{"id":12448,"date":"1970-02-01T12:27:00","date_gmt":"1970-02-01T11:27:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/notstandsverfassung-und-wissenschaftsfreiheiteine-stellungnahme-der-universitaet-frankfurt\/"},"modified":"1970-02-01T12:00:00","modified_gmt":"1970-02-01T11:00:00","slug":"notstandsverfassung-und-wissenschaftsfreiheiteine-stellungnahme-der-universitaet-frankfurt","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/2-1965\/publikation\/notstandsverfassung-und-wissenschaftsfreiheiteine-stellungnahme-der-universitaet-frankfurt\/","title":{"rendered":"Notstandsverfassung und Wissenschaftsfreiheit. Eine Stellungnahme der Universit\u00e4t Frankfurt"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Heft 2\/1965, S. 70-72<\/p>\n<p><i>(vg) Der Akademische Senat der Johann Wolfgang Goethe-Universit\u00e4t hat sich in seiner Sitzung vom 14. Oktober 1964 mit der Frage befa\u00dft, ob der Regierungsentwurf einer Notstandsverfassung (Bundestags-Drucksache IV\/891 vom 11. 1. 1963) die Wissenschaftsfreiheit in ungerechtfertigter Weise beschr\u00e4nke. Der Senat hat eine Stellungnahme beschlossen, die wir mit K\u00fcrzungen ver\u00f6ffentlichen.<\/i><\/p>\n<p>Der Regierungsentwurf einer Notstandsverfassung setzt die Freiheit der Wissenschaft der Gefahr einschneidender Beschr\u00e4nkungen aus. Die vorgesehenen Grundrechtseinschr\u00e4nkungen verletzen zum gro\u00dfen Teil das Verfassungsgebot konkret spezifizierter Eingriffserm\u00e4chtigungen, den unantastbaren Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit und das verfassungsrechtliche \u00dcberma\u00dfverbot. Es ist deshalb dringend geboten, auf eine \u00c4nderung des Entwurfs hinzuwirken, die sich im Rahmen der auch dem Verfassungsgesetzgeber der Bundesrepublik gesteckten Verfassungsschranken h\u00e4lt und die Notstandsbeschr\u00e4nkungen der Wissenschaftsfreiheit in der erforderlichen Weise konkretisiert . . .<\/p>\n<p>Im einzelnen ist zu dem Entwurf folgendes zu bemerken:<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"i-die-bedeutung-des-entwurfs-fuer-die-wissenschaftsfreiheit\">I. Die Bedeutung des Entwurfs f&uuml;r die Wissen&shy;schafts&shy;frei&shy;heit<\/span><\/h5>\n<p>Der Entwurf l\u00e4\u00dft tief eingreifende Beschr\u00e4nkungen der Wissenschaftsfreiheit im Zustand der \u00e4u\u00dferen Gefahr und der durch Einwirkung von au\u00dfen bewirkten inneren Gefahr zu, begrenztere Ma\u00dfnahmen in den anderen F\u00e4llen der inneren Gefahr und im Katastrophenfall.<\/p>\n<p>1. Ist der Eintritt des Zustandes der \u00e4u\u00dferen Gefahr festgestellt oder liegt ein Zustand der inneren Gefahr durch Einwirkung von au\u00dfen vor, zu dessen Bek\u00e4mpfung der Bund zust\u00e4ndig ist, k\u00f6nnen, erforderlichenfalls durch Notverordnung der Bundesregierung, u. a. &#132;die Grundrechte aus Art. 5&#8230; \u00fcber das sonst zul\u00e4ssige Ma\u00df hinaus eingeschr\u00e4nkt werden&#148; (Art. 115 b Abs. 2 a, Art. 115 1 Abs. 1 b Satz 2). Dadurch werden die zust\u00e4ndigen Organe zu Regelungen erm\u00e4chtigt, welche die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Wissenschaftsfreiheit in allen ihren Auspr\u00e4gungen betreffen: die Freiheit der Forschung und Lehre, die freie wissenschaftliche Kommunikation und Information, das Recht des Wissenschaftlers, Forschungsergebnisse nicht zu publizieren (Geheimhaltungsfreiheit), sowie die Freiheitsgarantie f\u00fcr die wissenschaftlichen Hochschulen.