{"id":12428,"date":"2002-09-01T12:00:00","date_gmt":"2002-09-01T10:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/zum-spannungsverhaeltnis-von-freiheit-und-sicherheit-drei-thesen\/"},"modified":"2023-11-22T11:55:18","modified_gmt":"2023-11-22T10:55:18","slug":"zum-spannungsverhaeltnis-von-freiheit-und-sicherheit-drei-thesen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-159\/publikation\/zum-spannungsverhaeltnis-von-freiheit-und-sicherheit-drei-thesen\/","title":{"rendered":"Zum Spannungsverh\u00e4ltnis von Freiheit und Sicherheit: Drei Thesen*"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"erste-these\">Erste These<\/span><\/h2>\n<p><i>Freiheit und Sicherheit stehen zueinander in einem Spannungsverh\u00e4ltnis. Es ist heute wieder wichtig geworden, das zu betonen und zu begr\u00fcnden.<\/i><\/p>\n<p>I. Es ist ein Kennzeichen holistischen oder gar totalit\u00e4ren Denkens, Spannungen vor-schnell aufzul\u00f6sen und Gegens\u00e4tze verschleiernd zu harmonisieren. Es ist ein Instrument von Ideologiepolitik, Harmonisierungen dort anzubringen, wo eigentlich kontrovers gestritten werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>II. Beispiele falscher Harmonisierung gibt es zuhauf. Die <i>Deutsche Arbeitsfront <\/i>hat 1933 das \u201eKlassenkampfdenken\u201d beseitigt, die Gewerkschaften abgel\u00f6st, die Trennung in Berufsorganisationen beendet und einen allgemeinen \u201eArbeitsfrieden\u201d begr\u00fcndet. Im Strafprozess wollten und wollen manche den agonalen Streit um Wahrheit und Gerechtigkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten zugunsten einer gemeinsamen Suche nach der Wahrheit \u00fcberwinden.<\/p>\n<p>III. Freiheit ist kategorial eine Zielbestimmung, Sicherheit ist eine der Bedingungen der M\u00f6glichkeit, in Freiheit zu leben. Freiheit ist, wie auch Gl\u00fcck oder Autonomie, eine Voraussetzung des guten Lebens, die um ihrer selbst willen gilt; Sicherheit ist, wie auch Eigentum oder Gesundheit, eine Randbedingung, welche die Verwirklichung der Ziele bef\u00f6rdert, erleichtert oder gar erst m\u00f6glich macht.<\/p>\n<p>IV. Ein \u201eGrundrecht auf Sicherheit\u201d verdankt sich einer paradoxen Rhetorik. Es reiht sich in den Kreis der Grundrechte ein, geh\u00f6rt aber einer anderen Kategorie an als diese.<\/p>\n<p>1. Betrachtet man das Grundrecht auf Sicherheit aus dem klassischen Blickwinkel, wonach Grundrechte Abwehrrechte gegen\u00fcber staatlichem Eingriff in b\u00fcrgerliche Freiheit sind, so sieht man, dass es auf der Gegenfahrbahn unterwegs ist. Es ist ein Recht, das den staatlichen Eingriff typischerweise nicht beschr\u00e4nkt, sondern fordert und rechtfertigt. Sicherheit stellt sich im modernen Staat in der Regel \u00fcber Freiheitsbeschr\u00e4nkung her.<\/p>\n<p>2. Die Karriere eines Grundrechts auf Sicherheit zeigt an, dass unser Verh\u00e4ltnis zum Staat sich wandelt. Er ist weniger der Leviathan, den es zu b\u00e4ndigen gilt, als vielmehr der Partner im Kampf gegen Risiken wie Kriminalit\u00e4t, der gen\u00e4hrt und gest\u00e4rkt werden muss. Gest\u00e4rkt wird er mit Eingriffsbefugnissen in Freiheitsr\u00e4ume als Instrumenten zur Bek\u00e4mpfung von Unsicherheit und Bedrohung.