{"id":12360,"date":"1987-01-30T12:00:00","date_gmt":"1987-01-30T11:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/jugend-ohne-arbeit-jugend-ohne-rechte\/"},"modified":"1987-01-30T12:00:00","modified_gmt":"1987-01-30T11:00:00","slug":"jugend-ohne-arbeit-jugend-ohne-rechte","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/85-vorgaenge\/publikation\/jugend-ohne-arbeit-jugend-ohne-rechte\/","title":{"rendered":"Jugend ohne Arbeit &#8211; Jugend ohne Rechte*"},"content":{"rendered":"<p>Dokumentation<\/p>\n<p>aus vorg\u00e4nge Nr. 85 (Heft 1\/1987), S. 138-142<\/p>\n<p>Politiker, Theologen, Philosophen, P\u00e4dagogen und Juristen sind sich in einem einig: Arbeit und Ausbildung haben entscheidenden Anteil an der Konstitution des Individuums als personales und gesellschaftliches Wesen. \u00dcber die Ursachen und Folgen von Arbeitsmangel und Ausbildungsplatzverweigerung und die zu ziehenden rechtlichen und gesellschaftspolitischen Folgerungen jedoch herrscht Uneinigkeit.<br \/>In der Beratung \u00fcber den Bericht der Enquete-Kommission \u00bbJugendprotest im demokratischen Staat\u00ab stellt in der Sitzung des Deutschen Bundestages am 24.10.1985 f\u00fcr die SPD der Abgeordnete M\u00fcller (D\u00fcsseldorf) unter Bezugnahme auf die Unruhen in England fest: \u00bbWenn wir sehen, da\u00df Arbeitslosigkeit der zentrale Punkt f\u00fcr die Unruhen war, dann m\u00fcssen wir uns auch deshalb in der Bundesrepublik mehr Gedanken machen, wie wir Jugendlichen helfen k\u00f6nnen, in Arbeit zu kommen\u00ab (1). Frau Segall (FDP) erkl\u00e4rt: \u00bbDie Bew\u00e4ltigung der Jugendarbeitslosigkeit sehe ich als ein zentrales Problem an, einerseits, weil es von ausschlaggebender Bedeutung f\u00fcr das Leben eines jungen Menschen und seiner weiteren Entfaltung ist, ob er eine seinen F\u00e4higkeiten entsprechende Arbeit findet. Seine Einstellung zu diesem Staat wird davon gepr\u00e4gt, ob er in diesem Staat einen Platz findet, der ihm eine selbstverantwortliche Existenz erm\u00f6glicht\u00ab (2). Und die Staatssekret\u00e4rin Karwatzki (CDU\/CSU), resumiert: \u00bbArbeit und Beruf haben f\u00fcr die meisten jungen Menschen einen zentralen Stellenwert als Kristallisationspunkt ihrer Anspr\u00fcche auf ein selbstgestaltetes Leben&#8230;. Sie werden &#8230; vom Wunsch nach einer inhaltlich befriedigenden T\u00e4tigkeit geleitet, in die sie sich als Person einbringen k\u00f6nnen, in der sie Anerkennung, Selbstbest\u00e4tigung und das Gef\u00fchl sozialer Integration finden wollen\u00ab (3).<br \/>Auch die Eidgen\u00f6ssische Kommission f\u00fcr Jugendfragen geht in ihren \u00bbThesen zu den Jugendunruhen 1980\u00ab davon aus, da\u00df vor dem Hintergrund der Beschr\u00e4nkung der Freiheit in der Wahl von Beruf und Arbeitsplatz von den berechtigten Hoffnungen in politische Reformvorstellungen mit Wirkung auf das Bildungswesen zwischen Schule und beruflicher Weiterbildung kaum etwas \u00fcbriggeblieben sein (4).<br \/>Das Beziehungsgef\u00fcge von Arbeit, Menschenw\u00fcrde, Gesellschaft und Staat begleitet die abendl\u00e4ndische Gesellschaft seit ihren Anfangen. Entsprechend der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung durch die Jahrhunderte wird je nach dem, ob zuviel Arbeit vorhanden ist oder aber Arb eitsmangel herrscht, der versklavte Mensch seiner Arbeitskraft wegen als Sache definiert oder der von seinem Feudalherrn zum arbeitslosen Bettler gemachte landvertriebene Bauer gebrandmarkt und mit dem Tode bestraft. Am 25. November 1818 berichtet der Regierungspr\u00e4sident von Potsdam an den Oberpr\u00e4sidenten v. Heydebreck, da\u00df f\u00fcnfj\u00e4hrige Kinder einen F\u00fcnfzehnstundenfabrikarbeitstag haben, stellt aber zugleich auch &#151; zynisch? &#8211; fest: \u00bbDie Lage der Fabrikarbeiter, die ohnehin in der Regel nur in D\u00fcrftigkeit leben und die bei eintretender Teuerung oder anderen Ungl\u00fccksf\u00e4llen