{"id":12374,"date":"2004-03-02T13:30:00","date_gmt":"2004-03-02T12:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/kopftuch-christliche-neutralitaet\/"},"modified":"2004-03-02T12:00:00","modified_gmt":"2004-03-02T11:00:00","slug":"kopftuch-christliche-neutralitaet","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-165\/publikation\/kopftuch-christliche-neutralitaet\/","title":{"rendered":"Kopftuch  \u201eChristliche Neutralit\u00e4t\u0094"},"content":{"rendered":"<p>Eine Zwischenbilanz im Kopftuchstreit. In: vorg\u00e4nge Nr. 165 (Heft 1\/2004), S. 127-132<\/p>\n<p>Die baden-w\u00fcrttembergische Kultusministerin verweigert einer weithin unbekannten Lehramtskandidatin die Einstellung in den Schuldienst, weil diese darauf besteht, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen. Jetzt rangiert besagte Frau Ludin in der Bekanntheitsskalaweil \u00fcber der Kultusministerin, der sie ihre Prominenz verdankt. Ihr wenig kleidsames Accessoire beherrscht Talkshows und Titelseiten. Die gesellschaftlichen Folgen sind betr\u00e4chtlich: Bekennermut fordert zu Solidarit\u00e4t heraus. Nun wird die archaische Tracht f\u00fcr Musliminnen zu einer Frage der Selbstachtung; sie tragen das Kopftuch &#150;jetzt erst recht &#8211; als Bekenntnis zu ihrer Religion, zum Schutz vor m\u00e4nnlicher Begierde oder auch als Zeichen von Eigenst\u00e4ndigkeit und Emanzipation. F\u00fcr viele Christen und Exchristen ist es eine Herausforderung. Au\u00dferdem existiert die Sorge, das Kopftuch stehe f\u00fcr eine verfassungsfeindliche Haltung, es sei Symbol des fundamentalistischen Islam, der die Scharia als staatliches Gesetz fordere; zudem verk\u00f6rpere es die Unterwerfung der Frau unter die Herrschaft des Mannes. Ein Riss geht durch die Gesellschaft.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu Baden-W\u00fcrttemberg hat die Schulverwaltung in Nordrhein-Westfalen es vermieden, einen &#8211; vielleicht auch dort urige-nehmen &#8211; Einzelfall zu einem bundesweiten Spektakel und Grundsatzstreit aufzubauschen. Dort gibt es bereits einige Lehrerinnen, die im Unterricht ein Kopftuch tragen, ohne Konflikte oder bedenkliche erzieherische Wirkungen auszul\u00f6sen und ohne einer islamistisch-fundamentalistischen Vorhut den Boden zu bereiten. Gute Verwaltung l\u00f6st Probleme mit Augenma\u00df und praktischer Vernunft.<br \/>Inzwischen schicken sich drei Bundesl\u00e4nder &#8211; Baden-W\u00fcrttemberg, Bayern und Niedersachsen &#150; an, ihren Lehrerinnen das islamische Kopftuch durch Gesetz zu verbieten. Das gibt der Diskussion weiteren Auftrieb. Und ein Ende ist nicht abzusehen. Es wird eine Zeitlang dauern, bis schlie\u00dflich das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort spricht. Das Verfahren der Frau Ludin liegt beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bis zum Juni 2004 auf Eis. Beh\u00e4lt das Land dort recht, wird die Kl\u00e4gerin Verfassungsbeschwerde einlegen, folgt das Bundesverwaltungsgericht der Kl\u00e4gerin, so wird es das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen m\u00fcssen.