<\/p>\n<p>3. Nicht nur das Grundrecht auf Sicherheit belegt den Wandel. Dass die Funktion von Grundrechten sich dem Staat gegen\u00fcber von der Eingriffsabwehr zur Begr\u00fcndung von Schutzpflichten ver\u00e4ndert, dass sie, in gewissem Sinn, vom Negativen ins Positive changiert, l\u00e4sst sich auch woanders beobachten. So wechselt das strafrechtliche Rechts-gut als zentraler Topos der Theorie und der Politik des Strafrechts in derselben Richtung: von einer Schranke staatlichen Eingriffs (gegen\u00fcber Strafdrohungen, die sich auf den Schutz eines Rechtsguts nicht berufen k\u00f6nnen) zu einer Forderung nach Kriminalisierung von Handlungen, die einem Rechtsgut bedrohlich sind, vom Beschr\u00e4nkenden ins Fordernde.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"zweite-these\">Zweite These<\/span><\/h2>\n<p><i>Im Spannungsverh\u00e4ltnis von Freiheit und Sicherheit bewegen wir uns seit geraumer Zeit hin zum Pol der Sicherheit. Das geht zu Lasten der Freiheit.<\/i><\/p>\n<p>I. Die Tendenz, Sicherheit eher auf Kosten der Freiheit herzustellen, gibt es seit den siebziger und achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts. Der 11. September 2001 hat diese Tendenz verst\u00e4rkt, nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>II. Diese Tendenz l\u00e4sst sich charakterisieren mit den Stichworten Pr\u00e4vention, Effektivit\u00e4t und Kontrollversch\u00e4rfung.<\/p>\n<p>III. Die Tendenz manifestiert sich vor allem im Eingriffsrecht: im Polizei- und Strafrecht oder im Ausl\u00e4nderrecht. Sie tritt hervor auf den Gebieten moderner Gro\u00dfrisiken: Drogen, Umwelt, Wirtschaft, Korruption, Migration, Organisierte Kriminalit\u00e4t, Terrorismus.<\/p>\n<p>IV. Im materiellen Strafrecht, wo die Verbote und die Strafen niedergelegt sind, finden sich im wesentlichen Reformen, welche die verbotenen&#8216; Bereiche ausdehnen, die Strafdrohungen erh\u00f6hen, die Nachweise der Strafbarkeit erleichtern, die Verteidigungschancen mindern und die Kontrolle der Gesetzgebung erschweren.<\/p>\n<p>1. Anstelle von handgreiflichen, konkreten Rechtsg\u00fctern, deren Schutz dem Straf-recht angelegen ist, wie die Freiheit der Person oder die Zuverl\u00e4ssigkeit des Geldverkehrs, f\u00fchrt der moderne Strafgesetzgeber gro\u00dffl\u00e4chige Schutzobjekte wie die Volksgesundheit, die Bedingungen des Kapitalmarkts oder die Funktionsf\u00e4higkeit des Subventionswesens ein, unter die sich alles und jedes subsumieren l\u00e4sst und die kritische R\u00fcckfragen nach den Grenzen legitimer Kriminalisierung erschweren.<\/p>\n<p>2. Auf den Gebieten moderner Strafgesetzgebung (vgl. III) finden sich zahlreiche Neu-Kriminalisierungen und die Versch\u00e4rfung von Strafdrohungen.<\/p>\n<p>3. Der im modernen Strafgesetz bevorzugte Deliktstyp ist das abstrakte Gef\u00e4hrdungsdelikt. Dieser Typ erleichtert den Nachweis der Strafbarkeit und vermindert im selben Ma\u00df die Chance, sich zu verteidigen.<\/p>\n<p>3.1. Anders als das herk\u00f6mmliche Verletzungsdelikt (oder das konkrete Gef\u00e4hrdungsdelikt) verlangt das abstrakte Gef\u00e4hrdungsdelikt zum Nachweis der Strafbarkeit keinen Nachweis eines Schadens &#8211; und dann nat\u00fcrlich auch nicht den einer Verursachung des Schadens durch ein Verhalten &#8211; (oder einer konkreten Gefahr in der Handlungssituation). Es reicht zur Strafbarkeit regelm\u00e4\u00dfig der Nachweis einer verbotenen Handlung aus.<\/p>\n<p>3.2. So setzt eine Strafbarkeit wegen des Verletzungsdelikts Betrug (\u00a7 263 StGB) den Nachweis einer T\u00e4uschungshandlung, eines Irrtums, einer Verm\u00f6gensverf\u00fcgung und eines Verm\u00f6gensschadens (sowie die kausale Verkn\u00fcpfung dieser Handlungsteile) voraus, w\u00e4hrend es das abstrakte Gef\u00e4hrdungsdelikt des Subventionsbetrugs (\u00a7 264 StGB) bei unrichtigen Angaben des Antragstellers bewenden l\u00e4sst.