{"id":12473,"date":"1970-01-31T15:45:00","date_gmt":"1970-01-31T14:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/petition-fuer-die-namentliche-kennzeichnung-der-polizisten\/"},"modified":"1970-01-31T12:00:00","modified_gmt":"1970-01-31T11:00:00","slug":"petition-fuer-die-namentliche-kennzeichnung-der-polizisten","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/1-1970-vorgaenge\/publikation\/petition-fuer-die-namentliche-kennzeichnung-der-polizisten\/","title":{"rendered":"Petition f\u00fcr die namentliche Kennzeichnung der Polizisten"},"content":{"rendered":"<p>Die Petition der HU an die Landtage, Ablehungsgr\u00fcnde und Widerlegung dieser Gr\u00fcnde durch eine Petition der HU Bremen.<\/p>\n<p>Aus: vorg\u00e4nge 1\/1970 S. 31- 40<\/p>\n<p>Am 11. Juli 1968 hat die Humanistische Union (die Bundesgesch\u00e4ftsstelle) an alle Landtage und B\u00fcrgerschaften der L\u00e4nder der Bundesrepublik Petitionen gerichtet, die sehr konkrete Gesetzes\u00e4nderungsvorschl\u00e4ge enthielten, die Polizisten &#8211; als gegen die B\u00fcrger eingesetzte Staatsmacht &#8211; durch Namensschilder oder Nummern kenntlich zu machen (s. vg 10\/68, 5. 360). Die Verwirklichung dieser Gesetzespetition h\u00e4tte erreichen k\u00f6nnen, da\u00df die in der Person einzelner Polizeibeamter dem B\u00fcrger im wesentlichen anonym gegen\u00fcbertretende &#132;Staatsmacht&#148; f\u00fcr den B\u00fcrger durchsichtig geworden w\u00e4re. Es hat zwar in den letzten zwei Jahren der Demonstrationen und Tumulte verschiedentlich \u00dcbergriffe von Polizisten gegeben, die in ihrer Mehrzahl nicht ahndbar waren, weil die Polizisten nicht identifiziert werden konnten. Die Humanistische Union bezweckte mit ihrer Gesetzesinitiative zur Kennzeichnung der Polizei trotzdem keine &#132;Diffamierung&#148; der Polizisten &#151;sie m\u00fcssen ja meistens nur ausbaden, was der Gesetzgeber an politischen Entscheidungen vers\u00e4umte &#151;, sondern eine bessere demokratische und rechtsstaatliche Beziehung zwischen B\u00fcrgern und Staatsgewalt (denn auf einen \u00dcbelt\u00e4ter oder un\u00fcberlegt Handelnden unter den Polizisten kommen gewi\u00df zehn bis hundert Polizisten, die sich untadelig verhalten); trotzdem wurde die Petition der HU von den meisten Landtagen, die antworteten, abschl\u00e4gig beschieden, in der Regel mit dem schlechten Argument, man m\u00fcsse die Polizei bei ihrem (allerdings) schwierigen Dienst vor Verd\u00e4chtigungen sch\u00fctzen, au\u00dferdem reichten die geltenden Regelungen zur &#132;Ausweispflicht&#148; der Polizisten aus. Eine Reihe anderer Landtage hat die Petition der HU bis heute nicht einmal bearbeitet.<\/p>\n<p>Eine Absage an die HU kam unter anderm von der Bremischen B\u00fcrgerschaft, dem Landtag des Bundeslandes Bremen.<\/p>\n<p>Der Ortsverband Bremen der HU hat nun die Absage der Bremischen B\u00fcrgerschaft zum Anla\u00df genommen, eine neue Petition in Bremen einzureichen und die &#132;Argumente&#148; der Bremischen &#132;Deputation f\u00fcr Inneres&#148;, mit denen die Petition abgelehnt wurde, im einzelnen zu zerpfl\u00fccken.<\/p>\n<p>Wir stehen nicht an, diese Gegenargumentation und gr\u00fcndliche Widerlegung der Ansichten der Gegner der Polizei-Kennzeichnung im ganzen f\u00fcr durchschlagend zu halten. Es w\u00fcrde uns wundern, wenn die Bremische B\u00fcrgerschaft dagegen noch Erhebliches vorzubringen verm\u00f6chte.<\/p>\n<p>Ziel der hier abgedruckten Petition ist zun\u00e4chst, in der Hansestadt Bremen doch noch eine namentliche Kennzeichnung der Polizei gesetzlich durchzusetzen. Insofern gibt sie nur ein lokales Ereignis wieder.<\/p>\n<p>Da aber die &#132;Gegengr\u00fcnde&#148; des Bremischen Parlaments so oder ganz \u00e4hnlich dieselben sind, wie alle betroffenen Landtage (und Polizei-Interessenorganisationen) sie vorbringen, hat die Widerlegung und neuerliche Petition des Bremer Ortsverbandes der HU allgemeines Gewicht. Das Land Bremen k\u00f6nnte zwar insachen Polizeikennzeichnung, wie der Bremer HU-Ortsverband hofft, ein fortschrittliches Exempel setzen. Da das Problem aber in allen Bundesl\u00e4ndern noch ansteht, liefert die Petition der Bremer zudem ein nachahmenswertes Modell f\u00fcr gleichgerichtete B\u00fcrger-Initiativen in allen anderen Bundesl\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Wir drucken diese in allen Begr\u00fcndungen ersch\u00f6pfende Bremer Petition also nicht nur zur Dokumentation ab, sondern mit der ausdr\u00fccklichen Anregung: Nachahmung wird empfohlen!<\/p>\n<h5><span id=\"a\">A<\/span><\/h5>\n<p>Die Humanistische Union, Bundesverband, hat sich bereits mit einer Petition vom 11. Juli 1968 an die Bremische B\u00fcrgerschaft mit der Bitte gewandt, durch eine entsprechende \u00c4nderung des Bremischen Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 eine Kennzeichnung der Polizeivollzugsbeamten einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Diese Petition wurde der seinerzeit f\u00fcr diese Fragen zust\u00e4ndigen Deputation f\u00fcr Inneres zur Behandlung zugewiesen. In ihrer Sitzung am 15. Oktober 1968 lehnte sie die Petition der Humanistischen Union ab, indem sie einstimmig einer von der Verwaltung erarbeiteten Stellungnahme zustimmte, die sich gegen die von der Humanistischen Union erbetene Kennzeichnung aussprach.<\/p>\n<p>Die Bremische B\u00fcrgerschaft selbst hat hinsichtlich dieser Petition keinen Beschlu\u00df gefa\u00dft (Bremische B\u00fcrgerschaft (Landtag) 7. Wahlperiode, Verhandlungsbericht der 16. Sitzung am 6. November 1968, Seite 1101).<\/p>\n<p>Die Stellungnahme der Deputation f\u00fcr Inneres behandelt die Frage der Kennzeichnung des Polizeivollzugsdienstes durch Namens- beziehungsweise Nummernschilder keineswegs in \u00fcberzeugender Weise.<\/p>\n<p>Nachdem Anla\u00df f\u00fcr die Stellungnahme die Petition der Humanistischen Union war, h\u00e4tte es nahe gelegen, sich unmittelbar mit den Argumenten f\u00fcr und gegen eine derartige Kennzeichnung auseinanderzusetzen. Sie beschr\u00e4nkt sich jedoch im wesentlichen auf einen \u00dcberblick \u00fcber die Diskussion dieser Frage seit 1948 und z\u00e4hlt im Rahmen dieses \u00dcberblicks in zwangloser Reihenfolge die Gesichtspunkte auf, die von verschiedenen Seiten gegen eine Kennzeichnung des uniformierten Polizeivollzugsdienstes vorgebracht worden sei. Abgesehen davon, da\u00df damit noch nicht einmal die Thematik der Petition vom 11. Juli 1968 voll erfa\u00dft wurde, versagt sich die Stellungnahme g\u00e4nzlich ein Eingehen auf die von der Humanistischen Union f\u00fcr eine Kennzeichnung vorgebrachten Gr\u00fcnde.<\/p>\n<p>In Anbetracht der Wichtigkeit, die diese Frage nach Ansicht der Humanistischen Union f\u00fcr unser Gemeinwesen hat, meint sie, die Angelegenheit auch nach der abschl\u00e4gigen Bescheidung ihrer Petition nicht auf sich beruhen lassen zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Der Umstand, da\u00df die Bremische B\u00fcrgerschaft sich nunmehr mit dem Petitionsausschu\u00df ein eigenes Organ zur Behandlung eingehender Petitionen geschaffen hat, gibt dem Bremer Ortsverband der Humanistischen Union Anla\u00df, zur Frage der Kennzeichnung des Polizeivollzugsdienstes diese neue Petition an die Bremische B\u00fcrgerschaft zu richten.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Petition erstrebt der Bremer Ortsverband der Humanistischen Union unter teilweiser Abweichung von der Petition vom 11. Juli 1968 die Ausweitung der bereits bestehenden Ausweisregelung f\u00fcr alle Polizeivollzugsbeamten und die Einf\u00fchrung einer Kennzeichnung der uniformierten Polizeivollzugsbeamten mit Namensschildern.<\/p>\n<p>Die Notwendigkeit einer derartigen Regelung soll im folgenden begr\u00fcndet werden. Dabei wird insbesondere auf die in der Stellungnahme der Deputation f\u00fcr Inneres genannten Gr\u00fcnde eingegangen werden, da zu erwarten ist, da\u00df sich die Verwaltung mit den dort vorgebrachten Gr\u00fcnden auch gegen diese Petition wenden wird.<\/p>\n<h5><span id=\"b\">B<\/span><\/h5>\n<p>Die gegen eine Kennzeichnung vorgebrachten Argumente<\/p>\n<h5><span id=\"i-bisherige-regelung-ausreichend\">I &ndash; Bisherige Regelung ausrei&shy;chend?<\/span><\/h5>\n<p>Zu einem ersten Argument gegen eine Kennzeichnung und entsprechend auch gegen eine Ausweitung der bestehenden Ausweisregelung der Polizeibeamten lassen sich die folgenden Gesichtspunkte der Stellungnahme der Deputation f\u00fcr Inneres zusammenfassen:<\/p>\n<p>Die bestehende Regelung \u00fcber die Ausweispflicht der Polizeibeamten sei ausreichend und habe ihren Zweck voll erf\u00fcllt. Beschwerden oder Unzul\u00e4nglichkeiten seien nicht bekannt geworden. Diese Regelung gebe dem B\u00fcrger die M\u00f6glichkeit, unter Umst\u00e4nden gegen Polizeibeamte die rechtlichen M\u00f6glichkeiten der Dienstaufsichtsbeschwerde oder der Anzeige zu ergreifen. Denn Beamte, die sich \u00dcbergriffe zu Schulden kommen lie\u00dfen, k\u00f6nnten auch ohne die verlangte Kennzeichnung festgestellt werden.