{"id":12392,"date":"1970-01-01T22:00:00","date_gmt":"1970-01-01T21:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/legalisierte-telefonueberwachung\/"},"modified":"1970-01-01T12:00:00","modified_gmt":"1970-01-01T11:00:00","slug":"legalisierte-telefonueberwachung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/1-1968-vorgaenge\/publikation\/legalisierte-telefonueberwachung\/","title":{"rendered":"Legalisierte Telefon\u00fcberwachung?"},"content":{"rendered":"<p>Die Pl\u00e4ne der Bundesregierung zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Aus: vorg\u00e4nge Heft 1\/ 1968, S. 2- 4<\/p>\n<p>Gegen die von der Bundesregierung geplante \u00c4nderung des Art. 10 GG (BT-Drucksache V\/1879) sowie gegen den Entwurf eines Gesetzes zu Art. 10 (BT-Drucksache V\/1880) m\u00fcssen schwerwiegende verfassungspolitische und verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden:<\/p>\n<p>I. Die Erg\u00e4nzung des Art. 10 GG soll nach der amtlichen Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs die &#132;vollst\u00e4ndige Abl\u00f6sung&#148; der auf diesem Gebiet bestehenden Sicherheitsvorbehalte der Alliierten durch &#132;eine gleich geeignete \u00dcberwachung durch deutsche Beh\u00f6rden&#148; erm\u00f6glichen. Es erscheint in hohem Ma\u00dfe zweifelhaft, ob die Alliierten, wie die Bundesregierung behauptet, zur &#132;vollst\u00e4ndigen&#148; Abl\u00f6sung ihrer aus der Besatzungszeit \u00fcberkommenen Kontrollbefugnisse bereit sind. Jedenfalls hat die Bundesregierung au\u00dfer allgemein gehaltenen Formulierungen hierzu bislang keine verbindlichen Erkl\u00e4rungen abgeben wollen. In der amtlichen Begr\u00fcndung zum Notstandsverfassungsentwurf wird im Gegenteil sogar einger\u00e4umt, da\u00df &#132;bez\u00fcglich der \u00dcberwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland &#8230; die drei M\u00e4chte der Bundesregierung ihre W\u00fcnsche mitgeteilt&#148; haben.<\/p>\n<p>II. Der Entwurf eines Gesetzes zu Art. 10 GG l\u00e4\u00dft im \u00fcbrigen erkennen, da\u00df es der Bundesregierung in erster Linie nicht auf die behauptete Abl\u00f6sung der alliierten Kontrollbefugnisse ankommt, diese vielmehr als Vorwand dient, den Geheimdiensten der Bundesrepublik umfassende eigene \u00dcberwachungsbefugnisse im Bereich des privaten Nachrichtenverkehrs zu verschaffen. Der auf Art. 5 Abs. 2 Deutschlandvertrag gest\u00fctzte alliierte Vorbehalt hat n\u00e4mlich nach einhelliger Auffassung ausschlie\u00dflich milit\u00e4rischen Charakter und darf auf politische, insbesondere Staatsschutzbed\u00fcrfnisse nicht erstreckt werden. Die durch die Telefonabh\u00f6raff\u00e4re bekannt gewordene Praxis deutscher Organe, durch Einschaltung der Alliierten zu Staatsschutzzwecken Telefonkontrollen auszu\u00fcben, ist durch die alliierten Vorbehaltsrechte nicht gedeckt und wegen Versto\u00dfes gegen Art. 10 GG eindeutig verfassungswidrig.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber ist in jedem Fall gehalten, eine unseren Verfassungsprinzipien entsprechende Regelung zu schaffen, unabh\u00e4ngig davon, wie weit die Tragweite der alliierten Vorbehalte reicht und ob die Alliierten zur Abl\u00f6sung bereit sind. Der Entwurf des Gesetzes zu Art. 10 GG soll offenkundig dazu dienen, die gro\u00dfz\u00fcgige Praxis westdeutscher Verfassungsschutz- und Staatssicherheitsorgane zu legalisieren oder zu erweitern und eine Brief- und Fernmelde\u00fcberwachung unabh\u00e4ngig von den Alliierten zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>1. Bei dem Gesetz zu Art. 10 GG stehen im Vordergrund Beschr\u00e4nkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses im vorprozessualen Bereich zur Erleichterung der Arbeit der Verfassungsschutz\u00e4mter und Nachrichtendienste im Interesse des Staatsschutzes. Der