<\/p>\n<p>3.3. Je sparsamer die Tatbestandsmerkmale, deren Nachweis das Gesetz zur Strafbarkeit verlangt, desto schmaler sind die Chancen des Beschuldigten, sich zu verteidigen.<\/p>\n<p>V. Im formellen Strafrecht, wo die Verfahren f\u00fcr das strafrechtliche Ermitteln, Anklagen, Verhandeln, Verurteilen, Nachpr\u00fcfen und Korrigieren ausgearbeitet sind, sind die Reformen der letzten Zeit ebenso einseitig auf Effektivit\u00e4t und Versch\u00e4rfung gerichtet.<\/p>\n<p>1. Vor rechtskr\u00e4ftiger Verurteilung gilt im rechtsstaatlichen Strafverfahren ein Beschuldigter als unschuldig. Nicht also seine Schuld, sondern vielmehr der gegen ihn begr\u00fcndete Verdacht rechtfertigt die Eingriffe, die im Ermittlungsverfahren, angesichts der Unschuldsvermutung, gegen ihn gef\u00fchrt werden d\u00fcrfen: Untersuchungshaft, Durchsuchung seiner Wohnung oder Beschlagnahme seiner Sachen.<\/p>\n<p>Die Eingriffsvoraussetzung \u201eVerdacht\u201d erodiert seit geraumer Zeit. Ein funktionales \u00c4quivalent zur Rechtfertigung und Begrenzung von Eingriffen vor einer Verurteilung ist nicht in Sicht.<\/p>\n<p>1.1. In wachsendem Umfang gestattet der Gesetzgeber \u201eVorfeldermittlungen\u201d, aus denen sich erst ergeben soll, ob ein Verdacht vorliegt.<\/p>\n<p>1.2. Die modernen informationstechnischen Ermittlungsmethoden wie Rasterfahndung, Telefon\u00fcberwachung, Lauschangriff oder der Einsatz verdeckter Ermittler streuen von sich aus breit, auch \u00fcber den Verd\u00e4chtigen hinaus in sein jeweiliges Umfeld.<\/p>\n<p>1.3. Der Gesetzgeber hat ein \u00dcbriges getan und einige Ermittlungsinstrumente auch auf \u201eBegleitpersonen\u201d ausgedehnt &#8211; nicht weil diese ihrerseits verd\u00e4chtig w\u00e4ren, sondern weil sie sich gerade im Umfeld des Verd\u00e4chtigen befinden.<\/p>\n<p>2. Strafrechtliche Ermittlungen wie Untersuchungshaft oder Beschlagnahme ereignen sich herk\u00f6mmlich typischerweise im Angesicht des Betroffenen. Der kann sich darauf einstellen. Die informationstechnischen Methoden funktionieren hingegen typischerweise nur, wenn der Betroffene ihren Einsatz nicht bemerkt. Die heimliche Informationsbeschaffung ist eine erhebliche Versch\u00e4rfung des Instrumentariums strafrechtlicher Ermittlungen.<\/p>\n<p>3. Der \u201eDeal\u201d im Strafverfahren, die Absprache eines Ergebnisses zwischen Staatsanwalt, Richter und Verteidiger au\u00dferhalb der \u00f6ffentlichen Hauptverhandlung, unter Verzicht auf eine vollst\u00e4ndige Beweisaufnahme und eine kunstgerechte Kl\u00e4rung des Anklagevorwurfs zehrt von den \u201esch\u00fctzenden Formen\u201d des herk\u00f6mmlichen Strafprozessrechts.<\/p>\n<p>4. Nichts anderes bewirken die starken Tendenzen, die Grenzen zwischen Strafverfolgung, Polizei und Geheimdiensten einzuebnen. Diese Grenzen dienen nicht, wie viele glauben, einem T\u00e4terschutz, sondern sind Schutz der Gewaltenteilung.<\/p>\n<p>VI. Diese Entwicklungen verdanken sich nicht etwa den Herrschaftsbed\u00fcrfnissen des Staates. Sie werden getragen von Kontrollbed\u00fcrfnissen der Bev\u00f6lkerung und von einem punitiven, auf Pr\u00e4vention und Risikobeherrschung ausgerichteten Strafklima.