<\/p>\n<p>Dies ist in der Tat ein beachtenswertes Argument gegen eine Kennzeichnung. Wenn die bisherige Regelung gut ist und keine Unzul\u00e4nglichkeiten offenbart hat, verliert die Forderung nach einer \u00c4nderung des bestehenden Zustandes viel von ihrer Bedeutung. Der Ausgangspunkt dieses Arguments trifft jedoch nicht zu; die bestehende Regelung hat erhebliche M\u00e4ngel gezeigt.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst einmal ist klarzustellen, da\u00df es sich bei der bisherigen Ausweispflicht der Polizeibeamten nur um eine Dienstpflicht handelt, nicht jedoch um eine Pflicht gegen\u00fcber dem B\u00fcrger oder gar um eine Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung f\u00fcr das polizeiliche Eingreifen. Dies ergibt sich aus der Regelung dieser &#132;Pflicht&#148; in einem Erla\u00df. Der B\u00fcrger hat also keinen Anspruch gegen einen Polizeibeamten dahin, da\u00df dieser sich ihm gegen\u00fcber ausweise (vergleiche auch Presseerkl\u00e4rung der Humanistischen Union in M\u00fcnchen vom 16. Mai 1969).<\/p>\n<p>Bei der Frage, ob sich die bisherige Regelung bew\u00e4hrt hat, mu\u00df unterschieden werden zwischen normalen Situationen und Ausnahmesituationen.<\/p>\n<p>In normalen Situationen, wie sie der t\u00e4gliche Dienst der Polizei mit sich bringt, erf\u00fcllt die in dem Erla\u00df vom 23. M\u00e4rz 1967 getroffenen Regelung zwar einige der Mindestanforderungen, die in einem demokratischen Rechtsstaat an die Polizei gestellt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Bestehende Schw\u00e4chen der Regelung sind jedoch auch hier nicht zu \u00fcbersehen. Der Polizeivollzugsbeamte hat sich regelm\u00e4\u00dfig nur auf Verlangen mit seinem Dienstausweis auszuweisen beziehungsweise seine Namenskarte zu \u00fcbergeben (12 und 112 des Erlasses). Zwar soll von der M\u00f6glichkeit, Namenskarten zu \u00fcbergeben, gro\u00dfz\u00fcgig und nicht nur auf Verlangen Gebrauch gemacht werden (113 des Erlasses), aber infolge der Einstellung der Polizeibeamten zu dieser Frage wird diese Sollvorschrift nicht angewandt. \u00c4u\u00dfert der betroffene B\u00fcrger nicht sofort dieses Verlangen, so ist ihm mit der Ausweispflicht des Erlasses vom 23. M\u00e4rz 1967 nicht mehr geholfen. Oftmals wird der betroffene B\u00fcrger aber erst nachtr\u00e4glich &#151; m\u00f6glicherweise erst nach Beratung durch einen Rechtsanwalt &#151; zu der Ansicht gelangen, da\u00df ein Polizeibeamter ihm gegen\u00fcber zu weit gegangen sei, und sich dann gegen den \u00dcbergriff wehren wollen. Eine derartige \u00dcberlegungsfrist ist dem betroffenen B\u00fcrger auch zuzubilligen, wie dies die Gesetze f\u00fcr die Wahrnehmung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln regelm\u00e4\u00dfig anordnen. Die Wahrnehmung dieser M\u00f6glichkeiten darf daher nicht faktisch an das zus\u00e4tzliche Erfordernis gekn\u00fcpft werden, da\u00df der Betroffene noch in der Situation rechtzeitig von dem Polizeibeamten verlangt, er solle sich ausweisen.<\/p>\n<p>In Erkenntnis dieses Mangels hat die Stadt N\u00fcrnberg seit kurzem die Regelung eingef\u00fchrt, da\u00df die dortigen Polizisten bei jeder Amtshandlung unaufgefordert ihre Visitenkarte \u00fcbergeben (ADAC-Motorwelt 1969 Heft 4, Seite 28).<\/p>\n<p>Ein weiteres Bedenken gegen die Regelung des Erlasses ergibt sich daraus, da\u00df sie nicht nur entf\u00e4llt, wenn ihre Erf\u00fcllung nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles nicht m\u00f6glich ist, sondern bereits dann, wenn ihre Erf\u00fcllung nach diesen Umst\u00e4nden unzumutbar erscheint (13 und 114 des Erlasses). Angesichts des schon hinsichtlich der Unm\u00f6glichkeit der Ausweisung bestehenden Ermessensspielraumes des Polizeivollzugsbeamten f\u00fchrt ein zus\u00e4tzliches Abstellen auf eine Zumutbarkeit dazu, da\u00df es weitgehend von dem Polizeibeamten abh\u00e4ngt, ob er sich nun auszuweisen hat oder nicht. Die Bestimmung, da\u00df die Ausweis&#132;pflicht&#8220; bei Unzumutbarkeit entf\u00e4llt, ist geradezu eine Einla\u00dfstelle f\u00fcr unsachliche Erw\u00e4gungen.<\/p>\n<p>Da\u00df dies nicht nur theoretische Bef\u00fcrchtungen sind, ergibt sich aus einem Leserbrief der Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Bremen (Weser-Kurier vom 3. Februar 1969 Seite 20). Darin wird ausgef\u00fchrt, da\u00df eine Ausweisung nicht in Betracht komme, wenn dem &#132;Sicherheitsgr\u00fcnde&#148; entgegenst\u00e4nden oder die Bef\u00fcrchtung, da\u00df durch die Namensnennung eine Diffamierung des betreffenden Beamten erm\u00f6glicht werde.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber vertritt der Bremer Ortsverband der Humanistischen Union die Ansicht, da\u00df immer dann, wenn die Ausweisung m\u00f6glich ist, das hei\u00dft, sie die Amtshandlung weder erschwert noch gef\u00e4hrdet (I 3 des Erlasses), sie f\u00fcr den Polizeibeamten auch zumutbar ist. Die F\u00e4lle, in denen eine Ausweisung durch Dienstausweis und Namenskarte entfallen m\u00fcssen, werden in hinreichender Weise durch die Einschr\u00e4nkung erfa\u00dft, nach der die Ausweis&#132;pflicht&#8220; bei Unm\u00f6glichkeit entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Schon f\u00fcr diese Normalsituation ergibt sich damit, da\u00df die bestehende Ausweisregelung ungen\u00fcgend ist.Als Ma\u00dfnahme zur Behebung dieser M\u00e4ngel bietet sich eine Ausweitung der bestehenden Ausweisregelung an, wie sie weiter unten pr\u00e4zisiert wird.<\/p>\n<p>In Ausnahmesituationen versagt die bisherige Regelung dagegen g\u00e4nzlich. In diesen F\u00e4llen entf\u00e4llt regelm\u00e4\u00dfig die Dienstpflicht zur Ausweisung mit Ausweis und Namenskarte, weil eine Ausweisung auf diese Art und Weise nicht m\u00f6glich sein wird. Eine Kennzeichnung mit Namensschildern w\u00fcrde dagegen auch in diesen Situationen eine Identifizierung des Polizeibeamten erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Auch die Stellungnahme der Deputation f\u00fcr Inneres geht davon aus, da\u00df die Frage der Kennzeichnung mit Namensschildern insbesondere bei \u00f6ffentlichen Tumulten akut wird und dann, wenn die Polizei gegen (!) die B\u00fcrger eingesetzt wird.<\/p>\n<p>Die Vorstellung, die der Stellungnahme zugrunde liegt, wenn sie die bestehende Ausweisregelung f\u00fcr Polizeivollzugsbeamte f\u00fcr ausreichend erkl\u00e4rt, da\u00df n\u00e4mlich in normalen Situationen die Ausweis&#132;pflicht&#8220; der Polizeibeamten erforderlich sei, um dem B\u00fcrger die M\u00f6glichkeit zu geben, sich gegen \u00dcbergriffe zu wehren, nicht jedoch in Ausnahmesituationen, ist schwer nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Gerade in der &#132;hektischen Atmosph\u00e4re \u00f6ffentlicher Tumulte&#148; ist die Gefahr f\u00fcr Fehlhandlungen der Polizeibeamten &#151; wie auch der Demonstranten &#151; erheblich gesteigert. Die notwendige Folgerung hieraus ist, da\u00df insbesondere in diesen Situationen dem B\u00fcrger die M\u00f6glichkeit gegeben werden mu\u00df, sich gegen \u00dcbergriffe wirksam zur Wehr zu setzen, und nicht nur in den vergleichsweise harmlosen Normalsituationen.<\/p>\n<p>Der Umstand, da\u00df es sich bei den Situationen, in denen eine Kennzeichnung wesentlich ist, um Ausnahmesituationen handelt, steht nicht einer Vorsorge f\u00fcr die Notwendigkeiten solcher Situationen entgegen. Und da\u00df es hier um eine grunds\u00e4tzliche Frage des Verh\u00e4ltnisses von Staatsgewalt und B\u00fcrger geht, zeigt die Verbissenheit, mit der ohne R\u00fccksicht auf die Richtigkeit von Tatsachen und Argumenten gegen eine Kennzeichnung Stellung genommen wird. Eine Kennzeichnung mit Namensschildern in Verbindung mit einer Ausweisregelung durch Dienstausweis und Namenskarte f\u00fchrt dar\u00fcberhinaus auch in Normalsituationen zu besseren Ergebnissen.<\/p>\n<p>Sie erm\u00f6glicht es, jeden uniformierten Polizeivollzugsdienst mit seinem Namen anzusprechen und tr\u00e4gt damit zu einem pers\u00f6nlicheren Verh\u00e4ltnis der Bev\u00f6lkerung zu ihrer Polizei bei. Sie bringt damit auch eine L\u00f6sung f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen der Polizeibeamte keine Amtshandlung vornimmt und die Frage einer Ausweisung sich noch nicht stellt. Auch macht sie Vorg\u00e4nge unm\u00f6glich wie die, in denen B\u00fcrger nur deshalb verhaftet worden sind, weil sie sich nach dem Namen beziehungsweise der Dienstnummer eines Polizeibeamten erkundigt hatten (siehe Stern 1968 Heft 25 Seite 132).<\/p>\n<p>Da\u00df die hier ge\u00e4u\u00dferten Bedenken auch f\u00fcr die Praxis Bedeutung haben, ergibt sich nur zu gut aus den Vorkommnissen der letzten Zeit. Erfreulicherweise sind \u00f6ffentliche Tumulte oder Demonstrationen in Bremen im Gegensatz zu anderen St\u00e4dten der Bundesrepublik Deutschland nicht an der Tagesordnung.<\/p>\n<p>Die einzigen gr\u00f6\u00dferen Demonstrationen in Bremen waren in der letzten Zeit die vom Januar vergangenen Jahres anl\u00e4\u00dflich der Fahrpreiserh\u00f6hungen der Bremer Stra\u00dfenbahn AG. Bez\u00fcglich dieser Demonstrationen ergeben sich die M\u00e4ngel der bisherigen Regelung mit eindringlicher Deutlichkeit aus den Umst\u00e4nden der Strafverfolgung der Rechtsbr\u00fcche, die im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen geschehen sind.