{"id":12347,"date":"1976-12-31T10:30:00","date_gmt":"1976-12-31T09:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/humanistische-union-zu-personenkennzeichen-und-datenschutzgesetz\/"},"modified":"2021-08-24T21:46:58","modified_gmt":"2021-08-24T19:46:58","slug":"humanistische-union-zu-personenkennzeichen-und-datenschutzgesetz","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/24-vorgaenge\/publikation\/humanistische-union-zu-personenkennzeichen-und-datenschutzgesetz\/","title":{"rendered":"Humanistische Union zu Personenkennzeichen und Datenschutzgesetz"},"content":{"rendered":"<p>Erkl\u00e4rung der Humanistischen Union zum Personenkennzeichen und Datenschutz \/ Memorandum zum Bundes-Datenschutzgesetz. Aus: vorg\u00e4nge Nr. 24 (Heft 6\/1976), S. 113 &#8211; 117<\/p>\n<p><i>(vg) Das Gesetz zur Einf\u00fchrung eines Personenkennzeichens wurde gottseidank vorerst durch den Rechtsausschu\u00df des Bundestags gestoppt. Das sogenannte Datenschutzgesetz wurde &#8211; unzul\u00e4nglich &#8211; inzwischen verabschiedet. Durch ein f\u00fcr die elektronische Datenverarbeitung n\u00fctzliches Personenkennzeichen wie durch die umsichgrei f ende Einrichtung von Datenbanken \u00fcber Personen wird ohne Zweifel tief und gef\u00e4hrlich eingegriffen in die Privatsph\u00e4re der B\u00fcrger. Die Humanistische Union konnte dazu nicht schweigen. Im Mai 1976 hat ihr Bundesvorstand deutlich zur Sache Stellung genommen. Die offizielle Erkl\u00e4rung ver\u00f6ffentlichen wir hier an erster Stelle.<\/i><\/p>\n<p><i>Zur Frage des Datenschutzes hat die &#8222;Arbeitsgemeinschaftt Datenbanken und Datenschutz&#8220; der HU in Dortmund in einem Memorandum Probleme dargelegt und schwerwiegende Einw\u00e4nde formuliert. Mag sein, da\u00df dieses Memorandum &#8211; man h\u00f6rte das Sowohlalsauch von &#8222;Fachleuten&#8220; &#8211; einiges zu schwarz, anderes offenbar aber nicht schwarz genug sieht. Wir verstehen leider von dieser geheimnisvollen Materie allesamt wohl nur allzuwenig. Die im ganzen doch wohl fundierte Warnung vor den m\u00f6glichen Mi\u00dfbr\u00e4uchen elektronischer Informationssysteme darf nicht in den Wind geschlagen werden; zumal auch im Deutschen Bundestag allenfalls eine oder zwei H\u00e4nde voll Abgeordneter Kompetenz in der Sache erworben haben, aber (nominell) 496 Abgeordnete ihre Hand daf\u00fcr oder dawider erhoben haben. Immerhin: dieses Gesetz soll nach zweij\u00e4hriger Erprobung neu behandelt und gegebenenfalls novelliert werden.<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"erklaerung-der-humanistischen-union-zum-personenkennzeichen-und-datenschutz\">Erkl&auml;rung der Humanis&shy;ti&shy;schen Union zum Perso&shy;nen&shy;kenn&shy;zei&shy;chen und Datenschutz<\/span><\/h2>\n<p>Der Bundesvorstand der Humanistischen Union begr\u00fc\u00dft das einstimmige Votum des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 5. Mai 1976, durch das die geplante Einf\u00fchrung eines Personenkennzeichens im Meldegesetz als unzul\u00e4ssig bezeichnet wurde.