<\/p>\n<p>1. Die Phase der T\u00e4terorientierung ist vorbei. Wir sehen den Straft\u00e4ter nicht mehr als m\u00f6gliches Opfer eines gef\u00e4hrlichen Straf- und Kontrollstaats, dessen Grundrechte zu sichern sind, sondern als Bedroher unserer Sicherheit. Die neue Opferorientierung bezieht sich weniger auf reale Verbrechensopfer und mehr auf virtuelle Opfer, also auf uns alle, deren Sicherheit es auch unter hohen Kosten zu bewahren gilt. Sie rechtfertigt eine robuste, pr\u00e4ventions- und eingriffsorientierte Kriminalpolitik.<\/p>\n<p>2. Neuere Forschungen belegen, dass die Kriminalit\u00e4tsfurcht der Bev\u00f6lkerung nicht ein Spiegel der realen Bedrohung durch Kriminalit\u00e4t ist. Gerade in \u00f6ffentlichkeitswirksamen Bereichen der Kriminalit\u00e4t verst\u00e4rkt sich die Kriminalit\u00e4tsfurcht bei abnehmender krimineller Bedrohung. Dieser Umstand ist ein gro\u00dfes Hindernis f\u00fcr eine wirklichkeitsorientierte Arbeit am Strafklima.<\/p>\n<p>3. Es f\u00e4llt immer schwerer, Grundrechte als Freiheitsrechte plausibel zu machen, als Voraussetzungen einer Zivilgesellschaft und als Bedingungen des guten Lebens. Sie haben den Ruch von Stolpersteinen auf dem Weg zu einer sicheren Gesellschaft. Das zeigt sich etwa bei der Gleichbehandlung von Ausl\u00e4ndern oder beim Datenschutz.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"dritte-these\">Dritte These<\/span><\/h2>\n<p><i>Vor diesem Hintergrund ist es an der Zeit, f\u00fcr die Verwirklichung der Grundrechte in einer auf Pr\u00e4vention und Sicherheit ausgerichteten Gesellschaft aktiv und offensiv zu werben. Die bittende Warnung, bei der Herstellung innerer Sicherheit die Grundrechte nicht allzu sehr in Mitleidenschaft zu ziehen, ist gut gemeint, aber nicht hinreichend. Offensive Werbung setzt voraus, dass man wei\u00df, in welcher Situation man handelt.<\/i><\/p>\n<p>I. Liberale kritische Rechtspolitik &#8211; womit ich nat\u00fcrlich nicht eine bestimmte Partei ins Auge fasse, sondern die interessierten B\u00fcrger und deren Vereinigungen &#8211; ist bei uns seit geraumer Zeit blo\u00df negativ, abgrenzend, warnend. Sicherheitsinitiativen werden mit dem Hinweis auf Beeintr\u00e4chtigungen von Grundrechten kritisiert und zur\u00fcckgewiesen; sie werden nur selten durch grundrechtsfreundliche Alternativen konterkariert. Dies ist nicht nur wenig erfolgversprechend, sondern belegt auch eine Untersch\u00e4tzung des Ausma\u00dfes an Sicherheitsorientierung in der Bev\u00f6lkerung heute.<\/p>\n<p>II. Die Orientierung unserer Gesellschaft an Sicherheit und Risikobeherrschung und die Organisation dieser Orientierung \u00fcber Kontrolle und Strafe scheinen mir auf absehbare<br \/>\nZeit stabil zu sein. Sie haben gute Gr\u00fcnde.<\/p>\n<p>1. Die Geltungskraft sozialer Normen schwindet. Der Bestand an Bereichen des Alltags, auf deren fraglose Sicherung man sich verlassen kann, nimmt ab. Dass man bestimmte Dinge &#8211; aus Scham, Selbstverst\u00e4ndlichkeit, Distanz &#8211; nicht tut, auch wenn man das nicht begr\u00fcnden kann, r\u00fcckt an den Rand des Lebens und gibt den Bed\u00fcrfnissen Raum, sich zu pr\u00e4sentieren und durchzusetzen.<\/p>\n<p>1.1. Die Erosion sozialer Normen f\u00fchrt zu Anstrengung und \u00dcberforderung. Die normative Verl\u00e4sslichkeit nimmt ab; das f\u00fchrt zu Nachfragen, Suchen, Experimentieren, Rechtfertigen und Scheitern in Konstellationen, die fr\u00fcher nur eine Grundorientierung verlangten, \u00fcber die die allermeisten verf\u00fcgt haben.