{"id":12401,"date":"1995-12-20T15:45:00","date_gmt":"1995-12-20T14:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/literarischer-maulwurf-lxxi\/"},"modified":"1995-12-20T12:00:00","modified_gmt":"1995-12-20T11:00:00","slug":"literarischer-maulwurf-lxxi","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/132-vorgaenge\/publikation\/literarischer-maulwurf-lxxi\/","title":{"rendered":"Literarischer Maulwurf LXXI"},"content":{"rendered":"<p>Das Recht als Friedens- und Herrschaftsinstrument<\/p>\n<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 132 (Heft 4\/1995), S. 118-124<\/p>\n<p>&#132;Noch suchen die Juristen eine Definition zu ihrem Begriffe von Recht&#148;, bemerkte schon Kant, ein Wort, das immer noch gilt (so Gustav Radbruch, 1914). Umfangreiche Bibliotheken rechtsphilosophischer Schriften wurden dazu geschrieben. Da\u00df das Gesetz nicht Recht sein mu\u00df, ist seit dem Ende des Dritten Reiches auch in Deutschland kaum umstritten und wird durch die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte st\u00e4ndig neu bezeugt. Die vor allem in j\u00fcngster Zeit harsche Kritik an manchen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beweist zumindest, da\u00df auch sie nicht stets als recht akzeptiert werden (wenn auch &#8211; wie bei der &#132;Urteilsschelte&#148; zu den Entscheidungen \u00fcber Sitzdemonstrationen und Kruzifixe in bayerischen Schulzimmern &#8211; viel Populismus oft die Kritik entstellt). Immerhin gibt auch die Rechtsprechung gelegentlich fr\u00fcher verfochtene Ansichten auf und orientiert sich neu, denn das Recht unterliegt auch den gesellschaftlichen \u00c4nderungen und denen der Anschauungen dar\u00fcber, was recht ist.<br \/>Als eine der wesentlichen Aufgaben des Rechts hat auch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 18.12.1953 die der Friedenssicherung hervorgehoben (BVerfGE 3, 225, 237). Einen entscheidenden Schritt hierzu unternahm der Staat in der fr\u00fchen Neuzeit vor 500 Jahren: Am 7. August 1495 verk\u00fcndete der Reichstag zu Worms unter dem Vorsitz von Maximilian I. den &#132;Ewigen Landfrieden&#148; und schuf zu seiner Sicherung das Reichskammergericht, das bis 1806 Recht sprach. Es hatte seinen Sitz zun\u00e4chst in Frankfurt am Main, dann &#8211; nach h\u00e4ufigem Ortswechsel &#8211; in Speyer, zuletzt in Wetzlar. Vom 8.12.1994 bis 30.4.1995 stellte eine Ausstellung (Bonn und Frankfurt\/Main) die T\u00e4tigkeit und Bedeutung dieses Gerichts vor, zu der ein umfangreicher und opulent ausgestatteter Katalog erschien:<\/p>\n<p><i>Ingrid Scheurmann (Hrsg.): <\/i>Frieden durch Recht. Das Reichskammergericht von 1495 bis 1806 mit Beitr\u00e4gen von zwanzig Historikern und Juristen, Verlag Philipp von Zabern, Mainz 1994, 479 S., mit ca. 350 Abb., davon 43 auf 3 Farbtafeln, Leinen, DM 88,-<\/p>\n<p>Die Bedeutung des Reichskammergerichts ist &#8211; trotz der Klagen \u00fcber die Langwierigkeit der Verfahren, die mangelhafte Exekution und manche Mi\u00dfbr\u00e4uche &#8211; kaum zu \u00fcber-sch\u00e4tzen. Es war besetzt durch einen Kammerrichter, dem 16 Beisitzer &#132;Urteiler&#148; zur Seite standen, von denen die H\u00e4lfte Rechtsgelehrte sein mu\u00dften, die andere H\u00e4lfte zumindest aus der Ritterschaft stammen sollten. Diese Regelung und der Amtseid des Kammerrichters und seiner Beisitzer, der sie zur Anwendung &#132;des Reichs gemainen Rechten&#148; (= r\u00f6misches Recht) verpflichtete, f\u00f6rderte die Rezeption des r\u00f6mischen Rechts erheblich. Davon abweichende partikul\u00e4re Rechte mu\u00dften &#8211; mit Ausnahme von Gewohnheitsrecht und schriftlichen Statuten &#8211; bewiesen werden.