<\/p>\n<h5>Konse&shy;quenzen aus dem Verfas&shy;sungs&shy;ge&shy;richts&shy;ur&shy;teil 2003<\/h5>\n<p>Einer skeptischen Volksmeinung zufolge ist man vor Gericht ebenso wie auf hoher See allein in Gottes Hand. Diese f\u00fcr die Gerichte an sich schmeichelhafte Spruchweisheit mag dem Frommen Gewissheit \u00fcber den Ausgang der anstehenden Verfahren vermitteln: Frau Ludin wird gewinnen. Doch daf\u00fcr gibt es auch verfassungsrechtliche Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Ausgangspunkt ist das Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (&#151; 2 BvR 1436\/02 &#151; EuGRZ 2003 S. 621). Nach Auffassung der von den Richtern di Fabio, Jentsch und Mellinghoff vertretenen abweichenden Meinung enth\u00e4lt es keine hin-reichenden Vorgaben f\u00fcr den Landesgesetzgeber. Die Mehrheit habe es vers\u00e4umt, dem Gesetzgeber zu sagen, wie es die ihm angesonnene Aufgabe bew\u00e4ltigen solle. Das trifft jedoch nur dann zu, wenn man mit der Mindermeinung davon ausgeht, dass der Sachbereich wegen der bestehenden verfassungsrechtlichen Bindungen einer generalisierenden Regelung gar nicht zug\u00e4nglich ist. Die drei \u00fcberstimmten Richter entnehmen der Verfassung n\u00e4mlich, dass das Grundgesetz selbst eine Einstellung von Lehrerinnen verbiete, die sich kompromisslos zum islamischen Verh\u00fcllungsgebot bekennen und deswegen das Kopftuch stets im Unterricht tragen wollen. Insofern k\u00f6nne die Schulverwaltung allenfalls in Einzelf\u00e4llen, wenn n\u00e4mlich die betreffende Bewerberin zu Kompromissen bereit sei, die Einstellung vor-nehmen.<br \/>Die Mehrheitsmeinung teilt diesen Ansatz jedoch nicht. Sie beschreibt die Problemlage &#151; m.E. zutreffend &#151; als eine durch Abw\u00e4gung auszugleichende Konfliktlage zwischen der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs, 1 und 2 GG) und dem speziellen Diskriminierungsverbot des Art. 33 Abs. 2 und 3 GG auf der einen Seite und dem zur Neutralit\u00e4t verpflichtenden staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und der negativen Religionsfreiheit der Schulkinder auf der anderen Der Gesetzgeber m\u00fcsse sich bei seiner Regelung daran orientieren, dass im Bereich des Schulwesens weltanschaulich-religi\u00f6se Einfl\u00fcsse zul\u00e4ssig, Zw\u00e4nge aber so weit wie irgend m\u00f6glich auszuschalten seien. Dabei k\u00f6nnten die L\u00e4nder zu verschiedenen Regelungen kommen, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bev\u00f6lkerung und ihre mehr oder weniger starke Verwurzelung ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Nach der bestehenden Rechtslage &#151; d.h. ohne besonderes Gesetz &#151; kann nach der Mehrheitsmeinung das Kopftuch nicht verboten werden. So k\u00f6nne gegenseitige Toleranz bereits in der Schule einge\u00fcbt und damit ein Beitrag zur Integration geleistet werden. Das ist erkennbar der von der Mehrheitsmeinung favorisierte Weg. Die weltanschaulich-religi\u00f6se Neutralit\u00e4t des Staates wird im Schulbereich nach herk\u00f6mmlichem Verst\u00e4ndnis nicht im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine &#132;offene und \u00fcbergreifende, die Glaubensfreiheit f\u00fcr alle Bekenntnisse gleicherma\u00dfen f\u00f6rdernde Haltung&#148; gehandhabt. Im Sinne dieses Verst\u00e4ndnisses von Neutralit\u00e4t liegt es, wenn der Landesgesetzgeber den Religionen Entfaltungsm\u00f6glichkeiten im Schulbereich gew\u00e4hrt und diese gro\u00dfz\u00fcgige Linie nun auch auf die nichtchristlichen Religionsgemeinschaften ausdehnt.<\/p>\n<p>Das Grundgesetz l\u00e4sst aber auch eine strengere Handhabung der Neutralit\u00e4t im Schulbereich zu. Die Bundesl\u00e4nder k\u00f6nnen schulpolitisch umsteuern. Einfluss und Bedeutung der etablierten Religionsgemeinschaften sind schw\u00e4cher geworden, ihre Verwurzelung in der Gesellschaft geht zur\u00fcck. Ein wachsender Bev\u00f6lkerungsanteil besteht aus Andersgl\u00e4ubigen, vor allem Moslems. Der Landesgesetzgeber kann zu dem Ergebnis kommen, dass diese neue Lage eine andere Politik erfordert. Das Bundesverfassungsgericht meint: &#132;Angesichts der zunehmenden kulturellen, ethnischen und religi\u00f6sen Vielfalt in Deutschland k\u00f6nnen die L\u00e4nder die Neutralit\u00e4t nunmehr auch strenger handhaben.