mit dem Hunger k\u00e4mpfen, w\u00fcrde dann noch dr\u00fcckender, wenn sie den Erwerb ihrer Kinder ganz entbehren sollten\u00ab (5). Aus dieser Lage hat bereits 1821 Georg Wilhelm Friedrich Hegel in seiner \u00bbPhilosophie des Rechts\u00ab f\u00fcr die b\u00fcrgerliche Gesellschaft die Folgerung gezogen, da\u00df im Zusammenhang mit der Freiheit des Handels, des Gewerbes und der Produktion die b\u00fcrgerliche Gesellschaft das Individuum aus der Familie rei\u00dfe und selbst dann als allgemeine Familie ebenso rechtlich gesicherte und zu sichernde Anspr\u00fcche an den einzelnen wie dieser Anspr\u00fcche an die Gesellschaft habe. Indem einerseits die Verallgemeinerung des Zusammenhangs der Menschen durch ihre Bed\u00fcrfnisse und der Weisen, die Mittel f\u00fcr diese zu bereiten und herbeizubringen und daraus gefolgert andererseits die Vereinzelung und Beschr\u00e4nktheit der besonderen Arbeit und damit die Abh\u00e4ngigkeit und Not der an diese Arbeit gebundenen Klasse die Anh\u00e4ufung der Reicht\u00fcmer produziere, komme zum Vorschein, \u00bbda\u00df bei dem \u00dcberma\u00dfe des Reichtums die b\u00fcrgerliche Gesellschaft nicht reich genug ist, d.h. an dem ihr eigent\u00fcmlichen Verm\u00f6gen nicht genug besitzt, dem \u00dcberma\u00df der Armut und der Erzeugung des P\u00f6bels zu steuern\u00ab (6). Die Folgerungen, die Karl Marx f\u00fcr die \u00dcberwindung dieses Widerspruchs der b\u00fcrgerlichen Gesellschaft gezogen hat, sind bekannt. &#151; Da\u00df dieses Widerspruchssystem durch Erziehung und Recht gesichert werden mu\u00df, bedarf keiner Begr\u00fcndung. So ist es kein Zufall, wenn pr\u00e4zise 100 Jahre nach dem Oberpr\u00e4sidenten von Preu\u00dfen und dem Philosophen Hegel ein P\u00e4dagoge, Kerschensteiner, 1918 \u00fcber die proletarische Jugend schreibt, sie sei: \u00bbUnfertig im Charakter, ja mitten im Sturm der Pubert\u00e4tsjahre entlassen aus dem Erziehungsbereich der Volksschule, hinausgesto\u00dfen in den r\u00fccksichtslosen Kampf ums t\u00e4gliche Brot, heim- und familienlos, preisgegeben allen Versuchungen, die in den dunklen Schatten der Gro\u00dfst\u00e4dte wuchern, ohne F\u00fchrer in das Reich der h\u00f6heren Werte\u00ab 7, und der Gef\u00e4ngnisdirektor Krohne wird 1923 von dem Jugendrichter Herbert Francke mit der Frage zitiert, ob \u00bbwir den Glanz unserer industriellen Entwicklung zum nicht geringen Teil mit unserer Jugend bezahlt\u00ab (8) h\u00e4tten. In welcher W\u00e4hrung zahlen wir heute? Ist dies dieselbe geblieben und sind wir nur der Inflation anheim gefallen? Hat sich der W\u00e4hrungsindex ge\u00e4ndert? W\u00e4hrungseinheit ist unter der gegebenen Fragestellung Art. 12 GG. Sein Absatz 1 lautet: \u00bbAlle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsst\u00e4tte frei zu w\u00e4hlen. Die Berufsaus\u00fcbung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden\u00ab. Zun\u00e4chst mu\u00df festgehalten werden, da\u00df Arbeits- und Berufsfreiheit sich nicht auf unterschiedliche Sachverhalte beziehen, sondern da\u00df jede Arbeit berufliche T\u00e4tigkeit ist.<\/p>\n<p>Bereits in einer fr\u00fchen Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht fest: \u00bbArt. 12 Abs. 1 unterscheidet nicht zwischen dem selbst\u00e4ndig und dem unselbst\u00e4ndig ausge\u00fcbten Beruf; auch abh\u00e4ngige Arbeit kann als Beruf gew\u00e4hlt werden und wird es in der modernen Gesellschaft immer mehr\u00ab (9), das hei\u00dft, jede Arbeitsaufnahme ist Berufsaus\u00fcbung im Sinne von Art. 12 GG. Durch Arbeit und Berufsaus\u00fcbung gewinnt der Mensch einen Teil seiner Identit\u00e4t. Damit ist Art. 12 GG kein klassisches Abwehrgrundrecht gegen\u00fcber dem Staat, sondern die staatliche Garantie der M\u00f6glichkeit selbstverantwortlicher Existenzgestaltung, individualer Pers\u00f6nlichkeitsbildung und sozialer Statusbestimmung. \u00bbDa soziale und wirtschaftliche Eigenverantwortlichkeit sowie Existenzsicherung dieser Art notwendiger Bestandteil einer ebenso freiheitlichen wie sozialen Pers\u00f6nlichkeitsbildung sind, erweist sich das Recht der Berufsfreiheit als ein besonderes Freiheits- und Pers\u00f6nlichkeitsrecht, das im engen Zusammenhang mit den (allgemeinen) Gew\u00e4hrleistungen von Menschenw\u00fcrde gem\u00e4\u00df Art. 11 und freier Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit gem\u00e4\u00df Art. 2 I steht\u00ab (10).