<br \/>Das Reichskammergericht befa\u00dfte sich nicht mit Strafsachen, auch wenn es f\u00fcr Klagen wegen Bruchs des Landfriedens zust\u00e4ndig war und es gegen Friedensbrecher die Reichsacht verh\u00e4ngen konnte. Weitere erhebliche Bedeutung kam dem Gericht folglich darin zu, die Selbsthilfe zu Gunsten einer gerichtlichen Entscheidung von Streitigkeiten zur\u00fcckzudr\u00e4ngen und so das Gewaltmonopol des Staates zu starken.<br \/>Das Gericht fungierte ferner u.a. als Appellationsinstanz f\u00fcr die Anfechtung von Urteilen territorialer und reichsst\u00e4dtischer Obergerichte in Zivilsachen, es war auch zust\u00e4ndig f\u00fcr Klagen wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverz\u00f6gerung durch untere Gerichte, so da\u00df diese erstmals zumindest der M\u00f6glichkeit einer Kontrolle unterworfen wurden.<br \/>Das Katalogbuch widmet sich allgemein Fragen der Friedenssicherung und Rechtsgew\u00e4hrung im Spannungsfeld von Geschichte und Gegenwart, es dokumentiert die Gr\u00fcndung, Organisation und \u00e4u\u00dfere Geschichte des Reichskammergerichts und die Proze\u00dft\u00e4tigkeit dort. In einem letzten Teil werden historische Obergerichte anderer Staaten vorgestellt: die obersten k\u00f6niglichen Gerichte in England, der H\u00f6chste Gerichtshof in Frankreich, der Gro\u00dfe Rat von Mechelen, ferner Obergerichte in Italien, Schweden und Polen, jeweils in historischer Zeit. Die zahlreichen Illustrationen wie auch die einleitenden und begleitenden Essays vermitteln ein anschauliches Bild des Reichskammergerichts und seiner T\u00e4tigkeit im Laufe der Jahrhunderte.<br \/>Das Kernstuck des rezipierten r\u00f6mischen Rechts &#8211; \u00fcberliefert als Corpus iuris civilis des ostr\u00f6mischen Kaisers Justinian 527-565 &#8211; sind die Digesten (auch Pandekten genannt), eine geordnete Sammlung k\u00fcrzerer oder l\u00e4ngerer Ausschnitte &#132;Fragmente&#148; aus rechtswissenschaftlichen Schriften von etwa 40 r\u00f6mischen Juristen der Zeit zwischen etwa 100 v.u.Z. und 250 n.u.Z. Eine moderne \u00dcbersetzung und erstmals eine zweisprachige deutsch-lateinische Ausgabe hat zu erscheinen begonnen:<\/p>\n<p><i>Okko Behrends, Rolf Kn\u00fctel, Berthold Kupisch, Hans Hermann Seiler (Hrsg.): <\/i>Corpus Iuris Civilis. Text und \u00dcbersetzung, Band II, Digesten 1-10, mit Beitr\u00e4gen weiterer Wissenschaftler, C.F. M\u00fcller Juristischer Verlag Heidelberg 1995, XXVII, 862 S., 1 Farbtafel, Gro\u00dfoktav, Buckram-Leinen, DM 398,-<\/p>\n<p>Au\u00dfer den B\u00fcchern 1-10 der Digesten enth\u00e4lt der Band die umfangreichen Einf\u00fchrungskonstitutionen, das Verzeichnis der zitierten Autoren und ihrer Werke, das Verzeichnis der Titel aller 50 B\u00fccher der Digesten und das Epigramm, ferner ein Vorwort, Anmerkungen zur \u00dcbersetzung und zur Wirkungsgeschichte.<br \/>Wie der bereits hier vorgestellte Band I des Corpus iuris civilis (Instltutionen) folgt auch die \u00dcbersetzung der Digesten der &#132;zielsprachlichen&#148; Methode: &#132;Es wurde ein deutscher Text angestrebt, der in der Sprache des heutigen Lesers nat\u00fcrlich wirkt und unmittelbar verst\u00e4ndlich ist. Diese Methode gew\u00e4hrt gewisse Freiheiten, die behutsam genutzt wurden.