{"id":12329,"date":"1983-06-01T19:20:00","date_gmt":"1983-06-01T17:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/grundrechte-und-die-geheimdienste-in-der-bundesrepublik\/"},"modified":"1983-06-01T12:00:00","modified_gmt":"1983-06-01T10:00:00","slug":"grundrechte-und-die-geheimdienste-in-der-bundesrepublik","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/62-63\/publikation\/grundrechte-und-die-geheimdienste-in-der-bundesrepublik\/","title":{"rendered":"Grundrechte und die Geheimdienste in der Bundesrepublik"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 62-63 (Heft 2-3\/1983), S. 112-118<\/p>\n<p>Als im Jahre 1950 \u00fcber die Funktionen des ersten der neuen Geheimdienste beraten wurde, es ging um das Bundesverfassungsschutzgesetz, sagte der damalige DP-Abgeordnete von Merkatz, der sp\u00e4ter unter Adenauer Bundesminister wurde und zur CDU \u00fcbertrat: Wenn der Verfassungsschutz &#8222;Kontrollbefugnisse oder polizeiliche Exekutivbefugnisse&#8220; bekommen w\u00fcrde, &#8222;dann w\u00fcrde ein solches Amt sehr bald denselben Charakter erhalten, wie ihn die Geheime Staatspolizei gehabt hat&#8220;. Von dem Sprecher der Bundesregierung wurde daraufhin ausdr\u00fccklich betont: &#8222;Wir haben in keiner Weise die Absicht, dem Bundesamt f\u00fcr Verfassungssschutz irgendwelche Exekutivbefugnisse zu geben.&#8220;<\/p>\n<p>Inzwischen gibt es in der Bundesrepublik nicht nur einen Geheimdienst, sondern mehrere solcher Dienste oder Beh\u00f6rden, die nachrichtendienstliche Mittel anwenden. Der Verzicht auf &#8222;polizeiliche Befugnisse oder Kontrollbefugnisse&#8220;, auf &#8222;Exekutivbefugnisse&#8220; und das gesetzliche Verbot, die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden einer &#8222;polizeilichen Dienststelle&#8220; anzugliedern, haben nichts daran zu \u00e4ndern vermocht, da\u00df die sogenannten Sicherheitsapparate zu einem Staat im Staat geworden sind und die Bundesrepublik immer h\u00e4ufiger als &#8222;Sicherheits-&#8220; oder &#8222;\u00dcberwachungsstaat&#8220; bezeichnet wird.<\/p>\n<h5><span id=\"welche-geheimdienste-oder-vergleichbaren-behoerden-arbeiten-mit-nachrichtendienstlichen-mitteln\">Welche Geheim&shy;dienste oder vergleich&shy;baren Beh&ouml;rden arbeiten mit nachrich&shy;ten&shy;dienst&shy;li&shy;chen Mitteln?<\/span><\/h5>\n<p>Neben dem Verfassungsschutz auf der Ebene des Bundes und der L\u00e4nder sind zu nennen: der aus der &#8222;Organisation Gehlen&#8220; hervorgegangene Bundesnachrichtendienst (BND); der Milit\u00e4rische Abschirmdienst (MAD), der aus einer Arbeitsgruppe entstanden ist, die bereits vor der Errichtung der Bundeswehr im &#8222;Amt Blank&#8220; gearbeitet hat und an die Tradition der &#8222;Abwehr&#8220; anzukn\u00fcpfen versuchte; das Bundeskriminalamt (und die Landeskriminal\u00e4mter) zun\u00e4chst mit der &#8222;Sicherungsgruppe Godesberg&#8220;, heute mit den Abteilungen &#8222;Staatsschutz&#8220; und &#8222;Terrorismus&#8220;; schlie\u00dflich die mit dem Strafrechts\u00e4nderungsgesetz von 1951 in den L\u00e4ndern erneut entstandene Politische Polizei. Zust\u00e4ndig f\u00fcr diese Apparate sind der Bundesminister des Innern und die Innenminister der L\u00e4nder, der Bundesminister f\u00fcr Verteidigung und der Chef des Bundeskanzleramtes. In einem begrenzten Umfang wird auch die Kompetenz der Staatsanwaltschaft und des Bundesministers der Justiz und der Justizminister der L\u00e4nder ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Schon dieses Nebeneinander