<\/p>\n<p>Die Humanistische Union ist der Auffassung, da\u00df die Einf\u00fchrung einer bundeseinheitlichen Bev\u00f6lkerungsnumerierung durch eine die elektronische Datenverarbeitung erleichternde Kennziffer (Personenkennzeichen) als eine einschneidende \u00c4nderung des Verh\u00e4ltnisses zwischen den Verwaltungen (in Staat und Wirtschaft) und dem Staatsb\u00fcrger anzusehen ist. Die m\u00f6glichen verfassungspolitischen Konsequenzen sind bisher nicht ausreichend diskutiert worden. Das ist deshalb besonders bedenklich, weil ein einmal eingef\u00fchrtes Personenkennzeichen praktisch nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden kann. Ein einmal eingef\u00fchrtes Personenkennzeichen kann dagegen leicht auf immer neue Bereiche ausgedehnt werden. Wegen der nach der Einf\u00fchrung des PK m\u00f6glichen totalen Erfassung des Individuums w\u00fcrde eine durch keinerlei gesellschaftliche oder verfassungspolitische Entscheidung legitimierte Machtverschiebung zugunsten der Verwaltung eintreten &#8211; auch wenn die Verwaltungen dies zun\u00e4chst weder wollen noch nutzen &#8211; und es w\u00fcrden Verhaltens\u00e4nderungen der B\u00fcrger zu erwarten sein.<\/p>\n<p>In der gegenw\u00e4rtigen Auseinandersetzung zweifelt der Rechtsausschu\u00df an der verfassungsrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit der Einf\u00fchrung einer zw\u00f6lfstelligen computergerechten Kennzeichnung jeder Person. Bundesregierung und Innenausschu\u00df des Bundestages treten einer solchen Auslegung des &#8222;Grundgesetzes&#8220; entgegen und verweisen nicht nur auf die von einzelnen Bundesl\u00e4ndern aufgewandten Millionenbetr\u00e4ge, sondern auch auf einen nur erwarteten Rationalisierungseffekt. Bedenken gegen das Personenkennzeichen werden von dieser Seite immer wieder als emotional oder als Affekt gegen den technischen Fortschritt abgetan.<br \/>Die Humanistische Union ist der Auffassung, da\u00df es nicht gen\u00fcgt, die Einf\u00fchrung des PK vorerst zur\u00fcckzustellen, zudem sie bef\u00fcrchtet, da\u00df dies nur aus wahltaktischen Erw\u00e4gungen geschehen k\u00f6nnte. Die konsequenzenreiche Bedeutung des Personenkennzeichens mu\u00df jetzt im Blick auf die verfassungspolitischen Auswirkungen\u00a0 \u00f6ffentlich er\u00f6rtert werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Es\u00a0geht um die Frage, ob die Verwalter von Staatsgewalt im modernen Verfassungsstaat noch bereit sind, den Schutz der Pers\u00f6nlichkeit h\u00f6her zu setzen als blo\u00dfe Rentabilit\u00e4t und Perfektion der Verwaltung.<\/li>\n<li>Es geht um die Frage, ob der Staatsb\u00fcrger auch im demokratischen Sozialstaat absolut sicher sein kann, da\u00df mit Hilfe des Personenkennzeichens nicht mit dem Motiv sozialer Daseinsvorsorge, unter dem Aspekt vorbeugenden Staatsschutzes oder mi\u00dfbr\u00e4uchlich nahezu l\u00fcckenlose Pers\u00f6nlichkeits- und Lebensprofile einzelner B\u00fcrger zusammengestellt werden k\u00f6nnen, ohne da\u00df dieser etwas dagegen tun kann.<\/li>\n<li>Es geht um die Frage, ob in einer rechtsstaatlichen Demokratie nicht auch Vorsorge dagegen getroffen werden mu\u00df, da\u00df ein (auf welchem Wege auch immer) an ihrer Stelle an die Macht gelangtes antidemokratisches Regime oder ein solches, das sich an rechtsstaatliche Prinzipien nicht gebunden f\u00fchlt, die f\u00fcr den demokratischen Rechtsstaat geschaffenen und in ihm m\u00f6glicherweise akzeptablen Instrumente nun zur Herrschaftssicherung, zur \u00dcberwachung und \u00dcberpr\u00fcfung<br \/>jedes Staatsb\u00fcrgers und damit zum Zwecke politischer Unterdr\u00fcckung einsetzen kann.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Solche Fragen werden in den Vereinigten Staaten nicht nur diskutiert. Der &#8222;Privacy Act&#8220; vom 31. 12. 