<br \/>In diesem Verst\u00e4ndnis ist die vom Staat nicht konkret verhinderte Arbeitslosigkeit f\u00fcr jedes betroffene Individuum strukturell erlittene Gewalt. Verordnete Arbeitslosigkeit produziert besch\u00e4digtes Leben. Der Mensch lebt in der Zeit, und zwar nicht in einer gesellschaftlich verallgemeinerten, sondern in einer individuell zugemessenen und pers\u00f6nlich erfahrenen Zeit. Wenn die Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung gem\u00e4\u00df Art. 2 (1) GG ihr Freiheitsziel entscheidend zwar nicht nur, aber wesentlich auch durch Verwirklichung von Arbeit und beruflicher T\u00e4tigkeit findet, erf\u00e4hrt das Individuum seine durch Arbeitslosigkeit enteignete Zeit als Sein ohne Zeit und als seine Zeit ohne Sein, sich selbst als Konkretion der ihrer Substanz entleerten W\u00fcrde. Die Gesellschaft, die Arbeitslosigkeit verordnet und Ausbildungsstellenmangel hinnimmt, \u00bbruft lebensgeschichtlich kaum umkehrbare Sch\u00e4den in der Identit\u00e4t der betroffenen Jugendlichen hervor\u00ab (11) und verwahrlost die Individuen als einzelne und sich selbst als Kollektiv.<\/p>\n<p>Bei Jugendlichen ohne Arbeits- oder Ausbildungsplatz steht entsprechend ihrer Lebensphase nicht vorrangig der Verlust gewohnter Verhaltensnormen und wichtiger sozialer Bez\u00fcge am Arbeitsplatz im Vordergrund ihres Erlebens und Bewu\u00dftseins, sondern vor allem die Verweigerung der Chance, in eine Berufsrolle \u00fcberhaupt einmal hineinwachsen zu k\u00f6nnen, durch die ihr Status als Erwachsener positiv bestimmt w\u00e4re. In einer Gesellschaft, in der die Identit\u00e4tsbildung der B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen wesentlich durch Beruf und den beruflichen Erfolg bestimmt wird, f\u00fchrt die Verweigerung der Chance, in eine Berufsrolle hinein-wachsen zu k\u00f6nnen, zum Vertrauensverlust in die eigene Kraft und die gesellschaftliche Solidarit\u00e4tsbereitschaft und damit zu einer existenziellen Erfahrung, ein \u00fcberfl\u00fcssiger Versager zu sein. Wie Befragungen ergeben haben, bietet auch die Familie hiergegen keineswegs Schutz und sie kann das auch, systembedingt, nicht tun. Vielmehr f\u00fchrt im allgemeinen die \u00bbverl\u00e4ngerte materielle und nicht-materielle Abh\u00e4ngigkeit vom Elternhaus &#8230; offen-bar in erheblichem Umfang zu h\u00e4uslichen Konflikten&#8230;. Nach diesen Ergebnissen scheint die Familie nicht &#8230; (12) eine Position gegen den Druck der Arbeitslosigkeit darzustellen, sondern eher zus\u00e4tzlichen Druck auf die Jugendlichen auszu\u00fcben, was auch in der DJI-Studie zum Ausdruck kam (13)\u00ab (14).<br \/>Ob die von Arbeitslosigkeit bedrohte und betroffene Jugend sich in faschistoiden Gruppen zusammenfinden und damit nicht nur ein Randgruppenph\u00e4nomen wird &#151; das w\u00e4re ja schon traurig genug &#151;, sondern zu einem die Gesellschaft in ihrer zentralen Mitte treffenden Problem wird &#151; n\u00e4mlich durch Rassismus und Rechtsradikalismus &#151; mu\u00df mitdiskutiert werden.<br \/>Die demokratische Zukunft dieser Gesellschaft steht und f\u00e4llt mit der L\u00f6sung der Arbeitslosigkeits- und Ausbildungsplatzproblematik, mit der Beantwortung der Frage also, ob Staat und Gesellschaft die freiheitsverb\u00fcrgende Wirkung des Art. 12 GG erkennen und politisch nutzen.