{"id":12351,"date":"1983-06-01T20:20:00","date_gmt":"1983-06-01T18:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/inhalt-und-schranken-der-demonstrationsfreiheit\/"},"modified":"1983-06-01T12:00:00","modified_gmt":"1983-06-01T10:00:00","slug":"inhalt-und-schranken-der-demonstrationsfreiheit","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/62-63\/publikation\/inhalt-und-schranken-der-demonstrationsfreiheit\/","title":{"rendered":"Inhalt und Schranken der Demonstrationsfreiheit des Grundgesetzes"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 62-63 (Heft 2-3\/1983), S. 67-84<\/p>\n<h5><span id=\"i-historische-voraussetzungen-und-politische-funktion-der-versammlungsfreiheit\">I. Historische Voraus&shy;set&shy;zungen und politische Funktion der Versamm&shy;lungs&shy;frei&shy;heit<\/span><\/h5>\n<p>Die Verfassungsgarantie der Versammlungsfreiheit, nimmt man sie beim Wort, enth\u00e4lt nichts anderes als eine pure Selbstverst\u00e4ndlichkeit: Da\u00df die Menschen sich friedlich und ohne Waffen versammeln, also in kleineren oder gr\u00f6\u00dferen Gruppen aus beliebigen Motiven, Absichten und Interessen treffen, mutet geradezu als eine banale Trivialit\u00e4t an, als Beschreibung einer allgemeinen gattungsspezifischen Verhaltensweise.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"1-die-souveraenitaetskonstitutive-funktion-der-versammlungsfreiheit\">1. Die souve&shy;r&auml;&shy;ni&shy;t&auml;ts&shy;kon&shy;sti&shy;tu&shy;tive Funktion der Versamm&shy;lungs&shy;frei&shy;heit<\/span><\/h5>\n<p>Das Recht, sich zu versammeln, erh\u00e4lt seinen spezifischen Sinn erst in einer Gesellschaft, in der die Isolierung der Individuen voneinander im Proze\u00df der individuellen Reproduktion zum sozialtypischen Regelfall geworden ist mit der Folge, da\u00df die Erledigung der gemeinsamen Gesch\u00e4fte der Gesellschaft die Ausdifferenzierung einer staatlichen Zentralinstanz erfordert [2]. Die in diesem gegen\u00fcber der Gesellschaft verselbst\u00e4ndigten Machtzentrum monopolisierte Befugnis der Rechtsetzung bedarf der institutionell garantierten R\u00fcckkopplung an die Funktionsmechanismen der \u00f6konomischen wie kulturell-sozialen gesellschaftlichen Reproduktion. Diese wird in den fr\u00fchb\u00fcrgerlichen, liberal-domokratischen Gesellschatstheorien durch die Versammlung der stimmf\u00e4higen, dh regelm\u00e4\u00dfig der m\u00e4nnlichen Besitzb\u00fcrger garantiert, die sowohl die urspr\u00fcngliche Verfassung (contrat social) beschlie\u00dft als auch in Wahlen und Abstimmungen \u00fcber ihre politische Repr\u00e4sentanten sowie die personelle Besetzung der staatlichen Organe entscheidet [3]. Die Garantie der Versammlungsfreiheit aller B\u00fcrger ist folglich die Garantie einer kollektiven, \u00f6ffenlichen Organisationsform, die allein erst erm\u00f6glicht, da\u00df die von- und gegeneinander isolierten Individuen sich als politisches Subjekt, als Souver\u00e4n konstitutieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"2-versammlungsfreiheit-staatliches-gewaltmonopol-und-widerstandsrecht\">2. Versamm&shy;lungs&shy;frei&shy;heit, staatliches Gewalt&shy;mo&shy;nopol und Wider&shy;stands&shy;recht<\/span><\/h5>\n<p>Die Versammlungsfreiheit umfa\u00dft stets nur das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, das Recht zu bewaffneten Zusammenk\u00fcnften wird &#151; wenn \u00fcberhaupt &#151; nur implizit im Rahmen des Widerstandsrechts gew\u00e4hrleistet. Voraussetzung der Formulierung eines solchen generellen Friedfertigkeits- und Waffenlosigkeitsgebots ist die Brechung und Liquidierung der Herrschaft einer feudalen Klasse, deren politisch-soziale Macht sich wesentlich auf dem Privileg des Waffenbesitzes und damit der F\u00e4higkeit zur Aus\u00fcbung physischer Gewalt gr\u00fcndet. Das Recht zur friedlichen, waffenlosen Versammlung korreliert insoweit der Errichtung des staatlichen Monopols auf die Aus\u00fcbung k\u00f6rperlichen Zwangs und setzt damit die Entwaffnung der Gesellschaft, ihre Pazifizierung in Form gesicherter, im Zweifel staatlicherseits durchsetzbarer Rechtsbeziehungen voraus [4]. Origin\u00e4re Zwangsbefugnisse stehen dem Staat in seiner b\u00fcrgerlich-rechtsstaatlichen Gestalt nicht zu, vielmehr bedarf er f\u00fcr ihren Einsatz jeweils der Erm\u00e4chtigung, sei es in Form des allgemeinen Gesetzes oder in Form der Proklamation des Ausnahme- und Kriegszustandes. In dieser rechtsstaatlich-demokratisch rationalisierten Konstruktion der Staatsgewalt, derzufolge die Gewi\u00dfheit gesetzlicher Freiheit an die Stelle pers\u00f6nlicher Gewaltunterworfenheit getreten ist, gr\u00fcndet das staatliche Gewaltmonopol auf gesellschaftlicher Delegation. Seine Mobilisierung unterliegt daher einer strikten rechtlichen Kontrolle.<br \/>\u00dcberschreitet oder mi\u00dfbraucht die Exekutive ihre Eingriffsbefugnisse im Einzelfall, so kann hiergegen die Hilfe der Gerichte angerufen werden [5]. Verweigern diese offensichtlich jeglichen Rechtsschutz oder sprengen Teile des Staatsapparates eigenm\u00e4chtig die konstitutionellen Fesseln ihres Gewaltpotentials, so f\u00e4llt das Recht zur Aus\u00fcbung physischer Gewalt wieder an die Gesellschaft, und d.h. an die einzelnen oder zu beliebigen Teilen versammelten B\u00fcrger zur\u00fcck: In Form des Widerstandsrechts nimmt die demokratische Fundamentalnorm, derzufolge alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, materielle Gewalt an [6]. In Abgrenzung zu diesem Recht bzw dieser Pflicht zur unfriedlichen Versammlung zwecks Verteidigung der Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaates bezieht sich die Garantie der Versammlungsfreiheit auf den verfassungsm\u00e4\u00dfigen \u00bbNormalzustand\u00ab der Staatsgewalt; insofern ist sie die friedliche Variante des Widerstandsrechts unter konstitutionellen Bedingungen<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"3-der-plesbizitaere-charakter-der-demonstrationsfreiheit-im-spannungsverhaeltnis-zu-den-mechanismen-parlamentarischer-repraesentation\">3. Der plesbi&shy;zi&shy;t&auml;re Charakter der Demon&shy;s&shy;tra&shy;ti&shy;ons&shy;frei&shy;heit im Spannungs&shy;ver&shy;h&auml;ltnis zu den Mechanismen parla&shy;men&shy;ta&shy;ri&shy;scher Repr&auml;&shy;sen&shy;ta&shy;tion<\/span><\/h5>\n<p>Die Freiheit, in aller \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr oder gegen etwas zu demonstrieren, ist bezogen auf die Integrationsmechanismen politischer Herrschaft eine ambivalente Verfassungsgarantie. Demonstrationen fallen aus dem Rahmen des parteim\u00e4\u00dfig aggregierten und parlamentarisch kanalisierten Opponierens und manifestieren den regellosen plebiszit\u00e4ren \u00bbDruck der Stra\u00dfe\u00ab gegen das repr\u00e4sentative System. In diesem Sinne fungiert die Demonstrationsfreiheit zugleich als notwendige Bedingung eines politischen Fr\u00fchwarnsystems, das &#151; in der Sprache der Systemtheorie &#151; St\u00f6rpotentiale anzeigt, Integrationsdefizite sichtbar und damit auch Kurskorrekturen der offiziellen Politik m\u00f6glich macht, zumindest aber den Unzufriedenen gestattet, Unmut und Kritik \u00f6ffentlich zu ventilieren und abzuarbeiten. Trotz solcher m\u00f6glicherweise systemstabilisierenden Leistungen bleibt die Demonstrationsfreiheit ein Stachel im Parlamentarismus: der Schritt von der individuellen, den Instanzenweg einhaltenden Kritik zur demonstrativen kollektiven Aktion, von der institutionell vermittelten und staatlich kontrollierten Opposition zum unmittelbaren \u00f6ffentlichen Protest macht den politischen Gewalten den Alleinvertretungsanspruch zur Wahrnehmung der gemeinsamen Gesch\u00e4fte der Gesellschaft streitig, widerspricht der \u00bbGesch\u00e4ftsf\u00fchrung\u00ab punktuell oder systematisch. Entsprechend prek\u00e4r sind daher immer auch die staatlichen Reaktionen auf demonstrativ propagierte Forderungen. Konzessionen an Demonstranten laufen Gefahr, vom Publikum der nicht-demonstrierenden Staatsb\u00fcrger als das Eingest\u00e4ndnis politischer Vers\u00e4umnisse, als Pr\u00e4mie auf den au\u00dferparlamentarischen Weg der Interessenverfolgung oder aber als Ausdruck mangelnder \u00bbWehrhaftigkeit\u00ab der staatlichen Ordnung interpretiert zu werden. Repressive Ma\u00dfnahmen hingegen sind unter Umst\u00e4nden geeignet, unerw\u00fcnschte Solidarisierungseffekte zu erzeugen und einen Mangel an Gelassenheit zur Schau zu stellen, der die Frage nahelegt, ob nicht das Anliegen der Demonstranten am Ende doch berechtigt ist.