&#148; Den Herausgebern und weiteren \u00dcbersetzern ist es gelungen, dieses Ziel weitestgehend zu erreichen, gelegentliche Kritikpunkte schm\u00e4lern das Verdienst nicht (so scheint es zweifelhaft, ob es sinnvoll ist, den Terminus &#132;actio popularis&#148; in D.9.3.13 mit &#132;Popularklage&#148; zu \u00fcbersetzen, ein Begriff, der im modernen \u00f6ffentlichen Recht eine ganz andere Bedeutung hat).<br \/>Als Rechtssammlung waren die Digesten f\u00fcr die Ausbildung und die Praxis ihrer Zeit bestimmt. Zu diesem Zweck wurde etwa ein Zwanzigstel der im 6. Jahrhundert noch \u00fcberlieferten klassischen r\u00f6mischen Rechtsliteratur ausgew\u00e4hlt und von den Mitgliedern der von Justinian berufenen Kommission neu zusammengestellt. Dabei wurden \u00fcberholte Rechtsfiguren weggelassen, die Fragmente wurden durch Texteingriffe aufeinander abgestimmt und dem geltenden Recht angepa\u00dft. Kontroverse Ansichten unter den juristischen Schriftstellern wurden beseitigt, indem man sich bem\u00fchte, nur eine Meinung in das Digestenwerk aufzunehmen. Trotz eines strikten Kommentierungsverbots durch Justinian erschienen noch zu seinen Lebzeiten zahlreiche Kommentare in griechischer Sprache, die haupts\u00e4chlich eine freie, nur sinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbersetzung des lateinischen Originals, versehen mit griechischen Erl\u00e4uterungen, brachten (&#132;Paraphrasen&#147;).<br \/>Das 1. Buch beginnt mit rechtsphilosophischen \u00dcberlegungen \u00fcber Gerechtigkeit und Recht, den Ursprung des Rechts usw. Die B\u00fccher 2-10 befassen sich mit den unterschiedlichen Klagearten des r\u00f6mischen Rechts. &#132;Die Gr\u00fcnde, die in Oberitalien seit der Jahrtausendwende dazu gef\u00fchrt haben, da\u00df das corpus lurls und mit ihm die Digesten zum Gegenstand intellektueller Besch\u00e4ftigung gemacht wurden und da\u00df es zur Ausbildung einer die abendl\u00e4ndische Rechtskultur pr\u00e4genden Wissenschaft vom r\u00f6mischen Recht gekommen ist&#148;, werden in der Einf\u00fchrung zur Wirkungsgeschichte kurz aber pr\u00e4zise erl\u00e4utert. Seit der Wiederentdeckung des corpus iuris civilis im 11. Jahrhundert in Bologna pr\u00e4gte dieses Recht entscheidend die kontinental-europ\u00e4ische Rechtsentwicklung bis zu den Kodifikationen am Ende des 19. Jahrhunderts und damit auch unser geltendes Zivilrecht. Es ist daher nicht nur aus rechtshistorischen Gr\u00fcnden nach wie vor erforderlich, sich mit diesen Quellen auseinanderzusetzen.<br \/>F\u00fcr 1996 ist Band III Digesten 11-20. Buch angek\u00fcndigt. F\u00fcr jeden Band gilt ein Subskriptionspreis, der um etwa 8% niedriger liegt als der sp\u00e4tere Ladenpreis.<br \/>Mit den geistesgeschichtlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr die rasche Anpassung auch der rechtstheoretischen Grundlagen an die Bed\u00fcrfnisse des nationalsozialitischen Staates befa\u00dft sich<\/p>\n<p><i>Oliver Lepsius:<\/i> Die gegensatzaufhebende Begriffsbildung Methodenentwicklungen in der Weimarer Republik und ihr Verh\u00e4ltnis zur ldeologisierung der Rechtswissenschaft unter dem Nationalsozialismus, M\u00fcnchener Universit\u00e4tsschriften Band 100, Verlag C.H. Beck, M\u00fcnchen 1994, XIV, 431 S., kart. DM 92,-<\/p>\n<p>Wie konnte es geschehen, da\u00df auch Juristen den Nationalsozialismus begeistert begr\u00fc\u00dften und ein System guthie\u00dfen, das von Anfang an kulturzerst\u00f6rerisch wirkte und die staatsb\u00fcrgerlichen Rechte mi\u00dfachtete? Wie konnte es zu der kategorialen Blindheit kommen, in der auch und gerade Staatsrechtslehrer die Realit\u00e4t des Nationalsozialismus verkannten und illusion\u00e4re vermeintliche Ideale bejubelten? Das sind die Ausgangsfragen der Untersuchung, die 1992 abgeschlossen wurde und als juristische Dissertation der Ludwigs-Maximilian-Universit\u00e4t M\u00fcnchen vorlag.