann nicht mehr an normalen Konsumtionsprozessen teilnehmen, verliert somit seine soziale und \u00f6konomische Versorgungsfunktion, seine pers\u00f6nlichen Kontakte werden entweder als kriminogen untersagt oder durch das Gef\u00e4ngnis weitgehend unterbunden.<br \/>Nicht der Rechtsbruch macht den Menschen asozial, sondern die staatliche Reaktion.<br \/>Auch hier wird erst im Nachhinein wieder der soziale Bezugsrahmen ber\u00fccksichtigt, um etwas von den L\u00f6chern, die man aufgerissen hat, wieder zuzukitten: Besuchs- und Briefkontakte, Ausgang und Urlaub soll die Wiedereingliederung f\u00f6rdern, Beziehungen erhalten, neue herstellen. Noch in der gesetzlichen Formulierung selbst kommt der un\u00fcberbr\u00fcckbare Gegensatz zwischen sch\u00e4dlicher Isolierung (in der Tradition der Vergeltung und der christlichen Bu\u00dfe) und sozialintegrativen staatlichen Hilfeleistungen (in der Tradition der Aufkl\u00e4rung und der d\u00e9fense sociale) zum Ausdruck: in \u00a7 2 StVollzG, der neben das Resozialisierungsziel den Schutzzweck f\u00fcr die Allgemeinheit stellt; besonders aber in \u00a7 3 1, II StVollzG, der fordert, den Vollzug den allgemeinen Lebensbedingungen soweit wie m\u00f6glich anzugleichen und sch\u00e4dlichen Folgen der Freiheitsstrafe entgegenzuwirken! Der sch\u00e4dliche Vollzug soll sich also gewisserma\u00dfen selbst durch einen entgegengerichteten Vollzug aufheben. Ein wahrhaft dialektisches gesetzgeberisches Kunstst\u00fcck.<br \/>Solange man an der Isolation als Grundprinzip der Strafe festh\u00e4lt, mu\u00df notwendigerweise die Strafe mit anderen gesellschaftlichen Ordnungssystemen &#8212; wie z.B. die Familie &#8212; in Konflikt kommen. Strafe ist nicht ein sozialintegrierender Bestandteil gesellschaftlicher Verkehrsformen, sondern beendet diese: wer nach normativer Betrachtungsweise asozial ist, hat das Recht auf soziales Leben verwirkt und verf\u00e4llt der Isolation [4].<br \/>Man wende nun nicht ein, da\u00df &#8222;Kriminelle&#8221; ja gar nicht \u00fcber die hier genannten sozialen Beziehungen verf\u00fcgen w\u00fcrden beziehungsweise da\u00df es eben nur solche w\u00e4ren, die gerade nicht gebilligt werden k\u00f6nnten. Es mu\u00df hier dahingestellt bleiben, inwieweit das Strafsystem, speziell bei der Strafverfolgung, hier eine petitio principii vornimmt, indem man das gesellschaftliche Unwerturteil auf das &#8222;kriminelle Milieu&#8221; ausweitet. Die Untersuchungen der neueren Kriminologie legen die Vermutung nahe, da\u00df hier massive Zuschreibungs-, klassenspezifische Wertungsprozesse stattfinden (so ist es eben ein Unterschied, ob ein Mitglied der M\u00fcnchner &#8222;Schickeria&#8221; nichts arbeitet, viel umherreist, nachts in Lokalen sitzt, keine feste Zweierbeziehung pflegt oder ob all dies von einem Unterschichtmitglied getan wird, der damit die Tatbestandsmerkmale f\u00fcr &#8222;Verwahrlosung&#8221; oder f\u00fcr eine schlechte Sozialprognose oder auch f\u00fcr den Erla\u00df eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr erf\u00fcllt [5].