1974 hat der Fortentwicklung der &#8222;Social Security Number&#8220; hin auf ein allgemeines Personenkennzeichen vorerst eine Grenze gesetzt. Es gibt Entw\u00fcrfe f\u00fcr ein grunds\u00e4tzliches Verbot jedes allgemeinen Personenkennzeichens. In der Bundesrepublik wurde demgegen\u00fcber von den Bef\u00fcrwortern des PK die grunds\u00e4tzliche verfassungspolitische Entscheidung ausgeklammert, verharmlost oder sogar verschleiert. Ein Beispiel daf\u00fcr ist die Tatsache, da\u00df das Personenkennzeichen damit angepriesen wird, die polizeiliche Abmeldung k\u00f6nne dann beim Wohnungswechsel der B\u00fcrger wegfallen.<\/p>\n<p>Der Bundesvorstand der Humanistischen Union begr\u00fc\u00dft, da\u00df der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Burkhard Hirsch, in Erkenntnis der Bedeutung des Datenschutzes eine Grundgesetzerg\u00e4nzung angeregt hat, durch die ausdr\u00fccklich der &#8222;Anspruch auf Schutz der pers\u00f6nlichen Daten&#8220; als Grundrecht verfassungsrechtlich verankert wird. Unabh\u00e4ngig von einer solchen Grundgesetz\u00e4nderung h\u00e4lt die Humanistische Union die Verabschiedung eines Datenschutzgesetzes noch in dieser Legislaturperiode f\u00fcr zwingend notwendig. Der vom Innenausschu\u00df des Bundestages vorgelegte Entwurf enth\u00e4lt zwar noch immer erhebliche M\u00e4ngel (beispielsweise die Ausnahmebestimmungen f\u00fcr den Adressenhandel, die noch nicht ganz pr\u00e4zise Regelung der Grenzen der Amtshilfe bei pers\u00f6nlichen Daten, d.h. der nahezu uneingeschr\u00e4nkten Zugriffsm\u00f6glichkeiten der staatlichen Verwaltung auf pers\u00f6nliche Daten). Gegen\u00fcber dem Mi\u00dfbrauch von Daten, der gegenw\u00e4rtig m\u00f6glich ist, sind solche M\u00e4ngel jedoch nicht gewichtig genug, um die Verabschiedung eines Datenschutzgesetzes zu verz\u00f6gern.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"memorandum-zum-bundes-datenschutzgesetz\">Memorandum zum Bundes&shy;-&shy;Da&shy;ten&shy;schutz&shy;ge&shy;setz<\/span><\/h2>\n<p><b>1 Grunds\u00e4tzliche M\u00e4ngel<\/b><\/p>\n<p>Sosehr die Bestrebungen zu begr\u00fc\u00dfen sind, die negativen sozialen Auswirkungen einer bisher weitgehend unkontrollierten Entwicklung hochtechnisierter Informationssysteme durch die Verabschiedung eines Datenschutzgesetzes in den Griff zu bekommen, so sehr ist zu bezweifeln, da\u00df dies durch den z.Z. im Bundestag und Bundesrat behandelten Gesetzentwurf auch nur ann\u00e4hernd gelingt.<\/p>\n<p>1.1 Mangelhafter Erfassungsschutz: Das Gesetz bezieht sich auf den Schutz vor Mi\u00dfbrauch bereits erhobener Daten. Die grundlegendere Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen bestimmte Daten \u00fcberhaupt erfa\u00dft werden d\u00fcrfen, wird sowohl f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Bereich ( \u00a7 6; alle Paragraphenangaben nach Bundestagsdrucksache 7\/5277; die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses &#8211; Bundestagsdrucksache 7\/5568 sind ber\u00fccksichtigt) als auch f\u00fcr den privatwirtschaftlichen Bereich ( \u00a7 \u00a7 17 und 24) durch die v\u00f6llige Unbestimmtheit der entsprechenden Regelungen praktisch unbeantwortet gelassen. Demgegen\u00fcber ist zu fordern, da\u00df das Gesetz f\u00fcr die einzelnen Verwaltungen die Erstellung von Katalogen der Daten vorschreibt, die zur Erf\u00fcllung der jeweiligen Verwaltungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und daher erfa\u00dft werden d\u00fcrfen. Desgleichen mu\u00df im Gesetz ein Schutz vor Datenerfassung durch private Unternehmen, soweit sie ohne Einwilligung und Wissen geschieht, klar formuliert werden.