{"id":12440,"date":"1991-12-01T23:55:00","date_gmt":"1991-12-01T22:55:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/neuordnung-des-schwangerschaftsabbruchs\/"},"modified":"2021-08-24T21:47:47","modified_gmt":"2021-08-24T19:47:47","slug":"neuordnung-des-schwangerschaftsabbruchs","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/114-vorgaenge\/publikation\/neuordnung-des-schwangerschaftsabbruchs\/","title":{"rendered":"Neuordnung des Schwangerschaftsabbruchs"},"content":{"rendered":"<p>Eine Anh\u00f6rung im Deutschen Bundestag<\/p>\n<p>aus. vorg\u00e4nge Nr. 114. Heft 6\/1991, S. 1-5<\/p>\n<p>In beiden deutschen Staaten galt und gilt ein unterschiedliches Recht des Schwangerschaftsabbruchs: im Osten die Fristenl\u00f6sung, im Westen die Indikationsl\u00f6sung. Der Einigungsvertrag vom 31.8. 1990 hat kein einheitliches Recht gebracht, sondern dem Deutschen Bundestag aufgegeben, bis sp\u00e4testens zum 1. 1. 1993 ein gemeinsames Recht zu schaffen.<\/p>\n<p>Hierzu liegen dem Deutschen Bundestag sechs Entw\u00fcrfe vor: Die des Abgeordneten Werner (Ulm) und Genossen, der Str\u00f6mungen im wesentlichen der CSU wiedergibt, der CDU\/CSU-Fraktion, der SPD-Fraktion, der FDP-Fraktion, der Gruppe B\u00fcndnis 90\/ GR\u00dcNE und der Gruppe PDS \/ Linke Liste. Man kann die Entw\u00fcrfe teilen in die Werner &#8211; und CDU\/CSU-Fraktion einerseits, die die Indikationsl\u00f6sung vorschlagen und die \u00fcbrigen Entw\u00fcrfe, die f\u00fcr eine Fristenl\u00f6sung votieren. Die Entw\u00fcrfe f\u00fcr eine Fristenl\u00f6sung lassen sich wiederum unterscheiden in den der FDP-Fraktion mit einer Zwangsberatung und die \u00fcbrigen, die keine Zwangsberatung vorsehen. Der Deutsche Bundestag hat zu den Entw\u00fcrfen einen Sonderausschuss eingesetzt, der Sachverst\u00e4ndige &#8212; auch den Verfasser &#8211; geh\u00f6rt hat.<\/p>\n<p>Die Beurteilung der Entw\u00fcrfe setzt einiges Hintergrundwissen voraus: Niemand kann sagen, ob es in der ehemaligen DDR oder in der BRD verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig mehr oder weniger Schwangerschaftsabbr\u00fcche gegeben hat. Zwar liegen die Zahlen f\u00fcr die DDR etwas h\u00f6her als f\u00fcr die alte BRD; man muss aber davon ausgehen, dass in der DDR nahezu alle Schwangerschaftsabbr\u00fcche in der Statistik erfasst worden sind, w\u00e4hrend die Dunkelziffer in der BRD erheblich ist und auch viele Frauen aus den alten Bundesl\u00e4ndern zum Schwangerschaftsabbruch das Ausland, vornehmlich die liberalen Niederlande, aufgesucht haben.<\/p>\n<p>Der Blick in das Ausland zeigt deutliche Unterschiede zwischen einzelnen L\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Die Zwangsberatung ist danach ohne Einfluss auf die Zahl der Schwangerschaftsabbr\u00fcche.<\/p>\n<p>Die Indikationsl\u00f6sung hat in den alten Bundesl\u00e4ndern der BRD nicht zu der zu erwartenden Zahl von Strafverfahren gef\u00fchrt. Man sch\u00e4tzt f\u00fcr die Jahre 1976 bis 1986 die j\u00e4hrlichen Abbr\u00fcche auf 120 000 bis 130000, die Zahl der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (nicht etwa der Verurteilungen) auf 100 bis 110. Die Zahl der Ermittlungsverfahren betr\u00e4gt damit bezogen auf die Zahl der Abbr\u00fcche 0.0084 %. Nun ist gewiss auch unter der Indikationsl\u00f6sung nicht jeder Abbruch eine Straftat; aber bei