f\u00fchrt dazu, da\u00df es immer schwieriger wird auszumachen, wer in einem konkreten Fall eigentlich verantwortlich ist. So sagt die Aussage des Landesinnenministers &#8222;X ist keine Gew\u00e4hrsperson des Landesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz&#8220; nichts dar\u00fcber aus, ob X nicht f\u00fcr ein anderes Landesamt oder f\u00fcr das Bundesamt t\u00e4tig ist, ob er eine Gew\u00e4hrsperson der Politischen Polizei, ein Mitarbeiter des Bundeskriminalamts, des Milit\u00e4rischen Abschirmdienstes oder des Bundesnachrichtendienstes ist. Zugleich ist jedoch durch Zusammenarbeitsrichtlinien und eine ausgedehnte Amtshilfe sichergestellt, da\u00df die Erkenntnisse der Gew\u00e4hrsperson X an alle diejenigen weitergegeben werden, deren Aufgaben dadurch ber\u00fchrt werden. Das Nebeneinander wird noch dadurch verst\u00e4rkt, da\u00df in der Bundesrepublik auch noch ausl\u00e4ndische Dienste t\u00e4tig sind, die f\u00fcr die Sicherung der in der Bundesrepublik stationierten ausl\u00e4ndischen Streitkr\u00e4fte arbeiten. Das Nebeneinander macht es verst\u00e4ndlich, da\u00df immer wieder die Frage Koordinierungsinstanz aufgeworfen wird. Fatal ist es allerdings, wenn ernsthaft die &#8222;Schaffung einer Generaldirektion f\u00fcr die &#8218;Innere Sicherheit'&#8220; vorgeschlagen wird, ohne da\u00df dabei die peinliche Parallele zum Reichssicherheitshauptamt der SS (das 1944 eine \u00e4hnliche Konzentration angestrebt hat) auff\u00e4llt. Noch wichtiger als eine Koordinierungsinstanz w\u00e4r allerdings unter dem Gesichtspunkt der Grundrechtsverletzungen die, Kontrolle der Apparate der Inneren Sicherheit durch zwei Beauftragte f\u00fcr alle Nachrichtendienste.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"die-zunahme-der-geheimdienste-in-der-bundesrepublik\">Die Zunahme der Geheim&shy;dienste in der Bundes&shy;re&shy;pu&shy;blik<\/span><\/h5>\n<p>Die Geheimdienste und Beh\u00f6rden, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeiten, haben seit der Gr\u00fcndung der Bundesrepublik nicht nur in einem 1949 unvorstellbarem Umfang zugenommen; auch Umfang und Art der Eingriffe haben sich ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Der Ausbau der Geheimdienste und vergleichbaren Beh\u00f6rden in der Bundesrepublik darf nicht isoliert gesehen werden. Dieselben Besatzungsm\u00e4chte, die 1949 durch den sogenannten Polizeibrief dem Parlamentarischen Rat f\u00fcr das Grundgesetz nicht mehr gestatten wollten, als die Bundeskompetenz zur Schaffung einer &#8222;Stelle zur Sammlung und Verbreitung von Ausk\u00fcnften&#8220; \u00fcber umst\u00fcrzlerische T\u00e4tigkeiten, waren im &#8222;Kalten Krieg&#8220; gegen\u00fcber den Kommunisten an einem Ausbau effektiver Geheimdienste interessiert und haben diesen Geheimdiensten auf dem Wege der Amtshilfe selbst die faktische Befugnis einger\u00e4umt, die verfassungsrechtliche Schranke des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu umgehen. Der Ausbau solcher Dienste war nur m\u00f6glich, weil sowohl im Osten wie im Westen &#8211; wenn auch mit unterschiedlicher Struktur und Kompetenz &#8211; die Geheimdienste umfassende &#8222;Sicherheitsnetze&#8220; aufgebaut hatten. Allerdings hat die Bundesrepublik ihren Nachholbedarf mehr als erf\u00fcllt. Die Auseinandersetzung mit dem Terrorismus bot die M\u00f6glichkeit, Planstellen, Sachmittel und Kompetenzen so auszuweiten, da\u00df die Sicherheitsapparate in der gewi\u00df nicht immer rechtsstaatlichen Phase der