{"id":12469,"date":"1995-09-01T13:00:00","date_gmt":"1995-09-01T11:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/soziale-mindeststandards-fuer-europaeische-wanderarbeiter\/"},"modified":"2021-08-24T21:48:08","modified_gmt":"2021-08-24T19:48:08","slug":"soziale-mindeststandards-fuer-europaeische-wanderarbeiter","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/131-vorgaenge\/publikation\/soziale-mindeststandards-fuer-europaeische-wanderarbeiter\/","title":{"rendered":"Soziale Mindeststandards f\u00fcr europ\u00e4ische Wanderarbeiter"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge 131 (Heft 3\/1995), S. 109-115<\/p>\n<p>Die <i>Neue Z\u00fcrcher Zeitung <\/i>sprach am 18. Juli 1995 davon, da\u00df mit der angek\u00fcndigten deutschen Endsenderegelung nun der Protektionismus auf dem deutschen Arbeitsmarkt Einzug halte. Vom ersten Tag der Arbeit an w\u00fcrden nun entsandte ausl\u00e4ndische Bauarbeiter &#8222;dem deutschen Diktat&#8221; unterstellt: &#8222;Das Argument beispielsweise, wonach billig arbeitende Portugiesen oder Engl\u00e4nder in Deutschland sozialen Unfrieden hervorriefen, hat die Politiker offenbar beeindruckt. Im Arbeitsministerium h\u00f6rt man gar eine ,antieurop\u00e4ische Zeitbombe ticken&#8221;. Was steckt hinter diesen Vorw\u00fcrfen, die Bundesregierung habe ihre fr\u00fcheren Bekenntnisse zu einer sozialen Marktordnung und zu einer offenen Au\u00dfenwirtschaftspolitik \u00fcber Bord geworfen, um einen &#8222;Schutzzaun f\u00fcr das deutsche Baugewerbe&#8221; und damit sogar h\u00f6here Baukosten in Kauf zu nehmen?<br \/>F\u00fcr die 1,5 Millionen Staatsangeh\u00f6rigen aus Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union (EU) in Deutschland hat zuletzt der <i>Maastrichter Vertrag<\/i> (Vertrag \u00fcber die Europ\u00e4ische Union sowie die Novelle des Vertrages zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft) vom 7. Februar 2002 mit Artikel 6 des neuen EG-Vertrages ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit verbindlich gemacht: &#8222;Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit verboten. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189c Regelungen f\u00fcr das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.<br \/>In Deutschland bestehen bei den Tarifpartnern und bei Selbst\u00e4ndigen noch gro\u00dfe Unklarheiten \u00fcber die derzeit g\u00fcltigen rechtlichen Regelungen \u00fcber die Entsendung von EU-Wanderarbeitern (Arbeitnehmern und Selbst\u00e4ndigen). Da inzwischen seit Jahren keine EU- Entsenderichtlinie im Ministerrat mehrheitsf\u00e4hig ist, ist umstritten, ob und inwieweit deutsche oder andere arbeits- und sicherheitsrechtlichen Regelungen greifen und kontrollierbar sind.<br \/>Richtig ist, da\u00df die Auswirkungen des anhaltenden Berliner Baubooms zu einem politisch brisanten Fall geworden sind. Hier b\u00fcndeln sich soziale Probleme und an diesem Fall l\u00e4\u00dft sich exemplarisch diskutieren, was mit dem prinzipiellen Verbot der Diskriminierung von Ausl\u00e4ndern im europ\u00e4ischen Recht gemeint ist. Vielfach wird n\u00e4mlich von Wirtschaftspolitikern und -verb\u00e4nden vertreten, da\u00df hiermit allein das Prinzip gleicher Chancen beim Zugang zu den nationalen M\u00e4rkten durch ausl\u00e4ndische Firmen und ihre Mitarbeiter gemeint sei. Dagegen stellt der hier vertretene sozialpolitische Begriff der Diskriminierung klar, da\u00df damit auch die Verbindlichkeit nationaler wie internationaler Schutzrechte und Hilfem\u00f6glichkeiten f\u00fcr ausl\u00e4ndische Arbeitnehmer und Selbst\u00e4ndige zu verstehen ist. Das bedeutet genau, da\u00df es sich nach dieser Interpretation immer dann um einen Diskriminierungstatbestand handelt, wenn ausl\u00e4ndische Arbeiter zu schlechteren Bedingungen in Deutschland aufgrund ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit arbeiten m\u00fcssen.