&#148;<\/p>\n<p>Eine striktere und mehr als bisher distanzierende Haltung kann zu dem Ergebnis f\u00fchren, dass durch das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild einer<br \/>Lehrkraft vermittelte religi\u00f6se Bez\u00fcge von den Sch\u00fclern grunds\u00e4tzlich fernzuhalten sind, um Konflikte mit Sch\u00fclern, Eltern oder anderen Lehrkr\u00e4ften von vornherein zu vermeiden. Da-zu bedarf es aber wegen der mit einer solchen Handhabung verbundenen Eingriffe in die Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot des Art. 33 Abs. 2 und 3 GG eines besonderen Gesetzes.<\/p>\n<p>Allerdings ist eine einseitige Privilegierung christlicher Konfessionen mit der Neutralit\u00e4tspflicht unvereinbar. Das Bundesverfassungsgericht betont in seinem Kopftuchurteil mehr-fach, dass alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleich zu behandeln sind. Mit anderen Worten: Die L\u00e4nder k\u00f6nnen Toleranz \u00fcben und ein\u00fcben, indem sie Kopftuchtragende Lehrerinnen einstellen. Dazu bedarf es keines Gesetzes. Sie k\u00f6nnen aber auch Konflikten im Schulbereich durch ein Gesetz vor-beugen, das den Lehrpersonen einen Verzicht auf jegliche religi\u00f6sen oder weltanschaulichen Symbole in ihrem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild auferlegt. Das ist klar genug.<\/p>\n<h5>Der bayerische Holzweg<\/h5>\n<p>Die drei schon genannten Bundesl\u00e4nder m\u00f6chten das Kopftuch verbieten, christliche und j\u00fcdische Symbole und Kleidungsst\u00fccke aber weiterhin erlauben. Um dies zu erreichen, ohne mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in Konflikt zu geraten, vermeiden sie es geflissentlich, ihr Ziel eindeutig zu benennen. Ihre Gesetze versuchen den Eindruck zu vermitteln, als gehe es um das Fernhalten verfassungswidriger Symbole, Bekundungen oder Verhaltensweisen von der Schule. Die Regelungen sind jedoch so verklausuliert, dass sie nur das islamische Kopftuch erfassen. Ernst-Wolfgang B\u00f6ckenf\u00f6rde nannte das unl\u00e4ngst eine durchsichtige Strategie (S\u00fcddeutsche Zeitung vom 16. Januar 2004 unter der \u00dcberschrift &#132;Ver(w)irrung im Kopftuchstreit&#8220;). So ist es. Bayern, das im Wettbewerb der Ministerialb\u00fcrokratien um die geschickteste Verbr\u00e4mung eines Kopftuchverbots den anderen L\u00e4ndern eine Nasenl\u00e4nge voraus liegt, hat die folgende Regelung auf den Weg gebracht:<\/p>\n<p>&#132;\u00c4u\u00dfere Symbole und Kleidungsst\u00fccke, die eine religi\u00f6se oder weltanschauliche \u00dcberzeugung ausdr\u00fccken, d\u00fcrfen von Lehrkr\u00e4ften im Unterricht nicht getragen werden, sofern die Symbole oder Kleidungsst\u00fccke bei den Sch\u00fclern und Sch\u00fclerinnen oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden k\u00f6nnen, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschlie\u00dflich der christlich-abendl\u00e4ndischen Bildungs- und Kulturwerte nicht vereinbar ist.