{"id":12417,"date":"1978-12-16T18:00:00","date_gmt":"1978-12-16T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/medizin-und-menschenrecht\/"},"modified":"2021-08-24T21:47:24","modified_gmt":"2021-08-24T19:47:24","slug":"medizin-und-menschenrecht","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/36-vorgaenge\/publikation\/medizin-und-menschenrecht\/","title":{"rendered":"Medizin und Menschenrecht"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge 36 (Heft 6\/1978), S. 47-64<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"menschenwuerde-als-vernuenftige-autonomie\">Menschen&shy;w&uuml;rde als &bdquo;vern&uuml;nf&shy;tige Autonomie&ldquo;<\/span><\/h2>\n<p>Der Mensch ist ein einmaliges Wesen auf dieser Welt. Gegen\u00fcber andern Lebewesen charakterisieren ihn Freiheit und Vernunft als neue Verhaltensweisen. Nicht ein Prinzip, sondern spezifisch menschliche Akte oder zumindest die M\u00f6glichkeit dazu kennzeichnen den Menschen als Person. Dass der Mensch allein Sinn sucht, erfasst, ja selbst auch setzt, darin liegt seine W\u00fcrde.<br \/>Der Begriff &#8222;Menschenw\u00fcrde&#8220; wurde von Kant &#8222;als vern\u00fcnftige Autonomie&#8220; definiert. F\u00fcr Kant ist nur der Mensch Person, alle andern Naturwesen sind blo\u00dfe Sachen. Die Menschenw\u00fcrde ist nicht in der Menschheit an sich, sondern in der Personhaftigkeit des Menschen, im Individuum, in der Einzelperson, begr\u00fcndet. Das Individuum stellt einen Wert an sich dar, in der Kantischen Terminologie einen Zweck, und niemals blo\u00df ein Mittel. Als Wert ist das Individuum Tr\u00e4ger gewisser unver\u00e4u\u00dferlicher Grundrechte und Freiheiten. Diese werden insgesamt als Menschenrechte bezeichnet. Der Kern dieser philosophischen Betrachtung ist: Menschenrechte sind Rechte der Einzelperson.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"allgemeine-menschenrechte\">Allgemeine Menschen&shy;rechte<\/span><\/h2>\n<p>Die allgemeinen Menschenrechte unserer Zeit wurden am 10. Oktober Allgemeine 1948 in einer Deklaration der Vereinten Nationen als Grundsatzerkl\u00e4rung Menschenrechte ohne verbindliche Rechtswirkung festgehalten. Der Europarat, gegr\u00fcndet am 5. Mai 1949, ging weiter. Er verfasste am 4. November 1950 eine <i>&#8222;Europ\u00e4ische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten&#8221;<\/i>, welche am 3. September 1953 in Kraft trat und anschlie\u00dfend von allen 18 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde. Im Gegensatz zur Uno-Deklaration ist die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention rechtsverbindlich. Jedermann kann Klage erheben. Art 13 der Konvention lautet:&#8230; so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde&#8230; einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.&#8221; Nach Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtszuges kann der Beschwerdef\u00fchrer an die <i>Europ\u00e4ische Kommission f\u00fcr Menschenrechte<\/i> gelangen (Art 25ff).<br \/>Allgemeine Menschenrechte, dh Personenrechte, besitzt selbstverst\u00e4ndlich auch der kranke Mensch. Ein erster Versuch einer Pr\u00e4zisierung erfolgte am 17. November 1972 durch die &#8222;Patients&#8217;s Bill of Rights&#8221; der American Hospital Association. Dieses Dokument ist zwar nicht rechts verbindlich, besch\u00e4ftigt sich aber bereits eingehend mit den in den letzten 20 Jahren entstandenen wichtigen Problemen in der Medizin. Die schnelle technisch-apparative Entwicklung, die daraus resultierende Einf\u00fchrung der Reanimationstechniken und der Aufbau von Intensivbehandlungsstationen f\u00fchrten zu einer Priorit\u00e4t des technisch Machbaren und Manipulierbaren, bei welcher der Patient zum blo\u00dfen Objekt der Apparaturen werden kann. So stellte der Europarat mit Beunruhigung fest, dass der Fortschritt der medizinischen Wissenschaften Probleme und sogar eine gewisse Bedrohung der fundamentalen Menschenrechte und der Integrit\u00e4t der Kranken schafft. Er stellte ferner fest, dass es f\u00fcr Kranke vor allem in gro\u00dfen Spit\u00e4lern h\u00e4ufig schwierig ist, ihre eigenen Interessen zu vertreten.<br \/>Der Europarat war deshalb der Ansicht, dass die allgemeinen Menschenrechte f\u00fcr die spezielle Gruppe der Kranken und Sterbenden genauer definiert werden m\u00fcssten. Am 24. Januar 1974 wurde der Sozial- und Gesundheitsausschuss des Europarates mit der Bearbeitung des Problems beauftragt. Haupt-Sachbearbeiterin (Rapporteuro&#8220;) war die \u00f6sterreichische Juristin und Parlamentarierin Dr. Marga Hubinek. Zur Kommissionssitzung vom 14. M\u00e4rz 1975 in Paris wurden zwei medizinische Experten eingeladen*). Nach zweij\u00e4hriger intensiver Arbeit wurden der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zwei Dokumente mit dem Titel Die Rechte der Kranken und Sterbenden (Recommendation 779\/1976 und Resolution 613\/1976) vorgelegt und am 29. Januar 1976 mit \u00fcberw\u00e4ltigender Mehrheit angenommen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-rechte-der-kranken-und-sterbenden\">Die Rechte der Kranken und Sterbenden<\/span><\/h2>\n<p>Der kurze Text der beiden Dokumente wird nur bei Kenntnis der umfangreichen Arbeitsunterlagen des Ausschusses ganz verst\u00e4ndlich. Grundlage f\u00fcr alle Schlussfolgerungen des Europarates ist das schon lange gesetzlich geregelte Verh\u00e4ltnis zwischen Arzt und Patient: Juristisch besteht zwischen den beiden Partnern ein Vertragsverh\u00e4ltnis, auch wenn dieser Vertrag nicht schriftlich niedergelegt ist. Auftraggeber ist eindeutig der Patient. Dies geht, wie der Europarat betont, auf das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung zur\u00fcck, und zwar auf Selbstbestimmung als fundamentales Menschenrecht.<br \/>Juristisch ist auch dies keineswegs neu. Im Prinzip ist jede \u00e4rztliche Behandlung, ob sie nun chirurgisch mit dem &#8222;Messer&#8220; oder mit einem Medikament erfolgt, ein Eingriff in die Integrit\u00e4t des Patienten und f\u00e4llt damit nach der Rechtsprechung unter den Begriff der K\u00f6rperverletzung. Der medizinische Eingriff darf deshalb nur mit Einverst\u00e4ndnis des Patienten erfolgen, sonst ist er strafbar.<br \/>Das gleiche gilt auch vom sittlich-religi\u00f6sen Standpunkt. So sagte Papst Pius XII am 24. Februar 1957: Im allgemeinen kann der Arzt nicht handeln, ohne dass ihn der Kranke ausdr\u00fccklich oder stillschweigend (unmittelbar oder mittelbar) bevollm\u00e4chtigt. F\u00fcr die \u00c4rzte ist rechtlich und moralisch sogar der Wunsch desjenigen Patienten bindend, der eine erfolgversprechende Behandlung einer heilbaren Krankheit ablehnt. Ein typisches Beispiel ist ein Zeuge Jehovas, der bei einer massiven Blutung aus einem gutartigen Magengeschw\u00fcr eine Bluttransfusion ablehnt und deshalb an einer heilbaren Krankheit sterben k\u00f6nnte. Die juristische Grundsatzformulierung lautet: Voluntas aegroti, non salus aegroti suprema lex esto (Der Wille des Kranken, nicht die Gesundheit des Kranken sei das h\u00f6chste Gesetz).