<\/p>\n<p>Das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen den durch die klassischen politischen Freiheitsrechte der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verb\u00fcrgten plebiszit\u00e4ren Formen der politischen Willensbildung und -artikulation des Volkes und der durch periodische Wahlen von Repr\u00e4sentanten legitimierten, autonomen Willensbildung des Staates findet regelm\u00e4\u00dfig in den b\u00fcrgerlich-demokratischen Verfassungen seinen Ausdruck darin, da\u00df diese Rechte nicht schrankenlos garantiert sind.<\/p>\n<p>In der revolution\u00e4ren Entstehungsphase der b\u00fcrgerlichen Gesellschaft jedenfalls in Frankreich war dagegen das Vertrauen in die \u00bbVernunft\u00ab des Volkes, die normative Kraft und Richtigkeit der politischen Selbstaufkl\u00e4rung der m\u00fcndigen B\u00fcrger noch derart fundamental, ja selbstverst\u00e4ndliche Gewi\u00dfheit, da\u00df der Verfassungsgesetzgeber der Franz\u00f6sischen Republik vom 24. Juni 1793 seiner Scheu sichtbaren Ausdruck gab, derartige demokratische Selbstverst\u00e4ndlichkeiten \u00fcberhaupt in den Katalog der Menschen-und B\u00fcrgerrechte aufzunehmen. So hei\u00dft es in der \u00bbErkl\u00e4rung der Rechte des Menschen und des B\u00fcrgers\u00ab:<\/p>\n<p>\u00bb7. Das Recht, seine Gedanken und Meinungen mitzuteilen, sei es durch die Presse oder auf jede andere Weise, das Recht, sich friedlich zu versammeln &#8230; k\u00f6nnen nicht verwehrt werden\u00ab. Sodann folgt der Entscheidende Zusatz: \u00bbDie Notwendigkeit, diese Rechte zu verk\u00fcnden, besteht beim Vorhandensein oder der frischen Erinnerung des Despotismus\u00ab [7].<\/p>\n<p>Im Bewu\u00dftsein der Franz\u00f6sischen Revolution sind Meinungs- und Versammlungsfreiheit derart mit dem demokratischen Proze\u00df identisch, da\u00df ihre Statuierung als Menschen- und B\u00fcrgerrecht allein in polemischer Abgrenzung gegen\u00fcber der Despotie des Absolutismus erforderlich erscheint. Diese radikal-demokratische Emphase der Verfassung von 1793, die insbesondere auch die Bestimmungen \u00fcber die Souver\u00e4nit\u00e4t und das Widerstandsrecht charakterisiert, dauerte jedoch nur kurz: Bereits die Verfassung der Franz\u00f6sischen Republik vom 22.8.1795 [8] enth\u00e4lt keinerlei Hinweise mehr auf den Schutz der Versammlungsfreiheit, die Freiheit kollektiver Willens\u00e4u\u00dferung oder ein Widerstandsrecht, sondern begrenzt abstrakt allgemein die Freiheit eines jeden durch die Rechte der anderen (Ziff. 2). Die Verfassung der restaurierten Monarchie vom 4. Juni 1814 [9] schlie\u00dflich stellt selbst die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung unter den Vorbehalt des Gesetzes, \u00bbwelche die Mi\u00dfbr\u00e4uche dieser Freiheiten unterbinden sollen\u00ab (Ziff. 8).<\/p>\n<p>Sp\u00e4tere b\u00fcrgerlich-demokratische Verfassungen gingen mit den konstitutionellen demokratischen Freiheitsrechten weniger selbstsicher um als die Franz\u00f6sische Verfassung von 1793, enthalten meist die ausdr\u00fcckliche Garantie der Versammlungsfreiheit. Sie werden mit anderen Worten in der Weise selbstreflexiv, da\u00df auch die politisch-sozialen Voraussetzungen der demokratischen Organisation der Staatsgewalt in den Rang einer verfassungsrechtlich verb\u00fcrgten Rechtsposition erhoben und als solche fixiert werden.<\/p>\n<p>Uneingeschr\u00e4nkte Geltung wird der Versammlungsfreiheit selten einger\u00e4umt; insbesondere f\u00fcr Versammlungen unter freiem Himmel findet sich h\u00e4ufig die Einschr\u00e4nkung, da\u00df sie \u00bbg\u00e4nzlich den Polizeigesetzen unterworfen bleiben\u00ab (Art. 19 der Staatsverfassung Belgiens vom 7.2.1831) [10], die \u00bbRechte oder die Freiheit des anderen und die \u00f6ffentliche Sicherheit als Grenzen\u00ab haben (Art. 8 der Verfassung der Franz\u00f6sischen Republik vom 4.11.1848) [11] \u00bbbei dringender Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden k\u00f6nnen\u00ab (Art. 161 Paulskirchenverfassung vom 28.3.1849) [12], durch Gesetz \u00bbanmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit verboten werden\u00ab k\u00f6nnen (Art. 123 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.8.1919) [13] oder generell wie nach Art. 8 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese zum Teil sehr weitreichenden Erm\u00e4chtigungen zur Beschr\u00e4nkung der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit belegen, da\u00df durchweg auch in b\u00fcrgerlich-parlamentarischen Regierungssystemen die Verfassungsgarantie der Demonstrationsfreiheit als ein riskantes Freiheitsversprechen angesehen wird, da\u00df die demokratische Idee der ldentit\u00e4t von Herrschenden und Beherrschten unter Bedingungen der Ausdifferenzierung und weitgehenden Verselbst\u00e4ndigung einer politischen Herrschafts- und Entscheidungsinstanz, des Staates, Fiktion ist und bleiben mu\u00df &#151; auch dann, wenn die Aus\u00fcbung der Staatsgewalt konstitutionell gebunden ist und ihre Legitimit\u00e4t formal demokratisch an den Proze\u00df der politischen Willensbildung des Volkes r\u00fcckgebunden ist. Die insbesondere durch die Demonstrationsfreiheit verb\u00fcrgte M\u00f6glichkeit, dem Widerspruch zwischen der demokratischen Idee der Freiheit von Fremdbestimmung und politischen Realit\u00e4t sinnlich erfahrbare Gestalt zu verleihen, kann je nach Verfassungskonstruktion mehr oder minder stark eingeschr\u00e4nkt werden; doch dadurch wird die Existenz dieses Widerspruchs und die Sch\u00e4rfe, die er in einer jeweiligen politisch-sozialen Konstellation einer Gesellschaft angenommen hat, blo\u00df negiert, seine Ausdrucksm\u00f6glichkeit staatautorit\u00e4r unterdr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Die aktuell wachsende Bereitschaft zu demonstriereren, verweist auf eine abnehmende Bereitschaft, die Entscheidungen der gew\u00e4hlten politischen Organe als Ergebnis angemessener Interessenrepr\u00e4sentation hinzunehmen. Die staatlichen Institutionen neigen in Phasen der Infragestellung, der Legitimit\u00e4t ihrer Herrschaftsaus\u00fcbung, wie die skizzierte Entwicklung der Rechtsprechung und Gesetzgebung in der Bundesrepublik in den vergangenen Jahren deutlich gemacht hat, gleichsam aus einem verselbst\u00e4ndigten, \u00bbnaturw\u00fcchsigen\u00ab Interesse der Erhaltung und Stabilisierung der Funktionsmechanismen des politisch-administrativen Systems dazu, den legalen Handlungs- und Artikulationsspielraum des verfassungsrechtlich legitimierten kollektiv-\u00f6ffentlichen Protests \u00bbvon unten\u00ab einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Da\u00df dies den Beifall der konservativen Staats- und Verfassungstheorie findet, die seit eh und je das Erfordernis demokratischer Legitimation der Staatsgewalt als einen nicht hinzunehmenden Verlust an substantieller Autonomie staatlicher Souver\u00e4nit\u00e4t&#8216; beklagt hat, verwundert nicht. Die Wiederaufnahme der autorit\u00e4ren, fr\u00fchabsolutistischen Staatslehre von Thomas Hobbes in Zusammenhang mit den gegenw\u00e4rtigen Auseinandersetzungen um die Demonstrationsfreiheit entspricht diesem misanthropischen, vernunftskeptischen Zivilisationsverst\u00e4ndnis, welches allemal mehr ehrf\u00fcrchtiges Vertrauen in die &#151; wie auch immer legitimierte &#151; Staatsgewalt als in die Volksgewalt besa\u00df und die Rechtsordnung (welches auch immer die Qualit\u00e4t dieses Rechtes sei) in erster Linie als Zwangsordnung zur Sicherung des Landfriedens, als Friedensordnung begreift [14].<\/p>\n<p>Bemerkenswert &#151; und weniger leicht in ihren antidemokratischen Implikationen identifizierbar &#151; ist jedoch, da\u00df der Proze\u00df der Einschr\u00e4nkung basisdemokratischer politischer Freiheitsrechte zunehmend aus den Spielregeln des demokratischen Prozesses selbst legitimiert wird [15]. Darin wird das parlamentarische Repr\u00e4sentationsprinzip und die durch Parteien sowie \u00f6ffentliche und private Massenmedien dominierte \u00d6ffentlichkeit zur allein legitimierten Veranstaltung des demokratischen Prozesses erhoben, welche unmittelbar plebiszit\u00e4re Ausdrucksformen des Volkes als unangemessene Einmischung einer ihrerseits nicht demokratisch legitimierten Minderheit begreift und aus dem universalistischen Geltungsanspruch demokratischer Verkehrsformen ausgrenzt. Diese staatsabsolutistische Fassung des parlamentarisch-repr\u00e4sentativen Mehrheitsprinzips verengt den Demokratiebegriff auf seine Funktion, legitime staatliche Herrschaft zu k\u00fcren und verdr\u00e4ngt dabei, da\u00df auch diese nur Herrschaft in einer demokratischen Gesellschaft ist und sein kann: Staatlicher Autorit\u00e4t ist es unter diesen konstitutionellen Bedingungen prinzipiell verwehrt, sich vom demokratischen Proze\u00df und der unbedingten Respektierung der politischen Freiheitsrechte &#151; und sei es auch nur auf Zeit, bis zum n\u00e4chsten Wahltermin &#151;, zu dispensieren; sie steht im Gegenteil unter dem verfassungsrechtlichen Gebot, die (gewi\u00df prinzipiell nicht aufhebbare) Kluft zwischen politischer Fremdbestimmung und demokratischer ldee der autonomen Selbstbestimmung aller jedenfalls nicht weiter zu vertiefen.