<br \/>Nach dem <i>Maastrichter Vertrag <\/i>reicht zur Zeit eine Anzeige beziehungsweise Erlaubnis im Heimatland f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung als Selbst\u00e4ndiger aus. Vom Berliner Senat wird die Position vertreten, da\u00df im Fall von abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigten nach deutschem Tarif gezahlt werden sollte. Es ist jedoch sicher, da\u00df dies kaum der Fall ist. Vermehrt sind den Berliner Beh\u00f6rden F\u00e4lle des Missbrauchs von E-101- Bescheinigungen, von sogenannter &#8222;Scheinselbst\u00e4ndigkeit&#8221; (definiert als exklusive Beziehung eines Arbeitenden zu einem Unternehmen), aufgefallen, was als Straftatbestand gewertet wird, jedoch kaum zu ahnden ist.<br \/>In Berlin ist zu beobachten, da\u00df zunehmend irische und britische sowie portugiesische Bauarbeiter \u00fcber vorwiegend niederl\u00e4ndische Vermittlerorganisationen angeworben werden. Demnach m\u00fc\u00dften Abgaben \u00fcber die niederl\u00e4ndischen Firmen an die Niederlande gezahlt werden, da diese de jure Arbeitgeber sind. Ob Abgaben abgef\u00fchrt werden, ist nicht bekannt und wird nicht \u00fcberpr\u00fcft. Es ist jedoch davon auszugehen, da\u00df es sich um einen wachsenden unreglementierten Arbeitsmarkt handelt.<br \/>Zwar greift bei unselbst\u00e4ndig Besch\u00e4ftigten nach Ansicht des <i>Berliner Landesamtes f\u00fcr Arbeitsschutz und technische Sicherheit (LAfA) <\/i>ausschlie\u00dflich deutsches Recht, den Tarifpartnern war diese Regelung und ihre gesetzliche Grundlage jedoch noch bis zum Herbst 1994 nicht bekannt. Das Landesamt f\u00fchrt j\u00e4hrlich zwar etwa 6000 &#8222;Baustellenbesichtigungen&#8221; genannte Kontrollen in Berlin durch. Bei der Vielzahl von Baustellen ist jedoch auch diese Kontrolldichte unzureichend.<br \/>EU-Wanderarbeiter k\u00f6nnten theoretisch das deutsche Recht nutzen, nach sechs Monaten auf einen unbefristeten Vertrag (nach deutschen Tarifbedingungen) zu bestehen. Diese Regelung ist jedoch kaum bekannt und wird nicht genutzt. Erhebliche Schwierigkeiten gibt es f\u00fcr die kontrollierenden \u00c4mter, selbst\u00e4ndige und scheinselbst\u00e4ndige Arbeiter zu kontrollieren.<\/p>\n<p><b>\u00d6konomische Deregulierung<br \/>vs.<br \/>soziale Mindeststandards f\u00fcr europ\u00e4ische Wanderarbeiter<\/b><\/p>\n<p>Die bestehende Migration von EU-Wanderarbeitern kann \u00fcber eine geplante Entsenderichtlinie (oder \u00fcber eine nationale Regelung) gesteuert werden. Eine solche Regelung ist auch deshalb gefordert, um Tendenzen zur Deregulierung von Teilen des Arbeitsmarktes entgegentreten zu k\u00f6nnen.<br \/>Der derzeitige Aufbau eines gespaltenen Arbeitsmarktes v.a. in den Branchen Bau, Gastronomie und private Dienstleistungen in Berlin, auf dem in einem Segment de facto (inwieweit auch de jure kann hier nicht bewertet werden) deutsche arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vereinbarungen keine Geltung mehr haben, sollte insbesondere im Hinblick auf die wachsende Anzahl arbeitsloser Deutscher sowie Angeh\u00f6riger der ausl\u00e4ndischen Wohnbev\u00f6lkerung unterbunden werden.