{"id":12399,"date":"1983-06-01T17:40:00","date_gmt":"1983-06-01T15:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/literarischer-maulwurf-xxix\/"},"modified":"1983-06-01T12:00:00","modified_gmt":"1983-06-01T10:00:00","slug":"literarischer-maulwurf-xxix","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/62-63\/publikation\/literarischer-maulwurf-xxix\/","title":{"rendered":"Literarischer Maulwurf (XXIX)"},"content":{"rendered":"<p>Wider die herrschende Meinung<\/p>\n<p>Von kritischen Demokraten und der Ein\u00fcbung von Grundrechten<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 62\/63 (Heft 2-3\/1983), S. 182-186<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">\u00a0\u00bbUnsere nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen werden gerade dann gef\u00e4hrdet, wenn wir nichts ver\u00e4ndern und einfach so weiterwursteln. Unsere Demokratie wird ruiniert, wenn sie keine Zukunftsperspektive hat. Unsere ethischen Lebensgrund-lagen sind dann gef\u00e4hrdet, wenn wir einfach an bestimmten Klischees b\u00fcrgerlicher Moral festhalten, ohne zu fragen, was freies und gleichzeitig solidarisches Leben heute im Gegensatz zu fr\u00fcher bedeutet.\u00ab<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Erhard Eppler [1]<\/p>\n<p>Einer, der sich nie mit vorgefundenen Antworten zufriedengab, der stets in Frage stellte, zutiefst dem Konsens mit der \u00bbherrschenden Meinung\u00ab (der juristischen Autorit\u00e4ten) mi\u00dftraute und so zum Pr\u00e4ceptor einer kritischen Justiz, insbesondere einer kritischen Interpretation der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland wurde, ist Wolfgang Abendroth. Wer etwa seinen 1967 unter dem Titel \u00bbAntagonistische Gesellschaft und politische Demokratie\u00ab erschienen Sammelband von Schriften zur Hand nimmt, hat einen kritischen Kommentar zur Rechts- und Sozialstaatsentwicklung in den ersten eineinhalb Jahrzehnten der Bundesrepublik Deutschland vor sich. Abendroth hat &#151; um nur einige Schwerpunktthemen zu nennen &#151; als einer der ersten Interpreten des Grundgesetzes die Gleichwertigkeit des Sozialstaatsprinzips neben dem des demokratischen Rechtsstaats betont. Beide bilden f\u00fcr ihn \u00bbein Strukturprinzip der verfassungsrechtlichen Ordnung\u00ab [2]. Er hat sich vehement gegen die Schaffung einer \u00bbNotstandsverfassung\u00ab ausgesprochen, die \u00bbnicht zum vorbeugenden Schutz der Demokratie, sondern umgekehrt zu einem Notstand des demokratischen Verfassungsrechtes\u00ab f\u00fchre [3]. Er stritt f\u00fcr das Recht auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Wirtschaft und begr\u00fcndete &#151; heute weitgehend vergessen, verdr\u00e4ngt &#151; das Recht auch zum politischen Streik [4]. Am 2. Mai 1981 wurde Wolfgang Abendroth 75 Jahre alt. Als versp\u00e4tete Festgabe widmete ihm die Vereinigung demokratischer Juristen den Sammelband<\/p>\n<p><i>Norman Paech\/Gerhard Stuby (Hg), Wider die \u00bbherrschende Meinung\u00ab. Beitr\u00e4ge f\u00fcr Wolfgang Abendroth, Campus Verlag Frankfurt\/New York 1982, 228 Seiten, broschiert DM 38.