Katalog der Straftaten, deren Verdacht nach Art. 1 \u00a7 2 \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen ausl\u00f6sen kann, umfa\u00dft u. a. hochverr\u00e4terische Handlungen (\u00a7\u00a7 80, 81, 83 StGB), landesverr\u00e4terische Handlungen (\u00a7\u00a7 100&#151;100 b, 100 d Abs. 1 und \u00a7 100 e StGB) sowie Straftaten gegen die Landesverteidigung (\u00a7\u00a7 109 e bis 109 g StGB), s\u00e4mtlich also Straftatbest\u00e4nde, deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz &#151; unabh\u00e4ngig von ihrer politischen Zweckm\u00e4\u00dfigkeit &#151; nicht nur im Rahmen einer Reform des politischen Strafrechts dringend \u00fcberpr\u00fcfungsbed\u00fcrftig ist. Vergegenw\u00e4rtigt man sich, da\u00df allein 1965 fast 50 Prozent der zumeist durch Informationen des Verfassungsschutzes ausgel\u00f6sten Ermittlungsverfahren in politischen Strafsachen eingestellt werden mu\u00dften, wird die politische Tragweite der gesetzlichen Erm\u00e4chtigung in vollem Umfang deutlich.<\/p>\n<p>2. Bedenken gegen \u00a7 2 des Gesetzentwurfs ergeben sich insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden. Diese Bestimmung erm\u00e4chtigt n\u00e4mlich nicht nur zu \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen gegen den Verd\u00e4chtigen, sondern bietet zugleich die Rechtsgrundlage zu Eingriffen in den Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr unbeteiligter Dritter, sei es, da\u00df z. B. durch \u00dcberwachung des Telefonanschlusses eines Verd\u00e4chtigen alle ankommenden oder abgehenden Gespr\u00e4che abgeh\u00f6rt werden oder da\u00df der Anschlu\u00df eines Dritten, den der Verd\u00e4chtige mitbenutzt, dem Verfassungsschutz zugeschaltet wird. Es liegt auf der Hand, da\u00df damit auch die Befugnis begr\u00fcndet werden kann, Anschl\u00fcsse von Betrieben oder sogar von politischen Organisationen, in denen ein Verd\u00e4chtiger besch\u00e4ftigt ist, zu kontrollieren. Ma\u00dfnahmen dieser Art bedeuten einen Eingriff in die grundrechtlich gesch\u00fctzte Intimsph\u00e4re. Hierzu geh\u00f6rt, wie der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung zur Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit heimlicher Tonbandaufnahmen festgestellt hat (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 27, S. 284 ff, 286 f) &#132;auch die Befugnis des Menschen, selbst dar\u00fcber zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gespr\u00e4chspartner, einem bestimmten Kreis oder der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich sein sollen, und erst recht, ob seine Stimme mittels eines Tontr\u00e4gers festgehalten werden darf&#148;. Der Bundesgerichtshof trifft auch in seiner weiteren Begr\u00fcndung den Kern der Problematik, wenn er ausf\u00fchrt: &#132;Eine entscheidende Verk\u00fcmmerung des Menschen in der Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit w\u00fcrde es aber bedeuten, wenn der Teilnehmer eines Gespr\u00e4chs bef\u00fcrchten m\u00fc\u00dfte, ohne sein Wissen auf jede Wendung eines Gespr\u00e4chs, ja auf den Klang seiner Stimme mit allen Besonderheiten und Unvollkommenheiten festgelegt zu werden. Mit dieser Bef\u00fcrchtung w\u00e4re untrennbar das Gef\u00fchl st\u00e4ndigen Argwohns und Mi\u00dftrauens verbunden. Damit w\u00e4re der Raum f\u00fcr zur menschlichen Natur geh\u00f6rende vertrauensvolle Auseinandersetzung mit dem Mitmenschen verbaut.&#148; Vermag auch der Bundesgerichtshof im Falle einer (freilich rechtlich klar umrissenen) Notwehrsituation die volle Konsequenz aus diesen S\u00e4tzen nicht zu ziehen, so gilt gegen\u00fcber der staatlichen Gewalt der Schutz der Menschenw\u00fcrde jedoch unbedingt.