{"id":12330,"date":"1983-06-01T19:30:00","date_gmt":"1983-06-01T17:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/grundrechte-und-staatsbuergerlicher-status-in-den-gefaengnissen\/"},"modified":"1983-06-01T12:00:00","modified_gmt":"1983-06-01T10:00:00","slug":"grundrechte-und-staatsbuergerlicher-status-in-den-gefaengnissen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/62-63\/publikation\/grundrechte-und-staatsbuergerlicher-status-in-den-gefaengnissen\/","title":{"rendered":"Grundrechte und staatsb\u00fcrgerlicher Status in den Gef\u00e4ngnissen"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 62-63 (Heft 2-3\/1983), S. 107-112<\/p>\n<p>In der Bundesrepublik Deutschland leben im Durchschnitt stets mehr als 50000 Staatsb\u00fcrger in Gef\u00e4ngnissen. Allenfalls zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung fand ihr Schicksal die Aufmerksamkeit der \u00d6ffentlichkeit. Einmal verurteilt verschwinden sie hinter Gef\u00e4ngnismauern in gesellschaftlicher Isolierung; h\u00e4ufig auch in Isolation von den nahesten Angeh\u00f6rigen und Freunden.<\/p>\n<h5 align=\"justify\"><span id=\"inwieweit-gelten-grundrechte-auch-fuer-strafgefangene\">Inwieweit gelten Grundrechte auch f&uuml;r Straf&shy;ge&shy;fan&shy;gene?<\/span><\/h5>\n<p>1972 hat das Bundesverfassungsgericht aus gegebenen Anla\u00df festgestellt, da\u00df die unmittelbar geltende Rechtswirksamkeit der Grundrechte und der staatsb\u00fcrgerliche Status von Gefangenen nur auf gesetzlicher Grundlage eingeschr\u00e4nkt werden d\u00fcrften. Insofern war die staatliche Verwahrpraxis bis zur Verabschiedung des Strafvollzugsgesetzes i. J. 1977 ohne rechtliche Grundlage, sofern durch sie die Grundrechte der Gefangenen eingeschr\u00e4nkt wurden.<\/p>\n<p>Das 1977 verabschiedete Strafvollzugsgesetz, einst am Beginn ihrer Regierungst\u00e4tigkeit als sozialliberaler Koalition als \u00bbJahrhundertreform\u00ab angek\u00fcndigt, suchte von allem Anfang an zwei Intentionen zu verbinden: die zumeist schon in den 60er Jahren artikulierten Reformvorstellungen zu verwirklichen und zugleich rechtsstaatliche einwandfreie Grundlagen f\u00fcr den Vollzug von Freiheitsstrafen zu gew\u00e4hrleisten. In den Jahren, in denen das Gesetz beraten wurde, war das Thema \u00bbInnere Sicherheit\u00ab zu einem der dominierenden Politikinhalte der bundesrepublikanischen Tagespolitik geworden sehr zum Nachteil einer an Reformen interessierten Fraktion unter den Gesetzgebern. Das Ergebnis ist dann auch zurecht als \u00bbfauler Kompromi\u00df\u00ab (R. Wetter) zwischen der rechtlichen Absicherung des bisherigen Status quo und den Reformintentionen interpretiert worden. Ein fauler Kompromi\u00df deswegen, weil das Gesetz einerseits im Hinblick auf die Sicherungsgedanken und die Intentionen der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den Anstalten h\u00f6chst pr\u00e4zise Vorschriften enth\u00e4lt, anderseits die Reform\u00fcberlegungen aber weitestgehend im Gesetz selbst als Kann Vorschriften oder Ermessensspielr\u00e4ume f\u00fcr die Strafvollzugsbeh\u00f6rden formuliert worden sind. Auf diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, da\u00df sich die normierende Kraft des Strafvollzugsgesetzes in der Wirklichkeit des Gef\u00e4ngnisalltages als wenig durchschlagkr\u00e4ftig erwiesenn hat. Nahezu alle Beobachter sind sich