<\/p>\n<p>Nun weist zwar das geltende Recht \u00bbkeinen Rechtssatz aus, aus dem sich unmittelbar und eindeutig eine Ausbildungsverpflichtung von Unternehmen ableiten lie\u00dfe\u00ab (15), jedoch stellt das Bundesverfassungsgericht in seinem das Ausbildungsplatzf\u00f6rderungsgesetz aus f\u00f6derativen Gr\u00fcnden f\u00fcr nichtig erkl\u00e4renden Urteil vom 12.12.1980 (16) gleichwohl positiv fest, da\u00df, nachdem der Staat im Rahmen der geschichtlich gewachsenen dualen Aufgabenteilung den Arbeitgebern die praxisbezogene Berufsausbildung \u00fcberlassen habe, erwartet werden m\u00fcsse, \u00bbda\u00df die gesellschaftliche Gruppe der Arbeitgeber diese Aufgabe &#8230; so erf\u00fcllt, da\u00df grunds\u00e4tzlich alle ausbildungswilligen Jugendlichen die Chance erhalten, einen Ausbildungsplatz zu bekommen\u00ab (17). Dieses Recht aller Jugendlichen, also aller Mitglieder des Kollektivs Jugend, findet seine Schranken nicht an der b\u00fcrgerlich-rechtlichen Vertragsfreiheit der Unternehmer, auszubilden oder nicht; es findet seine Schranke auch nicht an Inhalt und Ausgestaltung der Berufsfreiheit der Unternehmer oder an der ihnen gegen\u00fcber geltenden Eigentumsgarantie &#151; f\u00fcr Ausbildung m\u00fcssen sie mehr aufwenden &#151; als klassischen Grundrechten gegen \u00dcbergriffe durch den Staat. Diese Qualit\u00e4t haben die Unternehmergrundrechte nat\u00fcrlich auch &#151; aber nicht im vorliegenden Beziehungsgef\u00fcge. Vielmehr finden die Unternehmergrundrechte ihre Grenze von Verfassungswegen in dem ihnen zugeordneten Grundrecht der Jugendlichen auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit durch Ausbildung mit dem Ziel der eigenverantwortlichen Gestaltung des Lebens, auch durch solidarisch getragene Daseinsvorsorge, von der der Arbeitslose systematisch ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Es handelt sich bei dem Ausbildungsanspruch der Jugend nicht um einen Ausflug des Sozialstaatsprinzips und nicht um die sogenannte Drittwirkung von Grundrechten, sondern es handelt sich um kollidierende Grundrechte, die der Gesetzgeber in ein Verh\u00e4ltnis zueinander bringen mu\u00df. Bei der Konkurrenzabw\u00e4gung wird er zu beachten haben, da\u00df es sich bei der Berufsfindungs- und Berufswahlfreiheit um Kernbereiche von W\u00fcrde und Freiheit in den \u00bbexistenziellen Bez\u00fcgen individueller und gesellschaftlicher ldentit\u00e4tsfindung\u00ab 18, bei der unternehmerischen Berufsaus\u00fcbung insoweit mehr nur um \u00f6konomische und soziale Funktionen handelt. Dem durch das Grundgesetz verfa\u00dften Staat obliegt im Rahmen seiner Grundrechtspolitik nicht nur die Sicherung von Freir\u00e4umen, sondern auch die F\u00f6rderung der Bedingungen der Grundrechtsverwirklichung, d.h. er hat insoweit in die Wirtschaftsstruktur von Verfassungswegen einzugreifen. Folgt der Staat diesem Verfassungsauftrag nicht, degeneriert also das Grundrecht der Jugend auf Berufsausbildung gem\u00e4\u00df Art. 12 GG im Rahmen des Grundrechts auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit zu einem \u00bbGrundrecht unter Konjunkturvorbehalt\u00ab (19), wird er denjenigen die Argumente liefern, die in der Verfassung nur den legitimatorischen \u00dcberbau f\u00fcr eine kapitalistische Wirtschaftsstruktur sehen. Ein Grundrecht unter Konjunkturvorbehalt l\u00e4uft leer. Die konkrete personale Freiheitsverwirklichung durch Berufsaus\u00fcbung hat unter dem Schutzschild des W\u00fcrdebegriffes teil an der Staatszielbestimmung der Bundesrepublik Deutschland. Wird die auch in bezug auf die individuelle Freiheitsverwirklichung durch das Angebot der Berufsausbildung konkretisierte Staatszielbestimmung ihres Wesens beraubt, entzieht sich der Staat seine demokratische Basis.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, da\u00df in dem als Grundrecht zu definierenden Recht auf Erziehung des minderj\u00e4hrigen B\u00fcrgers 20 das Recht auf berufliche Bildung notwendig enthalten ist, und zwar auch in Hinsicht auf Art. 3 GG (Gleichheit). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen zum Recht auf Hochschulzugang (numerus-clausus-Beschl\u00fcsse) entschieden, da\u00df das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsst\u00e4tte \u00bbohne die tats\u00e4chliche Voraussetzung, es in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen, wertlos\u00ab (21) sei. Was aber dem angehenden Arzt recht ist, mu\u00df dem angehenden Schreiner billig sein: Wenn praktisch kein Sonderschul- oder Hauptschulabg\u00e4nger noch eine M\u00f6glichkeit des Zugangs zu einem seinem Schulabschlu\u00df entsprechenden Ausbildungsberuf hat, ist er dem Abiturienten unter dem Gesichtspunkt beruflicher Ausbildung in seiner Grundrechtsverwirklichung nicht mehr gleichgestellt (21a). Gustav W. Heinemann hat als Bundesjustizminister anl\u00e4\u00dflich des Attentates auf Rudi Dutschke in seiner Erkl\u00e4rung vom 14. April 1968 gesagt: \u00bbDas Kleid unserer Freiheit sind die Gesetze, die wir uns selber gegeben haben\u00ab (22). Wenn der Gesetzgeber seiner Rechtspflicht zur Ausf\u00fcllung der L\u00fccke zwischen den Grundrechten der Jugendlichen und denen der Unternehmer nicht nachkommt: K\u00f6nnten die betroffenen Jugendlichen vielleicht finden, da\u00df die Kleider bisher nur eine L\u00fccke verdeckt haben und nun, da kein Stoff mehr vorhanden ist, die Bl\u00f6\u00dfe zu bedecken, wahrnehmen, da\u00df der Platz von Freiheit und Demokratie leer ist, da\u00df die so entkleidete Demokratie auch keine nackte Freiheit mehr birgt? Ver\u00e4ndert also die Arbeits- und Ausbildungsproblematik die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Struktur?<\/p>\n<p>Am 25.01.1965 wurde von einem Amtsgericht gegen einen Jugendlichen wegen Arbeitsbummelei F\u00fcrsorgeerziehung angeordnet, das Landgericht hob den Beschlu\u00df auf, weil die Voraussetzungen der F\u00fcrsorgeerziehung nicht erf\u00fcllt seien. Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hob den Beschlu\u00df des Landesgerichtes am 02.06.1965 mit folgender Begr\u00fcndung auf: \u00bbDer Ausgangspunkt des LG, da\u00df keine Verpflichtung zur Arbeit bestehe, ist zwar insofern richtig, als in normalen Zeiten keine Rechtspflicht zur Arbeit gegen\u00fcber dem Staate anzunehmen ist. Aus diesem Grunde kann auch die im Kriege erlassene Entscheidung des KG vom 13.08.1943 (vgl. DFG 1943 S. 129) nicht zum Vergleich herangezogen werden.<br \/>Das \u00e4ndert aber nichts daran, da\u00df die Arbeit ein unentbehrliches Erziehungsmittel zur seelischen und gesellschaftlichen T\u00fcchtigkeit im Sinne des \u00a7 11 JWG (Jugendwohlfahrtsgesetz) darstellt, worauf es hier allein ankommt. Die Arbeit ist eine der menschlichen Natur angemessene Verhaltensweise; durch sie wird der Mensch angeregt, die eigenen Kr\u00e4fte zu entwickeln, die Tr\u00e4gheit zu \u00fcberwinden und sich innerlich freien, sittlich gefertigten Pers\u00f6nlichkeit zu entfalten\u00ab (23). &#151; Ein Vormundschaftsrichter, der 1985 F\u00fcrsorgeerziehung wegen Arbeitsbummelei verh\u00e4ngen w\u00fcrde, w\u00e4re sich des Hohngel\u00e4chters der gesamten Zunft sicher.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend in der ersten H\u00e4lfte der zeitlichen Dauer der Bundesrepublik Deutschland Unterschichtjugendliche zur Arbeit gepr\u00fcgelt wurden, wird heute in den Heimen der F\u00fcrsorgeerziehung aus disziplin\u00e4ren Gr\u00fcnden mit dem Ausbildungsplatzverlust gedroht, das hei\u00dft, der Paradigmawechsel ist perfekt: Erziehungsziel ist auch der Jugendliche, der Arbeitslosigkeit aggressionslos ertr\u00e4gt, und die zust\u00e4ndigen \u00c4mter \u00fcbersehen geflissentlich die Lage der Jugendlichen, deren lebendige Pers\u00f6nlichkeit der Enteignung ihrer Zeit zum Opfer f\u00e4llt. Bis in die 70er Jahre stand um der Verwertung der Arbeitskraft willen die Freiheit der Person, heute steht wegen der Nichtverwertbarkeit der Arbeitskraft die freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit zur Disposition des Staates. Die Verfassung, unter deren Geltung beides geschieht, ist \u00bbim Bewu\u00dftsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen\u00ab (Pr\u00e4ambel) beschlossen, und sowohl f\u00fcr die Jugendliche und calvinistische als auch f\u00fcr die nach scholastische katholische Kirche gilt 1985: \u00bbIn der Arbeit l\u00e4\u00dft Gott den Menschen teilhaben an der Erhaltung und Gestaltung seiner Sch\u00f6pfung&#8230;. Es ist Gottes Wille, da\u00df der Mensch arbeite. &#8230; Arbeitslosigkeit schr\u00e4nkt den Menschen ein, seinem Auftrag zu entsprechen, Treuh\u00e4nder Gottes zu sein und f\u00fcr Sch\u00f6pfung und Mitmensch t\u00e4tig zu werden\u00ab (24). &#151; \u00bbArbeit geh\u00f6rt zum menschlichen Leben. &#8230; Arbeitslosigkeit greift die sozialen Bindungen in Ehe und Familie, im nachbarschaftlichen Leben an und zerst\u00f6rt Solidarit\u00e4t\u00ab (25).<\/p>\n<p>Damit schlie\u00dft sich der Kreis zu den Rechten der Jugendlichen, die ohne Arbeit oder Ausbildungsplatz sind: Als symptomatisch sei noch hervorgehoben, da\u00df unsere Gesellschaft sich bisher konstant geweigert hat, die hier diskutierte Problema tik auch \u00fcber eine jugendspezifische Gesetzgebung anzugehen. Ein neues Jugendhilfrecht zur Abl\u00f6sung des Jugendwohlfahrtsgesetzes von 1922 ist systematisch verhindert worden. \u00a7 24 des Diskussionsentwurfes zu einem neuen Jugendhilferecht von 1973 lautet: \u00bbDer F\u00f6rderung der Jugend dienen alle Hilfen, die geeignet sind, junge Menschen generell zu bef\u00e4higen, ihre k\u00f6rperlichen, geistigen und seelischen Kr\u00e4fte zu entfalten und sich zu selbstbestimmten Pers\u00f6nlichkeiten zu entwickeln, die in der Lage sind, ihre Stellung in Familie, Beruf, Staat und Gesellschaft auszuf\u00fcllen, ihre Interessen und Rechte wahrzunehmen, sich solidarisch zu verhalten und am wirtschaftlichen, sozialen und politischen Leben verantwortlich mitzuwirken (Hilfen zur Jugendarbeit) &#8230;\u00ab (26).<\/p>\n<p>Was aber bedeutet denn die Hervorhebung von\u00a0 Solidarit\u00e4t aus theologischer und gesellschaftlicher Sicht konkret?<\/p>\n<p>Gustav W. Heinemann hat am 3. Mai 1974 erkl\u00e4rt:\u00a0 \u00bbDer organisierte Arbeitnehmer tr\u00e4gt dazu bei, da\u00df durch seine Gewerkschaft der Gedanke des sozialen Fortschritts lebendig bleibt und da\u00df die Gleichg\u00fcltigen aufger\u00fcttelt werden, sich ebenfalls dem Kampf um mehr Menschlichkeit im Arbeitsleben zu stellen. &#8230; Er ist kein Trittbrettfahrer der Gesellschaft, er ist vielmehr ein Schrittmacher auf dem Wege zum sozialen Fortschritt\u00ab (27).<br \/>Wenn aber die Einzelgewerkschaften schulentlassene Arbeitslose nicht aufnehmen? Eine solche\u00a0 ausgegrenzte Jugend ohne Beruf wird ihre sozialen R\u00fcckschritte um die Gewerkschaften (ohne Jugend) herumlenken 28. Damit bleibt in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und Ausbildungsplatzverweigerung ebenso wie Art. 2 (1) GG, n\u00e4mlich die freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit, Art. 3 \u00a7 \u00a7 Art. 9 GG (Koalitionsfreiheit) zwar abstrakt im Grundrechtshimmel versammelt, ist aber konkret wie die anderen Grundrechte leer. Arbeitslose junge Menschen auf ihre abstrakt weiter bestehenden Grundrechte zum Beispiel gem\u00e4\u00df Art. 6 GG (Familiengr\u00fcndung) oder Art. 14 GG (Recht auf Eigentumsbildung) zu verweisen, k\u00f6nnte wohl nur zynisch genannt werden. Die Jugend ohne solche Rechte ist die, die keine Arbeit hat.<br \/>Damit gilt f\u00fcr die hier Betroffenen nicht mehr Gustav W. Heinemanns Satz: \u00bbUnser Grundgesetz ist ein gro\u00dfes Angebot\u00ab. &#151; Gegen\u00fcber diesen Jugendlichen verweigert die Gesellschaft die Erf\u00fcllung dieses Angebotes (29). Diese Jugendlichen k\u00f6nnen das Wort Grundgesetz nicht mehr buchstabieren.