{"id":12434,"date":"1998-12-20T13:47:00","date_gmt":"1998-12-20T12:47:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/vom-recht-auf-oeffentlichkeit-und-privatheit\/"},"modified":"1998-12-20T12:00:00","modified_gmt":"1998-12-20T11:00:00","slug":"vom-recht-auf-oeffentlichkeit-und-privatheit","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-144\/publikation\/vom-recht-auf-oeffentlichkeit-und-privatheit\/","title":{"rendered":"Vom Recht auf \u00d6ffentlichkeit und Privatheit"},"content":{"rendered":"<p>Vorg\u00e4nge 144, S. 49-51<\/p>\n<p>Einfach scheint es, \u00f6ffentlichen und privaten Raum zu trennen. In seinen vier W\u00e4nden ist (bzw. w\u00e4hnt sich) der B\u00fcrger frei; in der \u00d6ffentlichkeit ist er den Schranken des Gemeinwohls verpflichtet. Doch diese biedermeierliche Sicht ist tr\u00fcgerisch und stimmte nie. Im Zeitalter der Informationsgesellschaft, in dem wir uns befinden, ist eine solch simple Scheidung Illusion. Der \u00f6ffentliche Raum war, rechtlich gesehen, stets umk\u00e4mpft, ebenso wie der private. Staatliche Herrschaft, religi\u00f6se Institutionen, st\u00e4ndische Kr\u00e4fte versuchten und versuchen, beide zu reglementieren. Die B\u00fcrger haben sich m\u00fchsam rechtliche Freiheitsr\u00e4ume erk\u00e4mpft, deren Existenz immer wieder bedroht wird und verteidigt werden mu\u00df, nicht zuletzt gegen moderne Techniken der Kommunikation und ihrer rechtlichen Verortung, um hier nur ein Beispiel zu nennen.<\/p>\n<h5 align=\"center\">Grundrechtsgarantien<\/h5>\n<p>Das Grundgesetz &#8211; wie auch die Verfassungen der Bundesl\u00e4nder &#8211; sch\u00fctzt die Privatsph\u00e4re vielfach, wenn auch nicht immer wirksam. So gew\u00e4hren insbesondere Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG (Schutz der Menschenw\u00fcrde), Art. 2 Abs.\u00a01 GG (Recht auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit) und Art. 4 GG (Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit) dem B\u00fcrger Abwehrrechte gegen das Eindringen anderer, auch des Staates, in den privaten Bereich. Auch Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung, auch von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen) sch\u00fctzen weitgehend das Recht auf Privatheit, wenngleich diese beiden Grundrechte durch nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen stark erodiert wurden.Im Zusammenhang mit dem Beschlu\u00df der &#8222;Notstandsgesetze&#8220; wurde 1968 Art. 10 Abs. 2 GG um einen weiteren Satz erg\u00e4nzt, wonach zu Zwecken des Verfassungs- und Staatsschutzes Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis auch ohne Unterrichtung des Betroffenen zul\u00e4ssig seien. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung bei verfassungskonformer Auslegung mit knapper Mehrheit gebilligt. Die verfassungsrechtliche Literatur lehnt sie zum \u00fcberwiegenden Teil als verfassungswidrig ab, weil die Verfassungs\u00e4nderung in den Kern der Grundrechtsgarantie eingreife, was nach Art. 79 Abs. 3 GG verboten ist (Dreier\/Hermes, RdNr. 54 zu Art. 10 GG m.w.N.).\u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich mit dem Gesetz zum gro\u00dfen Lauschangriff von 1998 (Gesetz vom 26.3.1998, BGB1. I S. 610.), mit dem die Garantie der Unverletzlichkeit der Woh-nung und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume zur Disposition des einfachen Gesetzgebers gestellt wurde, wenn der begr\u00fcndete Verdacht besteht, da\u00df bestimmte besonders schwere Straftaten begangen wurden oder zur Abwehr dringender Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit die \u00dcberwachung von R\u00e4umen durch technische Mittel erforderlich erscheint. Der Schutz der Vertraulichkeit des nicht\u00f6ffentlich gesprochenen Wortes und sonstiger nicht\u00f6ffentlicher Vorg\u00e4nge in R\u00e4umen von Personen, die aus beruflichen Gr\u00fcnden zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Geistliche, Rechtsanw\u00e4lte, \u00c4rzte, Mitglieder von anerkannten Beratungsstellen), wird nur noch durch die Strafproze\u00dfordnung gew\u00e4hrt, dieser Schutz kann vom Gesetzgeber jederzeit mit einfacher Mehrheit beseitigt werden. Auch diese \u00c4nderung des Grundgesetzes steht mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht im Einklang und ist somit nichtig; doch auch in diesem Fall ist es zweifelhaft, ob das Bundesverfassungsgericht dieser Argumentation folgen wird.Dem Eindringen des Staates in den privaten Raum wurde in beiden F\u00e4llen in bedenklicher Weise Vorschub geleistet. Zwischen \u00d6ffentlichkeit und Privatheit etabliert sich immer mehr eine Grauzone, in der aus Gr\u00fcnden der Staatssicherheit und der Bek\u00e4mpfung des organisierten Verbrechens mehr und mehr die Intimsph\u00e4re der B\u00fcrger bedroht wird.Den die Privatsph\u00e4re sch\u00fctzenden Grundrechten stehen die Kommunikationsgrundrechte gegen\u00fcber, insbesondere also die Grundrechte auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung, In-formations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Art. 5 Abs. l GG), der Versammlungsund Vereinigungsfreiheit (Art. 8, 9 GG). Ihnen korrespondiert jeweils das Recht, von dieser Freiheit keinen Gebrauch zu machen, sich also nicht zu \u00e4u\u00dfern, an Versammlungen nicht teilzunehmen oder sich an Vereinigungen nicht zu beteiligen. Diese f\u00fcr die Willensbildung der B\u00fcrger und das Funktionieren einer Demokratie unerl\u00e4\u00dflichen Freiheitsrechte gew\u00e4hrleisten auch ein Recht auf \u00d6ffenlichkeit, auf Ver\u00f6ffentlichung. Sie bed\u00fcrfen des \u00f6ffentlichen Raums, um die Botschaft, die Nachricht, die Information an die Frau und an den Mann zu bringen.Veranstalter, Leiter und Teilnehmer von \u00f6ffentlichen Versammlungen und Aufz\u00fcgen (Demonstrationen) haben daher Anspruch auf (weitgehend) ungehinderte und kostenlose Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsfl\u00e4chen. \u00d6ffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk haben Anspruch auf Zuteilung von Frequenzen und Sendezeiten durch die Landesmedienanstalten. Stehen sie nicht in ausreichendem Ma\u00df zur Verf\u00fcgung, bedarf ihre Verteilung der zumindest eingeschr\u00e4nkt gerichtlich nachpr\u00fcfbaren Abw\u00e4gung.Einschr\u00e4nkungen der \u00d6ffentlichkeitAber auch der \u00f6ffentliche Raum gew\u00e4hrleistet keinen uneingeschr\u00e4nkten Zugriff. Auch in ihm sind Regeln einzuhalten, die sich aus Sicherheitsgr\u00fcnden wie auch aus Gr\u00fcnden des Pers\u00f6nlichkeitsschutzes ergeben k\u00f6nnen.Versammlungen gegen\u00fcber k\u00f6nnen Auflagen gemacht werden, die allerdings das Versammlungsrecht nicht beeintr\u00e4chtigen d\u00fcrfen. Kriminelle Vereinigungen k\u00f6nnen sich selbstverst\u00e4ndlich nicht auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit berufen, wie \u00fcberhaupt die Begehung von Straftaten nicht von Grundrechten gedeckt sein kann. Hei\u00df umstritten ist inWahlzeiten die Pflicht zur Ausstrahlung von Werbesendungen f\u00fcr politische Parteien, die f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche und private Rundfunkanstalten unterschiedlich geregelt ist.Wer den \u00f6ffentlichen Raum zu Erwerbszwecken nutzt, bedarf der Erlaubnis, f\u00fcr die er in der Regel Sondernutzungsgeb\u00fchren zu zahlen hat. Das gilt f\u00fcr Freischankfl\u00e4chen auf \u00f6ffentlichem Grund ebenso wie f\u00fcr den Stra\u00dfenmusikanten. Auch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz l GG) rechtfertigt in der Regel nicht die Nutzung fremden Eigentums. Eine Ausnahme gilt f\u00fcr k\u00fcnstlerische Darbietungen im Rahmen eines Demonstrationszugs. Auch im \u00f6ffentlichen Raum gibt es ein Recht auf Privatheit, das nur in Ausnahmef\u00e4llen