einig, da\u00df sich h\u00f6chst wenig ge\u00e4ndert hat. Im Gegenteil zeichnen sich Tendenzen ab, die den 1977 gesetzlich definierten Zielen entgegen-zulaufen scheinen. Dies ist insbesondere im Bereich des Neubaus von Justizvollzugsanstalten der Fall, wo ganz eindeutig die Orientierung am geschlossenen Hochsicherheitsgef\u00e4ngnis dominiert, w\u00e4hrend eine optimistische Interpretation des \u00a7 2 des Strafvollzugsgesetzes noch davon ausgehen konnte, da\u00df der \u00bbOffene Vollzug\u00ab nach einer \u00dcbergangsphase der Regelvollzug und die geschlossene Unterbringung lediglich der begr\u00fcndungspflichtige Ausnahmefall sein sollte. Von einer solchen Situation sind wir aber weit entfernt.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"in-der-regel-wird-mehr-als-nur-die-freiheit-entzogen\">In der Regel wird mehr als &raquo;nur die Freiheit&laquo; entzogen<\/span><\/h5>\n<p>Unter grundrechtlichen Gesichtspunkten bleibt festzuhalten, da\u00df durch die Verh\u00e4ngung einer Freiheitsstrafe lediglich das Grundrecht auf Freiz\u00fcgigkeit eingeschr\u00e4nkt wird. Der Praxis in den Gef\u00e4ngnissen entspricht aber traditionell eine Situation, in der andere Grund- und B\u00fcrgerrechte gleich b\u00fcndelweise als Folge des Freiheitsentzuges eingeschr\u00e4nkt werden. Dies gilt vorallem f\u00fcr die Freiheit der Berufswahl und Berufsaus\u00fcbung, die Einschr\u00e4nkung der sozialen Kontakte im Zusammenhang mit der restriktiven Besuchs- und Urlaubspraxis, die Einschr\u00e4nkung der Freiheit der Arztwahl sowie die Gew\u00e4hrleistung einer angemessenen medizinischen Versorgung insgesamt, die Einschr\u00e4nkung der Informationsfreiheit durch die Verweigerung bestimmter Publikationserzeugnisse unter Sicherheitsgesichtspunkten sowie in vielen im einzelnen schwer zu erfassen-den Situationen die Verletzung der Menschenw\u00fcrde, etwa durch die regelm\u00e4\u00dfige Unterbringung von mehreren H\u00e4ftlingen in viel zu kleinen und hygienisch unzureichend aus-gestatteten Zellen.<\/p>\n<p>Es ist in diesem kurzen Dossier nicht m\u00f6glich, eine vollst\u00e4ndige \u00dcbersicht zu geben. Als besonders wichtige Punkte sollen aber hervorgehoben werden:<\/p>\n<p>Nach dem Strafvollzugsgesetz besteht in der Tradition des Gef\u00e4ngniswesens in den geschlossenen Anstalten Arbeitspflicht. W\u00e4hrend der Gefangene solcherma\u00dfen einem in der \u00fcbrigen Gesellschaft nicht \u00fcblichen und auch nicht rechtsm\u00e4\u00dfigen staatlichen Arbeitszwang unterworfen wird, kommt der Staat anderseits seiner entsprechenden Verpflichtung, f\u00fcr die Gefangenen in ihrer Situation auch angemessene Arbeit und Arbeitsverh\u00e4ltnisse zur Verf\u00fcgung zu stellen in erheblichem Ma\u00dfe nicht nach. Paradoxerweise ist nicht Arbeitszwang, sondern Arbeitslosigkeit das vorherrschende Problem in den Haftanstalten der Bundesrepublik. Insbesondere im Frauenstrafvollzug, wo wie in Berlin in einzelnen Haftanstalten die Arbeitslosenquote bei etwa 90% sich einpendelt, aber auch allgemein gilt, da\u00df der Staat seine Verpflichtung zur Bereitstellung von Arbeit und angemessenen Arbeitsverh\u00e4ltnissen f\u00fcr weit mehr als ein Drittel aller Inhaftierten nicht nachzukommen vermag. Dort wo Arbeit zur Verf\u00fcgung gestellt wird, kann sie den sozialstaatlichen und arbeitsrechtlichen Anspr\u00fcchen einer demokratischen Gesellschaft nicht entsprechen.