{"id":12315,"date":"1970-06-01T22:30:00","date_gmt":"1970-06-01T21:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/gesetz-und-recht-im-wandel-unserer-zeit\/"},"modified":"1970-06-01T12:00:00","modified_gmt":"1970-06-01T11:00:00","slug":"gesetz-und-recht-im-wandel-unserer-zeit","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/6-1965-vorgaenge\/publikation\/gesetz-und-recht-im-wandel-unserer-zeit\/","title":{"rendered":"Gesetz und Recht im Wandel unserer Zeit"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Heft 6\/ 1965, S. 251-255<\/p>\n<p><i>(vg) Wir ver\u00f6ffentlichen nachfolgend das Referat, das Generalstaatsanwalt Dr. Fritz Bauer beim N\u00fcrnberger Gespr\u00e4ch 1965 gehalten hat. Dieser Wissenschaftliche Kongre\u00df der Stadt N\u00fcrnberg, der 1965 zum erstenmal stattfand und k\u00fcnftig jedes Jahr veranstaltet werden soll, stand unter dem Generalthema &#132;Haltungen und Fehlhaltungen in Deutschland&#148;. Die N\u00fcrnberger Gespr\u00e4che sollen generell soziologische, politologische und anthropologische Fragen behandeln, deren Er\u00f6rterung dazu beitragen kann, insbesondere die Begriffskomplexe Vorurteil, Leitbild und politische Bildung zu erhellen. Der diesj\u00e4hrige Kongre\u00df behandelte in \u00f6ffentlichen Veranstaltungen, Forumsgespr\u00e4chen, Seminaren und Arbeitsgruppen unter anderen die Themen &#132;Vaterland &#8211; wirkende Vergangenheit &#8211; erf\u00fcllbare Zukunft?&#148;, &#132;Was hat Auschwitz mit dem &#145;deutschen Menschen&#146; zu tun? &#132;Vorurteile Leitbilder &#8211; Politische Verantwortung, &#132;Ideologische Stereotype und Leitbildmodelle als Integrationsformen der Gesellschaft, &#132;Urbilder und Tabus in ihrer Auswirkung auf die Gesellschaftsstruktur&#8220;. Zu den Veranstaltungen waren eine gro\u00dfe Zahl bedeutender Wissenschaftler und Publizisten in N\u00fcrnberg versammelt. Das von Fritz Bauer abgehandelte Thema war Gegenstand eines wissenschaftlichen Seminars des N\u00fcrnberger Gespr\u00e4chs 1965.<\/i><\/p>\n<p>Im deutschen V\u00f6lkerrecht wurde bis 1945 einhellig der sogenannten Kriegsr\u00e4son der Vorrang vor dem auf Humanisierung bedachten Kriegsrecht gegeben; die nationale Staatsr\u00e4son wurde \u00fcberhaupt \u00fcber das internationale Recht gestellt. Im heimischen Bereich gab es im Zug der Romantik und der Schellingschen Lehre von der bewu\u00dftlosen Entwicklung des absoluten Geistes auch die historische Rechtsschule unter F\u00fchrung Savignys. Das Recht entsteht nach ihm aus dem innersten Wesen der Nation und ihrer Geschichte. Im Jahrhundert der deutschen Kodifikationen blieb Savigny jedoch ohne praktische Auswirkungen.<\/p>\n<p>Im Hintergrund steht die Frage nach den juristischen Leitbildern. Es gibt aber noch andere Alternativen als Humanit\u00e4t oder Nation. Die meisten anderen Sprachen haben es zudem leichter als wir. Humanity und humanite bedeuten zun\u00e4chst Menschheit, was eine klare Antithese zu Nation darstellt, dar\u00fcberhinaus aber auch Menschlichkeit. In der Verj\u00e4hrungsdebatte hat es sich wieder gezeigt, da\u00df wir in Deutschland nicht wissen, ob wir die Worte des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 &#132;Crime against humanity&#148; mit Verbrechen gegen die Menschheit oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit \u00fcbersetzen sollen. In manchen Teilen der Welt hat man aus der Deutung &#132;Verbrechen gegen die Menschheit&#148; die Konsequenz der Unverj\u00e4hrbarkeit der Taten gezogen.