<\/p>\n<p>1.2 Fehlender Schutz vor Mi\u00dfbrauch neuer Datentechnologien (Datenverbund, internationaler Datenverkehr): Einer der wichtigsten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ausarbeitung eines Datenschutzgesetzes bestand in der geplanten Einf\u00fchrung eines bundeseinheitlichen Personenkennzeichens, das die Zusammenf\u00fchrung verschiedener Datens\u00e4tze zu einem Dossier oder Pers\u00f6nlichkeitsprofil wesentlich vereinfacht und dadurch die Gefahr einer v\u00f6lligen Transparenz der Privatsph\u00e4re heraufbeschw\u00f6rt. Die schon zum Schutz von Einzeldaten &#8211; wie weiter unten gezeigt wird &#8211; in vieler Hinsicht unzureichenden Bestimmungen des Gesetzes reichen zum Schutz der auf die Gesamtpers\u00f6nlichkeit gerichteten (und eine neue Qualit\u00e4t darstellenden) hochsensiblen Verbunddaten (Dossiers) in keiner Weise aus. Der Gesetzentwurf geht nirgendwo auf diesen Tatbestand der Pers\u00f6nlichkeitsgef\u00e4hrdung durch Datenverbundsysteme ein. Dagegen mu\u00df die Forderung aufgestellt werden, da\u00df die Anfertigung von Dossiers durch Datenverbund generell zu verbieten ist.<\/p>\n<p>Jeder Datenschutz reicht nur bis an die Grenzen seines territorialen Geltungsbereichs. Das vorliegende Bundesdatenschutzgesetz sieht keinerlei eigene Ma\u00dfnahmen oder Auftr\u00e4ge an die Regierung vor, eine die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes umgehende Datenverarbeitung personenbezogener Daten deutscher Staatsb\u00fcrger in ausl\u00e4ndischen Rechenzentren und Datenbanken zu verhindern. Solchem das Gesetz umgehenden grenz\u00fcberschreitendem Datenverkehr (Datenflucht, Entstehung von Datenoasen) mu\u00df durch eigene Bestimmungen des Gesetzes und geeignete Ma\u00dfnahmen der Exekutive entgegengewirkt werden.<\/p>\n<p>1.3 Fehlender Schutz f\u00fcr gruppenbezogene und gesellschaftsbezogene Daten: Das Gesetz bezieht sich ausdr\u00fccklich nur auf den Schutz vor Mi\u00dfbrauch personenbezogener Daten. Es fehlt der Schutz f\u00fcr gruppenbezogene Daten und f\u00fcr gesellschaftsbezogene Daten.<\/p>\n<p>Unter gruppenbezogenen Daten sollen solche Daten verstanden werden, die sich unmittelbar auf Vereinigungen als solche beziehen. Das hei\u00dft insbesondere, da\u00df Daten \u00fcber politische und weltanschauliche Positionen von Vereinigungen dem Datenschutz unterliegen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Datenschutz &#8211; in einem umfassenderen Sinn &#8211; mu\u00df schlie\u00dflich auch vor dem Zur\u00fcckbehalten gesamtgesellschaftlich wichtiger Daten (gesellschaftsbezogener Daten) sch\u00fctzen; als Beispiele m\u00f6gen hier die Daten zum Umweltschutz und zur Bildungsplanung genannt werden. Das Vorenthalten solcher gesellschaftsbezogener Daten droht von seiten derjenigen, die die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die entsprechenden technologischen Mittel innehaben, n\u00e4mlich staatliche Exekutive und private Wirtschaft. Ohne die Verankerung eines solchen Schutzes gesellschaftsbezogener Daten wird sich die Schere zwischen Bev\u00f6lkerung und Volksvertretung einerseits und staatlicher Exekutive andererseits hinsichtlich der Verf\u00fcgung \u00fcber planungs- und entscheidungsrelevante Daten und Datentechnologien weiter \u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Das Gesetz konkretisiert durch den Schutz personenbezogener Daten das Grundrecht auf freie Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung des Einzelnen (Art 2, Grundgesetz) f\u00fcr den Bereich der Informationsverarbeitung. Die Aufnahme gruppenbezogener und gesellschaftsbezogener Daten in den Schutz des Gesetzes w\u00fcrde zur Sicherung anderer durch die Datenverarbeitung gef\u00e4hrdeter Verfassungsnormen, vor allem der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art 8 und 9, Grundgesetz) sowie die Souver\u00e4nit\u00e4t des Volkes und seiner Vertretung (Art 20, Grundgesetz) beitragen.