<\/p>\n<p>Obwohl die Reformdiskussion der 70er Jahre unbestritten von der Notwendigkeit ausging, eine tarifgerechte Entlohnung f\u00fcr die unter Haftbedingungen vollbrachte Arbeit m\u00f6glichst umgehend herbeizuf\u00fchren, hat das Strafvollzugsgesetz diesen Punkt nicht abschlie\u00dfend entschieden. Die heutige Praxis besteht darin, da\u00df aufgrund von Vereinbarungen der L\u00e4nder VerwaItungsverordnungen erlassen werden, auf deren Basis den Besch\u00e4ftigten in den Gef\u00e4ngnissen Tagesl\u00f6hne zwischen 4 und 5 DM ausgezahlt werden.<br \/>E Diese stehen in der Regel zu 50% f\u00fcr den \u00bbfreien Einkauf\u00ab innerhalb der Anstalt zur Verf\u00fcgung, w\u00e4hrend mit der anderen H\u00e4lfte zwangsweise eine R\u00fccklage f\u00fcr die Entlassung gebildet werden mu\u00df. Die Art der Arbeit richtet sich nach den \u00f6rtlichen Bedingungen. In den seltensten F\u00e4llen sind die Haftanstalten selbst mit eigenen betrieblichen An-lagen von angemessener Qualit\u00e4t ausger\u00fcstet. Die Regel sind ausgelagerte Hilfsarbeiten f\u00fcr Firmen, deren Interesse in der zur Verf\u00fcgungstellung von billiger und bereits von anderer Seite disziplinierter Arbeitskraft besteht. Dabei handeln die Anstalten mit dem Besch\u00e4ftiger L\u00f6hne aus, die deutlich \u00fcber den Tagess\u00e4tzen stehen, die dem einzelnen H\u00e4ftling zugeteilt werden. Unter dem Vorwand, die Inhaftierten m\u00fc\u00dften durch ihre Arbeit an den Kosten ihrer Unterbringung beteiligt werden, kommt es so zu einer doppelten Enteignung durch den anstaltsexternen Arbeitgeber einerseits, die staatlichen Justizvollzugsbeh\u00f6rden andererseits. W\u00e4hrend seit einiger Zeit die Inhaftierten wenigstens der Arbeitslosenversicherung angeh\u00f6ren, werden f\u00fcr sie immer noch keine Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Rentenversicherung abgef\u00fchrt. Das bedeutet insbesondere f\u00fcr Inhaftierte mit l\u00e4ngeren Haftstrafen, da\u00df sie zwar einer staatlich oktroyierten Arbeitspflicht in den Anstalten unterliegen, auf diese Weise h\u00e4ufig zehn oder mehr Jahre einer stupiden Zwangsarbeit nachgehen, ohne aber nach ihrer Entlassung \u00fcber eine ausreichende Altersversorgung oder auch nur die Chance, diese in den verbleibenden Jahren ihres Arbeitslebens zu erwerben, verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Die medizinische Versorgung im bundesrepublikanischen Strafvollzug durch das sogenannte Vertragsarztsystem stellt ein besonders trauriges Kapitel dar. Ohne zwingenden Grund ist f\u00fcr die der Freiheitsstrafe Unterworfenen das Recht der freien Arztwahl ein-geschr\u00e4nkt. Zwischen den einzelnen Haftanstalten und frei praktizierenden \u00c4rzten besteht in der Regel ein Vertrag, durch den ein einzelner Arzt aus der Umgebung der Haftanstalt mit der medizinischen Betreuung der Inhaftierten betraut wird. Ein bis zweimal w\u00f6chentlich h\u00e4lt dieser Vertragsarzt in der Haftanstalt Sprechstunden ab, die die Inhaftierten aufgrund besonderer Antr\u00e4ge besuchen d\u00fcrfen. In erheblichem Ma\u00dfe ist die medizinische Versorgung an sogenannte Sanit\u00e4ter delegiert, die insbesondere im Bereich der Ausgabe von Arzneimitteln h\u00e4ufig ziemlich freie Hand haben. Durch diese Konstruktion wird die medizinische Versorgung, zumindest aus der Sicht der Inhaftierten, zu einem Teil der die Freiheitsstrafe vollstreckenden staatlichen Instanz. Ein unbedingt notwendiges Vertrauenverh\u00e4ltnis zwischen Patienten und Arzt, wie au\u00dferhalb der Haftanstalten m\u00f6glich, kann unter diesen Bedingungen nicht aufgebaut werden.