&#148; (\u00a7 1 Regierungsentwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des BayEUG, Stand: Januar 2004)<\/p>\n<p>Nehmen wir den Text beim Wort: Das Land bleibt gegen\u00fcber Glaubensbet\u00e4tigungen im Schulbereich bei seiner Linie der f\u00f6rdern-den Neutralit\u00e4t. Zielrichtung ist allein eine mit verfassungsrechtlichen Grundwerten unvereinbare Konnotation religi\u00f6ser Symbole. Es geht &#151; so scheint es &#151; nicht um Religion, sondern um radikale politische und frauenfeindliche Positionen. Solche Haltungen sollen den Kindern durch Kleidung oder Symbole nicht vor Augen gef\u00fchrt werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Lehrperson die Haltung wirklich vertritt. Vielmehr gen\u00fcgt es, dass Symbole oder Kleidungsst\u00fccke von Kindern oder Eltern als Ausdruck einer solchen Haltung gedeutet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Allerdings l\u00e4sst der Entwurf schon im Vorblatt der amtlichen Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs unmissverst\u00e4ndlich erkennen: Gemeint ist allein das Kopftuch. Dort hei\u00dft es nach einem Hinweis auf das Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts: &#132;Ebenso wenig wie das baden-w\u00fcrttembergische Landes-recht enth\u00e4lt das bayerische Landesrecht bis-lang eine ausreichende rechtliche Grundlage, um in einem vergleichbaren Fall das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht untersagen zu k\u00f6nnen.&#148; Im allgemeinen Teil der Begr\u00fcndung wird der Hinweis auf eine fehlende Rechtsgrundlage f\u00fcr ein Kopftuchverbot wiederholt.<\/p>\n<p>Der Text ist ma\u00dfgeschneidert. Unbestritten wird das Kopftuch auch von radikalen Islamistinnen und Frauen mit einem archaischen Rollenverst\u00e4ndnis getragen. Gewiss kann es deshalb auch als Ausdruck f\u00fcr eine entsprechende Haltung verstanden werden. Aber gilt das nicht auch f\u00fcr die Tracht katholischer Ordensschwestern Das von ihnen verk\u00f6rperte Frauenbild entspricht schwerlich den Bildungszielen der Verfassung: Ungeachtet des einem frommen Lebensentwurf geschuldeten Respekt kann die Ordenstracht jedenfalls auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden, die durch ein Leben in v\u00f6lliger Unterordnung unter das Regime einer totalen Institution, durch einen prononcierten Verzicht auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit und durch Abstinenz von jeglicher selbstbestimmten Partizipation am demokratischen Willensbildungsprozess gekennzeichnet ist. Und wird nicht die j\u00fcdische Kippa auch von orthodoxen Juden getragen, die der Frau eine nicht minder abh\u00e4ngige Rolle zuweisen wie strenge Moslems und aus der heiligen Schrift Gebietsanspr\u00fcche gegen\u00fcber den Pal\u00e4stinensern herleiten? Kann sie dann nicht jedenfalls auch als Ausdruck einer solchen Haltung verstanden werden?<\/p>\n<p>&#132;Nein&#148; sagt die amtliche Begr\u00fcndung des bayerischen Gesetzes: &#132;\u00c4u\u00dfere Symbole und Kleidungsst\u00fccke, die den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung einschlie\u00dflich der christlich-abendl\u00e4ndischen Bildungs- und Kulturwerte entsprechen, etwa die Tracht von Ordensschwestern, bleiben zul\u00e4ssig.&#148; Und: &#132;Die Kirchen und die j\u00fcdischen Gemeinden bekennen sich zudem vorbehaltlos zu den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung.&#148; Das gen\u00fcgt sicherlich, um der bayerischen Schulverwaltung zu vermitteln, was gemeint und was nicht gemeint ist.<\/p>\n<p>Unverkennbar wird hier mit zweierlei Ma\u00df gemessen: Die bei den christlichen und j\u00fcdischen Kleidungsst\u00fccken objektiv auch gegebene, dem Bildungsziel des Grundgesetzes widersprechende Konnotation wird stillschweigend \u00fcbergangen. Christliche Neutralit\u00e4t &#151; man muss sich sch\u00e4men.