<\/p>\n<p>Die zahlreichen Verfahren gegen Demonstranten sind nicht nur wesentlich schneller abgeschlossen worden als die weniger zahlreichen Verfahren gegen Polizeibeamte (Weser-Kurier vom 15. Januar 1969 Seite 10), sie haben auch in vielen F\u00e4llen zu Verurteilungen gef\u00fchrt, w\u00e4hrend der einzige Polizeibeamte, gegen den Anklage erhoben worden ist, freigesprochen wurde (Bremer Nachrichten vom 6. Juni 1969). Die Schwierigkeiten der Strafverfolgung von Polizeibeamten erkl\u00e4rt der Sprecher der Justizpressestelle, Oberstaatsanwalt Wendisch, in einer im Januar 1969 ver\u00f6ffentlichten Erkl\u00e4rung (Weser-Kurier vom 15. Januar 1969 Seite 10) damit, da\u00df die Ordnungsh\u00fcter nach den Festnahmen pr\u00e4zise Angaben \u00fcber die Gegner der h\u00f6heren Stra\u00dfenbahntarife h\u00e4tten machen k\u00f6nnen, w\u00e4hrend sich die Angaben der Demonstranten vielfach in dem vagen Vorwurf ersch\u00f6pft h\u00e4tten, da\u00df ein Beamter sie geschlagen habe.<\/p>\n<p>Infolge der Uniformierung und der damit verst\u00e4rkten Anonymit\u00e4t der Polizeibeamten war es den betroffenen Demonstranten also nicht m\u00f6glich, Polizeibeamte, die sich \u00dcbergriffe zuschulden kommen lie\u00dfen, zu beschreiben oder gar zu identifizieren. Im Gegensatz zu den Demonstranten konnten diese Beamten daher f\u00fcr ihr Verhalten nicht zur Rechenschaft gezogen werden.<\/p>\n<p>Auch bei der im Vergleich zu den Stra\u00dfenbahndemonstrationen harmlos verlaufenden Demonstration vom 16. September 1969 anl\u00e4\u00dflich einer Veranstaltung der NPD haben sich verschiedene Polizeibeamte nach glaubw\u00fcrdigen Berichten in den Bremer Tageszeitungen \u00dcbergriffe zuschulden kommen lassen, indem sie vorl\u00e4ufig festgenommene Demonstranten sogenannten Nachbehandlungen unterzogen (Weser-Kurier vom 17. September 1969 Seite 9). Es ist kaum zu erwarten, da\u00df Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit zu einem positiveren Ergebnis f\u00fchren werden als bei den Verfahren aus Anla\u00df der Stra\u00dfenbahndemonstrationen.<\/p>\n<p>Ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen in diesem Zusammenhang auch die Vorkommnisse in anderen St\u00e4dten der Bundesrepublik. Sie sind auch f\u00fcr Bremen relevant, da sie Ausdruck der auch in Bremen gegebenen Situation sind.<\/p>\n<p>So sind bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt in 35 Verfahren die \u00dcbergriffe von Polizisten, nicht jedoch deren Namen oder Dienstnummern bekannt (Stern 1968 Heft 25 Seite 132 Fu\u00dfnote 2).<\/p>\n<p>Die Schwierigkeiten einer Strafverfolgung gegen Polizeibeamte, die sich in Ausnahmesituationen \u00dcbergriffe zuschulden kommen lassen, zeigen sich auch an Vorg\u00e4ngen in Berlin im vergangenen Jahr. In dem Fall waren die betreffenden Polizeibeamten sogar fotografiert worden und auf dem Bild zu erkennen. Trotz dieser g\u00fcnstigen Voraussetzungen gelang es den Berliner Strafverfolgungsbeh\u00f6rden jedoch nicht, die drei Polizeibeamten zu ermitteln, und wenn nicht von privater Seite die Identifizierung gelungen w\u00e4re, w\u00e4re der Ermittlungsvorgang mangels Aufkl\u00e4rbarkeit eingestellt geblieben (Weser-Kurier vom 3.\/4. Februar 1968 Seite 1). Diese Schwierigkeit w\u00e4re sicher nicht eingetreten, wenn diese Beamten Namensschilder getragen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Diese Schwierigkeiten werden dadurch noch verst\u00e4rkt, da\u00df Polizeibeamte oftmals nicht an einer Strafverfolgung von Kollegen, die \u00dcbergriffe begangen haben, interessiert sind. \u00dcbergriffe der Frankfurter Polizei anl\u00e4\u00dflich einer Demonstration vom Mai 1968 &#151; auch hier handelte es sich um &#132;Nachbehandlungen&#148; &#151; konnten mangels Aufkl\u00e4rungsbereitschaft der Polizei nicht aufgekl\u00e4rt werden (Spiegel 1969 Nr. 34 Seite 60). Im Verlauf der Demonstration vom 16. September 1969 in Bremen hinderte ein Polizeiobermeister sogar aktiv einen Staatsanwalt an Ermittlungen gegen einen Kollegen wegen K\u00f6rperverletzung im Amt (Weser-Kurier vom 18. September 1969 Seite 13).<\/p>\n<p>Aus alledem ergibt sich, wie unbefriedigend die augenblickliche Regelung ist, die dazu f\u00fchrt, da\u00df Polizeibeamte, die sich in derartigen Situationen \u00dcbergriffe zuschulden kommen lassen, in der Regel nicht zur Verantwortung gezogen werden.<\/p>\n<p>Die Behauptung der Stellungnahme der Deputation f\u00fcr Inneres, da\u00df Polizeibeamte, die sich \u00dcbergriffe zu Schulden kommen lie\u00dfen, auch ohne die gew\u00fcnschte Kennzeichnung ermittelt werden k\u00f6nnten, ist demnach unzutreffend.<\/p>\n<p>Wie die Deputation f\u00fcr Inneres an anderer Stelle einr\u00e4umt, ist die bestehende Regelung lediglich geeignet, unter Umst\u00e4nden (!) diese M\u00f6glichkeit zu schaffen. Insbesondere in Ausnahmesituationen, wie sie \u00f6ffentliche Tumulte darstellen, sind diese Umst\u00e4nde nicht gegeben.<\/p>\n<p>Wenn die Deputation f\u00fcr Inneres weiter erkl\u00e4rt, die bestehende Regelung habe ihren Zweck voll erf\u00fcllt, so mu\u00df zur\u00fcckgefragt werden, welchen Zweck sie denn eigentlich habe. Jedenfalls hat sie nicht den Zweck, in jedem Fall eine Identifizierung der Beamten zu erm\u00f6glichen, die \u00dcbergriffe begangen haben.<\/p>\n<p>Bei der weiteren Erkl\u00e4rung der Deputation f\u00fcr Inneres, Beschwerden oder Unzul\u00e4nglichkeiten seien nicht bekannt geworden, ist von ihr offenbar \u00fcbersehen worden, da\u00df Anla\u00df f\u00fcr die Stellungnahme eine Petition der Humanistischen Union war, die sehr wohl Hinweise auf Unzul\u00e4nglichkeiten der jetzigen Regelung enthielt und damit wohl auch als eine Beschwerde angesprochen werden mu\u00dfte.<\/p>\n<p>In diesem Punkt widerspricht sich die Stellungnahme auch selbst, da sie an anderer Stelle durchaus wiederholte Bestrebungen zur Wiedereinf\u00fchrung einer Kennzeichnung zur Kenntnis nimmt, die ja wohl ebenfalls mit der bestehenden Regelung nicht einverstanden waren.<\/p>\n<h5><span id=\"ii-diskriminierung-der-polizeibeamten\">II &ndash; Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung der Polizei&shy;be&shy;am&shy;ten?<\/span><\/h5>\n<p>Zu einem zweiten Argument gegen eine Kennzeichnung lassen sich die folgenden Gesichtspunkte der Stellungnahme der Deputation f\u00fcr Inneres zusammenfassen:<\/p>\n<p>Die Kennzeichnung der Polizeibeamten mit Namensschildern und Dienstnummern bedeute eine Diskriminierung dieser Beamten und werde von ihnen nicht gew\u00fcnscht. Der Beamte wolle keine Nummer sein. Deshalb sollte den Polizeibeamten gegenw\u00e4rtig eine Kennzeichnung nicht zugemutet werden. Besonders diskriminierend sei dabei der Hinweis der Bef\u00fcrworter der Kennzeichnung, sie sei geeignet, die Polizeibeamten zu einem rechtm\u00e4\u00dfigen Verhalten zu veranlassen. Die Einf\u00fchrung einer Kennzeichnung komme daher auch schon deshalb nicht in Frage, weil sie die Anerkennung eines Pauschalurteils \u00fcber die Polizei bedeuten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Mit Bezug auf dieses Argument war in der Petition der Humanistischen Union vom 11. Juli 1968 die Ansicht vertreten worden, das Bekenntnis zum eigenen Namen verletze die Menschenw\u00fcrde des Polizeibeamten nicht.<\/p>\n<p>Das ist im folgenden zu verdeutlichen. Zweifellos verletzt ein Bekenntnis zum eigenen Namen nicht das Menschenrecht des sich zu ihm Bekennenden.<\/p>\n<p>Hier handelt es sich jedoch insoweit um einen anders gelagerten Fall, als durch die von der Humanistischen Union gew\u00fcnschte Regelung jeder uniformierte Polizeivollzugsbeamte gezwungen wird, sich durch ein Namensschild zu seinem Namen zu bekennen. Eine Verpflichtung, sich zu seinem Namen zu bekennen, stellt jedoch in unserer Rechtsordnung keine Besonderheit dar. Sie ergibt sich f\u00fcr den B\u00fcrger unter anderem aus \u00a7 360 1 Ziffer 8 StGB, der die Verweigerung von Angaben \u00fcber den Namen und unrichtige Angaben bez\u00fcglich des Namens gegen\u00fcber den zust\u00e4ndigen staatlichen Stellen unter Strafe stellt. Ebenso ergibt sie sich f\u00fcr ihn aus der in \u00a7 9 BrPoIG begr\u00fcndeten Ausweispflicht, die in \u00a7 281 StGB ebenfalls strafrechtlich abgesichert ist.<\/p>\n<p>Und f\u00fcr den Polizeibeamten bedeutet die schon jetzt bestehende, auf einem Erla\u00df beruhende Ausweisregelung eine Dienstpflicht, sich zu seinem Namen zu bekennen.<\/p>\n<p>Da\u00df diese bereits bestehende Regelung der Ausweis&#132;pflicht&#8220; f\u00fcr die eine oder f\u00fcr die andere Seite die Menschenw\u00fcrde verletze oder den Betroffenen diskriminiere, ist bislang noch nicht einmal er\u00f6rtert worden. Demgegen\u00fcber bedeutet eine Kennzeichnung der Polizeibeamten lediglich eine Steigerung ihrer Pflicht, sich zu ihrem Namen zu bekennen. Der betroffene B\u00fcrger kann das Namensschild lesen, auch wenn es dem Polizisten unm\u00f6glich oder nicht zumutbar ist, sich auszuweisen, und dar\u00fcberhinaus k\u00f6nnen nicht Betroffene ebenfalls das Namensschild lesen. Erst diese von den B\u00fcrgern gew\u00fcnschte Steigerung, die dazu f\u00fchrt, da\u00df sich Polizeivollzugsbeamte in entsprechendem Umfang zu ihrem Namen &#151; und damit zu ihrer Verantwortlichkeit &#151; bekennen m\u00fcssen, wie die B\u00fcrger es gegen\u00fcber den Polizeibeamten zu tun verpflichtet sind, ist in der Diskussion um die Kennzeichnung der Anla\u00df, eine Diskriminierung und eine Verletzung der Menschenw\u00fcrde dieser Beamten zu beklagen.