<\/p>\n<p>I\u00dcberwachungsma\u00dfnahmen diesen Umfangs versto\u00dfen auch gegen das rechtsstaatlich garantierte \u00dcberma\u00dfverbot, weil der Eingriff in das Grundrecht des Art. 10 GG weiter ausgedehnt wird, als dies f\u00fcr die Untersuchung gegen den Verd\u00e4chtigten erforderlich ist (vgl. Badura, Bonner Kommentar Art. 10 Rdnr. 57; Oehler, Postgeheimnis, Grundrechte II S. 604 ff, 617). Die amtliche Begr\u00fcndung h\u00e4lt diese praktisch unbegrenzten und unbegrenzbaren Befugnisse zu Eingriffen in den privaten Nachrichtenverkehr unbeteiligter Dritter &#132;zur Verfolgung des mit der vorgesehenen Ma\u00dfnahme erstrebten Zwecks&#148; f\u00fcr unvermeidbar. Die von der Bundesregierung vorgeschobene Mittel-Zweck-Relation geht von einer f\u00fcr das Selbstverst\u00e4ndnis einer rechtsstaatlichen Staatsordnung folgenschweren Fehlinterpretation der Bedeutung der Grundrechte im Verfassungsgef\u00fcge aus. Unter der Geltung des Grundgesetzes kann gerade nicht davon die Rede sein, da\u00df die Grundrechte im Interesse einer abstrakten Staatsr\u00e4son beliebig einschr\u00e4nkbar sein sollen, im Gegenteil, die Verfassungsentscheidung f\u00fcr die freiheitlich-demokratische Grundordnung mit ihrer unbedingten Grundrechtsgarantie ergibt die verbindlichen Ma\u00dfst\u00e4be und setzt dem Staat seine Grenzen.<\/p>\n<p>3. Untragbar ist Art. 1 \u00a7 3 des Entwurfs, wonach Beschr\u00e4nkungen &#132;in bestimmten Bereichen des Post- und Fernmeldeverkehrs&#148; angeordnet werden d\u00fcrfen, &#132;wenn dies geboten ist, um die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen&#148;. In der Regierungsbegr\u00fcndung hei\u00dft es zu dieser gegen rechtsstaatliche Grunds\u00e4tze versto\u00dfenden Generalklausel in sch\u00f6ner Offenheit: &#132;Diese Erm\u00e4chtigung f\u00fcllt eine im Entwurf 1964 noch offen gebliebene L\u00fccke. . . . Diese Bereiche (in denen dem Bundesnachrichtendienst Sondervollmachten zur \u00dcberwachung zustehen) k\u00f6nnen aus Gr\u00fcnden der Staatssicherheit im Gesetz nicht n\u00e4her konkretisiert werden&#148;. Derart weitgehende Erm\u00e4chtigungen sind verfassungswidrig. Es geh\u00f6rt zum gesicherten Bestand der rechtsstaatlichen Demokratie, da\u00df das Parlament Herr des Gesetzgebungsverfahrens bleibt. Diesem Zweck dient Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach in jedem Gesetz, das die Bundesregierung zur Rechtssetzung erm\u00e4chtigt, &#132;Inhalt, Zweck und Ausma\u00df der erteilten Erm\u00e4chtigung&#148; bestimmt sein m\u00fcssen. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Bedeutung dieser Verfassungsgarantie festgestellt: &#132;Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende K\u00f6rperschaft nicht dadurch entschlagen k\u00f6nnen, da\u00df es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Regierung \u00fcbertr\u00e4gt, ohne genau die Grenzen dieser \u00fcbertragenen Kompetenzen bedacht und bestimmt zu haben. Die Regierung andererseits soll nicht, gest\u00fctzt auf unbestimmte Erm\u00e4chtigungen zum Erla\u00df von Verordnungen, an die Stelle des Parlaments treten&#148; (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 1, S. 14 ff, 60). Gerade diese Grunds\u00e4tze werden durch Art. 1 \u00a7 3 des Gesetzes in verfassungswidriger Weise eindeutig verletzt.<\/p>\n<p>4. Schwere verfassungsrechtliche Bedenken m\u00fcssen schlie\u00dflich dagegen geltend gemacht werden, da\u00df gegen Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis durch Staatsschutzorgane im vorprozessualen Bereich der Rechtsweg verschlossen sein soll. Damit wird der durch Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich gesicherte umfassende und l\u00fcckenlose Rechtsschutz gegen\u00fcber Verletzungen der \u00f6ffentlichen Gewalt ausgeschlossen. Formell soll dieses Verfahren durch die Erg\u00e4nzung des Art. 10 GG gerechtfertigt werden. Der Entwurf der Bundesregierung verkennt jedoch, da\u00df