{"id":12376,"date":"1970-02-01T12:30:00","date_gmt":"1970-02-01T11:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/kriegsrecht-im-frieden-das-memorandum-der-wissenschaftler-zu-den-notstandsgesetzen\/"},"modified":"1970-02-01T12:00:00","modified_gmt":"1970-02-01T11:00:00","slug":"kriegsrecht-im-frieden-das-memorandum-der-wissenschaftler-zu-den-notstandsgesetzen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/2-1964-vorgaenge\/publikation\/kriegsrecht-im-frieden-das-memorandum-der-wissenschaftler-zu-den-notstandsgesetzen\/","title":{"rendered":"Kriegsrecht im Frieden? \/ Das Memorandum der Wissenschaftler zu den Notstandsgesetzen"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Heft 2\/ 1964, S. 67- 69<\/p>\n<p>In der Debatte \u00fcber die erste Lesung des sogenannten Notstandspaketes im Deutschen Bundestag am 24. Januar 1963 erkl\u00e4rte der Abgeordnete Leber (SPD), da\u00df seine Fraktion ihre Zustimmung zu einer \u00c4nderung der Verfassung nur dann erteilen k\u00f6nne, wenn gleichzeitig oder vorher Klarheit \u00fcber den gesamten Inhalt aller \u00fcbrigen, mit dem Notstandsproblem in Zusammenhang stehenden Gesetze gefunden worden ist.<\/p>\n<p>Es ist das gro\u00dfe Verdienst der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler, zur Kl\u00e4rung dieses von Herrn Leber angesprochenen Fragenkomplexes wesentlich beigetragen zu haben. Im Auftrag dieser Wissenschaftler haben die Professoren Dr. H. K. J. Ridder und Dr. E. Stein von der Universit\u00e4t Bonn in dem vorliegenden Memorandum die wesentlichten Gedanken und Sorgen vorgelegt, die von der Vereinigung in mehreren Kommissionssitzungen und anl\u00e4\u00dflich einer Jahrestagung im Oktober 1962 diskutiert wurden.<\/p>\n<p>In dieser Denkschrift werden die von Bundesinnenminister H\u00f6cherl als &#132;einfache Gesetze&#148; (als nicht verfassungs\u00e4ndernde) apostrophierten Entw\u00fcrfe aus drei bestimmten Gr\u00fcnden kritisch beleuchtet:<\/p>\n<p>1. Die Autoren sehen in den einfachen Notstandsgesetzen viel aktuellere Gefahren f\u00fcr die freiheitliche, demokratische Grundordnung der Bundesrepublik, als in dem Notstandsverfassungsgesetz, auf das sich die Diskussion bisher fast ausschlie\u00dflich konzentrierte (vgl. &#132;Vorg\u00e4nge&#148; Heft 9 und 10\/63).<\/p>\n<p>2. Sie bef\u00fcrchten, da\u00df durch die vorgesehenen Regelungen in Friedenszeiten die Grenzen zwischen Friedensordnung und Kriegsrecht verwischt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>3. Sie sind der Auffassung, da\u00df die vorgelegten Entw\u00fcrfe in vielen Punkten nicht mit dem Grundgesetz \u00fcbereinstimmen und daher ebenfalls verfassungs\u00e4ndernd nicht mit einfacher Mehrheit verabschiedet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\">Es handelt sich um folgende Gesetz&shy;ent&shy;w&uuml;rfe:<\/h5>\n<p>Entwurf eines Gesetzes \u00fcber die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz) (Bundestagsdrucks. IV\/ 892);<\/p>\n<p>Entwurf eines Gesetzes \u00fcber die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ern\u00e4hrungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Ern\u00e4hrungssicherstellungsgesetz) (Bundestagsdrucks. IV\/893);<\/p>\n<p>Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz) (Bundestagsdrucks. IVl894);<\/p>\n<p>Entwurf eines Gesetzes \u00fcber den Zivildienst im Verteidigungsfall (Zivildienstgesetz) (Bundestagsdrucks. IV\/450);<\/p>\n<p>Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Aufenthalts der Zivilbev\u00f6lkerung