{"id":12381,"date":"1993-12-15T20:50:00","date_gmt":"1993-12-15T19:50:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/kronzeugen-prozesse-als-folge-der-deutschen-vereinigung\/"},"modified":"2021-08-24T21:47:59","modified_gmt":"2021-08-24T19:47:59","slug":"kronzeugen-prozesse-als-folge-der-deutschen-vereinigung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/124-vorgaenge\/publikation\/kronzeugen-prozesse-als-folge-der-deutschen-vereinigung\/","title":{"rendered":"Kronzeugen-Prozesse als Folge der deutschen Vereinigung"},"content":{"rendered":"<p>Das Starnmheimer Polit-Verfahren gegen Ingrid Jakobsmeier<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 124 (Heft 4\/1993), S. 34-37<\/p>\n<p>Kaum wahrgenommen von der \u00d6ffentlichkeit wird gegenw\u00e4rtig eine Serie von Prozessen gegen (ehemalige) Mitglieder der &#8222;Rote Armee Fraktion&#8221; (RAF) abgewickelt. Allesamt sind sie bereits verurteilt worden und sitzen ihre langj\u00e4hrigen oder lebensl\u00e4nglichen Freiheitsstrafen ab. Allesamt werden sie von Kronzeugen aus der ehemaligen DDR belastet, alle Verfahren vom Problem der Doppelbestrafung. Werden diese Prozesse den Anforderungen an ein faires Verfahren gerecht?<\/p>\n<p>Am 18. Oktober 1993 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart nach sechsmonatiger Verhandlungsdauer in Stammheim die 39j\u00e4hrige Ingrid Jakobsmeier wegen Mordversuchs und vors\u00e4tzlicher Herbeif\u00fchrung einer Sprengstoffexplosion sowie wegen Beihilfe zum Mordversuch zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Der Staatsschutz-Sondersenat des Oberlandesgerichts h\u00e4lt die Angeklagte f\u00fcr schuldig, im Rahmen ihrer RAF-Mitgliedschaft als Mitt\u00e4terin an dem Sprengstoff-Anschlag der Gruppe auf den US-Milit\u00e4rflughafen Ramstein im Jahre 1981 beteiligt gewesen zu sein,\u00a0 der Anschlag richtete sich gegen das &#8222;elektronische Nervenzentrum&#8220; des US-Milit\u00e4rst\u00fctzpunktes und verletzte 17 Personen. Au\u00dferdem wird Jakobsmeier f\u00fcr schuldig gehalten ebenfalls 1981 zu dem fehlgeschlagenen Attentat auf den NATO-General Frederik Kroesen in Heidelberg Beihilfe geleistet zu haben.<\/p>\n<p>Ingrid Jakobsmeier ist damit zum zweiten Mal f\u00fcr Handlungen verurteilt worden, die ihr im selben Zeitraum und im selben Lebenszusammenhang angelastet werden. Bereits 1986 ist sie u.a. wegen Mitgliedschaft in einer &#8222;terroristischen Vereinigung&#8220; zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, die sie inzwischen verb\u00fc\u00dft hat; diese Strafe wird in das neue Strafma\u00df einbezogen, so da\u00df die Verurteilte regul\u00e4r noch weitere sechs Jahre abzusitzen h\u00e4tte &#8212; im g\u00fcnstigsten Fall wird sie nach Verb\u00fc\u00dfung von zwei Dritteln im Herbst 1994 freikommen.<\/p>\n<p>Das neue Urteil weicht nicht unerheblich vom Antrag der Bundesanwaltschaft ab, die wegen zweifachen Mordversuchs auf Lebensl\u00e4nglich pl\u00e4dierte. Damit hat sich das Gericht in gewisser Weise aus der Aff\u00e4re gezogen, die sich angesichts einer recht mi\u00dflichen Beweissituation immer deutlicher abzeichnete.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"kronzeugen-raf-aussteiger-aus-dem-ddr-asyl\">Kronzeugen: RAF-Aussteiger aus dem DDR-Asyl<\/span><\/h2>\n<p>Da\u00df dieses und die anderen Verfahren gegen l\u00e4ngst Verurteilte \u00fcberhaupt er\u00f6ffnet werden konnten hat mit dem Anschlu\u00df der DDR an die BRD zu tun: Die neuen Vorw\u00fcrfe beruhen n\u00e4mlich auf Aussagen einiger in der Ex-DDR untergetauchten RAF-Aussteiger, die sich mit Hilfe der Stasi im &#8222;Arbeiter- und Bauernstaat&#8221; eine neue, kleinb\u00fcrgerlich-realsozialistische Existenz aufbauen konnten, Familien gr\u00fcndeten und Kinder in die Welt setzten. Sie hatten viel zu