{"id":12457,"date":"1997-09-30T00:10:00","date_gmt":"1997-09-29T22:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/quo-vadis-bundeskriminalamt\/"},"modified":"1997-09-30T12:00:00","modified_gmt":"1997-09-30T10:00:00","slug":"quo-vadis-bundeskriminalamt","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-139\/publikation\/quo-vadis-bundeskriminalamt\/","title":{"rendered":"Quo vadis, Bundeskriminalamt?"},"content":{"rendered":"<p>vorg\u00e4nge Nr. 139 (Heft 3\/1997), S. 1-8<\/p>\n<p>Am 25. April 1997 hat der Bundesrat mit nur einer Gegenstimme (des Landes Hessen) dem &#8222;Gesetz \u00fcber das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtsgesetz &#8211; BKAG)&#8220; zugestimmt. Damit hat ein lang dauerndes Gesetzgebungsverfahren seinen Abschlu\u00df gefunden. Der Regierungsentwurf zur Neufassung des Bundeskriminalamtsgesetzes [1] datiert vom Februar 1995. Er hat eine lange Vorgeschichte, Vork\u00e4uferentw\u00fcrfe reichen bis in die 80er Jahre zur\u00fcck. [2]<\/p>\n<p>Das Gesetz, das insbesondere darauf abzielt, bereichsspezifische Rechtsgrundlagen f\u00fcr die polizeiliche Informationsverarbeitung zu schaffen, wirft zugleich wichtige Grundsatzfragen auf: Welche Rolle soll das Bundeskriminalamt in Zukunft einnehmen? Soll es als Serviceunternehmen f\u00fcr die L\u00e4nderpolizeien dienen oder etwa zu einem deutschen FBI weiterentwickelt werden? Welche M\u00f6glichkeiten und Gefahren liegen in dem Ausbau von &#8222;Polizeitechnokratie&#8220;? In welchem Verh\u00e4ltnis stehen die zentralstaatlichen zu den f\u00f6deralen Erfordernissen auf dem Gebiet des Polizeiwesens?<\/p>\n<h5><span id=\"die-stellung-des-bundeskriminalamtes-nach-bisherigem-recht\">Die Stellung des Bundes&shy;kri&shy;mi&shy;nal&shy;amtes nach bisherigem Recht<\/span><\/h5>\n<p>Schon nach bisherigem Recht kam dem Bundeskriminalamt in der sicherheitspolitischen Landschaft eine \u00fcberragende Bedeutung zu: Das Bundeskriminalamt (BKA) ist die einzige<br \/>Stelle, die Strafverfolgungsdaten f\u00fcr das gesamte Bundesgebiet sammelt und dadurch \u00fcber einen Informationsvorsprung verf\u00fcgt. Als Zentralstelle des Bundes im Sinne des Artikel 87 Abs. 1 GG untersteht es der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums des Innern. [3] Seine Aufgabe ist die &#8222;Bek\u00e4mpfung des Straft\u00e4ters, soweit er sich international oder \u00fcber das Gebiet eines Landes hinaus bet\u00e4tigt oder voraussichtlich bet\u00e4tigen wird&#8220; ( \u00a7 1 Abs. 1 S. 2 BKAG). Das BKA unterst\u00fctzt die Kriminalbeh\u00f6rden der L\u00e4nder und betreibt insoweit u.a. die Sammlung und Auswertung von Nachrichten und Unterlagen f\u00fcr die polizeiliche Verbrechensbek\u00e4mpfung, den elektronischen Datenverbund zwischen Bund und L\u00e4ndern, Aufgaben des Erkennungsdienstes, der Kriminaltechnik und -statistik, die kriminalpolizeiliche Forschung sowie die Fortbildung der Kriminalpolizeibeamten der L\u00e4nder auf Spezialgebieten ( \u00a7 2 BKAG). Die Dateien werden im Verbund mit den L\u00e4ndern gef\u00fchrt oder als Zentraldatei, f\u00fcr welche die L\u00e4nder ihre Daten \u00fcber Terminals direkt anliefern. Datenbesitzer und damit verantwortlich sind die jeweils anliefernden Landeskriminal\u00e4mter (LKAs). Das BKA hat insoweit nur eine Kontrollfunktion f\u00fcr die \u00dcbermittlung der Daten an andere und f\u00fcr die Verwaltung des Systems. Ferner ist das BKA nationales Zentralb\u00fcro der Interpol f\u00fcr die Bundesrepublik ( \u00a7 1 Abs. 2 BKAG). Eine origin\u00e4re Ermittlungszust\u00e4ndigkeit hatte das BKA bislang nur f\u00fcr die F\u00e4lle des international organisierten illegalen Waffen-, Falschgeld- und Rauschgifthandel sowie f\u00fcr die politische Gewaltkriminalit\u00e4t ( \u00a7 5 Abs. 2 BKAG). Es konnte und kann jedoch dar\u00fcber hinaus dann kriminalpolizeiliche Ermittlungen an Stelle der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden \u00fcbernehmen, wenn eine zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde darum ersucht oder das Bundesministerium des Innern dies aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden anordnet oder der Generalbundesanwalt darum ersucht oder einen Auftrag erteilt ( \u00a7 5 Abs. 3 BKAG).<\/p>\n<p>Derzeit f\u00fchrt das Bundeskriminalamt etwa 160 computergest\u00fctzte Dateien mit personenbezogenen Daten, Informationen \u00fcber Alter, Wohnort, Geschlecht, Familienstand oder Vorstrafen. Bisher enthielt das BKA-Gesetz jedoch kein einziges Wort zum Datenschutz. Gesetzliche Datenschutzbestimmungen waren sp\u00e4testens seit Verk\u00fcndung des Volksz\u00e4hlungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vor vierzehn Jahren f\u00e4llig. So entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 23.6.1995, dass jeder, der ohne Verschulden in ein Ermittlungsverfahren ger\u00e4t und dessen Daten daher vom BKA gespeichert werden, deren L\u00f6schung verlangen kann. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass das Bundesverfassungsgericht schon 1983 die fehlende gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Erhebung der BKA-Datensammlung angemahnt hatte. Eine \u00dcbergangsfrist f\u00fcr die Schaffung einer gesetzlichen Regelung sei mittlerweile abgelaufen (Az. 6 UE 152\/92). [4] Der sich daraus ergebende dringende Gesetzgebungsbedarf ist ein wesentlicher Grund daf\u00fcr, weshalb die Bundesl\u00e4nder trotz anf\u00e4nglichem Widerstand dem Gesetz schlie\u00dflich zugestimmt haben.<\/p>\n<h5><span id=\"schwerpunkte-der-gesetzesnovelle\">Schwer&shy;punkte der Geset&shy;zes&shy;no&shy;velle<\/span><\/h5>\n<p><b>Polizeiliche Informationsverarbeitung<\/b>: Aus Sicht des Datenschutzes ist die Umsetzung des Volksz\u00e4hlungsurteils in diesem Bereich grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fc\u00dfen. Auch hat es gegen\u00fcber den Vorentw\u00fcrfen im Datenschutzbereich einige Verbesserungen gegeben. Hierzu z\u00e4hlen der Verzicht auf urspr\u00fcnglich vorgesehene Befugnisse zur &#8222;Feststellung des Anfangsverdachts&#8220;, die Erfordernis der Einwilligung f\u00fcr die Speicherung von Daten \u00fcber Zeugen und m\u00f6gliche Opfer, \u00dcbermittlungsverbote bei \u00fcberwiegenden schutzw\u00fcrdigen Interessen der Betroffenen oder bei entgegenstehenden gesetzlichen Verwendungsregelungen und die Beachtung landesgesetzlicher L\u00f6schungsfristen. [5]<\/p>\n<p>Gleichwohl begegnet das Gesetz insgesamt noch immer datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L\u00e4nder am 9.\/10. Mai 1995 hatte an dem Regierungsentwurf folgende Punkte ger\u00fcgt:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<p>die Verwendung des \u00e4u\u00dferst unscharfen Begriffs der Straftaten von &#8222;erheblicher Bedeutung&#8220;, der in unterschiedlichem Zusammenhang in den \u00a7 \u00a7 2 Abs. 1, 8 Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 BKAG gebraucht wird, &#8211; angefangen von der generellen Aufgabenzuweisung an das BKA bis hin zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die Prognose k\u00fcnftiger Straftaten von &#8222;erheblicher Bedeutung&#8220;; <\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p>die Befugnisse der Zentralstelle zu selbst\u00e4ndigen &#8211; allein auf die Zentralstellenfunktion bezogenen &#8211; Datenerhebungen ( \u00a7 7 Abs. 2 BKAG), ohne das dem eine materielle Zust\u00e4ndigkeit zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr zugrunde liegt. Danach k\u00f6nnte das BKA Daten \u00fcber Personen erheben, die von den L\u00e4nderpolizeien weder erhoben noch gespeichert werden d\u00fcrfen, um den einzelnen Datensatz zu erg\u00e4nzen. Bef\u00fcrchtet wird auch, da\u00df das BKA &#8222;selbst\u00e4ndigen Mitbesitz&#8220; an solchen Daten begr\u00fcndet mit der Folge, da\u00df fristgem\u00e4\u00dfe L\u00f6schungen unterbleiben; <\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p>aufgrund der Verordnungserm\u00e4chtigung des \u00a7 7 Abs. 6 BKAG werden die wesentlichen Entscheidungen \u00fcber die Art der zu speichernden Daten zudem dem Verordnungsgeber \u00fcbertragen, ohne das das Gesetz (mit Ausnahme von \u00a7 8 Abs. 6 und 9) Grundaussagen \u00fcber die Voraussetzungen der Speicherung, ihren Zweck und die Ausgestaltung der Dateien bzw. Dateitypen trifft; <\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p>\u00dcbermittlungen ( \u00a7 10) bis hin zum automatisierten Datenverbund mit ausl\u00e4ndischen und zwischenstaatlichen Stellen ( \u00a7 14) ohne Einvernehmen mit den jeweils verantwortlichen L\u00e4nderpolizeien. Dabei werden die \u00dcbermittlungsbefugnisse des BKA als Bundespolizeibeh\u00f6rde und die als Zentralstelle vermischt. Demgegen\u00fcber fordern die Datenschutzbeauftragten, dass \u00dcbermittlungen an die Zentralstelle an den Zweck gebunden werden, der f\u00fcr die Stelle gilt, welche die Daten der Zentralstelle angeliefert hat. Zweckdurchbrechungen sollten nur in dem Rahmen m\u00f6glich sein d\u00fcrfen, der auch f\u00fcr die anliefernde Stelle gilt. \u00dcbermittlungen durch das BKA als Bundespolizeibeh\u00f6rde sollen nur im Rahmen solcher Aufgaben erfolgen k\u00f6nnen, die vom BKA als eigene wahrgenommen werden; <\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p>die unklare Abgrenzung der Datenverarbeitungsbefugnisse im Hinblick auf die unterschiedlichen Befugnisse zur Strafverfolgung, Gefahrenabwehr, Verh\u00fctung von Straftaten und die Vorsorge f\u00fcr k\u00fcnftige Strafverfolgung sowie die fehlende klare Zweckbindungs- und Zweck\u00e4nderungsregelung ( \u00a7 \u00a7 7 Abs. 5, 8, 10, 14, 16, 20).