im Verteidigungsfall (Aufenthaltsregelungsgesetz) (Bundestagsdrucks. IV\/895);<\/p>\n<p>Entwurf eines Gesetzes \u00fcber bauliche Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Zivilbev\u00f6lkerung (Schutzbaugesetz) (Bundestagsdrucks. IV\/896);<\/p>\n<p>Entwurf eines Gesetzes \u00fcber den Selbstschutz der Zivilbev\u00f6lkerung (Selbstschutzgesetz) (Bundestagsdrucks. IV\/897). In dem einleitenden Kapitel &#132;Friedensordnung und Kriegsrecht&#148; wird eine deutliche Unterscheidung dieser beiden Zust\u00e4nde sowohl in der Gesetzgebung selbst, als auch eine scharfe Trennung in den Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahmen gefordert. Die vorliegenden Gesetzesentw\u00fcrfe seien jedoch so formuliert und anwendbar, da\u00df eine formelle Feststellung des Eintretens des Verteidigungsfalles weitgehend bedeutungslos sei. Obgleich sowohl beim Zivildienstgesetz als auch beim Aufenthaltsregelungsgesetz im offiziellen Titel jeweils &#132;im Verteidigungsfall&#148; hinzugef\u00fcgt worden sei, geht aus den diversen Paragraphen dieser Gesetze doch eindeutig hervor, da\u00df die damit verbundenen Freiheitsbeschr\u00e4nkungen schon in Kraft treten k\u00f6nnen, sobald es die Bundesregierung f\u00fcr &#132;den Umst\u00e4nden nach dringend erforderlich&#148; h\u00e4lt. Bei den drei Sicherstellungsgesetzen (Wirtschaft, Verkehr und Ern\u00e4hrung) wird amtlich von vornherein begr\u00fcndet, da\u00df sie der Herstellung der Verteidigungsbereitschaft und sogar ausdr\u00fccklich reinen Friedenszwecken dienen.<\/p>\n<p>Die Autoren der Denkschrift haben trotz redlichen Bem\u00fchens beim Studium der Entw\u00fcrfe nicht eine einzige Vorschrift gefunden, die ausschlie\u00dflich im Verteidigungsfall anwendbar w\u00e4re. Es ist ihnen anderseits auch nicht gelungen, irgendwelche Vorschriften zu finden; die die Bezeichnung der Entw\u00fcrfe als &#132;Notstandsgesetze&#8220; gerechtfertigt h\u00e4tte. Ja, selbst der Begriff des Notstandes sei an keiner Stelle definiert worden.<\/p>\n<p>Die Gleichstellung des Verteidigungsfalles mit der Feststellung der Bundesregierung im Frieden, da\u00df etwas &#132;dringend erforderlich&#148; sei, versto\u00dfe eklatant gegen das Grundprinzip jeder freiheitlichen Staats- und Gesellschaftsordnung im Sinne westlicher Demokratie.<\/p>\n<p>Die in allen Entw\u00fcrfen enthaltenen Freiheitssbeschr\u00e4nkungen im Kriegsfalle kenne das Grundgesetz nicht, und die Verabschiedung derartiger Gesetze sei nur durch 2\/3-Mehrheit m\u00f6glich, da sie verfassungs\u00e4ndernd sei; in Friedenszeiten d\u00fcrfe dagegen unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht angetastet werden.<\/p>\n<p>Die Verfasser des Memorandums sehen in der geplanten Gesetzgebung, insbesondere bei den Sicherstellungsgesetzen, nicht nur die Absicht der Bundesregierung, eine Verteidigungsbereitschaft im Frieden zu erzielen, sie kommen vielmehr auch zu der Erkenntnis, da\u00df es der Bundesregierung mit diesen Gesetzen auch m\u00f6glich w\u00e4re, in der Wirtschaftspolitik aufgrund dieser Erm\u00e4chtigung auf totale Planungswirtschaft umzuschalten!<\/p>\n<p>Den in den drei Sicherstellungsgesetzen enthaltenen wirtschaftlichen Sondervollmachten, von denen Innenministex H\u00f6cherl in seiner Einleitung zur Debatte am 24. 1. 1963 selbst sagt, Ziel und Zweck, die in den drei Gesetzen stecken, gingen weit \u00fcber den Verteidigungs- und Spannungsbereich hinaus, ist in dem Memorandum das zweite Hauptkapitel gewidmet.