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-handeln-der-aerzte-im-auftrag-des-kranken\">Das Handeln der &Auml;rzte &bdquo;im Auftrag&ldquo; des Kranken<\/span><\/h2>\n<p>Im allgemeinen setzen wir \u00c4rzte das Einverst\u00e4ndnis des Kranken oder Verletzten zu unseren Behandlungsvorschl\u00e4gen voraus und k\u00fcmmern uns wenig um sein Selbstbestimmungsrecht. Zudem m\u00fcssen die \u00c4rzte in Notfallsituationen handeln, ohne dass sie den Patienten vorher h\u00e4tten befragen k\u00f6nnen, z.b. bei pl\u00f6tzlichem Atem- oder Kreislaufstillstand. Hier hat der Arzt f\u00fcr eine erfolgreiche Reanimation nur wenige Minuten Zeit, da sonst irreparable Gehirnsch\u00e4den entstehen. Der Arzt richtet sich dabei nach dem vermutlichen Willen des Patienten. Zivilrechtlich spricht man von &#8222;Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag&#8220;, strafrechtlich von &#8222;mutma\u00dflicher Einwilligung&#8220;.<br \/>Wie lautet der ungeschriebene Auftrag jedes Patienten, sei er nun urteilsf\u00e4hig oder bewusstlos? Die Antwort auf diese Frage definiert gleichzeitig die Berufspflicht des Arztes. Die Idealforderung hei\u00dft: Heilen und Leben retten. Bekanntlich aber gibt es eine Reihe von Krankheiten, bei denen Lebensrettung und Heilung auch beim heutigen Stand der Medizin nicht m\u00f6glich sind. Das darf freilich nicht hei\u00dfen, dass der Arzt seinem unheilbaren Patienten nicht helfend und lindernd beistehen kann oder soll. Sehr realistisch hat der ber\u00fchmte Internist Sir William Osler (1849 \/ 1919) die Berufspflicht des Arztes definiert: To cure sometimes, to relieve often, and to comfort always (manchmal heilen, oft lindern, immer tr\u00f6sten).<br \/>Aus den Arbeitsunterlagen des Europarates geht hervor, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten durch die Formulierung von f\u00fcnf spezifischen Rechten garantiert werden soll. Wichtig ist die Definition des Begriffes Recht (im Sinne der Menschenrechte) durch den Europarat: ein Recht ist eine Option des Individuums etwas, was es aus\u00fcben kann, wenn es will, auf dessen Aus\u00fcbung es aber auch verzichten kann, wenn es so will. Beispielsweise enth\u00e4lt die Allgemeine Menschenrechtskonvention des Europarates in Art 2, Abschnitt 1, das Recht auf Leben, die Resolution des Europarates \u00fcber die Kranken und Sterbenden das Recht, nicht leiden zu m\u00fcssen, auch formuliert als Recht, in Frieden und W\u00fcrde zu sterben. Es besteht kein Widerspruch zwischen diesen beiden Rechten, wenn sie unter dem Begriff der Selbstbestimmung betrachtet werden. Das Individuum und nur das Individuum selber kann zwischen den beiden verankerten Rechten w\u00e4hlen, dh eine angemessene Verwirklichung seiner Rechte unter den gegebenen Umst\u00e4nden suchen.<br \/>Die Aus\u00fcbung der Selbstbestimmung setzt voraus, dass das Individuum in juristischem Sinn urteilsf\u00e4hig ist, Kinder und Geisteskranke sind deshalb von der Regelung des Europarates ausgeschlossen. F\u00fcr ihre Behandlung gilt neben der medizinischen Indikation der Wunsch und Wille der Eltern oder des Vormundes, ohne deren Einverst\u00e4ndnis eine Behandlung weder eingeschr\u00e4nkt noch abgebrochen werden darf. Die Gesellschaft darf weder bei urteilsf\u00e4higen noch bei bevormundeten Patienten das Recht auf Leben verweigern, weder bei Individuen noch bei Kategorien von Kranken, wie dies unter dem Hitler-Regime geschah.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-regeln-des-europarats\">Die Regeln des Europarats<\/span><\/h2>\n<p>Die f\u00fcnf Rechte der Kranken und Sterbenden sind:<\/p>\n<ul>\n<li>das Recht auf Freiheit, zum Beispiel das Recht auf Spitalaufnahme oder auf Entlassung aus einem Spital, das Recht auf Ablehnung einer vorgeschlagenen Behandlung oder Operation;<\/li>\n<li>das Recht auf pers\u00f6nliche W\u00fcrde und Integrit\u00e4t, z.b. das Recht auf Wahrung der Privatsph\u00e4re, das Recht auf Geheimhaltung;<\/li>\n<li>das Recht auf Information, nicht nur \u00fcber die technischen Installationen eines Spitals, sondern auch \u00fcber Diagnose und Prognose der eigenen Erkrankung und \u00fcber die m\u00f6glichen Wirkungen und Nebenwirkungen einer vorgeschlagenen Behandlung;<\/li>\n<li>das Recht auf angemessene Behandlung, nicht nur im medizinischen Sinn, sondern vor allem in der menschlichen Betreuung und einer dem Individuum und nicht der Krankheitsdiagnose angemessenen Behandlungsform;<\/li>\n<li>das Recht, nicht leiden zu m\u00fcssen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese f\u00fcnf Rechte sind im endg\u00fcltigen Text des Europarates nicht mehr in der obigen Form auseinandergehalten, da sie sich in der Praxis \u00fcberschneiden. Zum Beispiel bildet das Recht auf Information die Basis zur Aus\u00fcbung des Rechtes \u00fcber die Annahme oder Ablehnung einer vorgeschlagenen Behandlung (in der Fachsprache &#8222;informed consent&#8221; genannt). Die vom Patienten in bestimmten F\u00e4llen gew\u00fcnschte volle Information \u00fcber seine vielleicht t\u00f6dlich verlaufende Krebskrankheit wird vom Arzt zwar korrekt gegeben, in der Form aber so, dass dem Patienten nie die letzte Hoffnung und Trost genommen werden. Dies entspricht dem Recht des Patienten auf angemessene Behandlung. Dem gleichen Recht entspricht auch die Tatsache, dass volle Information nicht Pflicht des Arztes ist, wenn der Patient diese Information gar nicht w\u00fcnscht.<br \/>Einen sehr mutigen Schritt unternahm der Europarat mit der Formulierung des Rechtes, nicht leiden zu m\u00fcssen. Der Europarat nimmt damit eine klare Stellung zum ganzen Euthanasie-Problem, ohne dieses Wort im Text je zu erw\u00e4hnen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"definition-der-euthanasie\">Definition der Euthanasie<\/span><\/h2>\n<p>Der Begriff Euthanasie wurde und wird so vielf\u00e4ltig verwendet, dass von\u00a0einer eigentlichen Begriffsverwirrung gesprochen werden muss. Viele Missverst\u00e4ndnisse in Diskussionen und in Massenmedien entstehen allein dadurch, dass die Gespr\u00e4chspartner unter dem gleichen Wort v\u00f6llig verschiedene Dinge verstehen und dass damit Emotionen an die Stelle von dringend notwendiger Sachlichkeit treten.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"aktive-euthanasie\">Aktive Euthanasie<\/span><\/h2>\n<p>Hier sei nur die einfache Unterteilung in aktive und passive Euthanasie erw\u00e4hnt, welche dem \u00fcblichen medizinischen und juristischen Sprachgebrauch entspricht. Aktive Euthanasie bedeutet T\u00f6tung des Patienten: das bewusste und oft schnelle Herbeif\u00fchren des Todes durch einen Eingriff in die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t des Patienten, sowohl auf den eigenen Wunsch des Patienten (juristisch: T\u00f6tung auf Verlangen) wie auch aus Mitleid mit dem Patienten (juristisch: vors\u00e4tzliche T\u00f6tung), beides entweder bei einem Sterbenden oder bei einem leidenden Menschen, welcher nicht im Sterben liegt, sei es durch einen Arzt oder durch andere Personen. Aktive Euthanasie ist strafbar, wird von den \u00c4rzten weder akzeptiert noch praktiziert und ist moralisch nicht annehmbar, auch wenn die T\u00f6tung aus humanen Motiven des Mitleids erfolgt und mit den Worten des Stuttgarter Pfarrers A. Liebhardt &#8211; in H\u00e4rtef\u00e4llen verst\u00e4ndlich ist. Vom Europarat wird die aktive Euthanasie in Punkt 7 seiner Empfehlung ebenfalls abgelehnt.<br \/>Bemerkenswert ist nebenbei die Feststellung, dass international in Strafprozessen \u00fcber aktive Euthanasie, in denen ein Arzt als T\u00e4ter oder T\u00f6ter handelte, dieser Arzt mit einer Ausnahme nie der behandelnde Arzt des Patienten, sondern ein n\u00e4chster Angeh\u00f6riger der get\u00f6teten Person war.