<\/p>\n<p>Legt man das Gesetz nach der in der amtlichen Begr\u00fcndung niedergelegten Absicht des Gesetzgebers im Sinne eines schlichten Kopf Tuchverbotes aus, dann verletzt es das in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte Neutralit\u00e4tsgebot, das &#151; f\u00f6rdernd oder strikt verstanden &#151; jedenfalls Gleichbehandlung aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften fordert. Was kann mit dem Wort Neutralit\u00e4t auch anderes gemeint sein? In dieser Deutung kann es deswegen einer verfassungsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht standhalten.<br \/>H\u00e4lt man sich an den Wortlaut des Gesetzes, dann d\u00fcrfen weder das Kopftuch, noch Ordenstracht oder Kippa in bayerischen Schulen von Lehrerinnen und Lehrern w\u00e4hrend des Unterrichts getragen werden. Ob die Gerichte diesen Weg gehen, l\u00e4sst sich nicht voraussagen. Daf\u00fcr spricht allerdings, dass das Gesetz allein in dieser Deutung die Chance h\u00e4tte, einer verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung standzuhalten. Die<br \/>von B\u00f6ckenf\u00f6rde in der S\u00fcddeutschen Zeitung ge\u00e4u\u00dferte Sorge, dass das Gesetz den Weg in eine laizistische Schule ebnet, ist deswegen nicht unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Ob das Gesetz wenigstens in der zuletzt genannten Auslegung verfassungskonform ist, l\u00e4sst sich nicht leichthin beantworten. Es k\u00e4me darauf an, ob das gesetzgeberische Ziel, Symbole der im Gesetz gekennzeichneten &#132;Haltungen&#148; aus der Schule fernzuhalten, ein solches Gewicht hat, dass es den schweren Eingriff in die Religionsfreiheit der betroffenen nach ihrem religi\u00f6sen Bekenntnis gekleideten Lehre-rinnen und Lehrern sowie ihre Diskriminierung bei der Einstellung zu rechtfertigen vermag. Ich bezweifle es. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass der Gesetzgeber dieses (einzig legitime) Ziel auffallend halbherzig verfolgt und ihm damit selbst ein m\u00f6glicherweise durch-schlagendes Gewicht nimmt: Nur bei religi\u00f6sen Symbolen oder Kleidungsst\u00fccken verbietet er die fragw\u00fcrdige Konnotation. Kleidungsst\u00fccke oder Symbole nichtreligi\u00f6ser Provenienzfallen nicht unter das Verbot: die Bomberjacke, die Springerstiefel, das Pal\u00e4stinensertuch, einschl\u00e4gige Abzeichen, Runen und anderes mehr. Ob es f\u00fcr Verbote aus diesem Spektrum m\u00f6glicherweise keines Gesetzes bedarf, ist nicht sicher. Jedenfalls w\u00e4re das aber keine hinreichende Erkl\u00e4rung daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber die Worte &#132;religi\u00f6se und weltanschauliche&#148; hinzuf\u00fcgt und damit dem &#151; vorgeblichen &#151; Schutzgut nur einen partiellen Schutz angedeihen l\u00e4sst, ohne dass f\u00fcr diese Einschr\u00e4nkung ein sachlicher Grund erkennbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>Fazit: Was die Bayern erreichen wollen, l\u00e4sst sich verfassungskonform nicht verwirklichen. Was sie vielleicht unbeabsichtigt erreichen, f\u00fchrt in die aus bayerischer Sicht gewiss unerw\u00fcnschte Richtung einer laizistischen Schule.<\/p>\n<p><b>Das Prinzip Hannover<\/b><\/p>\n<ol>\n<li>\n<p>In Niedersachsen versucht man es mit der folgenden Regelung:<br \/>&#132;Lehrkr\u00e4fte d\u00fcrfen in der Schule keine politischen, religi\u00f6sen, weltanschaulichen oder \u00e4hnliche Bekundungen abgeben, die geeignet sind, <\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p>die Neutralit\u00e4t des Landes gegen\u00fcber Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern in Frage zu stellen oder<br \/>\u00a0den Schulfrieden zu st\u00f6ren.