dem Art. 19 Abs. 4, der einmal zu Recht &#132;die Kr\u00f6nung des Rechtsstaats&#148; genannt wurde, verfassungsstrukturelle Bedeutung zukommt: Er darf deshalb durch eine Verfassungs\u00e4nderung, die &#151; wie dargelegt &#151; durch eine falsch verstandene Staatsr\u00e4son motiviert ist, nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Es verst\u00f6\u00dft gegen diese verfassungsstrukturelle Bedeutung, da\u00df dem Betroffenen nicht einmal nachtr\u00e4glich die gegen ihn durchgef\u00fchrten \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen mitgeteilt werden sollen, um so die \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Anordnung im Rechtswege zu erm\u00f6glichen, w\u00e4hrend dies selbst bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das in sich bereits durch st\u00e4rkere rechtsstaatliche Sicherungen bestimmt wird, nach Art. 2 Ziff. 3 des Gesetzes zu Art. 10 GG (= \u00c4nderung des \u00a7 101 StfO) in jedem Fall zu geschehen hat.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung glaubt, trotz der Justizverweigerung bei derart schwerwiegenden Eingriffen in die Intimsph\u00e4re des Einzelnen eine ausreichende Sicherung rechtsstaatlicher Prinzipien dadurch zu garantieren, da\u00df der zust\u00e4ndige Bundesminister monatlich von den \u00dcberwachungen eine aus drei Personen bestehende Kommission unterrichtet, die ihrerseits von einem aus f\u00fcnf Bundestagsabgeordneten bestehenden Gremium berufen wird, sich aber nicht aus Bundestagsabgeordneten zusammensetzen mu\u00df. Es ist offenkundig, da\u00df bei einem aus Gr\u00fcnden der Staatssicherheit geheim arbeitenden \u00dcberwachungsgremium, dessen Mitglieder im Unterschied zur &#132;Richterl\u00f6sung&#148; keine Garantie f\u00fcr die erforderliche Unabh\u00e4ngigkeit bieten und zudem &#132;nach Anh\u00f6rung der Bundesregierung&#148; bestellt und abberufen werden, von dem erforderlichen Rechtsschutz des Einzelnen schlechterdings nicht die Rede sein kann.<\/p>\n<p>Mit der Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes verst\u00f6\u00dft die Bundesrepublik obendrein gegen die in der Menschenrechtskonvention v\u00f6lkerrechtlich \u00fcbernommene Verpflichtung, derzufolge der Einzelne gegen hoheitliche Ma\u00dfnahmen eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einlegen kann (Art. 13 Menschenrechtskonvention). Der Entwurf l\u00e4\u00dft au\u00dfer acht, da\u00df mit dem Inkrafttreten der Menschenrechtskonvention die Regelung des Art. 19 Abs. 4 derart verst\u00e4rkt ist, da\u00df der Ausschlu\u00df des Rechtswegs eine Verletzung des Art.<\/p>\n<p>13 Menschenrechtskonvention (und des V\u00f6lkerrechts zugleich) darstellt, die vor den europ\u00e4ischen Instanzen geltend gemacht werden kann (vgl. Partsch, Die Rechte und Freiheiten der europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, Grund-rechte I, S. 234 $, 274).<\/p>\n<p>Die von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentw\u00fcrfe m\u00fcssen daher aus den genannten Gr\u00fcnden insbesondere wegen Verletzung elementarer Verfassungsgrunds\u00e4tze abgelehnt werden.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2445],"publikationen":[2833],"class_list":["post-12392","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-dieter-sterzel","publikationen-1-1968-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Legalisierte Telefon\u00fcberwachung? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/1-1968-vorgaenge\/publikation\/legalisierte-telefonueberwachung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Legalisierte Telefon\u00fcberwachung? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die Pl\u00e4ne der Bundesregierung zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. 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