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"passive-euthanasie\">Passive Euthanasie<\/span><\/h2>\n<p>Passive Euthanasie bedeutet Sterbenlassen des unrettbar verlorenen todkranken Patienten durch Verzicht des Arztes auf weitere medizinische Ma\u00dfnahmen. Zu diesen geh\u00f6ren Medikamente, k\u00fcnstliche Zwangsern\u00e4hrung, k\u00fcnstliche Kreislaufst\u00fctzung, k\u00fcnstliche Beatmung, Sauerstoffzufuhr, Bluttransfusionen, k\u00fcnstliche Niere, Operationen usw. wichtig &#8211; und in Laienkreisen h\u00e4ufig vergessen &#8211; sind zwei Aspekte dieser Definition. Einmal muss es sich bei diesen Patienten um solche mit einem unheilbaren Grundleiden handeln, welches auch beim heutigen fort-geschrittenen Stand der medizinischen Kunst weder geheilt noch gebessert werden kann und welches in absehbarer Zeit mit Sicherheit zum Tode f\u00fchrt. Bei Patienten dieser Art ist der Arzt nicht Herr \u00fcber Leben und Tod, sondern steht machtlos einem unabwendbaren Schicksal gegen\u00fcber. Er kann h\u00f6chstens das Leben verl\u00e4ngern, indem er das Sterben hinausschiebt, und beeinflusst damit nur den Todesort (Spital oder eigenes Heim) und den Todeszeitpunkt, nicht aber das eigentliche Los des Patienten. Der zweite wichtige Aspekt der Definition liegt im bereits begonnenen Sterbeprozess (Definition folgt unten); die Sterbehilfe darf also nicht auf schwer leidende Patienten ohne t\u00f6dlich verlaufende Krankheit angewendet werden.<br \/>Passive Sterbehilfe, verstanden als Verzicht auf lebensverl\u00e4ngernde Ma\u00dfnahmen beim Todkranken, kann unter drei konkreten \u00e4u\u00dferen Formen in Erscheinung treten: durch den Verzicht auf Spitaleinweisung eines Sterbenden (wohl die h\u00e4ufigste Form der passiven Euthanasie), durch den prim\u00e4ren Verzicht auf die Einleitung lebensverl\u00e4ngernder Ma\u00dfnahmen bei einem Krankheitsfall mit eindeutig hoffnungsloser Prognose (z.b. schwerste Sch\u00e4delzertr\u00fcmmerung bei einem Unfall) und durch den Verzicht der Weiterf\u00fchrung, dh den Abbruch fr\u00fcher eingeleiteter Ma\u00dfnahmen; wenn diese keinen Erfolg bringen (z.b. erfolglose Reanimation).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-kirchen-und-der-euthanasie-begriff\">Die Kirchen und der Eutha&shy;na&shy;sie-&shy;Be&shy;griff<\/span><\/h2>\n<p>Die juristisch-medizinische Grunddefinition und Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Euthanasie wird von s\u00e4mtlichen Kirchen in ihren offiziellen Stellungnahmen leider nicht \u00fcbernommen. Leider\u00a0 weil dies zu den h\u00e4ufigsten Mi\u00dfverst\u00e4ndnissen in der Presse f\u00fchrt. Die Kirchen nehmen mit ihrer eigenen Definition bereits eine moralische Wertung vorweg. F\u00fcr sie ist passive Euthanasie im juristisch-medizinischen Sinn sittlich zul\u00e4ssig. Aus diesem Grund wird das Wort Euthanasie im Sinn von Sterbenlassen eines todkranken Patienten \u00fcberhaupt nicht verwendet. Die deutschen Bisch\u00f6fe schreiben: Hilfe im Sterben sind wir dem Kranken schuldig.<br \/>Euthanasie im Sprachgebrauch der Kirchen bedeutet immer und ausschlie\u00dflich aktive Euthanasie im Sinne der bewussten T\u00f6tung. Die neueste Definition im vatikanischen Organ Osservatore Romano vom 12. September 1976 lautet w\u00f6rtlich: Per eutanasia si intende &#8218;intervento positivo di medici o di altre persone per procurare direttamente la morte.&#8221; (Unter Euthanasie versteht man einen positiven Eingriff durch \u00c4rzte oder andere Personen mit dem Ziel, den Tod direkt herbeizuf\u00fchren.) Gleichartige Definitionen von katholischer Seite finden sich bereits in den Hirtenbriefen der englischen Bisch\u00f6fe vom 8. Dezember 1974, der deutschen Bisch\u00f6fe vom 15. Juni 1975 und der franz\u00f6sischen Bisch\u00f6fe vom 15. Juni 1976. Sehr klar formulierte auf protestantischer Seite die anglikanische Kirche in ihrer Stellungnahme On Dying Well vom Dezember 1974 ihre Schlu\u00dffolgerung Nr 1 auf Seite 61 mit den Worten: In its narrow current sense, euthanasia implies killing, and it is misleading to extend it to cover decisions not to preserve life by artificial means when it would be better for the patient to be allowed to die. Such decisions, coupled with a determination to give a patient as good a death as possible, may be quite legitimate. (Im heutigen engen Sinn bedeutet Euthanasie T\u00f6tung; es ist irref\u00fchrend, den Begriff auf Entscheidungen auszudehnen, das Leben nicht mit k\u00fcnstlichen Mitteln zu erhalten, wenn es f\u00fcr den Patienten besser w\u00e4re, ihm das Sterben zu erlauben. Solche Entscheidungen, zusammen mit der Entschlossenheit, dem Patienten einen m\u00f6glichst guten Tod zu geben, k\u00f6nnen v\u00f6llig rechtm\u00e4\u00dfig sein.) Der Erzbischof von Canterbury, Dr. Donald Coggan, hat am 13. Dezember 1976 in einem bemerkenswerten Vortrag vor der Royal Society of Medicine in London betont: Zwischen Christen weit verschiedener Traditionen herrscht ein gro\u00dfes Ma\u00df an \u00dcbereinstimmung \u00fcber das Unrecht der Lebensverl\u00e4ngerung von Patienten mit terminalen Krankheiten, nur um der Lebensverl\u00e4ngerung willen. Beide Definitionen die kirchliche wie die juristisch-medizinische haben ihre Berechtigung. Beide sind ihrem Zweck entsprechend brauchbar. Das Bestehen von zwei verschiedenen, obwohl klaren Definitionen macht aber die Begriffsverwirrung in der Bev\u00f6lkerung gr\u00f6\u00dfer und nicht kleiner. Aus diesem Grund sollte eine Einigung auf gleiche Begriffe angestrebt werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"definition-des-sterbeprozesses\">Definition des Sterbe&shy;pro&shy;zesses<\/span><\/h2>\n<p>Das Sterben ist die letzte gro\u00dfe Lebensaufgabe jedes Menschen. Sterben bedeutet mit Ausnahme pl\u00f6tzlicher Todesf\u00e4lle eine langsame Abnahme der Lebensqualit\u00e4t, eine zunehmende und erhebliche Beeintr\u00e4chtigung der elementaren k\u00f6rperlichen Lebensfunktionen und schlie\u00dflich den Ausfall zuerst einzelner, dann aller Organe. Der Sterbeprozess eines Kranken oder Verletzten beginnt f\u00fcr den Arzt, wenn er auf Grund einer Reihe klinischer Zeichen und auf Grund einer langen Beobachtung des Krankheitsverlaufes zur \u00dcberzeugung kommt, dass das Grundleiden irreversibel ist, progressiv verl\u00e4uft und der Tod nur hinausgeschoben, nicht aber vermieden werden kann. Die Beobachtung des Krankheitsverlaufes ist bei der Feststellung des beginnenden Sterbens oft wichtiger als die Diagnose der Grundkrankheit.<br \/>Es empfiehlt sich deshalb, zwischen dem Todgeweihten (Moriturus) und dem Sterbenden (Moribundus) zu unterscheiden. Der Begriff Moriturus beruht auf der exakten Diagnose einer Grundkrankheit, welche bei den heutigen Mitteln der Medizin mit Sicherheit nicht heilbar ist und zum Tode f\u00fchren muss. Dazu geh\u00f6ren gewisse Formen des Krebses. Der Patient kann trotz einer solchen Diagnose durchaus in gutem Allgemeinzustand und arbeitsf\u00e4hig sein. Zudem kann ihm der Arzt h\u00e4ufig \u00fcber die ersten Sch\u00fcbe seiner t\u00f6dlichen Krankheit mit zeitlich beschr\u00e4nkter Besserung helfen, ihn relativ symptomarm halten und ihm oft noch Jahre eines w\u00fcrdigen Lebens erm\u00f6glichen (Begriff der Palliativtherapie).