{"id":12326,"date":"1977-10-01T14:40:00","date_gmt":"1977-10-01T13:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/gnade-gnadenrecht-gnadenpraxis\/"},"modified":"2021-08-24T21:47:16","modified_gmt":"2021-08-24T19:47:16","slug":"gnade-gnadenrecht-gnadenpraxis","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/29-vorgaenge\/publikation\/gnade-gnadenrecht-gnadenpraxis\/","title":{"rendered":"Gnade, Gnadenrecht , Gnadenpraxis"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 29 (Heft 5\/1977), S. 94-100<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-gnadenrecht-ist-ein-zwiespaeltiges-institut-in-unserem-rechtssystem-wo-immer-noch-von-schuld-und-suehne-gesprochen-wird-liegt-natuerlich-gnade-nicht-weit-zwar-ist-die-heutige-gnadenpraxis-durch-vorschriften-vielfaeltig-kanalisiert-eine-rechtsstaatliche-regelung-des-straferlasses-aber-gibt-es-bis-heute-nicht-karl-heinz-krumm-schildert-die-positiven-und-negativen-seiten-der-gegenwaertigen-handhabung-von-gnade\">Das Gnadenrecht ist ein zwiesp&auml;l&shy;tiges Institut in unserem Rechts&shy;sys&shy;tem. Wo immer noch von &bdquo;Schuld&rdquo; und &bdquo;S&uuml;hne&rdquo; gesprochen wird, liegt nat&uuml;rlich &bdquo;Gnade&rdquo; nicht weit. Zwar ist die heutige Gnaden&shy;praxis durch Vorschriften vielf&auml;ltig kanalisiert, eine rechts&shy;s&shy;taat&shy;liche Regelung des Straf&shy;er&shy;lasses aber gibt es bis heute nicht. Karl-Heinz Krumm schildert die positiven und negativen Seiten der gegen&shy;w&auml;r&shy;tigen Handhabung von Gnade.<\/span><\/h2>\n<p>Auf einer Tagung in Hamburg hat Anfang dieses Jahres Bundesjustizminister Hans Jochen Vogel erkl\u00e4rt, wer da meine, im Namen des Rechtsstaates m\u00fcsse die Gnade abgeschafft werden, wolle den gnadenlosen Rechtsstaat. Strafrecht aber, sagte der Minister, sei ohne Gnade schwer vorstellbar. Vogel bezog sich damit auf die engagierte Diskussion in der Bundesrepublik \u00fcber die Praxis des Begnadigungsrechts, das der Gie\u00dfener Strafrechtslehrer Otto Triffterer b\u00fcrokratisch, kompliziert und h\u00f6chst unterschiedlich nennt, und vor allem liberale Politiker wie der justizpolitische Sprecher im D\u00fcsseldorfer Landtag, Fritz Vogt, und der fr\u00fchere hessische Richterbunds-Vorsitzende Otto Pulch als Relikt von Gottesgnadentum kritisieren.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"was-ist-gnade\">Was ist Gnade?<\/span><\/h2>\n<p>Was also ist Gnade wirklich, was soll, was darf sie sein? Die leidenschaftliche Auseinandersetzung dar\u00fcber ist so alt wie der Gnadengedanke selbst, weil Recht nicht ohne Gnade sein kann, Gnade aber kein Recht ist. Die Girondisten schrieben deshalb 1793 voller Mi\u00dftrauen in ihren Verfassungsentwurf, das Recht, Gnade zu gew\u00e4hren, w\u00e4re nichts anderes, als das Recht, das Gesetz zu brechen; in einer freien Herrschaftsform aber m\u00fcsse das Gesetz f\u00fcr alle gleich sein.<br \/>Auch sp\u00e4ter haben viele namhafte Pers\u00f6nlichkeiten aus Philosophie und Rechtstheorie Gnade strikt abgelehnt, weil sie &#8211; wie Beccaria oder Wilhelm von Humboldt &#8211; an die Vollkommenheit des Rechts glaubten, oder weil sie &#8211; wie etwa Kant oder Feuerbach &#8211; der Gnadenmacht des absoluten Herrschers mi\u00dftrauten. Eine vers\u00f6hnliche Position hingegen, die bis heute gilt, formulierte der sozialdemokratische Rechtspolitiker der Weimarer Zeit, Gustav Radbruch, der Gnade das gesetzlose Wunder innerhalb der juristischen Welt nannte. Gnade, meinte Radbruch, mache die k\u00fchle D\u00fcsternis der Rechtswelt erst sichtbar und sei ein Symbol, da\u00df es in der Welt Werte gebe, die aus tieferen Quellen gespeist werden. Gleichwohl sind die Zweifel geblieben, gibt es unver\u00e4ndert viele Stimmen, die zumindest eine Verrechtlichung der Gnade bef\u00fcrworten, freilich ohne sagen zu k\u00f6nnen, nach welchen Kriterien eine solche Verrechtlichung erfolgen k\u00f6nnte. Zwar ist jene idealistische Einstellung, die allein aus Gr\u00fcnden der Gleichheit vor dem Recht nicht f\u00fcr Gnade eintreten l\u00e4\u00dft, l\u00e4ngst realistischen Einsichten gewichen. Die gegenw\u00e4rtigen Zweifel gr\u00fcnden sich mehr auf historische Bez\u00fcge, weil Gnade fr\u00fcher stets als eine von Gott abgeleitete Macht