<\/p>\n<p>Vielf\u00e4ltig belegt sind auch die erfolgreichen Versuche der Justizvollzugsbeh\u00f6rden, die \u00c4rzte im Sinne der Durchsetzung von Vollzugszielen oder der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung der Haftanstalten zu instrumentalisieren. Die Mitwirkung von Gef\u00e4ngnis\u00e4rzten bei der angeordneten Zwangsern\u00e4hrung sind hier nur der eklatanteste und in der \u00d6ffentlichkeit bekanntgewordene Fall. Weitgehend bleibt die medizinische Versorgung auf die Hilfe in akuten Erkrankungsf\u00e4llen beschr\u00e4nkt; eine tiefer gehende medizinische Betreuung sowie insbesondere die in diesem Bereich h\u00e4ufig notwendige Therapie im Bereich psychosomatischer und physischer Erkrankungen ist unter den gegebenen Bedingungen praktisch unm\u00f6glich.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Strafvollzugsgesetz von 1977 davon ausging, da\u00df der Besuch der Inhaftierten durch Angeh\u00f6rige, Freunde und Bekannte eine f\u00f6rderliche Ma\u00dfnahme zur Erreichung des Vollzugszieles der Resozialisierung darstellt, weil durch die Aufrechterhaltung der sozialen Beziehung des Inhaftierten w\u00e4hrend der Freiheitsstrafe die f\u00fcr die Reintegration so notwendigen sozialen Kontakte nicht unterbrochen w\u00fcrden, hat sich in der Alltagspraxis des Strafvollzuges eine wesentlich restriktivere Fassung durchgesetzt. Obwohl das Strafvollzugsgesetz die \u00dcberwachung des Besuchs als den Ausnahmefall darstellt, der als eine Kann-Regelung zugelassen ist, aber begr\u00fcndet werden mu\u00df, ist aufgrund von Abkommen der L\u00e4nder und Verwaltungsanordnungen der einzelnen Justizvollzugsbeh\u00f6rden die \u00dcberwachung des Besuches die Regel. Auch hier hat sich das traditionelle Sicherheits- und Ordnungsdenken der Strafvollzugspraxis gegen\u00fcber der schwammigen Kann-Bestimmung des Reformgesetzgebers durchgesetzt. \u00c4hnliches gilt im Bereich der Urlaubsregelungen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Strafvollzugsgesetz einen 21t\u00e4gigen Urlaub im Prinzip als Rechtsanspruch aller Inhaftierten vorsah, dessen Aussetzung im Einzelfall begr\u00fcndet werden mu\u00dfte, hat sich bei der Urlaubsgew\u00e4hrung eine Praxis eingeb\u00fcrgert, bei der zahlreiche H\u00e4ftlingsgruppen nach relativ willk\u00fcrlichen Gesichtspunkten ihres Rechtsanspruches verlustig gehen. So wird in Bayern aufgrund einer Verwaltungsverordnung dieser Urlaub z.B. nur w\u00e4hrend der letzten achtzehn Monate vor der endg\u00fcltigen Entlassung gew\u00e4hrt, w\u00e4hrend in allen Bundesl\u00e4ndern ganze H\u00e4ftlingsgruppen, nach Delikten oder anderen Merkmalen sortiert, von der \u00bbGew\u00e4hrung\u00ab des Urlaubs ausgenommen werden. Im \u00fcbrigen wird der 21-t\u00e4gige Urlaub in aller Regel nur in einer Zerst\u00fcckelung von mehreren Kurzurlauben von 3 bis 4 Tagen gew\u00e4hrt, so da\u00df in der Praxis f\u00fcr die Inhaftierten die urspr\u00fcnglichen Absichten, n\u00e4mlich eine tats\u00e4chlich wirksam werdende soziale Kontaktaufnahme mit ihrem heimatlichen Umfeld, kaum m\u00f6glich wird. F\u00fcr viele H\u00e4ftlinge gehen bei Kurzurlauben von 4 Tagen gro\u00dfe Bestandteile ihres Urlaubs mit Fahrten zu den Heimatorten nutzlos verloren.