eingeschr\u00e4nkt ist. So ist der B\u00fcrger, der sich auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen bewegt, kein Freiwild. Fotografiert darf er nur mit seiner Einwilligung werden, es sei denn, er sei eine Person der Zeitgeschichte oder er komme nur zuf\u00e4llig als &#8222;Beiwerk&#8220; neben einer Landschaft oder einer sonstigen \u00d6rtlichkeit ins Bild. Auch Bilder von Versammlungen und Aufz\u00fcgen und \u00e4hnlichen Vorg\u00e4ngen, an denen eine Person teilgenommen hat, sind zul\u00e4ssig, eine polizeiliche Dokumentation derartiger Veranstaltungen nach den Sondervorschriften des Versammlungsgesetzes.Aber auch Personen &#8222;aus dem Bereich der Zeitgeschichte&#8220; m\u00fcssen sich nicht stets und uneingeschr\u00e4nkt fotografieren lassen. Vor allem die Berichterstattung der Boulevard- und Sensationspresse besch\u00e4ftigt nachhaltig die Gerichte, in Deutschland und anderswo. Die hierzu ergangenen Urteile sind nicht immer einsichtig. Andererseits haben auch Prominente (wer immer hierzu z\u00e4hlen mag) ein Recht auf Privatheit, nicht nur in der Intimsph\u00e4re, sondern unter Umst\u00e4nden auch im \u00f6ffentlichen Bereich, n\u00e4mlich dann, wenn sie sich ersichtlich in einen abgeschiedenen Teil eines \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Gebiets zur\u00fcckgezogen und damit dokumentiert haben, da\u00df sie unbel\u00e4stigt bleiben und auch nicht fotografiert werden wollen. Die damit zusammenh\u00e4ngenden Probleme der freien Berichterstattung einerseits, des Rechtsschutzes andererseits sind nicht schwer zu l\u00f6sen. Konflikte entstehen einzig dann, wenn die Sensationslust den Anstand verdr\u00e4ngt. In eine Grauzone ger\u00e4t man in diesem Zusammenhang jedoch unweigerlich bei der Frage, wer denn eine Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist, wobei die Juristen noch zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte unterscheiden. Viele Prominente verdienen diese Bezeichnung nur, weil sie sich selbst in die \u00d6ffentlichkeit gedr\u00e4ngt haben, um aus der damit gewonnenen &#8222;Prominenz&#8220; Kapital zu schlagen, oft in klingender M\u00fcnze. Wer seine Haut selbst zu Markte tr\u00e4gt, um sie dort zu verkaufen, sollte sich nicht auf das Recht der Privatheit berufen d\u00fcrfen, um ein Schmerzensgeld einzuklagen f\u00fcr eine Beeintr\u00e4chtigung, die er selbst provoziert hat. Die &#8222;Paparazzi-Rechtsprechung&#8220; des Bundesgerichtshofs ist weitgehend ausgewogen, die Instanzgerichte hingegen haben manchesmal Schwierigkeiten damit.\u00d6ffentlichkeit und Privatheit lassen sich nicht sauber scheiden, die Bereiche durchdringen sich. Das war zu allen Zeiten so. Der gegenw\u00e4rtige Schutz der Privatsph\u00e4re ist auf durchaus hohem Niveau angesiedelt. Zum Skandal werden Einbruchstellen nur, wenn der Staat &#8211; und sei es zu Zwecken der Staatssicherheit oder der Verbrechensbek\u00e4mpfung- sich anschickt, in private Sph\u00e4ren und berufliche Vertrauensverh\u00e4ltnisse einzubrechen, indem er seinen Zielen ausschlie\u00dflich den Vorzug gibt.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[356],"publikationen":[1039],"class_list":["post-12434","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-sieghart-ott","publikationen-vorg-144"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Vom Recht auf \u00d6ffentlichkeit und Privatheit - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-144\/publikation\/vom-recht-auf-oeffentlichkeit-und-privatheit\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Vom Recht auf \u00d6ffentlichkeit und Privatheit - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Vorg\u00e4nge 144, S. 49-51 Einfach scheint es, \u00f6ffentlichen und privaten Raum zu trennen. In seinen vier W\u00e4nden ist (bzw. w\u00e4hnt sich) der B\u00fcrger frei; in der \u00d6ffentlichkeit