<\/p>\n<p>1.2. Schwindende soziale Normen lassen sich vom Staat nicht ersetzen, auch wenn er das derzeit versucht (\u201eZero tolerance&#8220;). Kennzeichen sozialer Normen sind Informalit\u00e4t, Konkretheit und der zwingende Bezug zu sozialen Gruppen; dies erkl\u00e4rt ihre ganz unterschiedlichen Inhalte und Geltungsbedingungen. Diese Eigenschaften sind dem Staat nicht zug\u00e4nglich, sie k\u00f6nnen durch staatliche Normen nicht hergestellt und auch nicht ersetzt werden.<\/p>\n<p>2. Wir leben in einer Risikogesellschaft.<\/p>\n<p>2.1. Wir sehen uns konfrontiert mit Bedrohungslagen, die einerseits vage und ungreifbar und andererseits, im Fall ihrer Verwirklichung, verheerend sind: Jugendgewalt, Krieg, Renten, W\u00e4hrung, Umwelt, Drogen, internationaler Terror, nicht-integrierte Teile der Bev\u00f6lkerung, das Klonieren von Lebewesen. Die Kombination dieser beiden Eigenschaften kann l\u00e4hmen, sie kann aber auch in Panik f\u00fchren.<\/p>\n<p>2.2. Wir sind nicht davon \u00fcberzeugt, dass wir diese Lagen wirklich beherrschen k\u00f6nnen. Also greifen wir nach jedem Strohhalm, der Kontrolle und wirksame Pr\u00e4vention verspricht. Eine langfristige, gelassene Politik der inneren Sicherheit ist in einer Risikogesellschaft schwierig.<\/p>\n<p>3. Wir leben unter normativer Desorientierung und \u00dcberforderung. Diese \u00dcberforderung ist vor allem die Konsequenz aus der Erosion allt\u00e4glicher Bezugsgruppennormen (vgl. 1.) und aus der Risikoangst (vgl. 2.).<\/p>\n<p>3.1. Gegen normative Desorientierung gibt es derzeit wenig Hilfe. Hektische Reaktionen des Gesetzgebers, auch wenn sie auf \u00c4ngste der Bev\u00f6lkerung antworten, k\u00f6nnen verwirren statt zu orientieren.<\/p>\n<p>3.2. Die Schw\u00e4chung des Staates durch Privatisierung am falschen Ort ist kein gutes Rezept. Nicht ein schwacher, sondern ein starker, aber rechtlich gebundener, Staat kann Quelle und Garant sein f\u00fcr die langfristige normative Orientierung der Menschen. Zivilgesellschaft und schwacher Staat sind keine Geschwister.<\/p>\n<p>3.3. Ich sehe eine Quelle normativer Desorientierung auch in der (im weiten Sinn verstandenen) \u00d6konomisierung unseres Alltags und lebenswichtiger Institutionen. So verlieren etwa die Universit\u00e4ten, die \u00f6ffentlich rechtlichen Medien oder der Sport durch Bedingungen der \u00d6konomisierung ihren Eigensinn an Lehr- und Forschungsfreiheit, an Varianz und Experiment, an selbstverst\u00e4ndlicher K\u00f6rperfreude. Sie schlagen sich \u00fcber den Leisten verallgemeinerter, kurzfristiger und \u00e4u\u00dferlicher Effektivit\u00e4t, b\u00fc\u00dfen ihre<br \/>\nOrientierungskr\u00e4fte ein und produzieren neue Probleme: sachwidrige und kontraproduktive Allokation der Ressourcen, Gleichf\u00f6rmigkeit f\u00fcr H\u00f6ren und Sehen, Doping. Auch die Familie als zentrale Institution normativer Orientierung passt in diese Art von \u00d6konomisierung nicht.<\/p>\n<p>3.4. Normative \u00dcberforderung ist auch den zahlreichen korruptiven Erfahrungen (wiederum im weiten Sinn verstanden) zu verdanken, die wir tagt\u00e4glich machen. Politiker und andere institutionelle Leitfiguren, von denen nicht nur junge Menschen abh\u00e4ngen, die sich normativ orientieren m\u00fcssen, erf\u00fcllen diese ihre Aufgabe nicht mehr, ja desavouieren sie. Wer den Eindruck bekommt, bewunderte K\u00fcnstler und Sportler oder auch richtungweisende Entscheider in der Wirtschaft h\u00e4tten im Bedarfsfall mit Anstand, aber auch mit dem Recht nichts mehr zu tun, wer diesen Menschen nichts mehr glauben kann, wen sie nicht mehr faszinieren, der hat ein Orientierungsproblem.