<\/i><\/p>\n<p>Es ist der erste Band der Reihe \u00bbDemokratie und Rechtsstaat &#151; Kritische Abhandlungen zur Rechtsstaatlichkeit in der Bundesrepublik\u00ab, der bei Campus erscheint. Frank Benseler hatte die Reihe Mitte der sechziger Jahre bei Luchterhand gegr\u00fcndet. Der erste Titel war Ulrich Klugs zukunftsweisendes Rechtsgutachten \u00fcber Presseschutz im Strafproze\u00df (1965), doch f\u00fchrte die Schriftenreihe bei Luchterhand stets ein Schattendasein. Zun\u00e4chst in unansehnliches Grau-Gr\u00fcn broschiert, wurde sie sp\u00e4ter in die Luchterhand-Texte integriert, danach ging sie &#151; trotz eines leuchtend gelben Umschlag &#151; in der \u00bbSammlung Luchterhand\u00ab unter. In der Reihe erschienen wichtige Titel, doch die Brisanz allzu vieler von ihnen verpuffte mangels Werbung und \u00e4u\u00dferer Konzeption. Man kann nur hoffen, da\u00df der Reihe bei Campus ein g\u00fcnstigeres Schicksal beschieden ist.<\/p>\n<p>Die Abendroth-Festgabe enth\u00e4lt eine Reihe bemerkenswerter Aufs\u00e4tze aus dem Themenbereich des Jubilars, von denen hier nur auf einige eingegangen werden kann. Christoph Ulrich Schmick-Gustavus widmet sich dankenswerterweise einem weitgehend vernachl\u00e4ssigten Thema deutscher Rechtsgeschichte in seinem Aufsatz \u00bbNS-Justiz und Besatzungsterror. Zur nationalsozialistischen Rechtspolitik im besetzten Polen 1939 &#150; 1945\u00ab. Bedauerlich ist, da\u00df er Diemut Majers grundlegende Untersuchung \u00fcber \u00bbFremdv\u00f6lkische\u00ab im Dritten Reich [5] offenbar nur noch nachtr\u00e4glich in einer Fu\u00dfnote ber\u00fccksichtigen konnte, so da\u00df es nicht zur Diskussion in einigen kontrovers behandelten Punkten kommen konnte. Aus der zweifellos wichtigen Feststellung, auch \u00bbf\u00fcr die gro\u00dfe Mehrzahl jener Juristen, die in der NS-Zeit in Justiz und Verwaltung gearbeitet haben, war die Anwendung formal korrekt gesetzten Rechts wichtiger als die Frage nach dessen Inhalten\u00ab (der erg\u00e4nzend hinzugesetzt werden sollte, da\u00df ein Gutteil der Rechtsquellen im NS-Staat auf durchaus fragw\u00fcrdige Weise gesetzt wurde, gerade f\u00fcr die besetzten Gebiete), zieht der Autor eine Folgerung, die man mit einem Fragezeichen versehen m\u00f6chte: weil der Zeitpunkt zu Widerstehen l\u00e4ngst vers\u00e4umt war (waren denn jene Juristen dazu gewillt?), sei ein Gewaltpotential freigesetzt worden, dem gegen\u00fcber es kein Entrinnen mehr gab, weder f\u00fcr die Opfer der Terrorjustiz noch auch f\u00fcr jene T\u00e4ter, die weder aus Karrierismus noch aus Fanatismus handelten (wollten sie denn entrinnen? Auf S. 22 wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, da\u00df es weder nach der \u00bbMachtergreifung\u00ab, noch nach der \u00bbReichskristallnacht\u00ab noch nach dem Uberfall auf Polen oder zu einem sonstigen Zeitpunkt eine Massenflucht von Beamten aus der Verwaltungsb\u00fcrokratie gab). Auch die These, durch die \u00bbOstrechtspflegeverordnung\u00ab und die schriftlichen Richtlinien der Oberlandesgerichtspr\u00e4sidenten f\u00fcr die Richter ihres Bezirks sei \u00bbdie richterliche Unabh\u00e4ngigkeit faktisch beseitigt\u00ab worden (S. 22), er-scheint mir gef\u00e4hrlich und nicht gesichert: Diemut Majer sieht dies wesentlich differenzierter [6]. Uneingeschr\u00e4nkte Zustimmung hingegen verdient die Feststellung (S. 19), mit Terrormethoden allein sei die \u00bbIndienstnahme des polnischen Potentials\u00ab nicht zu bewerkstelligen gewesen, nicht ohne \u00bbjenes stumme Heer von &#8218;unpolitischen` Amtswaltern, sachverst\u00e4ndigen Funktionstr\u00e4gern und dienstbeflissenen Pflichterf\u00fcllern\u00ab.