<\/p>\n<p>Wird demokratisch entliehene Herrschaft durch Regierungen eben hierzu benutzt &#151; und dies in fundamentalen Fragen gesellschaftlicher Reproduktions- und \u00dcberlebensperspektiven &#151; so tritt die Logik der innenpolitischen Konfrontation, der Freund-Feind-Bestimmung an die Stelle demokratischer Identit\u00e4t des Gemeinwesens. Diese zu verteidigen wird dann zur Kernfunktion der basisdemokratischen Freiheitsrechte. So gesehen verteidigt deren systematische Beschneidung nicht die politische Demokratie, sondern deren Einengung in Namen eines formalisierten Mehrheitsprinzips.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"ii-der-verfassungsrechtliche-geltungsanspruch-des-art-8-abs-1-gg-versammlungsfreiheit-als-verbuergung-politischer-autonomie-und-demokratischer-opposition\">II. Der verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Geltungs&shy;an&shy;spruch des Art. 8 Abs. 1 GG: Versamm&shy;lungs&shy;frei&shy;heit als Verb&uuml;rgung politischer Autonomie und demokra&shy;ti&shy;scher Opposition<\/span><\/h5>\n<p>Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit entfaltet in verschiedenen Dimensionen freiheitsverb\u00fcrgende Wirkungen, deren korrellierende Schutzzonen sich wie folgt ausdifferenzieren lassen:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<div align=\"left\">Die Versammlungsfreiheit enth\u00e4lt prim\u00e4r ein\u00a0\u00a0\u00a0 St\u00fcck\u00a0allgemeiner\u00a0menschlicher Handlungsfreiheit.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Sie stellt mehr noch als blo\u00df symbolische Kommunikation wegen der physischen Pr\u00e4senz der Akteure \u00bbdie unmittelbarste Ausdrucksform der menschlichen Pers\u00f6nlichkeit in der Gesellschaft, eines der vornehmsten Menschenrechte \u00fcberhaupt dar [16]\u00ab (wie das BVerfG in bezug auf die Meinungsfreiheit mit einem gewissen Pathos festgestellt hat).<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Sie enth\u00e4lt das Versprechen, frei von Angst vor staatlicher Sanktion oder Benachteiligung sich am Proze\u00df \u00f6ffentlicher Meinungs- und Willensbildung beteiligen zu k\u00f6nnen.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Sie gestattet, sich zu diesem Zweck freiz\u00fcgig in der Bundesrepublik zu bewegen.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Sie schlie\u00dft das Recht zur Kollektivhandlung ein und gestattet die situationsbezogene Gruppenbildung zur Verfolgung beliebiger Interessen.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Sie enth\u00e4lt das Recht, gesellschaftlichen Entwicklungen wie auch staatlichen Entscheidungen zu widersprechen, f\u00fcr Alternativen zu werben und zu mobilisieren und enth\u00e4lt damit einen Rest ungebrochener Souver\u00e4nit\u00e4t des Volkes gegen\u00fcber seinen Repr\u00e4sentanten.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Sie konstituiert im logischen, wie im historischen Sinn \u00fcberhaupt erst die gattungsspezifische M\u00f6glichkeit, sich politisch zu organisieren und ist damit die fundamentale Voraussetzung jedes demokratischen Gemeinwesens, wie dies noch im Begriff der verfassungsgebenden Nationalversammlung aufscheint.<\/div>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>In seiner Ensemblewirkung stellt die Garantie dieses Freiheitsrechts klar, da\u00df die Etablierung der Volksherrschaft im Modell der repr\u00e4sentativen Demokratie den permanenten Proze\u00df der Meinungs- und Willensbildung des Volkes voraussetzt, um politische Souver\u00e4nit\u00e4t zu konstituieren und vermittels der Bildung einer staatsunabh\u00e4ngigen \u00f6ffentlichen Meinung auf die Entscheidungen der Staatsorgane Einflu\u00df nehmen zu k\u00f6nnen. Mit der Garantie der politischen Aktivrechte ist in der Tradition liberal-demokratischer Verfassungen die Aus\u00fcbung einer legitimen, gegen den Staat gerichteten politischen Gegengewalt verfassungskr\u00e4ftig legalisiert.<\/p>\n<p>Die einer kritischen \u00d6ffentlichkeit zugewiesene Funktion, das politische System als Ganzes zu reproduzieren und zugleich die demokratische Identit\u00e4tsbildung zu optimieren, gr\u00fcndet in dem der parlamentarisch-repr\u00e4sentativen Demokratie eigenen Dilemma, da\u00df die Herrschaft des Volkes gebrochen (mediatisiert) ist und der Staat gleichwohl im Interesse eines kontinuierlichen Funktionsablaufs auf eine dauerhafte demokratische Legitimationsbasis angewiesen ist.<\/p>\n<p>Die systemnotwendige R\u00fcckkopplung von Staat und Gesellschaft im Medium der \u00d6ffentlichkeit enth\u00e4lt die Chance, das stets prek\u00e4re Verh\u00e4ltnis von gesetztem Recht und politischer Moral \u00f6ffentlich zu thematisieren, d.h. die Frage nach der Vern\u00fcnftigkeit von Gesetzen zu stellen und damit die Legitimit\u00e4t und Rationalit\u00e4t staatlicher Entscheidungen radikal in Zweifel zu ziehen und wom\u00f6glich mit alternativen L\u00f6sungsstrategien zu konfrontieren.<\/p>\n<p>In dem Ma\u00dfe, wie staatliche Entscheidungen, wie etwa im Bereich der Gro\u00dftechnologie. Sachverhalte schaffen, die nicht oder nur schwer revidierbar sind, entf\u00e4llt freilich die Gesch\u00e4ftsgrundlage daf\u00fcr, da\u00df eine Opposition als k\u00fcnftige Regierung die Verh\u00e4ltnisse in ihrem Sinn gestalten kann [17]. Damit geht die demokratische Logik der \u00f6ffentlichen Freiheits- und Kommunikationsrechte ins Leere, Opposition wird wegen der Unab\u00e4nderlichkeit staatlicher Entscheidungen in die Rolle einer Fundamentalopposition gedr\u00e4ngt. Es erscheint daher verfassungsrechtlich zwingend geboten, Entscheidungen von solcher Qualit\u00e4t (unbeachtet aller Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall) unter erh\u00f6hte demokratische Legitimationsanforderungen zu stellen &#151; etwa durch das Quorum einer parlamentarischen Zweidrittelmehrheit oder in Form von Plebisziten bzw. der Zustimmungsbed\u00fcrftigkeit der betroffenen Gebietsk\u00f6rperschaften.<\/p>\n<p>Nach der konkreten politisch-sozialen Funktion, die der Demonstrationsfreiheit einen spezifischen Stellenwert im Kontext der notwendigen verfassungstheoretischen Verortung politischer Gestaltungsrechte zuweist, ist der Wesensgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GG wie folgt zu bestimmen:<\/p>\n<p>1. Demonstrativen Kundgebungen eignet Unmittelbarkeit der politischen Artikulation, in der die physische Pr\u00e4senz der B\u00fcrger selbst ein St\u00fcck Gegengewalt manifestiert, und zwar nicht in der verbalsprachlich durch Medien institutionalisierten und monopolisierten Kommunikation, sondern als der Form nach nonverbale \u00f6ffentliche Massenkommunikation, in der der Einsatz des K\u00f6rpers das Medium ist, um die Verbreitung einer bestimmten Meinung quer zur kanalisierten Meinungsbildung praktisch zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>2. Komplement\u00e4r zur Meinungsfreiheit des Art. 5 GG, die nach h.M. nur auf einen geistigen Wirkungsbereich abstellt [18], gestattet die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG durch die Sinnf\u00e4lligkeit des kollektiven Protestes und der Opposition auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen, Pl\u00e4tzen und Parks Aufmerksamkeit zu erregen, um so in einer f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit merkf\u00e4higen Weise die vielf\u00e4ltigen selbstverst\u00e4ndlichen und selbstgef\u00e4lligen Demonstrationen staatlicher Macht augenf\u00e4llig zu konterkarieren. Die gezielte Demonstration alternativer Zielsetzung erh\u00e4lt nur dann einen Sinn, wenn es gelingt, die Interessenfilterung der Massenmedien zu durchbrechen und damit den Markt konkurrierender Meinungen \u00fcberhaupt erst wieder zu er\u00f6ffnen. Von daher ergibt sich die Notwendigkeit, die Wahrnehmung dieses politischen Freiheitsrechtes speziell wegen seiner herrschaftskritischen Funktion zu privilegieren.