<\/p>\n<p>III. Aus der Diagnose ergibt sich die Therapie.<\/p>\n<p>1. Wenn es langfristige Entwicklungen sind, die Risikoangst, Kontrollbed\u00fcrfnisse und Strafneigung n\u00e4hren, dann m\u00fcssen die Gegenmittel ebenfalls langfristig angelegt sein. Und sie m\u00fcssen sich gerade auf die Umst\u00e4nde richten, denen man zwischen den Polen von Freiheit und Sicherheit verursachende Kraft zuschreibt, von der Integrationspolitik \u00fcber die St\u00e4rkung und Bindung des Staats bis zur \u00c4chtung von Korruption (vgl. II). Hier zeigt sich, aus einem anderen historischen und systemischen Blickwinkel, erneut und mit vielen neuen Farben und Formen, dass Sozialpolitik die beste Kriminalpolitik ist.<\/p>\n<p>2. Mittelfristig sollte die Politik der inneren Sicherheit genauer auf die M\u00f6glichkeiten achten, die das Eingriffsrecht, insbesondere das Strafrecht, hat und die es nicht hat. Das Strafrecht wird hinsichtlich seiner Besserungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Menschen und Gesellschaft traditionell gewaltig \u00fcbersch\u00e4tzt. Man wird die Garantien, deren Verwirklichung seine vornehmste Aufgabe ist, zerbrechen, wenn man das Strafrecht auf wirksame Pr\u00e4vention und die L\u00f6sung gro\u00dffl\u00e4chiger Problemlagen verpflichtet. Das Strafrecht ist, mit seinen Grundpfeilern Stetigkeit, Verl\u00e4sslichkeit und Menschenrechtsfreundlichkeit auch ein unverzichtbarer Teil normativer gesellschaftlicher Orientierung; diese Leistung wird gef\u00e4hrdet durch symbolische Gesetzgebung, der es auf den Rechtsg\u00fcterschutz nicht mehr ernsthaft ankommt, und durch Versch\u00e4rfungen im gerade aktuellen sicherheitspolitischen Interesse.<\/p>\n<p>3. Kurzfristig sollte man die Tendenzen st\u00e4rken, andere Rechtsgebiete, die weniger Eingriffs- orientiert sind als das Strafrecht, f\u00fcr die Sicherheitspolitik fruchtbar zu machen. Technische Pr\u00e4vention, praktische Verwaltungsorganisation, Steuer- und \u00f6ffentliches Dienstrecht sind mittlerweile viel diskutierte und mit Phantasie und Sensibilit\u00e4t ausbauf\u00e4hige Instrumente, um eine Sicherheitslage herzustellen und zu erhalten, die den Bed\u00fcrfnissen und \u00c4ngsten der Menschen besser entspricht als immer wieder neu versch\u00e4rfte Eingriffe in Freiheitsrechte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>* Die Thesen hat der Verfasser auf der Jahrestagung der GUSTAV HEINEMANN-INTIATIVE am 31. Mai 2002 in Stuttgart vorgetragen; sie wurden f\u00fcr den Druck \u00fcberarbeitet.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[46],"tags":[739,671,667],"autoren":[2005],"publikationen":[1211],"class_list":["post-12428","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-anti-terror-kampf","tag-anti-terror-kampf","tag-innere-sicherheit","tag-vorgaenge-artikel","autoren-winfried-hassemer","publikationen-vorg-159"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Zum Spannungsverh\u00e4ltnis von Freiheit und Sicherheit: Drei Thesen* - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-159\/publikation\/zum-spannungsverhaeltnis-von-freiheit-und-sicherheit-drei-thesen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Zum Spannungsverh\u00e4ltnis von Freiheit und Sicherheit: Drei Thesen* - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Erste These Freiheit und Sicherheit stehen zueinander in einem Spannungsverh\u00e4ltnis. 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