verstanden wurde, konsequenterweise also nur den Herrschern zustand, soda\u00df oft mehr Willk\u00fcr und Mi\u00dfbrauch die Gnade bestimmten als die Bem\u00fchung, Einsicht und Verst\u00e4ndnis sprechen zu lassen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"umstrittene-begnadigung-von-lebenslaenglichen\">Umstrittene Begnadigung von Lebens&shy;l&auml;ng&shy;li&shy;chen<\/span><\/h2>\n<p>F\u00f6rmlich hat sich am traditionellen Gnadenprinzip auch heute nicht allzuviel ge\u00e4ndert. Nach den Verfassungen ist f\u00fcr den Bund der Bundespr\u00e4sident und in den Bundesl\u00e4ndern der Ministerpr\u00e4sident der Gnadenherr, mit Ausnahme des Saarlandes und der drei Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen, wo Landesregierung beziehungsweise der Senat f\u00fcr Gnadenakte zust\u00e4ndig sind.<br \/>In der Praxis freilich l\u00e4\u00dft sich das Gnadenprinzip unserer Tage l\u00e4ngst nicht mehr mit den Gunsterweisen absoluter Herrscher vergleichen. Die Regierungschefs der L\u00e4nder haben den weitaus gr\u00f6\u00dften Teil ihres Begnadigungsrechts an ihre Oberstaatsanw\u00e4lte und Justizminister delegiert. Nur bei Verurteilten mit lebenslanger Freiheitsstrafe, bei T\u00e4tern mit Staatsschutzdelikten oder mit Straftaten, die die \u00d6ffentlichkeit besonders erregten, behalten sich die Regierungschefs mit Blick auf ihre politische Verantwortung die Entscheidung pers\u00f6nlich vor.<br \/>Genau an diesem Punkt entz\u00fcndet sich auch die st\u00e4rkste Kritik. Denn gerade die Begnadigung von Lebensl\u00e4nglichen erfolgt oft nach politisch-psychologischen Kriterien. Bundesjustizminister Vogel sagte, nicht allein die Frage, ob der Verurteilte noch ein Sicherheitsrisiko f\u00fcr die Gesellschaft darstelle, d\u00fcrfe die Entscheidung bestimmen; gepr\u00fcft werden m\u00fcsse auch, ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Freilassung erlaube. Tats\u00e4chlich aber schauen die verantwortlichen Gnadenherrn oft mehr auf die \u00f6ffentliche Meinung, f\u00fcrchten sie sich vor den Emotionen der B\u00fcrger, die zugleich ihre W\u00e4hler sind, und so stellen denn die Kritiker des Gnadenrechts nicht ohne Ironie fest, da\u00df vor entscheidenden Wahltagen noch nirgendwo ein Lebensl\u00e4nglicher begnadigt wurde.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-gnadenpraxis-im-juristischen-alltag\">Die Gnaden&shy;praxis im juris&shy;ti&shy;schen Alltag<\/span><\/h2>\n<p>Die Diskussion \u00fcber die lebenslange Freiheitsstrafe, die bislang ja allein durch Gnade korrigiert werden kann, verzerrt indes die n\u00fcchterne Betrachtung und Beurteilung des Gnadenrechts unserer Tage, das sich im wesentlichen in der Stille des juristischen Alltags vollzieht, ohne besonderes Aufsehen zu erregen. Grundlage eines komplizierten Instrumentariums sind detailliert gegliederte Gnadenordnungen, die sehr f\u00f6rmlich und genau die Prozedur beschreiben. Danach d\u00fcrfen in den meisten Bundesl\u00e4ndern die Leitenden Oberstaatsanw\u00e4lte Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren erlassen, freilich. nur, wenn zuvor die verurteilenden Gerichte, der Leiter der Vollzugsanstalt, Bew\u00e4hrungshelfer oder das Jugendamt zugestimmt haben. Lehnt nur eine dieser Stellen einen Gnadenerweis ab, mu\u00df auch die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung verweigern. Doch gibt es beispielsweise in Hessen gegen einen solchen ablehnenden Bescheid immerhin seit einiger Zeit die M\u00f6glichkeit der Beschwerde beim Justizminister. Wie wichtig diese M\u00f6glichkeit f\u00fcr viele Betroffenen ist, l\u00e4\u00dft sich auch aus den hessischen Zahlen ablesen: W\u00e4hrend die Zahl der Gnadengesuche bei den Staatsanwaltschaften im Jahre 1975 auf 2094 stieg, mu\u00dfte das Justizministerium immerhin noch 333 F\u00e4lle bearbeiten.<br \/>Die f\u00f6rmliche Gnadenprozedur ist also \u00fcberall sorgsam geregelt, l\u00e4\u00dft keine L\u00fccken f\u00fcr die Justizb\u00fcrokratie und beansprucht schon deshalb oft viel Zeit. Offen aber bleibt die heikle Frage, welche Gr\u00fcnde und Erw\u00e4gungen f\u00fcr einen Gnadenerweis erforderlich sind. Zwischen dem Recht und der Gnade liegt der Lauf der Zeit. Was einst also als gerechtes Urteil erschien, kann einige Jahre sp\u00e4ter anders angesehen werden. Vielleicht, weil das materielle Recht, die Lebensverh\u00e4ltnisse und Anschauungen sich ge\u00e4ndert haben, vielleicht, weil der Verurteilte und seine Pers\u00f6nlichkeit sich zum Positiven hin entwickelten.