<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Hinter der Kritik steht die Bef\u00fcrchtung, dass eine Kontrollierbarkeit der polizeilichen EDV mehr und mehr verlorengeht. Hat die Weitergabe von Daten innerhalb der Bundesrepublik schon den Effekt, dass der Gespeicherte die Kontrolle \u00fcber die Daten vollends verliert, so gilt dies erst recht f\u00fcr den internationalen Bereich, auf den hiesige Datenschutzbeauftragte \u00fcberhaupt keinen Zugriff mehr haben.<\/p>\n<p>Obwohl es im Laufe des Gesetzgebungsverfahren noch einzelne Pr\u00e4zisierungen\/Erg\u00e4nzungen (insbesondere hinsichtlich der L\u00f6schung &#8211; und Benachrichtigungsvorschriften) gegeben hat, sind doch die aus Sicht des Datenschutzes kritischen Vorschriften im Kern bestehen geblieben. Insbesondere konnte sich der Gesetzgeber nicht dazu durchringen, den Begriff &#8222;Straftaten von erheblicher Bedeutung&#8220; durch einen Straftatenkatalog zu ersetzen. Dies hing damit zusammen, da\u00df die Wunschliste f\u00fcr einen solchen Straftatenkatalog derart gro\u00df war, da\u00df es am praktischsten erschien, eine Festlegung ganz zu vermeiden.<\/p>\n<p>Ein besonderer Streitpunkt war die Vorschrift des \u00a7 16, der dem BKA die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umt, technische Mittel (gemeint sind damit Abh\u00f6rger\u00e4te) zur Eigensicherung seiner Beamten einzusetzen. Der Streit drehte sich darum, ob und unter welchen Voraussetzungen die dabei m\u00f6glicherweise erlangten Erkenntnisse in Strafverfahren eingesetzt werden k\u00f6nnen (und damit durch die Hintert\u00fcre der &#8222;gro\u00dfe Lauschangriff&#8220; eingeschleust werden kann). Hier meldete insbesondere die FDP Bedenken an. Schon bei den Entwurfsberatungen im Kabinett hatte die FDP zwar der Einbringung zugestimmt, gleichzeitig gaben jedoch die damalige Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger sowie Bundeswirtschaftsminister Rexrodt eine mehrere Punkte umfassende Protokollerkl\u00e4rung ab mit W\u00fcnschen der FDP, an welchen Stellen der Gesetzentwurf ge\u00e4ndert, pr\u00e4zisiert oder \u00fcberpr\u00fcft werden solle. [6]<\/p>\n<p>Dieser Dissens innerhalb der Bundesregierung wurde &#8211; nach \u00c4nderung der Haltung der FDP zum &#8222;gro\u00dfen Lauschangriff&#8220; und dem R\u00fccktritt von Bundesjustizministerin Leutheuser -Schnarrenberger &#8211; erst am 13.6.96 ausger\u00e4umt, als sich die Regierungskoalition in einem Eckpunktepapier zum sog. &#8222;Lauschangriff&#8220; auf eine ge\u00e4nderte Fassung verst\u00e4ndigte. Die Entwurfsfassung wurde dahingehend erg\u00e4nzt, dass der &#8222;Wanzeneinsatz&#8220; nur zur Abwehr von Gefahren f\u00fcr &#8222;Leib, Leben oder Freiheit&#8220; der eingesetzten Bediensteten und nach vorheriger Anordnung durch den Pr\u00e4sidenten des BKA erfolgen darf. Voraussetzung f\u00fcr die Beweisverwertung im Strafverfahren ist zus\u00e4tzlich, da\u00df ein Vorsitzender Richter einer Strafkammer des Landesgerichts, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat (also des Landgerichts Wiesbaden) zuvor die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme festgestellt hat. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen sollen die Daten nach Abschlu\u00df der Ma\u00dfnahmen unverz\u00fcglich gel\u00f6scht werden.<\/p>\n<p>Die in der Entwurfsfassung au\u00dferdem enthaltene problematische Formulierung in \u00a7 16 Abs. 1, wonach es ausreicht, dass der Einsatz technischer Mittel &#8222;im Beisein des Beamten&#8220; erfolgt, wurde beibehalten und sogar noch um die Alternative &#8222;oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz des Bediensteten&#8220; erg\u00e4nzt. Diese Konstruktion erm\u00f6glicht, dass pr\u00e4parierte Wohnungen abgeh\u00f6rt werden k\u00f6nnen, unabh\u00e4ngig davon, ob sich konkret ein Beamter in unmittelbarer Gefahrensituation dort befindet. Der nun beschlossene Gesetzestext geht dabei \u00fcber entsprechende Regelungen, wie sie in den Landespolizeigesetzen gelten, hinaus.<\/p>\n<p><b>Zentralisierung polizeilicher Befugnisse<\/b>: Der Gesetzentwurf setzt den seit den 70er Jahren bestehenden Trend fort, die polizeilichen Aufgaben zu zentralisieren. So soll das BKA f\u00fcr Aufgaben, die es bisher im Wege der Auftragszust\u00e4ndigkeit wahrgenommen hat, entsprechende Befugnisse einschlie\u00dflich der Gefahrenabwehr und des Vorfelds der Strafverfolgung erhalten. Hierzu geh\u00f6rten u.a. die Aufgabe des Zeugenschutzes. [7] Die origin\u00e4ren Strafverfolgungszust\u00e4ndigkeiten des BKA sollen in F\u00e4llen der in \u00a7 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten und damit im Zusammenhang stehender Straftaten erweitert werden, soweit es sich um eine Auslandstat handelt und ein Gerichtsstand noch nicht feststeht. Bisher hat das BKA hier seine Zust\u00e4ndigkeit vor allem durch die Anordnungsbefugnis des Generalbundesanwaltes erhalten, wodurch es trotz fehlender eigenst\u00e4ndiger Ermittlungsbefugnisse zur &#8222;heimlichen Zentralstelle&#8220; im Bereich des &#8222;Staatsschutzes&#8220; wurde.