Kommunistenverfolgung unter Adenauer heute fast schon idyllisch erscheinen. Zudem schaffen die neuen Methoden der Technik, insbesondere der elektronischen Datenverarbeitung die Gefahr, da\u00df der durch Grundrechte gew\u00e4hrleistete Vorrang des B\u00fcrgers gegen\u00fcber den staatlichen Sicherheitsapparaten wieder ersetzt wird durch den Vorrang des Staates (d.h. der Sicherheitsapparate) gegen\u00fcber dem B\u00fcrger. Dennoch sollte nicht \u00fcbersehen werden, da\u00df beispielsweise der Verfassungsschutz bisher mehr oder weniger in einer Begrenzung gehalten werden konnte, die auch heute noch als Schranke bezeichnet werden kann, wenn man den Verfassungsschutz etwa mit dem CIA oder dem KGB vergleicht.<\/p>\n<h5><span id=\"die-zustaendigkeiten-des-verfassungsschutzes-und-der-anderen-geheimdienste\">Die Zust&auml;n&shy;dig&shy;keiten des Verfas&shy;sungs&shy;schutzes und der anderen Geheim&shy;dienste<\/span><\/h5>\n<p>Besonders problematisch f\u00fcr die Entwicklung der Geheimdienste und der vergleichbaren Beh\u00f6rden in der Bundesrepublik ist neben dem besonders intensiven Einsatz neuer Technologien, insbesondere der elektronischen Datenverarbeitung, die Tatsache, da\u00df beispielsweise der Verfassungsschutz sowohl f\u00fcr Spionageabwehr und Terrorismusverfolgung ebenso zust\u00e4ndig ist wie f\u00fcr die Sammlung und Auswertung von Erkenntnissen \u00fcber die sogenannten links- oder rechtsextremistischen Bestrebungen. Das f\u00fchrt dazu, da\u00df die nur l\u00e4ssige Beachtung von Freiheitsrechten, die beispielsweise in der Spionage und Spionageabwehr die technische Handhabung von Abh\u00f6rger\u00e4ten (Wanzen, Richtmikrophonen und dergleichen) gleichsam zu einem Kavaliersdelikt in nahezu allen Staaten macht &#8211; auch auf die Abteilungen &#8222;Linksextremismus&#8220; und &#8222;Rechtsextremismus&#8220; abf\u00e4rben. In vergleichbarer Weise zeigen Beispiele, da\u00df das, was in spezifischen Ausnahmesituationen der Auseinandersetzung mit dem Terrorismus vom Bundeskriminalamt und von der Bundesanwaltschaft als noch vertretbar angesehen worden ist, in dieser oder jener Weise von der Politischen Polizei f\u00fcr ihre Alltagspraxis \u00fcbernommen wird.<\/p>\n<p>Nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz mu\u00df jede Einschr\u00e4nkung der Grundrechte, die im \u00fcbrigen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen kann, &#8222;das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen&#8220;. Wenn man von der Strafverfolgung einmal absieht, die prim\u00e4r nicht den Geheimdiensten obliegt, wird f\u00fcr die Geheimdienste in \u00a710 des Gesetzes zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses von 1968 (G 10-Gesetz) nur Art. 10 Grundgesetz gem\u00e4\u00df Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz genannt. Daraus folgt: Geheimdienste und anderen Beh\u00f6rden, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeiten, d\u00fcrfen lediglich Artikel 10 Grundgesetz (unter den Voraussetzungen des G 10-Gesetzes) einschr\u00e4nken, andere Grundrechte nur im Rahmen der Strafverfolgung nach den Regeln der Strafproze\u00dfordnung.