<br \/>Gegen\u00fcber den bisher verfolgten inhaltlichen, methodischen und philosophischen Ans\u00e4tzen zum Gegenstand der Untersuchung z.B, durch Bernd Ruthers w\u00e4hlt der Autor eine andere Konzeption, die die genannten Methoden verbinden und \u00fcber sie hinausgehen soll. Als Anwendungsfall \u00fcberpr\u00fcft er &#132;die Einstellung gegen\u00fcber der juristischen Begrifflichkeit&#148;. Die Methode der &#132;gegensatzaufhebenden Begriffsbildung&#148;, erkennt er als Zusammenf\u00fchrung von antagonistischen Prinzipien, wobei die widerspr\u00fcchlichen Elemente zwar ihrem Anspruch nach, nicht aber tats\u00e4chlich &#132;zu etwas H\u00f6herem aufgehoben werden&#148; S. 153), sondern gleichgesetzt bleiben, so da\u00df sie beliebig ideologisch ausgef\u00fcllt werden k\u00f6nnen.<br \/>Lepsius w\u00e4hlt als daraufhin zu untersuchende Topoi die Begriffe Volk, Gemeinschaft, Rasse und F\u00fchrer, wobei nach den Kriterien f\u00fcr diese Auswahl zu fragen w\u00e4re, zumal nur der Begriff &#132;Volk&#148; &#8211; worauf der Autor selbst hinweist &#8211; \u00fcber den Begriff der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t und auch den des Staatsvolks auch ein staatsrechtlicher Begriff ist. Im folgenden stellt die Rezension daher vor allem auf ihn ab.<br \/>Nicht zu Unrecht rechtfertigt Lepsius seine Wahl damit, da\u00df die vier genannten Begriffe oberste Prinzipien des Nationalsozialismus bezeichneten. Dabei darf allerdings nicht vergessen werden &#150; wie zu erg\u00e4nzen ist &#150;&#130; da\u00df sich Hitler und seine Gefolgsleute um derartige Prinzipien, wie auch um die Meinung von Juristen \u00fcberhaupt, wenig scherten: f\u00fcr sie galt nur das jeweilige Ziel: Vernichtung der Juden, Gewinnung von &#132;Lebensraum&#147;, Herrschaft durch Diktatur, Ziele, die durch Begriffe wie die genannten verschleiert wurden. Doch das ist nicht der Kern von LePsius` Anliegen, zu zeigen, wie willf\u00e4hrig die juristischen Theoretiker sich dieser Rechtfertigung freiwillig unterzogen.<br \/>Als Kriterien f\u00fcr die Ursachen der raschen Anpassung des \u00fcberkommenen Rechtssystems an die NS-Ideologie und die rechtliche Akzeptanz dieser ldeologie untersucht der Autor die erw\u00e4hnten Begriffe auf ihre inhaltliche Bedeutung, ihre rechtsmethodisch-funktionale Verwendung und ihre rechtsmethodisch-philosophische Herleitung, und zwar jeweils in Zeitabschnitten: vor 1933 und nach der Macht\u00fcbernahme durch die Nationalsozialisten. Er w\u00e4hlt seine Beispiele vorwiegend aus der Philosophie und dem \u00f6ffentlichen Recht, Rechtsprechung wird weitgehend vernachl\u00e4ssigt. Insbesondere anhand des Volksbegriffs gelingt Lepsius der Nachweis, da\u00df gerade seine Verbindung mit der Rezeption zeitgen\u00f6ssischer Allgemeinvorstellungen ein Hauptgrund f\u00fcr seine zunehmende Popularit\u00e4t war und da\u00df eine verbreitete Abwendung von einer normativen Bestimmung des Begriffs Volk als Summe der Staatsangehorigen und eine Hinwendung zu einem nat\u00fcrlichen Volksbegriff schon