<\/p>\n<p>Dabei befinden sich alle \u00fcbrigen Beamten, deren Name und Dienstbezeichnung neben oder auf der T\u00fcr zu ihrem Dienstraum angebracht sind, bereits jetzt in der Lage, wie sie f\u00fcr die Polizeivollzugsbeamten erstrebt wird, ohne da\u00df sich diese Beamten bislang dadurch diskriminiert oder in ihrer Menschenw\u00fcrde beeintr\u00e4chtigt gef\u00fchlt hatten. Auch Beh\u00f6rdentelefonb\u00fccher und das Nachschlagewerk &#132;Die Bundesrepublik&#148; geben Auskunft \u00fcber den Namen von Beamten.<\/p>\n<p>Weiter bietet sich ein Vergleich mit dem Arbeitsrecht an. Es ist weithin \u00fcblich, da\u00df die Arbeitnehmer, die mit dem Publikum in Ber\u00fchrung kommen, durch Namensschilder gekennzeichnet werden, und es unterliegt keinem Zweifel, da\u00df der Arbeitgeber eine solche Kennzeichnung einf\u00fchren kann. Das aber w\u00e4re ausgeschlossen, wenn eine derartige Kennzeichnung wirklich eine Diskriminierung oder Verletzung der Menschenw\u00fcrde bedeuten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Wenn aber eine solche Kennzeichnung in der privatrechtlichen Beziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer m\u00f6glich ist, um wieviel eher ist sie m\u00f6glich in dem \u00f6ffentlich rechtlichen Verh\u00e4ltnis von Dienstherrn und dem sich in einem besonderen Gewaltverh\u00e4ltnis befindlichen Beamten?<\/p>\n<p>Es ergibt sich damit, da\u00df eine Kennzeichnung der uniformierten Polizeivollzugsbeamten f\u00fcr diese keine Diskriminierung bedeutet und auch hinsichtlich ihrer Menschenw\u00fcrde zu keinerlei Bedenken Anla\u00df bietet.<\/p>\n<p>Auch besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 3 Abs. 5 GG dahingehend, da\u00df Berufsbeamte anonym sein m\u00fc\u00dften.<\/p>\n<p>Trotzdem stellen sich die Polizeibeamten gegen eine derartige Kennzeichnung (Leserbrief im Weser-Kurier vom 3. Februar 1969 Seite 20), und dieser Wunsch soll nicht leicht genommen werden.<\/p>\n<p>Die nicht seltene Neigung von Politikern, politische Probleme nicht politisch zu l\u00f6sen, sondern von der Polizei austragen zu lassen, f\u00fchrt in nicht unerheblichem Ma\u00dfe dazu, da\u00df Polizisten in Konfliktsituationen geraten, denen sie nicht immer in jedem Augenblick gewachsen sind. Insoweit kann man von einer gefahrengeneigten T\u00e4tigkeit des Polizeibeamten sprechen. Der Beamte tr\u00e4gt jedoch f\u00fcr sein Verhalten regelm\u00e4\u00dfig jedenfalls in strafrechtlicher Hinsicht die volle pers\u00f6nliche Verantwortung, wie sich aus \u00a7 57 Abs 1 BrBG ergibt. Eine rechtfertigende dienstliche Anordnung wird gerade in den hier in Betracht kommenden F\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig nicht vorliegen.<\/p>\n<p>Zwar sieht \u00a7 46 BrPo1G in wesentlich weiterem Umfang f\u00fcr Polizeivollzugsbeamte eine gerechtfertigte Befolgung eines rechtswidrigen Befehls vor als \u00a7 57 Abs 2 und 3 BrBG, an dessen Stelle \u00a7 46 BrPoIG insofern tritt. Soweit \u00a7 46 BrPolG jedoch geringere Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund des Handelns auf Befehl stellt als \u00a7 57 BrBG beziehungsweise der gleichlautende \u00a7 38 BRRG, unterliegt die Rechtsg\u00fcltigkeit des \u00a7 46 BrPolG starken Bedenken aus \u00a7 1 BRRG.<\/p>\n<p>Bei \u00a7 38 BRRG handelt es sich nicht um eine Richtlinie, sondern um eine Anweisung an den Bremer Gesetzgeber, eine entsprechende Regelung einzuf\u00fchren. Ihm war damit die M\u00f6glichkeit genommen, eine von der Anweisung abweichende Regelung zu treffen (vergleiche insbesondere die Begr\u00fcndung des BRRG, Verhandlungen des Deutschen Bundestages 2. Wahlperiode 1953 Drucksache 1549 Seiten 30 und 34, und \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge des Ausschusses f\u00fcr Beamtenrecht, ebenda, Drucksache 3363 Seite 5; au\u00dferdem von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, Anmerkung III 5a zu Art 75 GG).<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden wird der Wunsch der Polizeibeamten verst\u00e4ndlich, das ihnen auferlegte Risiko rechtm\u00e4\u00dfigen Verhaltens durch eine Flucht in die Anonymit\u00e4t, die, wie bereits gezeigt, auch durch die Uniformierung noch beg\u00fcnstigt wird, zu verringern.<\/p>\n<p>Wie sehr Polizeibeamte insbesondere bei \u00f6ffentlichen Tumulten an der Aufrechterhaltung ihrer Anonymit\u00e4t interessiert sein k\u00f6nnen, ergibt sich schlaglichtartig aus Vorg\u00e4ngen in Heidelberg aus diesem Jahr. Dort erstreckten sie ihren Einsatz auf anwesende Pressevertreter und vernichteten insbesondere Film-und Fotoaufnahmen von ihrem Vorgehen gegen Studenten (Weser-Kurier vom 11.\/12. Januar 1969 Seite 1; wegen weiterer \u00e4hnlicher Vorg\u00e4nge siehe Stern 1968 Heft 25 Seite 147).<\/p>\n<p>Auch die F\u00e4lle, in denen die Frage eines B\u00fcrgers nach dem Namen beziehungsweise der Dienstnummer eines Polizeibeamten Anla\u00df f\u00fcr seine Festnahme war, illustrieren diese Lage gut (Stern 1968 Seite 132 Heft 25).<\/p>\n<p>Dem Wunsch der Polizeibeamten nach Anonymit\u00e4t soll angesichts der teilweise bestehenden \u00dcberforderung der Polizei eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die Humanistische Union unterst\u00fctzt daher auch die Bem\u00fchungen der polizeilichen Interessenvertretungen, die Polizei so weit wie m\u00f6glich aus politischen Auseinandersetzungen herauszuhalten.<\/p>\n<p>Trotzdem kann der Abneigung der Polizeivollzugsbeamten gegen eine Kennzeichnung keine entscheidende Bedeutung zukommen. Wie bereits gezeigt, f\u00fchrt die Anonymit\u00e4t der Polizeibeamten zu einer faktischen Aush\u00f6hlung der gesetzlich festgelegten pers\u00f6nlichen Verantwortlichkeit eines jeden Beamten. Eine derartige Verschiebung der Risiken auf den B\u00fcrger entgegen der in \u00a7 38 BRRG zum Ausdruck kommenden Absicht des (Bundes-) Gesetzgebers ist nicht legitim und darf von staatlichen Organen, die ja das Interesse aller B\u00fcrger zu wahren haben, nicht geduldet werden. Entscheidende Bedeutung ist dabei auch dem Umstand zuzumessen, da\u00df die Bev\u00f6lkerung mit \u00fcberwiegender Mehrheit eine entsprechende Kennzeichnung w\u00fcnscht, wie sich aus der auf Veranlassung der Humanistischen Union durchgef\u00fchrten repr\u00e4sentativen Meinungsumfrage ergibt.<\/p>\n<p>Daher mu\u00df entgegen der Ansicht des Senators f\u00fcr Inneres den Polizeivollzugsbeamten bereits gegenw\u00e4rtig eine Kennzeichnung zugemutet werden, wobei allerdings zu fragen ist, ob eine Regelung, die es mit der pers\u00f6nlichen Verantwortung der Polizeibeamten im Sinne der \u00a7\u00a7 38 BRRG, 57 BRBG ernst nimmt, als eine Zumutung bezeichnet werden kann.<\/p>\n<p>Zu dem in diesem Zusammenhang von der Stellungnahme der Deputation f\u00fcr Inneres ebenfalls vorgebrachten Gesichtspunkt, der Polizeibeamte wolle keine Nummer sein, sei angemerkt, da\u00df sich die Humanistische Union in erster Linie f\u00fcr eine Kennzeichnung mit Namensschildern eingesetzt hat und einsetzt. Abgesehen davon d\u00fcrfte ein Polizeibeamter auch durch eine Kennzeichnung mit einer Nummer noch nicht selbst zu einer Nummer werden.<\/p>\n<p>Weiter meint die Stellungnahme der Deputation f\u00fcr Inneres, eine Einf\u00fchrung der Kennzeichnung der Polizeibeamten komme deshalb nicht in Frage, weil damit das Pauschalurteil best\u00e4tigt w\u00fcrde, die Polizei m\u00fcsse zu einem rechtm\u00e4\u00dfigen Verhalten angehalten werden.<\/p>\n<p>Hierzu ist zu sagen, da\u00df jedenfalls nach Ansicht der Humanistischen Union das Erforderliche zu tun ist ohne R\u00fccksicht darauf, ob irgendjemand darin eine Best\u00e4tigung eines Pauschalurteils erblicken k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen hat die Humanistische Union ein derartiges Pauschalurteil, soweit es bestehen sollte, nie geteilt und teilt es auch jetzt nicht. Sie ist vielmehr der Ansicht, da\u00df die Polizei in der weit \u00fcberwiegenden Mehrzahl der F\u00e4lle &#151; unter zum Teil sehr ung\u00fcnstigen sachlichen und personellen Umst\u00e4nden &#151; wertvolle Arbeit f\u00fcr die Gesellschaft leistet. Das \u00e4ndert jedoch nichts daran, da\u00df besonderer Augenmerk auf die F\u00e4lle zu richten ist, in denen Polizeibeamte in ihren Aufgaben \u00fcberfordert werden, und dies auch gerade im Interesse der Polizei.<\/p>\n<h5><span id=\"iii-schlechterstellung-der-polizeibeamten\">III &ndash; Schlechter&shy;stel&shy;lung der Polizei&shy;be&shy;am&shy;ten?<\/span><\/h5>\n<p>Drei der Gesichtspunkte, die die Stellungnahme der Deputation f\u00fcr Inneres aufz\u00e4hlt, lassen sich zu einem dritten Argument gegen eine Kennzeichnung des Polizeivollzugsdienstes zusammenfassen.