<\/p>\n<p>Die Geheimdienste und die vergleichbaren Beh\u00f6rden haben versucht, die fehlende Kompetenz mittels verschiedener Rechtskonstruktionen, zu erreichen. Da f\u00fcr BND und MAD jede gesetzliche Rechtsgrundlage fehlt, besitzen diese Dienste schon deshalb nach dem Grundgesetz (abgesehen von den gesetzlich geregelten Befugnissen bei Einschr\u00e4nkungen nach dem G 10-Gesetz) weder das Recht Grundrechte einzuschr\u00e4nken noch Daten zu speichern. Das hat dazu gef\u00fchrt, da\u00df man sehr schnell bereit war, sich mit der Konstruktion eines &#8222;\u00fcbergesetzlichen Notstandes&#8220; zu behelfen. Der langj\u00e4hrige Verfassungsexperte der SPD, Adolf Arndt, hat diese Konstruktion zutreffend als &#8222;Tarnwort f\u00fcr den Verfassungsbruch&#8220; bezeichnet. Nach der Einf\u00fchrung des &#8222;rechtfertigenden Notstandes&#8220; durch \u00a7 34 Strafgesetzbuch wurde versucht, diese Norm, die der Sache nach nichts anderes schafft als einen Grund f\u00fcr Straffreiheit bei einem objektiv vorliegenden Straftatbestand, umzubiegen zu einer Eingriffsnorm f\u00fcr staatliches Handeln. In der Abh\u00f6r-Aff\u00e4re Traube hat Bundesinnenminister Werner Maihofer sich mittels dieser Konstruktion zu verteidigen gesucht. Sein Nachfolger Gerhart Baum hat f\u00fcr seinen Dienstbereich ausgeschlossen, da\u00df \u00a7 34 StGB zu einer Eingriffsnorm f\u00fcr staatliches Handeln wurde. Eine Vorschrift, die einen Versto\u00df gegen das StGB straffrei macht, kann keine Verletzung der Verfassung (und einschl\u00e4giger Verwaltungsvorschriften) rechtens werden lassen.<\/p>\n<p>Doch wurden zumindest lange Zeit, das hat der fr\u00fchere Pr\u00e4sident G\u00fcnther Nollau kundgetan, beim Verfassungsschutz die &#8222;Grenzen des rechtsstaatlich Zul\u00e4ssigen&#8220; nicht durch Gesetze, sondern &#8222;durch G\u00fcterabw\u00e4gung bestimmt&#8220;: &#8222;Das hei\u00dft: Wenn die Sicherheit des Landes oder seiner B\u00fcrger schwer bedroht ist, kann und mu\u00df man h\u00f6here Risiken eingehen.&#8220; Solche S\u00e4tze begr\u00fcnden letztlich einen Vorrang der Abstraktion &#8222;Sicherheit&#8220; (die man beliebig einsetzen kann) vor den Freiheitsrechten des B\u00fcrgers.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Verfassungsschutz hat dieser Umgang mit dem Gesetz Tradition. Heute kann nachgewiesen werden, da\u00df der Verfassungsschutz zumindest in den ersten 22 Jahren seines Bestehens beharrlich gegen eines der Kernst\u00fccke der freiheitlich demokratischen Grundordnung versto\u00dfen hat: gegen den Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung. Henrik van Bergh, von 1961 bis 1974 Referent f\u00fcr \u00d6ffentlichkeitsarbeit beim Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, hat das in dem Satz zusammengefa\u00dft: &#8222;Fast nichts, was der Verfassungsschutz seit \u00fcber 20 Jahren tat oder getan hatte (&#8230;), war und ist rechtlich legitimiert.&#8220; Van Bergh h\u00e4lt die &#8222;Sucht, alles mit Gesetzen zu regeln&#8220;, f\u00fcr &#8222;sch\u00e4dlich&#8220; und meint, der &#8222;Gesetzesperfektionismus&#8220; k\u00f6nne f\u00fcr einen Geheimdienst &#8222;katastrophale Folgen haben&#8220;; BND und MAD h\u00e4tten &#8222;von vornherein ohne Gesetz gearbeitet&#8220;, deshalb entgingen sie jetzt dem &#8222;Vorwurf, au\u00dferhalb des Gesetzes t\u00e4tig geworden zu sein&#8220;. Es ist zu bef\u00fcrchten, da\u00df \u00dcberlegungen eines ehemaligen Pressereferenten, die im letzten Jahrzehnt zumindest nicht mehr offiziell zu Worte kamen, nach der &#8222;Wende&#8220; sich erneut ausbreiten werden. Das hie\u00dfe letztlich nichts anderes als: Geheimdienste, die der Staatssicherheit dienen, stehen au\u00dferhalb der Verfassung.