<\/p>\n<p>Bei der Ausweitung der Befugnisse des Bundeskriminalamtes ist der Ankn\u00fcpfungspunkt des internationalen Bereiches ein wichtiges Einfallstor. Da inzwischen jeder bessere Dieb &#8222;international&#8220; agiert, also \u00fcber die offenen Grenzen hinweg, er\u00f6ffnet sich die M\u00f6glichkeit der Verschiebung des Machtgef\u00fcges im Bereich der inneren Sicherheit zugunsten des Bundes. Der Aufbau von Europol birgt die Gefahr weiterer Zentralisierungen auf europ\u00e4ischer Ebene. Nicht zuletzt aus historischen Gr\u00fcnden &#8211; wegen der Erfahrungen aus der Zeit des Dritten Reiches, aber auch vor dem Hintergrund der zentralen Volkspolizei in der ehemaligen DDR &#8211; ist die Polizeihoheit der L\u00e4nder ein hohes Gut. Nur ein dezentrales Polizeisystem ist vereinbar mit einem liberalen Staatsverst\u00e4ndnis und der notwendigen Demokratisierung polizeilicher Aufgaben.<\/p>\n<p>Seit Jahrzehnten argumentieren Polizeipraktiker, sie m\u00fc\u00dften mit der technischen Entwicklung der Kriminalit\u00e4t Schritt halten und rufen nach erweiterten Handlungsspielr\u00e4umen und einem starken zentralisierten Staat. Dabei ger\u00e4t in Vergessenheit, dass gerade eine B\u00fcrgern\u00e4he der Polizei Garant f\u00fcr die Effektivit\u00e4t polizeilichen Handelns ist. &#8222;Innere Sicherheit&#8220; kann nicht von oben verordnet werden und ist auch nicht automatisch durch ein mehr, h\u00f6her und weiter an Technik zu erzielen. Notwendig ist vielmehr die Zusammenarbeit mit den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern. Gleichzeitig werden ursachenorientierte politische Konzepte (z.B. \u00c4nderung der Drogenpolitik) bzw. die Suche nach Pr\u00e4ventionsm\u00f6glichkeiten vernachl\u00e4ssigt.<\/p>\n<p>Zentralisierte Polizeistrukturen ziehen eine \u00fcberfl\u00fcssige B\u00fcrokratisierung nach sich. Der Ausbau der Sicherheitsapparate, den wir seit den 70er Jahren erleben, schafft vor allem mehr registrierte Kriminalit\u00e4t, ohne diese auch im Sinne der Strafverfolgung bew\u00e4ltigen zu k\u00f6nnen. Eine Zentralisierung birgt die Gefahr der Entfernung zu den &#8222;Milieus&#8220; vor Ort. Gerade im Bereich der polizeilichen Datenverarbeitung kommt es auf die F\u00e4higkeit an, die vorhandenen Daten in ihrem Kontext zu interpretieren, n\u00e4mlich auf der den Aufgaben am n\u00e4chsten liegenden Ebene.<\/p>\n<p>Gegen die vielbeschworene &#8222;organisierte Kriminalit\u00e4t&#8220;, die offenbar gerade wegen ihrer Konturenlosigkeit zu einem politischen Kampfbegriff geworden ist, mit dem ein Gef\u00fchl der Unsicherheit aufgegriffen und dramatisiert wird, d\u00fcrfte ein Ausbau des Bundeskriminalamtes zur Bundespolizei tats\u00e4chlich wenig helfen. Zentralstellen sind in erster Linie abh\u00e4ngig von der Qualit\u00e4t der Informationen, die an sie gehen. Informationen z.B. zur Korruption im Bereich der Bauverwaltung, zur illegalen Entsorgung von Sonderm\u00fcll, zur sogenannten Regierungs- und Vereinigungskriminalit\u00e4t oder zu betr\u00fcgerischen Gesch\u00e4fte mit Herzklappen sind wesentlich aus dem lokalen Umfeld des Geschehens zu gewinnen bzw. auszuwerten. Mit der Zentralisierung der Daten geht auch der Bezug zum Geschehenskomplex und dem Einordnungsrahmen verloren. In der Lebenswirklichkeit sind auch die internationalen Bez\u00fcge und die OK-Relevanz nicht auf Anhieb festzustellen.<\/p>\n<p>Ein Wettlauf mit dem Schreckgespenst der &#8222;organisierten Kriminalit\u00e4t&#8220; st\u00f6\u00dft von vornherein an Grenzen. Wenn manche meinen, der Staat m\u00fcsse eine Gegenmafia schaffen, dann ist dies eine gef\u00e4hrliche Illusion. Der Rechtsstaat w\u00fcrde sich damit selbst in Frage stellen. Beim Einsatz verdeckter Ermittler in der Drogenszene (Stichwort &#8222;Tatprovokationen&#8220;) l\u00e4uft die Polizei schon jetzt Gefahr, die neuen Verbrechensformen ein St\u00fcck mitzuproduzieren. Gerade bei der Drogenbek\u00e4mpfung hat sich gezeigt, da\u00df mit mehr Polizei, mit h\u00f6heren Strafen, mit fl\u00e4chendeckendem Abh\u00f6ren nichts auszurichten ist. Die Steigerung der Verfolgung f\u00fchrt nur zu Erh\u00f6hung der Preise und verbessert die Gesch\u00e4fte der Drogenmafia.