<\/p>\n<p>Die erhobenen Einw\u00e4nde beeintr\u00e4chtigen in keiner Weise das Verdienst von Schmick-Gustavus, sich des von Juristen ungeliebten Themas anzunehmen; sie wollen lediglich erg\u00e4nzen, was in einer kleinen Abhandlung notwendigerweise verk\u00fcrzt zur Darstellung gelangt. Gerade der vom NS-Staat betriebene &#151; und vom Autor aufgezeigte &#151; Mi\u00dfbrauch von scheinlegalen Formen, die durch extensive Auslegung zu blo\u00dfen Worth\u00fclsen werden, zeigt drastisch die Gefahren der Manipulation mit vertrauten Begriffen. So mu\u00dften Gesetzgeber, so sie lernf\u00e4hig sind, die sich an der Neufassung des \u00a7 125 StGB mit dem Ziel einer neuerlichen Ausweitung des T\u00e4terbegriffs versuchen, zur Vorsicht gemahnt werden angesichts der Tatsache, da\u00df NS-Sondergerichte gerade den Tatbestand des Landfriedensbruchs dazu benutzten, einen \u00bberweiterten T\u00e4terbegriff\u00ab zu entwickeln, der es erm\u00f6glichte, selbst am Tatort gar nicht anwesende Personen zu belangen, eben weil der Wortlaut des damaligen \u00a7 125 StGB (dessen inhaltliche Wiederherstellung heute von CSU\/CDU angestrebt wird) eine pers\u00f6nliche Tatbeteilung nicht erforderte [7].<\/p>\n<p>Heinrich Hannover schildert in einem Beitrag seine beklemmenden Erfahrungen als Verteidiger in Ermittlungsverfahren gegen des Terrorismus Verd\u00e4chtigte: pers\u00f6nliche Schikanen der Justiz gegen einen unbequemen Verteidiger bis zur Einleitung eines Ehrengerichtsverfahrens, unw\u00fcrdig eines Rechtsstaats; Stationen auch eines Kampfes um einen, der aus der \u00bbSzene\u00ab aussteigen will, ohne sich neu zu verstricken, den die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden als k\u00fcnftigen \u00bbKronzeugen\u00ab zu requirieren gedenken, w\u00e4hrend es dem Verteidiger um die Sicherung eines fairen Prozesses und einer Chance f\u00fcr einen neuen Anfang geht. Verbittert, wenn auch nicht resigniert, stellt Hannover fest: \u00bbDas Mi\u00dftrauen der Justiz gegen Verteidiger korrespondiert mit einem Mi\u00dftrauen der Verteidiger gegen die Justiz, f\u00fcr das es eine Grundlage in sehr realen Erfahrungen gibt.\u00ab<\/p>\n<p>Mit der Stellung der Gewerkschaften im Staat und damit einem zentralen Anliegen Wolfgang Abendroths befa\u00dft sich Wolfgang D\u00e4ubler in einer rechtspolitischen Skizze. Am Beispiel der Auseinandersetzung um das Streikrecht der Besch\u00e4ftigten des kirchlichen Dienstes macht Roderich Wahsner die Fragw\u00fcrdigkeit der gesetzlichen Freistellung dieser Arbeitnehmergruppe vom Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht deutlich. Die Gruppe weltlicher Besch\u00e4ftigter im kirchlichen Dienst ist in den letzten Jahren zahlenm\u00e4\u00dfig erheblich gestiegen, bedingt durch die Ausweitung der Aktivit\u00e4ten der Kirchen im sozialcaritativen Bereich und im Erziehungs- und Gesundheitswesen und verbunden durch eine r\u00fcckl\u00e4ufige Entwicklung bei den Orden und ordens\u00e4hnlichen Gemeinschaften. Derleders Frage nach \u00bbAntizipatorischen Elementen in der Privatrechtsentwicklung\u00ab f\u00fchrt zu einer interessanten Aufarbeitung \u00bbsystemischer\u00ab