<\/p>\n<p>Durch die Arbeit der Geheimdienste und der vergleichbaren Beh\u00f6rden werden neben dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) vor allem folgende Grundrechte ber\u00fchrt: die freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 GG, die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit und die Freiheit des &#8222;weltanschaulichen Bekenntnisses&#8220; (Art. 4 GG), die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 GG), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 8 und 9 GG), die Freiz\u00fcgigkeit und die Berufsfreiheit (Art. 11 und 12 GG) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).<\/p>\n<h5><span id=\"mit-folgenden-eingriffen-muss-der-buerger-rechnen\">Mit folgenden Eingriffen mu&szlig; der B&uuml;rger rechnen:<\/span><\/h5>\n<ol>\n<li>\n<div align=\"left\">Mit der Einsichtnahme in Briefe und Telegramme, mit dem Abh\u00f6ren von Telefongespr\u00e4chen, mit der Aufzeichnung von Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements, von Geld\u00fcberweisungen und der telephonischen Gespr\u00e4chspartner.<\/div>\n<\/li>\n<li>Mit der Aufnahme von Gespr\u00e4chen in der \u00d6ffentlichkeit durch Tonbandtr\u00e4ger mit Richtmikrophonen, Wanzen und dergleichen (lediglich der Einsatz derartiger technischer Hilfsmittel in Wohnungen scheint abgestellt zu sein, nachdem spektakul\u00e4re F\u00e4lle bekannt geworden waren).<\/li>\n<li>Mit Bild- oder Filmaufnahme von Teilnehmern an Versammlungen und Demonstrationen sowie der Videoaufzeichnung aller Besucher bestimmter Objekte.<\/li>\n<li>Mit der Beobachtung durch sogenannte V-Leute; dazu geh\u00f6rt auch die Einsichtnahme in Mitgliederlisten und Finanzgesch\u00e4fte; in Einzelf\u00e4llen haben sich V-Leute auch als &#8222;agent provocateur&#8220; d.h. als Anstifter zu Straftaten, oder als Agenten der politischen &#8222;Desorientierung&#8220; bet\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Mit der Befragung von Nachbarn, Vorgesetzten oder Mitarbeitern.<\/li>\n<li>Mit der Sammlung und Auswertung aller \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen schriftlichen \u00c4u\u00dferungen, insbesondere der Verantwortlichen f\u00fcr Veranstaltungen und Flugbl\u00e4tter, der Unterzeichner von Aufrufen, Protesten und Petitionen und der Verfasser von Leserbriefen.<\/li>\n<li>Mit der Auswertung von Gerichtsentscheidungen und Akten \u00fcber Ermittlungsverfahren sowie der Anmeldung von Demonstrationen und \u00e4hnlichem auf dem Wege der Amtshilfe.<\/li>\n<li>Mit der Registrierung des Aufenthalts im Ausland, insbesondere der Besuche in Staaten des Ostblocks.<\/li>\n<li>Mit dem Zugriff auf andere \u00f6ffentliche und nicht\u00f6ffentliche Dateien und der Zusammenf\u00fchrung verschiedener Dateien sowie der Anlage besonderer Dateien mit der Folge, da\u00df die Betroffenen besonderen Fahndungsma\u00dfnahmen oder Kontrollen unterliegen.<\/li>\n<li>Mit Einsch\u00fcchterungen beispielsweise durch &#8222;hoheitliche Verrufserkl\u00e4rungen&#8220; in Verfassungsschutzberichten, durch &#8222;offene Beschattung&#8220; (die Dritten gegen\u00fcber auff\u00e4llt und den Betroffenen n\u00f6tigt), durch Weitergabe blo\u00dfer Verdachtsmomente an Zeitungen mit der Konsequenz der Vorausverurteilung.<\/li>\n<li>Mit der Mitwirkung an Einstellungsverfahren und Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen, einschlie\u00dflich der M\u00f6glichkeit, die Definitionsmacht so auszunutzen, was als verfassungsfeindliche Zielsetzung oder Bet\u00e4tigung und was als &#8222;zersetzend&#8220; oder &#8222;staatsabtr\u00e4glich&#8220; anzusehen ist.