<br \/>Berlin ist einerseits angesichts von fast 17000 arbeitslosen Bauarbeitern (von insgesamt 50000) und &#8222;50 bis 100.000 billigen Arbeitskr\u00e4ften&#8221; (<i>FAZ<\/i>, 12. Juli 1995) in dramatischem Ausma\u00df von EU- weiten Deregulierungen betroffen, die in dieser Branche zumeist als &#8222;Sozialdumping&#8221; perzipiert werden. \u00dcber die soziale Lage von EU- Wanderarbeitern in Berlin liegen andererseits kaum gesicherte Erkenntnisse oder empirische Untersuchungen vor. Nach Berichten von Beratungsstellen, Kirchenvertretern, Botschaften und Journalisten l\u00e4\u00dft sich jedoch sagen, da\u00df es in Berlin immer wieder zu menschenunw\u00fcrdiger Behandlung kommen soll. Eine Expertise zu dieser Frage w\u00e4re dringend erforderlich. Auch die Zahlen f\u00fcr ganz Deutschland sind deutlich: Deutsche oder hier lebende t\u00fcrkische Bauarbeiter kosten die Unternehmer bis zu 80 Mark pro Stunde, ein Portugiese oder Pole h\u00f6chstens 20 Mark. Heinz Seidel von der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit geht von 150.000 Billigkr\u00e4ften allein aus der Europ\u00e4ischen Union aus. Hinzu k\u00e4men fast 26.000 (1992 noch 70.000) Werkvertragsarbeiter aus Osteuropa. Dem st\u00fcnden rund 175000 (Vorjahr: 167.000) arbeitslose Bauarbeiter gegen\u00fcber (BM, 30. Mai 1995).<br \/>Die Bundesregierung hat sich auf Vorschlag des <i>Bundesministers f\u00fcr Arbeit und Sozialordnung<\/i> am 27. Juni 1995 nach langem Widerstand des Deregulierungen unterst\u00fctzenden Wirtschaftsministers auf die folgenden Eckpunkte einer nationalen Regelung geeinigt:<\/p>\n<p>1. Soweit tarifvertragliche Regelungen des Bauhauptgewerbes \u00fcber Entgelt und Urlaub allgemeinverbindlich sind und somit von deutschen Arbeitgebern einzuhalten sind, werden sie auch auf ausl\u00e4ndische Arbeitgeber und ihre im Inland besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer erstreckt und f\u00fcr zwingend im Sinne des internationalen Privatrechts erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>2. Die international zwingende Wirkung wird gesetzlich auf das Lohnniveau der jeweils untersten Lohngruppe des einschl\u00e4gigen Lohntarifvertrages beschr\u00e4nkt. Damit kann durch entsprechende tarifvertragliche Regelungen jedem Bauarbeiter, der aus dem Ausland entsandt ist, ein tariflicher Lohn in dieser H\u00f6he garantiert werden.<\/p>\n<p>3. Auch das in allgemeinverbindlichen Tarifvertr\u00e4gen des Bauhauptgewerbes enthaltene Sozialkassenverfahren wird hinsichtlich des Urlaubs einbezogen.<\/p>\n<p>4. Schwellenfristen werden nicht vorgesehen, d.h. die zwingende Wirkung gilt ab dem ersten Tag der T\u00e4tigkeit. Allerdings sollen angemessene und begr\u00fcndete Ausnahmen erm\u00f6glicht werden.<\/p>\n<p>5. Zur Kontrolle der Einhaltung der zwingenden Arbeitsbedingungen ist ein effizientes Kontrollinstrumentarium notwendig. Die Kontrolle soll durch Beh\u00f6rden der L\u00e4nder erfolgen und das Ordnungswidrigkeitengesetz Anwendung finden. Zus\u00e4tzlich kommt die wettbewerbsrechtliche Konkurrentenklage einschlie\u00dflich Verbandsklagem\u00f6glichkeiten in Betracht.<\/p>\n<p>6. Die Geltungsdauer des Gesetzes soll zwei Jahre betragen.&#8220;<\/p>\n<p>Problematisch an dieser nationalen Regelung, die bestehende nationale Bestimmungen in Belgien und Frankreich aufgreift, ist dreierlei. Einerseits wird die Regelung zu kurz befristet, zweitens wird sie nur auf das Bauhauptgewerbe und dort nur auf die unterste Lohngruppe bezogen, w\u00e4hrend die ebenso betroffenen Ausbaugewerbe unber\u00fccksichtigt bleiben und drittens werden die Kontrollen den L\u00e4ndern \u00fcberlassen. Nicht nur wegen der anfallenden Kosten, sondern auch wegen der fehlenden Korntrollinstrumentarien, werden die L\u00e4nder sich auf diese nationale Regelung daher schwerlich einlassen k\u00f6nnen. Hinzu kommt, da\u00df es genuine Aufgabe der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit w\u00e4re, wirksame Kontrollen durchzuf\u00fchren. So ist zu bef\u00fcrchten, da\u00df auch die Minimall\u00f6sung der Bundesregierung leer laufen wird und die aufgetretenen Deregulierungen nicht gestoppt werden k\u00f6nnen.