in der Weimarer Republik dessen zunehmende Konturlosigkeit und damit beliebige Manipulation f\u00f6rderte, so da\u00df er ab 1933 auf den Nationalsozialismus projiziert werden konnte S. 38). Lepsius belegt seine Ergebnisse mit zahlreichen w\u00f6rtlichen Zitaten aus der Literatur. Im genannten Zusammenhang aufschlu\u00dfreich sind beispielsweise die weitgehend deckungsgleichen Definitionen des Volksbegriffs bei Rudolf Laun 1930 einerseits und den NS-Kommentatoren Wilhelm Stuckart\/Rolf Schiedermair (Rassen- und Erbpflege in der Gesetzgebung des Dritten Reichs, 1939) und dem Staatsrechtslehrer Otto Koellreutter (1933, 1935) andererseits. Lepsius weist auch (S. 126) darauf hin, da\u00df das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur \u00c4nderung des schleswig-holsteinischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 21.2.1989, mit dem ein kommunales Wahlrecht f\u00fcr dort ans\u00e4ssige Ausl\u00e4nder eingef\u00fchrt werden sollte, konsequent am normativen Volksbegriff festhielt (BVerfGE 83, 37ff.) , was zeigt, da\u00df seine Untersuchung durchaus auch aktuelle Bez\u00fcge aufweist. Als weiteres Beispiel k\u00f6nnte man auf den Wahnsinn der &#132;ethnischen S\u00e4uberungen&#148; in den Kriegsgebieten des fr\u00fcheren Jugoslawien hinweisen: auch dort wird mit dem Schlagwort &#132;Nation&#148; erheblicher Mi\u00dfbrauch betrieben.<br \/>Seine Untersuchung f\u00fchrt Lepsius auch zu ausf\u00fchrlichen Exkursen in die Philosophie. Ausgehend vom &#132;Methodenstreit in der Staatsrechtslehre&#148;, vor allem zwischen Georg Jellinek und Hans Kelsen, stellt er vor allem die Begriffsbildungen in der Weimarer Republik bei Erich Kaufmann, Gerhard Leibholz dem sp\u00e4teren Bundesverfassungsrichter und Schwager Dietrich Bonhoeffers, Hermann Heller und Rudolf Smend dar, um sie mit denen von Carl Schmitt und Karl Larenz ab 1933 zu vergleichen, stets nat\u00fcrlich im Blickwinkel seines Themas. Weit ausholend untersucht er sodann einige zeitgen\u00f6ssische Philosophien der Weimarer Republik auf ihre Eignung, konkrete Begriffsinhalte aufzul\u00f6sen zugunsten einer assoziativen Vorstellung von objektiver Werthaltigkeit und ihre \u00dcbereinstimmung mit den von ihm gefundenen Entwicklungen in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen, vor allem: die Lebensphilosophie Diltheys, die Ph\u00e4nomenologie Husserls, die materiale Wertethik Schelers, die Ontologie Nicolal Hartmanns, die Existenzphilosophie Heideggers, die der Neuhegelianer hier vor allem K. Larenz, Julius Binder, Walther Sch\u00f6nfeld u.a. und Neukantianer (Hermann Cohen, Paul Natorp, Gustav Rad-bruch, Rudolf Stammler, Hans Kelsen u.a.).<br \/>Als Ergebnis des Autors la\u00dft sich festhalten: Die begrifflichen Inhalte werden m der Philosophie der Weimarer Republik konturlos. Damals \u00fcberschneiden sich philosophische und juristische Entwicklungen, wobei die Juristen stark von den Philosophen beeinflu\u00dft werden. Dadurch scheint eine doppelte Rechtfertigung eigener Wertungen und Pr\u00e4ferenzen m\u00f6glich. Zur ideologischen Dienstbarmachung des Rechts und als Vorbedingung f\u00fcr die juristische Akzeptanz des Nationalsozialismus seien damit drei Entwicklungen in der Weimarer Republik urs\u00e4chlich: die Aufl\u00f6sung der Inhalte in unbestimmte, aber Scheingehalte suggerierende Begriffe; die Funktionalisierung dieser Begriffe zu einer obersten Rechtsidee, die Aufl\u00f6sung der Methode durch den wissenschaftlichen Fortschritt und h\u00f6here Wirklichkeitserfassung versprechenden, gegensatzaufhebenden Modephilosophien (Begr\u00fcndungsh\u00fclsen).