<\/p>\n<p>Um an das Problem der Leitlinien deutscher Gesetzgebung und Rechtsprechung heranzukommen, lautet die letzte Formulierung unserer Aufgabe &#132;Gesetz und Recht im Wandel unserer Zeit&#148;.<\/p>\n<p>Die Worte Gesetz und Recht werden von dem Nichtjuristen als Pleonasmus, als synonym empfunden. Die durch ihren reichen Wortschatz ber\u00fchmte oder ber\u00fcchtigte englische Sprache kennt in Wahrheit auch nur ein Wort &#132;law&#148;, was damit zusammenh\u00e4ngt, da\u00df das angels\u00e4chsische und ihm nahestehende Recht vorzugsweise auf Herkommen beruht, ungeschrieben ist und in den Richterspr\u00fcchen artikuliert wird, wogegen das geschriebene Gesetz oder die Rechtsverordnung in den Hintergrund treten. Am deutlichsten ergibt sich dies aus dem Fehlen einer geschriebenen Verfassung in England.<\/p>\n<p>Von &#132;Gesetz und Recht&#148; spricht unser Grundgesetz in seinem Artikel 20. Dort hei\u00dft es: &#132;Die Gesetzgebung ist an die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.&#148; Es ist kaum zweifelhaft, da\u00df diese Fassung nicht allein um des sprachlichen Wohlklangs willen gew\u00e4hlt wurde, was sich z. B. schon daraus ergibt, da\u00df Artikel 102 der Weimarer Verfassung lautete: &#132;Die Richter sind unabh\u00e4ngig und nur dem Gesetz unterworfen.&#148; Im deutschen Richtergesetz vom 8. September 1961 ist freilich auf diese Fassung wieder zur\u00fcckgegriffen worden. Paragraph 25 hei\u00dft: &#132;Der Richter ist unabh\u00e4ngig und nur dem Gesetz unterworfen.&#148; Da aber das Grundgesetz auch Gesetz ist, bleibt es bei der in Artikel 20 Grundgesetz festgesetzten Bindung an Gesetz und Recht.<\/p>\n<p>Gesetz ist das Gebot oder Verbot, das durch die jeweilige Gesetzgebungsinstanz an die B\u00fcrger gerichtet ist. Recht ist aber eine platonische Idee; sie d\u00fcrfte mit der ldee Gerechtigkeit identisch sein.<\/p>\n<p>Da\u00df hier ein Spannungsverh\u00e4ltnis m\u00f6glich ist, bedarf keiner Begr\u00fcndung. Um dies deutlich zu machen, sei zitiert, was Paul Johann Anselm von Feuerbach im benachbarten Ansbach anl\u00e4\u00dflich seiner Einf\u00fchrung in das Amt des Pr\u00e4sidenten des Appellationsgerichtes im Jahre 1817 ausf\u00fchrte:<\/p>\n<p>&#132;Der Richter empf\u00e4ngt aus des K\u00f6nigs Hand sein Amt &#151; aber ein Amt, das die Pflicht auf sich hat, keinem anderen Herrn zu dienen als der Gerechtigkeit. So sind also die Richter innerhalb der Grenzen ihres Richteramtes so wenig Diener der obersten Gewalt, da\u00df sie dieser, wenn sie jene Grenzen \u00fcberschreiten sollte, sogar den Gehorsam zu versagen nicht etwa nur berechtigt, sondern kraft ihres Eides verbunden sind. Der Ungehorsam ist dem Richter eine heilige Pflicht, wo der Gehorsam Treubruch sein w\u00fcrde gegen die Gerechtigkeit, in deren Dienst er allein gegeben ist. Der K\u00f6nig, welcher heute einem Richter eine Ungerechtigkeit befiehlt, kann ihn morgen vor Gericht stellen, daf\u00fcr da\u00df er ihm Gehorsam erwiesen hat.