<br \/>Betrachten wir hingegen nur die &#8222;normalen&#8221; legitimen Beziehungen von Gefangenen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"wissenschaftliche-und-rechtliche-vernachlaessigung-der-sozialen-bezuege\">Wissen&shy;schaft&shy;liche und rechtliche Vernach&shy;l&auml;s&shy;si&shy;gung der sozialen Bez&uuml;ge<\/span><\/h2>\n<p>Hier steht ebenfalls gleich ein methodisches Problem entgegen, da die sozialen Beziehungen nicht nur von der Justiz, sondern auch von der Sozialforschung, Kriminologie und der Statistik weit-gehend vernachl\u00e4ssigt wurden. Auch hier dienten Angaben \u00fcber soziale Verh\u00e4ltnisse nur als Indikatoren f\u00fcr m\u00f6gliche Kriminalit\u00e4tsentwicklung. Die Beziehungen zwischen staatlicher Sanktion und sozialen Lebensverh\u00e4ltnissen wurden dar\u00fcberhinaus kaum untersucht. Die arbeitsteilige Verwaltung, deren Aufgabenabgrenzungen von den Wissenschaften ja gern als Gegenstandsabgrenzungen \u00fcbernommen werden, hat ihr \u00fcbriges dazu getan, da\u00df derartige Zusammenh\u00e4nge aus dem Blickfeld geraten: soweit n\u00e4mlich die Strafe nicht den Verurteilten, sondern seine Angeh\u00f6rigen betrifft, ist ja nicht die Justiz, sondern sind die Sozial-, Arbeits- und Jugend\u00e4mter zust\u00e4ndig. Hier werden diese erfa\u00dft und behandelt. Die Justizma\u00dfnahme, die Verurteilung, ist hier wiederum nur Indikator und vorgegebenes Tatbestandsmerkmal f\u00fcr entsprechen-des f\u00fcrsorgerisches Eingreifen. Mit dieser Aufteilung in Sozial- und Straff\u00e4lle verschwindet f\u00fcr Staat und \u00d6ffentlichkeit weitgehend der Kausalzusammenhang zwischen beiden, ger\u00e4t in Vergessenheit, da\u00df beides Ergebnis eines staatlichen Handelns ist, erlischt die Verantwortlichkeit und der Legitimierungszwang f\u00fcr die Justiz [6].<br \/>Aber soweit die k\u00e4rglichen statistischen Angaben \u00fcberhaupt hierzu etwas aussagen, wird doch klar, da\u00df es sich hier nicht um ein Marginalproblem handelt, um atypische Einzelf\u00e4lle:<br \/>Im Jahr 1975 waren immerhin von insgesamt 28.090 m\u00e4nnlichen, erwachsenen Gefangenen, die eine Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dften oder in Sicherungsverwahrung waren, 23,7% verheiratet, 25,2% geschieden, 1,5% verwitwet. Also gut die H\u00e4lfte aller Gefangenen hat oder hatte entsprechende famili\u00e4re Bindungen (hierbei ist ja gerade zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Scheidung oft erst Ergebnis der Freiheitsstrafe ist und da\u00df ca. 80% der m\u00e4nnlichen Strafgefangenen vorbestraft sind!). Bei der kleinen Gruppe von erwachsenen Frauen liegen die Zahlen noch h\u00f6her: von 750 Frauen sind 34,8% verheiratet, 28,9% geschieden, 8,4% verwitwet.<br \/>Denkt man noch daran, da\u00df im Jahr 1975 insgesamt 63 747 Personen zum Antritt einer Kriminalstrafe in eine Anstalt eingewiesen wurden und da\u00df im gleichen Jahr von den bundesdeutschen Gerichten ca. 90 000 Freiheitsstrafen an Erwachsenen rechtskr\u00e4ftig verh\u00e4ngt wurden, so wird klar, da\u00df die wissenschaftliche und aber vor allem auch rechtliche Vernachl\u00e4ssigung in keinem Verh\u00e4ltnis zur wirklichen Bedeutung der aufgezeigten Probleme steht [7].<br \/>Auch das neue Strafvollzugsgesetz (StVollzG), das am 1. 1. 1977 inkraftgetreten ist (wenigstens zum gr\u00f6\u00dften Teil!) und die hundertj\u00e4hrige Demonstration staatlicher Reformunf\u00e4higkeit im Strafvollzugsbereich w\u00fcrdig abgeschlossen hat, gibt nur wenig Ansatzpunkte, um die genannten Konfliktbereiche f\u00fcr die Familie zu mildern. Da am Grundsatz der Isolierung festgehalten wurde, auch wenn es im \u00a7 10 StVollzG so klingt, als ob der &#8222;offene Vollzug&#8221; die Regel und der &#8222;geschlossene&#8221; die Ausnahme sei, wird man durch die weiteren Detailregelungen und vor allem durch die unber\u00fchrte Praxis der Landesjustizverwaltungen rasch wieder auf vertrauten Knastboden gef\u00fchrt. Es kann also nur versucht werden, durch &#8222;Lockerungen&#8221; der Isolation die Folgen wieder abzumildern.