<br \/>Lepsius` verdienstvolle Arbeit zeigt schl\u00fcssig die Gefahren auf, die mit der inhaltlichen Aufweichung konkreter Begriffe verbunden sind. Ihre praktische Auswirkung und den damit verbundenen Mi\u00dfbrauch eines ganzen Rechtsgebiets als Herrschaftsinstrument des Nationalsozialismus zeigt exemplarisch:<\/p>\n<p><i>Reimer Vo\u00df:<\/i> Steuern im Dritten Reich. Vom Recht zum Unrecht unter der Herrschaft des Nationalsozialismus, Verlag C.H. Beck, M\u00fcnchen 1995, XIII, 278 S., Leinen, DM 48,-.<\/p>\n<p>Das Steuerrecht ist legitimerweise in jedem Staat ein wesentliches Mittel der politischen Einflu\u00dfnahme. Daher ist die Finanzverfassung f\u00fcr die Gesetzgebung, die Verteilung des Steueraufkommens und die Verwaltungszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Steuern von grundlegender Bedeutung. Der Zusammenhang zwischen Verfassung und Steuerrecht einerseits und zwischen diesem und der Wirtschaftspolitik andererseits ist evident. Der Autor zeigt, da\u00df und wie die steuerrechtlichen Ma\u00dfnahmen des Dritten Reichs jedoch \u00fcber diese Wechselwirkungen und deren Politischen Vorgaben weit hinausgingen.<br \/>Einfalltor f\u00fcr die nationalsozialistische Instrumentarisierung des Steuerrechts war die von Lepsius siehe oben dargestellte &#132;gegensatzaufhebende Begriffsbildung&#148;, auch wenn Vo\u00df dessen fast gleichzeitig im Druck erschienene Arbeit nicht kennen konnte und den Begriff daher nicht verwendet. So wurde die Pervertierung des Gemeinwohlgedankens in \u00a71 des Steueranpassungsgesetzes vom 16.10.1934 festgeschrieben: <br \/>&#132;1. Die Steuergesetze sind nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen. <br \/>2. Dabei sind die Volksanschauung, der Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung der Steuergesetze und die Entwicklung der Verh\u00e4ltnisse zu ber\u00fccksichtigen. <br \/>3. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Beurteilung von Tatbest\u00e4nden.&#148; Damit wurde die bereits 1919 von Enno Becker entwickelte und in \u00a7 4 der Reichsabgabenordnung festgeschriebene &#132;wirtschaftliche Betrachtungsweise&#148;, die bis heute das Steuerrecht kennzeichnet, mitvereinnahmt, allerdings mit dem in Abs.1 aufgestellten Obersatz der Ma\u00dfgabe der NS-Weltanschauung, die nirgends verbindlich festgeschrieben war und so der Willk\u00fcr T\u00fcr und Tor \u00f6ffnete.<br \/>Vo\u00df teilt seine Darstellung in vier Kapitel: Im ersten werden die Grundlagen des Steuerwesens in der NS-Zeit dargestellt und ihre Entwicklung aus der Weimarer Republik, wobei uns als willf\u00e4hrige Transformatoren wieder Rechtslehrer begegnen wie Carl Schmitt, Karl Larenz, Theodor Maunz, Otto Koellreutter u.a..<br \/>Auch eine Reihe von Steuerrechtlern, die f\u00fcr die Rezeption nationalsozialistischen Gedankenguts mitverantwortlich waren, werden vorgestellt. Im zweiten Kapitel wird die nationalsozialistische Steuergesetzgebung gegen\u00fcber allen Steuerpflichtigen zusammengefa\u00dft. Das dritte Kapitel befa\u00dft sich mit der Sonderbehandlung der Juden, Polen, Zigeuner und anderer &#132;Fremdrassiger&#148; und die planm\u00e4\u00dfige &#132;legale Auspl\u00fcnderung&#148; vor allem der Juden mittels des Steuerrechts: durch Verdr\u00e4ngung aus den steuerberatenden Berufen, Ausschlu\u00df von Steuerverg\u00fcnstigungen, Einf\u00fchrung einer Reichsfluchtsteuer Ertrag: etwa 300 Mio. RM nach R. Hilberg und Auferlegung anderer Sonderabgaben.