<\/p>\n<p>Nach dem Plutoniumskandal dr\u00e4ngt sich jedenfalls die Frage auf, ob die Berufung auf spektakul\u00e4re neue Deliktformen wie illegaler Waffenhandel, Nuklearkriminalit\u00e4t etc. nicht vielmehr als Vorwand herhalten mu\u00df, wenn es der Bundesregierung in erster Linie um machtpolitische oder gar wahltaktische Fragen geht.<\/p>\n<h5><span id=\"die-interessengegensaetze-zwischen-bund-und-laendern\">Die Inter&shy;es&shy;sen&shy;ge&shy;gen&shy;s&auml;tze zwischen Bund und L&auml;ndern<\/span><\/h5>\n<p>Im ersten Durchgang hatte der Bundesrat am 31.03.1995 eine kritische Stellungnahme zu dem Gesetzesvorhaben abgegeben. Obwohl der Gesetzentwurf (noch!) keine grundlegende Neustrukturierung der bundes- und l\u00e4nderpolizeilichen Kompetenzen bedeutet, spiegelten sich in der Stellungnahme der L\u00e4nderkammer &#8211; nach dem Motto &#8222;Wehret den Anf\u00e4ngen&#8220; &#8211; die Bef\u00fcrchtungen der L\u00e4nder hinsichtlich Kompetenzverlusten wider. Da der Trend zur Zentralisierung durch einen Kompetenzzuwachs der EU ohnehin weiter zunehmen wird, erschien es aus L\u00e4ndersicht notwendig, auf dem Erhalt bew\u00e4hrter praxisgerechter Zust\u00e4ndigkeiten zu bestehen.<\/p>\n<p>Die zahlreichen \u00c4nderungsw\u00fcnsche wurden nicht nur von einer Mehrheit der SPD-gef\u00fchrten Landesregierungen, sondern auch von solchen Landesregierungen unterst\u00fctzt, an denen die CDU\/CSU beteiligt ist.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Bundesrates sollen Verfolgung und Verh\u00fctung von Straftaten sowie die Aufgaben der sonstigen Gefahrenabwehr Sache der L\u00e4nder bleiben. Gegen\u00fcber den sehr weit gefa\u00dften Generalklauseln des Entwurfs wurde eine Klarstellung verlangt, da\u00df auch weiterhin die L\u00e4nder f\u00fcr die allgemeine Gefahrenabwehr zust\u00e4ndig bleiben. Kritisiert wurde die im Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung der Zust\u00e4ndigkeiten des Bundeskriminalamtes zu Lasten der L\u00e4nderpolizeien. Abgelehnt wurden Anordnungs- bzw. Weisungsrechte des Bundes gegen\u00fcber den L\u00e4ndern. Auch in Zukunft sei das polizeiliche Informationssystem INPOL arbeitsteilig zwischen Bundeskriminalamt und Landeskriminal\u00e4mtern zu f\u00fchren. Insbesondere forderte der Bundesrat die M\u00f6glichkeit eines unmittelbaren Gesch\u00e4ftsverkehrs zwischen L\u00e4nderpolizeidienststellen und ausl\u00e4ndischen Stellen. Auf Ablehnung stie\u00df eine Entwicklung, die dem BKA die polizeiliche Au\u00dfenvertretung f\u00fcr die Bundesrepublik \u00fcbertr\u00e4gt, es sozusagen zur Bundessuperpolizei von Europol macht. Ein &#8222;unmittelbarer Dienstverkehr \u00fcber die Grenze hinweg&#8220; m\u00fcsse ja nicht am BKA vorbei geschehen; denkbar seien Regelungen wie Berichtspflichten und Vorlagen. Die Alltagspraxis erfordere auch, da\u00df die zust\u00e4ndigen Ressorts Verwaltungsabkommen abschlie\u00dfen bzw. Absprachen treffen k\u00f6nnen. [8] So hatte Bayern seit 1991 Vertr\u00e4ge \u00fcber die Zusammenarbeit in Polizeifragen mit verschiedenen Staaten und Regionen geschlossen: mit Tschechien, Ungarn, der Slowakei, der Ukraine, Kroatien, Rum\u00e4nien, Bulgarien, Slowenien, dem Baskenland und der Stadt Moskau.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend bei den Beratungen im Deutschen Bundestag die Fraktion von B\u00fcndnis 90\/Gr\u00fcne die Kritik der Bundesl\u00e4nder unterst\u00fctzte [9], gingen der SPD-Opposition die Zentralisierungsbem\u00fchungen zugunsten des BKA dagegen nicht weit genug. Der mehrheitlich ja von SPD-L\u00e4ndern vertretene &#8222;Widerstand der L\u00e4nder&#8220; stie\u00df auf ihr Unverst\u00e4ndnis (,&#130;nicht nachvollziehbar&#8220;). [10] Statt dessen wurde eine &#8222;St\u00e4rkung der bundespolizeilichen Kompetenzen&#8220; verlangt [11] und gar der Bundesinnenminister aufgefordert, &#8222;ein Klima zu schaffen, das es erm\u00f6glicht, mit den L\u00e4nder zu weitergehenden Regelungen zu kommen.&#8220; [12] Das Handlungsprimat bei der Bek\u00e4mpfung der grenz\u00fcberschreitenden Kriminalit\u00e4t m\u00fcsse eindeutig bei der Zentralbeh\u00f6rde liegen. &#8222;Zersplitterte L\u00e4nderkonzeptionen&#8220; machten keinen Sinn.