<\/p>\n<p>Die Stellungnahme geht davon aus, es g\u00e4be keine ungleichen Rechtspositionen zwischen B\u00fcrgern und Polizeibeamten. Die vorgeschlagene Kennzeichnung w\u00fcrde jedoch eine Ungleichheit der Rechtspositionen zu Lasten der Polizeibeamten herbeif\u00fchren, da durch sie lediglich deren Anonymit\u00e4t beseitigt werde, nicht aber die der B\u00fcrger. Eine solche Schlechterstellung sei weiter deshalb um so weniger gerechtfertigt, als die Polizeibeamten nicht aus eigener Initiative und im eigenen Interesse t\u00e4tig w\u00fcrden, sondern im Interesse des Staates und kraft staatlichen Auftrages.<\/p>\n<p>Mit Bezug auf dieses oftmals vorgebrachte Argument hat die Humanistische Union bereits in ihrer Petition vom 11. Juli 1968 darauf hingewiesen, da\u00df sich B\u00fcrger und Polizeibeamte deswegen in Wahrheit in v\u00f6llig ungleichen Positionen befinden, weil der polizeiliche Vollzugsbeamte im Dienst die staatliche Exekutivmacht gegen\u00fcber dem B\u00fcrger repr\u00e4sentiert.<\/p>\n<p>Die Argumentation der Stellungnahme beruht auf einer Begriffsvertauschung, die darin besteht, da\u00df Gleichheit der Rechtspositionen von B\u00fcrgern und Polizeibeamten einmal im staatsb\u00fcrgerlichen Sinne und zum anderen in der Beziehung vom Polizeibeamten zum B\u00fcrger verstanden wird.<\/p>\n<p>Es ist richtig, da\u00df den Polizeibeamten dieselben staatsb\u00fcrgerlichen Rechte zustehen, wie allen \u00fcbrigen B\u00fcrgern unseres Staates auch, soweit sich nicht aus dem besonderen. Gewaltverh\u00e4ltnis, in dem sie sich als Beamte befinden, etwas anderes ergibt, wie zum Beispiel in Bezug auf ihre parteipolitische Bet\u00e4tigung (\u00a7 54 BrBG).<\/p>\n<p>Dieser Umstand sagt jedoch nichts dar\u00fcber aus, wie die Rechtspositionen der Polizeivollzugsbeamten im Dienst im Verh\u00e4ltnis zu denen der B\u00fcrger ausgestaltet sind<\/p>\n<p>In dieser Beziehung besteht ein erheblicher Unterschied. Der Polizeibeamte ist dem B\u00fcrger gegen\u00fcber mit staatlicher Hoheitsgewalt ausgestattet, die Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes sind sogar der sinnf\u00e4lligste Ausdruck der Staatsgewalt.<\/p>\n<p>Das verkennt auch die Stellungnahme nicht ganz, wenn es darin hei\u00dft, der Polizeibeamte werde kraft staatlichen Auftrages t\u00e4tig. Allerdings vermeidet sie es, daraus die erforderlichen Schlu\u00dffolgerungen zu ziehen.<\/p>\n<p>Der Polizeibeamte kann sich im Rahmen der Gesetze und seines pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens jederzeit einseitig mit Ge- und Verboten an den B\u00fcrger wenden, die f\u00fcr diesen jedenfalls zun\u00e4chst einmal verbindlich sind.<\/p>\n<p>Der Umstand, da\u00df der Polizeibeamte im Dienst dem B\u00fcrger nicht als Gleichberechtigter, sondern in seiner Funktion als Repr\u00e4sentant staatlicher Hoheitsgewalt als \u00dcbergeordneter gegen\u00fcbertritt und insoweit kraft \u00f6ffentlichen Rechts t\u00e4tig wird, ist eine solche Selbstverst\u00e4ndlichkeit, da\u00df der Deputation f\u00fcr Inneres nicht unterstellt werden kann, er sei ihr unbekannt geblieben. Ein vertiefendes Eingehen hierauf er\u00fcbrigt sich.<\/p>\n<p>Es soll lediglich auf die strafrechtlichen Auswirkungen dieser besonderen Stellung des Polizeibeamten gegen\u00fcber dem B\u00fcrger hingewiesen werden. So gelten f\u00fcr den Polizeibeamten im Gegensatz zum B\u00fcrger die \u00a7\u00a7 331 bis 359 StGB, die einen eigenen Abschnitt im StGB bilden. Diese Bestimmungen \u00fcber die Amtsdelikte bringen teils Straftatbest\u00e4nde, die f\u00fcr den B\u00fcrger nicht gelten, teils versch\u00e4rfen sie die Strafrahmen allgemeiner Straftatbest\u00e4nde. Ihnen korrespondiert der Straftatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (\u00a7 113 StGB). Die Sonderstellung des Polizeibeamten gegen\u00fcber dem B\u00fcrger zeigt sich in dieser Bestimmung noch besonders deutlich in der Auffassung der Rechtswidrigkeit der Amtshandlung als eines objektiven Merkmals der Strafbarkeit.<\/p>\n<p>Die Folgerung, die aus dieser besonderen Stellung des Polizeibeamten mit ihrer starken Pflichtbindung hinsichtlich der Frage der Kennzeichnung zu ziehen ist, ist die, da\u00df es nicht sachgerecht ist, den Polizeibeamten formal dem B\u00fcrger gleichzustellen in dem von der Deputation f\u00fcr Inneres gemeinten Sinne, da\u00df, da die B\u00fcrger keine Namensschilder tragen, auch die Polizeibeamten keine derartigen Schilder tragen d\u00fcrften. Vielmehr ist ein die besondere Funktion des Polizeibeamten ber\u00fccksichtigendes Gleichgewicht &#151; auf h\u00f6herer Ebene &#151; anzustreben.<\/p>\n<p>Ein solches zutreffenderweise allein als Gleichgewicht anzusprechendes funktionales Gleichgewicht wird erst durch eine Kennzeichnung der Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes mit Namensschildern erreicht.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Deputation f\u00fcr Inneres f\u00fchrt die Einf\u00fchrung einer Kennzeichnung der Polizeivollzugsbeamten nicht zu einer Schlechterstellung dieser Beamten in ihren Positionen gegen\u00fcber denen der B\u00fcrger.<\/p>\n<p>Die erstrebte Kennzeichnung der Polizeivollzugsbeamten erm\u00f6glicht ihre leichtere Identifizierung, wie die Stellungnahme selbst einr\u00e4umt. Eine leichtere Identifizierung der Polizeibeamten w\u00fcrde dazu f\u00fchren, da\u00df die B\u00fcrger in den F\u00e4llen, in denen sich Polizeibeamte \u00dcbergriffe zuschulden kommen lassen, und auch die Stellungnahme der Deputation f\u00fcr Inneres vermag die M\u00f6glichkeit solcher \u00dcbergriffe nicht auszuschlie\u00dfen,<\/p>\n<p>jedenfalls leichter die ihnen zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe aus\u00fcben k\u00f6nnen. Regelm\u00e4\u00dfig wird es jedoch von der Identifizierung abh\u00e4ngen, ob. die B\u00fcrger ihre Rechte \u00fcberhaupt mit Aussicht auf Erfolg wahrnehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der durch eine Kennzeichnung geschaffenen M\u00f6glichkeit des B\u00fcrgers, sich bei Bedarf \u00fcber die Identit\u00e4t des sich an ihn wendenden Polizeibeamten zu informieren, entspricht die M\u00f6glichkeit des Polizeibeamten, eine Identit\u00e4tsfeststellung des B\u00fcrgers vorzunehmen und zu erzwingen.<\/p>\n<p>Der B\u00fcrger mu\u00df sich in der Praxis immer ausweisen oder eine anderweitige Feststellung seiner ldentit\u00e4t dulden, wenn dies ein Polizeibeamter von ihm verlangt. Zwar erlaubt \u00a7 9 BrPoIG nur unter der Voraussetzung eine Identit\u00e4tsfeststellung, da\u00df sie zur Erf\u00fcllung einer polizeilichen Aufgabe erforderlich erscheint. Da aber dem betroffenen B\u00fcrger die Art der polizeilichen Aufgabe nicht bekannt ist und er sie nicht nachpr\u00fcfen kann, und da \u00a7 9 BrPolG au\u00dferdem einen Handlungsspielraum er\u00f6ffnet, ist diese Einschr\u00e4nkung in der Praxis ohne Bedeutung. Zu bedenken ist dabei auch, da\u00df die gew\u00fcnschte Kennzeichnung in weitem Umfang lediglich die Erschwerung der ldentifizierung der Polizeibeamten ausgleicht, die durch ihre Uniformierung eintritt. Das so herzustellende Gleichgewicht entspricht den Wertungen der Rechtsordnung. Sie r\u00e4umt dem B\u00fcrger nicht deshalb M\u00f6glichkeiten ein, sich gegen \u00dcbergriffe von Polizeibeamten zur Wehr zu setzen, damit diese dann an der Anonymit\u00e4t der einzelnen Polizeibeamten scheitern.<\/p>\n<p>Wenn man so will, bedeutet die Beendigung eines Zustandes der faktischen Besserstellung der Polizeibeamten gegen\u00fcber den B\u00fcrgern eine Schlechterstellung dieser Beamten. Jedoch handelt es sich nicht um eine Schlechterstellung gegen\u00fcber dem B\u00fcrger; vielmehr wird dadurch eine Gleichstellung beider Positionen gerade erst erreicht.<\/p>\n<p>Die in der Stellungnahme beschworene Anonymit\u00e4t der B\u00fcrger, die noch nicht einmal ihre Fingerabdr\u00fccke in ihren Ausweispapieren haben wollen, wird durch die der Polizei zu Gebote stehenden Zwangsmittel mehr als aufgewogen.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Art 3 GG gebietet keine schematische Gleichbehandlung, sondern verbietet lediglich die Ungleichbehandlung des wesenhaft Gleichen. Da\u00df sich aber gerade die Positionen der Polizeibeamten von denen der B\u00fcrger wesentlich unterscheiden, ist bereits gezeigt worden. Art 3 GG greift damit nicht ein.<\/p>\n<p>Was schlie\u00dflich die Meinung der Stellungnahme angeht, die &#132;Schlechterstellung&#148; sei um so weniger, also nicht, gerechtfertigt, als die Polizeibeamten kraft staatlichen Auftrages t\u00e4tig w\u00fcrden, so ergibt sich daraus richtigerweise wie bereits ausgef\u00fchrt, die gegenteilige Schlu\u00dffolgerung.<\/p>\n<h5><span id=\"iv-unvereinbarkeit-mit-der-polizistenausbildung\">IV &ndash; Unver&shy;ein&shy;bar&shy;keit mit der Polizis&shy;ten&shy;aus&shy;bil&shy;dung?<\/span><\/h5>\n<p>Weiter f\u00fchrt die Stellungnahme der Deputation f\u00fcr Inneres als Grund gegen eine Kennzeichnung an, sie sei nicht mit der Ausbildung der Polizeibeamten zu vereinbaren.<\/p>\n<p>Die Erziehung des Polizeibeamten zu einem hohen Gef\u00fchl der Verantwortlichkeit lasse sich nur auf der Grundlage des Vertrauens aufbauen. Weiter sei die Ausbildung darauf abgestellt, da\u00df es keine ungleichen Rechtspositionen zwischen B\u00fcrgern und Polizeibeamten gebe.