<\/p>\n<p>1.4 Notwendige Erg\u00e4nzung des Grundrechtskatalogs: Die gro\u00dfe Gef\u00e4hrdung, die der Gesellschaft und jedem Einzelnen aus dem Mi\u00dfbrauch der neuen Informationstechnologien erwachsen kann, gibt Anla\u00df zu der Forderung nach einer zweifachen Erg\u00e4nzung des Grundrechtskatalogs des Grundgesetzes: Zum einen mu\u00df ein &#8222;Grundrecht auf personenbezogenen und gruppenbezogenen Datenschutz&#8220; eingef\u00fchrt werden. Zum anderen ist &#8211; im Sinne eines &#8222;Grundrechts auf Information&#8220; &#8211; der Art. 5, Abs. 1 des Grundgesetzes (&#8222;Jeder hat das Recht, &#8230; sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.&#8220;) zu einem Gebot f\u00fcr den Staat zu verst\u00e4rken, gesellschaftlich und politisch wichtige Daten allgemein zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"2-nichtgeschuetzte-daten\">2 Nicht&shy;ge&shy;sch&uuml;tzte Daten<\/span><\/h2>\n<p>2.1 Freie Daten, allgemein zug\u00e4ngliche Daten: Auch die de-facto-Ausklammerung der in der Privatwirtschaft verf\u00fcgbaren sog &#8222;freien Daten&#8220; (Name, Titel, akademische Grade, Geburtsdatum, Beruf, Branchen- oder Gesch\u00e4ftsbezeichnung, Anschrift, Rufnummer; Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Personengruppe) aus dem Datenschutz ( \u00a7 \u00a7 18, Abs. 2; 24, Abs 3) stellt eine erhebliche Gef\u00e4hrdung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Einzelnen dar, vor allem da die &#8222;Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Personengruppe&#8220; beliebig spezifiziert werden kann (z.B. besteht die Gefahr, da\u00df ein &#8222;Industrieschutzunternehmen&#8220; X die &#8222;schutzw\u00fcrdigen Belange des Betroffenen&#8220; nicht beeintr\u00e4chtigt sieht, wenn es f\u00fcr einen Industriebetrieb Y eine Liste aller in diesem Betrieb besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer erstellt, die Gewerkschaftsmitglieder sind, am letzten &#8222;wilden&#8220; Streik teilgenommen haben und in den zur\u00fcckliegenden beiden Monaten mehr als 3mal versp\u00e4tet zur Arbeit erschienen sind).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind auch die &#8222;Daten aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen&#8220; durch den vorliegenden Gesetzentwurf nicht hinreichend gesch\u00fctzt ( \u00a7 \u00a7 24, Abs 1, Satz 2; 20, Abs 4, Nr 4); d.h. selbst wenn solche Daten aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen, etwa aus einer Pressenotiz, falsch sind oder wenn die Speicherung und \u00dcbermittlung solcher allgemein zug\u00e4nglicher Daten zur Beeintr\u00e4chtigung schutzw\u00fcrdiger Belange des Betroffenen f\u00fchrt, unterliegen sie bei Datenverarbeitung f\u00fcr fremde Zwecke (4. Abschnitt) nicht dem Datenschutz.<\/p>\n<p>Hier kann die Forderung nur lauten: Vollst\u00e4ndige Einbeziehung der freien und allgemein zug\u00e4nglichen Daten in den Datenschutz!