<\/p>\n<p>Nach dem Regierungsentwurf sind insbesondere folgende Eingriffe m\u00f6glich:<\/p>\n<p>a) Einschr\u00e4nkungen der wissenschaftlichen Kommunikation, etwa durch Einf\u00fchrung einer (in den Schutzbereich sowohl des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 als auch des Art. 5 Abs. 3 GG eingreifenden) Vorzensur f\u00fcr wissenschaftliche Buchpublikationen, Zeitschriften und Rundfunksendungen, entweder im Rahmen einer allgemeinen, auch Tageszeitungen usw. betreffenden Zensurregelung, oder nur f\u00fcr wissenschaftliche Publikationen usw., und zwar auf allen oder blo\u00df auf einigen Gebieten, z. B. Naturwissenschaft und Technik; ferner z. B. durch generelle oder partielle Ver\u00f6ffentlichungsverbote oder durch ein sonstiges &#132;Einschreiten gegen bestimmte ihre Rechte mi\u00dfbrauchende Publikationsorgane&#148; . . .<\/p>\n<p>b) Eingriffe in den grundrechtlichen Status der wissenschaftlichen Hochschulen und ihrer Lehrer, z. B. durch zeitweilige Einschr\u00e4nkung oder Aufhebung der akademischen Selbstverwaltung, durch Einsetzung von Staatskommissaren zur Leitung der Hochschulverwaltung oder zur Kontrolle des Lehr- und Forschungsbetriebes, dies u. U. begrenzt auf Institute und Lehrveranstaltungen bestimmter, als besonders wichtig oder gef\u00e4hrlich erachteter F\u00e4cher.<\/p>\n<p>c) Sicherstellung und zwangsweise Nutzung von Forschungsergebnissen, die von den Forschern nicht freiwillig zur Verf\u00fcgung gestellt werden, deren Auswertung aber als notwendig f\u00fcr die \u00dcberwindung der Gefahr angesehen wird. Derartige Sicherstellungsgesetze oder -notverordnungen w\u00fcrden \u00fcber die als einfache Notstandsgesetze geplanten Sicherstellungsgesetze f\u00fcr Wirtschaft, Verkehr usw. noch hinausreichen und in die Geheimhaltungsfreiheit eingreifen.<\/p>\n<p>2. In Notstandssituationen kann ein Bed\u00fcrfnis zur Indienststellung nicht nur wissenschaftlicher Arbeitsergebnisse, sondern auch der wissenschaftlichen Arbeiter selbst auftreten oder empfunden werden, so vor allem, wenn die betreffenden Wissenschaftler sich nicht freiwillig f\u00fcr Leistungen auf ihrem Arbeitsgebiet zur Verf\u00fcgung stellen, die der Gefahrenabwehr dienen. Hier greifen, als wichtige Erg\u00e4nzung der zuvor geschilderten Notstandserm\u00e4chtigung, die Vorschriften des Regierungsentwurfs \u00fcber die Dienstverpflichtung ein. Danach k\u00f6nnen im Zustand der \u00e4u\u00dferen Gefahr &#132;die Bewohner der Bundesrepublik Deutschland (also auch die Wissenschaftler) \u00fcber das nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 zul\u00e4ssige Ma\u00df hinaus &#8230; zu Dienst- und Werkleistungen verpflichtet werden.&#148; &#8230; Auch zu Dienstleistungen, die mit ihrem Fach oder \u00fcberhaupt mit wissenschaftlicher Arbeit nichts zu tun haben, k\u00f6nnen Wissenschaftler gezwungen werden.<\/p>\n<p>Diese Erm\u00e4chtigungen im Regierungsentwurf einer Notstandsverfassung sind eng verkn\u00fcpft mit der &#132;einfachen&#148;, nach Meinung ihrer Verfasser im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG sich haltenden Notstandsregelung, insbesondere dem Zivildienstgesetz, nach dem &#132;alle Arbeitsf\u00e4higen zu bestimmten Arbeiten in bestimmten Berufen an bestimmten Arbeitspl\u00e4tzen gezwungen werden und daf\u00fcr zwangsweise unter Ausschaltung jeder Wahlm\u00f6glichkeit ausgebildet werden&#148; k\u00f6nnen&#8230; Die verfassungs\u00e4ndernde und die einfache Notstandsregelung erm\u00f6glichen insgesamt eine umfassende Inpflichtnahrne der Wissenschaftler und Reglementierung ihrer Arbeit &#8230;<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"ii-der-pruefungsmassstab\">II. Der Pr&uuml;fungs&shy;ma&szlig;&shy;stab<\/span><\/h5>\n<p>Nach Art. 79 Abs. 3 GG sind Grundgesetz\u00e4nderungen, welche