<\/p>\n<p>Was f\u00fcr die Besucherkontrolle gesagt wurde, gilt im wesentlichen auch f\u00fcr die nachwievor bestehende Praxis der Kontrolle des&#8216; Briefverkehrs sowie des freien Informationsrechtes. Briefzensur ist die Regel und immer wieder wird von F\u00e4llen berichtet, in denen nach undurchsichtigen (zumeist allerdings politisch leicht erkl\u00e4rbaren) Gr\u00fcnden einzelnen H\u00e4ftlingen der Bezug oder die Lekt\u00fcre bestimmter Zeitschriften oder Publikationen untersagt werden.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"die-haeftlinge-duerfen-ihre-eigenen-interessen-nicht-vertreten-u-a-u-a\">Die H&auml;ftlinge d&uuml;rfen ihre eigenen Interessen nicht vertreten, u. a. u. a.<\/span><\/h5>\n<p>Von entscheidender Bedeutung ist schlie\u00dflich, da\u00df bei den H\u00e4ftlingen die Organisation und Vertretung ihrer Interessen w\u00e4hrend des Strafvollzuges untersagt bleibt. So wurden etwa Versuche der Gr\u00fcndung einer Gefangenengewerkschaft von den hessischen Justizvollzugsbeh\u00f6rden in offensiver Weise behindert und unterdr\u00fcckt. Allerdings ist hier auch zu erw\u00e4hnen, das au\u00dferstaatliche Organisationen und Institutionen sich hier auf unverst\u00e4ndliche Weise restriktiv verhalten: der Deutsche Gewekschaftsbund lehnt es nachwievor ab, H\u00e4ftlinge als zu seinem Organisationsbereich zugeh\u00f6rig zu betrachten. Dies mit dem wie mir scheint zynischen Argument, die Inhaftierten bef\u00e4nden sich nicht in einem freien Arbeitsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Problematisch und selbst nach rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen h\u00f6chst zweifelhaft ist die Praxis und das System der haftinternen Vollzugsstrafen, die weitgehend einer rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung und dem Lichte der \u00d6ffentlichkeit entzogen bleiben. Nach wie vor gelten Isolierzelle ohne hygienische Mindestausstattung, Einschr\u00e4nkungen bei der Nahrungsversorgung und Entzug aller, offenkundig als \u00bbVerg\u00fcnstigungen\u00ab empfundenen sozialen Versorgungsleistungen innerhalb der Haftanstalten als Disziplinierungsmittel gegen\u00fcber \u00bbrenitenten\u00ab H\u00e4ftlingen. Obwohl grunds\u00e4tzlich und rechtlich dazu die M\u00f6glichkeit besteht, ist der einzelne H\u00e4ftling faktisch nicht in der Lage, gegen solche Ma\u00dfnahmen auf dem verwaltungsgerichtlichen Wege vorzugehen.<\/p>\n<p>Die vorgenannten knapp skizzierten Probleme beim derzeitigen Vollzug der Freiheitsstrafe gehen insofern immanent vor, als sie das Institut des Freiheitsentzuges selbst nicht in Frage stellen. Das ist aber unter grund- und menschenrechtlichen Gesichtspunkten ebenso wie unter dem Gesichtspunkt einer Diskussion der politischen und gesellschaftlichen Ziele des Strafvollzuges keineswegs selbstverst\u00e4ndlich. Die Bundesrepublik verf\u00fcgt \u00fcber eine der h\u00f6chsten Inhaftierungsquoten der Welt und steht auch bei der R\u00fcckfallh\u00e4ufigkeit an der Spitze vergleichbarer L\u00e4nder. Das Strafvollzugsgesetz selbst geht zumindest von der Gleichrangigkeit der Strafziele mit dem Resozialisierungsziel aus. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in geschlossenen Anstalten nicht nur unter den genannten aktuellen Bedingungen sondern grunds\u00e4tzlich kritikw\u00fcrdig.<\/p>\n<p>Resozialisierung, also die Bef\u00e4higung oder Wiederbef\u00e4higung des Straff\u00e4lliggewordenen zum sozialen Leben, in einer geschlossenen Anstalt und unter Bedingungen der\u00a0gesellschaftlichen Isolierung ist schon in sich ein praktischer und logischer Widerspruch. Die R\u00fcckfallh\u00e4ufigkeit bezeugt im \u00fcbrigen, das auch unter Effektivit\u00e4tsgesichtspunkten die Freiheitsstrafe als Regelstrafe nicht als erfolgreiche Ma\u00dfnahme angesehen werden kann. Frustrierend f\u00fcr diejenigen, die sich intensiver mit diesen Verh\u00e4ltnissen besch\u00e4ftigt haben, ist die Tatsache, da\u00df die Argumente gegen die Freiheitsstrafe mindestens so alt wie die Institutionen des Freiheitsstrafvollzugs selbst sind, ohne da\u00df jemals in der Geschichte der Eindruck entstanden w\u00e4re, da\u00df die Gesellschaft insgesamt bereit w\u00e4re, hier einen rationalen Diskurs zu f\u00fchren. Ganz offensichtlich \u00fcberwiegen in der politischen und gesellschaftlichen Praxis die traditionellen Begr\u00fcndungen von Rache und Strafe gegen\u00fcber den Gesichtspunkten einer Wiedergutmachung und Resozialisierung. Die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr sind allgemeinpolitischer Art, sie liegen in vielf\u00e4ltigen sozialen und ideologischen Vorurteilen begr\u00fcndet und sie lassen sich durch noch so erfolgreiche Reformgesetzgebungen nicht beeinflussen.<\/p>\n<p>Hier l\u00e4ge auch der politisch bedeutsame Ansatzpunkt f\u00fcr B\u00fcrgerrechtsbewegungen oder b\u00fcrgerrechtlich interessierte Str\u00f6mungen in den politischen Parteien und Organisationen. Die Verweigerung von Grund- und Menschenrechten in den Anstalten des bundesrepublikanischen Strafvollzuges m\u00fc\u00dfte in einer kontinuierlichen Aufkl\u00e4rungsarbeit von diesen Gruppen in einen allgemeinen gesellschaftlichen und politischen Kontext gestellt werden, indem eine bestimmte Rate von Kriminalit\u00e4t in einer Gesellschaft wie der unseren als ein soziales Problem, das der politischen L\u00f6sung bedarf, dargestellt und behandelt wird. Die individuelle Schuldzuweisung des traditionellen Strafrechts m\u00fc\u00dfte einer Analyse der sozialen Anamnese von Kriminalit\u00e4t weichen, die strafrechtliche Einzelfallbehandlung des T\u00e4ters einer sozialpolitischen und gesellschaftspolitischen Praxis der Ver\u00e4nderung von kriminalit\u00e4tserzeugenden Bedingungen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[157],"publikationen":[1287],"class_list":["post-12330","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-michael-th-greven","publikationen-62-63"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Grundrechte und staatsb\u00fcrgerlicher Status in den Gef\u00e4ngnissen - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/62-63\/publikation\/grundrechte-und-staatsbuergerlicher-status-in-den-gefaengnissen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Grundrechte und staatsb\u00fcrgerlicher Status in den Gef\u00e4ngnissen - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 62-63 (Heft 2-3\/1983), S. 107-112 In der Bundesrepublik Deutschland leben im Durchschnitt stets mehr als 50000 Staatsb\u00fcrger in Gef\u00e4ngnissen. 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