<br \/>Der Gnade kommt also vor allem eine Anpassungsfunktion zu. Sie ist auch eine Sache des Gewissens, des Gem\u00fcts und des Herzens. Gnade als die menschliche und moralische Komponente des Rechts schlie\u00dft Verzeihen und Vergeben, Vergessen und Milde ein. Die Juristen von heute freilich sprechen meist etwas n\u00fcchterner von einer Aufhebung oder Milderung von Rechtsnachteilen mit Hilfe der Gnade.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"vielfaeltig-wie-das-leben-selbst\">&bdquo;Vielf&auml;ltig wie das Leben selbst&hellip;&rdquo;<\/span><\/h2>\n<p>Im Alltag ist mit solchen liebenswerten Formeln wenig anzufangen. In den Gnadenordnungen der meisten Bundesl\u00e4nder steht als Motivation f\u00fcr Gnadenakte lediglich die pauschale Formel zu lesen, Gnade sei zu gew\u00e4hren, wenn ansonsten &#8222;schwere, nicht zumutbare und au\u00dferhalb des Strafzwecks liegende Nachteile&#8221; entstehen w\u00fcrden. Nach der hessischen Gnadenordnung wiederum kommt ein Gnadenerweis in Betracht, wenn nach der Straftat &#8222;neue Umst\u00e4nde&#8221; eingetreten sind.<br \/>Die Schwierigkeiten, diesen reichlich verschwommenen Begriff zu pr\u00e4zisieren, umrei\u00dft der hessische Staatssekret\u00e4r Horst Werner mit dem recht pauschalen Satz, da\u00df Gnadenf\u00e4lle so vielf\u00e4ltig seien wie das Leben selbst. Eine ver\u00e4nderte Rechtsprechung, neue schwerwiegende Umst\u00e4nde in den Lebensverh\u00e4ltnissen des T\u00e4ters, andere Intentionen des Gesetzgebers &#8212; dies alles sind Stichpunkte, die von den zust\u00e4ndigen Gnadeninstanzen genannt werden, doch l\u00e4\u00dft sich allzuviel Weisheit daraus kaum sch\u00f6pfen.<br \/>Schlie\u00dflich liegt jeder Gnadenfall anders, und schlie\u00dflich gibt es sehr enge Grenzen. Denn der Gnadenherr darf weder die Absichten des Gesetzgebers unterlaufen, noch kann er st\u00e4ndig dem Spruch eines Gerichts in den Arm fallen. Ein Gnadengesuch hat nur dann eine Chance, wenn der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Der Hinweis, man sei unschuldig, es liege ein krasses Fehlurteil vor, wird schon deshalb niemals ein Gnadengesuch erfolgversprechend begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Die Gnadenbeh\u00f6rden haben grunds\u00e4tzlich den von einem Gericht festgestellten Sachverhalt als erwiesen zu unterstellen. Sie k\u00f6nnen und sie d\u00fcrfen nicht den Proze\u00df noch einmal aufrollen, sind nicht, wie vielfach mi\u00dfverstanden, eine juristische Oberinstanz.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"korrigierende-gnade\">Korri&shy;gie&shy;rende Gnade<\/span><\/h2>\n<p>Dennoch sprechen die Experten h\u00e4ufig von korrigierender Gnade, und sie meinen damit vor allem Urteile, die allein durch Gnade korrigiert werden k\u00f6nnen, nachdem sich Rechtsprechung oder Gesetzgebung ge\u00e4ndert haben. Als Beispiel mag die \u00dcbung des Hessischen Oberlandesgerichts vor vielen Jahren gelten, das grunds\u00e4tzlich jeden wegen Trunkenheit am Steuer Verurteilten in die Strafanstalt schickte. Als der Bundesgerichtshof diese Rigorosit\u00e4t endlich korrigierte, als sp\u00e4ter auch der Gesetzgeber mit Entschiedenheit kundtat, da\u00df kurzfristige Freiheitsstrafen m\u00f6glichst nicht zu vollstrecken sind, weil in so kurzer Zeit eine Einwirkung auf den T\u00e4ter nicht m\u00f6glich ist, wurden viele Trunkenheitsurteile auf dem Gnadenweg der neuen Rechtsrealit\u00e4t angeglichen. \u00c4hnlich verfuhren die Gnadenbeh\u00f6rden bei fr\u00fcheren Urteilen gegen Verletzung des \u00a7 175, also homosexuelle Handlungen, oder gegen den \u00a7 218. Das Instrument der Gnade ist ohnehin sehr viel bescheidener geworden, nachdem eine moderne Rechtspolitik weite und entscheidende Bereiche davon zu Rechtsnormen bestimmte. Dazu z\u00e4hlt die Bestimmung, da\u00df die Gerichte eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bew\u00e4hrung aussetzen k\u00f6nnen, dazu z\u00e4hlt auch die vom Gesetzgeber einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit, den Verurteilten nach zwei Dritteln verb\u00fc\u00dfter Strafzeit auf freien Fu\u00df zu setzen und die Reststrafe zur Bew\u00e4hrung auszusetzen.