ist er den Schranken des Gemeinwohls verpflichtet. Doch diese biedermeierliche Sicht ist tr\u00fcgerisch und stimmte nie. Im Zeitalter der Informationsgesellschaft, in dem wir uns befinden, ist eine solch [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-144\/publikation\/vom-recht-auf-oeffentlichkeit-und-privatheit\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"6\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-144\\\/publikation\\\/vom-recht-auf-oeffentlichkeit-und-privatheit\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-144\\\/publikation\\\/vom-recht-auf-oeffentlichkeit-und-privatheit\\\/\",\"name\":\"Vom Recht auf \u00d6ffentlichkeit und Privatheit - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"1998-12-20T12:47:00+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-144\\\/publikation\\\/vom-recht-auf-oeffentlichkeit-und-privatheit\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-144\\\/publikation\\\/vom-recht-auf-oeffentlichkeit-und-privatheit\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-144\\\/publikation\\\/vom-recht-auf-oeffentlichkeit-und-privatheit\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge Nr. 144: \u00d6ffentliche und private R\u00e4ume\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-144\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Vom Recht auf \u00d6ffentlichkeit und Privatheit\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Vom Recht auf \u00d6ffentlichkeit und Privatheit - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-144\/publikation\/vom-recht-auf-oeffentlichkeit-und-privatheit\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Vom Recht auf \u00d6ffentlichkeit und Privatheit - Humanistische Union","og_description":"Vorg\u00e4nge 144, S. 49-51 Einfach scheint es, \u00f6ffentlichen und privaten Raum zu trennen. In seinen vier W\u00e4nden ist (bzw. w\u00e4hnt sich) der B\u00fcrger frei; in der \u00d6ffentlichkeit ist er den Schranken des Gemeinwohls verpflichtet. Doch diese biedermeierliche Sicht ist tr\u00fcgerisch und stimmte nie. Im Zeitalter der Informationsgesellschaft, in dem wir uns befinden, ist eine solch [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-144\/publikation\/vom-recht-auf-oeffentlichkeit-und-privatheit\/","og_site_name":"Humanistische Union","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"6\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-144\/publikation\/vom-recht-auf-oeffentlichkeit-und-privatheit\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-144\/publikation\/vom-recht-auf-oeffentlichkeit-und-privatheit\/","name":"Vom Recht auf \u00d6ffentlichkeit und Privatheit - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"1998-12-20T12:47:00+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-144\/publikation\/vom-recht-auf-oeffentlichkeit-und-privatheit\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-144\/publikation\/vom-recht-auf-oeffentlichkeit-und-privatheit\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-144\/publikation\/vom-recht-auf-oeffentlichkeit-und-privatheit\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge Nr. 144: \u00d6ffentliche und private R\u00e4ume","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-144\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Vom Recht auf \u00d6ffentlichkeit und Privatheit"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation\/12434","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/media?parent=12434"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories?post=12434"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/tags?post=12434"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/autoren?post=12434"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikationen?post=12434"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}