{"id":12454,"date":"1975-11-16T13:50:00","date_gmt":"1975-11-16T12:50:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/parteienprivileg-und-beamtentreue\/"},"modified":"1975-11-16T12:00:00","modified_gmt":"1975-11-16T11:00:00","slug":"parteienprivileg-und-beamtentreue","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/16\/publikation\/parteienprivileg-und-beamtentreue\/","title":{"rendered":"Parteienprivileg und Beamtentreue"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 16 (Heft 4\/1975), S. 10-12<\/p>\n<p>Die Verfassungstreue des Beamtenbewerbers (oder des Beamten) wird von Lehre und Rechtsprechung als Merkmal der &#132;Eignung&#148; zu einem \u00f6ffentlichen Amt insachen des Art 33 II GG behandelt.<\/p>\n<p>1. Von entscheidender Bedeutung f\u00fcr die Rechtsstaatlichkeit der Praxis bei Beamteneinstellungsverfahren sind die Fragen der Verfahrensgestaltung und der Verteilung der Nachweisobliegenheiten, also der materiellen Beweislast. Mu\u00df der Bewerber in jedem Fall seine Verfassungstreue (f\u00fcr die Zukunft!) beweisen oder mu\u00df der Dienstherr den Eignungsmangel wegen Verfassungsilloyalit\u00e4t dartun und beweisen?<br \/>Es w\u00e4re falsch, hier einfach nach dem Grundsatz zu verfahren, da\u00df derjenige, der g\u00fcnstige Rechtsfolgen aus einer Tatsache herleiten will, diese im Streitfall beweisen mu\u00df. Dies mag f\u00fcr Einstellungsvoraussetzungen wie fachliche Bef\u00e4higung, deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit und k\u00f6rperliche Gesundheit gelten, die durch Fachzeugnisse, Staatsangeh\u00f6rigkeitsurkunde und amts\u00e4rztliches Zeugnis einfach und klar nachgewiesen werden k\u00f6nnen. F\u00fcr den Nachweis der Verfassungstreue, bzw. genauer: der Nichtverfassungsfeindlichkeit gibt es jedoch kein rechtsstaatlich ausgestaltetes Bescheinigungsverfahren. Als Regel ist von der Vermutung auszugehen, da\u00df jeder B\u00fcrger, solange er nicht einschl\u00e4gig bestraft worden ist, sich im Rahmen der Gesetze und der Verfassung verh\u00e4lt und verhalten wird. Hat der Dienstherr bez\u00fcglich eines Bewerbers hieran ausnahmsweise Zweifel, so mu\u00df der Dienstherr die Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Zweifel dartun.<br \/>Von diesem Grundsatz geht auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 6.2.1975 (Anne Lenhart) aus: &#132;Insoweit tr\u00e4gt der Dienstherr die materielle Beweislast &#8230;; das bedeutet, da\u00df der Dienstherr im Rechtsstreit unterliegen mu\u00df, wenn es nicht gelingt, Umst\u00e4nde darzutun und festzustellen, aus denen sich hinreichende Zweifel daran herleiten lassen, da\u00df der Bewerber die &#8230; Gew\u00e4hr bietet&#148; (26).<br \/>Sind die Zweifel beweisbar, d. h. ist ihre Begr\u00fcndetheit vor Gericht nachweisbar, dann folgt daraus allerdings ein beamtenrechtliches Einstellungshindernis.<\/p>\n<p>2. Bedenken begegnet die weitere Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, allein schon das Bekenntnis eines Bewerbers zu den Zielen einer extremistischen Partei (praktisch in der Mehrzahl der F\u00e4lle: der DKP) sei geeignet, Zweifel an der Verfassungstreue zu begr\u00fcnden.<br \/>Als Ausdruck des Bekenntnisses soll die Parteimitgliedschaft ausreichen. Diese hat nach der Rechtsprechung eine Umkehr der materiellen Beweislast zur Folge: nun mu\u00df der Bewerber die Zweifel ausr\u00e4umen und positiv seine Verfassungstreue beweisen. Wie k\u00f6nnte er den Beweis f\u00fchren? Durch contrarius actus zum einstellungssch\u00e4dlichen Bekenntnis, sollte man meinen, also durch &#132;Abschw\u00f6ren&#148;, durch eine Distanzierungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber den f\u00fcr verfassungsfeindlich gehaltenen Parteimaximen, u. U. auch durch Parteiaustritt. Die Inquisition der Katholischen Kirche, der niemand besondere Feinf\u00fchligkeit im Umgang mit Ketzern nachgesagt hat, lie\u00df immerhin diese M\u00f6glichkeit christlicher Rehabilitation zu, man denke an Galilei.