{"id":12447,"date":"1970-09-01T22:45:00","date_gmt":"1970-09-01T21:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/notstandsgesetzgebung-und-pressefreiheit\/"},"modified":"1970-09-01T12:00:00","modified_gmt":"1970-09-01T11:00:00","slug":"notstandsgesetzgebung-und-pressefreiheit","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/9-1964-vorgaenge\/publikation\/notstandsgesetzgebung-und-pressefreiheit\/","title":{"rendered":"Notstandsgesetzgebung und Pressefreiheit"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Heft 9\/ 1964, S. 323- 325<\/p>\n<p>Strittige Fragen des H\u00f6cherlschen Gesetzentwurfs \u00fcber die Errichtung von Pressekommissionen f\u00fcr den Zustand \u00e4u\u00dferer Gefahr in der Fassung vom 8. Juni 1964.<\/p>\n<p>Notstandsverfassung noch vor Weihnachten<\/p>\n<p>Nach den abschlie\u00dfenden Vorbesprechungen des Bundesinnenministers H\u00f6cherl mit Vertretern des Deutschen Presserats und den Presseverb\u00e4nden sowie der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Mitte Juli 1964 in Bonn ist die Notstandsgesetzgebung in ein entscheidendes Stadium getreten, so da\u00df es jetzt gilt, eine Vorbilanz zu ziehen und die Probleme der Pressefreiheit in bezug auf die Notstandsgesetzgebung zu untersuchen. Denn wie man in unterrichteten Bonner Kreisen &#151; insbesondere auch durch die \u00f6ffentliche Erkl\u00e4rung des Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Bundestages, des Bundestagsabgeordneten Dr. Hoogen (CDU) &#151;erf\u00e4hrt, besteht die unbedingte Absicht, die gesamte Notstandsgesetzgebung (einschlie\u00dflich des Zivildienstgesetzes, des Gesetzes \u00fcber die Errichtung von Schutzr\u00e4umen in Neubauten usw.), vor allem aber auch die nach wie vor hei\u00df umstrittene eigentliche Notstandsverfassung noch vor den parlamentarischen Weihnachtsferien im Bundestag zu verabschieden.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"rueckblick-auf-die-entwicklung-der-notstandsgesetzentwuerfe-vor-den-hoecherlschen-vorlagen\">R&uuml;ckblick auf die Entwicklung der Notstands&shy;ge&shy;setz&shy;ent&shy;w&uuml;rfe vor den H&ouml;cherl&shy;schen Vorlagen<\/span><\/h5>\n<p>Zur Vorgeschichte mu\u00df bis auf den Schr\u00f6derschen Gesetzentwurf aus dem Jahre 1960 (Bundestagsdrucksache Nr. 1800 vom 20. April 1960) zur\u00fcckgegriffen werden. Dieser Gesetzentwurf stand von vornherein unter einem ungl\u00fccklichen Stern, was zum Teil an der Person des damaligen Bundesinnenministers und seiner Einstellung zur Opposition lag. Da die Notstandsverfassung u. a. auch Artikel 143 des Bonner Grundgesetzes sowie andere Artikel desselben au\u00dfer Kraft setzen bzw. durch neue Verfassungsbestimmungen ersetzen will, ist die Bundesregierung gezwungen, sich im Parlament<\/p>\n<p>eine Zweidrittelmehrheit, die sog. &#132;verfassungs\u00e4ndernde Mehrheit&#148;, zu verschaffen. Das hei\u00dft: sie ist auf die SPD-Opposition und deren Zustimmung angewiesen.