die Grunds\u00e4tze der Artikel 1 und 20 GG ber\u00fchren, unzul\u00e4ssig. &#132;Alle staatliche Gewalt&#148;, auch der die Verfassung \u00e4ndernde Gesetzgeber und die durch ihn eingesetzte Notstandsgewalt, ist verpflichtet, die &#132;W\u00fcrde des Menschen&#8230; zu achten und zu sch\u00fctzen&#148;, den unantastbaren Menschenrechts- und Freiheitsgehalt der Grundrechte zu respektieren (Art. 1) und die Grundprinzipien der rechtsstaatlichen Demokratie zu wahren (Art. 20). Auch eine Notstandsverfassung mu\u00df sich im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung halten. Das hei\u00dft nicht, da\u00df sie auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Ma\u00dfnahmen und Eingriffe, besonders im Kriegsfalle, v\u00f6llig verzichten m\u00fc\u00dfte und jegliche Erw\u00e4gungen der &#132;Staatsr\u00e4son&#148; von vornherein auszuscheiden h\u00e4tten. Aber die Staatsautorit\u00e4t und ihre &#132;R\u00e4son&#148; d\u00fcrfen nicht isoliert verstanden, zum Selbstzweck verabsolutiert und der Notstandsregelung als entscheidende Norm aufgepr\u00e4gt werden. Legitim sind sie nur, wenn und soweit sie der Entfaltung und dem Schutz der freiheitlichen Lebens-und Gesellschaftsordnung dienen. Nicht aus ihnen, vielmehr aus der Verfassungsentscheidung f\u00fcr die freiheitliche Demokratie ergeben sich die obersten verbindlichen Ma\u00dfst\u00e4be. Die Notstandsordnung soll nicht den Staat schlechthin, nicht Staatsautorit\u00e4t, -organisation und -apparat um ihrer selbst willen, sondern den freiheitlich-demokratisch verfa\u00dften Staat sch\u00fctzen. Sie mu\u00df ein Maximum an Freiheitlichkeit aufrechterhalten, wozu vor allem auch geh\u00f6rt, da\u00df sie sich zur Bek\u00e4mpfung von Krisen in erster Linie auf die freiwilligen Abwehrkr\u00e4fte der B\u00fcrger und ihrer Gruppen st\u00fctzt und sie mobilisiert. Zwangsma\u00dfnahmen und Freiheitsbeschr\u00e4nkungen darf sie nur da verh\u00e4ngen, wo es unerl\u00e4\u00dflich, und nur so lange, wie es zur Wiederherstellung normaler Verh\u00e4ltnisse unbedingt n\u00f6tig ist.<\/p>\n<p>Daraus folgt, da\u00df eine \u00c4nderung des Art. 5 Abs. 3 GG nur in engen Grenzen zul\u00e4ssig sein kann. Die Regelung des Verh\u00e4ltnisses von Staat und Wissenschaft, die diese Vorschrift enth\u00e4lt, ist eine, und zwar eine strukturwesentliche Konkretisierung der Verfassungsentscheidung f\u00fcr die freiheitliche Demokratie. Dies gilt auch f\u00fcr Satz 2 der Vorschrift, wonach die Freiheit der Lehre nicht von der &#132;Treue zur Verfassung&#148; entbindet: mit der &#132;Verfassung&#148; ist nichts anderes als eben die freiheitliche demokratische Grundordnung gemeint. Notstandsregelungen, welche die Freiheit der Wissenschaft aufheben oder auf ihre, wenn auch nur partielle, Aufhebung praktisch hinauslaufen, sind, jedenfalls in der Regel, unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der unantastbare Kern des Rechtsstaatsprinzips umfa\u00dft das \u00dcberma\u00dfverbot, das somit auch den Verfassungsgesetzgeber bindet. Im Zusammenhang damit steht der weitere rechtsstaatliche Grundsatz, da\u00df gesetzliche Erm\u00e4chtigungen hinreichend bestimmt und begrenzt sein m\u00fcssen, damit Eingriffe in Grundrechte me\u00dfbar und f\u00fcr die Betroffenen m\u00f6glichst voraussehbar werden. Globale Erm\u00e4chtigungen, die nur durch &#151; ebenfalls weitgefa\u00dfte &#151; \u00dcberma\u00dfklauseln eingeschr\u00e4nkt werden, sind damit, wenn \u00fcberhaupt, so nur dann vereinbar, falls konkrete, spezifizierte Eingriffserm\u00e4chtigungen nicht m\u00f6glich sind. Die Verwendung von Generalklauseln und unbestimmten Gesetzesbegriffen in Notstandsregelungen auf das unvermeidbare Mindestma\u00df zu beschr\u00e4nken, ist eine Forderung auch der politischen Vernunft: es sollte jeder Anschein vermieden werden, als ob der Versuch unternommen w\u00fcrde, neben die normale freiheitlich-demokratische Verfassung oder wom\u00f6glich \u00fcber sie eine autorit\u00e4re Notstandsverfassung zu stellen.