&#148;<\/p>\n<p>Um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, Anselin von Feuerbach war in Deutschland ein wei\u00dfer Rabe; er wird hier genannt, weil selten von richterlicher Seite so deutlich auf die M\u00f6glichkeit eines Gegensatzes von Recht und Gesetzesbefehl hingewiesen wurde. Das deutsche Verh\u00e4ltnis zu Gesetz und Recht hat sich im Laufe der Jahrhunderte gewandelt, wenn auch die Entwicklung keineswegs so eindeutig vom Gesetzespositivismus zum sogenannten Naturrecht verl\u00e4uft, wie h\u00e4ufig behauptet wird. Das Wort Naturrecht wird \u00fcbrigens selten gebraucht; an seine Stelle treten Worte wie oberste Grunds\u00e4tze des Rechts, \u00fcberpositive Rechtsgrunds\u00e4tze, allgemeine Leitideen, ungeschriebenes Gesetz, Gebote der Gerechtigkeit, materiale Gerechtigkeit, Sittengesetz &#151; vom &#132;Volksempfinden&#148;, &#132;allgemeinem Rechtsempfinden&#148; und dergleichen ganz zu schweigen. Da\u00df unsere Rechtstheorie und Praxis nie rein positivistisch sein konnte, ergibt sich aus den Generalklauseln wie &#132;gute Sitten&#148; und &#132;Treu und Glauben&#148;.<\/p>\n<p>Laband, um mit der Reichsgr\u00fcndung zu beginnen, erkl\u00e4rte das juristische Tun f\u00fcr eine rein logische Denkt\u00e4tigkeit; diese Logik k\u00f6nne durch historische, politische oder philosophische Betrachtungen nicht ersetzt werden, sie dienten in Wahrheit nur dazu, einen Mangel an konstruktiver Denkt\u00e4tigkeit zu verh\u00fcllen. Ansch\u00fctz folgte in seinem Kielwasser. Nach Ansch\u00fctz &#8211; Thoma &#132;darf&#148; der Staat zwar nicht alles tun, was ihm beliebt, aber er &#132;kann&#148; es mit rechtsverbindlicher Wirkung f\u00fcr Verwaltung, Rechtsprechung und B\u00fcrger tun. Die Rechtsidee schiebt dem Gesetzgeber zwar die Rechtspflicht zur Gerechtigkeitstendenz in das Gewissen, hat jedoch nicht die Kraft, ihr widersprechendes positives Recht au\u00dfer Kraft zu setzen. Radbruch konnte vor 1933 noch schreiben: &#132;Der Jurist ist der Diener der Form, nicht der Sache: der Gerechtigkeit.&#148; Der Richterverein beim Reichsgericht hat zwar in Verbindung mit der Inflationsgesetzgebung der Weimarer Republik darauf hingewiesen, da\u00df der Gedanke von Treu und Glaube au\u00dferhalb der einzelnen Gesetze, au\u00dferhalb einer einzelnen positiv-rechtlichen Bestimmung stehe und da\u00df keine Rechtsordnung, die diesen Ehrennamen verdiene, ohne diesen Grundsatz bestehen k\u00f6nne. Darum d\u00fcrfe der Gesetzgeber nicht ein Ergebnis, das Treu und Glauben gebieterisch fordern, durch sein Machtwort vereiteln; es werde erwogen, ob nicht der Eingriff des Gesetzgebers selbst als ein Versto\u00df gegen Treu und Glaube, als unsittlich seiner unsittlichen Folgen wegen rechtsunwirksam w\u00e4re (Jur. Wochenschrifl 1924, 90). Dies war der Richterverein. Dagegen hat das Reichsgericht selbst &#151; z. B. RGZ 125, 279 &#151; dem Richter die Machtbefugnis abgesprochen, &#132;verfassungsm\u00e4\u00dfig zustandegekommene Gesetze darauf nachzupr\u00fcfen, ob sie mit Treu und Glauben oder mit den guten Sitten zu vereinbaren sind&#148;.<\/p>\n<p>Rechtspositivismus dieser Art garantiert Rechtssicherheit; Gesetz und Recht sind aber hier nichts anderes als gute oder b\u00f6se, kluge oder schlechte Politik, ein Instrument der herrschenden Gewalt. Goethe hat in einem kurzen Dialog im G\u00f6tz die Problematik klar angedeutet. Wenn Olearius das Corpus juris als ein Buch aller B\u00fccher, eine Sammlung aller Gesetze nennt, meint der Abt: &#132;Eine Sammlung aller Gesetze. Potz! Dann m\u00fcssen wohl auch die Zehn Gebote drin sein.&#148; Olearius antwortet: &#132;Implicite wohl, nicht explicite.