<br \/>Die Gerichte im Lenhart-Proze\u00df lassen solche Gro\u00dfz\u00fcgigkeit nicht zu. Verbale Beteuerungen der Verfassungstreue im Einstellungsverfahren seien unbeachtliche Lippenbekenntnisse (S 55). Was man aber tun mu\u00df, um zur Zeit der Einstellung beweisen zu k\u00f6nnen, da\u00df man in Zukunft kein Verfassungsfeind (mehr) sein werde, sagt das Gericht nicht. Soll man etwa einen Baader-Meinhof-Terroristen erschie\u00dfen, um seine Verfassungsloyalit\u00e4t zu beweisen?<br \/>Man sieht, die Lage des Kandidaten ist mi\u00dflich, zumal man ihm ja auch in der Vergangenheit, etwa, als er Student war, nicht verbindlich gesagt hat, noch sagen konnte, noch sagen wollte, was er nicht h\u00e4tte tun d\u00fcrfen, um seine Einstellungschance nicht zu gef\u00e4hrden. Welcher Dienstherr sieht welchen Verein, welche Gruppe, welche Partei als verfassungsfeindlich an? Das Bundesverwaltungsgericht best\u00e4tigt selbst (S 48), hier\u00fcber habe allgemeine Rechtsunsicherheit geherrscht. Man lese doch einmal die Satzung der &#132; Vereinigung Demokratischer Juristen in der BRD e. V. &#8220; und nenne mir einen einzigen Punkt, in dem diese Satzung dem offiziellen Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, wie das Bundesverfassungsgericht es in E 12, 12 formuliert hat, widerspricht! Man wird keinen finden. Dennoch wird die Mitgliedschaft in dieser Vereinigung im Fall Sabine Wendt zur Begr\u00fcndung des Vorwurfs der Verfassungsfeindlichkeit mit herangezogen!<br \/>Ein Student, der heute irgendeinem politischen Gr\u00fcppchen beitritt, &#151; wie kann er wissen oder feststellen, ob er damit nicht in drei, vier, f\u00fcnf Jahren seine berufliche Laufbahn ruiniert hat, weil man ihn als Verfassungsfeind behandelt. Wie vertr\u00e4gt sich das alles mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz, da\u00df Eingriffe oder Belastungen durch die Verwaltung &#132;me\u00dfbar und in gewissem Umfang f\u00fcr den Staatsb\u00fcrger voraussehbar und berechenbar&#148; sein m\u00fcssen (BVerfGE 8, 325)?<\/p>\n<p>3. Der angehende Beamte, Lehrer, insbesondere aber auch Jurist, tut wahrscheinlich gut daran, nicht zu viel und nicht zu gr\u00fcndlich in den Entscheidungen des h\u00f6chsten Gerichts, des Bundesverfassungsgerichts, zu lesen: es k\u00f6nnte ihm &#151; verbleibt es bei der Rechtsprechung des Lenhart Urteils des Bundesverwaltungsgerichts &#151; zum Verh\u00e4ngnis werden. Denn dann l\u00e4se er in der Entscheidung des BVerfGE 12, 296 die folgenden Leits\u00e4tze:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#132;1. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen. Insofern kommt dieser Entscheidung konstitutive Bedeutung zu.&#148;<br \/>&#132;2. Das in erster Linie die Parteiorganisation sch\u00fctzende Privileg des Art 21 Abs 2 GG erstreckt sich auch auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle T\u00e4tigkeit der Funktion\u00e4re und Anh\u00e4nger einer Partei. Ihre T\u00e4tigkeit ist durch das Parteienprivileg auch dann gesch\u00fctzt, wenn ihre Partei durch eine sp\u00e4tere Entscheidung des BVerfG f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt wird.&#148;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Also, so meint der Tor, darf niemand die Verfassungswidrigkeit z.B. der DKP, ihres Programms, rechtlich geltend machen &#151; also auch nicht die Einstellungsbeh\u00f6rde, um damit Zweifel an der Verfassungsloyalit\u00e4t eines DKP-Mitglieds zu begr\u00fcnden, das Lehrer oder Rechtsreferendar werden will.