<br \/>Was \u00fcbrigbleibt f\u00fcr den Gnadenalltag, sind in erster Linie Wechself\u00e4lle des Lebens. Da gibt es den Verurteilten, der sich um seine minderj\u00e4hrigen Kinder k\u00fcmmern mu\u00df, weil pl\u00f6tzlich die Ehefrau stirbt. Da mu\u00df sich die Gnadenbeh\u00f6rde mit der Mutter von f\u00fcnf Kindern besch\u00e4ftigen, die immer wieder aus einem neurotisch-sexuellen Zwang heraus Ladendiebst\u00e4hle begeht, aber stets begnadigt wird, weil niemand verantworten mag, da\u00df die Kinder in ein Heim kommen.<br \/>F\u00e4lle, in denen auch heute noch die Gnadenbeh\u00f6rde diskret richterliche Fehldeutungen aus-r\u00e4umt, sind hingegen selten, aber es gibt sie noch. So verurteilte ein Richter einen jungen Mann wegen Fahrens ohne F\u00fchrerschein zun\u00e4chst zu Geldstrafen und sp\u00e4ter zu einer Freiheitsstrafe und verh\u00e4ngte als zus\u00e4tzliche Auflage eine stets l\u00e4ngere Frist, in der der J\u00fcngling keinen F\u00fchrerschein er-werben durfte. Die Gnadenbeh\u00f6rde aber entschlo\u00df sich zur umgekehrten Methode. Um die Ursache strafbaren Tuns zu beseitigen, setzte sie die Strafe zur Bew\u00e4hrung aus und machte dem Delinquenten zur Pflicht, innerhalb eines Jahres die Fahrpr\u00fcfung abzulegen. Als noch heikler erwies sich das Gnadengesuch eines Mannes, der von einem Strafgericht wegen Vergewaltigung verurteilt worden war, w\u00e4hrend eine Zivilkammer, die den Fall noch einmal besonders sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfte, voller Zweifel an den Aussagen des Opfers Schadenersatz ablehnte. Auch hier verhinderte ein Gnadenerweis die Vollstreckung eines m\u00f6glichen Fehlurteils.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"einsicht-reue-gnade\">Einsicht, Reue, Gnade<\/span><\/h2>\n<p>Aber solche F\u00e4lle bleiben selten, schon deshalb, weil sich die Gnadenbeh\u00f6rden nicht als Oberinstanz betrachten d\u00fcrfen. H\u00e4ufiger hingegen, so berichten die Referenten der Justizminister, haben sie sich mit F\u00e4llen zu befassen, in denen die Gerichte Strafen verh\u00e4ngten, im Urteil aber bereits feststellten, da\u00df in diesem Falle &#8222;nur die Gnadenbeh\u00f6rde helfen kann&#8221;. Einen solchen Satz pflegen einsichtsvolle Gerichte meist dann in ihr Urteil aufzunehmen, wenn sie selbst nach den Umst\u00e4nden der Tat oder etwa, weil der T\u00e4ter ein besonders eindrucksvolles Ma\u00df an Einsicht zeigte, eine geringere Strafe aussprechen m\u00f6chten, als der Gesetzgeber vorgeschrieben hat.<br \/>\u00dcberhaupt kann ehrliche Reue, kann die Bereitschaft, angerichtetes Unrecht wiedergutzumachen, den Gnadenherrn in vielen F\u00e4llen schon beeindrucken. So setzte sich in Darmstadt auch der Staatsanwalt f\u00fcr den Hauptt\u00e4ter einer Diebesbande ein, weil eben dieser Hauptt\u00e4ter intensiv zur Aufkl\u00e4rung der zahlreichen Delikte beigetragen hatte. Und so wurde auch ein Mann, der wegen eines \u00dcberfalls auf einen Geldtransport verurteilt worden war, nach einigen Jahren Haftverb\u00fc\u00dfung begnadigt, weil er nun einsichtsvoll das Versteck der Beute preisgegeben hatte.<br \/>Die meisten Gnadenentscheidungen aber sind wenig spektakul\u00e4r. In der Regel erl\u00e4\u00dft die Gnadenbeh\u00f6rde n\u00e4mlich eine Reststrafe oder befreit den Verurteilten von der Verb\u00fc\u00dfung einer kurzen Freiheitsstrafe. Ein einsichtiger Grund liegt oft in der langen Zeit, die zwischen Straftat und Strafantritt verstrichen ist, eine Zeit, in der sich der Verurteilte bew\u00e4hrte, mit dem Gesetz nicht mehr in Konflikt geriet. Eine positive Entscheidung wird auch oft dadurch bewirkt, da\u00df sich ein Straft\u00e4ter aus seinem fr\u00fcheren kriminellen Milieu l\u00f6st und feste Bindungen eingeht, also heiratet. Ein solcher Schritt bleibt bei den Gnadenbeh\u00f6rden meist nicht ohne Eindruck.