&#148; Die Zehn Gebote m\u00f6gen implicite im Corpus juris gestanden haben; ob sie aber in allen sp\u00e4teren Gesetzen auch implicite gewesen sind, das eben ist die Frage. Im Unrechtsstaat waren und sind sie gewi\u00df nicht implicite enthalten gewesen.<\/p>\n<p>Der Grundsatz &#132;Treu und Glauben&#148;, der nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts keineswegs nur das Schuldrecht beherrscht, sondern das ganze Privatrecht und das gesamte Gebiet des \u00f6ffentlichen Rechts, und das Verbot der gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Rechtsgesch\u00e4fte und Handlungen war von jeher die Eingangsstelle f\u00fcr das, was man Naturrecht zu nennen pflegt. Es ist meines Erachtens bei der F\u00fclle der in aller Regel auf den Einzelfall abgestellten Entscheidungen unm\u00f6glich, zu sagen, welche politischen und sozialen Vorstellungen die Richter gehabt haben. Als gute Sitten wurden die &#132;Auffassungen aller anst\u00e4ndigen Menschen&#148; oder &#132;das Rechtsgef\u00fchl aller billig und gerecht Denkenden&#148; ausgegeben. Vor Schaffung der Demoskopie war es schwer, die Auffassungen der Menschen oder ihre Rechtsgef\u00fchle festzustellen. Das Reichsgericht hat sich auch nie &#151; auch nicht ann\u00e4herungsweise &#151; darum bem\u00fcht. Es hat in aller Regel seine eigene Auffassung selbstherrlich als die aller anst\u00e4ndigen, aller billig und gerecht Denkenden dekretiert, ohne rational eine Rechenschaft \u00fcber seine Gr\u00fcnde abzulegen.<\/p>\n<p>Am ehesten zeigt sich noch das Leitbild der deutschen Rechtsprechung bis 1933 im Wirtschaftsrecht, speziell im Recht der modernen Monopole und Obligopole. Man hat mit den Kartellen sympathisiert, weil sie im angeblichen Chaos der freien Marktwirtschaft Ordnung schaffen. Man hat &#151; typischerweise &#151; der Freiheit die kartellierte Ordnung vorgezogen, obwohl Wettbewerb gewi\u00df den Verbrauchern n\u00fctzt. Im Vernichtungskampf der Monopole gegen Au\u00dfenseiter sah man ein Spiegelbild der Natur, die &#151; wie sp\u00e4ter im Nazismus &#8211; sozialdarwinistisch interpretiert wird. Zitieren wir einen Mann wie Nippercley, dem auch in der Bundesrepublik eine sehr ma\u00dfgebliche Rolle zu spielen bestimmt war. Auf dem Juristentag 1928 erkl\u00e4rte er zur Kartellfrage: &#132;Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grunds\u00e4tze \u00fcber Sittenwidrigkeit f\u00fchren ohne unm\u00e4nnliche Sentimentalit\u00e4t praktisch zu einer weitgehenden Sicherung der Koalitionsfreiheit (gemeint ist Kartellierungsfreiheit), der Kampffreiheit und der Vertragsfreiheit, indem sie nur die gr\u00f6bsten Ausw\u00fcchse bek\u00e4mpfen. Und das ist gut so. Die Privatrechtsordnung ist nicht dazu da, reine Ethik zu treiben und das Leben zu verweichlichen.&#148; Worte wie &#132;unm\u00e4nnliche Sentimentalit\u00e4ten&#148; und &#132;Verweichlichung des Lebens&#148; sind charakteristisch f\u00fcr die naturalistisch-nazistische Infizierung des deutschen Rechtes selbst in der Weimarzeit.