<\/p>\n<p>Offenbar ist bei den SPD-Bundespolitikern das Vertrauen gegen\u00fcber dem, was vom Bund oder vom Bundeskriminalamt bez\u00fcglich Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung und Gefahrenabwehr kommt, gr\u00f6\u00dfer als gegen\u00fcber dem, was von L\u00e4nderseite aus erfolgt. Im Streit um die erfolgreicheren Verbrechensbek\u00e4mpfungskonzepte tendieren sie dahin, sich auf Kosten der L\u00e4nder als die konsequenteren &#8222;Zentralisten&#8220; profilieren zu wollen. Die Versuchung ist gro\u00df, am liebsten die Zust\u00e4ndigkeit des BKA f\u00fcr die gesamte OK einschlie\u00dflich der Vorfeldzust\u00e4ndigkeiten zu beanspruchen. Aber wie sollte dies abgrenzbar und realisierbar sein? Damit w\u00fcrde ein &#8222;Fa\u00df ohne Boden&#8220; geschaffen, welches zur Aush\u00f6hlung der f\u00f6deralen Strukturen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich spielt dabei auch die Zwickm\u00fchle eine Rolle, der sich die SPD-Opposition in Konfliktsituationen oft ausgesetzt sieht, wenn die Bundesregierung innenpolitisch ein &#8222;Schwarzer-Peter-Spiel&#8220; &#8211; wie zuletzt bei den gewaltt\u00e4tigen Kurdendemonstrationen &#8211; zu Lasten der SPD-L\u00e4nderinnenminister zu betreiben sucht. Mit Ver\u00e4nderungen zu Lasten der Polizeihoheit der L\u00e4nder w\u00fcrde man allerdings nicht nur auf mangelnde Gegenliebe bei letzteren sto\u00dfen, sondern sich auch auf verfassungsrechtlich h\u00f6chst fragiles Terrain begeben. Die Polizeihoheit der L\u00e4nder stellt gewisserma\u00dfen das &#8222;Tafelsilber&#8220; der ohnehin verk\u00fcmmerten L\u00e4nderrechte dar. Als letzter Rest der Hoheitsgewalt ehemals souver\u00e4ner Kleinstaaten bildet die Polizeihoheit ein wesentliches Herzst\u00fcck des F\u00f6deralismus. Ein Kern legislativer, exekutiver und judikativer Kompetenzen mu\u00df den Bundesl\u00e4ndern, so die Konsequenz aus Art. 79 Abs. 3 GG, als Staaten unentziehbar verbleiben.<\/p>\n<p>In dieser politischen Gemengelage nutzte Bundesinnenminister Kanther die Gunst der Stunde, sich bei der Verabschiedung des Gesetzes in der 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag nunmehr als Verteidiger der f\u00f6deralen Aufgabenstruktur zu profilieren. Der SPD-Fraktion hielt er das F\u00fchren von &#8222;Schauk\u00e4mpfen&#8220; vor.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der f\u00fcr die L\u00e4nder wesentlichen Frage des unbeschr\u00e4nkten unmittelbaren grenz\u00fcberschreitenden Dienstverkehres gab es schlie\u00dflich im Laufe des Gesetzgebungsverfahren ein gewisses Entgegenkommen seitens des Bundes: In begrenztem Umfang soll den L\u00e4ndern die M\u00f6glichkeit zu einem direkten Dienstverkehr mit dem Ausland er\u00f6ffnet werden. So wird in \u00a7 3 Abs. 3 des Gesetzes der Kreis der Staaten, mit denen die L\u00e4nder bei Gefahr im Verzug direkten Dienstverkehr f\u00fchren k\u00f6nnen, um die Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union erweitert und dar\u00fcber hinaus der direkte Dienstverkehr bei sogenannten regionalen Schwerpunktma\u00dfnahmen erm\u00f6glicht (,&#130;Bei abgrenzbaren Fallgestaltungen im Rahmen regionaler Schwerpunktma\u00dfnahmen k\u00f6nnen die Polizeien der L\u00e4nder im Einvernehmen mit dem Bundeskriminalamt den erforderlichen Dienstverkehr mit den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden anderer Staaten f\u00fchren.&#8220;)<\/p>\n<p>Nach der Gesetzesfassung w\u00e4re aber etwa der direkte Dienstverkehr eines westlichen Bundeslandes mit dem z.B. hinsichtlich der Bek\u00e4mpfung von Autodiebst\u00e4hlen wichtigen Staat Polen nicht m\u00f6glich. Auch die Besonderheit des Flughafens Frankfurt\/M., der einer &#8222;Au\u00dfengrenze&#8220; zu einer Vielzahl von Staaten au\u00dferhalb der EU gleichkommt, ist unber\u00fccksichtigt geblieben. Eine Beschr\u00e4nkung der Eilfallkompetenz auf die angrenzenden und die EU-Staaten erscheint daher wenig sachgerecht.<\/p>\n<p>In einer Entschlie\u00dfung hat der Bundesrat (BR-Drs. 222\/9-Beschlu\u00df) seine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, wonach die Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeit des Bundes nur die grenz\u00fcberschreitende Verfolgung strafbarer Handlungen und die Amtshilfe deutscher Beh\u00f6rden auf Ersuchen ausl\u00e4ndischer Beh\u00f6rden im Rahmen der Strafverfolgung umfasse, nicht aber den Bereich der Gefahrenabwehr. Aus L\u00e4ndersicht ergibt sich daraus, da\u00df \u00a7 3 BKAG einem unmittelbaren Dienstverkehr der L\u00e4nderpolizeien mit ausl\u00e4ndischen Dienststellen im Bereich der Gefahrenabwehr nicht entgegenstehen w\u00fcrde. Dieser Auffassung hat freilich die Bundesregierung entschieden widersprochen. [13] Ohnehin geht die Bundesregierung davon aus, da\u00df insbesondere im Rahmen der Bek\u00e4mpfung des Terrorismus und der Organisierten Kriminalit\u00e4t &#8222;eine konsequente Trennung zwischen Pr\u00e4vention und Repression nicht m\u00f6glich&#8220; sei. [14]<\/p>\n<p>Inzwischen ist die Ruhe nach dem Sturm (der Kritik) eingetreten. Die Verabschiedung des Gesetzes fand in aller Stille statt. Die mit dem Gesetz aufgeworfenen Fragen, insbesondere nach einer Zentralisierung der Polizeiaufgaben werden sich jedoch im Zusammenhang mit der Ratifizierung der Europol-Konvention und dem weiteren Ausbau von Europol erneut und k\u00fcnftig wohl noch versch\u00e4rft stellen. Daher ist die n\u00e4chste Auseinandersetzung bereits vorprogrammiert.