<\/p>\n<p>2.2 Daten des &#8222;Geheimbereichs&#8220; (Verfassungsschutz, Nachrichtendienste, Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Finanzbeh\u00f6rden): Die Datensammlung, die Datenspeicherung und der Datenaustausch bei den genannten Beh\u00f6rden ist fast uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig und unterliegt nicht der Kontrolle des Gesetzes ( \u00a7 10, Abs 2, Nr 1). Dar\u00fcberhinaus k\u00f6nnen die genannten Beh\u00f6rden des &#8222;Geheimbereichs&#8220; bei allen anderen Beh\u00f6rden beliebig viele &#8222;normale&#8220; Daten anfordern; diese \u00dcbermittlung unterliegt nicht mehr der beh\u00f6rdlichen Auskunftspflicht gegen\u00fcber dem Betroffenen ( \u00a7 11, Abs 3, Nr 4), so da\u00df die m\u00f6gliche Unrichtigkeit dieser Daten vom B\u00fcrger nicht mehr beanstandet werden kann. Der Datenspezialist Prof. Dr. Wilhelm Steinm\u00fcller vertritt die Ansicht, da\u00df \u00a7 11, Abs 3, Nr 4 die Auslegung zul\u00e4\u00dft, da\u00df dann, wenn eine Beh\u00f6rde des staatlichen Geheimbereichs personenbezogene Daten abruft, der B\u00fcrger von diesem Zeitpunkt an nicht mehr Auskunft \u00fcber diese Daten verlangen kann. (Prof. Dr. Wilhelm Steinm\u00fcller, Bild der Wissenschaft, 7\/76, S 77). Eine derartige Ausweitung des &#8222;Geheimbereichs&#8220; w\u00e4re verfassungswidrig. Der Tendenz zur Aush\u00f6hlung des Datenschutzgesetzes durch den &#8222;Geheimbereich&#8220; mu\u00df die Forderung nach Eingrenzung dieses &#8222;Geheimbereichs&#8220; und nach Kontrolle auch dieser Datenverarbeitungsaktivit\u00e4ten durch einen unabh\u00e4ngigen Bundesbeauftragten f\u00fcr Datenschutz entgegengesetzt werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"3-unzureichender-schutz-gegen-datenhandel\">3 Unzurei&shy;chender Schutz gegen Datenhandel<\/span><\/h2>\n<p>Bereits die oben erl\u00e4uterten ungesch\u00fctzten &#8222;freien Daten&#8220; und &#8222;allgemein zug\u00e4nglichen Daten&#8220; bieten f\u00fcr kommerzielle Rechercheunternehmen gen\u00fcgend Material zur Herstellung von und zum Handel mit Dossiers \u00fcber Einzelpersonen und Personengruppen. Information \u00fcber Menschen wird zur reinen Ware, ihre Herstellung kennt keine Grenzen au\u00dfer denen des Marktes und der Gewinnoptimierung.<\/p>\n<p>Diese Tendenz wird durch das Gesetz nicht &#8211; wie man aufgrund seines Namens vermuten sollte &#8211; einged\u00e4mmt, sondern noch gef\u00f6rdert: Die Weitergabe von Beh\u00f6rdendaten an Privatfirmen (z.B. auch an Adressenh\u00e4ndler, Auskunfteien usw) ist entgegen bisher geltendem Recht in \u00a7 8, Abs 1, Satz 1 ausdr\u00fccklich zugelassen, wenn der Empf\u00e4nger ein &#8222;berechtigtes Interesse&#8220; an den Daten glaubhaft machen kann, was in aller Regel nicht sehr schwer sein d\u00fcrfte. Die Interessen des Betroffenen sind dagegen nur durch die vage Formel ber\u00fccksichtigt, da\u00df die Weitergabe nicht seine &#8222;schutzw\u00fcrdigen Belange&#8220; beeintr\u00e4chtigen d\u00fcrfe. So besteht die Gefahr, da\u00df in Zukunft ein Unternehmen bei der Einstellung eines Arbeitnehmers den Verfassungsschutz nach seinen &#8211; m\u00f6glicherweise nicht einmal zutreffenden &#8211; Erkenntnissen \u00fcber fr\u00fchere politische Aktivit\u00e4ten des Bewerbers befragt, und dies mit dem Argument der Aufrechterhaltung des sozialen Friedens im Betrieb als einem &#8222;berechtigten Interesse&#8220; rechtfertigt. Ein Gesetz, das so etwas legitimiert, dient nicht dem Schutze des B\u00fcrgers, sondern macht diesen zunehmend schutzlos.