<\/p>\n<p>Dies alles mu\u00df besonders intensiv bei der Beurteilung von Notstandsregelungen ber\u00fccksichtigt werden, die auch oder nur in Friedenszeiten Anwendung finden sollen. Bei ihnen, mindestens soweit sie nicht unmittelbar der milit\u00e4rischen Verteidigung und dem Schutz der Bev\u00f6lkerung vor Kriegseinwirkungen dienen, besteht in gesteigertem Ma\u00dfe die Gefahr, da\u00df sie Ma\u00dfnahmen erm\u00f6glichen, die in die Freiheit, die sie doch sch\u00fctzen sollen, eingreifen, bevor sie ernsthaft gef\u00e4hrdet ist, und die B\u00fcrger ohne zwingende Not als Vollzugsinstrumente in den Dienst der Staatsautorit\u00e4t stellen. An freiheitsbeschr\u00e4nkende Notstandserm\u00e4chtigungen und -ma\u00dfnahmen, die zur Abwehr &#132;innerer Gefahren&#148; bestimmt sind, ist daher ein besonders strenger Ma\u00dfstab anzulegen.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"iii-beurteilung-des-entwurfs\">III. Beurteilung des Entwurfs<\/span><\/h5>\n<p>Mi\u00dft man den Entwurf an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben, so gelangt man zu folgenden Ergebnissen:<\/p>\n<p>1. Die in dem Entwurf vorgesehenen Grundrechtseinschr\u00e4nkungen versto\u00dfen zum gro\u00dfen Teil, insbesondere soweit sie Art. 5 Abs. 3 GG betreffen, gegen das Verfassungsgebot konkret spezifizierter Eingriffserm\u00e4chtigungen.<\/p>\n<p>a) Die Vorschriften des Entwurfs, wonach unter bestimmten Umst\u00e4nden &#132;die Grundrechte des Art. 5 &#8230; \u00fcber das sonst zul\u00e4ssige Ma\u00df hinaus eingeschr\u00e4nkt werden&#148; d\u00fcrfen, sind &#8230; zu allgemein gehalten, um rechtsstaatlichen Anforderungen zu gen\u00fcgen. Der verfassungs\u00e4ndernde Notstandsgesetzgeber mu\u00df ausdr\u00fccklich festlegen, ob und gegebenenfalls in welchen Beziehungen und in welchem Umfang die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG einschr\u00e4nkbar sein soll. Er mu\u00df also &#151; unter Ber\u00fccksichtigung des \u00dcberma\u00dfverbots und der sonstigen Verfassungsschranken (dazu unten 2) &#151; m\u00f6glichst konkret normieren, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit in die wissenschaftliche Kommunikationsfreiheit eingegriffen werden darf, wissenschaftliche Erkenntnisse zwangsweise sichergestellt werden d\u00fcrfen, usw. .. .<\/p>\n<p>b) Was speziell den Nachrichtenverkehr angeht, so ist einzur\u00e4umen, da\u00df hier der Bereich der Wissenschaft von den anderen Bereichen, insbesondere dem der Politik, nicht mit absoluter Sch\u00e4rfe abgegrenzt werden kann. Die Grenze zwischen wissenschaftlichen und politischen Nachrichten ist flie\u00dfend &#8230; Insoweit werden also Generalklauseln nicht ganz vermeidlich sein. Sie k\u00f6nnen und m\u00fcssen aber sehr viel begrenzter, die Eingriffserm\u00e4chtigungen sehr viel spezialisierter sein als in der vorliegenden Entwurfsfassung&#8230;<\/p>\n<p>c) Dagegen d\u00fcrften sich die Vorschriften, die Dienstverpflichtungen \u00fcber das nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG zul\u00e4ssige Ma\u00df hinaus vorsehen (oben I 2), einer genaueren, scharf abgrenzenden Spezifizierung in der Weise, da\u00df n\u00e4her bestimmt w\u00fcrde, ob und wie die Wissenschaft davon betroffen werden darf, entziehen&#8230;<\/p>\n<p>2. Die Grundrechtsbeschr\u00e4nkungen verletzen, insbesondere soweit sie im Zustand der inneren Gefahr gelten sollen, zum erheblichen Teil den unantastbaren Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit und das verfassungsrechtliche Uberma\u00dfverbot.