<\/p>\n<p>Der damalige Regierungsentwurf sah die Schaffung eines Ausnahmezustandes vor, w\u00e4hrend dessen die Bundesregierung erm\u00e4chtigt sein sollte, gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen und f\u00fcr die Dauer des Ausnahmezustandes gewisse Artikel des Grundgesetzes &#151; und insbesondere auch Artikel 5, der die Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einzuschr\u00e4nken oder auch ganz au\u00dfer Kraft zu setzen. Bereits damals hat &#151; mit vollem Recht &#8211; der Deutsche Presserat hiergegen protestiert. Zutreffend stellte die damalige Resolution fest, da\u00df die Wirkung der freien Presse gerade zur \u00dcberwindung einer inneren Krise unentbehrlich sei. Der Entwurf w\u00fcrde aber eine Handhabe daf\u00fcr bieten, die Kritik abzuw\u00fcrgen und die jeweils herrschende Mehrheitspartei so zu stellen, da\u00df sie &#132;immer recht hat&#148; &#151; aus dem Wahn heraus, da\u00df die Exekutive nach Art einer Apparatur oder Maschinerie glatter funktioniere, wenn sie sich keiner Diskussion und Kritik zu stellen brauche. Auch im Falle eines \u00e4u\u00dferen Notstandes k\u00f6nne eine gesetzliche Regelung nur zeitlich befristet und unter der Voraussetzung erfolgen, da\u00df entsprechende Beratungs- und Kontrollinstanzen unter Beteiligung der Presse jeden Mi\u00dfbrauch ausschlie\u00dfen (vgl. den Wortlaut der Resolution vom 27. Oktober 1960, abgedruckt im &#132;T\u00e4tigkeitsbericht des Deutschen Presserats&#148;, 1961, Seite 38; vgl. auch Arndt in seinem sehr beachtlichen Beitrag des Buches &#132;Notstandsgesetz &#151; aber wie?&#148;, Verlag f\u00fcr Wissenschaft und Politik, K\u00f6ln, 1962, Seite 55). Au\u00dferdem wurde vom Presserat darauf hingewiesen, da\u00df der Entwurf den Unterschied zwischen innerem und \u00e4u\u00dferen Notstand vermissen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Worin besteht dieser Unterschied? Arndt &#151; und auch die SPD auf ihrem Parteitag in K\u00f6ln 1962 &#151; will den &#132;\u00e4u\u00dferen Notstand&#148; haupts\u00e4chlich im Verteidigungsfall annehmen. Er macht jedoch in seinem Buch (Seite 43 f) mit Recht klar, da\u00df auch<\/p>\n<p>schwere Notlagen m\u00f6glich sind, die schon zuvor durch Spannungen, insbesondere Drohungen und andere Einwirkungen seitens eines fremden Staates hervorgerufen werden k\u00f6nnen (etwa von au\u00dfen gelenkte innere Unruhen und dergleichen). Beim inneren Notstand mu\u00df es sich &#151; abgesehen von Naturkatastrophen &#151; um die Aktivit\u00e4t von Verfassungsgegnern innerhalb des eigenen Volkes handeln: &#132;Ein innerer Notstand w\u00e4re es, wenn infolge Anwachsens sozialer Spannungen die innerpolitischen Auseinandersetzungen den Boden des Rechts verlassen und aus dem eigenen Volke eine verfassungsgegnerische Gruppe so m\u00e4chtig wird, da\u00df von ihr die Gefahr eines gewaltsamen Bruches der Verfassung und eines Umsturzes droht&#148; (Arndt, Seite 64). Nach \u00fcbereinstimmender Rechtsauffassung begr\u00fcnden reine Lohnk\u00e4mpfe nicht den Tatbestand des Notstandes.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"die-presse-im-notstandsfall\">Die Presse im Notstands&shy;fall<\/span><\/h5>\n<p>In Artikel 5 des Grundgesetzes wird die Meinungs- und Pressefreiheit statuiert. In Absatz 2 des genannten Artikels wird sodann hervorgehoben, da\u00df diese Rechte ihre Schranken in den Vorschriften der &#132;allgemeinen Gesetze&#148; finden. Wenn man mit der herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur sowie mit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pressefreiheit als eigenst\u00e4ndige Institution und als schlechthin konstituierend f\u00fcr unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung bezeichnen kann (vgl. insbesondere die Entscheidung im 10. Band, Seite 121), so mu\u00df man auch zu dem Schlu\u00df kommen, da\u00df die Pressefreiheit zu den elementaren Grundentscheidungen des Verfassungsgesetzgebers des Bonner Grundgesetzes geh\u00f6rt, und dieses Grundrecht einen essentiellen Bestandteil der freiheitlichen Demokratie darstellt. Es ist nach meinem Daf\u00fcrhalten auch nicht zu bestreiten, da\u00df das Grundrecht der Pressefreiheit der (f\u00fcr alle Grundrechte der Verfassung gleicherma\u00dfen geltenden) Bestimmung des Artikel 19 Absatz 2 GG untersteht, wonach in keinem Falle ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf. Gerade bei institutionellen Garantien, wie es die Pressefreiheit ist, darf keine Modifikation die grundrechtliche Substanz angreifen, was man unter der sogenannten &#132;Substanzgarantie&#148; in der Rechtslehre versteht (vgl. Giese, Kommentar zum Grundgesetz, 1949, Seite 23 und von Mangoldt, Kommentar, 1953, Anmerkung 4 zu Artikel 19). Es d\u00fcrfte keinem Zweifel unterliegen, da\u00df es sich bei der vorgesehenen Notstandsgesetzgebung keinesfalls nur um &#132;allgemeine Gesetze&#148; handelt. Eine andere Auslegung w\u00fcrde geradezu dem Sprachbegriff Gewalt antun (vgl. wiederum Mangoldt, Anmerkung 7 zu Artikel 5 GG). Ebenso erkl\u00e4rt es Arndt (vgl. oben Seite 54) f\u00fcr unm\u00f6glich, die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit ohne feststellbare Grenze dem Notverordnungsrecht und einzig und allein nur der Exekutive zu unterwerfen.<\/p>\n<p>Nach der Verfassung ist es also gar nicht m\u00f6glich und zul\u00e4ssig, ein so wichtiges Grundrecht wie die Pressefreiheit auszuh\u00f6hlen und einer Notstandsgesetzgebung schlechthin und ohne jede Kontrolle der parlamentarischen Instanzen unterzuordnen. Mit vollem Recht hat der weithin bekannte Verfassungsrechtler Ridder betont, da\u00df nun einmal die Pressefreiheit einen so wesentlichen Bestandteil unserer Grundordnung darstellt, da\u00df auch ein &#132;notst\u00e4ndischer Gesetzgeber&#148; daran gebunden ist. Im anderen Falle w\u00fcrde ein Notstandsgesetz mit einer &#132;Einschr\u00e4nkung der Pressefreiheit&#148; &#151; \u00fcber den im Grundgesetz gezogenen einzuhaltenden Rahmen der &#132;allgemeinen Gesetze&#148; hinaus &#151; verfassungswidrig sein, da es an den Grundfesten des Bonner Grundgesetzes r\u00fctteln w\u00fcrde. Es w\u00e4re der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht als unvereinbar mit unserem Grundgesetz gewi\u00df; denn es w\u00fcrde vom Bonner Grundgesetz selbst (vgl. Artikel 79 Absatz 3) f\u00fcr unab\u00e4nderlich erkl\u00e4rte Grunds\u00e4tze antasten. Ganz gleich, wie sonst die kommende Notstandsverfassung im einzelnen aussehen mag, kann und darf sie jedenfalls nicht die Pressefreiheit stark einschr\u00e4nken oder sie gar g\u00e4nzlich aufheben, ohne &#151; trotz etwaiger Zweidrittelmehrheit im Bundestag bei der Verabschiedung des Notstandsgesetzes &#151; mit der Verfassung in Konflikt zu kommen (vgl. auch Wernicke im sog. &#132;13er Kommentar&#148; zum Grundgesetz, Anmerkung 5 b zu Artikel 1).