<br \/>Der Begriff Moribundus basiert nur selten auf der Diagnose der Grundkrankheit an sich. Selbstverst\u00e4ndlich wird jeder Moriturus einmal zum Moribundus. Viel h\u00e4ufiger sind aber bei Sterbenden Krankheitsdiagnosen mit sehr vielen M\u00f6glichkeiten des Krankheitsverlaufes: von der v\u00f6lligen Erholung \u00fcber die partielle Invalidit\u00e4t bis zum unausweichlichen Tod. Beispiele daf\u00fcr sind der Herzinfarkt oder der Hirnschlag. Hier basiert die Prognose auf dem Krankheitsverlauf und dem Auftreten sekund\u00e4rer Komplikationen. Endlich gibt es Patienten, bei denen der schlie\u00dflich sichere t\u00f6dliche Verlauf unzweifelhaft feststeht, die Diagnose der Grundkrankheit Karen Quinlan. Sterbehilfe darf nur dem Moribundus, nicht dem Moriturus geleistet werden.<br \/>F\u00fcr den Patienten selbst gibt es drei prinzipielle Erscheinungsformen des aber unbekannt bleibt. Ein bekanntes Beispiel daf\u00fcr ist die Amerikanerin Sterbens: das langsame, qualvolle Sterben unter Leiden bei vollem Bewusstsein, das Leiden bei Bewusstsein mit allm\u00e4hlichem \u00dcbergang in einen D\u00e4mmerzustand mit Bewusstseinstr\u00fcbung und damit Linderung des subjektiven Leidens sowie endlich die irreversible Bewusstlosigkeit ohne subjektives Leiden. Diese Unterscheidung ist in bezug auf die verschiedenen Aspekte der passiven Sterbehilfe von Bedeutung.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"definition-der-irreversiblen-bewusstlosigkeit\">Definition der irrever&shy;si&shy;blen Bewusst&shy;lo&shy;sig&shy;keit<\/span><\/h2>\n<p>Jede Bewusstlosigkeit bedeutet eine Funktionsst\u00f6rung des Gehirns, jede permanente, irreversible Bewusstlosigkeit einen Ausfall von Teilen oder der Gesamtheit des Gehirns. Unser Gehirn hat zwei prinzipielle Funktionen, welche im Urteil des Obersten Gerichtshofes von New Jersey vom 31. M\u00e4rz 1976 im Fall Karen Quinlan folgenderma\u00dfen definiert werden: The brain works essentially two ways, the vegetative and the sapient (dh die vegetative Regulation und die Vernunft). Die Bewu\u00dftseins- oder Vernunftfunktion ist im wesentlichen in der Gro\u00dfhirnrinde, dem Cortex, lokalisiert, und kann durch keine Maschine ersetzt werden. Die vegetative Hirnfunktion liegt in tieferen Hirnzentren, vorwiegend dem Stammhirn, und \u00fcbernimmt die zentrale Regulation wichtiger K\u00f6rperfunktionen, z.b. von Atmung, Kreislauf, K\u00f6rpertemperatur, Wachen und Schlafen. Der Ausfall der meisten au\u00dferhalb des Hirns liegenden Organe kann heute technisch durch Apparaturen oder andere Hilfsmittel ersetzt werden.<br \/>Irreversible Bewusstlosigkeit bedeutet anatomisch einen irreversiblen Ausfall der Gro\u00dfhirnrinde und\/oder deren Verbindung zu den tieferen Hirnzentren. Da zus\u00e4tzlich noch die vegetative Hirnfunktion ausfallen kann, unterscheidet man klinisch zwei Formen permanenter Bewusstlosigkeit.<br \/>Der Ausfall beider Hirnfunktionen f\u00fchrt zum sofortigen Tod des Patienten, falls nicht die ausgefallenen Organfunktionen, vor allem Atmung und Kreislauf, sofort technisch und maschinell auf einer Intensivbehandlungsstation ersetzt werden. Patienten dieser Art sind aber nur eine kleine Gruppe aller permanent Bewusstlosen. Meistens handelt es sich um schwere Sch\u00e4delverletzungen, gelegentlich um schwere Vergiftungen, Elektrounf\u00e4lle, oder um Zust\u00e4nde nach Reanimationsversuchen, nach Hirnoperationen oder nach Narkosezwischenf\u00e4llen.<br \/>Der Ausfall der Kortex-Funktion allein, bei erhaltener Atmungs- und Kreislauffunktion, bedeutet, dass der Patient durch k\u00fcnstliche Zufuhr von Fl\u00fcssigkeit und Nahrung am Leben erhalten werden muss. Dies ist auch auf einer normalen Krankenstation oder in einem Pflegeheim m\u00f6glich. Meistens handelt es sich um Patienten mit Hirnschl\u00e4gen oder andern Hirnkrankheiten, gelegentlich auch um Patienten, bei denen sich nach einem totalen Hirnausfall die vegetative Funktion wieder erholt (wie bei Karen Quinlan). Der Oberste Gerichtshof von New Jersey beschreibt einen solchen Zustand als being comatous in a chronic persistant vegetative state, having no awareness of anything and anyone around, existing at a primitive reflex level, which can never be restored to sapient and cognitive life (ein Koma in einem chronisch persistierenden Zustand des Vegetierens, ohne Wahrnehmung von irgend etwas oder irgend jemandem der Umgebung, eine Existenz auf einer primitiven Reflexstufe, welche niemals mehr in ein erkennendes und vernunftf\u00e4higes Leben zur\u00fcck-gef\u00fchrt werden kann). Medizinisch spricht man von Decerebration, vom apallischen Syndrom, oder vom akinetischen Mutismus. In der franz\u00f6sischen Literatur wird der Ausdruck Coma vigile, die wache Bewusstlosigkeit verwendet, da diese Personen oft die Augen \u00f6ffnen, reflexartig auf Ger\u00e4usche reagieren, Heullaute aussto\u00dfen und dem medizinischen Laien durch einen Greifreflex einen H\u00e4ndedruck oder durch reflexartige Muskelzuckungen K\u00f6rperbewegungen vort\u00e4uschen. Der Theologe H. Thielicke beschreibt diesen Zustand als Organkonserve, der Theologe A. Lienhardt als Dahinvegetieren einer Vitalkonserve.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"definitionen-des-todes\">Defini&shy;ti&shy;onen des Todes<\/span><\/h2>\n<p><b><\/b>In fast allen L\u00e4ndern der Welt wird der Tod nach Gesetz durch einen Arzt festgestellt. Der Welt\u00e4rztebund schreibt in seiner Declaration of Sydney: Statement on Death im Jahre 1968: &#8222;The determination of the time of death is the legal responsibility of the physician and should remain so. (Die Bestimmung des Todeszeitpunktes liegt in der rechtlichen Verantwortung des Arztes; dies sollte so bleiben.) \u00c4hnlich \u00e4u\u00dferte sich Papst Pius XII. im Jahr 1957: Es ist Sache des Arztes, eine klare und genaue Wesensbestimmung des Todes und des ,Augenblicks des Todes&#8216; eines Kranken zu geben.<br \/>Der Arzt stellt die Diagnose des Todes nach allgemeinen klinischen Kriterien, nicht auf Grund eines Schemas oder eines Punkteprogramms. Er verwendet eine Vielzahl von Zeichen und Befunden, die schlie\u00dflich ein Ganzes ergeben. Genauso diagnostiziert ein Arzt beispielsweise eine Lungenentz\u00fcndung: nicht wegen Fieber, nicht wegen Hustens, nicht wegen des R\u00f6ntgenbefundes, nicht wegen der Rasselger\u00e4usche \u00fcber den Lungen, sondern aus der Kombination dieser und vieler anderer Kriterien, welche alle als Einzelsymptome auch bei andern Krankheiten vorkommen k\u00f6nnen.<br \/>Fr\u00fcher wurde der Tod (in den Worten des Papstes: Augenblick des Todes) als Herztod definiert, heute spricht man vom Hirntod. Folgende Gr\u00fcnde haben zu diesem Wechsel gef\u00fchrt: Durch die heutige medizinische Technik k\u00f6nnen sehr viele Organfunktionen, mit Ausnahme der Bewusstseinsfunktion des Gehirns, maschinell \u00fcbernommen werden. Bei einer chirurgischen Herztransplantation lebt ein Patient w\u00e4hrend etwa zwei Stunden ohne eigenes Herz und ohne eigene Lungen, weil eine Herz-Lungen-Maschine sein Gehirn am Leben erh\u00e4lt. Ferrier: Bei einem pl\u00f6tzlichen Herztod lebt das Hirn noch einige Minuten, bis es wegen fehlender Blut- und Sauerstoffzufuhr ebenfalls stirbt; der Herztod f\u00fchrt also zum Hirntod.