<br \/>Wichtig ist auch, da\u00df die notwendigen Kontrollen zur Durchsetzung einer Entsenderegelung nicht zu einer Diskriminierung der EU- Wanderarbeiter &#8212; auch nicht durch Bundesrecht &#8212; f\u00fchren. Vielmehr ist daran zu denken, wie soziale Mindeststandards f\u00fcr EU-Wanderarbeiter gesichert werden k\u00f6nnen. Bei einer solchen europ\u00e4ischen oder nationalen Regelung sollten f\u00fcnf Aspekte ber\u00fccksichtigt werden:<\/p>\n<p>1. Im Baubereich k\u00f6nnen alle Regelungen leicht unterlaufen werden, die eine Entsenderichtlinie an eine Mindestzahl von Arbeitstagen koppeln, da fast alle Gewerke kurzfristig oder in Losen ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Daher darf die Richtlinie keine derartige Bindung enthalten.<\/p>\n<p>2. Zudem d\u00fcrfen internationale Konzerne nicht gegen\u00fcber klein- und mittelst\u00e4ndischen Betrieben bevorzugt werden. F\u00fcr die &#8222;Gro\u00dfen&#8221; darf daher keine Ausnahmeregelung gelten.<\/p>\n<p>3. Zum &#8222;harten Kern&#8221; der in einer Richtlinie zu regelnden Arbeitsbedingungen geh\u00f6rt nach dem Vorschlag der<i> Europ\u00e4ischen Kommission<\/i> vom Juni 1994 ein Diskriminierungsverbot aufgrund von Hautfarbe, Rasse, Religion, \u00dcberzeugung, staatlicher Herkunft oder Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dieses Gebot, Diskriminierungen nicht l\u00e4nger zuzulassen, ist in Erw\u00e4gung des oben (2.1.) zitierten Artikels 6 des <i>Maastrichter Vertrages<\/i> unbedingt zu sichern.<\/p>\n<p>4. Es m\u00fcssen die institutionellen Voraussetzungen daf\u00fcr geschaffen werden, da\u00df die Richtlinie ebenso wie die deutschen Sicherheitsbestimmungen durch die Aufsichts\u00e4mter auch tats\u00e4chlich kontrolliert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>5. Eine Diskriminierung europ\u00e4ischer Firmen kann nicht darin gesehen werden, da\u00df sich diese &#8212; auch wenn sie nicht tarifgebundene Unternehmen sind &#8212; an deutsche Tarife zu halten haben. Dies mu\u00df auch f\u00fcr &#8222;Scheinselbst\u00e4ndige&#8221;, also exklusiv an ein Unternehmen gebundene Arbeiter, gelten. Da es im Ziel um die Herstellung fairer Wettbewerbsbedingungen in Europa geht, ist es europ\u00e4ischen Firmen zumutbar, sich an allgemeing\u00fcltig erkl\u00e4rte bzw. allgemein g\u00fcltige Tarife zu halten. Dies bedeutet aber, da\u00df sichergestellt werden mu\u00df, da\u00df die Allgemeing\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung auch erfolgen kann.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"weitere-anregungen\">Weitere Anregungen<\/span><\/h2>\n<p>Das<i> Landeseinwohneramt Berlin <\/i>verlangt nach drei Monaten \u00fcber die polizeiliche Anmeldung hinaus bei EU-B\u00fcrgern die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis gem\u00e4\u00df Aufenthaltsgesetz\/EWG, obwohl nach den Maastrichter Vertr\u00e4gen eine solche Erlaubnis nicht mehr verpflichtend ist. Mehrere Botschaften haben diese Berliner Regelung kritisiert. Es wird angeregt, k\u00fcnftig auf eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis zu verzichten. \u00dcber die Rechte und Pflichten von EU-Wanderarbeitern sollte eine Informationsbrosch\u00fcre in englischer und portugiesischer Sprache herausgegeben werden, in der die bestehenden Vorschriften erl\u00e4utert werden.