<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"die-neuen-hoecherlschen-entwuerfe\">Die neuen H&ouml;cherl&shy;schen Entw&uuml;rfe<\/span><\/h5>\n<p>Einer der ersten Schritte des neuen Bundesinnenministers H\u00f6cherl nach seiner Ernennung war die Vorlage einer neuen Ausarbeitung der Notstandsverfassung durch sein Ministerium, die dann wiederholt ge\u00e4ndert worden ist. Zur Zeit sieht es nicht so aus, da\u00df begr\u00fcndete Aussicht besteht, da\u00df der derzeitige Entwurf vom Bundestag zum Gesetz erhoben werden und dort die erforderliche Zweidrittelmehrheit finden wird.<\/p>\n<p>Dem letzten Stand des Entwurfs nach versucht nun der Bundesinnenminister einen anderen Weg zu gehen: er will n\u00e4mlich im Falle des Zustandes der \u00e4u\u00dferen Gefahr bei der Bundesregierung und bei den Landesregierungen besondere Pressekommissionen errichten. Die jetzige Fassung datiert vom 8. Juni 1964 und verdient, besonders unter die Lupe genommen zu werden, da sie offenbar das Hauptanliegen der Presse unber\u00fccksichtigt l\u00e4\u00dft. Dieses besteht darin, keine Zensur einzuf\u00fchren und die vorgesehenen Pressekommissionen auf keinen Fall &#151; auch nicht \u00fcber die Hintertreppe &#151; mit dem Recht zu Ma\u00dfnahmen wie Zensur und Verbot auszustatten.<\/p>\n<p>Ein gewisser Fortschritt ist es, wenn gegen\u00fcber den bisherigen Entw\u00fcrfen nach der jetzigen Fassung vom 8. Juni 1964 die Mitglieder dieser Pressekommissionen ausschlie\u00dflich aus Pressekreisen bestellt werden sollen. Daneben wird bestimmt, da\u00df Pressebeauftragter des Bundes der Leiter des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung ist, w\u00e4hrend die Pressebeaufragten der L\u00e4nder auf Vorschlag der Landesregierungen von der Bundesregierung ernannt werden. Aber in \u00a7 16 des Entwurfs zeigt sich bereits der &#132;Pferdefu\u00df&#148;, wenn es dort hei\u00dft, da\u00df auf Antrag des zust\u00e4ndigen Pressebeauftragten die Bundes- bzw. die Landesregierung Mitglieder der Pressekommission abberufen kann, wenn dies aus Gr\u00fcnden der Sicherheit notwendig ist. Die Pressekommission soll vorher geh\u00f6rt werden. Es liegt ohne weiteres auf der Hand, da\u00df dieser Bestimmung sch\u00e4rfstens widersprochen werden mu\u00df. Denn damit h\u00e4tten die Regierungen jederzeit die M\u00f6glichkeit, ihnen mi\u00dfliebige Mitglieder der Pressekommissionen &#151; etwa der Opposition &#151; auszuschalten. Denn wer bietet die Gew\u00e4hr daf\u00fcr, unabh\u00e4ngig und unparteiisch zu bestimmen, wann der Fall der Notwendigkeit der Abberufung aus Sicherheitsgr\u00fcnden vorliegt. Dazu ist diese Vorschrift viel zu vage und unbestimmt und also der Willk\u00fcr T\u00fcr und Tor ge\u00f6ffnet. Wenn es \u00fcberhaupt zur Annahme des Gesetzentwurfs und zur Bildung von Pressekommissionen kommen sollte, so mu\u00df in erster Linie diese Bestimmung fallen und ersatzlos gestrichen werden.<\/p>\n<p>Nicht minder gef\u00e4hrlich f\u00fcr die Wahrnehmung der ihr von der Verfassung verliehenen \u00f6ffentlichen Aufgabe ist f\u00fcr die Presse auch der Wortlaut des \u00a7 13 des Entwurfs. Auch er begegnet schwerwiegenden Bedenken. Und zwar aus folgenden Gr\u00fcnden: Auszugehen ist zun\u00e4chst von der Aufgabe der Pressekommissionen im Sinne des \u00a7 5 des Entwurfs. Sie sollen die Presse in Angelegenheiten der \u00e4u\u00dferen und inneren Sicherheit der Bundesrepublik beraten, bei der Herausgabe von Einzelmitteilungen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 7 mitwirken und schlie\u00dflich Mahnungen, schriftliche Verwarnungen und \u00f6ffentliche