<br \/>Der Begriff des Hirntodes wurde in den vergangenen 20 Jahren aus zwei Gr\u00fcnden aktuell. Einmal mehrte sich wegen der verbesserten technischen M\u00f6glichkeiten der Medizin die Zahl permanent bewusstloser Patienten (z.b. bei Reanimationsversuch mit partiellem Erfolg&#8220;), welche k\u00fcnstlich am Leben erhalten wurden und bei denen sich die Frage nach dem Sinn einer weiteren k\u00fcnstlichen Lebensverl\u00e4ngerung (oder Sterbensverl\u00e4ngerung) stellte. Der zweite akutere Grund lag in den Bed\u00fcrfnissen der Organtransplantations-Chirurgie nach gesunden Spendeorganen, was die offizielle Genehmigung zur T\u00f6tung eines Spenders durch Abstellen der Beatmungsmaschine bei einem k\u00fcnstlich am Leben erhaltenen bewusstlosen Patienten erfordert.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"hirntod-und-transplantatione\">Hirntod und Trans&shy;plan&shy;ta&shy;tione<\/span><\/h2>\n<p>Dies f\u00fchrte zur Definition des Gesamthirntodes als Kriterium der \u00e4rztlichen Todesfeststellung beim biologisch noch lebenden K\u00f6rper. Das f\u00fcr die Organtransplantation geschaffene Kriterium wird oft und unverst\u00e4ndlicherweise als generelle und allein g\u00fcltige Todesdefinition missverstanden. Unverst\u00e4ndlich deshalb, weil die definierte Situation infolge der notwendigen Maschinen nur auf einer Intensivbehandlungsstation vorkommen kann, die meisten Menschen aber au\u00dferhalb einer solchen Station sterben. Unverst\u00e4ndlich auch, weil hier ein offenkundiger Zusammenhang zwischen einer neuen Definition und einem bestehenden spezifischen Bedarf vorliegt.<br \/>Zur Erkl\u00e4rung dieser Sachlage m\u00fcssen kurz die Bed\u00fcrfnisse der Transplantationschirurgie geschildert werden. Das Spendeorgan muss vollst\u00e4ndig gesund sein und stammt deshalb meist von jungen Menschen. Gleichzeitig muss der Spender tot sein. Eine pr\u00e4gnante Formulierung lautet: &#8222;Der Spender soll so tot wie n\u00f6tig, das Transplantat aber noch so lebendig wie m\u00f6glich sein. Der typische Organspender ist ein junger Mensch mit schwerster Sch\u00e4delverletzung bei sonst gesundem K\u00f6rper, h\u00e4ufig ein Motorradfahrer mit Unfall ohne Sturzhelm. Das Zeitintervall zwischen Sch\u00e4delverletzung, dh Gesamthirntod, und Organentnahme, dh Abstellen der Beatmungsmaschine, darf 48 Stunden nicht \u00fcberschreiten, da sonst das Spendeorgan, meist eine Niere, infolge ungen\u00fcgender Durchblutung im Organempf\u00e4nger nicht mehr funktionst\u00fcchtig ist. Diese \u00e4u\u00dferst kurze Zeitlimite bedingt absolut sichere, strenge und ein-schr\u00e4nkende Kriterien zur Todesbestimmung (in den Worten des Papstes: Wesen des Todes), da in dieser Situation das sonst wichtigste Kriterium des Arztes zur Diagnose der Irreversibilit\u00e4t der Bewusstlosigkeit, n\u00e4mlich die lange Beobachtung des Krankheitsverlauf es, fehlt.<br \/>Diese strengen Kriterien zur Organentnahme sind in der Schweiz in den Richtlinien f\u00fcr die Definition und Diagnose des Todes der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften vom 25. Januar 1969 aufgef\u00fchrt und vom Schweizerischen Bundesgericht in einem Urteil vom 28. Juni 1972 \u00fcber die erste Herztransplantation in der Schweiz akzeptiert worden. Der Text der Schweizer Richtlinien basiert auf den Kriterien und Definitionen eines Ad-hoc-Komitees der Harvard Medical School in Boston vom 5. August 1968. Der Titel des Originals lautet korrekt A definition of irreversible coma und nicht Definition des Todes. Diese Kriterien sind \u00fcbrigens nirgends in Europa gesetzlich verankert, in den Vereinigten Staaten nur in den Bundesstaaten Kansas (1971) und Maryland (1972) sowie in ge\u00e4nderter Form in Connecticut (1972).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-sogenannten-harvard-kriterien\">Die sogenannten Harvard-&shy;Kri&shy;te&shy;rien<\/span><\/h2>\n<p>Die strengen Harvard-Kriterien werden und m\u00fcssen weiterhin f\u00fcr die Organentnahme zu Transplantationszwecken G\u00fcltigkeit haben, vorwiegend wegen der extrem kurzen Zeitlimite von 48 Stunden zwischen Beginn der Bewusstlosigkeit und Abstellen des Respirators. Die Fragw\u00fcrdigkeit dieser Definition als allgemeine Todesdefinition ergibt sich aber schon aus der Tatsache, dass ein &#8222;Harvard-Toter&#8221; bei Weiterf\u00fchrung der Beatmung \u00fcber 48 Stunden hinaus wieder &#8222;Harvardlebendig&#8221; werden kann: Nach dem ersten Stadium der v\u00f6lligen Reflexlosigkeit (eines der Hauptkriterien) entwickeln sich allm\u00e4hlich wieder Reflexe aus dem R\u00fcckenmark, und die Kriterien sind nicht mehr erf\u00fcllt. Eine partielle Erholung der vegetativen Hirnzentren ist m\u00f6glich, eine R\u00fcckkehr zum Bewusstsein hingegen nie. Auch das Zusatzkriterium einer flachen Hirnstromkurve (Elektroenzephalogramm oder EEG) ist fragw\u00fcrdig: Ein EEG ist auch bei hoher Dosierung von Schlafmitteln oder bei Narkose flach, also bei reversibler Bewusstlosigkeit infolge Drogenvergiftung. Ein EEG kann auch falsch normal sein: Der Neurologe Prof. Adrian Upton aus Hamilton leitete ein &#8222;normales EEG&#8221; aus einem von seiner Ehefrau hergestellten Pudding ab, welcher in einer Intensivpflegestation stand und deshalb Interferenzstr\u00f6me anderer elektrischer Apparate \u00fcbermittelte.<br \/>Die Harvard-Kriterien gen\u00fcgen sicher nicht zur Erlaubnis einer Therapieeinstellung bei der weitaus h\u00e4ufigeren Zahl von permanent bewusstlosen Patienten, bei denen die vegetativen Hirnfunktionen partiell oder ganz erhalten sind (apallisches Syndrom). Der Fall von Karen Quinlan hat dies erneut ins Bewusstsein der \u00d6ffentlichkeit gebracht. Die Harvard-Kriterien waren hier im sp\u00e4teren Krankheitsverlauf nicht mehr erf\u00fcllt. Trotzdem entschied der Oberste Gerichtshof, dass das M\u00e4dchen sterben d\u00fcrfe. Er basierte seinen Entscheid auf dem permanenten Verlust des cognitive and sapient life, also der Person bei weiter gehendem biologischem Vegetieren.<br \/>Es ist f\u00fcr den Arzt irrelevant, ob der Tod des personal-menschlichen Lebens nun als eine der offiziellen Todesdefinitionen bezeichnet wird oder ob dies lediglich eines der Kriterien zur Einstellung einer sinnlos gewordenen, weil erfolglosen medizinischen Behandlung und k\u00fcnstlichen Sterbensverl\u00e4ngerung darstellt. Das Kriterium des Todes der Person ist \u00fcbrigens bereits 1957 von Papst Pius XII, angedeutet worden, wenn er zur Wesensbestimmung des Todes durch den Arzt bei einem irreversibel bewusstlosen Patienten sagt: &#8222;Man kann hierf\u00fcr auf den gebr\u00e4uchlichen Begriff der vollst\u00e4ndigen und endg\u00fcltigen Trennung von Seele und Leib zur\u00fcckgreifen. Der Welt\u00e4rztebund meint dasselbe in seiner Deklaration von 1968 (dem Jahr der Harvard-Definition) in bezug auf das Einstellen weiterer medizinischer Ma\u00dfnahmen bei Bewusstlosen: Clinical interest lies not in the state of preservation of isolated cells but in the fate of a person. (Das klinische Interesse liegt nicht im Erhaltenszustand einzelner Zellen, sondern im Schicksal der Person.)