<\/p>\n<p>Ihr entsprach auch der bewu\u00dfte oder unbewu\u00dfte hegelianische Einschlag in Lehre und Praxis. Bei Binder &#132;Staatsr\u00e4son und Sittlichkeit&#148; lesen wir, da\u00df der Staat &#132;als die geschichtliche und rechtliche Wirklichkeit eines Volkes ein sittliches Wesen&#148; sei, alles, was er zur eigenen und zur F\u00f6rderung der Nation unternehme, sei &#132;sittlich gerechtfertigt&#148;, sofern nur die Nation ihr Daseinsrecht vor dem &#132;Richterstuhl der Geschichte und der Vernunft&#148; darzutun verm\u00f6ge. Er bekennt sich in seiner &#132;Philosophie des Rechts&#148; zu einer antiindividualistischen, &#132;transpersonalen oder, wenn man will, universalistischen Metaphysik&#148;, nach der das Recht &#132;seiner ldee nach Zwang des einzelnen zur Gemeinschaft&#148; ist, wobei allerdings der Zwang f\u00fcr sich allein nicht gen\u00fcge, er vielmehr seine sittliche Rechtfertigung in dem Gedanken finden m\u00fcsse, &#132;da\u00df ohne ihn Gemeinschaft und Kultur nicht m\u00f6glich w\u00e4re&#148;. Mit dergleichen Vorstellungen, seien sie rechtspositivistischer oder naturrechtlicher Art, wurde, wie heute kaum noch zweifelhaft sein kann, dem nazistischen &#132;Naturrecht&#148; der Weg geebnet. In seiner Schrift vom &#132;Gesetzesstaat zum Rechtsstaat&#148; erkl\u00e4rte Heinrich Lange 1934, der Weg vom Liberalismus zum Nationalsozialismus bedeute &#132;den Weg vom Gesetz zum Recht&#148;. &#132;Reinerhaltung, Erhaltung, F\u00f6rderung und Schutz des deutschen Volkes&#148; ist Ziel und Zweck des Rechts, so Oberlandesgericht Jena. Die rassenbiologische Interpretation dieses Satzes braucht hier nicht expressis verbis genannt zu werden. Das Reichsgericht erkl\u00e4rte beispielsweise: &#132;Die fr\u00fchere Vorstellung vom Rechtsinhalt der Pers\u00f6nlichkeit machte keine grunds\u00e4tzlichen Wertunterschiede nach der Gleichheit oder Verschiedenheit des Blutes; sie lehnte deshalb eine rechtliche Gliederung und Abstufung der Menschen nach Rassengesichtspunkten ab.&#148; Anders der Nationalsozialismus. &#132;Naturgegeben&#148;, schrieb z. B. Dietze, &#132;sind die Unterschiede zwischen den V\u00f6lkern und jedes Recht, welches wahrhaft nat\u00fcrlich sein will, mu\u00df auf diesem Unterschied aufbauen: jedes Naturrecht mu\u00df arteigen, aber nicht allen eigen, d. h. allgemein sein wollen, es mu\u00df an den nat\u00fcrlichen Grenzen der Rassen und V\u00f6lker aufh\u00f6ren&#148;, usw. Als &#132;Naturrecht&#148; wurde der Kampf der Arten und &#132;the survival of the fittest&#148; eventuell mittels Gas verstanden.<\/p>\n<p>Wichtiger als all das ist die Gegenwart und Zukunft. Nach dem Zusammenbruch des Unrechtsstaates importierten die Siegerm\u00e4chte ein humanistisches Naturrecht nach Deutschland. Es entsprach im wesentlichen den angels\u00e4chsischen Vorstellungen. Zu nennen ist vor allem das Kontrollratsgesetz Nr. 10. Hier wurden, um den entscheidenden Satz zu zitieren, Verfolgungen aus politischen, rassischen oder religi\u00f6sen Gr\u00fcnden zu Verbrechen erkl\u00e4rt, ohne R\u00fccksicht darauf, ob durch die Handlung das nationale Recht verletzt worden war oder nicht. Radbruch, der bis 1933 dem Gesetzespositivismus gefolgt war, weil ihm die M\u00f6glichkeit eines Unrechtsstaates nie in den Sinn gekommen ist, schrieb seinen ber\u00fchmten Aufsatz \u00fcber &#132;Gesetzliches Unrecht und \u00fcbergesetzliches Recht&#148;. Schon in seinen &#132;5 Minuten Rechtsphilosophie&#148; (1945) stand der entscheidende Satz: &#132;Das mu\u00df sich dem Bewu\u00dftsein des Volkes und der Juristen tief einpr\u00e4gen: Es kann Gesetze mit einem solchen Ma\u00dfe von Ungerechtigkeit und Gemeinsch\u00e4dlichkeit geben, da\u00df ihnen die Geltung, ja der Rechtscharakter abgesprochen werden mu\u00df.