einer so geringen Kontrolldichte kann man doch davon sprechen, dass der \u00fcberwiegende Teil der Polizeibeamten, Staatsanw\u00e4lte und Richter dem Gesetz jedenfalls den vorauseilenden Gehorsam verweigern. Sie k\u00f6nnten in jedem gr\u00f6\u00dferen Ort jederzeit einen Prozess wie den in Memmingen veranstalten. Die Bef\u00fcrworter einer strafbewehrten Indikationsl\u00f6sung m\u00fcssen sich freilich fragen lassen, wie sie ihre Pl\u00e4ne bei diesem eindeutigen Votum der strafrechtlichen Praxis umsetzen wollen: Eine strafbewehrte Indikationsl\u00f6sung kann nur bewirken, dass Abbr\u00fcche trotzdem, aber illegal hier oder im Ausland erfolgen. Zudem ist sie unsozial. Ich will nicht nur darauf verweisen, dass ein Abbruch im Ausland ein finanzielles Problem ist, sondern dass nach vorliegenden Untersuchungen jedenfalls die Verurteilungen im wesentlichen Frauen der Unterschicht treffen, die sich nicht anders zu helfen wissen, wie Untersuchungen ergeben haben und auch ein Blick auf die Liste der Zeuginnen in Memmingen ausweist: Die Anzeigen werden meist aus Anlass von h\u00e4uslichen Streitigkeiten durch Berichte der Beteiligten gegen\u00fcber einschreitenden Polizeibeamten erstattet. Die Ober- und Mittelschicht wei\u00df ihre Streitigkeiten ohne Polizei zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>XXXXX \u00dcbersicht<\/p>\n<p>L\u00e4nder ohne Beratungszwang\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Abbr\u00fcche je 100 Schwangerschaften<\/p>\n<p>Irland (1987)\u00a05,9<br \/>Belgien (1985) 12,2<br \/>Spanien (1987)\u00a012,5<br \/>Israel (1987)\u00a013,5<br \/>Schweiz\u00a015<br \/>Finnland (1987)\u00a018<br \/>England! Wales (1987)\u00a018,6<br \/>Norwegen (1987)\u00a022,2<br \/>T\u00fcrkei (1987)\u00a026<\/p>\n<p>L\u00e4nder mit Zwangsberatung\u00a09<br \/>Niederlande (1987)\u00a0<br \/>Polen (1987)\u00a016,8<br \/>Frankreich (1987)\u00a017,3<br \/>BRD (1987)\u00a023,2<br \/>Italien (1987)\u00a025,7<br \/>DDR (1984)\u00a029,7<br \/>Ungarn (1987)\u00a040,2<br \/>CSSR (1987)\u00a042,2<br \/>Jugoslawien (1984)\u00a048,8<br \/>Bulgarien (1987)\u00a050,7<\/p>\n<p>Quelle: Henshaw \/ Morrow, Induced Abortion: A World Review, 1990<\/p>\n<p>Mit der faktischen Einstellung der Strafverfolgung befindet sich die Bundesrepublik im Einklang mit den europ\u00e4ischen L\u00e4ndern. In keinem der in der Tabelle genannten L\u00e4nder lag in den jeweils untersuchten Jahren die Zahl der Verurteilungen \u00fcber 11; mit Ausnahme von Spanien mit 52 Verurteilungen im Jahre 1978. Luxemburg weist seit 1980 keine Verurteilung auf; dasselbe gilt f\u00fcr die Niederlande seit 1974 und Schweden seit 1975. (Die Jahresangaben in der mir vorliegenden Statistik schwanken zwischen 1978 und 1985.)<\/p>\n<p>Diese Statistiken sind nicht nur f\u00fcr die Neuordnung des Rechts des Schwangerschaftsabbruchs von Bedeutung; sie k\u00f6nnten auch Anlass zu einer verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung der jetzt in den alten Bundesl\u00e4ndern geltenden Strafvorschriften und der in den Entw\u00fcrfen des Abgeordneten Werner (Ulm) und Genossen sowie der CDU\/CSU vorgesehenen Strafvorschriften sein. Eine Strafvorschrift, die nicht durchsetzbar und bei der die Bestrafung das Ergebnis eines seltenen Zufalls ist, ist verfassungswidrig (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27.6.1991, NJW 1991, S. 2129).