<br \/>Auch der Europarat verwirft die Harvard-Kriterien als alleing\u00fcltige Todesdefinition, denn er fordert in Punkt 6 seiner Resolution vom 29. Januar 1976 vom Europ\u00e4ischen B\u00fcro der Weltgesundheitsorganisation eine neue Todesdefinition, welche &#8222;\u00fcberall in der medizinischen Praxis und nicht nur in den Spit\u00e4lern anwendbar ist&#8221;. Mit dieser Formulierung kann die neue Todesdefinition nur auf rein klinischen Kriterien beruhen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"medizinische-aspekte-der-passiven-sterbehilfe\">Medizi&shy;ni&shy;sche Aspekte der passiven Sterbehilfe<\/span><\/h2>\n<p>Bei einem todkranken oder t\u00f6dlich verletzten Patienten wird jeder Arzt bei der geringsten Aussicht auf Heilung oder Besserung alle Ma\u00dfnahmen ergreifen, welche diesem Ziel dienlich sind. Ist er im Zweifel \u00fcber seine Erfolgsaussichten, dann wird er sich immer f\u00fcr die M\u00f6glichkeit einer Heilung entscheiden. Dies gilt speziell in Notfallsituationen, bei denen der zugezogene Arzt den Patienten erstmals sieht, seine medizinische Vorgeschichte nicht kennt und auch \u00fcber den bisherigen Verlauf der akuten Erkrankung nur ungen\u00fcgend unterrichtet ist. Diese Situation trifft immer auf den Spitalarzt bei einer Notfalleinweisung zu.<br \/>Jeder Arzt versucht, zuerst seinen Prim\u00e4rauftrag, das Heilen, und damit seine Garantenpflicht gegen\u00fcber dem Patienten zu erf\u00fcllen, ber\u00fccksichtigt dabei aber die Belastbarkeit des Patienten f\u00fcr Schmerzen oder Verst\u00fcmmelung durch den heilenden Eingriff sowie den Gesamtgesundheitszustand des Kranken (Beispiel: Inoperabilit\u00e4t eines heilbaren Darmkrebses wegen vorbestehender schwerer Herz- oder Lungenkrankheit). Er befolgt zudem den Willen des urteilsf\u00e4higen und den mutma\u00dflichen Willen des bewusstlosen Patienten. Wenn sein Prim\u00e4rauftrag medizinisch unm\u00f6glich erf\u00fcllbar ist, dann ist das Helfen und Lindern von Leiden sein n\u00e4chstes Ziel und juristisch seine n\u00e4chste Garantenpflicht. Seine Hilfe ist nicht rein medizinisch-technischer Art, sondern besteht in menschlichem Beistand und einer bestm\u00f6glichen Pflege des sterbenden Patienten.<br \/>Der Arzt arbeitet unter dem Prinzip des therapeutischen Rationalismus. Er setzt alle erfolgversprechenden Ma\u00dfnahmen ein. Wenn sich aber keine Besserung oder keine Linderung auf die eingesetzten Ma\u00dfnahmen einstellt, dann werden sie als nutzlos und daher sinnlos wieder abgestellt. Dies entspricht dem t\u00e4glichen medizinischen Usus auch beim &#8222;banal Kranken&#8221;. Bei Nichtansprechen der Erreger einer Lungenentz\u00fcndung auf das eingesetzte Antibiotikum wird dieses abgesetzt und gegen ein wirksames ausgetauscht. Eine Viruskrankheit wie ein Schnupfen wird nicht mit Antibiotika behandelt, da Viren darauf nicht ansprechen.<br \/>Beim Sterbenden oder Schwerstkranken gilt analog: Bei Atemstillstand mit Bewusstlosigkeit wird ein Respirator eingesetzt, bis unter Behandlung der Grundkrankheit die Spontanatmung und das Bewusstsein wieder zur\u00fcckkehren. Reanimation bedeutet, w\u00f6rtlich \u00fcbersetzt, Wiederbeseelung. Falls dieser Erfolg nach gen\u00fcgend langer Behandlungs- und Beobachtungszeit des Patienten ausbleibt, dann darf die Maschine abgestellt und der jetzt als unheilbar erkannten Krankheit der nat\u00fcrliche Verlauf gew\u00e4hrt werden. Beim leidenden Sterbenden mit erhaltenem Bewusstsein ist es eine selbstverst\u00e4ndliche Pflicht, die Leiden zu mildern. Alles andere ist ganz einfach schlechte Medizin. Zu oft wird in der Laienpresse nur der Schmerz als Ausdrucksform des Leidens erw\u00e4hnt. Andere Leiden k\u00f6nnen aber bei Sterbenden weit qualvoller sein und den Patienten sogar zum Selbstmord treiben. Dazu geh\u00f6rt das langsame Ersticken bei schwerst chronisch Lungenkranken, das unkontrollierbare Erbrechen, die Blockierung der Speiser\u00f6hre, die auch das Schlucken von Speichel unm\u00f6glich macht, sowie der stinkende, zerfallende Krebs im Mundraum. Sigmund Freud zum Beispiel litt 16 Jahre lang an einem solchen Geschw\u00fcr. Als sein Lieblingshund wegen des Gestankes sein Zimmer nicht mehr betreten wollte, lie\u00df er sich von seinem befreundeten Arzt zum Sterben verhelfen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"therapeutischer-rationalismus\">Thera&shy;peu&shy;ti&shy;scher Ratio&shy;na&shy;lismus<\/span><\/h2>\n<p>Beim bewusstlosen Sterbenden ohne subjektives Leiden gilt dasselbe Prinzip des therapeutischen Rationalismus, Vitalfunktionen werden unterst\u00fctzt, die k\u00fcnstliche Ern\u00e4hrung fortgef\u00fchrt, Sekund\u00e4rkomplikationen bek\u00e4mpft, solange die M\u00f6glichkeit einer Heilung besteht. Wenn der Arzt auf Grund einer langen, oft viele Monate dauernden Verlaufsbeobachtung keinen Erfolg seiner Bem\u00fchungen, sondern eine langsame Verschlechterung sieht, dann wird er entsprechend dem mutma\u00dflichen Willen des Patienten die k\u00fcnstliche Lebensverl\u00e4ngerung einstellen. Der Bonner Neurochirurge Prof. P. R\u00f6ttgen sagt: &#8222;Die Grenze f\u00fcr verpflichtendes \u00e4rztliches Handeln liegt dort, wo die M\u00f6glichkeiten von echtem Menschentum f\u00fcr immer verlorengegangen sind.&#8220; Das Ziel des Arztes beim urteilsf\u00e4higen wie beim bewusstlosen Sterbenden ist es, ihm ein Sterben in W\u00fcrde und Frieden zu erm\u00f6glichen.<br \/>Dieser therapeutische Rationalismus muss streng vom verwerflichen Erfolgsprinzip an sich, dem &#8222;acharnement therapeutique um jeden Preis, dem Beweisen wollen der Effizienz medizinischer Verfahren, abgegrenzt werden. Das Erfolgsprinzip, wie es in erschreckender Weise die Behandlung von General Franco demonstrierte und deshalb auch Franconasie genannt wird, macht den Patienten zum Objekt einer Behandlungsmaschinerie, die das Leiden und nicht das Leben verl\u00e4ngert und die dem Sterbenden jede W\u00fcrde nimmt. Die medizinische Technik kann in falschen H\u00e4nden von einer Lebensrettung in eine grausame Sterbensverhinderung umschlagen, zu einem Tod in Raten und einem Terror der Humanit\u00e4t, wie H. Thielicke sich ausdr\u00fcckt. &#8222;Alles zu tun, was medizinisch-technisch heute m\u00f6glich ist&#8220;, sagt der Philosoph Carl-Friedrich von Weizs\u00e4cker, &#8222;kann f\u00fcr den modernen Arzt ein gewissenloses Verhalten sein.&#8220;<br \/>Genaue medizinische Richtlinien \u00fcber die Betreuung von Sterbenden, denen das Recht auf den eigenen Tod zuerkannt wird, finden sich im Statement on Measures Employed to Prolong Life in Terminal lllness der New York Academy of Medicine vom 20. Dezember 1972: &#8222;Measures to maintain hydration and comfort and the administration of medicines to relieve suffering&#8220;, also reine Fl\u00fcssigkeitszufuhr, Schmerzmittel und Grundpflege, bei der sicher auch die psychische Betreuung inbegriffen ist. Diese Erkl\u00e4rung wurde zur Annahme in allen Spit\u00e4lern empfohlen. Wir \u00c4rzte m\u00fcssen wieder lernen, Menschen zu behandeln und nicht Krankheitsdiagnosen. Der Arzt Maurice Millard aus Leicester sagt: &#8222;Manche \u00c4rzte vergessen, dass sie es mit einem Menschen und nicht mit einem Pr\u00e4parat zu tun haben.&#8220;<br \/>Eines muss klar gesagt werden: Es gibt f\u00fcr den Arzt kein lebensunwertes Leben. Es gibt aber Wesen, die nicht mehr lebensf\u00e4hig sind. Ihnen muss das Recht auf ihren Tod zuerkannt werden. Wir d\u00fcrfen nicht zu einer Gesellschaft werden, die das Fleisch mehr achtet als den Geist.