{"id":12478,"date":"1989-09-01T23:59:00","date_gmt":"1989-09-01T21:59:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/politisch-motivierter-gewaltakt\/"},"modified":"1989-09-01T12:00:00","modified_gmt":"1989-09-01T10:00:00","slug":"politisch-motivierter-gewaltakt","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/5-1989\/publikation\/politisch-motivierter-gewaltakt\/","title":{"rendered":"Politisch motivierter Gewaltakt"},"content":{"rendered":"<p>Zum Urteil gegen die Journalistin Ingrid Strobl<\/p>\n<p>aus vorg\u00e4nge Heft 5\/1989,S.1-4<\/p>\n<p><b>F\u00fcnf Jahre Freiheitsentzug wegen Unterst\u00fctzung einer &#8222;terroristischen Vereinigung&#8220; nach \u00a7 129a Strafgesetzbuch sowie Beihilfe zu einem Sprengstoffanschlag und zur Zerst\u00f6rung eines Bauwerkes &#8211; dies ist das skandal\u00f6se Ergebnis eines ebenso skandal\u00f6sen politischen Strafverfahrens gegen eine kritische, unbequeme Journalistin und radikale Feministin. Nach 18 Monaten Untersuchungshaft und nach 26 Proze\u00dftagen ist diese Strafe vom 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf verh\u00e4ngt worden &#8211; eine Strafe, die zwar die schlimmsten Erwartungen erf\u00fcllt hat, allen, die sich mit diesem Proze\u00df intensiv besch\u00e4ftigten, allerdings die Sprache verschlagen mu\u00dfte.<\/b><\/p>\n<p>Die &#8222;Deutsche Journalisten-Union&#8220; in der IG Medien protestiert gegen dieses &#8222;Gesinnungsurteil&#8220;, die &#8222;Frankfurter Rundschau&#8220; nennt es &#8222;ma\u00dflos&#8220;, die &#8222;taz&#8220; einen &#8222;Ausdruck von Rache&#8220;; die Gruppe der Proze\u00dfbeobachterInnen spricht von einem &#8222;politischen und juristischen Skandal&#8220;, der Fraktionsvorstand der &#8222;Gr\u00fcnen&#8220; von einem &#8222;Akt der Gewalt&#8220;, ja von &#8222;rechts-staatlicher Barbarei&#8220;.<\/p>\n<p>Wer das Verfahren kontinuierlich beobachtet hat und sich, zumal als &#8222;Rechtskundiger&#8220;, ein eigenes Bild von der d\u00fcrftigen, nach und nach abbr\u00f6ckelnden Beweislage machen konnte, mu\u00dfte sich bei der Urteils Verk\u00fcndung vorkommen, als sei er \/sie in die falsche Veranstaltung geraten. Zwar ist einem fast alles, was da mit vielen Worten vorgetragen wurde, noch einigerma\u00dfen gel\u00e4ufig, ja inzwischen durchaus vertraut; doch aus den diversen Fakten, widerspr\u00fcchlichen Zeugenaussagen und unterschiedlich interpretierbaren Indizien und Scheinindizien formte sich im Laufe der mehrst\u00fcndigen Urteilsverk\u00fcndung allm\u00e4hlich ein geschlossenes Bild, eine Art Wahngebilde von einer zielstrebig handelnden, gef\u00e4hrlichen Terroristin. Ein Zerrbild, das an Einseitigkeit nicht mehr zu \u00fcberbieten ist: Im Zweifel gegen die Angeklagte &#8211; aber Zweifel wurden nicht mehr zugelassen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die meisten Proze\u00dfbeobachterInnen und f\u00fcr die Verteidigung ist und bleibt die einzig eindeutig beweisbare Tatsache bis heute, da\u00df Ingrid Strobl einen Wecker der Marke &#8222;Eures Sonocron&#8220; gekauft hatte, was sie nie bestritt. Ob dieser Wecker aber, wie die Anklage behauptet, mit dem Zeitz\u00fcndverz\u00f6gerer bei einem Anschlag der &#8222;Revolution\u00e4ren Zellen&#8220; (RZ) auf das K\u00f6lner Lufthansa-Geb\u00e4ude identisch ist, das konnte meines Erachtens gerade nicht eindeutig belegt werden. Im Gegenteil: Diese Anklage-Konstruktion ist im Laufe des Verfahrens kr\u00e4ftig ersch\u00fcttert worden. Und das ist ein Verdienst der Verteidigerinnen Edith Lunnebach und Hartmut W\u00e4chtler: Das sogenannte Wecker-Programm des Bundeskriminalamtes, jene gro\u00dfangelegte geheime Nummerierungs- und \u00dcberwachungsaktion, wurde wegen der zutage getretenen Unzul\u00e4nglichkeiten und Fehlerquellen langsam aber sicher zum Fiasko der Ermittlungsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Nicht so f\u00fcr das Gericht: Die Wecker-Identit\u00e4t sei aufgrund der &#8222;verl\u00e4sslichen Angaben&#8220; der BKA-Beamten &#8222;zweifelsfrei&#8220; erwiesen; eine Verwechslung (der Wecker-Nummern) sei &#8222;zwar abstrakt denkbar&#8220;, liege jedoch &#8222;als blo\u00dfe theoretische M\u00f6glichkeit fern&#8220; und sei daher &#8222;bei vern\u00fcnftiger Betrachtung &#8230; mit Sicherheit auszuschlie\u00dfen&#8220;. Zweifel &#8222;haben keinen Bestand&#8220;, &#8222;Mutma\u00dfungen&#8220; der Verteidigung seien &#8222;widerlegt&#8220;, &#8222;Manipulationen&#8220; des BKA &#8222;mit Sicherheit auszuschlie\u00dfen&#8220; und so weiter und so fort.<\/p>\n<p>Eine politisch unvoreingenommene Entscheidung h\u00e4tte angesichts der tats\u00e4chlichen Beweislage bereits hier feststellen m\u00fcssen, da\u00df das Wecker-Programm nicht mehr l\u00fcckenlos rekonstruierbar und eine Verwechslung der Nummern nicht mit letzter Sicherheit auszuschlie\u00dfen war. Deshalb: In dubeo pro reo, im Zweifel f\u00fcr die Angeklagte: Freispruch!<\/p>\n<p>Aber nein, auch der zweite neuralgische Punkt wird im Urteil zur unumst\u00f6\u00dflichen Gewissheit: die Frage n\u00e4mlich, ob Ingrid Strobl &#8211; die Wecker-Identit\u00e4t einmal unterstellt &#8211; den Verwendungszweck des Weckers kannte, also beim Wecker-Kauf vors\u00e4tzlich handelte. Die mit Spannung erwartete Antwort: &#8222;Die Beschaffung des Tatmittels ist als wichtiges Indiz f\u00fcr die Tatbeteiligung zu werten&#8220;; mit diesen unheilschwangeren Worten beginnt das Gericht seine zweifelhafte Indizienkette zu schmieden. Strobl habe, so die recht willk\u00fcrliche Interpretation ihres Kaufverhaltens, den Wecker in &#8222;Verschleierungsabsicht&#8220; erworben, wobei sie dem Kauf den &#8222;Anschein sozial \u00fcblichen Verhaltens&#8220; verleihen wollte &#8211; ergo: &#8222;war ihr der Verwendungszweck bekannt&#8220;. Auch ihr Verhalten nach dem Kauf gebe hierauf &#8222;deutliche Hinweise&#8220;, sei &#8222;bedeutsames Beweisanzeichen&#8220; daf\u00fcr, da\u00df ihr der Zweck bekannt gewesen sei. Die Einlassungen der Angeklagten seien demgegen\u00fcber &#8222;v\u00f6llig unglaubw\u00fcrdig&#8220; und &#8222;absolut lebensfremd&#8220;.<\/p>\n<p>Das Gericht leistete mit seinen waghalsigen Verhaltensinterpretationen ganze Arbeit: &#8222;Richterliche \u00dcberzeugungen&#8220; und &#8222;freie Beweisw\u00fcrdigung&#8220; ersetzen die fehlenden Beweise, Selbstherrlichkeit und Skrupellosigkeit \u00fcberbr\u00fccken die L\u00fccken. Kein einziger Beweis im klassischen Sinn &#8211; aber: schuldig!<\/p>\n<p>Zur Untermauerung dieser bemerkenswerten Urteilsfindung bem\u00fcht das Gericht Strobls berufliches und politisches Engagement: Als &#8222;promovierte Germanistin, engagierte Feministin und gewandte Journalistin&#8220; habe die Angeklagte schlie\u00dflich \u00fcber die &#8222;Revolution\u00e4ren Zellen\/Rote Zora&#8220; Bescheid gewu\u00dft, sei also bei ihrem Tun nicht arglos gewesen. Es liege nichts ferner, &#8222;als da\u00df sie sich naiv f\u00fcr einen Anschlag einspannen l\u00e4\u00dft, ohne genau zu wissen, worum es geht. Ihr Engagement f\u00fcr Ausl\u00e4nder und Frauenpolitik beweist, da\u00df die Angeklagte sich nicht ahnungslos f\u00fcr etwas hergibt&#8220;. Die Themen, mit denen sich die &#8222;RZ&#8220; besch\u00e4ftigten &#8211; etwa Abschiebepraxis und Sex Tourismus &#8211; &#8222;waren der Angeklagten auf den Leib geschrieben&#8220;, wei\u00df das Gericht aus seiner intimen Kenntnis der im Laufe des Verfahrens verlesenen journalistischen Arbeiten von Ingrid Strobl. Der von den Ermittlungsbeh\u00f6rden in diesem Zusammenhang gepr\u00e4gte, entlarvende Begriff der &#8222;anschlagsrelevanten Themen&#8220; wurde jedoch peinlichst vermieden. Um nichts anderes ging es jedoch.