<br \/>Das <i>Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Sozialordnung <\/i>hat eine neue Initiative zur Bek\u00e4mpfung der Schwarzarbeit angek\u00fcndigt. Die beabsichtigte Verst\u00e4rkung der Kontrolle von Schwarzarbeitern in Berlin von bislang 25 durch zus\u00e4tzliche 50 Mitarbeiter des <i>Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg <\/i>soll eine Verringerung illegaler Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse erbringen. Um diese Kontrollen effektiv und zudem m\u00f6glichst konfliktfrei durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, sollten Trainingsma\u00dfnahmen f\u00fcr die Kontrolleure im Bereich er kultur\u00fcbergreifenden Verst\u00e4ndigung und Antigewaltprogramme durchgef\u00fchrt werden.<br \/>Nicht vergessen werden sollte schlie\u00dflich auch die Lage der Werkvertragsarbeitnehmer aus mittelosteurop\u00e4ischen L\u00e4ndern, vor allem aus Polen (siehe Cyrus 1995a, 1995b), f\u00fcr die kein Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit gilt. Daher sollte darauf geachtet werden, da\u00df eine Entsenderegelung auch f\u00fcr diese Gruppe greift.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"anmerkung-zu-fahrenden-aus-der-europaeischen-union\">Anmerkung zu Fahrenden aus der Europ&auml;&shy;i&shy;schen Union<\/span><\/h2>\n<p>Auch f\u00fcr fahrende Wanderarbeiter aus der <i>Europ\u00e4ischen Union <\/i>(Sinti und Roma sowie &#8222;Travellers&#8221; oder &#8222;Tinker&#8221;) gelten die Freiz\u00fcgigkeitsregelungen des geltenden Gemeinschaftsrechts. Dies hat zur Folge, da\u00df auch f\u00fcr diese Personengruppen die Geltung gleicher Rechte und Pflichten auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu erm\u00f6glichen ist, um Diskriminierungen zu vermeiden. Hierzu geh\u00f6rt insbesondere die Bereitstellung von geeigneten Stellpl\u00e4tzen f\u00fcr Fahrende. Der in zahlreichen Nischen lukrative deutsche Arbeitsmarkt und besonders der Berlin-Brandenburger Bauarbeitsmarkt schafft die \u00f6konomischen Voraussetzungen f\u00fcr diese Form der Arbeitsmigration. Daher darf eine solche Bereitstellung von Stellpl\u00e4tzen auch nicht als ein anziehender Faktor f\u00fcr Fahrende gewertet werden. In Berlin genie\u00dfen Fahrende ein grunds\u00e4tzliches Recht auf eine Stellplatzm\u00f6glichkeit f\u00fcr ihre Gespanne. Dies sollte mit der erfolgten Anerkennung von Sinti und Roma durch die Bundesregierung im Zuge der Ratifizierung des weitgehend nur deklaratorischen <i>Rahmen\u00fcbereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarates <\/i>vom 10. Januar 1995 endlich in allen Bundesl\u00e4ndern eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit sein.<br \/>Wanderarbeiter aus der Republik Irland sowie aus Gro\u00dfbritannien (Nordirland) kommen seit dem Sommer 1994 mit Gespannen und Baufahrzeugen nach Berlin sowie in andere Bundesl\u00e4nder. Es handelt sich um eine kulturell zu den Roma z\u00e4hlende Gruppe katholischer Fahrender, auch wenn sie kein Romanes sprechen. Sie sind Mitglied in der <i>Internationalen Romani Union<\/i>. Seit M\u00e4rz 1995 befinden sich in Berlin erneut (wie bereits im vergangenen Sommer und Herbst) zun\u00e4chst etwa 300, heute noch etwa 50 irische Wanderarbeiter (darunter zahlreiche Frauen und Kinder), die zumeist als Bauarbeiter in Berlin sowie in Brandenburg t\u00e4tig sind.<br \/>Zur Pr\u00e4vention von Diskriminierungen ist es unumg\u00e4nglich, da\u00df Fahrende nicht anders behandelt werden als nationale Minderheiten. Die Geschichte des Unrechts in Deutschland gegen\u00fcber allen Roman\u00e9s-Sprechenden verpflichtet nicht nur zu einer deklaratorischen, sondern auch zu einer umf\u00e4nglichen Durchsetzung von Ma\u00dfnahmen zum Schutz und zur F\u00f6rderung dieser ethnischen Minderheiten.