<\/p>\n<p>Wenn die L\u00e4nder die Beachtung der f\u00f6derativen Struktur der Polizeien in Deutschland einfordern, dann ist dies kein Zust\u00e4ndigkeitsgez\u00e4nke. Vielmehr geht es um die Machtbalance im f\u00f6derativen System. Die in der Diskussion oft eingeforderte bessere Zusammenarbeit zwischen dem BKA und den Landeskriminal\u00e4mtern ist kein gesetzgeberisches Problem. Probleme der Informationsbeschaffung, Reibungsverluste, Eifers\u00fcchteleien existieren auch auf anderen staatlichen Ebenen, \u00fcbrigens auch zwischen LKAs und untergeordneten Polizeidienststellen. Eine Zentralisierung birgt dar\u00fcber hinaus zugleich die Gefahr, da\u00df Anonymit\u00e4t, Entfremdung, gar Mi\u00dftrauen zwischen B\u00fcrgern und Polizei wachsen und es zu Akzeptanzproblemen kommt. Gleichzeitig wird mit der Zentralisierung der Erwartungsdruck an die Polizei, aber auch die Sicherheits\u00e4ngste und das Gef\u00fchl der Hilflosigkeit von B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger gesteigert. [15] Obwohl doch die Zahl der Besch\u00e4ftigten bei der Polizei erh\u00f6ht, ihre Ausbildung verbessert wurde sowie gleichzeitig die Befugnisse der Sicherheits- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden erweitert worden sind, nimmt die Kriminalit\u00e4tsfurcht zu. Diese bezieht sich haupts\u00e4chlich auf Alltags- und Massenkriminalit\u00e4t wie Raub\u00fcberf\u00e4lle, Wohnungseinbr\u00fcche, Diebstahl, wo sich Kriminalit\u00e4t am sichtbarsten manifestiert.<\/p>\n<p>Eine pr\u00e4ventive Kriminalpolitik mu\u00df gesellschaftspolitisch umfassend ansetzen. Mehr als bisher ist eine pr\u00e4sente b\u00fcrgernahe Polizei gefordert sowie die Entwicklung von Konzepten und Polizeistrukturen, welche die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger in ihrem lokalen Lebensumfeld st\u00e4rker einbeziehen. Eine blo\u00dfe &#8222;Aufr\u00fcstung der inneren Sicherheit&#8220; ist zum Scheitern verurteilt.<\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>[1] BT-Drs. 13\/1550<\/p>\n<p>[2] vgl. hierzu die Dokumentation des Referentenentwurfes &#8211; Stand 1.8.1988 &#8211; und Stellungnahme hierzu in B\u00fcrgerrechte und Polizei Nr. 3\/1988, S. 28 ff.<\/p>\n<p>[3] Stellung und Aufgaben des Bundeskriminalamtes sind durch Gesetz vom 8.3.1951 (BGBl. I S. 165) in der Fassung vom 29.6.1973 (BGBl. I S. 704), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 19.10.1994 (BGBl. I S. 2978), geregelt.<\/p>\n<p>[4] vgl. auch HessVGH, Urteil vom 22.6.95, DVBl. 1996, 570ff., 571<\/p>\n<p>[5] Die Datensch\u00fctzer haben dies ausdr\u00fccklich begr\u00fc\u00dft, siehe Entschlie\u00dfung der 49. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L\u00e4nder am 9.\/10. M\u00e4rz 1995 in Bremen, abgedruckt im 24. T\u00e4tigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten 1995, S. 201<\/p>\n<p>[6] FAZ vom 8.2.95<\/p>\n<p>[7] Bisher war dieser Bereich durch Richtlinien geregelt. Offen bleibt die Frage nach den Kontrollm\u00f6glichkeiten bez\u00fcglich sogenannter Zeugenschutzprogramme. F\u00fcr die Bewertung von Zeugenaussagen im Strafproze\u00df kann es von Bedeutung sein, unter welchen Voraussetzungen ihre Aussagebereitschaft gef\u00f6rdert wird.<\/p>\n<p>[8] so Minister Geil (Mecklenburg-Vorpommern) in der Debatte des Bundesrates, Protokoll der 682. Sitzung, S. 151<\/p>\n<p>[9] vgl. den Redebeitrag von Abg. Such (Fraktion B\u00fcndnis 90\/Gr\u00fcne) in der 62. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 13.10.95, Plenarprotokoll S. 5339f.<\/p>\n<p>[10] Abg. G\u00fcnter Graf in der 166. Sitzung des Deutschen Bundestages am 20.3.97, Plenarprotokoll S. 15007<\/p>\n<p>[11] so Abg. Hofmann (SPD) &#8211; selbst \u00fcbrigens ehemaliger BKA-Beamter &#8211; in der 62. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 13.10.95, Plenarprotokoll S. 5337 ff.<\/p>\n<p>[12] Abg. G\u00fcnter Graf, a.a.O.