<\/p>\n<p><b>Verweise<\/b><\/p>\n<p>1 Plenarprotokoll 10\/168 des Deutschen Bundestages vom 24. Oktober 1985, S. 12568 D.<br \/>2 ib., 12569 D.<br \/>3 ib., 12575 D.<br \/>4 &#8222;Thesen zu den Jugendunruhen 1980&#8220;, aufgestellt von\u00a0 der Eidgen\u00f6ssischen Kommission f\u00fcr Jugendfragen, November 1980, S. 16 f.<br \/>5 J\u00fcrgen Kuczynski, Geschichte des Alltags des deutschen Volkes, Bd. 3, 1981, S. 237.<br \/>6\u00a0 G. W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, \u00a7 \u00a7 230 ff., \u00a7 245 (s. auch \u00a7 238).<br \/>7 Archiv f\u00fcr Kriminologie, Bd. 70, 1918, S. 224.<br \/>8 Herbert Francke, Das Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923, 19262, S. 16.<br \/>9 BVerfGE 7, 377,\u00a0 298. &#151; Vgl. zum Verh\u00e4ltnis von Ausbildung, Beruf und Arbeit u.a. Ingo Richter, Ausbildung und Arbeit, in: Juristenzeitung, 1981, S. 176-184.<br \/>10 Maunz, D\u00fcring u.a., Grundgesetz, Kommentar, Art. 12, Rdnr. 9 (Scholz).<br \/>11Ulrich M\u00fcckenberger, Gibt es eine verfassungsrechtliche Verpflichtung f\u00fcr Unternehmen, Ausbildungspl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung zu stellen? Manuskript, 1986, S. 110. &#151; Vgl. zu Identit\u00e4tsproblematik auch Peter Alheit, Christian Glas\u00df, Besch\u00e4digtes Leben. Soziale Biographien arbeitsloser Jugendlicher, 1986, und Christine Morgenroth, Zwischen Selbstorganisation und Selbstzerst\u00f6rung, Identit\u00e4tsprobleme jugendlicher Arbeitsloser, 1985. &#151; Zum Zeitbewu\u00dftsein vgl. auch Klaus Heinemann, Arbeitslosigkeit und Zeitbewu\u00dftsein, in: Soziale Welt, 1982, H. 1, S. 87 ff.<br \/>12 \u00bbwie bei Kluth\u00a0 (H. Kluth, Der arbeitslose Jugendliche und seine Familie, in: H. Schelsky (Hrsg.), Arbeitslosigkeit und Berufsnot der Jugendlichen, Bd. 2, 1952) und Opaschowski (H. Opaschowski, Zur Lebenssituation arbeitsloser Jugendlicher) ausgef\u00fchrt\u00ab.<br \/>13\u00a0 Angelika Burger, Gerlinde Seidenspinner, Jugend unter dem Druck der Arbeitslosigkeit, 1977.<br \/>14\u00a0 Karen Schober, Arbeitslose Jugendliche: Belastungen und Reaktionen der Betroffenen, in: Mitteilungen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, cd. Karl Martin Bolte u.a., 1978, S. 198-215, S. 207 &#151; Vgl. auch Arno Giesebrecht, Jugend ohne Arbeit, 1983, insb. S. 51 ff.<br \/>15 M\u00fcckenberger, S. 15.<br \/>16 BVerfGE 55, 274-348.<br \/>17 ib., S. 313.<br \/>18 M\u00fcckenberger, S. 81. &#151; Zum Verh\u00e4ltnis von verfassungsrechtlicher zu verfassungspolitischer Dimension\u00a0\u00a0 vgl. Bernhard Schlink, Acht Thesen zur Kodifizierung eines Grundrechts auf Ausbildung, in: Recht der Jugend und des Bildungswesens, 1980, S. 209-216.<br \/>19\u00a0 Hans Peter Schneider, Artikel 12 GG &#151; Freiheit des Berufs und Grundrecht der Arbeit, Ver\u00f6ffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, H. 43, 1985, S. 45.<br \/>20 Vgl. hierzu\u00a0 Klaus Rehbein, \u00d6ffentliche Erziehung im Widerspruch, 1980, S. 24 ff und S. 49 ff mit weiteren Nachweisen.<br \/>21 BVerfGE 33, 303, 331; vgl. auch 39, 258, 270 f.<br \/>21aVon der Entwertung der Bildungszertifikate sind M\u00e4dchen besonders kra\u00df betroffen (vgl. Martin Baethge, Berufliche Sozialisation in der gegenw\u00e4rtigen Krise, in: Sozialisation durch den heimlichen Lehrplan des Betriebs, Hg. Helmut Held und Wolfgang Lempert, 1982, S. 59 ff.; Helga Bilden u.a., Arbeitslose junge M\u00e4dchen, in: Zeitschrift f\u00fcr P\u00e4dagogik, 1981, S. 677 ff.<br \/>22 Gustav W. Heinemann, Es gibt schwierige Vaterl\u00e4nder &#8230;, Reden und Aufs\u00e4tze 1919-1969, ed. Helmut Lindemann, 1977, S. 335.<br \/>23 Beschlu\u00df des OLG K\u00f6ln, v. 2.6.1965, 2 Wx 59\/65, ver\u00f6ffentlicht in: Sammlung jugendrechtlicher Entscheidungen, hrsg. v. Karl-Heinz Deutsch u. Paul Seipp (Ausgabe &#8217;54), E 16, S. 243 ff., S. 244 f.<br \/>24 Wort der Landessynode der Ev.