Ans\u00e4tze zn sozialstaatlichen Reformen, vom Familienrecht bis zum Verbraucherschutz. Leider ist hier nicht Raum f\u00fcr eine Auseinandersetzung mit den Thesen des Verfassers, denen nur teilweise zugestimmt werden kann, soweit sie sich nicht in sozialutopische und wirklichkeitsfremde Ideen verlieren. Bedacht werden sollte auch folgendes: systemimmanente Entwicklungen bleiben, so wichtig sie sind, Einzelfall-Korrekturen, wenn sie in einigen Rechtsbereichen auch grundlegend durchschlagen k\u00f6nnen (wie bei der Neuregelung des Rechts der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen). Sie setzten stets einen Anpassungsproze\u00df an die bestehenden Machtverh\u00e4ltnisse voraus, der die Chance zur grunds\u00e4tzlichen gesellschaftlichen \u00c4nderung bereits aufgegeben hat [8].<\/p>\n<p>\u00bbDer Nachr\u00fcstungsbeschlu\u00df im Lichte des V\u00f6lkerrechts\u00ab ist der derzeit vielleicht aktuellste Beitrag in der Abendroth-Festschrift, verfa\u00dft von Gerhard Stuby. Der Autor weist nach, da\u00df die Waffensysteme, deren Stationierung in der BRD geplant ist (108 ballistische Raketen Pershing II und 464 bodengest\u00fctzte Fl\u00fcgelraketen Cruise Missile), praktisch nur Aggressionsfunktion haben, daher \u00bbgeradezu eine Magnetwirkung gegen\u00fcber dem sowjetischen nuklearen Abwehrpotential\u00ab aus\u00fcben und so eher zu einer Gef\u00e4hrdung als einer Mehrung der Sicherheit Westeuropas f\u00fchren. Stuby begr\u00fcndet auch die V\u00f6lkerrechtswidrigkeit der Durchf\u00fchrung des NATO-Nachr\u00fcstungsbeschlusses \u00bbals eine Vorbereitungshandlung zum Angriffskrieg\u00ab.<\/p>\n<p>Dem Thema \u00bbNachr\u00fcstung\u00ab sind eine Reihe neuer Taschenb\u00fccher gewidmet. Eines der wichtigsten ist<\/p>\n<p><i>Wolfgang D\u00e4ubler, Stationierung und Grundgesetz rororo aktuell Nr. 5018, September 1982, 222 S, DM 8.80.<\/i><\/p>\n<p>weil der Autor darin V\u00f6lkerrecht und insbesondere auch deutsches Verfassungsrecht daraufhin \u00fcberpr\u00fcft, ob die Stationierung der neuen Waffensysteme mit deren Rechtsnormen vereinbar ist und er praktische Anleitungen gibt, wie B\u00fcrger der Bundesrepublik sich mit rechtsstaatlichen, justizf\u00f6rmigen Mitteln gegen die Stationierung der neuen Massenvernichtungswaffen zur Wehr setzen k\u00f6nnen. D\u00e4ubler legt ein ohne staatlichen Pr\u00fcfungsauftrag erarbeitetes Rechtsgutachten vor, das sich durch die in Deutschland seltene Kunst einer allgemeinverst\u00e4ndlichen Sprache auszeichnet, ohne da\u00df dadurch die juristische Pr\u00e4zision leidet. Eine straffe und kleinteilige Gliederung sorgt daf\u00fcr, da\u00df auch den Nichtjuristen der Ariadne-Faden durch das Labyrinth ihm bisher wohl weitgehend unbekannter Rechtsnormen nicht verlorengeht. So kann auch er sich h\u00e4ppchenweise die Rechtsgrundlagen aneignen und die Argumentation nachvollziehen, die D\u00e4ubler dazu f\u00fchren, da\u00df die Stationierung von Nuklearraketen und chemischen Kampfstoffen gegen das Grundrecht auf Schutz des Lebens und der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) verst\u00f6\u00dft und die Stationierung der Massenvernichtungswaffen in der BRD dar\u00fcber hinaus unvereinbar ist mit dem Verbot der bewu\u00dften Friedensst\u00f6rung nach Art. 26 Abs. 1 GG. Die Argumentationskette wird durch eine Reihe von Zwischenergebnissen sehr anschaulich. Kapital 8 enth\u00e4lt Anleitungen zur Durchsetzung des Rechts, insbesondere im Wege der Verfassungsbeschwerde, deren grunds\u00e4tzliche Zul\u00e4ssigkeit zunehmend bejaht wird [9].