Verwarnungen verh\u00e4ngen d\u00fcrfen. (Bei allen diesen Ma\u00dfnahmen ist Gro\u00dfbritannien das Vorbild gewesen.) Zur Erl\u00e4uterung sei darauf hingewiesen, da\u00df nach \u00a7 7 die Pressebeauftragten nach Beratung mit der Pressekommission von der Verbreitung oder Ver\u00f6ffentlichung bestimmter einzelner Nachrichten abraten k\u00f6nnen. Hinsichtlich von Nachrichten milit\u00e4rischer Art, insbesondere solche \u00fcber Planung, Durchf\u00fchrung und Auswirkung von milit\u00e4rischen Ma\u00dfnahmen, Standort, Bezeichnung, Zusammensetzung, St\u00e4rke Bewaffnung und Ausr\u00fcstung von Land-, See- und Luftstreitkr\u00e4ften kann der Pressebeauftragte des Bundes &#151; nicht aber die der L\u00e4nder &#151; diese zur Ver\u00f6ffentlichung freigeben. Einzelmitteilungen des Pressebeauftragten des Bundes sind f\u00fcr die Pressebeauftragten der L\u00e4nder verbindlich.<\/p>\n<p>Doch zur\u00fcck zu \u00a7 13: Gegen eine Verbreitung oder Ver\u00f6ffentlichung von Nachrichten, die die Belange der \u00e4u\u00dferen oder inneren Sicherheit der Bundesrepublik gef\u00e4hrden, und bei Verst\u00f6\u00dfen sonstiger Art gegen das Gesetz kann der zust\u00e4ndige Pressebeauftragte des Landes nach grunds\u00e4tzlich vorgeschriebener Anh\u00f6rung der Landespressekommissionen &#151; in der Reihe der Stufenfolgen &#151; folgende schwere Ma\u00dfnahmen verh\u00e4ngen:<\/p>\n<p>1. Beschlagnahme einzelner Ausgaben,<\/p>\n<p>2. Verpflichtung zur vorherigen Vorlage einzelner oder aller Nachrichten, die als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind, bis zur Dauer von drei Monaten,<\/p>\n<p>3. vor\u00fcbergehendes Verbot der Druckschrift.<\/p>\n<p>All diese Ma\u00dfnahmen sollen auch wiederholt werden k\u00f6nnen (wie oft, wird nicht gesagt!). Diese in \u00a7 13 erteilten Erm\u00e4chtigungen sollen nach \u00a7 20 auch bereits mit der Feststellung des Eintritts der \u00e4u\u00dferen Gefahr gelten. Beide Bestimmungen (die nach \u00a7 13 und nach \u00a7 20 vorgesehenen Ma\u00dfnahmen und Erm\u00e4chtigungen) m\u00fcssen unbedingt fallen, da es hier um ganz wesentliche Grunds\u00e4tze der Pressefreiheit geht und eine Vorzensur grunds\u00e4tzlich abzulehnen ist.<\/p>\n<p>Vor allem ist auch noch zu bedenken, da\u00df die in \u00a7 20 erteilte Erm\u00e4chtigung bereits im sog. &#132;Spannungszustand&#148; m\u00f6glich w\u00e4re, also zu einer Zeit, wo der eigentliche \u00e4u\u00dfere Notstand noch gar nicht besteht. Unter &#147;Spannungszustand&#148; ist etwa der Sachverhalt zu verstehen, da\u00df von au\u00dfen gelenkte Unruhen im Innern der Bundesrepublik stattfinden. Es handelt sich also hier um ein Vorstadium des \u00e4u\u00dferen Notstandes. W\u00fcrde der Entwurf Gesetz, so w\u00fcrden die vorgesehenen Bestimmungen f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Notstand &#151; die ja unbedingte Ausnahmef\u00e4lle sein sollen &#151; auch schon f\u00fcr den Zustand der Herbeif\u00fchrung beschleunigter Verteidigungsbereitschaft gelten. Der Deutsche Presserat und der Journalistenverband &#151; ebenso wie die SPD-Fraktion im Bundestag &#151; haben immer wieder klar und eindeutig den Grundsatz herausgestellt, da\u00df ein scharfer Trennungsstrich zwischen dem \u00e4u\u00dferen Notstand einerseits und dem Spannungszustand (dem drohenden Verteidigungsfall) sowie dem inneren Notstand andererseits zu ziehen ist.