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, da\u00df &#132;hohe Gef\u00fchle&#148; m\u00f6glicherweise nicht<\/p>\n<p>das sind, was die Deputation f\u00fcr Inneres zum Ausdruck bringen wollte, f\u00e4llt hier die unkritische Verwendung des Begriffs des Vertrauens auf, die an fr\u00fchere Mi\u00dfbr\u00e4uche erinnert.<\/p>\n<p>Was f\u00fcr ein Vertrauen ist hier von der Deputation f\u00fcr Inneres gemeint? Wer soll es gegen\u00fcber wem aufbringen?<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut ist ein Vertrauen zwischen Ausbildern und Ausgebildeten angesprochen. Wieso eine Kennzeichnung f\u00fcr ein solches Vertrauensverh\u00e4ltnis von Bedeutung sein soll, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>M\u00f6glicherweise meint die Deputation f\u00fcr Inneres jedoch ein Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Polizeibeamten und B\u00fcrgern, und zwar das Vertrauen der B\u00fcrger zu den Polizeibeamten. Das h\u00e4tte dann zwar etwas mit der Dienstaus\u00fcbung der Polizeibeamten zu tun, kaum jedoch etwas mit deren Ausbildung. Sicherlich ist ein gutes Verh\u00e4ltnis zwischen B\u00fcrgern und Polizeibeamten erforderlich. Dieses Verh\u00e4ltnis l\u00e4\u00dft sich jedoch nicht lediglich auf die Formel bringen, die Bev\u00f6lkerung m\u00fcsse eben zur Polizei Vertrauen haben. Zum Begriff des Vertrauens geh\u00f6rt, da\u00df es &#151; sanktionslos &#151; entt\u00e4uscht werden kann (BGHZ 26, 274 (278, 279)). Eine sanktionslose Entt\u00e4uschung des der Polizei entgegengebrachten Vertrauens kommt jedoch gerade nicht in Betracht. Hinzukommen zum Vertrauen zur Polizei mu\u00df also eine Kontrolle der Polizei. Nur mit diesem Begriffspaar l\u00e4\u00dft sich das Verh\u00e4ltnis der B\u00fcrger zur Polizei beschreiben, wie \u00fcberhaupt in einem demokratischen Rechtsstaat Vertrauen und Kontrolle korrespondierende und keine sich ausschlie\u00dfenden Elemente jeder Organisation sind.<\/p>\n<p>Daher w\u00fcrde eine Kennzeichnung der Polizeibeamten, die eine leichtere und bessere Kontrolle erm\u00f6glichen w\u00fcrde, gerade das in dialektischer Abh\u00e4ngigkeit dazu stehende Vertrauen der B\u00fcrger zur Polizei st\u00e4rken, den Abbau von negativen Pauschalurteilen f\u00f6rdern und damit der Polizei die Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erleichtern.<\/p>\n<p>So, wie die Stellungnahme das Vertrauen versteht, ergibt sich als notwendige Konsequenz, da\u00df das bei den jungen Polizeibeamten erstrebte Gef\u00fchl der Verantwortlichkeit in Widerspruch ger\u00e4t mit der vollen pers\u00f6nlichen Verantwortung der \u00a7\u00a7 57 BrBG, 38 BRRG, was kaum Ziel der Polizeiausbildung sein kann.<\/p>\n<p>Was weiter die Ausbildungsgrundlage angeht,. zwischen B\u00fcrgern und Polizeibeamten best\u00e4nden keine ungleichen Rechtspositionen, kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden (vergleiche oben). Wenn dies wirklich eine Ausbildungsgrundlage sein sollte, so kann nur die Anpassung der Ausbildung an die wirklichen Gegebenheiten empfohlen werden.<\/p>\n<p>Es ergibt sich damit, da\u00df auch diese Gesichtspunkte der Stellungnahme einer Kennzeichnung nicht entgegenstehen.<\/p>\n<h5><span id=\"v-auslaendische-132vorbilder148-unverwertbar\">V &ndash; Ausl&auml;n&shy;di&shy;sche &#132;Vorbilder&#148; unver&shy;wert&shy;bar?<\/span><\/h5>\n<p>Als ein f\u00fcnftes Argument gegen eine Kennzeichnung kann der Hinweis der Deputation f\u00fcr Inneres aufgefa\u00dft werden, da\u00df angels\u00e4chsische Vorbilder bei uns nicht nachgeahmt werden k\u00f6nnten, weil das auch die \u00dcbernahme der entsprechenden Verh\u00e4ltnisse und Traditionen voraussetze.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, da\u00df es hier nicht darum geht, ausl\u00e4ndische Vorbilder nachzuahmen, sondern darum, das Richtige zu tun, \u00e4u\u00dfert sich die Stellungnahme der Deputation f\u00fcr Inneres bedauerlicherweise nicht zu der Frage, welche gesellschaftlichen Voraussetzungen nach ihrer Ansicht in angels\u00e4chsischen L\u00e4ndern im Gegensatz zu uns gegeben sind, die dort erst eine<\/p>\n<p>Kennzeichnung erm\u00f6glichen. Im \u00fcbrigen &#149;w\u00e4re die Untersuchung derartiger gesellschaftlicher Voraussetzungen auch auf die Tschechoslowakei auszudehnen, wo bezeichnenderweise im Zuge der Nach-Januar-Politik im vergangenen Jahr eine Kennzeichnung der Polizei mit Dienstnummern eingef\u00fchrt worden ist (Stern 1968 Heft 25 Seite 132). Nach der russischen Milit\u00e4rintervention ist diese Neuerung &#151; wie nicht anders zu erwarten &#151; wieder abgeschafft worden.<\/p>\n<h5><span id=\"vi-kennzeichnung-und-schlagkraft\">VI &ndash; Kennzeich&shy;nung und Schlagkraft<\/span><\/h5>\n<p>Erw\u00e4genswert ist weiter das folgende Argument gegen eine derartige Kennzeichnung, das, wenn auch nicht ausgesprochen, der Stellungnahme der Deputation f\u00fcr Inneres zugrunde zu liegen scheint.<\/p>\n<p>Die geforderte Kennzeichnung w\u00fcrde, was gerade in diesen Ausnahmesituationen akut wird, zu einer leichteren Identifizierung der Polizeibeamten f\u00fchren, was auch die Deputation f\u00fcr Inneres einr\u00e4umt. Das aber h\u00e4tte zur Folge, da\u00df Polizeibeamte, die in diesen Situationen \u00dcbergriffe begehen, leichter zur Rechenschaft gezogen werden k\u00f6nnten. Eine vergr\u00f6\u00dferte Chance aber, f\u00fcr ein momentanes Fehlverhalten ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren hinnehmen zu m\u00fcssen, k\u00f6nnte die Schlagkraft des Polizeivollzugsdienstes und seine Einsatzbereitschaft insgesamt mindern. Dies auch insbesondere deshalb, weil die Wirksamkeit des \u00a7 46 BrPolG bez\u00fcglich seiner Vereinbarkeit mit den vorgehenden \u00a7\u00a7 38, 1 BRRG starken Bedenken unterliegt, wie bereits ausgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>H\u00e4lt man die Einsatzbereitschaft und die Schlagkraft des Polizeivollzugsdienstes f\u00fcr vorrangig anzustrebende Ziele, dann ist es folgerichtig, Bedingungen zu schaffen beziehungsweise zu erhalten, da\u00df in diesen Situationen erfolgende \u00dcbergriffe der Polizei nicht oder jedenfalls so gut wie nicht geahndet werden k\u00f6nnen. Von diesem Ausgangspunkt ist die Entziehung einiger Polizeibeamter von der Bestrafung gegen\u00fcber der Minderung der Schlagkraft und Einsatzbereitschaft des gesamten Polizeivollzugsdienstes das kleinere \u00dcbel.<\/p>\n<p>Diesem Argument kann jedoch in einem demokratischen Rechtsstaat keine entscheidende Bedeutung zukommen.<\/p>\n<p>Einer der Grundgedanken des Rechtsstaates ist es, da\u00df die Staatsgewalt nicht grenzenlos ist, sondern da\u00df ihr Grenzen gesetzt werden durch das Recht, und da\u00df sie sich dann in diesen Grenzen zu halten hat. Gesichtspunkte der Staatsraison k\u00f6nnen auch in Ausnahmef\u00e4llen keine \u00dcberschreitung der einmal gezogenen Grenzen der Staatsgewalt rechtfertigen. Das aber bedeutet, da\u00df Einsatzbereitschaft und Schlagkraft des Polizeivollzugsdienstes keine vorrangig anzustrebenden Ziele sind, sondern nur insoweit Bedeutung haben, als sie im Rahmen des Rechts verwirklicht werden k\u00f6nnen. Die Grenzen, die das Recht in diesem Zusammenhang der staatlichen Bet\u00e4tigung setzt, sind die bereits in anderem Zusammenhang bezeichneten Vorschriften des Strafgesetzbuches, und dabei insbesondere die der Amtsdelikte, die bei \u00dcbergriffen der Polizei in der Regel einschl\u00e4gig sein werden. Jedenfalls aber bedeutet ein \u00dcbergriff eine Pflichtverletzung des Polizeivollzugsbeamten, die f\u00fcr ihn eine Disziplinarbestrafung zur Folge haben kann.<\/p>\n<p>Diese Grenzen d\u00fcrfen auch in Ausnahmesituationen nicht \u00fcberschritten werden. F\u00fcr den Dienstherrn der Polizeivollzugsbeamten ergibt sich damit die Pflicht, Vorsorge daf\u00fcr zu tragen, da\u00df \u00fcbergriffe auch in Ausnahmesituationen nicht geschehen. Eine Ma\u00dfnahme, um dieses Ziel zu erreichen, ist es, die Voraussetzungen daf\u00fcr zu schaffen, da\u00df doch vorkommende \u00dcbergriffe mit gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Wahrscheinlichkeit der gesetzlich angeordneten Ahndung zugef\u00fchrt werden, wof\u00fcr die geforderte Kennzeichnung ein geeignetes Mittel ist. Schlie\u00dflich wird zumindest auch der generalpr\u00e4ventiven Wirkung wegen gestraft.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich auch aus dem Gesichtspunkt des demokratischen Staates. Da alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und durch sie legitimiert wird, ist es nicht m\u00f6glich, um dieser Staatsgewalt willen in bestimmten Situationen die Rechtlosigkeit eben des Volkes, das hei\u00dft der B\u00fcrger des Staates, in Kauf zu nehmen. Das aber tut man, wenn man nicht alles M\u00f6gliche tut, um den B\u00fcrger in jeder Situation vor \u00dcbergriffen zu sch\u00fctzen beziehungsweise geschehene \u00dcbergriffe zu ahnden.<\/p>\n<p>Nur angemerkt werden soll in diesem Zusammenhang die Selbstverst\u00e4ndlichkeit, da\u00df dies f\u00fcr alle B\u00fcrger gilt, auch f\u00fcr die, die im Rahmen der bezeichneten Ausnahmesituation selbst Rechtsbr\u00fcche begehen. Auch Rechtsbrecher haben in vollem Umfang Anspruch darauf, da\u00df sich die Staatsgewalt ihnen gegen\u00fcber rechtm\u00e4\u00dfig verh\u00e4lt und keine \u00dcbergriffe begeht.