-luth. Landeskirche Hannover vom 20. Juli 1985 zu Fragen der Arbeitslosigkeit, Loccumer Protokolle 16\/&#8217;84, cd. Manfred Pluskwa, 1985 2, S. 315 f.<br \/>25 Gemeinsames Wort des Rtes der Evangelischen Kirche\u00a0 in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz zur Arbeitslosigkeit, Loccumer Protokolle 16\/&#8217;84, 19852, S. 320.<br \/>26 Diskussionsentwurf eines Jugendhilfegesetzes, ed. Bundesminister f\u00fcr Jugend, Familie und Gesundheit, 1973, \u00a7 24.<br \/>27 Gustav W. Heinemann, Allen B\u00fcrgern verpflichtet, Reden des Bundespr\u00e4sidenten 1969-1974, S. 221 ff: Solidarit\u00e4t der Arbeitnehmer. Ansprache bei der Jubilar-Ehrung der Gewerkschaft Bau-Steine-Erden am 3. Mai 1974, S. 221-226, S. 221.<br \/>28 Vgl.\u00a0 Reinhard Crusius, Manfred Wilke, Jugend ohne Beruf &#151; Gewerkschaft ohne Jugend?, 1981.<br \/>29 Gilt der folgende Satz des Bundesverfassungsgerichtes\u00a0 aus dem Mittelbestimmungsurteil vom 1. M\u00e4rz 1979 konkret auch f\u00fcr die im vorliegenden Zusammenhang diskutierte Gruppe: \u00bbMitbestimmung im Unternehmen beeinflu\u00dft zu einem nicht unwesentlichen Teil die Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer namentlich ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit wahrnehmen, das f\u00fcr alle sozialen Schichten von Bedeutung ist\u00ab (BVerfGE 55, 290, 349)?<\/p>\n<p><i>\u00a0* Text des Referats, das der Verfasser auf der Jahrestagung der \u00bbGustav-Heinemann-Initiative\u00ab am 23. und 24. Mai 1986 in Rastatt hielt. Die \u00fcbrigen Referate sind dokumentiert in: GHI, &#8222;Arbeit und B\u00fcrgerrechte&#8220;, Stuttgart (Radius-Verlag) 1986.<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[820,821,667],"autoren":[432],"publikationen":[1265],"class_list":["post-12360","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-arbeitslosigkeit","tag-generationen","tag-vorgaenge-artikel","autoren-klaus-rehbein","publikationen-85-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Jugend ohne Arbeit - Jugend ohne Rechte* - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/85-vorgaenge\/publikation\/jugend-ohne-arbeit-jugend-ohne-rechte\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Jugend ohne Arbeit - Jugend ohne Rechte* - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Dokumentation aus vorg\u00e4nge Nr. 85 (Heft 1\/1987), S. 138-142 Politiker, Theologen, Philosophen, P\u00e4dagogen und Juristen sind sich in einem einig: Arbeit und Ausbildung haben entscheidenden Anteil an der Konstitution des Individuums als personales und gesellschaftliches Wesen. \u00dcber die Ursachen und Folgen von Arbeitsmangel und Ausbildungsplatzverweigerung und die zu ziehenden rechtlichen und gesellschaftspolitischen Folgerungen jedoch herrscht [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/85-vorgaenge\/publikation\/jugend-ohne-arbeit-jugend-ohne-rechte\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"17\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/85-vorgaenge\\\/publikation\\\/jugend-ohne-arbeit-jugend-ohne-rechte\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/85-vorgaenge\\\/publikation\\\/jugend-ohne-arbeit-jugend-ohne-rechte\\\/\",\"name\":\"Jugend ohne Arbeit - Jugend ohne Rechte* - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"1987-01-30T11:00:00+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/85-vorgaenge\\\/publikation\\\/jugend-ohne-arbeit-jugend-ohne-rechte\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/85-vorgaenge\\\/publikation\\\/jugend-ohne-arbeit-jugend-ohne-rechte\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/85-vorgaenge\\\/publikation\\\/jugend-ohne-arbeit-jugend-ohne-rechte\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge 85\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/85-vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Jugend ohne Arbeit &#8211; 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