<\/li>\n<li>Mit der offiziellen Mitwirkung an Gerichtsverfahren, einschlie\u00dflich der M\u00f6glichkeit, Zeugen nicht auftreten und Dritte \u00fcber die Beobachtungen anderer aussagen zu lassen (&#8222;Zeugen vom H\u00f6rensagen&#8220;) und zu bestimmen, was verfassungsfeindliche Zielsetzung und Bet\u00e4tigung ist.<\/li>\n<li>Mit der Weitergabe von Erkenntnissen oder internen Akten (beispielsweise Asylantr\u00e4gen) an Geheimdienste befreundeter Staaten.<\/li>\n<li>Mit der Weitergabe von Erkenntnissen an Dritte ohne gesetzliche Erm\u00e4chtigung mit der Folge des unmittelbaren Nachteils f\u00fcr den Betroffenen an ein Gericht \u00fcber die Orgaisationszugeh\u00f6rigkeit beispielsweise durch vertrauliche Mitteilungen eines Zeugen, durch die Unterrichtung eines Arbeitgebers \u00fcber die Zugeh\u00f6rigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Organisation w\u00e4hrend der Probezeit, mit der Einflu\u00dfnahme auf die Berichterstattung in den Medien, mit Versuchen, bestimmte Archivmaterialien unzug\u00e4nglich zu machen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Diese nicht vollst\u00e4ndige Aufz\u00e4hlung macht deutlich, in welcher Weise die Geheimdienste und die vergleichbaren Beh\u00f6rden, die nachrichtendienstlichen Mittel anwenden, die Grundrechtsgarantien verletzen und in unser Leben eingreifen k\u00f6nnen. Apparate, die zur allgemeinen &#8222;Staatssicherheit&#8220; ersonnen und geschaffen wurden, sind zu einem Risiko f\u00fcr die Demokratie geworden.<\/p>\n<p><b>Literatur:<\/b><\/p>\n<p>Humanistische Union, Hg, &#8222;Die (un)heimliche Staatsgewalt. Memorandum zur Reform des Verfassungsschutzes&#8220;, in: Vorg\u00e4nge, H. 55(1\/1982), S. 75ff, mit umfangreichen Literaturhinweisen, S. 110 &#8211; 113; zu der in der Zwischenzeit erschienenen Literatur s. insbesondere: Henrik van Bergh, &#8222;K\u00f6ln 4713. Geschichte und Geschichten des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz&#8220;, W\u00fcrzburg, 1981; Bundesminister des Innern, &#8222;Verfassungsschutz und Rechtsstaat&#8220;, K\u00f6ln Berlin Bonn M\u00fcnchen, 1981; Hans-Georg Friedrichs, &#8222;Der Einsatz von &#8218;V-Leuten&#8216; durch die \u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz&#8220;, G\u00f6ttingen, 1981; Martin Kutsch u. Norman Paech, Hg, &#8222;Im Staat der &#8218;Inneren Sicherheit&#8216; &#151; Polizei, Verfassungsschutz, Geheimdienste, Datenkontrolle im Betrieb&#8220;, Frankfurt\/M., 1981; Bernd Preis, &#8222;Verfassungsschutz und \u00f6ffentlicher Dienst. Ein Beitrag zum bereichspezifischen Datenschutz bei den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden&#8220;, K\u00f6nigstein\/Ts, 1982; J\u00fcrgen Seifen, &#8222;&#8218;Innere Sicherheit&#8216;: Risiko f\u00fcr die Demokratie&#8220;, in: Arno Kl\u00f6nne ua, &#8222;Lebendige Verfassung &#151; das Grundgesetz in Perspektive&#8220;, Neuwied Darmstadt, 1981,S. 145ff; Bernhard Schlick, &#8222;Die Amtshilfe&#8220;, Freiburg\/Br&#132; 1981.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[354],"publikationen":[1287],"class_list":["post-12329","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-juergen-seifert","publikationen-62-63"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Grundrechte und die Geheimdienste in der Bundesrepublik - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/62-63\/publikation\/grundrechte-und-die-geheimdienste-in-der-bundesrepublik\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Grundrechte und die Geheimdienste in der Bundesrepublik - 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