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-entwuerfe\">Die Entw&uuml;rfe<\/span><\/h2>\n<p>Der Entwurf des Abgeordneten Werner (Ulm) und Genossen ist ein Au\u00dfenseiterentwurf. Er erkl\u00e4rt einen Abbruch nur dann f\u00fcr nicht rechtswidrig, &#8222;wenn der Eingriff erforderlich ist, um eine konkrete Gefahr f\u00fcr das Leben der Schwangeren abzuwenden&#8221;. Der Richter soll jedoch dar\u00fcber hinaus bei einem Eingriff innerhalb der ersten zw\u00f6lf Wochen von einer Bestrafung absehen, &#8222;wenn die Tat &#8230; begangen wurde, um von der Schwangeren die Gefahr einer dauerhaften und schwerwiegenden Beeintr\u00e4chtigung ihres k\u00f6rperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden ..: &#8222;. In der Begr\u00fcndung wird dies dahin erl\u00e4utert, dass auch Umst\u00e4nde aus dem psychosozialen Bereich in Betracht k\u00e4men. Entscheidend sei jedoch, dass es zu &#8222;medizinisch relevanten Auswirkungen mit Krankheitswert komme&#8221;.<\/p>\n<p>Der Entwurf der CDU\/CSU formuliert zun\u00e4chst \u00e4hnlich, f\u00e4hrt dann aber fort, dass die Indikation auch dann als gegeben anzusehen sei, wenn &#8222;1. die Schwangere dem Arzt eine Notlage dargelegt hat, die f\u00fcr sie eine so schwerwiegende Konfliktsituation darstellt, dass von ihr die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann und die nicht auf eine andere f\u00fcr sie zumutbare Weise abgewendet werden kann (psychosoziale Notlage), 2. der Arzt nach der Darlegung der Schwangeren zu der Erkenntnis gelangt, dass eine psychosoziale Notlage vorliegt und seine \u00e4rztliche Beurteilung schriftlich festh\u00e4lt, 3. der Arzt sich vergewissert hat, dass die Schwangere &#8230; mindestens drei Tage zuvor beraten worden ist, 4. der Arzt die Schwangere \u00fcber die \u00e4rztlich bedeutsamen Gesichtspunkte, insbesondere \u00fcber Ablauf, Folgen und Risiken des Eingriffs und \u00fcber m\u00f6gliche psychische Auswirkungen eines Schwangerschaftsabbruchs beraten hat&#8230; &#8221;<\/p>\n<p>Dieser Entwurf scheint der gegenw\u00e4rtigen Rechtslage in den alten Bundesl\u00e4ndern \u00e4hnlich zu sein. So ist er auch in der \u00d6ffentlichkeit aufgenommen worden. Der Schein tr\u00fcgt. Es kommt nach dem Entwurf nicht mehr auf das Bestehen einer Notlage an, sondern auf die Schilderung der Schwangeren und die mehr oder weniger ausgepr\u00e4gte Bereitschaft des Arztes, ihr zu glauben. Der Rechtfertigungsgrund ist die glaubhafte Schilderung einer Konfliktlage. Die CDU\/CSU-Fraktion hat sich deutlich bewegt, ohne dies freilich wegen des bef\u00fcrchteten Echos bei einem Teil ihrer Anh\u00e4nger laut sagen zu k\u00f6nnen. Dem Strafrechtsdogmatiker aber str\u00e4uben sich alle Haare: Nicht mehr die Notlage, sondern die glaubhaft klingende Schilderung einer Konfliktlage &#8212; mag die Darstellung auch noch so erlogen sein &#8212; wird zum Rechtfertigungsgrund. Auch die bewusste L\u00fcgnerin ist gerechtfertigt. Seltsam auch, dass die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit davon abh\u00e4ngen soll, ob der Arzt ausreichende Aufzeichnungen macht und ob eine Beratung stattgefunden hat, so dass diese Ordnungsvorschriften in den gleichen Rang wie die (Schilderung der) Konfliktlage der Frau gehoben werden. Ich will den Entwurf nicht verh\u00f6hnen. Er