<\/p>\n<p>Aber auch der umgekehrte Datenhandel, die Belieferung staatlicher Beh\u00f6rden durch private Rechercheunternehmen ist durch das neue Gesetz erm\u00f6glicht (da \u00a7 24, Abs 3 insofern keine Beschr\u00e4nkung enth\u00e4lt). Das erschlie\u00dft den privaten Detekteien, Schutzunternehmen usw. ganz neue Absatzm\u00e4rkte, etwa die systematische Sammlung und den Verkauf politisch relevanter Daten an den Verfassungsschutz (nach DER SPIEGEL 48\/ 1973 eine Praxis, deren sich die Industrieschutzfirma G. &amp; F. Mihm OHG in Kassel, nach eigenen Angaben &#8222;gr\u00f6\u00dfte private Abwehrorganisation Europas&#8220;, schon vor einigen Jahren r\u00fchmte). Soll das Datenschutzgesetz nicht in sein Gegenteil entarten, so mu\u00df der Handel der Beh\u00f6rden mit personenbezogenen Daten generell verboten werden. Auch die nicht-kommerzielle Weitergabe staatlich erfa\u00dfter Daten mu\u00df auf Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt bleiben, d.h. die Formel vom &#8222;berechtigten Interesse&#8220; des Empf\u00e4ngers mu\u00df durch eine genaue Definition der Ausnahmen ersetzt werden. Insbesondere ist auch die Generalklausel zur praktisch unbeschr\u00e4nkten \u00dcbermittlung staatlich erfa\u00dfter Daten an die Kirchen ( \u00a7 7, Abs 2) ersatzlos zu streichen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"4-unzureichende-regelung-der-auskunftspflicht\">4 Unzurei&shy;chende Regelung der Auskunfts&shy;pflicht<\/span><\/h2>\n<p>H\u00e4ngt \u00fcber dem Datenschutzgesetz ohnehin schon das Damoklesschwert der Wirtschaftlichkeit (&#8222;Erforderlich sind [Schutz-]Ma\u00dfnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht&#8220; \u00a7 4, Abs. 1, Satz 2), so f\u00fchrt insbesondere die im Gesetz vorgesehene Geb\u00fchrenpflichtigkeit eines Auskunftsbegehrens der Betroffenen ( \u00a7 \u00a7 11, Abs. 4; 20, Abs. 3; 26, Abs. 3) zu einer wesentlichen Aush\u00f6hlung dieses f\u00fcr das gesamte Gesetz zentralen Auskunftsrechts. Der Rationalisierungseffekt der automatischen Datenverarbeitung darf nicht einseitig von Privatwirtschaft und \u00f6ffentlicher Verwaltung vereinnahmt werden; vielmehr sind zu den Gesamtkosten der Automatisierung neben den Installations- und Betriebsaufwendungen auch die sozialen Folgekosten, wie sie etwa durch die Auskunftspflicht entstehen, zu rechnen. Diese Gesamtkosten sind von der automatisierenden Stelle zu tragen.<br \/>Die Geb\u00fchrenpflichtigkeit ist daher zu streichen. Gleichzeitig ist im Gesetz zu verankern, da\u00df f\u00fcr Nachteile, die durch unrichtige Daten oder unzul\u00e4ssige Datenverarbeitung entstanden sind, Schadenersatz zu leisten ist.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"5-unzureichende-kontrolle-des-datenschutzes\">5 Unzurei&shy;chende Kontrolle des Daten&shy;schutzes<\/span><\/h2>\n<p>Die institutionelle Kontrolle des Datenschutzes durch den Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz ( \u00a7 \u00a7 15 a-e) und den betrieblichen Beauftragten f\u00fcr den Datenschutz ( \u00a7 \u00a7 22, 22a, 30) ist v\u00f6llig unzureichend.