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"reformbeduerftige-entlohnung\">Reform&shy;be&shy;d&uuml;rf&shy;tige Entlohnung<\/span><\/h2>\n<p>Ein Grundproblem der Familie h\u00e4ngt ja unmittelbar mit der \u00f6konomischen Situation und damit mit<br \/>der Arbeitsm\u00f6glichkeit und Arbeitsentlohnung von Gefangenen zusammen. So war in der Reformdiskussion immer wieder verlangt worden, da\u00df die Gefangenen eine tarifm\u00e4\u00dfige Bezahlung f\u00fcr ihre Arbeit erhalten, um somit den Familien-unterhalt (neben Entsch\u00e4digungsleistungen, Gerichtskosten und Haftkosten) zu gew\u00e4hrleisten. Zwar wurde im \u00a7 43 StVollzG nunmehr ein Rechtsanspruch auf Entlohnung f\u00fcr den Gefangenen begr\u00fcndet, jedoch hat man bei einem wesentlichen Merkmal dieser Entlohnung, n\u00e4mlich bei ihrer H\u00f6he, vorerst alle Reform aufgeschoben: bis zum Ende des Jahres 1980 erhalten die Gefangenen f\u00fcr volle Arbeitsleistung bei voller Arbeitszeit nur einen Bruchteil eines &#8222;normalen Lohnes&#8220; [8]. Nach der derzeitigen Bemessungs- und Berechnungsgrundlage liegt dieser Entgelt je nach Verg\u00fctungsstufe zwischen 3,27 DM und 4,45 DM pro Arbeitstag, was einem Stundenlohn zwischen 47 Pfennig und 78 Pfennig entspricht! Dieses &#8222;Entgelt&#8221; teilt sich dann auf in Hausgeld (hiervon mu\u00df der notwendige monatliche Einkauf, Zeitungen, Porto etc. bestritten werden) und \u00dcberbr\u00fcckungsgeld, eine Art Sparstrumpf f\u00fcr den Weg in die Freiheit. Die \u00fcbrigen Ziele der Reform wurden somit auf Betreiben aller L\u00e4nder, die auf ihre Haushaltskassen sahen, hintangestellt. Man hat es noch nicht einmal f\u00fcr n\u00f6tig befunden, die wenigstens schrittweise Steigerung des Entgelts gesetzlich festzulegen. \u00a7 200 II bestimmt lediglich, da\u00df \u00fcber &#8222;eine Erh\u00f6hung erneut befunden&#8221; werden mu\u00df. Da eine Sanierung der \u00f6ffentlichen Haushalte nicht absehbar ist, andererseits man sich auch nicht zu dem Selbstverst\u00e4ndlichen durchringen kann, da\u00df der Gefangene von dem jeweiligen (privaten oder justizeigenen) Unternehmen den Gegenwert f\u00fcr seine geleistete Arbeit direkt erh\u00e4lt, dieser also erst ins allgemeine Staatss\u00e4ckel flie\u00dft und verschwindet, und da weiterhin bei der Wirtschaftspolitik der Unternehmen nicht zu erwarten ist, da\u00df diese von sich aus ein gesteigertes Interesse an verteuerter Gefangenenarbeit entwickeln, wird es wohl weitgehend bei der ausbeuterischen Zwangsarbeit im Gef\u00e4ngnis bleiben.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"familiaere-kommunikation-und-sexuelle-entfaltung\">Famili&auml;re Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;tion und sexuelle Entfaltung<\/span><\/h2>\n<p>Betrachtet man den n\u00e4chsten gro\u00dfen Problembereich, die famili\u00e4re, eheliche Kommunikation, so sieht es hier nicht wesentlich besser aus.<br \/>Trotz der Betonung der &#8222;Behandlung&#8221; gegen\u00fcber blo\u00dfer Verwahrung und trotz des Vordringens psychiatrischen und psychoanalytischen Denkens bei der Planung dieser Ma\u00dfnahmen zur Behandlung, stellt man sich in einem Punkt weitgehend taub und blind: die normale Entfaltung der Sexualit\u00e4t ist im Strafvollzug nach wie vor unterbunden. Zwar wird seit Entstehung der Psychoanalyse immer wieder beschrieben, wie St\u00f6rungen in der sexuellen Entwicklung und Entfaltung die Ursachen f\u00fcr neurotisches Verhalten legen, zwar wurde auch von einzelnen Personen und Institutionen