<\/p>\n<p>Es sei von der \u00d6ffentlichkeit kaum bemerkt worden, da\u00df schon aufgrund des bereits am 22. 12. 1959 im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlichten ersten Notstandsgesetzes zur Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft, welches mehrmals verl\u00e4ngert wurde, zuletzt bis zum 30. 6. 1964, die Bundesregierung erm\u00e4chtigt wurde, Verordnungen zu erlassen, die u. U. tief in das Gef\u00fcge unserer freien Marktwirtschaft eingreifen k\u00f6nnten. Nach diesem Gesetz war und ist es z. B. dem Bundeswirtschaftsminister m\u00f6glich, solche Verordnungen ohne Zustimmung des Parlaments mit einer G\u00fcltigkeitsdauer von 2 Monaten, oder mit Zustimmung des Bundesrats mit einer entsprechenden Frist von 1 Jahr, zu erlassen.<\/p>\n<p>In dem neuen Entwurf werden nach Ansicht der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler der Bundesregierung noch weit gr\u00f6\u00dfere Vollmachten einger\u00e4umt, deren Geltungsdauer ausschlie\u00dflich von dem Willen der Bundesregierung abh\u00e4ngig sei. Nach den neuen Entw\u00fcrfen k\u00f6nne alles geregelt werden, was die gewerbliche Wirtschaft und das Bank- oder B\u00f6rsenwesen betreffe, analog ebenso bei Verkehr und Ern\u00e4hrung. Dar\u00fcber hinaus erm\u00f6glichten die Gesetze eine v\u00f6llige Ausschaltung der L\u00e4nder auf dem Gebiet der Wirtschaftsverwaltung. Es solle aber nicht nur gewartet werden, bis die Bundesregierung auf dem Verordnungswege einzelne Bestimmungen erlasse, vielmehr sollten sofort nach Inkrafttreten der Gesetze von Bund, L\u00e4ndern, Gemeinden und Gemeindeverb\u00e4nden alle &#132;personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahmen geschaffen&#148; werden, zu deren Anordnung die Bundesregierung erm\u00e4chtigt w\u00fcrde. Hieraus ergebe sich, wie ernsthaft sich die Bundesregierung bereits auf den (wenigstens teilweisen oder zeitweiligen) \u00dcbergang zur zentral gelenkten Planwirtschaft einstelle.<\/p>\n<p>Falls der Bundesregierung auf diesem Wege die ihr geeigneten Ma\u00dfnahmen noch nicht ausreichend erscheinen, kann sie nach dem Wortlaut des Zivildienstgesetzes jederzeit s\u00e4mtliche arbeitsf\u00e4higen Personen ihrer Weisungsgewalt unterwerfen und zwangsweise zu bestimmten T\u00e4tigkeiten verpflichten, wenn sie es aus rein wirtschaftlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr &#132;dringend erforderlich&#148; h\u00e4lt (vgl. S. 23 des Memorandums).<\/p>\n<p>Eingehend weisen die Autoren auf die Verfassungswidrigkeit der Erm\u00e4chtigungen hin. Die Regierung trete danach an die Stelle des Parlaments, die Gefahr des Mi\u00dfbrauchs solcher Sondervollmachten liege klar auf der Hand.<\/p>\n<p>Von Seiten der Bef\u00fcrworter der Entw\u00fcrfe einer Notstandsgesetzgebung wird immer versichert, da\u00df die entsprechenden Gesetze im westlichen und neutralen Ausland l\u00e4ngst G\u00fcltigkeit h\u00e4tten, ja, da\u00df die deutschen Entw\u00fcrfe weit hinter denen des Auslandes zur\u00fcckblieben. In der vorliegenden Denkschrift wird klar herausgestellt, da\u00df diese angeblichen Notgesetze, zumindest in den USA und Gro\u00dfbritannien, gar nicht existieren, da\u00df vielmehr in diesen L\u00e4ndern f\u00fcr alle derartigen Ma\u00dfnahmen, wie sie der Bundesregierung durch Erm\u00e4chtigung m\u00f6glich w\u00e4ren, eine weitgehende parlamentarische Kontrolle besteht, die hier durch diese Erm\u00e4chtigungsgesetze ausgeschaltet wird.