<br \/>Im vierten Kapitel befa\u00dft sich der Autor schlie\u00dflich mit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs RFH und der Frage einer nationalsozialistischen Auspr\u00e4gung, die Gegenstand einer seit einigen Jahren aktuell gef\u00fchrten Diskussion ist. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, da\u00df zwar ein gro\u00dfer Teil der Entscheidungen weltanschaulich neutral ist, jedoch ein Teil der alle Steuerpflichtigen be treffenden. Entscheidungen, vor allem aber die speziell Juden und sonstige \u00bbFremdrassige&#8220; betreffenden einen direkten Einflu\u00df der natio-nalsozialistischen Weltanschauung erkennen lassen, ebenso solche, die Steuerverg\u00fcnsti-gungen f\u00fcr kirchliche Einrichtungen versagten. &#132;In welchem Ausma\u00df an ideologischer Verbohrtheit Richter des RFH f\u00e4hig waren, zeigt die &#8230; Entscheidung vom 17. M\u00e4rz 1943, in der u.a. vom Kampf zwischen Juden und Deutschen auf Leben und Tod die Rede ist &#8230; zu einem Zeitpunkt, als etwa die H\u00e4lfte der deutschen Juden nach der Einwohnerzahl von 1933 unter dem Druck der Nazis bereits l\u00e4ngst ausgewandert, die verbliebene H\u00e4lfte von ca. 250.000 Menschen teilweise schon in den Osten zum Zweck der Vernichtung deportiert war und in den besetzten Gebieten im Osten die Massenvernichtung von Juden bereits begonnen hatte&#148;, stellt Vo\u00df zu Recht fest. In einem Schlu\u00dfkapitel befa\u00dft sich auch er mit der Frage, wie es zu einem spezifisch nationalsozialistisch gepr\u00e4gten Steuerrecht kommen konnte und weshalb Rechtslehrer, Beamte und Richter bereit waren, zur Durchsetzung des Nationalsozialismus beitzutragen.<br \/>Vo\u00df` Darstellung &#150; soweit ersichtlich die erste Monografie zum Steuerrecht des Dritten Reichs &#150; ist uneingeschr\u00e4nkt zu empfehlen, nicht nur Steuerrechtlern, sondern allen, die sich mit der &#132;Rechtsentwicklung&#148; und Geschichte der NS-Zeit befassen, Dem Thema der Friedenssicherung durch Recht widmet sich auch eine v\u00f6lkerrechtliche Neuerscheinung:<\/p>\n<p><i>Franz Knipping, Hans von Mangoldt, Volker Rittberger:<\/i> Das System der Vereinten Nationen und seine Vorl\u00e4ufer. Satzungen und Rechtsakte, zwei Bde. in drei Teilb\u00e4nden, Band I\/1: Vereinte Nationen, hrsg. von v. Mangoldt\/Rittberger unter Mitarbeit von Martin Mogler und Stephen Wilske, Verlag C.H. Beck, M\u00fcnchen\/Verlag St\u00e4mpfli + Cie AG, Bern 1995, LXV, 1.755 S., Leinen, DM 198,-, Vorzugspreis bei Gesamtabnahme aller Bande: DM 175,-.<\/p>\n<p>Der Band enth\u00e4lt zweisprachig englisch\/deutsch ein Vorwort der Herausgeber sowie 110 Dokumente (Satzungen, sonstige Vertr\u00e4ge und Resolutionen der UNO), wobei jeweils die Quellen f\u00fcr den Text angegeben sind, die Daten des Inkrafttretens (v\u00f6lkerrechtlich und f\u00fcr die BRD), Literaturhinweise sowie ggf. die Vertragsparteien und die Abstimmungsergebnisse. Die Dokumente sind nach Sachgebieten geordnet, innerhalb der Sachgebiete chronologisch. Sie beginnen mit der Atlantik-Charta vom 14.8.1941. Beispielhaft seien hervorgehoben: die UN-Resolution 377 \u00fcber ein Gemeinsames Vorgehen f\u00fcr den Frieden vom 3.11.1950, in welcher die Zust\u00e4ndigkeit der Vollversammlung in F\u00e4llen, in denen eine