<\/p>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Bekundung christlicher und abendl\u00e4ndischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Bildungsauftrag der Schule. Wer nicht die Gew\u00e4hr f\u00fcr die Einhaltung des Satzes 1 in der gesamten voraus-sichtlichen Dienstzeit bietet, darf weder in den \u00f6ffentlichen Schuldienst eingestellt werden, noch ein Amt an einer \u00f6ffentlichen Schule er-halten.&#148; (Art. 1 Nr. 5 Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Nieders\u00e4chsischen Schulgesetzes; Stand: Januar 2004)<\/p>\n<p>Gemeint ist auch hier das Kopftuch. Auch hier m\u00f6chte das der Gesetzgeber unter einer allgemeinen Formulierung verstecken. Nehmen wir also das Kopftuch als eine religi\u00f6se, vielleicht auch politische &#132;Bekundung&#148;. Nehmen wir weiter an, dass eine Lehrerin, die es im Unterricht tr\u00e4gt, dadurch die Neutralit\u00e4t des Landes in Frage stellt, was sich ja keineswegs von selbst versteht. Denn die Bekleidung der Lehrerinnen und Lehrer ist schlie\u00dflich deren Privatsache, und das wissen auch die Kinder. Und die Annahme, dass Kinder oder deren Eltern wegen einer kopftuchtragenden Lehrerin das Land verd\u00e4chtigen k\u00f6nnten, es ergreife f\u00fcr den Islam oder gar den Islamismus einseitig Partei, ist nicht eben naheliegend. Schon eher denkbar ist, dass eine Lehrerin mit Kopftuch Schulfriedensst\u00f6rer unter Eltern, Kindern und vielleicht auch Lehrern auf den Plan ruft, die sich mit einer sichtbar andersgl\u00e4ubigen Lehrerin nicht abfinden k\u00f6nnen.<br \/>Wer dem Gesetzgeber so weit folgt, kann Konsequenzen f\u00fcr christliche und j\u00fcdische Trachten nicht vermeiden. Der Verdacht mangelnder Neutralit\u00e4t des Landes liegt vor allem bei christlichen Symbolen sogar deutlich n\u00e4her. Und Friedensst\u00f6rer atheistischer oder antisemitischer Provenienz k\u00f6nnen sich durchaus auch durch Nonnentracht oder Kippa provoziert f\u00fchlen. M\u00fcssen wir es also hinnehmen, dass man dieser Gruppe von Eltern, Kindern oder auch Lehrern vorbeugend entgegenkommt?<\/p>\n<p>Dieser Konsequenz will das Gesetz durch eine Privilegierung der Bekundung christlicher und abendl\u00e4ndischer Bildungs- und Kultur-werte oder Traditionen entgegenwirken. Sehen wir einmal davon ab, dass j\u00fcdische Kleidung in dieser Kultur oder Tradition Jahrhunderte lang nicht besonders gut aufgehoben war. Im Klartext bedeutet die verklausulierte Regelung nichts anderes als: Kopftuch nein, christliche &#151; und wohl auch j\u00fcdische &#151; Symbole: ja. Eine solche Regelung verletzt die in Art. 7 Abs, 1 GG begr\u00fcndete Neutralit\u00e4tspflicht jedoch in eklatanter Weise. Peinlich ist, dass der Gesetzgeber vorgibt, zum Schutz dieser Neutralit\u00e4t zu handeln. Christliche Neutralit\u00e4t eben &#151; man muss sich sch\u00e4men.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[747,667],"autoren":[1623],"publikationen":[1464],"class_list":["post-12374","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-religion-symbole","tag-vorgaenge-artikel","autoren-juergen-kuehling","publikationen-vorg-165"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Kopftuch \u201eChristliche Neutralit\u00e4t\u0094 - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-165\/publikation\/kopftuch-christliche-neutralitaet\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Kopftuch \u201eChristliche Neutralit\u00e4t\u0094 - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Eine Zwischenbilanz im Kopftuchstreit. 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