im Laufe der letzten Jahre gefordert, hier M\u00f6glichkeiten (Wochenendpavillons f\u00fcr die Partner, Besuchszellen ohne \u00dcberwachungsm\u00f6glichkeiten etc.) zu schaffen: der Gesetzgeber hat es jedoch vermieden, eine positive Regelung zu treffen. Zwar wird grunds\u00e4tzlich der Verkehr mit Angeh\u00f6rigen und \u00fcberhaupt mit Au\u00dfenstehenden gew\u00e4hrleistet ( \u00a7 23 StVollzG) und ein sogenannter &#8222;Intimbesuch&#8221;, wie es in der ach so menschlichen Justizsprache hei\u00dft, nicht ausgeschlossen, jedoch wird durch Einr\u00e4umung eines gro\u00dfz\u00fcgigen Ermessensspielraumes f\u00fcr die Verwaltung im Rahmen der Regelung durch Hausordnungen (!) und durch die Verwendung schwammiger und restriktiver Generalklauseln wie &#8222;Gef\u00e4hrdung von Sicherheit und Ordnung&#8221; der herk\u00f6mmlichen Praxis ihre Bestandskraft gelassen.<br \/>Und die Justizverwaltungen haben bereits in ihren Verwaltungsvorschriften und Allgemeinverf\u00fcgungen von diesem Ermessen bisher unbeanstandet entsprechend restriktiven Gebrauch gemacht: In der Regelung von Rheinland-Pfalz hei\u00dft es z.B., da\u00df der Besuch in der Regel \u00fcberwacht wird und nur in Ausnahmef\u00e4llen hiervon abgesehen werden kann [10]. Hier ist das gesetzliche Verh\u00e4ltnis von Regel und Ausnahme bereits auf den Kopf gestellt. Ergibt sich aus dem Strafvollzugsgesetz, da\u00df der Besuch nur bei bestimmten Voraussetzungen \u00fcberwacht werden soll, sonst aber nicht, so wird hier bestimmt, da\u00df nur bei bestimmten Voraussetzungen nicht \u00fcberwacht werden soll.<br \/>Da grunds\u00e4tzlich die Rechte des Gefangenen auf sexuelle Entfaltung und psychische Gesundheit, wie sie aus Art 2 und im Hinblick auf die Ehe aus Art 6 1 GG herr\u00fchren, durch das StVollzG nicht eingeschr\u00e4nkt worden sind und sich dies auch nicht als notwendige Folge anderer Grundrechtseinschr\u00e4nkung ergibt, kann nicht die Justizverwaltung in eigener Machtvollkommenheit hier\u00fcber negativ befinden. Es wird eine konsequente Rechtsverfolgung durch Gefangene und durch die ebenfalls in ihren Rechten verletzten Ehepartner n\u00f6tig sein, um die m\u00f6gliche Humanisierung, die m\u00f6gliche Durchbrechung der Isolation zu erreichen!<br \/>Von gesetzgeberischer Seite hoffte man, da\u00df das Problem des leidigen Sexualtriebes vielleicht durch die weitgehende Urlaubsregelung, durch M\u00f6glichkeiten des Ausgangs etc. aus der Anstalt herausgehalten werden kann. So sind bis zu 21 Tagen Urlaub aus der Anstalt (\u00a713 StVollzG) gesetzlich m\u00f6glich. Ebenfalls m\u00f6glich sind z.B. Ausg\u00e4nge am Wochenende, m\u00f6glich w\u00e4ren auch Kontakte bei einem freien Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis au\u00dferhalb der Anstalt (Freigang) und m\u00f6glich w\u00e4re auch eine entsprechende Ausgestaltung des offenen Vollzugs. Aber auch hier wurde von den L\u00e4nderverwaltungen bereits der einger\u00e4umte Ermessensspielraum entsprechend genutzt: in den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum StVollzG stellte man &#8212; wie oben beim Besuch &#8212; wieder Regeln f\u00fcr die Ungeeignetheit zum Urlaub auf, die darauf hinauslaufen, da\u00df die Urlaubsgew\u00e4hrung die Ausnahme, die besonders gepr\u00fcft werden mu\u00df, bleibt. Sollte der Urlaub eigentlich dazu dienen, die Folgen f\u00fcr das soziale Leben bei langen Freiheitsstrafen zu mildern, so haben die L\u00e4nderverwaltungen es verstanden, diesen zum Quasi-Entlassungsurlaub umzufunktionieren, indem sie verf\u00fcgten, da\u00df u.a. alle ungeeignet sind, die sich im geschlossenen Vollzug befinden (und das sind ja die meisten) und noch mehr als 1 1\/2 Jahre zu verb\u00fc\u00dfen haben, wobei auf die zugrundegelegte Strafzeit noch nicht einmal die verb\u00fc\u00dfte U-Haft angerechnet wird [11]!