<\/p>\n<p>Nicht, da\u00df jemand bei solchen Feststellungen an Gesinnungsjustiz denke, argw\u00f6hnt der Vorsitzende Richter: der Beweis sei schlie\u00dflich &#8211; f\u00fcr alle, &#8222;die sich Vernunft und Einsicht nicht verschlossen haben&#8220; &#8211; durch &#8222;eindeutige Fakten&#8220; erbracht und nicht etwa durch das politische Engagement der Angeklagten. Dieses zeige lediglich, da\u00df sie \u00fcber die gesamten Umst\u00e4nde Bescheid gewu\u00dft haben m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite: Es gibt offenbar nichts, was zugunsten Ingrid Strobls sprechen k\u00f6nnte. Die Tatsache etwa, da\u00df sie nach Kenntnis der gegen sie gerichteten Observation und Abh\u00f6raktionen nicht geflohen sei, spreche jedenfalls nicht f\u00fcr ihre Schuldlosigkeit. Das pflichtwidrige Vers\u00e4umnis der Anklagebeh\u00f6rde, auch Entlastendes zu ermitteln, setzt das Gericht nun gnadenlos fort bis hinein ins Urteil.<\/p>\n<p>Schiffbruch erlitten hatte die Anklage bereits im Laufe des Verfahrens mit ihrem konstruierten Vorwurf der Mitgliedschaft in einer &#8222;terroristischen Vereinigung&#8220;, den &#8222;Revolution\u00e4ren Zellen&#8220; (RZ) bzw. der &#8222;Roten Zora&#8220;. Mit dieser Behauptung sollte die breit klaffende Beweisl\u00fccke zwischen Weckerkauf und Anschlag \u00fcberbr\u00fcckt werden. Aufgrund des klaren Beweisergebnisses sah sich das Gericht offensichtlich gen\u00f6tigt, diese dritte St\u00fctze der Anklage im Urteil st\u00fcrzen zu lassen und &#8222;nur&#8220; auf &#8222;Unterst\u00fctzung&#8220; einer solchen Vereinigung zu erkennen. Eine Begr\u00fcndung f\u00fcr diesen Vorwurf blieb das Gericht allerdings gro\u00dfz\u00fcgig schuldig. Der Nachweis einer hierf\u00fcr erforderlichen dauerhaften und den Bestand der &#8222;terroristischen Vereinigung&#8220; sichernden Aktivit\u00e4t konnte nicht mal ansatzweise erbracht werden.<\/p>\n<p>Schon im Laufe des Verfahrens hatte es das Gericht nicht f\u00fcr n\u00f6tig erachtet, Beweis dar\u00fcber zu erheben, ob es sich bei den RZ bzw. der &#8222;Roten Zora&#8220; \u00fcberhaupt um eine &#8222;terroristische Vereinigung&#8220; im Sinne des \u00a7 129a handelt (was schlie\u00dflich Voraussetzung f\u00fcr eine Mitgliedschaft oder Unterst\u00fctzung ist) und ob diese Gruppierungen \u00fcberhaupt nach einem einheitlichen Organisationsprinzip arbeiten, wie die Anklage behauptet. Diese Punkte wurden der ordentlichen Beweiserhebung weitgehend mittels einer sog. Offenkundigkeitserkl\u00e4rung des Gerichts von Anfang an entzogen &#8211; voll zu Lasten der Angeklagten, deren Anspruch auf &#8222;rechtliches Geh\u00f6r&#8220; damit unterminiert worden ist.<\/p>\n<p>Sinn und Zweck des Anklagepunktes \u00a7 129a ist es, den Ermittlungsbeh\u00f6rden fr\u00fchzeitig weitgehende Sondererm\u00e4chtigungen zu er\u00f6ffnen: Gro\u00dfrazzien, Einrichtung von Kontrollstellen, Schleppnetzfahndung, gro\u00dfangelegte Observationen und Abh\u00f6raktionen usw. Mit Hilfe dieses Instrumentariums sollen die Ermittler in die Lage versetzt werden, in politisch verd\u00e4chtigte, ansonsten schwer erfa\u00dfbare linksoppositionelle Szenen einbrechen, Kommunikationsstrukturen knacken und &#8222;Soziogramme des Widerstands&#8220; erstellen zu k\u00f6nnen. \u00a7 129a ist, das l\u00e4\u00dft sich statistisch belegen, in erster Linie ein fungibler Ausforschungsparagraph, der bereits im Vorfeld verheerende Auswirkungen auf die politische Kultur in diesem Lande entfalten kann &#8211; auf politische Diskussionszusammenh\u00e4nge und Kommunikationsstrukturen sozialer Bewegungen, und zwar inzwischen bis hinein in gewerkschaftliche Bereiche.