&#148;<\/p>\n<p>Deutschland in West und Ost bekannte sich nunmehr zu \u00fcbergesetzlichen Leitideen, der Osten zu der Leitidee eines dialektischen Materialismus, der Richtschnur f\u00fcr die Auslegung der Gesetze wurde, die Rechtsprechung der Bundesrepublik im wesentlichen zu einem Naturrecht katholischer F\u00e4rbung, jedenfalls in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, w\u00e4hrend das Bundesverfassungsgericht wesentlich zur\u00fcckhaltender war. Die Herkunft aus katholischen Quellen wurde in der Bundesrepublik freilich nicht ausdr\u00fccklich ausgesprochen; die Grunds\u00e4tze des \u00fcbergesetzlichen Rechtes wurden und werden in aller Regel nur postuliert, sozusagen als Bekenntnis abgelegt, ohne da\u00df ihr Geltungsgrund dargelegt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Beispielsweise sprach der Bundesgerichtshof von einer &#132;angeborenen Gesundheit der Menschen nach Natur- und Sch\u00f6pfungsordnung&#148;, was offensichtlich im Widerspruch zu aller Naturwissenschaft steht. Er postulierte, da\u00df sich der Verkehr der Geschlechter grunds\u00e4tzlich in der Einehe vollziehe, weil der Sinn und die Folge des Verkehrs das Kind ist. Es hei\u00dft weiter: &#132;Indem das Sittengesetz dem Menschen die Einehe und die Familie als verbindliche Lebensform gesetzt und indem es diese Ordnung auch zur Grundlage des Lebens der V\u00f6lker und Staaten gemacht hat, spricht es zugleich aus, da\u00df sich der Verkehr der Geschlechter grunds\u00e4tzlich nur in der Ehe vollziehen soll.&#148; Nichts von alledem ist jedoch in selbstverst\u00e4ndlicher Eindeutigkeit gegeben. Ein anderes Mal hei\u00dft es, &#132;da\u00df jeder Selbstmordversuch &#151; von \u00e4u\u00dfersten Ausnahmef\u00e4llen vielleicht abgesehen &#151; vom Sittengesetz streng mi\u00dfbilligt ist, da niemand selbstherrlich \u00fcber sein eigenes Leben verf\u00fcgen darf&#148;. Auch das ist seit Jahrtausenden strittig. Pilatus fragte &#132;Was ist Wahrheit?&#148; Hinter seiner Frage erhebt sich eine noch viel gewaltigere Frage: Was ist Recht und Gerechtigkeit? Sie ist mit der Bindung von Verwaltung und Rechtsprechung an Gesetz und Recht gestellt. Gewi\u00df kann die eine oder andere Wahrheit oder Gerechtigkeit bekenntnishaft geglaubt werden; die Frage ist, ob Recht und Gerechtigkeit wissenschaftlich in ihrem Grundbestand erweisbar sind. In der DDR gilt der historische Materialismus mit seinen rechtlichen Konsequenzen als Wissenschaft; die Menschenrechte werden im Grundgesetz der Bundesrepublik als oberste Werte deklariert; es wird in Theorie und Praxis davon ausgegangen, doziert und im Richterspruch gesagt, da\u00df sie, gleichg\u00fcltig ob sie im Grundgesetz st\u00fcnden oder nicht, vorgegeben sind und vom Grundgesetzgeber vorgefunden wurden. Sie sind unzerbrechlich wie die Sterne selbst. Kann dies bewiesen werden? Radbruch hat es versucht, und sein Versuch ist, wie ich glaube, gelungen.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt bleibt die nicht zu bestreitende Subjektivit\u00e4t und Relativit\u00e4t der Wertentscheidungen eines jeden Menschen. Seit Max Weber wissen wir, da\u00df jede menschliche Wertentscheidung nicht Erkenntnis, sondern Bekenntnis ist. Die wissenschaftliche Wertbetrachtung vermag nach Max Weber zwar zu lehren, was man kann und was man will, nicht aber, was man soll. Die Entscheidung des Einzelnen f\u00fcr den Vorrang der Freiheit vor der Ordnung oder der Ordnung vor der Freiheit, f\u00fcr Selbstbestimmung oder Autorit\u00e4t ist eine Funktion von Charakter und Umgebung