<\/p>\n<p>Wenn man die Frage stellt, woran es bei uns liegt, da\u00df z. B. \u00fcber die drei Sicherstellungsgesetze in der \u00d6ffentlichkeit so wenig diskutiert wird, dann findet man teilweise eine Antwort darauf, wenn man das Protokoll der Sitzung des Bundestages vom 24. 1.1963 liest.<\/p>\n<p>Der Bundesinnenminister behandelt diese drei Sicherstellungsgesetze bei der langen Einleitung zu der Debatte in nur ganz kurzen Abs\u00e4tzen. Auch die Debatte selbst, die eigentlich f\u00fcr zwei Tage angesetzt war, besch\u00e4ftigt sich den ganzen Tag \u00fcber mit dem Notstandsverfassungsgesetz, noch einigerma\u00dfen ausf\u00fchrlicher, aber nicht sehr tiefgehend, mit dem Zivildienstgesetz, dem Aufenthaltsregelungsgesetz und mit den Luftschutzgesetzen. Erst gegen Abend, nachdem vom Vizepr\u00e4sidenten des Bundestages darauf aufmerksam gemacht wurde, da\u00df nach Verlauf der Debatte die M\u00f6glichkeit bestehe, da\u00df die gesamte Tagesordnung schon am selben Tag beendet werden k\u00f6nnte, in diesem Falle die Plenarsitzung am n\u00e4chsten Tag entfallen k\u00f6nnte und damit auch die Pr\u00e4senzpflicht aufgehoben sei, was nat\u00fcrlich vom Fortgang der Debatte abh\u00e4nge (Heiterkeit), die er nicht beschr\u00e4nken wolle, also erst kurz vor Schlu\u00df der Debatte wurde der Tagesordnungspunkt 7, der sich auf die Sicherstellungsgesetze bezog, aufgerufen und kurz diskutiert.<\/p>\n<p>Wenn man diese Vorg\u00e4nge betrachtet und sie ins Verh\u00e4ltnis setzt mit den Bestrebungen der Regierung, weitgehende Erm\u00e4chtigungen f\u00fcr Rechts- und Durchf\u00fchrungsverordnungen zu erhalten, dann fragt man sich unwillk\u00fcrlich, ob nicht bei gro\u00dfen Teilen des Parlaments die Bereitschaft besteht, sich durch eine Regierung in der parlamentarischen Kontrollt\u00e4tigkeit ausschalten zu lassen.<\/p>\n<p>Im dritten Teil des Memorandums, der sich mit den zivilen Verteidigungsvorbereitungen im Frieden besch\u00e4ftigt, werden zur Erzielung der totalen Verteidigungsbereitschaft zwei Stadien unterschieden, n\u00e4mlich a) das der Vorbereitung, b) das Bereitschaftsstadium.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nnen im Rahmen dieser Besprechung nicht alle Einzelheiten der geplanten &#132;einfachen Notstandsgesetze&#148; behandelt werden, noch nicht einmal die Bl\u00fctenlese wiedergegeben werden, die in der Denkschrift im Abschnitt &#132;Vorbereitung&#148; enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Wissenschaftler weisen hier mit gro\u00dfem Ernst darauf hin, da\u00df man mit Hilfe dieser Gesetze einen vielgliedrigen Beh\u00f6rdenapparat schaffen will, der alle Details des Kriegsfalles vorausplanen soll. Er bilde zugleich den Kern einer Organisation, die jeden Einzelnen ergreift, und zwar oft von mehreren Seiten her: als Wehrpflichtigen, als Zivildienstpflichtigen, als Selbstschutzpflichtigen im Wohnblock, im Betrieb; als Fahrzeughalter, Hauseigent\u00fcmer, als Unternehmer etc. Das Leben jedes Einzelnen soll auf den Kriegsfall eingestellt sein, damit dieser niemanden unvorbereitet treffe.<\/p>\n<p>Das Bereitschaftsstadium gleicht nach der Denkschrift einer totalen Mobilmachung; in ihm ist jeder Staatsb\u00fcrger praktisch den unbeschr\u00e4nkten Weisungen staatlicher Stellen unterstellt und jede pers\u00f6nliche Freiheit aufgehoben, jedermann ist sozusagen nur noch Befehlsempf\u00e4nger. Das Kriegsrecht kann praktisch im Innern verh\u00e4ngt werden, ohne da\u00df irgendwelche Feindseligkeiten von au\u00dfen stattgefunden h\u00e4tten. Die Entscheidung f\u00fcr alle derartigen Ma\u00dfnahmen l\u00e4ge allein bei der Bundesregierung, die nicht einmal verpflichtet ist, die Volksvertretung auch nur anzuh\u00f6ren. Lediglich wenn Bundestag und Bundesrat es beide zusammen verlangen, k\u00f6nnen derartige. Anordnungen der Bundesregierung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. Dieser Passus wurde schlie\u00dflich auf Dr\u00e4ngen des Bundesrates noch in den Entwurf aufgenommen.