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"gnadenbehoerden-meiden-risiko\">Gnaden&shy;be&shy;h&ouml;rden meiden Risiko<\/span><\/h2>\n<p>Ein Risiko gehen die Gnadenbeh\u00f6rden allerdings nur in seltenen F\u00e4llen ein. Gnadenentscheidungen erfolgen ohnehin bei den Ministerpr\u00e4sidenten und Justizministern nach kollektiver Beratung, bei der, zumindest in schweren F\u00e4llen, die \u00f6ffentlichen Auswirkungen eines Gnadenakts schon ber\u00fccksichtigt werden. Zumindest in Hessen, so bekennt Staatssekret\u00e4r Horst Werner, entscheidet das Justizministerium, wenn in der Beratung einzelne Bedenken gegen eine Begnadigung angemeldet werden, stets in dubio pro Urteil: der Antragsteller mu\u00df also auch weiterhin seine Strafe verb\u00fc\u00dfen.<br \/>Uneingeschr\u00e4nkt erlassen werden Freiheitsstrafen ohnehin nur in seltenen F\u00e4llen. \u00dcblicherweise setzen die Gnadenbeh\u00f6rden kleine Strafreste oder kurze Freiheitsstrafen zur Bew\u00e4hrung aus und erteilen dem Begnadigten vielf\u00e4ltige Auflagen. Eine solche Auflage kann die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens sein, das Verbot etwa, sich in einer bestimmten Gegend niederzulassen oder in einem bestimmten Beruf, etwa als Vertreter, zu arbeiten. Die Auflage kann aber auch sehr individuelle Akzente erhalten. So mu\u00dfte sich ein Mann, der seine Freundin h\u00e4ufig verpr\u00fcgelt hatte und deshalb verurteilt wurde, verpflichten, die Wohnung dieser Freundin nicht mehr zu betreten. \u00dcblich als Folge einer Begnadigung, durch die ein Teil der Freiheitsstrafe erlassen wird, ist im all-gemeinen auch, den Begnadigten die Zahlung einer Geldbu\u00dfe, meist an eine gemeinn\u00fctzige Einrichtung, aufzuerlegen. Mit dieser Ma\u00dfnahme, so sagen die Gnadenherren, m\u00f6chte man dem Gleichheitsprinzip Rechnung tragen, weil der Freigelassene \u00fcber normale Eink\u00fcnfte verf\u00fcgt, die er als H\u00e4ftling nicht erhalten h\u00e4tte. Die Zahlung einer Bu\u00dfe ist also Ausgleich f\u00fcr die Wohltat der Begnadigung und Erinnerung an das fr\u00fchere Unrechtstun zugleich.\u00a0<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"wirtschaftsverbrecher-und-sozialfaelle\">Wirtschafts&shy;ver&shy;bre&shy;cher und Sozialf&auml;lle<\/span><\/h2>\n<p>Bei einer Kategorie von Straft\u00e4tern sind die meisten Gnadenherren hingegen sehr mi\u00dftrauisch. &#8222;Wirtschaftsverbrecher&#8221;, sagte der Hesse Horst Werner, &#8222;sch\u00f6pfen in der Regel alle Rechtsmittel aus&#8221; und stellen dann grunds\u00e4tzlich Gnadenantr\u00e4ge mit der fast stereotypen Begr\u00fcndung, zwischen Straftat und der m\u00f6glichen Verb\u00fc\u00dfung einer Freiheitsstrafe l\u00e4ge eine unzumutbar lange Zeit, in der sich der Verurteilte l\u00e4ngst gebessert habe. Mehr Verst\u00e4ndnis hingegen entwickeln in den letzten Jahren der abflachenden Wirtschaftskonjunktur viele Gnadenreferenten f\u00fcr das Argument mancher Antragsteller, sie w\u00fcrden durch die Verb\u00fc\u00dfung der Freiheitsstrafe ihren Arbeitsplatz verlieren. In solchen F\u00e4llen wird schon einmal die Strafe zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt oder man gibt zum Beispiel Maurern Strafaufschub bis zum Winter, wo es f\u00fcr Bauarbeiter ohnehin kaum Arbeit gibt.<br \/>Am unkompliziertesten ist die Gnadenprozedur bei Verurteilten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Da diese T\u00e4ter nur deshalb verurteilt wurden, weil sie keinen Unterhalt bezahlten, aber erst recht keine finanziellen Verpflichtungen erf\u00fcllen k\u00f6nnen, wenn sie in der Haftanstalt sitzen, werden sie in der Regel mit einem Gnadenerweis rechnen d\u00fcrfen, wenn sie diesen Verpflichtungen gegen\u00fcber ihren Angeh\u00f6rigen endlich nachkommen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-oeffentliche-meinung\">Die &ouml;ffentliche Meinung<\/span><\/h2>\n<p>Manches Gnadengesuch wird, ohne da\u00df sich die Verantwortlichen f\u00f6rmlich dazu bekennen, mit besorgtem Blick auf die \u00f6ffentliche Meinung und den bef\u00fcrchteten Volkszorn abschl\u00e4gig beschieden. Tats\u00e4chlich aber hat die bundesdeutsche Gnadenpraxis, sieht man von einigen spektakul\u00e4ren F\u00e4llen ab, kaum Grund, \u00fcber emotionalen Druck aus der Bev\u00f6lkerung zu jammern. \u00f6ffentliche Proteste \u00fcber Begnadigungen kommen n\u00e4mlich so gut wie niemals vor, es sei denn, da\u00df aus parteipolitischen Erw\u00e4gungen ein solcher Protest k\u00fcnstlich provoziert wird, wie es vor kurzem in Hamburg geschah, als Justizsenator Klug wegen eines Gnadenaktes in die politische Schu\u00dflinie geriet.