des Einzelnen; sie mag subjektiv aufrichtig und wahr sein, ihre objektive Richtigkeit ist nicht nachpr\u00fcfbar. Am deutlichsten ist dies bei allen politischen und wirtschaftlichen Entscheidungen, wobei ganz dahingestellt bleiben kann, da\u00df wir weder \u00fcber alle Daten der Gegenwart noch \u00fcber die der Zukunft verf\u00fcgen und verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Gemeinwohl ist ein offener Begriff; sein Inhalt ver\u00e4ndert sich bei kurz- und langfristiger Betrachtung. Welche wir w\u00e4hlen, ist eine freie Entscheidung. Eine Planwirtschaft, bei der das Problem besonders deutlich ist, kann auf kurze Frist ein hohes Ma\u00df von Verbrauchsg\u00fctern produzieren, sie kann auch einen gegenw\u00e4rtigen Konsumverzicht fordern, Arbeitskraft und Rohstoffe in Maschinen investieren, um den Kindern und Enkeln ein h\u00f6heres Ma\u00df von Konsum zu erm\u00f6glichen. Objektive Kriterien f\u00fcr die Richtigkeit der einen oder anderen Entscheidung gibt es nicht.<\/p>\n<p>Die eigene Wertentscheidung des Menschen ist nicht beweisbar, die Wertentscheidung des Anderen, die inhaltlich abweicht, ist nicht widerlegbar. Diese Skepsis aus sokratischem Geist ist alles andere als negativ, sie meint in Wahrheit Toleranz als logische, politische und moralische Konsequenz.<\/p>\n<p>Der Staat und sein Recht darf an dem wissenschaftlich belegten Faktum der F\u00fclle individueller Wertentscheidungen und der wissenschaftlichen Tatsache ihrer Unbeweisbarkeit nicht vor\u00fcbergehen; selbstverst\u00e4ndlich, er kann es, dann geht aber Macht vor Wahrheit und damit auch vor Recht.<\/p>\n<p>Da es wissenschaftliche Kriterien f\u00fcr die Wahrheit der Bekenntnisse religi\u00f6ser, ethischer, politischer, kultureller und k\u00fcnstlerischer Art nicht gibt, lehrt Skepsis und Relativismus Gerechtigkeit gegen fremde Entscheidungen. Alle Bekenntnisse stehen in einem fruchtbaren Spannungsverh\u00e4ltnis und unendlichen Wettstreit. Die Ring-Parabel von Lessings &#132;Nathan der Weise&#148; ist angesprochen.<\/p>\n<p>Die Demokratie ist die ideale Staatsform, die den individuellen Wertentscheidungen Raum gibt. Jeder kann die Macht erhalten und kraft Majorit\u00e4t den Machtkampf beenden.<\/p>\n<p>Die Wahrheit der Gesetze bleibt jedoch offen. Selbst die Mehrheit kann daher den Meinungsstreit nicht beenden; auch die Mehrheit, die das Wahrheitsmonopol nicht besitzt und besitzen kann, mu\u00df die Freiheit des Gewissens, des Denkens, der Wissenschaft und Kunst, der Presse achten; diese Freiheiten setzen eine un\u00fcbersteigbare Schranke. Weil keine Wertentscheidung beweisbar ist, sind alle Wertentscheidungen gleichberechtigt. Sind die individuellen Vorstellungen von dem Wahren, Guten und Sch\u00f6nen gleichberechtigt, sind auch die Menschen gleichberechtigt und jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit. Jede Meinung wird geduldet; ausgenommen ist nur, was mit dem Anspruch auf absolute Wahrheit auftritt. Toleranz ja, aber nicht Toleranz gegen\u00fcber Intoleranz. Der Einparteienstaat ist nicht legitim; ein Gesetz oder Befehl, die die Menschenrechte verletzten, ist Unrecht.