<\/p>\n<p>In seiner fr\u00fcheren, noch liberal gepr\u00e4gten Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ein solcherma\u00dfen begr\u00fcndetes Schutzinteresse jedenfalls f\u00fcr die Meinungsfreiheit prinzipiell anerkannt: \u00bbDie Aufmerksamkeit und das Verantwortungsbewu\u00dftsein des Staatsb\u00fcrgers, der Mi\u00dfst\u00e4nde nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern sich auch f\u00fcr deren Abstellung einsetzt, ist eine wesentliche Voraussetzung f\u00fcr den Bestand der freiheitlichen demokratischen Ordnung. Das Grundrecht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung verdient, wenn es diesem Ziel dient, besonderen Schutz\u00ab [19.] Die Meinungsfreiheit hat das BVerfG in einem inzwischen klassisch geworden Zitat \u00bbals schlechthin konstituierend\u00ab [20] f\u00fcr den demokratischen Proze\u00df bezeichnet und hieraus \u00bbein grunds\u00e4tzliches Recht der freien politischen Bet\u00e4tigung\u00ab [21] abgeleitet, wobei es der Versammlungsfreiheit gleicherma\u00dfen wie der Meinungsfreiheit, der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit und dem Petitionsrecht die Funktion; zugewiesen hat, \u00bbdie Freiheit der Meinungs- und Willensbildung des Volkes\u00ab zu sichern [22]. Es ist deshalb gerechtfertigt, unter R\u00fcckgriff auf diese fr\u00fchere Rechtsprechungstradition die sich freilich inzwischen h\u00f6chst widerspruchsvoll fortentwickelt hat [23], die f\u00fcr die Meinungsfreiheit aufgestellten Verfassungspostulate wegen der gleichrangigen verfassungsstrukturellen Bedeutung der Versammlungsfreiheit als demokratisches Basisgrundrecht auch f\u00fcr diese gelten zu lassen [24].<\/p>\n<p>In der aktuellen Auseinandersetzung um die Demonstrationsfreiheit ist demgegen\u00fcber das Bem\u00fchen unverkennbar, den grundrechtlich gesch\u00fctzten Aktionsspielraum immer sch\u00e4rferen Beschr\u00e4nkungen zu unterwerfen. Die umstandslose Gleichsetzung von Demonstration und Gewalt korrespondiert mit der Forderung nach Entsinnlichung und Vergeistigung des demonstrativen Protestes [25], geht einher mit einer Vorabillegalisierung und f\u00fchrt zur Effektuierung des polizeilichen Einsatzes gegen\u00fcber Demonstrationen. Sie impliziert die Begr\u00fcndung einer kollektiven Gef\u00e4hrdungshaft f\u00fcr die Aus\u00fcbung dieses Grundrechts und m\u00fcndet schlie\u00dflich ein in eine weitreichende Kriminalisierung dieser spezifischen Ausdrucksform politischer Opposition.<\/p>\n<p>Dabei hat speziell die Rechtsprechung die Aufgabe \u00fcbernommen, durch die Uminterpretation des strafrechtlichen Gewaltbegriffes gezielt auch gewaltfreie Aktionen (wie Sitzstreiks o.\u00e4.) unter Rekurs auf ein absolut gesetztes demokratisches Mehrheitsprinzip das Stigma des Terrors der Stra\u00dfe [26] zu verleihen. In die gleiche Richtung, auch rein passivem Verhalten den Stempel der kriminellen Aktivit\u00e4t aufzudr\u00fccken, zielt die gesetzliche Ausweitung des Waffenbegriffs bis zur geplanten Qualifizierung der Passivbewaffnung als strafw\u00fcrdiges Vergehen [27].<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"iii-verfassungsrechtliche-schranken-der-versammlungsfreiheit\">III. Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Schranken der Versamm&shy;lungs&shy;frei&shy;heit<\/span><\/h5>\n<p>Demgegen\u00fcber ist daran zu erinnern, da\u00df es in der Organisationsform dieser Art politischer Manifestationen liegt, da\u00df \u00bbein erhebliches Ma\u00df an Bel\u00e4stigung, ja Zwangswirkung und damit jedenfalls bei Stra\u00dfendemonstrationen, notwendig verbunden und, den Demonstranten von Anfang an bewu\u00dft\u00ab [28] ist. Die Legalisierung des \u00bbDrucks der Stra\u00dfe\u00ab ist demgem\u00e4\u00df der verfassungsrechtliche Sinn dieses Grundrechts. F\u00fcr die Abgrenzung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit kann es dementsprechend nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob die Demonstranten einen \u00bbN\u00f6tigungseffekt\u00ab als Nebenwirkung in Kauf nehmen oder als Demonstrationsziel anstreben. Demonstrationsmittel, die auf Zwangswirkungen, etwa befristete Verkehrsbehinderungen oder \u00e4hnliches zielen, fallen deshalb nicht per se aus dem Schutzbereich des Art. 8 GG.<\/p>\n<p>Ob Demonstrationen verfassungsm\u00e4\u00dfig sind, ist im Einzelfall davon abh\u00e4ngig, ob sie sich im Rahmen der Versammlungsfreiheit bewegen, deren Schutzbereich einerseits durch die Formel \u00bbFriedlich und ohne Waffen\u00ab (Art. 8 Abs. 1) und andererseits den Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 abgesteckt ist.<\/p>\n<h5 align=\"justify\"><span id=\"1-friedlich\">1. Friedlich<\/span><\/h5>\n<p>Das Gebot der \u00bbFriedfertigkeit\u00ab i. S. des Art. 8 Abs. 1 GG wird nur dann verletzt, wenn eine Demonstration gewaltt\u00e4tig verl\u00e4uft [29]. Der Begriff der Gewaltt\u00e4tigkeit, der enger ist als der strafrechtliche Begriff der Gewalt, i. S. des N\u00f6tigungsparagraphen \u00a7 240 StGB [30], bedeutet in Anlehnung an die zu diesem Tatbestandsmerkmal ergangene einschl\u00e4gige Rechtsprechung zu \u00a7 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) \u00bbdie Entfaltung physischer Kraft unmittelbar gegen Personen\u00ab (oder Sachen), \u00bbz.B. durch Sch\u00fcsse, Steinw\u00fcrfe, Zufahren mit dem Auto u.\u00e4.\u00ab [31] setzt also T\u00e4tigkeiten voraus, so da\u00df entgegen der vom Bundesgerichtshof im L\u00e4pple-Urteil [32] vorgenommenen Bewertung N\u00f6tigung und Gewaltt\u00e4tigkeit nicht gleichzusetzen sind und dementsprechend die blo\u00dfe Pr\u00e4senz von Demonstranten, sei es sitzend (Sitzstreik), verschleiert, behelmt oder maskiert (Vermummung als sogenannte passive Bewaffnung), sei es stehend vor dem Parlament (Verletzung des Bannkreises, \u00a7 16 VersG, beziehungsweise Parlamentsn\u00f6tigung, \u00a7 105 StGB), keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Friedenspflicht des B\u00fcrgers ist.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber hat die neuere Rechtsprechung bei der Anwendung der Versammlungsstrafrechtsnorm des Landfriedensbruchs ( \u00a7 \u00a7125, 125a StGB) die Tatbestandsmerkmale der \u00bbGewaltt\u00e4tigkeit\u00ab und \u00bb\u00f6ffentlichen Sicherheit\u00ab zunehmend extensiv interpretiert, so da\u00df von einer Eskalation des strafrechtlichen Gewaltbegriffs gesprochen werden mu\u00df. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat Gewaltanwendung auch dann bejaht, wenn eine Tathandlung f\u00fcr sich genommen zwar nicht gewaltt\u00e4tig sei, aber im Gesamtzusammenhang einer gewaltt\u00e4tiger Demonstration die Demonstranten \u00bbsich auch nur eine der Ausschreitungen der unbekannt gebliebenen T\u00e4ter &#8230;. als Mitt\u00e4ter zurechnen lassen m\u00fc\u00dften oder ihr Tatbeitrag als Beihilfe zu auch nur einer der Gewaltt\u00e4tigkeiten eines andren anzusehen w\u00e4re, da T\u00e4ter des Landfriedensbruchs auch der Teilnehmer an den Gewaltt\u00e4tigkeiten sein\u00ab k\u00f6nne [28a]. Im Schubart-Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts v. 19.1.1983 wird die Grenzlinie noch weiter zu Lasten der Versammlungsfreiheit verschoben. Der Strafsenat sieht in Aktionen des gewaltfreien Widerstandes begrifflich Unm\u00f6gliches: \u00bbEin solcher aktiver Widerstand gegen aktives Tun eines Dritten kann nicht gewaltfrei sein, weil Widerstand begrifflich bedeutet, da\u00df dieses Verhalten verhindert, wenigstens aber doch behindert werden soll, folglich ein Zwang ausge\u00fcbt wird, der den Dritten au\u00dferstande setzt, sein Vorhaben auszuf\u00fchren. Ein >aktiver, gewaltfreier<\/p>\n<p>Weil Art. 8 GG prim\u00e4r ein individuelles Grundrecht ist, freilich gerichtet auf kollektives Handeln, wird die Grundrechtsprivilegierung nicht dadurch f\u00fcr den friedlich Demonstrierenden verbraucht, da\u00df einzelne Demonstranten \u00bbumzufunktionieren\u00ab versuchen, solange nicht &#151; so der Wortlaut des \u00a7 5 Nr. 3 VersG &#8211; \u00bbTatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, da\u00df der Veranstalter oder sein Anhang einen gewaltt\u00e4tigen oder aufr\u00fchrerischen Verlauf der Versammlung anstreben\u00bb oder &#151; wie es im \u00a7 13 Abs. 1 Nr. hei\u00dft &#8211; \u00bbdie Versammlung einen gewaltt\u00e4tigen oder aufr\u00fchrerischen Verlauf<br \/>nimmt\u00ab [33]. Umgekehrt wird die Gewaltt\u00e4tigkeit einzelner Personen, sofern sie straf- relevant ist, nicht durch die Versammlungsfreiheit legitimiert. Die Versammlungsbezogenheit einer Tathandlung kann freilich nicht zum Ankn\u00fcpfungspunkt bzw. zur Versch\u00e4rfung der Strafdrohung gemacht werden.<\/p>\n<h5 align=\"justify\"><span id=\"2ohne-waffen\">2.&nbsp;&raquo;Ohne Waffen&laquo;<\/span><\/h5>\n<p>Bedenken sind gegen die Ausweitung des Waffenbegriffes in der Neufassung des \u00a7 2 Abs. 3 Vers.G von 1978 zu erheben. Nach dieser Bestimmung werden \u00bbWaffen nunmehr als Gegenst\u00e4nde umschrieben, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Besch\u00e4digung von Sachen geeignet und bestimmt sind\u00ab, so da\u00df auch Tomaten, Butterbrote zur Waffe werden k\u00f6nnen, weil sich damit Sachbesch\u00e4digungen oder K\u00f6rperverletzungen begehen lassen. Da\u00df im n\u00e4chsten Schritt sogar blo\u00dfe Selbstschutzvorkehrungen als \u00bbpassive Bewaffnung\u00bb qualifiziert und geahndet werden sollen, so da\u00df der Begriff der Waffe jegliche Tatbestandsbestimmtheit verliert, ist Programm von CDU und CSU. Demgegen\u00fcber wird man als Bewaffnung i. S. des Art. 8 Abs. 1 GG nur diejenigen Gegenst\u00e4nde ansehen k\u00f6nnen, die den technischen Waffen (wie Schu\u00df-, Sto\u00df- , Hieb- , Stich- , Wurf- und Sprengwaffen) vergleichbar K\u00f6rperverletzungen verursachen k\u00f6nnen (wie dies f\u00fcr abgebrochene Stuhlbeine angenommen wird), so da\u00df Farbbeutel, Fr\u00fcchte, Eier etc keine Waffen im Sinne dieser Verfassungsbestimmung sind [34].