<br \/>Ansonsten aber k\u00f6nnen die Gnadenreferenten eher angenehme Resonanzen registrieren. Oft setzen sich n\u00e4mlich die Einwohner einer Gemeinde oder die Mitglieder eines Vereins f\u00fcr einen Verurteilten und seine Begnadigung ein. Oft kommt auch ein Arbeitgeber, ein Abgeordneter oder ein anderer prominenter B\u00fcrger, um ein Gnadengesuch zu bef\u00fcrworten. Eine solche &#8222;F\u00fcrsprache mit Garantie&#8221; bleibt meist nicht ohne Eindruck, zumal auch sonst die bundesdeutschen Gnadenherrn kaum Grund zu Resignation haben: nur zw\u00f6lf Prozent ihrer Gnadenentscheidungen mu\u00dften in den letzten Jahren widerrufen werden. Die Gerichte im Bundesgebiet hatten bei 49 Prozent ausgesetzter Strafen die Bew\u00e4hrungsfrist aufzuheben.<br \/>Ein Beweis also f\u00fcr die besonders sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung von Gnadenantr\u00e4gen? Gewi\u00df auch das, aber diese sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung geschieht in erster Linie wohl, um das Risiko f\u00fcr den Gnadenherrn selbst zu mindern, weil jede Begnadigung ein St\u00fcck Risiko einschlie\u00dft. Die statistisch begr\u00fcndbare Tatsache freilich, da\u00df die bundesdeutschen Gnadenreferenten bei geringf\u00fcgigen Strafen durchaus gro\u00dfz\u00fcgig verfahren, w\u00e4hrend sie bei den eigentlichen Problemf\u00e4llen, den Lebensl\u00e4nglichen, nur sehr zur\u00fcckhaltend Gnade walten lassen, scheint zu best\u00e4tigen, da\u00df die Gnadeninstanzen nicht nur die k\u00fcnftige Entwicklung des Antragstellers pr\u00fcfen, sondern auch die Probleme, die mit einer Begnadigung f\u00fcr diese Instanzen selbst verbunden sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"warum-gibt-es-kein-recht-auf-gnade\">Warum gibt es kein Recht auf Gnade?<\/span><\/h2>\n<p>Schon deshalb wird die Diskussion \u00fcber das Begnadigungsrecht weitergehen. Schon deshalb wird auch k\u00fcnftig besorgt und immer wieder die Frage gestellt werden, warum es nur das Recht gibt, Gnade zu gew\u00e4hren, nicht aber auch das Recht, Gnade zu beanspruchen. Gnade bewegt sich, nimmt man es genau, im rechtsfreien Raum, kennt trotz aller Gnadenordnungen und internen Regeln keine nachpr\u00fcfbaren Normen und transparenten Kriterien. Sie braucht auch im Falle einer Ablehnung nicht begr\u00fcndet werden. Dieses Prinzip so argumentieren viele Kritiker, sei eigentlich mit demokratischen Spielregeln unvereinbar, denn schlie\u00dflich gew\u00e4hre der Regierungschef Gnade im Namen des Volkes; das Volk aber werde durch die Parlamente repr\u00e4sentiert.<br \/>Gnade, so schreibt Johann-Georg Sch\u00e4tzler, Ministerialrat im Bonner Justizministerium, in seinem k\u00fcrzlich erschienenen &#8222;Handbuch des Gnadenrechts&#8221;, erfordere stets moralische Anstrengung. In welchem Rahmen freilich diese Anstrengung erfolgen mu\u00df, bleibt trotz aller positiven Erfahrungen ein Problem, das die Fachwelt, aber nicht nur sie, besch\u00e4ftigt. Schrifttum und Rechtsprechung haben vielfach den Gnadenakt als einen Verwaltungsakt bezeichnet, der, so meinte denn auch der Hessische Staatsgerichtshof, in gewisser Weise nachpr\u00fcfbar sei.<br \/>Diese Auffassung indes ist heftig umstritten, weil die Bef\u00fcrworter des gegenw\u00e4rtigen Gnadenprinzips einwenden, Gnade sei eben nicht Verwaltung. Die verwaltungsrechtlichen Kategorien seien auf die Gnade nicht anwendbar. Vielmehr st\u00fctze sich die Gnade auf Verfassungsvorschriften, die nur er-m\u00e4chtigen, nicht aber Einzelne oder Gruppen berechtigen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"pruefung-auf-willkuer-und-gerechtigkeit\">Pr&uuml;fung auf Willk&uuml;r und Gerech&shy;tig&shy;keit?<\/span><\/h2>\n<p>Gnade, schrieb vor kurzem der hessische Ministerpr\u00e4sident Holger B\u00f6rner an die Ludwigsburger Gefangenenzeitschrift &#8222;Ausgeklammert&#8221;, habe immer Ausnahmecharakter. Allgemeine Regeln k\u00f6nnten deshalb nicht aufgestellt werden. Diese Ansicht wird auch von den Kritikern des Begnadigungsrechts akzeptiert. Denn die Kritik richtet sich in erster Linie gegen die nicht gegebene M\u00f6glichkeit, Gnadenentscheidungen nachzupr\u00fcfen. Zwar ist der Gnadenexperte Sch\u00e4tzler der Meinung, die Ablehnung eines Gnadenerweises bedeute, da\u00df von dem Begnadigungsrecht kein Gebrauch gemacht wurde. Der ablehnende Bescheid erzeuge keine Rechtswirkungen, es bleibe also bei dem, was das Urteil sage und wolle. Die Ablehnung, meint Sch\u00e4tzler, greift nicht in Rechte des Einzelnen ein, ist deshalb kein Rechtsakt, sondern rechtlich nichts anderes als die Antwort auf eine Petition.