<\/p>\n<p>Der Bundesdatenschutzbeauftragte wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespr\u00e4sidenten ernannt und beim Bundesinnenminister angesiedelt ( \u00a7 15 a, Abs 1, Satz 1 bzw Abs 5). Angesichts der Tatsache, da\u00df die Institution des Bundesdatenschutzbeauftragten gerade zur Kontrolle der Exekutive in das Gesetz aufgenommen wurde, bedeutet die Auswahl der entsprechenden Person durch die Bundesregierung eine Schw\u00e4chung dieser nur als unabh\u00e4ngig zu denkenden Institution. Die Bestellung des Beauftragten f\u00fcr den Datenschutz kann daher nur Aufgabe des Parlamentes sein. Die Aufgaben und Rechte des Bundesdatenschutzbeauftragten aus \u00a7 \u00a7 15 c, 15 d sind: Erarbeitung von Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes, Beratung der Beh\u00f6rden, Erstellung von Gutachten, Vorlage von T\u00e4tigkeitsberichten, Beanstandung mangelhafter Datenschutzma\u00dfnahmen im \u00f6ffentlichen Bereich; er besitzt Rederecht im Bundestag. Diese Rechte bleiben so lange eine stumpfe Waffe gegen Datenmi\u00dfbrauch, so lange sie nicht durch wirksame Sanktionsm\u00f6glichkeiten des Beauftragten gegen\u00fcber einer illegalen Datenverarbeitungspraxis staatlicher Beh\u00f6rden (einschl. des &#8222;Geheimbereichs&#8220;) und durch ausreichende personelle und sachliche Mittel f\u00fcr eine effektive \u00dcberwachung des Datenschutzes erg\u00e4nzt werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch im Gesetz eingebaute Abh\u00e4ngigkeiten und wegen fehlender Kompetenzen mehr als geschw\u00e4cht. Der Datenschutzbeauftragte ist unmittelbar der Gesch\u00e4ftsleitung, deren Praxis er hinsichtlich der Datenverarbeitung kontrollieren soll, unterstellt ( \u00a7 22, Abs 3, Satz 1). Er ist zwar laut Gesetz nicht weisungsgebunden und darf auch wegen seiner T\u00e4tigkeit nicht benachteiligt werden. Dennoch erf\u00fcllt der Datenschutzbeauftragte in seiner jetzigen Form weitgehend Alibi-Funktion, da ein Datenschutzbeauftragter ohnehin nur eingestellt werden wird, wenn er sich der Gesch\u00e4ftsleitung gegen\u00fcber loyal verh\u00e4lt. Insofern ist seine Anstellung im zu kontrollierenden Unternehmen selbst sicher nicht unproblematisch! Zu alledem wurde auch noch auf die gesetzliche Verankerung eines Anrufungsrechts des Datenschutzbeauftragten durch die Arbeitnehmer eines Betriebs verzichtet, ebenso wie auf die Einf\u00fchrung eines K\u00fcndigungsschutzes f\u00fcr den Datenschutzbeauftragten. Hier wird deutlich, da\u00df auch der Datenschutzbeauftragte im Interessenkonflikt zwischen Kapital und Arbeit steht und da\u00df eine solche Institution besonderer Sicherungen und Befugnisse bedarf.<\/p>\n<p>Die Forderung lautet: Einf\u00fchrung unabh\u00e4ngiger Kontrollinstanzen mit dem Recht zur Verh\u00e4ngung von Sanktionen, mit Anrufungsrecht f\u00fcr die Belegschaft, mit K\u00fcndigungsschutz und mit einer sachlichen und personellen Ausstattung, die einen wirkungsvollen betrieblichen Datenschutz erm\u00f6glicht.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2636,116],"tags":[729,698,728,727,667],"autoren":[216],"publikationen":[1313],"class_list":["post-12347","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-50-jahre-hu","category-bund","tag-50-jahre-hu","tag-ifg-bund","tag-memorandum","tag-steuer-id-hintergruende","tag-vorgaenge-artikel","autoren-bundesvorstand","publikationen-24-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Humanistische Union zu Personenkennzeichen und Datenschutzgesetz - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/24-vorgaenge\/publikation\/humanistische-union-zu-personenkennzeichen-und-datenschutzgesetz\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Humanistische Union zu Personenkennzeichen und Datenschutzgesetz - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Erkl\u00e4rung der Humanistischen Union zum Personenkennzeichen und Datenschutz \/ Memorandum zum Bundes-Datenschutzgesetz. 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