<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"3-der-gesetzesvorbehalt-des-art-8-abs-2-gg\">3. Der Geset&shy;zes&shy;vor&shy;be&shy;halt des Art. 8 Abs. 2 GG<\/span><\/h5>\n<p>Schlie\u00dflich wird der Gesetzesvorbehalt in Art. 8 Abs. 2 GG, der seine Schranke erst in der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG findet, als gesetzestechnisches Einfallstor benutzt, um dadurch weitgehende Beschneidungen der Demonstrationsfreiheit zu transportieren. Hierauf gest\u00fctzt grenzt das Versammlungsgesetz die Versammlungsfreiheit \u00fcber die Verwirkungsvorschrift des Art. 18 GG und die partei- und vereinsrechtlichen Verbotsvorschriften des Art. 21 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 GG hinaus vielfach ein. Nach unserem Verst\u00e4ndnis der Freiheit politischer Kommunikation, mithin auch der Demonstrationsfreiheit als verfassungsrechtliche Verb\u00fcrgung und Erm\u00f6glichung politischer Selbstt\u00e4tigkeit der souver\u00e4nen B\u00fcrger und als Schutz politischer Minderheiten als Garantie des Gegengewichts der Volksversammlung im genauen verfassungstheoretischen Sinn gegen\u00fcber dem in Form der Staatsgewalt institutionalisierten und arbeitsteilig organisierten Proze\u00df, darf die Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit oder Unzul\u00e4ssigkeit von alternativen Formen demokratischer Willensbildung und \u00fcber die Chancen von Minderheiten, ihre Interessen zu artikulieren, zu organisieren und gegen\u00fcber den staatlichen Instanzen anzumelden, nicht zur Disposition jeweiliger parlamentarischer Mehrheiten stehen. Die grundgesetzlich gesicherte M\u00f6glichkeit, die nicht parlamentarisch repr\u00e4sentativ vermittelte politische Aktivit\u00e4t der B\u00fcrger offenzuhalten, ist die logische Konsequenz demokratisch souver\u00e4ner Selbstregierung [35]. Deshalb ist die in der staatsrechtlichen Literatur dem Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG zugeschriebene Funktion, da\u00df \u00bbgerade in Interesse der Allgemeinheit der Staatsb\u00fcrger &#8230; sich die Staatsgewalt vorbehalten (mu\u00df), die Kontrolle \u00fcber gew\u00fcnschte (!) Versammlungen auszu\u00fcben\u00ab [36], schon vom Ansatz her verfehlt.<\/p>\n<p>Die der Meinungsfreiheit vergleichbare verfassungsrechtliche Relevanz der Versammlungsfreiheit gibt einen Orientierungsma\u00dfstab f\u00fcr die Ausf\u00fcllung des nach dem Wort-laut des Art. 8 Abs. 2 GG unbegrenzten Gesetzesvorbehalts. Entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht zur Einschr\u00e4nkbarkeit der Meinungsfreiheit entwickelten \u00bbSchaukeltheorie\u00ab [37] sind nur solche gesetzlichen Beschr\u00e4nkungen der Versammlungsfreiheit unter freiem Himmel zugelassen, die im Hinblick auf verfassungsrechtlich h\u00f6her- oder zumindest gleichrangige Rechtsg\u00fcter unbedingt gefordert sind und die dem besonderen Wert, den das Grundgesetz der Versammlungsfreiheit aus Gr\u00fcnden der Pers\u00f6nlichkeitsverwirklichung und wegen seiner Bedeutung f\u00fcr die demokratische Meinungs- und Willensbildung beimi\u00dft, Rechnung tragen.<\/p>\n<p>Diesen verfassungsrechtlichen Ma\u00dfstab negiert das Bundesverfassungsgericht freilich offenkundig, wenn es bereits den ohne Gesetzesvorbehalt formulierten Art. 8 Abs. 1 GG mit Hilfe immanenter Grundrechtsschranken wie folgt limitiert: \u00bbDer Einzelne mu\u00df sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und F\u00f6rderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, da\u00df dabei die Eigenst\u00e4ndigkeit der Person gewahrt bleibt\u00ab [38]. Der Sache nach wird hier gegen den eindeutigen Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG ein allgemeiner Gesetzesvorbehalt in Form einer verfassungsrechtlich unspezifizierten Gemeinwohlklausel postuliert und damit die verfassungsgesetzliche Systematik unterschiedlicher Einschr\u00e4nkbarkeit von Grundrechten aufgehoben.<\/p>\n<p>Aus den zitierten Passagen des Bundesverfassungsgerichtes zieht ein GG-Kommentator f\u00fcr die Konkretisierungsm\u00f6glichkeit des Gesetzesvorbehalts die Konsequenz einer faktisch beliebigen Einschr\u00e4nkbarkeit der Demonstrationsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 8 Abs. 2 GG. F\u00fcr Herzog, gegenw\u00e4rtig Baden-W\u00fcrttembergischer Innenminister und Kandidat f\u00fcr das Amt des Pr\u00e4sidenten beim Bundesverfassungsgericht, l\u00e4\u00dft der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG f\u00fcr Versammlungen unter freiem Himmel \u00bbgrunds\u00e4tzlich, d.h. vorbehaltlich der allgemeinen Eingriffsschranken des \u00dcberma\u00dfverbotes, des Art. 19 II, des Menschenrechtskerns usw jedeEinschr\u00e4nkung des Rechts auf Abhaltung derartiger Versammlungen durch Gesetz bzw. aufgrund Gesetzes zu&#8230; Beschr\u00e4nkt werden kann dementsprechend &#8230; nicht nur die Teilnahme an Versammlungen unter freiem Himmel, sondern auch ihre Einberufung, Durchf\u00fchrung und Leitung. Die Beschr\u00e4nkung kann in der Einf\u00fchrung eines besonderen Anmeldungs- bzw Erlaubniszwangs bestehen, zum anderen aber auch im Erla\u00df von Ordnungsvorschriften, im Verbot von Versammlungen, in der Erm\u00e4chtigung der Exekutive zum Verbot und zur Aufl\u00f6sung einzelner Versammlungen, schlie\u00dflich in der Erm\u00e4chtigung zur Beaufsichtigung und Beobachtung bestimmter Versammlungen durch Verw\u00e4ltungsbeh\u00f6rden, wobei allerdings &#8230; u.U. andere Grundrechte dem staatlichen Eingriff einen Riegel vorschieben\u00ab [39].<\/p>\n<p>In Abgrenzung zu dieser Position, die den demokratischen Konstitutionsproze\u00df auf den Kopf stellt, in dem sie politische Freiheitsrechte zu staatlichen Konzessionen mit Widerrufsvorbehalt umdefiniert, soll im folgenden auf der Grundlage der Konstruktion einer notwendigen G\u00fcterabw\u00e4gung, die dem hohen Rang der Demonstrationsfreiheit Rechnung tr\u00e4gt, zu einigen besonders bedeutsamen Abgrenzungsproblemen Stellung bezogen werden.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"a-versammlungsfreiheit-und-gefaehrdung-der-oeffentlichen-sicherheit-und-ordnung\">a) Versamm&shy;lungs&shy;frei&shy;heit und Gef&auml;hrdung der &ouml;ffent&shy;li&shy;chen Sicherheit und Ordnung<\/span><\/h5>\n<p>Im Gegensatz zu Art. 5 Abs. 2 GG, der die Begrenzung der Meinungsfreiheit durch die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und durch das Recht der pers\u00f6nlichen Ehre gestattet, ist der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG spezifischer formuliert. Einschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen der Verwaltungsbeh\u00f6rden in bezug auf die Versammlungsfreiheit unter freiem Himmel d\u00fcrfen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden, deren Regelungsgegenstand sich auf Versammlungen bezieht, wie dies beim Versammlungsgesetz und dem \u00a7 43 Bundesseuchengesetz (Verbot von Ansammlungen beim Auftreten bestimmter Krankheiten in epidemischer Form) der Fall ist. Die Versammlungsfreiheit ist demnach in dem Sinn als \u00bbpolizeifest\u00ab anzusehen, da\u00df Einschr\u00e4nkungen der Versammlungsfreiheit gest\u00fctzt auf die polizeiliche Generalklausel zur allgemeinen Gefahrenabwehr unstatthaft sind, so da\u00df die Aus\u00fcbung der Versammlungsfreiheit nicht in das Ermessen der Polizei gestellt ist [40].