<\/p>\n<p>[13] vgl. Parl. StS Waffenschmidt in der 711. Sitzung des Bundesrates am 25.4.97, Plenarprotokoll, S. 161<\/p>\n<p>[14] vgl. Gegen\u00e4u\u00dferung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates in BT-Drs. 13\/1550, S. 54<\/p>\n<p>[15] Offenbar korrespondiert die Kriminalit\u00e4tsfurcht aber nicht mit der realen Kriminalit\u00e4t. So berichtet der Spiegel (Nr. 31\/1996, S. 32ff.), da\u00df seit 1993 die Zahl der registrierten Straftaten in der Bundesrepublik gesunken sei bzw. stagniere, w\u00e4hrend die Aufkl\u00e4rungsquote der Polizei steige. Die Hamburger Polizeistatistik f\u00fcr das l. Halbjahr 1996 zeige, da\u00df bei den Delikten &#8211; wie z.B. Handtaschenraub, Wohnungseinbr\u00fcche, Stra\u00dfenraub -, die f\u00fcr das Sicherheitsgef\u00fchl der B\u00fcrger von Bedeutung sind, die Fallzahlen zur\u00fcckgehen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[795,667],"autoren":[330],"publikationen":[1044],"class_list":["post-12457","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-bka-sonstige-beitraege","tag-vorgaenge-artikel","autoren-lotte-incesu","publikationen-vorg-139"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Quo vadis, Bundeskriminalamt? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-139\/publikation\/quo-vadis-bundeskriminalamt\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Quo vadis, Bundeskriminalamt? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"vorg\u00e4nge Nr. 139 (Heft 3\/1997), S. 1-8 Am 25. April 1997 hat der Bundesrat mit nur einer Gegenstimme (des Landes Hessen) dem &#8222;Gesetz \u00fcber das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtsgesetz &#8211; BKAG)&#8220; zugestimmt. Damit hat ein lang dauerndes Gesetzgebungsverfahren seinen Abschlu\u00df gefunden. Der Regierungsentwurf zur Neufassung des [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-139\/publikation\/quo-vadis-bundeskriminalamt\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"1997-09-30T10:00:00+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"19\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-139\\\/publikation\\\/quo-vadis-bundeskriminalamt\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-139\\\/publikation\\\/quo-vadis-bundeskriminalamt\\\/\",\"name\":\"Quo vadis, Bundeskriminalamt? - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"1997-09-29T22:10:00+00:00\",\"dateModified\":\"1997-09-30T10:00:00+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-139\\\/publikation\\\/quo-vadis-bundeskriminalamt\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-139\\\/publikation\\\/quo-vadis-bundeskriminalamt\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-139\\\/publikation\\\/quo-vadis-bundeskriminalamt\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge Nr. 139: Alarmismus - \u00c4ngste - Risiken\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-139\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Quo vadis, Bundeskriminalamt?\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Quo vadis, Bundeskriminalamt? - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-139\/publikation\/quo-vadis-bundeskriminalamt\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Quo vadis, Bundeskriminalamt? - Humanistische Union","og_description":"vorg\u00e4nge Nr. 139 (Heft 3\/1997), S. 1-8 Am 25. April 1997 hat der Bundesrat mit nur einer Gegenstimme (des Landes Hessen) dem &#8222;Gesetz \u00fcber das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtsgesetz &#8211; BKAG)&#8220; zugestimmt. Damit hat ein lang dauerndes Gesetzgebungsverfahren seinen Abschlu\u00df gefunden. Der Regierungsentwurf zur Neufassung des [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-139\/publikation\/quo-vadis-bundeskriminalamt\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"1997-09-30T10:00:00+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"19\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-139\/publikation\/quo-vadis-bundeskriminalamt\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-139\/publikation\/quo-vadis-bundeskriminalamt\/","name":"Quo vadis, Bundeskriminalamt? - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"1997-09-29T22:10:00+00:00","dateModified":"1997-09-30T10:00:00+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-139\/publikation\/quo-vadis-bundeskriminalamt\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-139\/publikation\/quo-vadis-bundeskriminalamt\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-139\/publikation\/quo-vadis-bundeskriminalamt\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge Nr. 139: Alarmismus - \u00c4ngste - Risiken","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-139\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Quo vadis, Bundeskriminalamt?"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation\/12457","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/media?parent=12457"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories?post=12457"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/tags?post=12457"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/autoren?post=12457"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikationen?post=12457"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}