<\/p>\n<p>a) Zu den Beschr\u00e4nkungen der wissenschafllichen Kommunikation &#8230; Allgemeine Einschr\u00e4nkungen, welche die wissenschaftliche Kommunikationsfreiheit unmittelbar treffen und auf ihre Aufhebung hinauslaufen, etwa die Einf\u00fchrung einer Vorzensur f\u00fcr alle, auch die wissenschaftlichen Publikationen, sind im Zustand der inneren Gefahr unzul\u00e4ssig, ebenso, erst recht, entsprechende Ma\u00dfnahmen, die nur die Wissenschaft oder spezielle Wissenschaftszweige betreffen, z. B. Zensur oder Ver\u00f6ffentlichungsverbote f\u00fcr technische Buchpublikationen und Zeitschriften. W\u00e4ren solche einschneidenden Eingriffe im Zustand der inneren Gefahr, der ja keiner formellen Feststellung bedarf und dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht scharf umrissen sind, zul\u00e4ssig, k\u00f6nnten die Wissenschaft oder auch bestimmte wissenschaftliche Richtungen allzu leicht ohne zwingenden Grund mundtot gemacht werden&#8230; Auch im Zustand der \u00e4u\u00dferen Gefahr sind derartige Einschr\u00e4nkungen problematisch, zumal wenn sie nur oder doch in erster Linie die wissenschaftliche Kommunikation betreffen&#8230;<\/p>\n<p>b) Zur Einschr\u00e4nkbarkeit der Hochschulfreiheit: Eingriffe wie z. B. die Einschr\u00e4nkung der akademischen Selbstverwaltung, die Einsetzung von Staatskommissaren an den Hochschulen werden wohl in keinem Notstandsfalle notwendig sein. Zur Abstellung gef\u00e4hrlicher, vor allem verfassungsfeindlicher Mi\u00dfbr\u00e4uche der Hochschul- und Lehrfreiheit gen\u00fcgen die normalen Vorschriften, insbesondere Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG sowie das Aufsichts- und Disziplinarrecht. Das sollte bei einer Neufassung der Notstandserm\u00e4chtigung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>c) Zur Sicherstellung von Forschungsergebnissen: Im Falle der \u00e4u\u00dferen Gefahr k\u00f6nnen die wissenschaftlichen Erkenntnisse von Technikern, in geringerem Ma\u00dfe auch die von Naturwissenschaftlern und Medizinern von entscheidender Bedeutung sein. Die Auffassung, der Notstandsgesetzgeber m\u00fcsse zu der Regelung befugt sein, da\u00df kriegswichtige Forschungsergebnisse auch gegen den Willen ihres Urhebers sichergestellt und ausgewertet werden k\u00f6nnen, ist deshalb gewi\u00df nicht unverst\u00e4ndlich, wenn auch die entgegengesetzte Ansicht, dem Wissenschaftler stehe das Geheimhaltungsrecht in jeder Situation zu, ebenso vertretbar erscheint. Grunds\u00e4tzlich anders verh\u00e4lt es sich bei der Abwehr innerer Gefahren, auch soweit sie durch Einwirkung von au\u00dfen verursacht sind. Hier m\u00fcssen Erw\u00e4gungen der Staatsr\u00e4son hinter der Gewissensentscheidung des individuellen Forschers zur\u00fccktreten. Es ist auch kein Fall ersichtlich, in dem die staatliche Zwangsnutzung von Forschungsergebnissen zur \u00dcberwindung einer inneren Gefahr, die durch &#132;subversive&#148; Einwirkung u. dgl. entstanden ist, notwendig w\u00e4re.