<\/p>\n<p>Wer die rechtlichen Probleme vertiefen will, findet auf 32 Seiten Anmerkungen umfangreiches Material hierf\u00fcr. Politisch gegen die Nachr\u00fcstung beider Weltm\u00e4chte argumentiert die Friedensnobelpreistr\u00e4gerin 1982:<\/p>\n<p><i>Alva Myrdal, Falschspiel mit der Abr\u00fcstung. Gegen den R\u00fcstungswettlauf der Superm\u00e4chte, mit einem Vorwort von Willy Brandt, rororo aktuell Nr. 5241, Mai 1983, 285 S., DM 12.80.<\/i><\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung ist die gek\u00fcrzte deutsche Ausgabe der 1982 erschienenen aktualisierten Fassung von \u00bbThe Garne of Disarmamentx. Alva Myrdal war viele Jahre als schwedische Chefdelegierte im st\u00e4ndigen Abr\u00fcstungskomitee der UNO in Genf und ist daher aus eigener Anschauung mit den Praktiken der internationalen Abr\u00fcstungsverhandlungen vertraut, einschlie\u00dflich der Eiert\u00e4nze und Ausfl\u00fcchte der Gro\u00dfm\u00e4chte, wirksamen Vereinbarungen und Kontrollen zu entgehen. Auf staatliche Initiativen rechnet sie daher nicht. \u00bbDoch die Macht der \u00f6ffentlichen Meinung ist das A und 0, wenn es zu irgendeinem Fortschritt kommen soll\u00ab, schreibt sie in ihrem Schlu\u00dfwort, und: \u00bbDie Welle des Widerstands gegen die Kernwaffen in Europa wird h\u00f6her und h\u00f6her. In manchen L\u00e4ndern hat sie eine solche St\u00e4rke erreicht, da\u00df die nerv\u00f6s werdenden Regierungen gezwungen sind, auf sie zu h\u00f6ren. Das gilt vor allem f\u00fcr die F\u00e4lle Holland und Belgien, Gro\u00dfbritannien und Norwegen.\u00ab Man kann nur hoffen, da\u00df die Bundesrepublik bald auch in diesem Zusammenhang genannt werden kann, ohne da\u00df es zu den von unverantwortlichen \u00c4u\u00dferungen schier herbeigeredeten Konfrontationen zwischen Polizei und Bundeswehr (denken sie schon an den Notstand, denn nur in diesem Fall kann die Bundeswehr Polizeigewalt aus\u00fcben?) einerseits und Demonstranten andererseits zu kommen braucht. \u00dcber dem atomaren Wettr\u00fcsten sollte man allerdings nicht die Schrecken der \u00bbkonventionellen\u00ab Waffen vergessen.<\/p>\n<p><i>Malvern Lumsden, Perversionen der Waffentechnik. Der SIPRI-Report \u00fcber besonders grausame nichtnukleare Waffen, rororo aktuell Nr. 5020, 189 S., DM 8.80.<\/i><\/p>\n<p>erinnert nachdr\u00fccklich an sie und zeigt ein Spektrum der Barbarei auf, das sich heute hinter dem verharmlosenden Begriff der \u00bbkonventionellen Waffen\u00ab verbirgt. Nicht Musketen, S\u00e4bel und Bajonette sind damit gemeint, sondern \u00bbinhumane\u00ab Waffen, die \u00fcberm\u00e4\u00dfiges Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken. Als konventionell, herk\u00f6mmlich kann heute schon Napalm gelten, \u00bbeine Art von Seifenpulver, welches in Benzin oder D\u00fcsentreibstoff aufgel\u00f6st werden kann\u00ab (S. 102), wurde es doch bereits im Zweiten Weltkrieg eingesetzt. Dumdum-Geschosse k\u00f6nnen ihre Herkunft gar aus dem vorigen Jahrhundert herleiten. Sie verursachen unn\u00f6tig gro\u00dfe und schmerzhafte