<br \/>In anderen EU-L\u00e4ndern (sowie insbesondere in S\u00fcdosteuropa) lebt teilweise eine sehr viel gr\u00f6\u00dfere Anzahl insbesondere von Roma. Nach dem <i>Maastrichter Vertrag <\/i>ist es aus Gr\u00fcnden der Durchsetzung gleicher Chancen und Rechte auf dem Arbeitsmarkt n\u00f6tig, da\u00df die erreichte arbeits- und aufenthaltsrechtliche Enddiskriminierung von Fahren-den innerhalb der Europ\u00e4ischen Union auch durch Schutz- und F\u00f6rderungsbestimmungen f\u00fcr diese Minderheit erg\u00e4nzt werden. Das Europ\u00e4ische Parlament hat am 21. April 1994 eine entsprechende Entschlie\u00dfung zur Lage der Sinti und Roma verabschiedet, an die hierbei anzukn\u00fcpfen w\u00e4re.<br \/>Ma\u00dfnahmen zum Schutz und zur F\u00f6rderung sollten f\u00fcr Fahrende &#8212; wie auch f\u00fcr andere Wanderarbeiter aus der EU &#8212; nicht allein einzelstaatlich erfolgen. Eine Europ\u00e4ische Koordination in enger Zusammenarbeit mit den Selbstorganisationen der Sinti und Roma durch die <i>OSZE<\/i> und den <i>Europarat<\/i> ist bereits begonnen worden. &#8212; L\u00e4ngerfristig sollte eine Europ\u00e4ische Konvention zum Schutz von Fahrenden erarbeitet werden, um das in der \u00d6ffentlichkeit h\u00e4ufig falsche Bild von Gruppen von Fahrenden als Pariagruppen und als Zielscheibe von Rassismus und Diskriminierungen bereits pr\u00e4ventiv bek\u00e4mpfen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"schlussfolgerungen\">Schlu&szlig;folgerungen<\/span><\/h2>\n<p>Wanderarbeitnehmer und Selbst\u00e4ndige aus der <i>Europ\u00e4ischen Union <\/i>leben und arbeiten aufenthaltsrechtlich und arbeitsrechtlich legal in Deutschland und nutzen erfolgreich Freiz\u00fcgigkeitsregelungen des Maastrichter Vertrages vom 7. Februar 1992, insbesondere des Artikels 6 des neuen EG-Vertrages, der ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit verbindlich macht. Dieses Europarecht hat die Aufgabe, Deutschen wie allen Unionsb\u00fcrgern in allen Mitgliedsl\u00e4ndern der Europ\u00e4ischen Union prinzipiell gleiche Chancen beim Zugang zu den nationalen Arbeitsm\u00e4rkten zu sichern.<br \/>Berlin ist angesichts von 16.000 arbeitslosen Bauarbeitern in dramatischem Ausma\u00df von EU-weiten Deregulierungen betroffen, die v.a. in dieser Branche h\u00e4ufig als &#8222;Sozialdumping&#8221; gewertet werden. Der lukrative Berlin-Brandenburger Bauarbeitsmarkt schafft die \u00f6konomischen Voraussetzungen f\u00fcr diese Form unzureichend geregelter Arbeitsmigration. Der Berliner Senat setzt sich daher f\u00fcr eine europ\u00e4ische Entsenderichtlinie, hilfsweise f\u00fcr eine nationale Regelung, ein.<br \/>Da der zust\u00e4ndige Ministerrat der <i>Europ\u00e4ischen Union <\/i>sich bislang nicht \u00fcber eine Regelung zur Entsendung von Arbeitskr\u00e4ften einigen konnte, ist eine vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Sozialordnung angek\u00fcndigte nationale Regelung grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fc\u00dfen. Diese Regelung sollte jedoch nicht nur deutsche arbeitsmarktpolitische Interessen aufgreifen, sondern auch soziale Mindeststandards f\u00fcr EU- Wanderarbeiter, wie sie im &#8222;harten Kern&#8221; des Entwurfes der Europ\u00e4ischen Kommission vorgeschlagen werden. Die Beibehaltung des status quo w\u00fcrde f\u00fcr diesen Bereich zur Folge haben, da\u00df nicht eine europ\u00e4ische Harmonisierung, sondern da\u00df weiterhin allenfalls eine wechselseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Richtlinien wirksam bleibt.