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"juristische-aspekte-der-passiven-sterbehilfe\">Juristische Aspekte der passiven Sterbehilfe<\/span><\/h2>\n<p>Die juristische Situation beim Sterbenden ist klar geregelt. Beim Bewussten findet das Selbstbestimmungsrecht, dh der Auftrag des Patienten, Anwendung. Dieser kann eine weitere Behandlung und Ern\u00e4hrung ablehnen, er kann aber auch auf Einsatz aller technischen Mittel dringen, selbst wenn diese nach Ansicht des behandelnden Arztes nicht erfolgversprechend sind. Beim permanent Bewusstlosen gilt das Prinzip der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag (Zivilrecht), dass hei\u00dft der mutma\u00dfliche Wunsch und Wille des Patienten (Strafrecht. Dieser mutma\u00dfliche Wunsch wurde im Fall von Karen Quinlan vom Obersten Gerichtshof in New Jersey wie folgt formuliert: &#8222;We have no doubt, in these unhappy circumstances, that if Karen herself were miraculously lucid for an interval (not altering the existing prognosis of the condition to which she would soon return) and perceptive of her irreversible condition, she could effectively decide upon discontinuance of the life-support apparatus, even if it meant the prospect of natural death.&#8220; (Wir haben keinen Zweifel, unter diesen ungl\u00fccklichen Umst\u00e4nden, dass Karen selber, w\u00e4re sie durch ein Wunder f\u00fcr kurze Zeit bei Bewusstsein [ohne dass dies die Prognose \u00e4nderte bez\u00fcglich ihres Zustandes, in den sie wieder zur\u00fcckfallen w\u00fcrde] und k\u00f6nnte sie ihren irreversiblen Zustand erfassen, dass Karen dann das Einstellen der lebensverl\u00e4ngernden Ma\u00dfnahmen beschlie\u00dfen w\u00fcrde, auch wenn das ihren nat\u00fcrlichen Tod bedeutete.) \u00c4hnlich \u00e4u\u00dfert sich der Z\u00fcrcher Strafrechtler Prof. J. Rehberg: &#8222;Es l\u00e4sst sich meines Erachtens kaum noch behaupten, es entspreche dem mutma\u00dflichen Willen des Patienten und der \u00e4rztlichen Berufspflicht, wenn man einen solchen, lebenden Organismus&#8216; durch Medikamente, k\u00fcnstliche Ern\u00e4hrung und dergleichen noch m\u00f6glichst lange funktionst\u00fcchtig erh\u00e4lt.&#8220; Eine andere juristische Betrachtungsweise betrifft die Berufspflicht des Arztes (als vermutlichen Auftrag des Patienten). Der Auftrag lautet heilen. Falls heilen nicht mehr m\u00f6glich ist, dann entf\u00e4llt dieser Auftrag und damit diese Garantenpflicht des Arztes. Dann muss er sich beim Leidenden noch seinem zweiten Auftrag und seiner zweiten Garantenpflicht, dem Lindern, zuwenden.<br \/>Die Juristen sehen das Problem aber auch aus der Sicht des medizinisch-therapeutischen Rationalismus, dh aus der Prognose, den Besserungsaussichten des Kranken. Im Urteil von New Jersey hei\u00dft es: &#8222;&#8230; the focal point of decision should be the prognosis as to the reasonable possibility of return to cognitive and sapient life, as distinguished from the forced continuance of that biological vegetative existence to which Karen seems to be doomed.&#8220; (Der Kernpunkt des Urteils sollte auf der Prognose bez\u00fcglich der M\u00f6glichkeit einer R\u00fcckkehr zu einem erkennenden und vernunftf\u00e4higen Leben beruhen, im Unterschied zur erzwungenen Fortf\u00fchrung dieses biologischen Existierens, zu dem Karen verdammt scheint.)<br \/>Sinnlos gewordene, weil nicht den erwarteten Nutzen bringende medizinische Ma\u00dfnahmen d\u00fcrfen deshalb eingestellt werden, Prof. J. Rehberg braucht folgenden Vergleich: Wenn die Feuerwehr bei einem Hausbrand nach langen L\u00f6schversuchen den Brand nicht eind\u00e4mmen kann, dann stellt sie ihre Versuche ein und l\u00e4sst das Haus verbrennen. Niemand beschuldigt deswegen die Feuerwehr der Brandstiftung. Deshalb darf auch ein Arzt nicht der T\u00f6tungsabsicht beschuldigt werden, wenn er eine prim\u00e4r zur Rettung des Sterbenden eingesetzte, aber erfolglose Behandlung wieder einstellt, der Krankheit den nat\u00fcrlichen Verlauf l\u00e4sst und dem Patienten seinen nat\u00fcrlichen und unabwendbaren Tod erlaubt. Der Strafrechtler Prof. P. Noll formuliert die Situation beim Sterbenden mit irreversiblem Personverlust noch einfacher: Einen Toten kann man nicht t\u00f6ten. Andere Juristen bezeichnen Sterbeerleichterung ironisch als &#8222;Delikt ohne Opfer&#8220;.<\/p>\n<p>&#8222;<b>Sterbetestamente&#8220;<\/b><\/p>\n<p>Einen letzten juristischen Aspekt der Sterbehilfe betrifft die Frage der\u00a0 Bedeutung einer fr\u00fcheren schriftlichen Erkl\u00e4rung des Patienten, in der er f\u00fcr den Fall einer t\u00f6dlichen Erkrankung oder Verletzung mit Bewusstlosigkeit oder Tr\u00fcbung der Urteilsf\u00e4higkeit den Verzicht auf lebensverl\u00e4ngernde Ma\u00dfnahmen im voraus festlegt. Im angels\u00e4chsischen Sprachraum wird eine solche Erkl\u00e4rung living will, das &#8222;lebende Testament&#8221;, genannt. Das Parlament des Staates Kalifornien hat am 30. September 1976 die Anerkennung solcher Dokumente beschlossen; die Right to Die Bill trat am 1. Januar 1977 in Kraft. Die California Medical Association unterst\u00fctzte das Gesetz aktiv. \u00c4hnliche Gesetzesvorlagen liegen zurzeit in weiteren 17 amerikanischen Bundesstaaten vor dem Parlament. Im Kanton Z\u00fcrich kam eine \u00e4hnliche Forderung, die Standesinitiative von Rolf Wyler, zur Volksabstimmung. In dieser Volksabstimmung bejahten 60 % der Abstimmenden die Standesinitiative zugunsten k\u00fcnftiger Straffreiheit der aktiven Sterbehilfe. F\u00fcr den Arzt handelt es sich beim living will um eine Grundsatzerkl\u00e4rung (declaration of intent&#8220;), f\u00fcr den Juristen um ein wichtiges Indiz. Ausschlaggebend ist aber nur der gegenw\u00e4rtig mutma\u00dfliche Wille des Patienten in der momentanen Krankheitssituation. Die schriftliche Erkl\u00e4rung kann jederzeit widerrufen werden; der Arzt muss sich also entscheiden, ob der Patient sie unter der momentanen Krankheitssituation vern\u00fcnftigerweise widerrufen w\u00fcrde oder nicht. Dem Patienten nahestehende Personen sind anzuh\u00f6ren. Der Arzt muss sich fragen, ob diese Personen wirklich den Wunsch des Patienten formulieren oder ob selbsts\u00fcchtige Motive im Spiel sind. Die letzte Entscheidung liegt rechtlich beim Arzt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ethische-und-philosophische-aspekte-der-passiven-sterbehilfe\">Ethische und philo&shy;so&shy;phi&shy;sche Aspekte der passiven Sterbehilfe<\/span><\/h2>\n<p>Leiden ist f\u00fcr viele Ethiker und Philosophen ein Teil unseres menschlichen Daseins. Daraus darf nicht die Folgerung gezogen werden, dass Linderung von Leiden unethisch oder gar unchristlich w\u00e4re. Im Gegenteil: Beim hoffnungslos verlorenen Sterbenden bedeutet k\u00fcnstliche Lebensverl\u00e4ngerung oft k\u00fcnstliche Leidensverl\u00e4ngerung, und diese wiederum nicht selten Tortur und Folterung des Sterbenden. Solcherma\u00dfen von Menschenhand geschaffenes Leiden wird von keiner Religion gefordert. Papst Pius XII. hat schon 1957 eine gen\u00fcgende Dosierung von Schmerzmitteln bei Sterbenden gefordert, auch wenn dadurch eine gewisse Beschleunigung des Todeseintrittes bewirkt werden sollte.