Bedrohung des Friedens, ein Friedensbruch oder eine Angriffshandlung vorzuliegen scheint, begr\u00fcndet wird, wenn der Sicherheitsrat mangels Einstimmigkeit seiner st\u00e4ndigen Mitglieder seine Hauptverantwortung nicht wahrnimmt, die eher fatale UN-Resolution 2131 vom 21.12.1965, die die Erkl\u00e4rung \u00fcber die Unzul\u00e4ssigkeit der Einmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten und den Schutz ihrer Unabh\u00e4ngigkeit und Souver\u00e4nit\u00e4t enth\u00e4lt, die Resolution 3314 vom 14.12.1974, in der der Begriff der Aggression definiert wird. Von besonderer aktueller Bedeutung ist auch das \u00dcbereinkommen von New York vom 31.3.1953 \u00fcber die politischen Rechte der Frau und das \u00dcbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979. Ferner sind dokumentiert die UNO-Ma\u00dfnahmen gegen den Irak sowie die Resolution vom 25.5.1993, mit der ein internationales Strafgericht zur Verfolgung von Verletzungen des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts im ehemaligen Jugoslawien geschaffen wurde. Abgedruckt ist auch das Statut des Internationalen Gerichtshofs vom 26.6.1945, ferner die UN-Resolution, vom 21.6.1946, mit der die Menschenrechtskommission der UNO installiert wurde. Wiedergegeben sind auch zahlreiche andere Dokumente, die die Menschenrechte, soziale und kulturelle Angelegenheiten betreffen wie die Konvention \u00fcber die Verh\u00fctung und Bestrafung des V\u00f6lkermordes von 1948, die Allgemeine Erkl\u00e4rung der Menschenrechte aus dem gleichen Jahr, das Internationale \u00dcbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966, die Internationalen Pakte \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte (1966) und \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966), das \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes (1989).<br \/>Die aufgez\u00e4hlten Beispiele sollen lediglich eine Vorstellung von der Spannbreite der Themen der abgedruckten Dokumente vermitteln. &#132;Aus der Vielzahl der Resolutionen wurden jene ausgew\u00e4hlt, die zentrale Entwicklungen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen betreffen. Diese wurden durch solche Resolutionen erg\u00e4nzt, die j\u00fcngere Schwerpunkte der T\u00e4tigkeit der Vereinten Nationen &#8230; kennzeichnen.&#148; (Vorwort)<br \/>Jeder, der sich mit Menschenrechtsfragen besch\u00e4ftigt, wird die Dokumentation ben\u00f6tigen, zumal die internationalen Vereinbarungen die Staaten binden, die sie ratifiziert haben, auch wenn Jedermann-Rechte oft mit einem Vorbehalt f\u00fcr den nationalen Gesetzgeber versehen sind.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[356],"publikationen":[1230],"class_list":["post-12401","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-sieghart-ott","publikationen-132-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Literarischer Maulwurf LXXI - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/132-vorgaenge\/publikation\/literarischer-maulwurf-lxxi\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Literarischer Maulwurf LXXI - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Das Recht als Friedens- und Herrschaftsinstrument in: vorg\u00e4nge Nr. 132 (Heft 4\/1995), S. 118-124 &#132;Noch suchen die Juristen eine Definition zu ihrem Begriffe von Recht&#148;, bemerkte schon Kant, ein Wort, das immer noch gilt (so Gustav Radbruch, 1914). 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