ist f\u00fcr mich ein weiterer Nachweis daf\u00fcr, dass eine praxisgerechte Regelung der Indikationsl\u00f6sung nicht m\u00f6glich ist. Die CDU\/CSU-Fraktion ist jedoch in dieser Frage zu schwach und vielleicht auch unter sich zu zerstritten, um ihren Anh\u00e4ngern die Wahrheit sagen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Entwurf der FDP-Fraktion spricht sich f\u00fcr die Fristenl\u00f6sung aus, macht aber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Abbruchs davon abh\u00e4ngig, dass &#8222;die Schwangere sich mindestens drei Tage vor dem Abbruch &#8230; hat beraten lassen&#8221;. Der Rechtfertigungsgrund der Beratung ist in unserem Rechtssystem neu und kann bei Juristen nur Verwunderung hervorrufen. Man mag aus dem Fehlen einer Beratung vielleicht einen Bu\u00dfgeldtatbestand machen, aber doch kaum mehr.<\/p>\n<p>Die drei anderen Entw\u00fcrfe sehen deshalb auch von einer <i>Zwangs<\/i>beratung ab. Welchen Nutzen soll eine Beratung unter Zwang auch haben? Ich habe in der Anh\u00f6rung vor dem Sonderausschuss f\u00fcr meine Behauptung, man k\u00f6nne die Schwangere zwar in eine Beratungsstelle zwingen, sie aber nicht zwingen, den Beratern und Beraterinnen auch nur ein einziges Wort zu sagen, nur Zustimmung bekommen, auch von ma\u00dfgeblichen Autoren (Prof. Baumann, T\u00fcbingen) des FDP-Entwurfs. Nach der Vorstellung der FDP w\u00e4re der Abbruch danach dann gerechtfertigt, wenn die Schwangere in der Beratungsstelle sich, im \u00fcbrigen stumm, eine Bescheinigung abholt. Es w\u00e4re konsequent, die Beratungsstellen zu verpflichten, die Schwangere auf diese M\u00f6glichkeit hinzuweisen. Im \u00fcbrigen schlie\u00dfen die Entw\u00fcrfe der CDU\/CSU und der FDP auch nicht aus, dass die Schwangere sich bei der Beratung &#8212; etwa nach der Bundesrechtsanwaltsordnung durch einen Rechtsanwalt &#8212; vertreten l\u00e4sst.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"der-abbruch-im-ausland\">Der Abbruch im Ausland<\/span><\/h2>\n<p>W\u00e4hrend die Abgeordneten Werner und Genossen, die CDU\/CSU-Fraktion und die FDP-Fraktion Abbr\u00fcche im Ausland weiterhin bestraft wissen wollen, verlangen die Entw\u00fcrfe von SPD, B\u00fcndnis 90\/ GR\u00dcNE und PDS f Linke Liste die Streichung des entsprechenden \u00a7 5 Nr. 9 StGB.<\/p>\n<p>Der FDP geb\u00fchrt das Verdienst, auf die Beschlagnahme von \u00e4rztlichen Unterlagen hingewiesen zu haben: &#8222;Werden bei einem Arzt Gegenst\u00e4nde gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung in einem Strafverfahren wegen einer Straftat nach \u00a7 218 des Strafgesetzbuchs ausgeschlossen.&#8221; Allerdings ist diese Formulierung zu eng. Auch die Unterlagen bei sonstigen Vertrauenspersonen &#8212; etwa Beratungsstellen &#8212; m\u00fcssen entsprechend gesch\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>Kein Entwurf gesteht der Frau ein Aussageverweigerungsrecht als Zeugin in einem Straf-verfahren gegen den Arzt zu, der den Abbruch vorgenommen hat. Eine derartige Vernehmung der Frauen muss notwendig tief in ihren Intimbereich eindringen. Die Frau muss sich davor sch\u00fctzen k\u00f6nnen. In dem Memminger Strafverfahren hatte der Arzt Dr. Theissen die Aussage zur Sache verweigert, so dass alle Frauen als Zeuginnen vernommen worden sind: ohne deren Vernehmung w\u00e4re eine Verurteilung