<br \/>Vier von acht Richtern eines Senats des Bundesverfassungsgerichts, das sich 1969 mit dieser Frage zu befassen hatte, meinten im Gegensatz dazu, es m\u00fcsse eine Pr\u00fcfung auf Willk\u00fcr und Gerechtigkeit m\u00f6glich sein. Allerdings sind in der gegenw\u00e4rtigen Diskussion wenig pr\u00e4zise Gedanken erkennbar, wie eine solche Pr\u00fcfung juristisch und verfassungsrechtlich einwandfrei konstruiert sein sollte. Die Gleichheit vor dem Gesetz, sagen jene, die einen Rechtsweg f\u00fcr Gnade f\u00fcr unzul\u00e4ssig halten, m\u00fcsse durch die Rechtsentscheidung selbst verwirklicht werden. Das Verlangen aber, Gnade an Recht und Gesetz zu binden, f\u00fchre in einen unaufl\u00f6sbaren Widerspruch. Der Versuch n\u00e4mlich, so hei\u00dft es, eine Gnadenentscheidung am Ma\u00dfstab der Gerechtigkeit gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu wollen, mu\u00df notwendigerweise auch die Pr\u00fcfung einschlie\u00dfen, ob das Strafurteil selbst gerecht ist. Damit aber w\u00fcrde &#8211; und nur wenig l\u00e4\u00dft sich gegen dieses Argument einwenden &#8211; die Gnade ihrer Funktion und ihres Wertes entkleidet, w\u00fcrde aus der Gnade ein Superrechtsmittel gemacht. Ebenso unstrittig ist sicherlich die Feststellung, da\u00df eine Judikative, die sich das Recht nehme, dem Gnadentr\u00e4ger Anweisungen zu erteilen oder ihn zu verpflichten, das Begnadigungsrecht selbst aufheben und damit gegen die Verfassung versto\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"gnadenpraxis-bleibt-kontrovers\">Gnaden&shy;praxis bleibt kontrovers<\/span><\/h2>\n<p>So bleibt denn die heikle Frage weiterhin strittig, welche Art von Sicherung gegen abgelehnte Gnadengesuche notwendig, geeignet und rechtlich zul\u00e4ssig ist. Eine sichere Antwort darauf gibt es bisher nicht. In Nordrhein-Westfalen haben die Fraktionen des Landtags deshalb einen Ausschu\u00df gebildet, um diese Frage mit Entschiedenheit zu pr\u00fcfen. \u00dcberlegungen, vor allem aus den Reihen der Sozialdemokraten, das Begnadigungsrecht einem Landtagsausschu\u00df zu \u00fcbertragen, wurden inzwischen nicht mehr weiterverfolgt. Wie schon vorher in anderen Bundesl\u00e4ndern hat sich die Auffassung durchgesetzt, da\u00df das Gnadenrecht in der Hand eines solchen politischen Gremiums nicht nur noch b\u00fcrokratischer und damit komplizierter werden w\u00fcrde, sondern auch wohl noch unterschiedlicher, spontaner und weniger transparent, weil die Gefahr parteipolitischer Einfl\u00fcsse bei Gnadenakten nicht auszuschlie\u00dfen ist.<br \/>Freilich dreht sich die \u00f6ffentliche Diskussion \u00fcber die Fragw\u00fcrdigkeit unserer Gnadenpraxis fast aus-schlie\u00dflich um diese Praxis bei der lebenslangen Freiheitsstrafe, schon deshalb, weil bei der lebenslangen Freiheitsstrafe die Gnade das einzige Korrektiv ist, solange der Gesetzgeber nicht ihre Abschaffung beschlie\u00dft oder die gerichtliche Pr\u00fcfung dieser Urteile nach einer bestimmten Frist anordnet. Diese Forderung, die die Kritiker als Minimalforderung verstanden wissen wollen, st\u00f6\u00dft allerdings bei den Praktikern auf tiefe Skepsis. Immerhin hat sich der Gesetzgeber vor einigen Jahren mit der Schaffung von Vollstreckungskammern bei den Gerichten auch einige Fortschritte erhofft. Zumindest in einigen Bundesl\u00e4ndern aber zeigt die Erfahrung mit diesen Vollstreckungskammern, da\u00df nun weniger Strafgefangene nach Verb\u00fc\u00dfung von zwei Dritteln ihrer Strafe entlassen werden als vorher.