<br \/>Auch hier bleibt es den Gefangenen und ihren Angeh\u00f6rigen \u00fcberlassen, konsequent ihre Rechte durchzufechten!<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"reformbemuehungen-wider-verwaltungspraxis\">Reform&shy;be&shy;m&uuml;&shy;hungen wider Verwal&shy;tungs&shy;praxis<\/span><\/h2>\n<p>Diese beiden Beispiele zeigen, da\u00df mit der gesetzgeberischen &#8222;Vollzugsreform&#8221; die angesprochenen Probleme der Angeh\u00f6rigen kaum aufgehoben worden sind und eine baldige \u00c4nderung auch nicht zu erwarten ist.<br \/>Im Gegenteil, Terroristenbek\u00e4mpfung einerseits und bevorstehende Wahlen andererseits haben die Forderungen nach Abschaffung der Freiheitsstrafe weitgehend in die linksverd\u00e4chtige, staatsfeindliche oder zumindest v\u00f6llig utopische Ecke gedr\u00e4ngt, obwohl diese Forderung bald so alt wie die Freiheitsstrafe selbst ist und auch wirklich kein vern\u00fcnftiges Argument, am allerwenigsten die Ziffern der Strafvollzugsstatistik (R\u00fcckf\u00e4lligkeit) selbst, f\u00fcr deren Funktion und Sinn sprechen. Selbst m\u00f6gliche schrittweise Lockerungen und Reformen werden immer unter dem Verdikt der Gef\u00e4hrdung von Sicherheit und Ordnung und<br \/>unter der Einschr\u00e4nkung knapper Mittel f\u00fcr den Strafvollzug stehen, wie es das Schicksal bestehen-der und geplanter sozialtherapeutischer Anstalten und die Reaktionen auf liberale Versuche in einzelnen Anstalten zeigen.<br \/>Es bleibt nur ein m\u00fchseliger b\u00fcrokratischer und juristischer Kleinkrieg der Betroffenen, der beteiligten Sozialarbeiter, Betreuer und Rechtsanw\u00e4lte, um hier wenigstens st\u00fcckchenweise Reform gegen z\u00e4he Verwaltungspraxis durchzusetzen.<br \/>Weiterhin bleibt f\u00fcr die Angeh\u00f6rigen selbst die Notwendigkeit, ihre Hilflosigkeit und Ausgeliefertheit durch Selbstorganisation und Solidarit\u00e4t zu \u00fcberwinden. Die auf sich gestellte Kleinfamilie als reine Konsumgemeinschaft mu\u00df zerbrechen, wenn ihr die \u00f6konomische Basis entzogen wird. Hier ist ein neuer Bereich von Gemeinwesenarbeit er\u00f6ffnet, die tragf\u00e4hige Formen des Zusammenlebens und Zusammenwirtschaftens entwickeln mu\u00df, damit derartige Belastungen aufgefangen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"verweise\">Verweise<\/span><\/h2>\n<p>1 Zur weiteren Information sei auf die in letzter Zeit erschienenen Darstellungen und Untersuchungen verwiesen: Ortner\/ Wetter, Gef\u00e4ngnis und Familie, Berlin 1975; Angelika Mechtel, Ein Pl\u00e4doyer f\u00fcr uns. Frauen und M\u00fctter von Strafgefangenen berichten, Percha a Starnberger See 1975; S\u00f6nke Sela, Die Auswirkungen der Freiheitsstrafe auf die Familien der Gefangenen, Dissertation, lfd, Seminar f Strafrecht und Kriminologie der Universit\u00e4t Hamburg; Koepsel, ZS f\u00fcr Strafvollzug und Straff\u00e4lligenhilfe, 1976, 125; sowie weitere Berichte in STERN, Konkret, ZDF. Siehe auch unseren Beitrag in Vorg\u00e4nge 18 (6\/1975): &#8222;Die Familie wird mitbestraft oder: Sippenhaft in der BRD?&#8221;<br \/>2 So die fr\u00fchere Rechtsprechung z.B. OLG Celle FamRZ 1961, 119; OLG Hannover FamRZ 1968, 387.