nicht m\u00f6glich gewesen. Auff\u00e4llig ist, dass keiner der Entw\u00fcrfe auf das Recht der ehemaligen DDR und die dortigen Erfahrungen n\u00e4her eingeht. Selbst die PDS \/ Linke Liste erw\u00e4hnt die DDR nur am Rande. Mit Befriedigung lese ich jedoch in dem Entwurf dieser Gruppe, dass sie den aus der <i>&#8222;Humanistischen Union&#8221; <\/i>stammenden Satz: &#8222;Jede Frau hat das Recht, selbst zu entscheiden, ob sie eine Schwangerschaft austr\u00e4gt oder nicht&#8221; in der Verfassung festgeschrieben haben m\u00f6chte &#8212; bei den gegenw\u00e4rtigen politischen Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnissen freilich eine Illusion.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-anhoerung-vor-dem-sonderausschuss\">Die Anh&ouml;rung vor dem Sonder&shy;aus&shy;schuss<\/span><\/h2>\n<p>Der Deutsche Bundestag hat einen Sonderausschuss eingesetzt, und dieser hat jetzt eine Anh\u00f6rung von 60 Sachverst\u00e4ndigen durchgef\u00fchrt. Das Ergebnis war erstaunlich: Keiner der Geh\u00f6rten mochte sich mit einem der Entw\u00fcrfe identifizieren, keiner wagte die Behauptung, das Strafrecht k\u00f6nne die Zahl der Abtreibungen mindern. Soweit sich Sachverst\u00e4ndige zu diesem Punkt ge\u00e4u\u00dfert haben, haben sie nachdr\u00fccklich bestritten, dass mit dem Strafrecht die Zahl der Abbr\u00fcche verringert werden k\u00f6nne. Entsprechend gereizt waren zeitweilig die Reaktionen derjenigen Abgeordneten, die dem Entwurf des Abgeordneten Werner (Ulm) zuneigen. Die Theologen aus dem Bereich der katholischen Kirche verfochten den Standpunkt ihrer Organisation zwar mit Nachdruck, bestritten auch nicht den Zusammenhang ihrer Auffassung mit dem Strafrecht, hielten sich aber in dem Augenblick auff\u00e4llig bedeckt, als es gegolten h\u00e4tte, die strafrechtliche Konsequenz offen auszusprechen. Die Lehre des Heiligen Augustinus, die schon dem Mittelalter so viel Unheil beschert hatte, beherrscht noch immer ihre K\u00f6pfe.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich ist eine derartige Anh\u00f6rung auch ein parlamentarisches Ritual. Hier war sie jedoch mehr. Insbesondere einzelne Abgeordnete der CDU zeigten sich von der Tatsache beeindruckt, dass der Entwurf ihrer Fraktion kaum Beifall fand. Sie suchen eine L\u00f6sung in der N\u00e4he des Entwurfs der FDP-Fraktion, wenn die CDU\/CSU nur ihr Gesicht wahren kann und eine sprachliche M\u00f6glichkeit gefunden wird, eine Fristenl\u00f6sung als Indikationsl\u00f6sung zu bezeichnen. Ein Ausweg k\u00f6nnte sich in der Richtung anbieten, dass die von der Frau subjektiv empfundene Konfliktlage als Indikation bezeichnet wird.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[222],"publikationen":[1248],"class_list":["post-12440","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-ulrich-vultejus","publikationen-114-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Neuordnung des Schwangerschaftsabbruchs - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/114-vorgaenge\/publikation\/neuordnung-des-schwangerschaftsabbruchs\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Neuordnung des Schwangerschaftsabbruchs - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Eine Anh\u00f6rung im Deutschen Bundestag aus. vorg\u00e4nge Nr. 114. 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