<br \/>Die Hoffnung, da\u00df die Gerichte es schon richten werden, steht also auf schwachen F\u00fc\u00dfen. Und \u00fcbrig bliebe schlie\u00dflich, auch bei einer solchen gerichtlichen Pr\u00fcfungsfunktion bei lebenslangen Freiheitsstrafen, die Frage, wer den umf\u00e4nglichen n\u00fcchternen Gnadenalltag bew\u00e4ltigen soll. Der Vorwurf, das Gnadenrecht in der Gesamtheit sei ein \u00dcberbleibsel aus dem Obrigkeitsstaat, gewisserma\u00dfen ein St\u00fcck in die Gegenwart gerettetes Mittelalter, wird ohnehin kaum durch den Gnadenalltag gest\u00fctzt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"keine-parteipolitischen-besonderheiten\">Keine partei&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;schen Beson&shy;der&shy;heiten<\/span><\/h2>\n<p>L\u00e4ngst haben sich alle Ministerpr\u00e4sidenten und Justizminister einen Apparat von Fachleuten zugeIegt, die oft \u00fcber Jahre hinweg viele Gnadengesuche bearbeiten und pr\u00fcfen, zumindest also als sachverst\u00e4ndig gelten m\u00fcssen. Nach welchen Kriterien freilich begnadigt wird, welche Intuition und geistig-politische Grundhaltung die Beurteilung eines Gnadengesuchs bestimmen, bleibt &#8211; so oder so &#8211; offen. So bekennen beispielsweise auch die liberalen Hessen, da\u00df es ein erkennbares Nord-S\u00fcd-Gef\u00e4lle gibt. Die juristischen Instanzen eines mehr konservativ gepr\u00e4gten Nordhessen mit seiner katholischen Enklave Fulda bef\u00fcrworten weniger gro\u00dfz\u00fcgig Gnadengesuche als die in diesen Fragen wesentlich aufgeschlosseneren juristischen W\u00fcrdentr\u00e4ger im Frankfurter Raum. Gleichwohl sprechen die Justizminister der Bundesl\u00e4nder von einer durchaus einheitlichen Gnadenpraxis. Und in der Tat kann man selbst bei Begnadigung von Lebensl\u00e4nglichen kaum von konservativen, liberalen oder sozialdemokratischen Besonderheiten sprechen. So verf\u00fcgte beispielsweise unmittelbar nach seinem Amtsantritt der fr\u00fchere rheinland-pf\u00e4lzische Ministerpr\u00e4sident Helmut Kohl (CD U) die Begnadigung von einem halben Dutzend Lebensl\u00e4nglicher, w\u00e4hrend im benachbarten Hessen der Justizminister erst nach einem schwerwiegenden Gerangel mit dem sozialdemokratischen Regierungschef Albert Osswald die Entlassung von sieben Lebensl\u00e4nglichen durchsetzen konnte. \u00c4hnliche Widerspr\u00fcche, zumindest Widerspr\u00fcche im Sinne eingefahrener Vorstellungen, werden aus den meisten anderen Bundesl\u00e4ndern berichtet.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"wie-kann-gnade-transparenter-ueberschaubarer-werden\">Wie kann Gnade trans&shy;pa&shy;renter, &uuml;berschau&shy;barer werden?<\/span><\/h2>\n<p>Gnade wird also auch weiterhin ein St\u00fcck nicht-reglementierter, aber auch nicht \u00fcberpr\u00fcfbarer Menschlichkeit sein. Gnade wird auch k\u00fcnftig erf\u00fcllte Hoffnung bedeuten k\u00f6nnen oder Entt\u00e4uschung, wird Risiko sein bei Entscheidungen und Angst vor Emotionen. Da\u00df ein abgelehntes Gnadengesuch keinerlei Begr\u00fcndung bedarf, da\u00df der Antragsteller nicht erf\u00e4hrt, warum man ihn der Gnade nicht f\u00fcr w\u00fcrdig hielt, bleibt als \u00c4rgernis des Gnadenrechts bestehen. Die Gnade juristisch zu verwalten und zu ordnen, erscheint andererseits weder durchsetzbar noch m\u00f6glich. Eine solche Feststellung schlie\u00dft aber nicht aus, da\u00df sich Gesetzgeber in Bund und L\u00e4ndern nicht auch k\u00fcnftig mit der Frage besch\u00e4ftigen, wie Gnade transparenter, \u00fcberschaubarer und damit auch wirkungsvoller gestaltet werden kann, ohne ihren Ursprung zu verlieren.<br \/>Denn Gnade ist die menschliche, moralische Komponente unseres Rechts. Nur durch Gnade k\u00f6nnen H\u00e4rten ausgeglichen, kann selbst in jenen Bereichen noch Menschlichkeit praktiziert werden, wo das Gesetz dies nicht mehr zul\u00e4\u00dft.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2441],"publikationen":[1308],"class_list":["post-12326","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-karl-heinz-krumm","publikationen-29-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Gnade, Gnadenrecht , Gnadenpraxis - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/29-vorgaenge\/publikation\/gnade-gnadenrecht-gnadenpraxis\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Gnade, Gnadenrecht , Gnadenpraxis - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 29 (Heft 5\/1977), S. 94-100 Das Gnadenrecht ist ein zwiesp&auml;l&shy;tiges Institut in unserem Rechts&shy;sys&shy;tem. 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