verlieren: Nach ihrer Entdeckung erwarteten sie, so die Pl\u00e4ne der Bundesanwaltschaft, lebenslange Freiheitsstrafen. Um dieser drohenden &#8222;Lebensperspektive&#8221; zu entgehen, offenbarten sich einige der RAF-Pension\u00e4re den Ermittlungsbeh\u00f6rden und belasteten ihre fr\u00fcheren Genossen und Genossinnen zum Teil schwer. Im Jakobsmeier- Verfahren st\u00fctzte sich das Gericht \u00fcberwiegend auf den RAF-Aussteiger Henning Beer als Hauptbelastungszeuge der Anklage. Das birgt Probleme, die mit der gesetzlichen Zulassung und gerichtlichen Anerkennung von Kronzeugen zusammenh\u00e4ngen. Denn damit wird zugelassen, was sonst in rechtsstaatlich gestalteten Strafprozessen absolut verp\u00f6nt ist: der &#8222;gekaufte&#8220; Zeuge. Selbst tief in Schuld verstrickt kauft er sich durch den Verrat seiner Mitgenossen vom Staat frei und hilft auf diese Weise der Staatsanwaltschaft aus der Beweisnot-Patsche.<\/p>\n<p>Hinzu kommt das Problem der Kronzeugen-Gewinnung in der ehemaligen DDR. Die Verhaftung der sp\u00e4teren Kronzeugen erfolgte in einer historisch bislang einmaligen politisch-rechtlichen Situation zweier grunds\u00e4tzlich eigenst\u00e4ndiger Staaten. Die Umst\u00e4nde wie die westdeutschen Ermittler des Bundeskriminalamtes und des Generalbundesanwalts sowie die Geheimen des &#8222;Verfassungsschutzes&#8220; im Jahre 1990 diese DDR-Staatsb\u00fcrger in der noch existierenden DDR zu Kronzeugen machten, sind bis heute nicht vollst\u00e4ndig gekl\u00e4rt. Fest steht nur, da\u00df in der DDR eine Kronzeugenregelung, wie sie in der BRD seit 1989 Gesetz ist, nicht existierte. Gleichwohl wurde schon damals den Verhafteten die bundesdeutsche Kronzeugenregelung nahegebracht.<\/p>\n<p>Zu fragen ist also: Wurden den Betroffenen damit gesetzlich nicht vorgesehene Vorteile versprochen, was einen Versto\u00df gegen 136a StPO (&#8222;Verbotene Vernehmungsmethoden&#8220;) bedeuten w\u00fcrde? Dies h\u00e4tte zur Folge, da\u00df die so gewonnenen Aussagen nicht verwertet werden d\u00fcrften. Sind die Betroffenen unter psychischen Druck gesetzt worden, wie sah der Handel um die Wahrheit&#8220; im einzelnen aus? Wie steht es um die Glaubw\u00fcrdigkeit von Zeugen, die um eigener Vorteile willen andere belasten? Denn: Wo der Verrat um des pers\u00f6nlichen Vorteils willen gefordert ist, da sind falsche Bezichtigungen geradezu vorprogrammiert.<\/p>\n<p>Der Beweiswert eines solcherma\u00dfen &#8222;gekauften&#8221; Zeugen sinkt gen Null &#8212;\u00a0 worauf Jakobsmeiers Verteidiger Martin Heiming und Thomas Scherzberg in ihrem vergeblichen Antrag auf Einstellung des Verfahrens hingewiesen haben: &#8222;Mit einem Kronzeugen ist kein faires Verfahren m\u00f6glich.&#8220;<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"kronzeugenrabatt\">Kronzeugenrabatt<\/span><\/h2>\n<p>Der in der DDR zum Montageschlosser ausgebildete RAF-Aussteiger Henning Beer wurde nach seiner Verhaftung und K\u00fcrung zum Kronzeugen vom Oberlandesgericht Koblenz 1991 wegen gemeinschaftlich versuchten Mordes an sieben Menschen, wegen Beihilfe zum versuchten Mord an 21 Menschen, vors\u00e4tzlicher Herbeif\u00fchrung einer Sprengstoffexplosion, wegen schweren Raubes und Versto\u00dfes gegen das Waffengesetz und wegen Mitgliedschaft in einer &#8222;terroristischen Vereinigung&#8221; zu einer Jugendfreiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt.<\/p>\n<p>Obwohl das Koblenzer OLG festgestellt hat, da\u00df Beer mit 20 Jahren in die RAF aufgenommen worden sei (1978) und von da an bis 1981 an den abgeurteilten Straftaten beteiligt gewesen sei, wurde er nicht nach Erwachsenen-, sondern lediglich nach Jugendstrafrecht verurteilt; diese Verg\u00fcnstigung &#8212; auch als Kronzeugenrabatt zu kennzeichnen &#8212; ersparte ihm ein Lebensl\u00e4nglich, das angesichts der Schwere der vorgeworfenen Straftaten im Bereich des M\u00f6glichen gewesen wate. Doch auch unter Anwendung des Jugendstrafrechts ist ihm nicht die H\u00f6chststrafe von 10 Jahren aufgeb\u00fcrdet worden, sondern er kam mit sechseinhalb Jahren davon. Inzwischen ist er bereits vorzeitig aus der Haft entlassen worden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"freie-richterliche-beweiswuerdigung\">Freie richter&shy;liche Beweis&shy;w&uuml;r&shy;di&shy;gung<\/span><\/h2>\n<p>Allerdings hat Beer in der Verhandlung gegen Jakobsmeier die ihm zugedachte Rolle als Hauptbelastungszeuge nur ungen\u00fcgend gespielt, denn er hat den erwarteten Beweis nicht geliefert. Jedenfalls konnte er eine unmittelbare Tatbeteiligung der Angeklagten an den ihr vorgeworfenen RAF-Aktionen nicht best\u00e4tigen. Da\u00df Ingrid Jakobsmeier keine Entscheidungstr\u00e4gerin in der Gruppe war, lediglich an den gemeinsamen Diskussionen beteiligt gewesen sei, wie alle anderen hinter den politischen Zielen gestanden und Kontakte zur &#8222;Unterst\u00fctzer-Szene&#8220; hergestellt habe &#8212; das waren noch die klarsten Aussagen des Kronzeugen. Alles andere: eigene Mutma\u00dfungen und ihm nahegelegte Schlu\u00dffolgerungen.<\/p>\n<p>Doch der Sondersenat des OLG, der Beer f\u00fcr glaubw\u00fcrdig hielt, hat in seinem Urteil aus diesen Aussagen und einigen Indizien im Wege der &#8222;freien richterlichen Beweisw\u00fcrdigung&#8221; gleichwohl Beweise konstruiert: Jakobsmeier habe mit ihrem Verhalten vor und nach den Anschl\u00e4gen sowie mit ihrer Gesinnung, &#8222;fanatische Haltung&#8220; gezeigt, da\u00df sie &#8222;ohne wenn und aber&#8220; hinter den Anschl\u00e4gen gestanden habe und diese auch wollte.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"doppelbestrafungsverbot-oder-zweimal-haelt-besser\">Doppel&shy;be&shy;stra&shy;fungs&shy;verbot oder: Zweimal h&auml;lt besser?<\/span><\/h2>\n<p>Sp\u00e4testens hier taucht die Frage auf: Ist Ingrid Jakobsmeier f\u00fcr diese Beschuldigungen nicht bereits in ihrem ersten Verfahren bestraft worden? Es geht dabei um das Problem des sog. Strafklage-Verbrauchs nach Art. 103 Grundgesetz, wonach niemand wegen derselben Tat mehrfach bestraft werden darf.<\/p>\n<p>Ingrid Jakobsmeier ist 1986 u.a. wegen ihrer Mitgliedschaft in der &#8222;terroristischen Vereinigung&#8221; RAF seit 1981 zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im zweiten Verfahren wurden ihr nun die beiden Anschl\u00e4ge aus dem Jahre 1981 zur Last gelegt, an denen sie als RAF-Mitglied angeblich beteiligt gewesen sein soll &#8212; Taten, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Verurteilung bereits bekannt waren und in der ersten Anklageschrift sowie im Urteil von 1986 auch Ber\u00fccksichtigung gefunden hatten. In diesem rechtskr\u00e4ftigen Urteil wurde festgestellt, da\u00df sich Jakobsmeier als Mitglied der RAF &#8222;nachhaltig und fortdauernd f\u00fcr deren Belange&#8221; eingesetzt, &#8222;vielerlei T\u00e4tigkeiten f\u00fcr diese Vereinigung&#8221; verrichtet und &#8222;die Begehung auch schwerster Straftaten&#8221; wie Mord und Sprengstoffanschl\u00e4ge gebilligt habe.<\/p>\n<p>Die Jakobsmeier im zweiten Proze\u00df zur Last gelegten Taten fanden bereits in diesem Urteil Erw\u00e4hnung, ohne jedoch ihre direkte Beteiligung nachweisen zu k\u00f6nnen. Doch diese Beweisl\u00fccke konnte, nach \u00fcblichem Muster in RAF&#8211;Prozessen, mit der rechtsstaatlich bedenklichen Konstruktion der Kollektivit\u00e4t \u00fcberbr\u00fcckt werden. In den Urteilsgr\u00fcnden von 1986 ist dazu folgendes zu lesen: &#8222;Die ,RAF&#8216; ist straff organisiert. Ihr innerer Zusammenhalt gr\u00fcndet sich auf unbedingte Unterordnung des einzelnen Mitglieds unter die allgemeinen Ziele der Vereinigung und den Gruppenwillen. Entscheidungen der Gruppe, die ihren Willen nach dem Prinzip grunds\u00e4tzlicher Gleichberechtigung der Mitglieder in Form von Kollektiventscheidungen bildet, gelten ihren Anh\u00e4ngern als verbindlich&#8221;.