<br \/>Weit gefehlt, das Bundesverwaltungsgericht belehrt ihn &#151; was ihm freilich nichts mehr hilft &#151; eines besseren: Der Satz des Bundesverfassungsgerichts bedeute nur, da\u00df die parteioffizielle T\u00e4tigkeit der Anh\u00e4nger einer solchen nicht verbotenen Partei als rechtm\u00e4\u00dfig anzusehen sei, da\u00df sie nicht strafbares Unrecht sei und auch kein &#132;Unwerturteil&#148; in dem Sinne begr\u00fcnde, da\u00df sie als &#132;politisches Unrecht&#148; zu qualifizieren sei (36). F\u00fcr die Eignungspr\u00fcfung nach Art 33 II GG sei weder der Begriff der Rechtswidrigkeit von Bedeutung noch werde mit dem Bescheid, dem Bewerber mangele es an der erforderlichen Eignung, ein Unwerturteil verkn\u00fcpft (36). Das Bekenntnis zu den Zielen einer nicht verbotenen Partei, &#132;die mit der FdGO unvereinbar sind&#148; &#8230; machten den Beamtenbewerber lediglich &#132;untauglich f\u00fcr den Beamtendienst&#148; (37), dies sei eben sowenig ein pers\u00f6nliches Unwerturteil wie die Feststellung mangelnder Beamtentauglichkeit wegen physischer Gebrechen oder intellektuellen Ungen\u00fcgens.<br \/>Versucht man, den Gedankengang des Bundesverwaltungsgerichts einigerma\u00dfen sinnvoll nachzuvollziehen, so meint er vielleicht folgendes: Das Parteienprivileg in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht rettet den Kandidaten, der Mitglied oder Funktion\u00e4r einer (noch) nicht verbotenen Partei ist, wohl aus der roten Zone der Strafbarkeit und des &#132;politischen Unrechts&#148; (was Ausschlu\u00df von Entsch\u00e4digungsleistungen nach dem BEG bedeutet h\u00e4tte, BVerfGE 13, 53), es reicht aber nicht aus, um ihn in die gr\u00fcne,\u00a0 verhei\u00dfungsvolle Zone der Beamtentauglichkeit hinaufzuhieven, in der sich, dem Bundesverwaltungsgericht zufolge, nur Demokraten der G\u00fcteklasse S bewegen d\u00fcrfen. Dazu das Gericht, S 38: &#132;die Anforderungen, die der Staat an seine Beamten stellen kann, d\u00fcrfen nach Art 33 GG h\u00f6her sein als die, die er nach Art. 21 Abs. 2 GG an die politischen Parteien stellen will&#148; : eine Schl\u00fcsselbehauptung, f\u00fcr die allerdings jegliche Begr\u00fcndung fehlt.<br \/>Diese einschr\u00e4nkende Auslegung des &#132;Parteienprivilegs&#148; findet jedoch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine St\u00fctze; im Gegenteil. Das Nichtgeltendmachend\u00fcrfen der Verfassungswidrigkeit einer nicht verbotenen Partei wurde vom Bundesverfassungsgericht keineswegs nur f\u00fcr die Frage strafbaren Unrechts (so in E 12, 296) herangezogen, sondern &#150; in E 13, 46 ff &#8211; auch f\u00fcr die Frage des Ausschlusses von beg\u00fcnstigenden Leistungen des Staates (Entsch\u00e4digungszahlung), die mit dem Vorteil, zum erstrebten Beamtendienst zugelassen zu werden, jedenfalls eher vergleichbar sind als die Nichtbestrafung. Im \u00fcbrigen ist schwer zu verstehen, wie das Gericht behaupten kann, Art 33 11&#150; Eignungspr\u00fcfung &#150; habe nichts mit dem Begriff der Rechtswidrigkeit zu tun, wenn doch hier sogar die Verfassungswidrigkeit zum Kriterium gemacht wird. Mangelnde Beamtentauglichkeit wegen verfassungswidrigen Verhaltens oder verfassungswidriger Gesinnung ist sehr wohl ein &#132;Unwerturteil&#148; &#150; ebenso wie der in der Strafjustiz anzutreffende Vorwurf der &#132;Rechtsfeindschaft&#148; &#150; jedenfalls ist sie mit dem Bedauern \u00fcber den Klumpfu\u00df eines Brieftr\u00e4geranw\u00e4rters nicht vergleichbar.<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#132;Die Verfassung &#8230; begegnet aber auch den Feinden der Freiheit, deren politische Bet\u00e4tigung sie beschneiden mu\u00df, nur mit rechtsstaatlichen Mitteln, soll sich die freiheitliche Demokratie nicht selbst untreu werden&#148; (E 13, 53).