<\/p>\n<p>Auch der oft geh\u00f6rte &#151; wirklich durchaus t\u00f6richte &#151; Standpunkt, da\u00df in dem Falle des \u00e4u\u00dferen Notstandes sowie des Spannungszustandes ohnehin einerlei w\u00e4re, was mit der Anwendung bzw. Au\u00dferkraftsetzung des Artikel 5 GG w\u00fcrde, da es dann vermutlich keine Presse mehr g\u00e4be, ist sch\u00e4rfstens abzulehnen. Denn die Erfahrung &#151; gerade auch in anderen L\u00e4ndern w\u00e4hrend des zweiten Weltkrieges &#151; hat gezeigt, da\u00df eine Regierung auch und gerade in Notzeiten auf eine verantwortungsbewu\u00dfte Presse nicht verzichten kann. Das sollte den Herrn Bundesinnenminister zu der unbedingt notwendigen Einsicht veranlassen, die \u00a7\u00a7 13, 16 und 20 des Gesetzentwurfes im Sinne der berechtigten Einwendungen und Forderungen des Deutschen Presserats und der Deutschen Presseverb\u00e4nde entweder ganz zu streichen oder neu zu fassen, um nicht wiedergutzumachendes Unheil zu verh\u00fcten. Die Erfahrungen aus der nationalsozialistischen Zeit schrecken und die insoweit vorhandenen unseligen Erinnerungen sind noch frisch!<\/p>\n<p>Mit vollem Recht hat &#151; neben dem Deutschen Presserat &#151; daher der Deutsche Journalistenverband erkl\u00e4rt, da\u00df der vorgesehene Gesetzentwurf in der jetzigen Fassung vom 8. Juni 1964 derart pressefeindlich ist, da\u00df eine Zustimmung hierzu seitens der Presse nicht erwartet werden darf. Am 14. Juli 1964 trat im Bundesinnenministerium die sogenannte &#132;Gro\u00dfe Notstandskommission&#148; zu einer Sitzung zusammen, an der auch mehrere Vertreter der Presse teilnahmen, um den H\u00f6cherlschen Gesetzentwurf zu beraten. Eine Einigung \u00fcber die strittigen wesentlichen Bestimmungen des Entwurfs konnte jedoch leider nicht erzielt werden. Bundesinnenminister H\u00f6cherl sagte aber gegen\u00fcber den Einw\u00e4nden der Presse eine nochmalige \u00dcberpr\u00fcfung zu und versprach insbesondere, die abweichenden Auffassungen in den bevorstehenden parlamentarischen Verhandlungen wiederzugeben.<\/p>\n<p>Nunmehr hat der Bundestag, der ja &#151; gottlob &#151; durch die &#132;Spiegel-Aff\u00e4re&#148; hellh\u00f6rig geworden und sich bisher seiner Verantwortung gegen\u00fcber der Presse und Wahrung ihrer ihr durch die Verfassung garantierten \u00f6ffentlichen Aufgabe unter Ablehnung aller direkten oder indirekten zensur\u00e4hnlichen Ma\u00dfnahmen bewu\u00dft gewesen ist, das entscheidende Wort zu sprechen! Videant consules!<\/p>\n<p>Gerhard Leinveber<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2476],"publikationen":[2853],"class_list":["post-12447","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-gerhard-leinveber","publikationen-9-1964-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Notstandsgesetzgebung und Pressefreiheit - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/9-1964-vorgaenge\/publikation\/notstandsgesetzgebung-und-pressefreiheit\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Notstandsgesetzgebung und Pressefreiheit - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Heft 9\/ 1964, S. 323- 325 Strittige Fragen des H\u00f6cherlschen Gesetzentwurfs \u00fcber die Errichtung von Pressekommissionen f\u00fcr den Zustand \u00e4u\u00dferer Gefahr in der Fassung vom 8. 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