<\/p>\n<p>Auf diese Weise wurden alle Mitglieder der sog. Kommandoebene zu Mitt\u00e4tern an den der RAF zugerechneten Taten bef\u00f6rdert &#8211; gleichg\u00fcltig, ob sie im Einzelfall direkt daran beteiligt waren oder nicht.<\/p>\n<p>Ingrid Jakobsmeier sieht sich einer Doppelbenachteiligung ausgesetzt: Im ersten Urteil wurde festgestellt, da\u00df sie nicht nur Mitglied einer &#8222;terroristischen Vereinigung&#8221; war, sondern da\u00df sie auch die dieser Vereinigung zugerechneten schweren Straftaten\u00a0&#8211; also u.a. die Anschl\u00e4ge in Ramstein und auf Kroesen\u00a0&#8211; gebilligt und damit als eigene Taten gewollt habe; und nun wurde sie f\u00fcr eben diese beiden Tatkomplexe, f\u00fcr die sie sozusagen schon mal kollektiv belangt worden ist, nochmals speziell und individuell verurteilt. Das rechtsstaatliche Gebot der Rechtssicherheit gebietet aber, da\u00df der Strafanspruch des Staates dann verbraucht ist, wenn aufgrund eines Strafverfahrens bereits \u00fcber dieselbe Tat im gleichen historischen Kontext entschieden wurde. Daher lag hier, wegen Versto\u00dfes gegen das Doppelbestrafungsverbot des Grundgesetzes, ein Proze\u00dfhindernis vor, wie es die Verteidigung fr\u00fchzeitig geltend machte.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-gericht-zieht-sich-aus-der-affaere\">Das Gericht zieht sich aus der Aff&auml;re<\/span><\/h2>\n<p>Doch das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich \u00fcber diese Probleme &#8222;souver\u00e4n&#8220; hinweggesetzt. In der m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung betonte der Vorsitzende Richter, der Senat habe strafmildernd u.a. ber\u00fccksichtigt, da\u00df die Angeklagte sich vom aktiven Kampf der RAF losgesagt habe. Mit seinem vom Antrag der Bundesanwaltschaft (Lebensl\u00e4nglich) abweichenden Urteil von 15 Jahren Freiheitsentzug hat sich das Gericht angesichts der aufgezeigten Probleme in einen Kompromi\u00df gerettet bzw.<\/p>\n<p>aus der Aff\u00e4re gestohlen: So konnte es den Proze\u00df bis zum bitteren Ende durchziehen und das Nicht-Lebensl\u00e4nglich gleichzeitig als &#8222;konsequente Fortsetzung&#8221; einer &#8222;Vers\u00f6hnungsstrategie&#8221; verkaufen. Das Urteil kann allerdings auch als Signal verstanden werden, wie die weiteren Verfahren, trotz aller rechtsstaatlichen Bedenken, durchgezogen werden k\u00f6nnen. Die gesamte Kronzeugen-Proze\u00dfserie gegen bereits verurteilte Gefangene aus der RAF bleibt jedenfalls ein Schlag ins Gesicht all derjenigen, die eine politische L\u00f6sung dieses gewaltges\u00e4ttigten Kapitels westdeutscher Geschichte anstreben.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[171],"publikationen":[1238],"class_list":["post-12381","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-rolf-goessner","publikationen-124-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Kronzeugen-Prozesse als Folge der deutschen Vereinigung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/124-vorgaenge\/publikation\/kronzeugen-prozesse-als-folge-der-deutschen-vereinigung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Kronzeugen-Prozesse als Folge der deutschen Vereinigung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Das Starnmheimer Polit-Verfahren gegen Ingrid Jakobsmeier aus: vorg\u00e4nge Nr. 124 (Heft 4\/1993), S. 34-37 Kaum wahrgenommen von der \u00d6ffentlichkeit wird gegenw\u00e4rtig eine Serie von Prozessen gegen (ehemalige) Mitglieder der &#8222;Rote Armee Fraktion&#8221; (RAF) abgewickelt. 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