<\/p>\n<h5><span id=\"vii-negative-erfahrungen-mit-der-kennzeichnung\">VII &ndash; Negative Erfahrungen mit der Kennzeich&shy;nung?<\/span><\/h5>\n<p>Zu einem siebten Argument gegen eine Kennzeichnung lassen sich die folgenden Gesichtspunkte der Stellungnahme der Deputation f\u00fcr Inneres zusammenfassen:<\/p>\n<p>Die nach dem Kriege auf Veranlassung der Besatzungsm\u00e4chte eingef\u00fchrte Nummernkennzeichnung habe sich nicht bew\u00e4hrt. Die mit ihr gemachten Erfahrungen seien negativ gewesen, denn die Dienstnummern seien in vielen F\u00e4llen mi\u00dfbraucht worden.<\/p>\n<p>So seien die Nummern einschreitender Beamter notiert worden. Diese seien weiter teilweise auf \u00f6ffentlichen Versammlungen bekanntgegeben worden. Und sie seien f\u00fcr anonyme Anzeigen benutzt worden. Sie h\u00e4tten sodann zu Namensverwechslungen gef\u00fchrt. Allein die Gefahr von Verwechslungen in der hektischen Atmosph\u00e4re \u00f6ffentlicher Tumulte w\u00fcrde die Polizeibeamten in einseitiger und unzumutbarer Weise belasten. Und sie vergr\u00f6\u00dferten schlie\u00dflich durch die durch sie bewirkte leichtere Identifizierbarkeit f\u00fcr die Polizeibeamten die Gefahr falscher Anschuldigungen.<\/p>\n<p>Diesen in der Stellungnahme der Deputation f\u00fcr Inneres angef\u00fchrten Nachteilen einer Kennzeichnung kommt jedoch kein besonderes Gewicht zu.<\/p>\n<p>Da Dienstnummern &#151; und Entsprechendes gilt f\u00fcr Namensschilder &#151; gerade in erster Linie die Identifizierung von Polizeibeamten erleichtern sollen, mu\u00df man jedenfalls dem betroffenen B\u00fcrger wohl auch gestatten, sich diese Nummern nicht nur zu merken, sondern auch zu notieren. Es ist nicht recht erkennbar, was die Deputation f\u00fcr Inneres hieran bedenklich findet.<\/p>\n<p>Die teilweise &#151; gemeint ist wohl vereinzelte &#151; Bekanntgabe von Dienstnummern in \u00f6ffentlichen Versammlungen mag dagegen auf den ersten Blick eher Bedenken begegnen. Erw\u00e4gt man jedoch, da\u00df unter anderem jeder Beamte, der einen schriftlichen Verwaltungsakt erl\u00e4\u00dft, jeder Richter, der eine Entscheidung unterschreibt, und jeder Abgeordnete, der &#151; insbesondere bei namentlicher Abstimmung &#151; f\u00fcr oder gegen etwas eintritt, mit seinem Namen f\u00fcr das, was er tut, einzustehen hat und insoweit auch legitimerweise Gegenstand einer \u00f6ffentlichen Diskussion werden kann, so ist nicht einzusehen, warum gerade Polizeivollzugsbeamte hierin eine Ausnahme machen sollen. Sollte der Polizeibeamte durch die im Zusammenhang mit der Nennung seiner Dienstnummer beziehungsweise seines Namens aufgestellten Behauptungen in seiner Ehre verletzt oder falsch angeschuldigt werden, so steht ihm mit den f\u00fcr jeden B\u00fcrger geltenden \u00a7\u00a7 164, 185 ff StGB ein ausreichender Schutz zur Verf\u00fcgung (vergleiche weiter unten zum Gesichtspunkt der falschen Anschuldigung).<\/p>\n<p>Was weiter die anonymen Anzeigen angeht, so sind diese kaum durch die Dienstnummern veranla\u00dft, sondern allerh\u00f6chstens erleichtert worden. Im \u00fcbrigen ist jedenfalls der Bremer Ortsverband der Humanistischen Union davon \u00fcberzeugt, da\u00df die Staatsanwaltschaft die n\u00f6tige Erfahrung im Umgang mit der-artigen Anzeigen besitzt.<\/p>\n<p>Wie sodann die nach dem Kriege zur Kennzeichnung eingef\u00fchrten Dienstnummern zu Namensverwechslungen gef\u00fchrt haben, ist nur schwer verst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>Jedoch ist die Gefahr von Namensverwechslungen &#151; insbesondere in einer hektischen Atmosph\u00e4re &#151; bei der gew\u00fcnschten Kennzeichnung mit Namensschildern nicht auszuschlie\u00dfen, wie \u00fcberhaupt ein Irrtum bei jeder menschlichen T\u00e4tigkeit nicht auszuschlie\u00dfen ist. Dies ist aber im Gegensatz zur Meinung der Deputation f\u00fcr Inneres kein beachtlicher Gesichtspunkt gegen eine Kennzeichnung.<\/p>\n<p>Anderenfalls m\u00fc\u00dfte die Deputation f\u00fcr Inneres zum Beispiel auch f\u00fcr die Abschaffung der polizeilichen Kennzeichen f\u00fcr Kraftfahrzeuge eintreten, bei denen ja ebenfalls die Gefahr besteht, da\u00df sie von Polizeibeamten oder privaten Anzeigenden falsch abgelesen werden.<\/p>\n<p>Der Gefahr von Namensverwechslungen k\u00f6nnte nur dann Bedeutung beikommen, wenn die gew\u00fcnschte Kennzeichnung auf derartige Verwechslungen angelegt w\u00e4re. Die Humanistische Union erstrebt ausdr\u00fccklich deutlich lesbare und unterscheidbare Namensschilder.<\/p>\n<p>Was weiter die einseitige und unzumutbare Belastung der Polizeibeamten in der hektischen Atmosph\u00e4re \u00f6ffentlicher Tumulte angeht, so ergibt sich auch aus der \u00c4u\u00dferung von Oberstaatsanwalt Wendisch, auf die bereits eingegangen wurde (vergleiche hierzu auch Stern 1968 Heft 25 Seite 132 Fu\u00dfnote 2 bez\u00fcglich \u00e4hnlicher Verh\u00e4ltnisse in Frankfurt), zur Gen\u00fcge, da\u00df durch eine Kennzeichnung allerh\u00f6chstens eine einseitige und unzumutbare Bevorzugung der Polizeibeamten abgebaut wird in Richtung auf eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der Gewichte zwischen Polizeibeamten und B\u00fcrgern.<\/p>\n<p>Weiter bef\u00fcrchtet die Deputation f\u00fcr Inneres eine Vergr\u00f6\u00dferung der Gefahr falscher Anschuldigungen f\u00fcr die Polizeibeamten durch ihre im Falle der Kennzeichnung erleichterte Identifizierbarkeit. Auch eine solche Gefahr ist in der Tat nicht auszuschlie\u00dfen. Dies ist jedoch ebenfalls kein beachtlicher Gesichtspunkt gegen eine Kennzeichnung.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, da\u00df diese Gefahr, wie die Deputation f\u00fcr Inneres selbst einr\u00e4umt, bereits jetzt besteht und, wenn man sie wirklich ernst n\u00e4hme, auch die bestehende Ausweisregelung mit Namenskarten nicht zulassen w\u00fcrde, ist vor allem nicht einzusehen, warum der Schutz der \u00a7J 164, 185 ff StGB gegen falsche Anschuldigungen und Beleidigungen, der f\u00fcr jeden B\u00fcrger gen\u00fcgt, f\u00fcr Polizeivollzugsbeamte nicht gen\u00fcgen soll.<\/p>\n<p>Dieser Schutz gen\u00fcgt den Polizeivollzugsbeamten allerdings nicht. Jedenfalls hat die Gewerkschaft der Polizei den Umstand, da\u00df nach dem Kriege mehrere an Hand von Dienstnummern ermittelte Beamte auf politischen Versammlungen diffamiert worden sind und einem Beamten, der mit einem Gummikn\u00fcppel in der Hand einem gest\u00fcrzten M\u00e4dchen beim Aufstehen half, von einer Zeitung unterstellt worden ist, er habe es geschlagen, als ausreichenden Grund angesehen, gegen eine Kennzeichnung Stellung zu nehmen (Leserbrief im Weser-Kurier vom 3. Februar 1969 Seite 20).<\/p>\n<p>Gerade diese &#151; nicht repr\u00e4sentativen &#151; Vorg\u00e4nge zeigen jedoch, so unerfreulich sie sind, da\u00df der Schutz, der f\u00fcr jeden B\u00fcrger gen\u00fcgt, auch f\u00fcr Polizeivollzugsbeamte ausreicht. Der diffamierte, falsch angeschuldigte oder beleidigte Beamte mag die ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe ergreifen. Entsprechende M\u00f6glichkeiten stehen im \u00fcbrigen auch seinem Dienstherrn zum Schutze des Beamten zur Verf\u00fcgung (S 196 StGB).<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die ebenfalls in der Diskussion um die Kennzeichnung verschiedentlich bem\u00fchten Anfeindungen aus dem Osten. So ist in Hamburg die dort ebenfalls nach dem Kriege eingef\u00fchrte Nummernkennzeichnung jedenfalls auch deshalb abgeschafft worden, weil mehrmals Namen von Polizeibeamten in der &#132;SBZ&#148; ver\u00f6ffentlicht worden waren (Stern 1968 Heft 25 Seite 132). Besondere Ausf\u00fchrungen zur Belanglosigkeit dieses Arguments er\u00fcbrigen sich.<\/p>\n<p>Zwar ist es richtig, da\u00df die Polizeivollzugsbeamten unter anderem Zwang auszu\u00fcben haben und dabei auf den Unwillen der Betroffenen sto\u00dfen k\u00f6nnen. Aus dieser Lage m\u00f6gen sich auch falsche Anschuldigungen gegen sie ergeben. In einer derartigen Gefahrlage befinden sich jedoch nicht nur die Polizeivollzugsbeamten, sondern auch zahlreiche andere Personen, die auf Grund ihrer rechtlichen oder sozialen Stellung Zwang aus\u00fcben k\u00f6nnen, ohne da\u00df sie der Anonymit\u00e4t gegen\u00fcber den Zwangsunterworfenen zu ihrem Schutze aus Sicherheitsgr\u00fcnden bed\u00fcrften. Das gilt zum Beispiel auch f\u00fcr alle Polizeibeamten, die keine Polizeivollzugsbeamten sind. Im \u00fcbrigen setzt die Humanistische Union auch insoweit volles Vertrauen in die F\u00e4higkeit der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, mit den beschworenen falschen Anschuldigungen fertig zu werden.<\/p>\n<p>Jedenfalls ist es nicht der richtige Weg, wegen m\u00f6glicher falscher Anschuldigungen alle Anzeigen, und damit auch berechtigte, faktisch auszuschlie\u00dfen. Ein solches Vorgehen bedeutet, das Kind mit dem Bade auszusch\u00fctten.<\/p>\n<p>Da\u00df eine Kennzeichnung der Beamten des Vollzugsdienstes durchaus praktikabel ist, zeigen dar\u00fcberhinaus ausl\u00e4ndische Beispiele, wo zum Teil seit langem die Polizeibeamten auf die eine oder andere Weise gekennzeichnet sind.