<\/p>\n<p>In dem folgenden Abschnitt werden die Erfolgsaussichten aus all diesen m\u00f6glichen Ma\u00dfnahmen &#151; die, wie es den Anschein hat, einen totalen Krieg einkalkulieren wollen, einen totalen Krieg allerdings, wie er sich nicht einmal in den Jahren 1943&#151;1945 bei uns abgespielt hat &#151; kritisch betrachtet.<\/p>\n<p>Nach den eigenen Vorstellungen des Bundesinnenministers (&#132;so s\u00e4hen Sie Todeszonen von unerh\u00f6rtem Ausma\u00df mit Inselstreifen, in denen vielleicht noch eine gewisse Ordnung aufrecht erhalten werden kann&#8220;) soll dieser totale Krieg als Ausgangsbasis f\u00fcr die Planung angenommen werden.<\/p>\n<p>Mit Recht wird in dem Memorandum auf die Fragw\u00fcrdigkeit der gesamten Konzeption hingewiesen. Was soll die Verplanung und Inpflichtnahme der ganzen Bev\u00f6lkerung, wenn man selbst nur mit Inselstreifen eines \u00dcberlebens rechnet? Was sollen die Evakuierungspl\u00e4ne, wenn nicht einmal feststeht, welche Gegenden nach dem ersten Schlagabtausch \u00fcberhaupt noch ein Leben erm\u00f6glichen. Selbst das Bundesinnenministerium halte den gr\u00f6\u00dften Teil der geplanten Ma\u00dfnahmen im Kriegsfall f\u00fcr unsinnig.<\/p>\n<p>Im folgenden Kapitel wird in der Denkschrift der Nachweis erbracht, da\u00df die Grundgesetzartikel, die als Grundlage f\u00fcr die neue Gesetzgebung herhalten sollen, eindeutig nur wegen der Wehrpflichtgesetzgebung im M\u00e4rz 1956 eingef\u00fchrt wurden und, wie z. B. der Art. 17 a, nach dem im Verteidigungsfall die Grundrechte der Freiz\u00fcgigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Gesetze aufgehoben werden k\u00f6nnen, nur im Zusammenhang mit den Streikr\u00e4ften gesehen werden kann. Der Rechtsausschu\u00df habe in seinem schriftlichen (2.) Bericht auch (seinerzeit) ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen: &#132;S\u00e4mtliche \u00c4nderungen des Grundgesetzes, die hier vorgeschlagen werden, sollen der Einordnung der Bundeswehr in den verfassungsm\u00e4\u00dfigen Aufbau des Staates dienen&#8220;(!).<\/p>\n<p>Durch die geplanten Gesetze wird, nach Ansicht der Staatsrechtler Prof. Ridder und Dr. Stein, ein gro\u00dfer Teil der Freiheiten, die im Grundgesetz beispielsweise durch die Art. 2, 8, 9, 11, 12, 13 und 14 verankert sind, eingeschr\u00e4nkt oder beseitigt.<\/p>\n<p>Es ist der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler selbstverst\u00e4ndlich auch klar, da\u00df eine von der Bundesregierung angestrebte totale Verteidigungsbereitschaft nicht zu erreichen ist, wenn nicht bestimmte Freiz\u00fcgigkeiten eingeschr\u00e4nkt und weitgehende Einberufungen der Einzelnen zum Zivildienst befohlen werden k\u00f6nnen. Aber diese totale Verteidigungsbereitschaft schlie\u00dfe die Freiheitlichkeit, die notwendig auch ein gewisses Ma\u00df an Unsicherheit beinhalte, v\u00f6llig aus. Was n\u00fctze uns diese totale Verteidigungsbereitschaft \u00fcberhaupt, wenn sie das Risiko eines \u00dcberfalls nur so geringf\u00fcgig vermindern k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Im letzten Abschnitt des Memorandums weisen die Verfasser