<br \/>3 Diese richterliche Herstellung&#8220; seines Gegenstandes wurde speziell im Rahmen des kriminologischen Ansatzes des &#8222;labeling approach&#8221; in den letzten Jahren auch in Deutschland thematisiert. Vgl Kriminologisches Journal 1\/1972 und die folgenden Ausgaben.<br \/>4 Nicht nur zwischen den fr\u00fcheren Bez\u00fcgen des Angeklagten wird soziale Kommunikation beendet, sondern ja auch zwischen Opfer und T\u00e4ter wird von der Justiz ein m\u00f6glicher sozialer Kontakt zugunsten des Verhandlungsrituals aufgehoben. Dieser kommunikationsverhindernde Effekt der Justiz zwischen T\u00e4ter und Opfer ist bisher kaum beachtet worden, erscheint uns aber f\u00fcr die gesellschaftliche L\u00f6sung von Konflikten sehr bedeutsam.<br \/>5 Vgl hier wieder die Untersuchungen \u00fcber Zuschreibungsprozesse und Etikettierungen durch die sozialen Kontrollinstanzen, ver\u00f6ffentlicht in den Ausgaben des Kriminologischen Journals.<br \/>6 Ein gewisser Zusammenhang entsteht dann als Berufsproblem wieder f\u00fcr den Sozialarbeiter, der als Justizangeh\u00f6riger oder zumindest -mitarbeiter gleichzeitig auch diese soziale Seite bearbeiten mu\u00df.<br \/>7 Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden, Fachserie A Rechtspflege, Reihe 1 Ausgew\u00e4hlte Zahlen, 1975.<br \/>8 Grundlage der Berechnung des Entgeltes ist nicht eine tarifliche Bewertung, sondern eine allgemeine Eckverg\u00fctung, die z.Z. 5% des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende des vorvergangenen Kalenderjahrs ( \u00a7 200 I StVollzG). Wie man sieht, wird der Gefangene in der Regel auch mit der Inflationsrate belastet sein. Von dieser Eckverg\u00fctung stehen dem Gefangenen mindestens 75% zu. Das N\u00e4here ist in der VO \u00fcber Verg\u00fctungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach StVollzG (StVollz-VergO) v. 11.1.1977 (BGBI I S 57) geregelt.<br \/>9 So z.B. der Justizminister von Nordrhein-Westfalen im Jahr 1974, auch der fr\u00fchere Hamburger Justizsenator Seeler stellte entsprechende Erw\u00e4gungen an. Vgl auch die entsprechende Kommentierung in Callies, M\u00fcller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, \u00a7 27 RdNr. 8.<br \/>10 Vgl AV v 20.1.1977, Justizblatt v Rheinland-Pfalz 1977, S 51.<br \/>11 Vgl Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz, in Kraft getreten am 1.1. 1977 und in den jeweiligen Amtsbl\u00e4ttem der L\u00e4nder ver\u00f6ffentlicht; vgl AV v 10.12.1976, Justizblatt v Rheinland-Pfalz, 1976, S 288.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2431,2432],"publikationen":[1308],"class_list":["post-12302","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-helmut-ortner","autoren-reinhard-wetter","publikationen-29-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Gef\u00e4ngnis contra Familie - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/29-vorgaenge\/publikation\/gefaengnis-contra-familie-ein-beispiel-fuer-die-sozialschaedlichkeit-der-freiheitsstrafe\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Gef\u00e4ngnis contra Familie - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Ein Beispiel f\u00fcr die Sozialsch\u00e4dlichkeit der Freiheitsstrafe aus: vorg\u00e4nge Nr. 29 (Heft 5\/1977), S. 100-105 Ein wesent&shy;li&shy;cher Aspekt der Freiheits&shy;s&shy;trafe wird in der Diskussion &uuml;ber Strafe und Straf&shy;vollzug hartn&auml;ckig vernach&shy;l&auml;s&shy;sigt: Die Familie, obwohl selbst nicht straff&auml;llig geworden, wird ebenso hart mitbestraft wie das ihrer Mitglieder, das im Gef&auml;ngnis einsitzen mu&szlig;. 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