<\/p>\n<p>Das die Versammlungsfreiheit regulierende Versammlungsgesetz ist als abschlie\u00dfende Regelung f\u00fcr die Organisation und Durchf\u00fchrung von Versammlungen zu betrachten, so da\u00df eventuelle Eingriffsbefugnisse der Polizei gegen\u00fcber Demonstranten allein auf die hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen, die freilich einer verfassungsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung im Lichte des der Versammlungsfreiheit beizumessenden Bedeutungsgehalts standhalten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Eingrenzung ergibt sich aus der Fassung des \u00a7 15 VersG. Diese Bestimmung gestattet die Erteilung von Auflagen oder Aufl\u00f6sungen von Versammlungen, \u00bbwenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verf\u00fcgung erkennbaren Umst\u00e4nden die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchf\u00fchrung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gef\u00e4hrdet ist\u00ab, und \u00a7 18 Abs. 3 VersG l\u00e4\u00dft den Ausschlu\u00df von Teilnehmern einer Versammlung zu, \u00bbwelche die Ordnung gr\u00f6blich st\u00f6ren\u00ab. Als vom unbestimmten Rechtsbegriff der \u00bb\u00f6ffentlichen Sicherheit\u00ab gesch\u00fctztes Rechtsgut wird i.S. der durch die Rechtsprechung und Literatur vorgenommene Konkretisierung die \u00bbUnversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Verm\u00f6gen der B\u00fcrger sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der Einrichtung des Staates verstanden, wobei in der Regel bei strafbaren Handlungen gegen eines dieser Schutzg\u00fcter eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit angenommen wird&#8220;. Sowohl hinsichtlich der individualbezogenen als auch der gemeinschafts- bzw. staatsbezogenen Schutzinteressen wird auf die Voraussetzung einer strafbaren Handlung abzustellen sein, wobei zus\u00e4tzlich im Rahmen einer Abw\u00e4gung zwischen dem hohen Stellenwert der Versammlungsfreiheit und dem gesch\u00fctzten privaten oder \u00f6ffentlichen Interesse nicht etwa jede Rechtsverletzung (wie z.B. Formalbeleidigung, fahrl\u00e4ssige K\u00f6rperverletzung, geringf\u00fcgige Sachbesch\u00e4digung) durch Versammlungsteilnehmer die Grundlage f\u00fcr ein Versammlungsverbot abgeben kann. Erscheint es mithin m\u00f6glich, dem Gebot verfassungskonformer Anwendung einfachen Gesetzesrechts im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal \u00bb\u00f6ffentliche Sicherheit\u00ab zu entsprechen, so entzieht der Begriff der\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00bb\u00f6ffentlichen Ordnung\u00ab oder \u00bbOrdnung\u00ab sich einem verfassungsad\u00e4quaten Gebrauch. Nach heute herrschender Meinung wird \u00bb\u00f6ffentliche Ordnung\u00ab im Sinne der vom Preu\u00df. OVG entwickelten Inhaltsbestimmung als \u00bbdie Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Auffassungen als unentbehrliche Voraussetzung f\u00fcr ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen\u00ab [42], so da\u00df \u00f6ffentliche Ordnung umfassender ist als die Summe des positivierten Rechts [43]. Da\u00df mit Hilfe dieser gleichsam metajuristischen Kategorie das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Gutd\u00fcnken entsprechend den moralisch und sittlichen Wertvorstellungen der Exekutive ausgehebelt werden kann, ist evident. Der Bayrische VGH hat in einer Entscheidung vom 16.02.1979 [44] hieraus folgende Konsequenz gezogen: \u00bbAuch wenn zum Schutz der \u00f6ffentlichen Ordnung der Schutz von Anschauungen, Vorstellungen und Empfindungen, wie etwa der Schutz der religi\u00f6sen, sittlichen oder vaterl\u00e4ndischen Empfindungen zu rechnen sein kann, so k\u00f6nnen Gesichtspunkte dieser Art im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts der Meinungs- und Versammlungsfreiheit grunds\u00e4tzlich ein Versammlungsverbot nicht rechtfertigen, solange nicht zugleich eine strafbare Handlung gegeben ist [45]\u00ab. Dieses eher zur\u00fcckhaltende Judiz ist dahingehend zu prinzipialisieren, da\u00df bei Vorliegen einer strafbaren Handlung die Pr\u00fcfung der M\u00f6glichkeit eines Eingriffs in die Versammlungsfreiheit bereits im Rahmen des Begriffs \u00bb\u00d6ffentliche Sicherheit\u00ab zu erfolgen hat. Der Begriff der \u00f6ffentlichen Ordnung, gegen den wegen Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes ganz allgemein verfassungsrechtliche Bedenken anzumelden sind [46], widerspricht mithin der Ratio der Verfassungsgarantie der Versammlungsfreiheit, \u00f6ffentliche Ordnung zu st\u00f6ren, fundamental.<\/p>\n<p>Der Begriff der \u00bbOrdnung\u00ab in \u00a7 18 Abs. \u00a7 VersG ist weiter als der der \u00f6ffentlichen Ordnung. Soweit durch ihn der Begriff der \u00f6ffentlichen Ordnung abgedeckt wird, scheidet er aus den genannten Gr\u00fcnden als Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr polizeiliches Handeln aus; soweit er sich zus\u00e4tzlich auf St\u00f6rungen bezieht, die den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ablauf und die Durchf\u00fchrung einer Demonstration in Frage stellen, Schutzgut mithin das Recht der Demonstranten auf ungest\u00f6rte Aus\u00fcbung der Demonstrationsfreiheit ist, wird ein eventuelles Eingreifen der Polizei nur unter strikter Wahrung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes unter dem Aspekt einer Garantenstellung des Staates f\u00fcr die Wahrnehmung politischer Freiheitsrechte statthaft sein.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"b-versammlungsfreiheit-und-strassenverkehrsrecht\">b) Versamm&shy;lungs&shy;frei&shy;heit und Stra&szlig;en&shy;ver&shy;kehrs&shy;recht<\/span><\/h5>\n<p>Als neuralgischer Punkt bei der Durchf\u00fchrung von Demonstrationen erweist sich regelm\u00e4\u00dfig das hohe Ma\u00df an Bel\u00e4stigung und Behinderung, das die \u00fcbrigen Verkehrsteilnehmer in Kauf nehmen m\u00fcssen. Auch wenn jene ihrerseits sich auf Verfassungspositionen berufen k\u00f6nnen, n\u00e4mlich auf die grundgesetzlich durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 gesch\u00fctzte k\u00f6rperliche Bewegungsfreiheit, m\u00fcssen sie die durch die Wahrnehmung des Grundrechts der Demonstrationsfreiheit begr\u00fcndeten Verkehrsbehinderungen als notwendige soziale Kosten der politischen Demokratie hinnehmen, zumal auch die Demonstranten sich im Rahmen einer gemeingebr\u00e4uchlichen Benutzung der Stra\u00dfe bewegen [47]. Dem Staat, speziell der Polizei obliegt daher eine generelle, gesetzlich nicht konkretisierte Schutzpflicht, die Durchf\u00fchrung geplanter Demonstrationen zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Selbst eine beabsichtigte punktuelle und zeitlich begrenzte Verkehrsbehinderung (Sitzstreik, Sit-in) verdient wegen der demokratiekonstitutiven Bedeutung der Demonstrationsfreiheit den Vorrang gegen\u00fcber dem Privatinteresse dadurch beeintr\u00e4chtigter Dritter [48]. Die. gezielte, mehr oder weniger symbolische Regelverletzung etwa durch kurzfristige Gleisbesetzungen stellt n\u00e4mlich h\u00e4ufig die einzige M\u00f6glichkeit dar, um eine dem Anliegen der Demonstranten angemessene Gegen\u00f6ffentlichkeit zu erzielen. Nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit m\u00fcssen deshalb Verkehrsteilnehmer Beschr\u00e4nkungen ihrer Freiz\u00fcgigkeit &#151; nicht anders wie bei sportlichen, k\u00fcnstlerischen Gro\u00dfveranstaltungen, Volksfesten, Streiks, Man\u00f6vern, Unwetterkatastrophen, Unf\u00e4llen etc. &#151; hinnehmen.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"c-anmeldepflicht-und-erfordernis-eines-versammlungsleiters\">c) Anmel&shy;de&shy;pflicht und Erfordernis eines Versamm&shy;lungs&shy;lei&shy;ters<\/span><\/h5>\n<p>Aufgrund der gewandelten Demonstrationspraxis in den letzten Jahren kommt der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Versammlungsgesetz eine bestimmte Ordnungs- und Organisationsform von \u00f6ffentlichen Versammlungen zu Recht zwingend vorgeben darf. Dies erscheint dann verfassungsrechtlich unproblematisch, wenn man beispielsweise die Pflicht zur Anmeldung 48 Stunden vor Bekanntgabe ( \u00a7 14 Abs. 1) und zur Bestellung eines Leiters ( \u00a7 14 Abs. 2) als \u00bbeine notwendige Voraussetzung zur geregelten Aus\u00fcbung der Versammlungsfreiheit [49]\u00ab und damit als grundrechts-irrelevante Ordnungsvorschriften ansieht. Sowohl von der Anmeldung als auch von der Leitung durch eine Person kann die Praktizierung des Grundrechts abh\u00e4ngig gemacht werden, so da\u00df das Insistieren auf Einhaltung der Ordnungsvorschriften bei bestimmten Demonstrationsarten konstitutiv f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Versammlungsfreiheit werden kann. Insofern stellen &#151; entgegen der zitierten Auffassung &#151; die versammlungsrechtlichen Ordnungsvorschriften sehr wohl Einschr\u00e4nkungen dieses Freiheitsrechts dar [50].<\/p>\n<p>Auch Spontanversammlungen und Gro\u00dfdemonstrationen neuen Typs sind von der Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG gesch\u00fctzt. Es widerspr\u00e4che dem verfassungsrechtlichen Schutzanspruch des Art. 8 GG, demzufolge das Versammlungsgesetz nicht nehmen kann, was die Versammlungsfreiheit in ihrem Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) verspricht, wenn Versammlungen an organisatorische Voraussetzungen gebunden w\u00fcrden, die ihnen ihre spezifische, auch in der Form von Versammlungen sich ausdr\u00fcckende demokratische Aussagekraft raubt.