<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Es ist h\u00f6chste Zeit, da\u00df das Bundesverfassungsgericht durch eine Verfassungsbeschwerde oder wie auch immer, in die Lage versetzt wird, die Tragweite seines Satzes: &#132;Bis zur Entscheidung des BVerfG kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen&#148;, klar und deutlich zu bestimmen. F\u00fcr den wichtigen Bereich des Beamtenrechts herrscht nach wie vor ein Zustand rechtsstaatlich schwer ertr\u00e4glicher Rechtsunsicherheit. Sicher ist nur, da\u00df DKP-Anh\u00e4nger oder -Mitglieder es sehr schwer haben werden, Einstellungsbeh\u00f6rden von ihrer Verfassungsloyalit\u00e4t und damit Beamtentauglichkeit zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>4. \u00c4ndert sich an der vom Bundesverwaltungsgericht etablierten Rechtslage etwas wesentliches, wenn der Bewerber zun\u00e4chst nur in ein Ausbildungsverh\u00e4ltnis aufgenommen sein will, f\u00fcr das der Staat Monopolstellung besitzt; Beispiel: Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst? Das Bundesverwaltungsgericht (5 29) zieht immerhin in Betracht, Art. 12 I 1 GG k\u00f6nne zu einer verfassungskonformen Auslegung der beamtenrechtlichen Verfassungstreueklauseln in dem Sinne zwingen, da\u00df an die Verfassungstreue weniger strenge Anforderungen zu stellen seien. Auf der anderen Seite wird die beamtenrechtliche Gew\u00e4hrleistungsklausel als subjektive Zulassungsschranke der Berufsfreiheit angesehen, die dann jedenfalls im Falle des Probedienstes als Lehrer auch der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung standh\u00e4lt. Es besteht kaum Anla\u00df zu der Annahme, das Gericht w\u00fcrde im Falle eines Rechtsreferendars anders entscheiden.<br \/>Demgegen\u00fcber ist hervorzuheben, da\u00df man gerade vom Standpunkt des Gerichts aus, da\u00df n\u00e4mlich von (Lebenszeit)beamten ein h\u00f6heres Ma\u00df an Verfassungstreue erwartet werden d\u00fcrfe (und m\u00fcsse?) als von gew\u00f6hnlichen Staatsb\u00fcrgern &#150; m E\u00a0 ein gef\u00e4hrlicher Ansatz zu staatsb\u00fcrgerlicher Kastenbildung innerhalb einer Demokratie &#150; zu einer anderen Beurteilung der Ausbildungsverh\u00e4ltnisse kommen mu\u00df, wenn der Staat das Ausbildungsmonopol in Anspruch nimmt, aber nicht alle Abschl\u00fcsse notwendig in den Staatsdienst f\u00fchren. Der Staat darf hier den Auszubildenden nicht mehr an &#132;demokratischer Qualit\u00e4t&#148; abfordern als den sp\u00e4teren Berufsaus\u00fcbenden und allen gew\u00f6hnlichen Staatsb\u00fcrgern auch. Davon abgesehen ist die Aufteilung des Volkes in gew\u00f6hnliche Demokraten &#150; hierzu sollen auch die Mitglieder politischer Parteien geh\u00f6ren &#150; und in besonders g\u00fctegesiegelte hochkar\u00e4tige Demokraten &#150; als solche d\u00fcrfen und m\u00fcssen sich, folgt man dem Bundesverwaltungsgericht, die Beamten verstehen, eine dem Demokratieprinzip widersprechende Selbstidentifikation des Beamten mit dem Staat, die vielleicht dem wilhelminischen Staatsverst\u00e4ndnis und Beamtenethos entsprach, einem freiheitlich-demokratischen Verst\u00e4ndnis des Grundgesetzes jedoch zuwiderl\u00e4uft.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2480],"publikationen":[856],"class_list":["post-12454","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-erhard-denninger","publikationen-856"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Parteienprivileg und Beamtentreue - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/16\/publikation\/parteienprivileg-und-beamtentreue\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Parteienprivileg und Beamtentreue - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 16 (Heft 4\/1975), S. 10-12 Die Verfassungstreue des Beamtenbewerbers (oder des Beamten) wird von Lehre und Rechtsprechung als Merkmal der &#132;Eignung&#148; zu einem \u00f6ffentlichen Amt insachen des Art 33 II GG behandelt. 1. 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