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden kann jedenfalls nicht im Sinne der Deputation f\u00fcr Inneres davon gesprochen werden, da\u00df sich die Kennzeichnung mit Dienstnummern nach dem Kriege nicht bew\u00e4hrt habe.<\/p>\n<p>Sie ist vielmehr durch eine Kennzeichnung mit Namensschildern zu verbessern.<\/p>\n<h5><span id=\"viii-forderung-nach-kennzeichnung-emotionell\">VIII &ndash; Forderung nach Kennzeich&shy;nung emotionell?<\/span><\/h5>\n<p>Schlie\u00dflich kann als ein letztes Argument der Deputation f\u00fcr Inneres der Gesichtspunkt verstanden werden, die Forderung nach einer Kennzeichnung sei m\u00f6glicherweise deshalb emotionell beeinflu\u00dft, weil sie immer dann erhoben worden sei, wenn bei polizeilichen Gro\u00dfeins\u00e4tzen Zusammenst\u00f6\u00dfe zwischen B\u00fcrgern und Polizeibeamten vorausgegangen seien.<\/p>\n<p>Mit diesem Hinweis auf eine m\u00f6gliche emotionelle Beeinflussung der Forderung nach einer Kennzeichnung soll offenbar diese Forderung als nicht wirklich ernst gemeint oder als jedenfalls unvern\u00fcnftig qualifiziert werden. Gegen diese Art der Argumentation verwahrt sich die Humanistische Union. Richtig ist allerdings der von der Stellungnahme der Deputation f\u00fcr Inneres aufgezeigte Zusammenhang zwischen polizeilichen Gro\u00dfeins\u00e4tzen der bezeichneten Art und der nachfolgenden Forderung nach einer Kennzeichnung der Polizeibeamten. Diese Gro\u00dfeins\u00e4tze erwiesen n\u00e4mlich regelm\u00e4\u00dfig, da\u00df Polizeibeamte, die sich dabei \u00fcbergriffe zuschulden kommen lie\u00dfen, nicht ermittelt werden konnten &#151; im Gegensatz zu B\u00fcrgern in entsprechender Lage. Die darin liegende Ungerechtigkeit aktualisierte dann die bestehende latente Unzufriedenheit der B\u00fcrger bez\u00fcglich der Nichtkennzeichnung der Polizeibeamten und f\u00fchrte logischerweise zu der Forderung nach Einf\u00fchrung einer entsprechenden Kennzeichnung.<\/p>\n<p>Auch die Deputation f\u00fcr Inneres betrachtet gerade diese Gro\u00dfeins\u00e4tze in entscheidendem Umfang als den Gesichtspunkt, an dem sich die Frage der Kennzeichnung entscheidet. Sie argumentiert n\u00e4mlich mit solchen Gro\u00dfeins\u00e4tzen, wenn sie in ihrer Stellungnahme ausf\u00fchrt, da\u00df dann, wenn die Polizei gegen die B\u00fcrger eingesetzt werde, und in der hektischen Atmosph\u00e4re \u00f6ffentlicher Tumulte den Polizeivollzugsbeamten eine Erleichterung der Feststellung ihrer ldentit\u00e4t nicht zuzumuten sei, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, da\u00df, wie bereits ausgef\u00fchrt, gerade die gegenteilige Schlu\u00dffolgerung die richtige ist.<\/p>\n<p>Auch soll nicht ausgeschlossen werden, da\u00df die M\u00e4ngel der augenblicklichen Regelung zu einer gef\u00fchlsm\u00e4\u00dfigen Anteilnahme, zu einem emotionalen Angesprochensein, f\u00fchren k\u00f6nnen. Darin legt auch nichts Negatives. Es sind nicht nur besonders sensible Naturen, die sich auch emotional betroffen f\u00fchlen, wenn sie miterleben, da\u00df ungestraft durch staatliche Organe Unrecht geschehen kann, ohne da\u00df alle m\u00f6glichen Vorkehrungen dagegen getroffen werden. Jedoch ist ein solches Miterleben nicht mehr als der Anla\u00df zum Nachdenken \u00fcber M\u00f6glichkeiten zur Beendigung des als unbefriedigend erfahrenen Zustandes. Die als Ergebnis dieser Pr\u00fcfungen aufgestellten Forderungen sind daher jedoch selbst nicht emotional beeinflu\u00dft.<\/p>\n<h5><span id=\"c-ergebnisse-und-antrag\">C &ndash; Ergebnisse und Antrag<\/span><\/h5>\n<p>Aus dem Gesagten ergibt sich, da\u00df die bestehende Regelung der Ausweispflicht der Polizeivollzugsbeamten ungen\u00fcgend ist und da\u00df weitere erg\u00e4nzende Ma\u00dfnahmen erforderlich und geboten sind.<\/p>\n<p>Als Ma\u00dfnahme zur Beendigung des bestehenden \u00dcbelstandes schl\u00e4gt der Bremer Ortsverband der Humanistischen Union einmal bez\u00fcglich aller Polizeivollzugsbeamten eine Ausweitung der bereits bestehenden Ausweispflicht \u00fcber die in dem Erla\u00df vom 23. M\u00e4rz 1967 gezogenen Grenzen hinaus vor und zum anderen bez\u00fcglich der uniformierten Polizeivollzugsbeamten die Einf\u00fchrung einer Kennzeichnung mit Namensschildern.<\/p>\n<p>Die Ausweitung der bereits bestehenden Ausweispflicht sollte dabei nach der Vorstellung des Bremer Ortsverbandes der Humanistischen Union in zwei Richtungen hin erfolgen. Einmal sollte jeder Polizeivollzugsbeamte bei der Vornahme von Amtshandlungen dem Betroffenen von sich aus seine Namenskarte \u00fcberreichen, wie es bereits f\u00fcr die N\u00fcrnberger Polizei eingef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>Und zweitens sollten die Voraussetzungen, unter denen diese Verpflichtung entf\u00e4llt, eingeschr\u00e4nkt werden. Sie sollte nur dann entfallen, wenn &#151; nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen des Polizeibeamten &#151; die Ausf\u00fchrung der jeweiligen Amtshandlung eine derartige Ausweisung nicht zul\u00e4\u00dft. Sobald der Hinderungsgrund entf\u00e4llt, sollte soweit m\u00f6glich die Ausweisung nachgeholt werden. Dies wird im wesentlichen der bereits bestehenden Einschr\u00e4nkung entsprechen, da\u00df die Ausweispflicht bei Unm\u00f6glichkeit entf\u00e4llt, so da\u00df mithin die zweite Einschr\u00e4nkung ausscheidet, nach der die Ausweispflicht bereits entf\u00e4llt, wenn sie dem Polizeibeamten nicht zumutbar ist.<\/p>\n<p>Die uniformierten Polizeivollzugsbeamten sollten dar\u00fcberhinaus mit Namensschildern gekennzeichnet werden.<\/p>\n<p>Die Beschr\u00e4nkung der Namensschildkennzeichnung auf die uniformierten Polizeivollzugsbeamten rechtfertigt sich dabei aus dem Gesichtspunkt, da\u00df die nicht uniformierten Polizeivollzugsbeamten regelm\u00e4\u00dfig ihren Dienst nur dann sachgem\u00e4\u00df erf\u00fcllen k\u00f6nnen, wenn sie nicht sogleich als Polizeibeamte erkannt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch die Petition der Humanistischen Union, Bundesverband, vom 11. Juli 1968 hatte zwischen uniformierten und nicht uniformierten Polizeivollzugsbeamten unterschieden.<\/p>\n<p>In Abweichung von der Petition vom 11. Juli 1968 wird jedoch keine Ausweisung durch Dienstnummern f\u00fcr die nicht uniformierten Polizeivollzugsbeamten vorgeschlagen. Die damit erstrebte Identifizierbarkeit wird bereits durch die bezeichnete Ausweitung der schon bestehenden Ausweispflicht hinl\u00e4nglich erreicht.<\/p>\n<p>Der Bremer Ortsverband der Humanistischen Union schl\u00e4gt daher die Einf\u00fchrung folgender Regelung vor:<\/p>\n<p><i>I Polizeivollzugsbeamte, die keine Uniform tragen, geben sich bei Beginn einer Amtshandlung als Polizeibeamte zu erkennen.<\/i><\/p>\n<p><i>II Bei der Vornahme von Amtshandlungen gegen\u00fcber einzelnen Betroffenen \u00fcbergeben Polizeivollzugsbeamte unaufgefordert ihre Namenskarte. Auf Verlangen eines Betroffenen weisen sie sich durch ihren Dienstausweis aus.<\/i><\/p>\n<p><i>III Die Verpflichtungen des Absatzes II entfallen, soweit und solange sie die Durchf\u00fchrung der Amtshandlung erschweren oder gef\u00e4hrden.<\/i><\/p>\n<p><i>IV Polizeivollzugsbeamte tragen an ihrer Uniform deutlich sichtbar ein Namensschild.<\/i><\/p>\n<p><i>V Das N\u00e4here regelt eine Verordnung.<\/i><\/p>\n<p>Der Bremer Ortsverband der Humanistischen Union bittet die bremische B\u00fcrgerschaft aus den dargelegten Gr\u00fcnden um die Einf\u00fchrung der bezeichneten gesetzlichen Regelung.<\/p>\n<p>Er ist der \u00dcberzeugung, da\u00df Bremen mit der Verwirklichung der hier vorgeschlagenen Kennzeichnung des Polizeivollzugsdienstes f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland eine Modellstellung erringen wird. Und nach den Worten des amtierenden Pr\u00e4sidenten des Senats mu\u00df Bremen gerade jetzt daran gelegen sein, derartige beispielhafte Modelle in m\u00f6glichst vielen Bereichen zu entwickeln, da auf diese Weise am besten die Berechtigung der in der letzten Zeit in Frage gestellten Eigenstaatlichkeit Bremens dargetan wird. Derartige Modellstellungen fallen einem nicht in den Scho\u00df. Sie m\u00fcssen mit Umsicht und Mut angestrebt werden. Der Bremer Ortsverband der Humanistischen Union hofft, da\u00df es hieran in Bremen nicht fehlen wird.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[741,667],"autoren":[184],"publikationen":[2836],"class_list":["post-12473","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-polizeikontrolle","tag-vorgaenge-artikel","autoren-humanistische-union","publikationen-1-1970-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.8 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Petition f\u00fcr die namentliche Kennzeichnung der Polizisten - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/1-1970-vorgaenge\/publikation\/petition-fuer-die-namentliche-kennzeichnung-der-polizisten\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Petition f\u00fcr die namentliche Kennzeichnung der Polizisten - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die Petition der HU an die Landtage, Ablehungsgr\u00fcnde und Widerlegung dieser Gr\u00fcnde durch eine Petition der HU Bremen. 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