<br \/>Zum &#8222;harten Kern&#8221; der in einer Richtlinie zu regelnden Arbeitsbedingungen geh\u00f6rt nach dem verworfenen Vorschlag der Europ\u00e4ischen Kommission vom Juni 1994 ein Diskriminierungsverbot aufgrund von Hautfarbe, Rasse, Religion, \u00dcberzeugung, staatlicher Herkunft oder Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dieses Gebot, Diskriminierungen nicht l\u00e4nger zuzulassen, ist auch in einer deutschen Regelung zu sichern, um <i>Artikel 6 des Maastrichter Vertrages <\/i>vom 7. Februar 1992 zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Erweiterte Fassung einer Stellungnahme f\u00fcr die \u00f6ffentliche Anh\u00f6rung des <i>Ausschusses f\u00fcr Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages <\/i>am 28. Juni 1995. Die Stellungnahme erfolgte im Namen des Autors.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literatur\">Literatur:<\/span><\/h2>\n<p>BM (Gegner, N.), 1995: Billigkolonnen aus Westeuropa dr\u00e4ngen ungehindert auf deutsche Baustellen. Faustrecht beim Kampf um die Arbeitspl\u00e4tze. In: Berliner Morgenpost (BM), 30. Mai 1995.<\/p>\n<p>Cyrus, N., 1995a: Anheuern und fernhalten. Die Doppelb\u00f6digkeit deutscher Aufnahmepolitik. In: Die Mitbestimmung, Nr. 6, S. 32-34.<\/p>\n<p>Cyrus, N., 1995b: Zur Situation irregul\u00e4rer polnischer Zuwanderer\/innen in Berlin. In: Zeitschrift f\u00fcr antirassistische Gruppen (ZAG), Nr. 15, Juni, S. 13-19.<\/p>\n<p>Deutscher Bundestag, Ausschu\u00df f\u00fcr Arbeit und Sozialordnung, 1995: Schriftliche Stellungnahmen zur \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung am 28. Juni 1995. Bonn.<\/p>\n<p>FAZ (hal.), 1995: Handwerk mit Entsenderichtlinie unzufrieden. Sp\u00e4th warnt vor Strukturproblemen. Mehr Hilfen gefordert. In: Frankfurter Allgemeine (FAZ), 12. Juli 1995.<\/p>\n<p>K\u00f6bele, B.; Leuschner, G. (Hrsg.), 1995: Dokumentation der Konferenz &#8222;Europ\u00e4ischer Arbeitsmarkt. Grenzenlos mobil?&#8221;. Bonn, 6. bis 8. M\u00e4rz 1995. Baden-Baden.<\/p>\n<p>NZZ (Gy.), 1995: Ein Schutzzaun f\u00fcr das deutsche Baugewerbe. Entwurf einer Entsenderegelung f\u00fcr Deutschland. In: Neue Z\u00fcrcher Zeitung (NZZ), 18. Juli 1995.<\/p>\n<p>Senatsverwaltung f\u00fcr Arbeit und Frauen, Berlin, 1995a: Mitteilung an das Abgeordnetenhaus von Berlin \u00fcber &#8222;Ma\u00dfnahmen gegen Lohndumping&#8221;. Drucksachen Nr. 12\/5143 und 12\/5192 &#8211; Schlu\u00dfbericht vom 24. M\u00e4rz 1995.<\/p>\n<p>Senatsverwaltung f\u00fcr Arbeit und Frauen, Berlin, 1995b: Antwort des Senats vom 28. April 1995 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Mardus (CDU) vom 7. April 1995 \u00fcber Entsendungsrichtlinien und die Lage im Baugewerbe&#8220;. In: Landespressedienst, 14. Juni 1995, S. 16-17<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1984],"publikationen":[1231],"class_list":["post-12469","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-robin-schneider","publikationen-131-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Soziale Mindeststandards f\u00fcr europ\u00e4ische Wanderarbeiter - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/131-vorgaenge\/publikation\/soziale-mindeststandards-fuer-europaeische-wanderarbeiter\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Soziale Mindeststandards f\u00fcr europ\u00e4ische Wanderarbeiter - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge 131 (Heft 3\/1995), S. 109-115 Die Neue Z\u00fcrcher Zeitung sprach am 18. 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