Wunden. Ihre \u00c4chtung durch eine UNO-Entschlie\u00dfung scheiterte 1979 am Einspruch der Sowjetunion, wenige Monate vor ihrer Intervention in Afghanistan. Das hindert allerdings auch westliche L\u00e4nder nicht, Dumdum-Geschosse f\u00fcr Polizeiwaffen einzusetzen (S. 49ff). Der Bericht schildert eindr\u00fccklich die Eskalation auch in der \u00bbkonventionellen\u00ab Waffentechnik bis hin zu t\u00f6dlichen Laser-Strahlen, die l\u00e4ngst kein Monopol von Sciencefiction mehr sind. Lumsden beschreibt allgemeinverst\u00e4ndlich die Technik und Wirkungsweise dieser Waffen und entwickelt M\u00f6glichkeiten ihrer \u00c4chtung. Der beigegebene Anhang, der von zahlreichen diesbez\u00fcglichen Initiativen, Aufrufen, Konferenzen und Resolutionen berichtet, jedoch nur von einem einzigen internationalen \u00dcbereinkommen, dessen Klauseln \u00fcber Verbote und Beschr\u00e4nkungen des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die \u00fcberm\u00e4\u00dfige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken k\u00f6nnen, mehr erlauben als untersagen, besteht allerdings wenig Grund zur Hoffnung darauf, kritischer Verstand und Menschlichkeit w\u00fcrden \u00fcber staatliche Waffennarretei triumphieren.<\/p>\n<p><b>Verweise<\/b><\/p>\n<p>1 Interview mit Freimut Duve in: Erhard Eppler, Das Schwerste ist die Glaubw\u00fcrdigkeit, rororo aktuell Nr. 4355 (1978), S. 172.<br \/>2 Abendroth, Zum Begriff des demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in: Antagonistische Gesellschaft, S. 109, 110.<br \/>3 Abendroth, Zus\u00e4tzliche Notstandserm\u00e4chtigungen&#8216;! In: An[agonistische Gesellschaft S. 175, 198.<br \/>4 Abendroth, Die Berechtigung gewerkschaftlicher Demonstrationen Ihr die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Wirtschaft, Antagonistische Gesellschaft S. 203 ff., 218 ff.<br \/>5 Schriften des Bundesarchivs 28, Boldt Verlag, Boppard, 1981, 1034 Seiten, geb. DM 96.<br \/>6 A.a.O. (Fn. 5), S. 60. Vgl.a. Reifner ZRP 1983, 13 ff. und &#151; differenzierend &#151; Bertram ZRP 1983, 81 ff.<br \/>7 Schmick-Gus[avus S. 24; Maier (Fn. 5), S. 737.<br \/>8 Vgl. Abendroth, Aufstieg und Krise der deutschen Sozialdemokratie, insbes. S. 73 ff., 76 ff.<br \/>9 Vgl. \u00c4u\u00dferungen des Bundesrichters Recken (Abendzeitung vom 31.5. 1983) und des Bundesverfassungsrichters Simon anl\u00e4\u00dflich des Evangelischen Kirchentags 1983.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[356],"publikationen":[1287],"class_list":["post-12399","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-sieghart-ott","publikationen-62-63"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Literarischer Maulwurf (XXIX) - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/62-63\/publikation\/literarischer-maulwurf-xxix\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Literarischer Maulwurf (XXIX) - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Wider die herrschende Meinung Von kritischen Demokraten und der Ein\u00fcbung von Grundrechten aus: vorg\u00e4nge Nr. 62\/63 (Heft 2-3\/1983), S. 182-186 \u00a0\u00bbUnsere nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen werden gerade dann gef\u00e4hrdet, wenn wir nichts ver\u00e4ndern und einfach so weiterwursteln. 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