<\/p>\n<p>d) Zur Dienstverpflichtung von Wissenschaftlern: Die Heranziehung zu Dienstleistungen kann vor allem f\u00fcr Techniker praktisch werden. Die Ansicht, da\u00df f\u00fcr solche Dienstverpflichtungen im Notstand ein Bed\u00fcrfnis bestehen kann, ist zwar nicht unproblematisch, aber doch wohl vertretbar. Einem Gewissenskonflikt wird der Wissenschaftler hier nicht in dem Ma\u00dfe ausgesetzt wie in dem zu c) er\u00f6rterten Fall: niemand kann den Dienstverpflichteten zu wissenschaftlichen Leistungen zwingen. Gegen Mi\u00dfbr\u00e4uche d\u00fcrften das \u00dcberma\u00dfverbot und der gerichtliche Rechtsschutz hinreichend sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit diesen Hinweisen auf die Gefahren, die der Wissenschaftsfreiheit durch den Regierungsentwurf einer Notstandsverfassung drohen, m\u00fcssen ernste Bedenken gegen die Beschr\u00e4nkung geltend gemacht werden, der die wissenschaftliche Kommunikationsfreiheit schon heute infolge des \u00fcberm\u00e4\u00dfig weiten und unscharfen Staatsgeheimnisbegriffs des \u00a7 99 des Strafgesetzbuchs (StGB) unterliegt. Zu den Staatsgeheimnissen im Sinne des \u00a7 99 StGB geh\u00f6ren auch &#132;Erkenntnisse&#148; und Nachrichten dar\u00fcber, &#132;deren Geheimhaltung vor einer fremden Regierung f\u00fcr das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L\u00e4nder erforderlich ist&#148;. Es gilt somit bereits als &#132;Normal&#8220;-Regelung ein Geheimhaltungsgebot f\u00fcr neue wissenschaftliche Erkenntnisse, deren Ver\u00f6ffentlichung oder Mitteilung an einen &#132;Unbefugten&#148; (S 99 Abs. 2 StGB) dem &#132;Wohl&#148;, d. h. den politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen des Bundes oder eines Landes unmittelbar oder mittelbar abtr\u00e4glich ist.<\/p>\n<p>Da\u00df bisher in der Bundesrepublik wohl noch kein Wissenschaftler wegen der Ver\u00f6ffentlichung von Forschungsergebnissen bestraft worden ist, ist der Zur\u00fcckhaltung der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, nicht aber dem Strafgesetzbuch zu danken. Sollten die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden dazu \u00fcbergehen, die M\u00f6glichkeiten des \u00a7 99 voll auszusch\u00f6pfen, m\u00fc\u00dften nicht wenige Wissenschaftler damit rechnen, in ein Strafverfahren wegen vors\u00e4tzlichen oder fahrl\u00e4ssigen Landesverrats (100, 100 c StGB) verwickelt zu werden. Es darf in Zukunft nicht der Strafrechtspraxis \u00fcberlassen bleiben, ob die Wissenschaft ihre Aufgaben in Forschung und Lehre, zu denen auch die f\u00fcr die freiheitliche Demokratie und die kulturelle Entwicklung lebenswichtige Aufgabe der allgemeinen Belehrung und Aufkl\u00e4rung geh\u00f6rt, frei erf\u00fcllen kann oder dabei tief eingreifenden unangemessenen Beschr\u00e4nkungen und unertr\u00e4glichen Diskriminierungen ausgesetzt ist. Vielmehr ist dringend zu fordern, da\u00df der Bundesgesetzgeber durch eine dem Grundrecht der freien Wissenschaft angemessene Reform der Landesverratsbestimmungen, besonders des \u00a7 99 StGB, den Mi\u00dfstand behebt.<\/p>\n<p>Damit ist nat\u00fcrlich nicht einer Lehrfreiheit ohne alle Schranken das Wort geredet. Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG entbindet die Freiheit der Lehre nicht von der Treue zur Verfassung: Die Lehrfreiheit endet stets da (aber auch nur da), wo sie zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mi\u00dfbraucht wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Akademischen Senat der Johann Wolfgang Goethe-Universit\u00e4t: Prof. Dr. W. Franz, Rektor<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2477],"publikationen":[1400],"class_list":["post-12448","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-akademischer-senat-der-universitaet-frankfurt","publikationen-2-1965"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Notstandsverfassung und Wissenschaftsfreiheit. 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