<\/p>\n<p>Da Spontanversammlungen die Reaktionsbildung auf unvorhergesehene Ereignisse sind, w\u00fcrden sie ihren Sinn verlieren, wenn sie vorher angemeldet werden m\u00fc\u00dften. Sie haben infolge des unvorbereiteten Zusammenschlusses der Protestierenden in der Regel keinen Leiter. Der in der Anmeldepflicht begr\u00fcndete ordnungspolitische Zweck, den vorgesehenen Ablauf einer Versammlung im Interesse der Demonstranten und der Allgemeinheit durch entsprechende administrative Schutzma\u00dfnahmen vorausplanend sicherzustellen, mu\u00df daher nach ganz herrschender Ansicht gegen\u00fcber der kollektiven,<br \/>\u00f6ffentlichen Kommunikationsfreiheit der B\u00fcrger aus Art. 8 Abs. 1 GG zur\u00fccktreten [51]. Ein auf die Nichtanmeldung oder das Nichtvorhandensein eines Leiters gest\u00fctztes Versammlungsverbot ist deshalb verfassungswidrig [52].<\/p>\n<p>Nichts anderes hat f\u00fcr Gro\u00dfdemonstrationen neuen Typs zu gelten. Die Funktionen der Anmeldung wird dadurch erreicht, da\u00df die Demonstration lange vor der f\u00f6rmlichen Anmeldung der \u00d6ffentlichkeit und damit den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden bekannt ist. \u00bbDa zum Begriff der Versammlung weder eine f\u00f6rmliche Er\u00f6ffnung noch eine f\u00f6rmliche Leitung\u00ab geh\u00f6rt, wie das OLG Hamburg zutreffend festgestellt hat [53], kann die Durchf\u00fchrung einer Gro\u00dfdemonstration weder von ihrer f\u00f6rmlichen Anmeldung noch von der Benennung eines Leiters abh\u00e4ngig gemacht werden. Anderenfalls spr\u00e4che man extralegal eine kollektive Verwirkung von Grundrechten aus [54]. Spontan- und Gro\u00dfdemonstrationen sind deshalb versammlungsrechtlich wie angemeldete Versammlungen zu behandeln, deren Aufl\u00f6sung gegen den Wortlaut des \u00a7 15 Abs. 2 VersG nur zul\u00e4ssig ist, wenn nach den erkennbaren Umst\u00e4nden die \u00f6ffentliche Sicherheit unmittelbar gef\u00e4hrdet ist ( \u00a7 15 Abs. 2 VersG). Mangels eines Leiters entf\u00e4llt die Strafbarkeit nach \u00a7 26 Abs. 1 Nr. 2 VersG [55].<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"d-limitierung-des-demonstrationsstrafrechts-durch-die-versammlungsfreiheit\">d) Limitierung des Demon&shy;s&shy;tra&shy;ti&shy;onss&shy;traf&shy;rechts durch die Versamm&shy;lungs&shy;frei&shy;heit<\/span><\/h5>\n<p>G\u00fcnter Frankenberg hat bei der Formulierung von \u00bbminima legalia\u00ab der Demonstrationsfreiheit [56] daran erinnert, da\u00df sich vom Geltungsgrund der Demonstrationsfreiheit her, \u00bb\u00f6ffentliche, kollektive au\u00dferinstitutionelle und dramatisierte, also nicht notwendigerweise verbale Artikulationen\u00ab zu erm\u00f6glichen, f\u00fcr den parlamentarischen Gesetzgeber speziell im Bereich des Strafrechts Beschr\u00e4nkungen ergeben. Es ist ihm verwehrt durch demonstrations-strategische Tatbest\u00e4nde die offene und angstfreie Manifestation des Volkswillens auf der Stra\u00dfe zu kriminalisieren, so da\u00df etwa Straftatbest\u00e4nde, \u00bbdie um der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung, um des \u00f6ffentlichen Friedens oder um der B\u00fcrgerruhe willen &#151; darauf abzielen, \u00f6ffenlichen Protest als Friedensbruch, kollektive politische Aktionen als (abstrakte) Gefahr f\u00fcr die Rechtssicherheit, staatlich nicht kontrollierte Opposition als Bedrohung der Rechtsordnung und nicht ma\u00dfvoll ge\u00e4u\u00dferte Kritik an der Staatsgewalt als \u00bbVerunglimpfung\u00ab zu illegalisieren [57]\u00ab vom Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG nicht gedeckt sind und deshalb verfassungswidrig sind. Dies gilt f\u00fcr den Landfriedenstatbestand alter und m\u00f6glicherweise zuk\u00fcnftiger Fassung, der bereits den Anschlu\u00df an eine Menge, die blo\u00dfe Teilnahme an einer \u00bbZusammenrottung\u00ab unabh\u00e4ngig von der friedlichen Absicht des konkreten Verhaltens p\u00f6nalisiert ebenso wie f\u00fcr die Konstruktion einer \u00bbpsychischen Mitt\u00e4terschaft\u00ab friedlicher Demonstranten an vereinzelten Ausschreitungen im Schubart-Urteil [58].<\/p>\n<p><b>Verweise<\/b><\/p>\n<p>1 In der Erkl\u00e4rung der \u00bbGrundrechte von Virginia\u00ab vom 12.6.1776 wird dieses Recht implizit vorausgesetzt und in der Einleitungsformel ausdr\u00fccklich reklamiert: \u00bbEine Erkl\u00e4rung der Rechte, von den Vertretern der guten Bev\u00f6lkerung von Virginia, in vollst\u00e4ndiger und freier Versammlung zusammengetreten &#8230;\u00ab. Im ersten 1791 in Kraft getretenen Zusatzartikel zur amerikanischen Verfassung vom 17.9.1787, die keine Grundrechtsverb\u00fcrgungen enthielt, wird die Versammlungsfreiheit ohne Einschr\u00e4nkungsm\u00f6glichkeit verbrieft: \u00bbDer Kongre\u00df soll kein Gesetz erlassen, das &#8230; Rede- und Pressefreiheit oder das Recht des Volkes, sich friedlich zu versammeln und an die Regierung eine Petition zur Abstellung von Mi\u00dfst\u00e4nden zu richten, verk\u00fcrzt\u00ab.<br \/>In der Franz\u00f6sischen Verfassung vom 3.9.1791 wird in Titel 1 Nr. 3 als nat\u00fcrliches und b\u00fcrgerliches Recht verb\u00fcrgt: \u00bbDie Freiheit der B\u00fcrger, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln in \u00dcbereinstimmung mit den Polizeigesetzen\u00ab.<br \/>2 Vgl. hierzu n\u00e4her die Ausf\u00fchrungen von J. Brink, R. Keller, Politische Freiheit und strafrechtlicher Gewaltbegriff in: Kritische Justiz (KJ), S. 107 ff.<br \/>3 Vgl. z.B. J.J. Rousseau, Der Gesellschaftsvertrag oder die Grundlagen des Staatsrechts, der 1762 erstmals erschienen ist.<br \/>4 Vgl Holzhauer, Stichwort \u00bbLandfrieden und Landfriedensbruch\u00ab (Landfrieden II), in: Handw\u00f6rterbuch der deutschen Rech[sgeschichte, Bd. II, 1978, Sp. 1465 ff., sowie J. Brink, R. Keller, a.a.O., S. 108 ff.<br \/>Noch in der Bill of Rights von 1689 wird den protestantischen Untertanen gestattet, Waffen zu f\u00fchren, wie es ihrem Stande gem\u00e4\u00df ist und durch das Gesetz erlaubt ist.<br \/>5 Dies ist der Sinn der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.<br \/>6 Zur Problematik des nunmehr in Art. 20 Abs. 4 GG normierten Widerstandsrechtes vgl. O.E. Kempen, Widerstandsrecht, in: D. Sterzel, Hrsg.,<br \/>Kritik der Notstandsgesetze, Frankfurt\/M., 1968, S. 65 ff. 7 Abgedruckt in: F. Hartung, Die Entwicklung der Menschen- und B\u00fcrgerrechte von 1776 &#151; 1946, Berlin 1948, S. 32.<br \/>8 a.a.O., S. 38 ff.<br \/>9 a.a.O., S. 42 ff.<br \/>10 a.a.O., S. 44\/45<br \/>11 a.a.O., S. 48\/49<br \/>12 a.a.O., 5.54 13 a.a.O., S. 68 14 R. Scholz, Rechtsfrieden im Rechtsstaat, NJW 1983, S. 705 ff<br \/>15 Beispielhaft f\u00fcr dieses Argumentationsmuster steht bereits die Formulierung des BGH im L\u00e4pple-Urteil: \u00bbDie Anerkennung eines Demonstrationsrechts in dem von der StrK angenommenen Ausma\u00df liefe auf die Legalisierung eines von militanten Minderheiten ge\u00fcbten Terrors hinaus, welcher mit der auf dem Mehrheitsprinzip fu\u00dfenden demokratischen Verfassung, letzlich aber auch als Versto\u00df gegen das Prinzip der Gleichheit aller vor dem Gesetz mit den Grunds\u00e4tzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schlechthin unvertr\u00e4glich ist\u00ab. BGHSt 23, 46 ff. (56 ff.)<br \/>16 BVerfGE 7, 198 ff. (208)<br \/>17 Franz Gesehgeln<br \/>18 Herzog in Maunz-D\u00fcrig-Herzog-Scholz, Grundgesetz (Stand 1978) Art. 8 Rdnr. 86<br \/>19 BVerfGE 28, 191 (202) 20 BVerfGE 5, S. 85 ff., (205); BVerfGE 7, S. 198 ff. (5.208)<br \/>21 BVerfGE 5, S. 85 ff. (S. 134 f.), best\u00e4tigt in BVerfGE 20, s. 56 ff. (S. 98)<br \/>22 BVerfGE 20, S. 56 ff. (S. 98)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 23 Z.B. nimmt das BVerfG sein Verst\u00e4ndnis von der demokratischen Elementarbedeutung des Grundrechts der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung im Radikalenbeschlu\u00df (E 39, S. 334 ff.) im Hinblick auf Beamte und Angestellte im \u00f6ffenlichen Dienst praktisch wieder zur\u00fcck.<br \/>24 Dies wird hinsichtlich der Anwendung der sogenannten \u00bbSchaukeltheorie\u00ab, die das BVerfGE f\u00fcr die Meinungsfreiheit entwickelt hat und wo-nach im Einzelfall eine G\u00fcterabw\u00e4gung vorzunehmen ist, die der besonderen Bedeutung desGrundrechts im politischen Proze\u00df Rechnung tr\u00e4gt, auch auf die Versammlungsfreiheit grunds\u00e4tzlich anerkannt, vgl. Herzog in: Maunz-D\u00fcrig-Herzog-Scholz, a.a.O., Art. 8 Rdnr. 80.