<br \/>Das Problem des permanent bewusstlosen Patienten ist philosophisch wohl am klarsten zu formulieren. Wie eingangs erw\u00e4hnt, definiert Kant (1724 \/ 1804) Menschenw\u00fcrde als vern\u00fcnftige Autonomie; er billigt sie nur dem menschlichen Individuum, also der Person zu. Die \u00e4lteste Definition des Begriffs Person stammt von Boetius (480 \/ 525); Persona est naturae rationalis individua substantia, also das rationale Individuum. Somit deckt sich die alte Definition von Person v\u00f6llig mit der Kantischen Definition von Menschenw\u00fcrde. Neben Individuum = Autonomie wird zur Definition Rationalit\u00e4t = Vernunft gefordert. Der Begriff Vernunft seinerseits ist definiert als die F\u00e4higkeit zur Kommunikation, und zwar zur Kommunikation auf drei Ebenen: mit sich selbst (Reflexion, Denken), mit der Umwelt (durch Gespr\u00e4ch mit den Mitmenschen) und mit Gott oder dem All. Interessanterweise entspricht die erste Ebene der Definition des menschlichen Lebens von Descartes (1596-1650): Cogito, ergo sum; ich denke, also bin ich.<br \/>Wenn die F\u00e4higkeit zur Kommunikation erloschen ist, dann ist die Vernunft erloschen. Wenn die Vernunft erloschen ist, dann existiert nach der obigen philosophischen Definition auch die Person nicht mehr. Mit dem Erl\u00f6schen der Person ist zugleich die Menschenw\u00fcrde erloschen. Es darf also nicht von einem menschenunw\u00fcrdigen Dasein gesprochen werden, sondern nur noch vom Persontod, von einem lebensunf\u00e4higen K\u00f6rper.<br \/>Zu dieser Auffassung wird gelegentlich von vorwiegend emotionell veranlagten Personen gesagt, die Mediziner w\u00fcssten bekanntlich vieles nicht, und es sei durchaus m\u00f6glich, dass apallische Wesen noch ein Innenleben h\u00e4tten und noch empfinden k\u00f6nnten und dass deshalb die k\u00fcnstliche Lebensverl\u00e4ngerung weitergehen m\u00fcsse. Dieser Gedankengang erscheint in seiner Konsequenz aber so grausam, dass ein Arzt dadurch sogar zur aktiven Euthanasie getrieben werden k\u00f6nnte. Einzelhaft in kleinstem Raum, der Tigerk\u00e4fig, ist eine der schlimmsten Folterungen. Empfindend in seinem eigenen K\u00f6rper wie in einer Zwangsjacke gefangen zu sein, und dies \u00fcber Monate und Jahre hin, m\u00fcsste f\u00fcr den Patienten die unertr\u00e4glichste Folterung darstellen, die ein barbarischer Sadist sich ausdenken k\u00f6nnte. Wer von uns w\u00fcrde w\u00fcnschen, selber in einem solchen Zustand zu sein? Wer von uns w\u00fcrde einem andern einen solchen Zustand w\u00fcnschen?<br \/>Dem Konzept des Persontodes schlie\u00dfen sich auch Vertreter der katholischen Kirche an. An den Hearings der nationalr\u00e4tlichen Kommission Frau Dr. L.Spreng zur parlamentarischen Initiative \u00fcber die passive Sterbehilfe von Nationalrat W. Allg\u00f6wer sagte der Moraltheologe und Ethiker Prof. A. Sustar, damals Bischofsvikar in Chur, am 1. Juli 1975 zur Frage, in welchen Grenzf\u00e4llen Sterbehilfe erlaubt sei: Der Grenzfall wird wesentlich durch das irreversible Absterben des personalmenschlichen Lebens gekennzeichnet. Es wird sich also um einen Bewusstlosen handeln, bei dem nach medizinischer Erkenntnis keine Aussicht mehr besteht, dass er zu personal-menschlichem Leben zur\u00fcckgerufen werden kann.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-kriterium-persontod\">Das Kriterium: Persontod<\/span><\/h2>\n<p>Die Pflicht des Arztes zur Lebensverl\u00e4ngerung muss bei unheilbar kranken Sterbenden anderen \u00e4rztlichen Pflichten weichen, Prof. A. Sustar definiert sie wie folgt:<\/p>\n<ul>\n<li>die Pflicht, den Patienten seinen menschenw\u00fcrdigen Tod sterben zu lassen.<\/li>\n<li>die Pflicht, nicht durch technische Mittel das biologische Leben beim Pers\u00f6nlichkeitstod sinnlos zu verl\u00e4ngern.<\/li>\n<li>die Pflicht, den Willen des Patienten zu respektieren, der auf au\u00dferordentliche und unangemessene Eingriffe verzichten will, weil er seinen unausweichlichen Tod annimmt und bejaht,<\/li>\n<li>die Pflicht, die Grenzen des technisch M\u00f6glichen der \u00e4rztlichen Kunst einzugestehen,<\/li>\n<li>die Pflicht, den unheilbar Kranken nicht nur noch als Experimentierobjekt zu betrachten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im englischen Oberhaus wurde in der Debatte zur Incurable Patient Bill vorgelegt von Baroness Wootton of Abinger, dreimal der vor mehr als hundert Jahren geschriebene Vers von Arthur Hugh Clough (1819&#8211;1861) zitiert (Parliamentary Debates, House of Lords, Official Report, Vol. 368, No 31, vom 12. Februar 1976):<\/p>\n<p>Thou shalt not kill; <br \/>But need&#8217;st not strive <br \/>Officiously to keep alive.<\/p>\n<p>(Du sollst nicht t\u00f6ten; du brauchst aber nicht \u00fcbereifrig nach Lebenserhaltung zu streben.)<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"passive-sterbehilfe-und-menschenwuerde\">Passive Sterbehilfe und Menschen&shy;w&uuml;rde<\/span><\/h2>\n<p>Die passive Sterbehilfe bei unheilbar kranken Sterbenden ist also vom medizinischen, sittlichen, religi\u00f6sen und juristischen Aspekt her nicht nur erlaubt, sondern unter dem Aspekt der Menschenw\u00fcrde sogar geboten.<br \/>Jeder Mensch braucht Hilfe, wenn er allein und hilflos ist. Jeder Mensch ist an den \u00e4u\u00dfersten Grenzsituationen seines Lebens allein: bei der Geburt und beim Tod. Bei beiden braucht er den Beistand seiner Mitmenschen. Geburtshilfe entspricht dem Recht auf Leben, Sterbehilfe entspricht dem Recht auf einen w\u00fcrdigen und friedlichen Tod. &#8222;Wir \u00c4rzte&#8221;, sagt der Herzchirurg Prof. Ch. Barnard, &#8222;sind blendende Techniker geworden; wir m\u00fcssen wieder lernen, human zu sein.&#8221; Der Europarat will diesen Humanismus in der Medizin f\u00f6rdern. In Punkt 9 seiner Recommendation verlangt er nicht nur die bestm\u00f6glichste Linderung aller Leiden des Sterbenden, sondern will dem Sterbenden auch die M\u00f6glichkeit zur psychologischen Vorbereitung auf seinen eigenen Tod geben, unter Beistand durch geschultes Personal. Von diesem Idealzustand sind wir in unseren Spit\u00e4lern und Heimen noch weit entfernt. Und trotzdem stellen wir \u00c4rzte immer wieder fest: es sind die Lebenden, die den Tod f\u00fcrchten, nicht die Sterbenden.<br \/>Kehren wir zu unserem Ausgangspunkt zur\u00fcck. Die Menschenw\u00fcrde wird bedroht durch alles, was die als vern\u00fcnftige Autonomie verstandene Freiheit in Frage stellt. Wir erm\u00f6glichen dem Kranken und Sterbenden die Erhaltung seiner Menschenw\u00fcrde, wenn wir ihm seine Menschenrechte, dh Personenrechte, zuerkennen. Wir alle, ob wir Familienmitglieder, Freunde, Krankenschwestern, \u00c4rzte, Theologen oder Politiker sind, m\u00fcssen den Kranken und Sterbenden die Aus\u00fcbung dieser Rechte erm\u00f6glichen. Menschenw\u00fcrde als Menschenrecht ist letztlich eine Frage der Menschlichkeit.<\/p>\n<p>*) Haemmerli war einer der beiden Experten. Sein dort vorgetragenes Expose ist in der &#8222;Schweizerischen \u00c4rztezeitung&#8220; vom 16.April 1975, 56.Jahrgang, Nr 15, S554 &#8211; 563, publiziert. (Die Redaktion)<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[2557,667],"autoren":[2465],"publikationen":[1064],"class_list":["post-12417","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-sterbehilfe-begriffe-geschichte","tag-vorgaenge-artikel","autoren-urs-peter-haemmerli","publikationen-36-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Medizin und Menschenrecht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/36-vorgaenge\/publikation\/medizin-und-menschenrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Medizin und Menschenrecht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge 36 (Heft 6\/1978), S. 47-64 Menschen&shy;w&uuml;rde als &bdquo;vern&uuml;nf&shy;tige Autonomie&ldquo; Der Mensch ist ein einmaliges Wesen auf dieser Welt. 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