<\/p>\n<p>In seinem 1934 in Lyon gehaltenen, zuerst in &#132;Archives de Philosophie de Droit&#148; ver\u00f6ffentlichten Vortrag \u00fcber &#132;Relativismus in der Rechtsphilosophie&#148; konnte Radbruch mit berechtigtem Stolz sagen: &#132;Ein logisches Wunder hat sich vollzogen; das Nichts hat aus sich heraus das All geboren, wir sind ausgegangen von der Unm\u00f6glichkeit, das gerechte Recht zu erkennen, und wir enden damit, bedeutende Erkenntnisse \u00fcber das gerechte Recht in Anspruch zu nehmen. Wir haben aus dem Relativismus selbst absolute Folgerungen abgeleitet, n\u00e4mlich die \u00fcberlieferten Forderungen des klassischen Naturrechts. Im Gegensatz zum methodischen Prinzip des Naturrechts ist es uns gelungen, die sachlichen Forderungen des Naturrechts zu begr\u00fcnden. Die Ideen von 1789 sind wieder aufgetaucht aus der Skepsis, in der sie zu ertrinken schienen.&#148;<\/p>\n<p>Hieraus sind die rechtlichen und gesetzlichen Konsequenzen eines pluralistischen Staates zu ziehen.<\/p>\n<p>Mit &#132;guten Sitten&#148;, &#132;Sittengesetz&#148;, &#132;Recht&#148; und \u00e4hnlichen Begriffen unserer Grundgesetzgebung und unserer Gesetze ist nicht gemeint, was ex cathedra oder von irgendeinem Richterstuhl aus hierf\u00fcr gehalten wird, auch nicht, was die Mehrheit des Volkes hierf\u00fcr h\u00e4lt. Auch \u00fcberlegt denkende Minderheiten der Bev\u00f6lkerung sind zu beachten. Neben den Grundrechten ist &#151; unter Ber\u00fccksichtigung der vielf\u00e4ltigen Vorstellungen der Menschen hier und heute \u00fcber das sittlich Zul\u00e4ssige &#151; der sich deckende Kernbereich ihrer Auffassungen, das &#132;All&#148;gemeingut der Ethiken, damit zwangsl\u00e4ufig ein ethisches Minimum gemeint. Von hier aus ergeben sich Konsequenzen f\u00fcr unser gesamtes Recht, nicht zuletzt die umstrittenen Fragen unseres Strafrechts, Eherechts und dergleichen. Ich nenne die Abtreibung, die k\u00fcnstliche Insemination, unser Sexualstrafrecht, die freiwillige Sterilisierung, die Geburtenbeschr\u00e4nkung und Familienplanung \u00fcberhaupt. Im Zweifel ist stets die Freiheit des Einzelnen und sein Recht auf freie Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit entscheidend.<\/p>\n<p>Auf der Suche nach dem richtigen Recht postulieren wir nicht nur die Humanit\u00e4t, wir glauben sie auch mit der Logik der Vernunft, die nicht national, sondern allgemein menschlich ist, als Inhalt dieses Rechts beweisen zu k\u00f6nnen. Sie zu sch\u00fctzen und zu achten ist Aufgabe aller staatlichen und gesellschaftlichen Gewalt; der Jurist spricht auch von einer &#132;Drittwirkung&#148; der Menschenrechte, worunter er versteht, da\u00df sie nicht nur das Verh\u00e4ltnis des Kollektivs zum Individuum bestimmen m\u00fcssen, sondern auch die Beziehungen des privaten &#132;Ich&#148; zum privaten &#132;Du&#148;, das menschliche &#132;Wir&#148;, das uns aufgegeben ist.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[633],"publikationen":[2847],"class_list":["post-12315","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-fritz-bauer","publikationen-6-1965-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Gesetz und Recht im Wandel unserer Zeit - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/6-1965-vorgaenge\/publikation\/gesetz-und-recht-im-wandel-unserer-zeit\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Gesetz und Recht im Wandel unserer Zeit - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Heft 6\/ 1965, S. 251-255 (vg) Wir ver\u00f6ffentlichen nachfolgend das Referat, das Generalstaatsanwalt Dr. Fritz Bauer beim N\u00fcrnberger Gespr\u00e4ch 1965 gehalten hat. 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