mit gro\u00dfem Nachdruck darauf hin, da\u00df alle Anstrengungen, die f\u00fcr eine Zivile Verteidigung, insbesondere auf dem Gebiet des Selbstschutzes, gemacht werden sollten, auf freiwilliger Basis erfolgen sollten. Sie erinnern an den positiven Rechtsschutz im Grundgesetz, an das Recht zur freien Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit. Beim Eintreten der Not &#151; beim Chaos &#151; k\u00f6nne man sich nicht auf Befehlsempf\u00e4nger verlassen, wenn die Befehle nicht mehr erteilt werden k\u00f6nnen; da komme es auf die Initiative des Einzelnen an, dem Ungl\u00fcck entgegenzuwirken und in Verantwortung f\u00fcr die Mitmenschen entsprechend zu handeln.<\/p>\n<p>In der bereits zitierten Bundestagssitzung bef\u00fcrchtet der Abgeordnete L\u00fcnenstra\u00df (SPD), da\u00df die Regierung den Vorrang der Freiwilligkeit nur so en passant zum Ausdruck gebracht, in Wirklichkeit aber die Segel (in dieser Frage) bereits vorzeitig gestrichen habe.<\/p>\n<p>Da\u00df dieser Verdacht nicht ganz unberechtigt war, ging in der letzten Novemberwoche aus Pressemeldungen hervor, nach denen vom Bundeskabinett ein (anscheinend weiteres) Zivildienstgesetz verabschiedet worden sein soll, das bereits bestimmte Jahrg\u00e4nge f\u00fcr die Inpflichtnahme auf dem Wege der Einberufung vorsieht.<\/p>\n<p>Die in dem Memorandum der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler zum Ausdruck gebrachten Sorgen und Warnungen kommen gewi\u00df nicht zu fr\u00fch und &#151; hoffentlich &#151; nicht zu sp\u00e4t!<\/p>\n<p>Wenn schon im Frieden alle Interessen den Belangen der Landesverteidigung untergeordnet werden sollen, dann wird die Freiheit aufgegeben, noch ehe ein Angriff auf sie begonnen hat.<\/p>\n<p>&#132;Eingedenk den Erfahrungen der nazistischen Herrschaft&#148;, so stellen die Wissenschaftler fest, &#132;stellen wir uns vor diese Verfassung und fordern von unserer Regierung, da\u00df sie, getreu ihrem Amtseid, diese freiheitliche, demokratische Grundordnung wahrt und verteidigt.&#148;<\/p>\n<p>Nur wenn sich die Parlamentarier, die von uns gew\u00e4hlten Vertreter unseres Volkes, diesen Appell zu Herzen gehen lassen und sich und uns vor Mi\u00dfbrauch der staatlichen Gewalt durch ihre T\u00e4tigkeit in den Aussch\u00fcssen und bei der Stimmabgabe im Parlament sch\u00fctzen, d\u00fcrfen wir hoffen, da\u00df der gefahrvolle Weg, den die jetzigen Gesetzentw\u00fcrfe \u00f6ffnen k\u00f6nnten, versperrt bleibt.<\/p>\n<p>Vereinigung Deutscher Wissenschaftler e. V.: Der permanente Notstand, Oktober 1963, erschienen im Verlag Vandenhoeck &#038; Ruprecht, G\u00f6ttingen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2430],"publikationen":[2839],"class_list":["post-12376","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-juergen-buescher","publikationen-2-1964-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Kriegsrecht im Frieden? \/ Das Memorandum der Wissenschaftler zu den Notstandsgesetzen - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/2-1964-vorgaenge\/publikation\/kriegsrecht-im-frieden-das-memorandum-der-wissenschaftler-zu-den-notstandsgesetzen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Kriegsrecht im Frieden? \/ Das Memorandum der Wissenschaftler zu den Notstandsgesetzen - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Heft 2\/ 1964, S. 67- 69 In der Debatte \u00fcber die erste Lesung des sogenannten Notstandspaketes im Deutschen Bundestag am 24. 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