<br \/>25 Auf dieser Linie liegt die in der Literatur nahezu einhellig vertretene Auffassung, da\u00df die Demonstrationsfreiheit \u00bbstets eine besondere Form der geistigen Auseinandersetzung zu bleiben hat\u00bb, (Hervorhebung im Original) Herzog, a.a.O., Art. 8 Rdnr. 86<br \/>26 Vgl. BGH. St. 23, 46 ff. (56)<br \/>27 So in den Gesetzesentw\u00fcrfen der CDU\/CSU&#8211;Bundestagsfraktion v. 30.6.1981 (BTD rs.9\/628) 6 (17a VersG) sowie des Bundesrates vom 11.2.1982 (BT 9\/1258) 17 a VersG)<br \/>28 Vgl. W. Mallmann, Vereins- und Versammlungsfreiheit, in: Staatslexikon, hrsg. von der G\u00f6rres-Gesellschaft, 6. Aufl., 1963, Sp. 562 ff. (571)<br \/>29 Da der das Versammlungsgesetz von 1953 beratende Bundestagsausschu\u00df den Begriff der Friedlichkeit bzw. der Unfriedlichkeit wegen der Gefahr einer zu weiten Auslegung f\u00fcr ungeeignet f\u00fcr die polizeiliche Praxis hielt, ersetzte er ihn\/durch die Formulierung \u00bbgewaltt\u00e4tig oder aufr\u00fchrerisch\u00ab. Inhaltlich sollten sich die beiden Bezeichnungen \u00bbgewaltt\u00e4tig\u00ab und \u00bbaufr\u00fchrerisch nach der in den Beratungen zum Ausdruck gekommenen Absicht mit dem im Grundgesetz verwandten Begriff \u00bbfriedlich\u00ab voll decken. Es ist daher gerechtfertigt, von einer \u00bbLegaldefinition\u00ab zu sprechen; vgl. hierzu v. Mangoldt-Klein, Grundgesetz, 1957, Bd. 1, Art. 8 Anm. 4a<br \/>30 Vgl. H.P. Schneider, Inhalt und Grenzen der Demonstrationsfreiheit, in: Die Realisierung eines Grundrechts. Zur Diskussion \u00fcber das Demonstrations- und Versammlungsrecht. Loccumer Protokolle 23\/1981, hrsg. v. J. Callie\u00df, S. 132 ff. S. 137<br \/>31 BGH 23, S. 52; BVerfGE 37, S. 310; Koblenz DAR 73, S. 219; vgl. hierzu auch Dreher, Tr\u00f6ndle, Strafgesetzbuch, 40. Aufl. 1981, \u00a7 113 Rdnr. 29<br \/>32 BGHSt 23, S. 46 ff.<br \/>33 Wie hier H.P. Schneider, a.a.O.<br \/>34 Tiedemann, JZ 1969, S: 717 ff., S. 722; ebenso f\u00fcr eine Eingrenzung des Waffenbegriffs Hans J. Wolff, O. Bachof, Verwaltungsrecht III, 4. Aufl., 1978, \u00a7 131 II a, Rdnr. 11<br \/>35a, G\u00fcnter Frankenberg, Demonstrationsfreiheit &#151; eine, verfassungsrechtliche Skizze, Kritische Justiz 1981, S. 370 ff., S. 378<br \/>36 K. Doehring, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Rechtsvergleichung und des V\u00f6lkerrechts, 1976, S. 304<br \/>37 Begr\u00fcndet im \u00bbL\u00fcth-Urteil\u00bb, BVerfGE 5, S. 85 ff., S. 208; st\u00e4ndige Rechtsprechung<br \/>38 BVerfGE 39, S. 334 ff., S. 367 (Radikalenbeschlu\u00df)<br \/>39 Herzog in Maunz-D\u00fcrig-Herzog-Scholz, a.a.O., Art. 8 Rdnrn. 76, 78<br \/>40 Deshalb ist es konsequent, wenn das neue seit dem 1.7.1982 in Kraft befindliche Nieders. Gesetz \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) v. 17.11.1981 (GVbI. S. 347) anders als das zuvor in Kraft befindliche Polizeigesetz (Nds. SOG v. 21.3.1951) im Katalog der einschr\u00e4nkbaren Grundrechte (\u00fcIO) die Versammlungsfreiheit nicht auff\u00fchrt. Das Nds. SOG st\u00fctzt sich auf den Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes, der am 11.6.1976 von der Konferenz der Innenminister und -senatoren beschlossen und nach einer weiteren \u00bbHarmonisierung\u00ab<br \/>G seine endg\u00fcltige Fassung durch Beschlu\u00df v. 25.11.1977 erhielt, vgl. Heise, Riegel, Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes, 2. Aufl., 1978. (Wie hier v. M\u00fcnch, Grundgesetz, Kommentar, 1974, Art. 8 Rdnr. 29, 34, H.P. Schneider, Inhalt und Grenzen der Demonstrationsfreiheit &#151; Unter Ber\u00fccksichtigung polizeilicher Praxixprobleme, in: Die Realisierung eines Grundrechts. Zur Diskussion \u00fcber das Demonstrationsund Versammlungsrecht, Loccumer Protokolle 23\/1981, S. 132 ff., S 136; a.A. Herzog in: Maunz-D\u00fcrig-Herzog-Scholz, a.a.0., Art. 8, Rdnr. 104)<br \/>41 Vgl. G. P\u00fc[tner, Besonderes Verwaltungsrecht, D\u00fcsseldorf, 1979, S. 42; Hans J. Wolff, O. Bachof, Verwaltungsrecht III, 4. Aufl., 1978, M\u00fcnchen, \u00a7 125 Rdnr. 11<br \/>42 So die Begr\u00fcndung zum Musterentwurf der St\u00e4ndigen Konferenz der Innenminister f\u00fcr ein einheitliches Polizeigesetz vom 25.11.1977<br \/>43 Wie hier G. P\u00fcttner, a.a.0., S.44<br \/>44 D\u00d6V 1979, S. 569<br \/>45 a.a.0., S. 569; vgl. Dietel-Gintzel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 5. Aufl., 1977, \u00a7 15 Rdnr. 60<br \/>46 Bedenken in dieser Hinsicht melden an: G\u00f6tz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 1978, S. 44 ff.; Achterberg in: Festschrift f. Scupin, 5. 9 ff. Dagegen halten Drews, Wacke, Martens, Allgemeines Polizeirecht, Aufl., S. 131 f., und Hans J. Wolff, O. Bachof, a.a.O., Rdnr. 12, 13 den Begriff der \u00bb\u00f6ffentlichen Ordnung\u00ab f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df.\u00a0&#149;<br \/>In Bremen wurde im neuen Polizeigesetz (GVBI.) abweichend von den Regelungen aller \u00fcbrigen Bundesl\u00e4nder der Polizei die Aufgabe zugewiesen, \u00bbGefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit abzuwehren\u00ab (\u00fc) und nicht mehr, wie es andere Polizeigesetze vorschreiben, f\u00fcr die 47 Vgl. v. M\u00fcnch, a.a.O., Art. 8 Rdnr. 35; a.A. K. D\u00f6hring, Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Frankfurt\/M., 1976, S. 307. Hans J. Wolff, O. Bachof, Verwaltungsrecht III, \u00a7 131 Rdnr. 14, halten die Beachtung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips bei einer Kollision von Versammlungs- mit dem Verkehrs- und Stra\u00dfenrecht f\u00fcr geboten.<br \/>48 Ebenso S. Ott, Gesetz \u00fcber Versammlungen und Aufz\u00fcge, 4. Aufl., 1983, \u00a7 15 Rdnr. 9 mit weiteren Nachweisen.<br \/>Wie hier H.P. Schneider, a.a.o., S. 138 f.<br \/>Dagegen h\u00e4lt Herzog, a.a.0., Art. 8 Rdnc 62, die Frage der Lahmlegung des \u00f6ffentlichen Verkehrs durch Sitzstreik mehr f\u00fcr ein Problem \u00bbstrafrechtlicher als verfassungsrechtlicher Art\u00ab.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 49 R.W. F\u00fc\u00dflein: Vereins- und Versammlungsfreiheit, in Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. 2, Berlin 1954, S. 425 ff., S. 451<br \/>50 \u00a7 20 VersG stellt dieses klar. Dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG Rechnung tragend, hei\u00dft es: \u00bbDas Grundrecht des Artikels 8 des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts eingeschr\u00e4nkt\u00bb\u00bb.<br \/>51 Ebenso K. Hesse, Grundz\u00fcge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., 1975, S. 167, und R. Geulen, Versammlungsfreiheit und Gro\u00dfdemonstrationen, KJ 11.2.1983, S. 189 ff.; vgl. Herzog, a.a.0., Art. 8 Rdnr. 95 mit weiteren Nachweisen.<br \/>52 Vgl. zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Anmeldung im \u00bbRegelfall\u00ab BVerwGE 26, 135, 136 f.<br \/>53 MDR 1965, S. 320\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 54 Die individuelle Verwirkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit regelt Art. 18 GG, sie ist an den Spruch des Bundesverfassungsgerichts gebunden.<br \/>55 Die Frage der verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit bzw. der verfassungskonformen Anwendung der einschl\u00e4gigen Ordnungsvorschriften des Versammlungsgesetzes (Anmeldepflicht, Leiter) wurde im Strafverfahren gegen den Sprecher der B\u00fcrgerinitiative Umweltschutz Joe Leinen wegen Verdachts eines Vergehens nach \u00a7 26 Abs. 1 VersG als \u00bbOrganisator\u00ab der gro\u00dfen Brokdorf-Demonstration am 28.2.1981 vom Landgericht Itzehoe in seinem freisprechenden Urteil vom 22.12.1982 &#8211; Az. 8 Kls 2\/82 II nicht gestellt.<br \/>In F\u00e4llen fehlender Anmeldung zeigten sich in der Rechtsprechung Tendenzen, den Veranstalterbegriff extensiv auszulegen, um auf diese Weise zur Strafbarkeit auch der blo\u00dfen Teilnahme zu gelangen; bgl. LG M\u00fcnchen, Urteil vom 12.2.1982 &#8211; Az. 13 113 Js 4813\/81 -, zu Recht aufgehoben durch BayObLG, Urteil vom 27.9.1983 &#8211; Az. 4 St. 95\/82 betr. dieVerurteilung der Teilnehmer an einer Ankettungsaktion von ca. 30 &#8211; 40 Personen gem\u00e4\u00df \u00a7 \u00a7 14, 26 Nr. 2 VersG; vgl, hierzu auch OHG, a.a.0., \u00a7 26 Rdnr. 3<br \/>56 G. Frankenberg, Demonstrationsfreiheit &#8211; eine verfassungsrechtliche Skizze, KJ 1981, S. 370 ff., S. 379 ff.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 57 a.a.O., S. 382<br \/>58 OLG Frankfurt\/M., Urteil vR 19.1.83 (unver\u00f6ffentlicht) (Schubart-Urteil) s.o. S. 31 ff.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2445,2444],"publikationen":[1287],"class_list":["post-12351","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-dieter-sterzel","autoren-thomas-blanke","publikationen-62-63"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Inhalt und Schranken der Demonstrationsfreiheit des Grundgesetzes - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/62-63\/publikation\/inhalt-und-schranken-der-demonstrationsfreiheit\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Inhalt und Schranken der Demonstrationsfreiheit des Grundgesetzes - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 62-63 (Heft 2-3\/1983), S. 67-84 I. 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