<\/p>\n<p>Sinn und Zweck des Terrorismusvorwurfs ist es aber auch, die Sonderzust\u00e4ndigkeit des Generalbundesanwaltes und der Oberlandesgerichte zu begr\u00fcnden, wodurch den Betroffenen f\u00fcr die juristische Verteidigung eine Instanz verloren geht; es ist keine Berufung, sondern nur noch Revision zum Bundesgerichtshof m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Sinn und Zweck des Terrorismusvorwurfs ist es schlie\u00dflich, die Verteidigungsm\u00f6glichkeiten dar\u00fcber hinaus zu beschr\u00e4nken, Untersuchungshaft auch ohne Haftgrund und unter Isolationshaftbedingungen zu verh\u00e4ngen, sowie das Gerichtsverfahren unter Sonderbedingungen zu stellen: So wurde Ingrid Strobl schwerbewacht und gefesselt wie eine Schwerverbrecherin Proze\u00dftag f\u00fcr Proze\u00dftag im Polizei-Konvoi mit Blaulicht und Martinshorn durch die Stra\u00dfen D\u00fcsseldorfs zum Oberlandesgericht transportiert. Ein Hubschrauber der Polizei sicherte den Transport von oben. Der Proze\u00df fand im schwer bewachten Sicherheitstrakt des Gerichtsgeb\u00e4udes statt, mit Metallz\u00e4unen, Sperrgittern und mit Maschinenpistolen bewehrten Polizeiposten gesichert; penible Durchsuchungen und entw\u00fcrdigendes k\u00f6rperliches Abtasten der Proze\u00dfbesucherInnen in den Kontrollschleusen sowie Ablichten ihrer Personalausweise &#8211; Sonder- und Ausnahmejustiz wie im Belagerungszustand, \u00e4hnlich wie sie bei 129a-Prozessen kreuz und quer durch die Re-publik bereits seit bald zwei Jahrzehnten zum Normalbestand Politischer Justiz geh\u00f6rt. Drinnen im Gerichtssaal war regelm\u00e4\u00dfig ein Drittel der ohnehin meist zu geringen Anzahl von Sitzpl\u00e4tzen mit Zivilpolizisten besetzt. Diese Sonderbedingungen f\u00fchren zu einer ganz besonderen Stigmatisierung der Betroffenen als &#8222;gef\u00e4hrliche TerroristInnen&#8220;, verletzen das verfassungsrechtliche Prinzip der \u00d6ffentlichkeit des Strafverfahrens und dr\u00e4ngen die Frage auf, ob unter solchen Bedingungen \u00fcberhaupt eine angemessene Verteidigung m\u00f6glich und an einen &#8222;fairen Proze\u00df&#8220;, wie ihn die Verfassung vorschreibt, zu denken ist.<\/p>\n<p>Ohne den Paragraphen 129a h\u00e4tte das Verfahren gegen Ingrid Strobl angesichts der d\u00fcrftigen Beweislage meines Erachtens nicht er\u00f6ffnet werden k\u00f6nnen. Die vage Formulierung dieses Tatbestandes verlagert den Strafrechtsschutz weit ins Vorfeld strafrechtlich zurechenbarer Handlungen. Diese Norm erm\u00f6glicht es, bestehende Beweisl\u00fccken durch eine Organisationshypothese und die sog. Kollektivit\u00e4tsthese zu \u00fcberbr\u00fccken sowie \u00fcber die Merkmale &#8222;unterst\u00fctzen&#8220; und &#8222;werben&#8220; f\u00fcr eine &#8222;terroristische Vereinigung&#8220; auch rein verbale &#8222;Taten&#8220; einzubeziehen und zu bestrafen, also letztlich Zensur auszu\u00fcben. Die mit dieser Norm verbundene Entwicklung vom rechtsstaatlichen Tatstrafrecht zum uferlosen Gesinnungsstrafrecht erm\u00f6glichte erst dieses politische Strafverfahren gegen Ingrid Strobl, das damit auf weiten Strecken abseits rechtsstaatlicher Prinzipien und Gepflogenheiten gef\u00fchrt werden konnte.<\/p>\n<p>Und wieder haben &#8222;auserlesene&#8220; und &#8222;zuverl\u00e4ssige&#8220; Richter &#8222;mit besonderer Sachkunde und breiter Erfahrung auf diesem Gebiet&#8220; (so hei\u00dft es in einschl\u00e4gigen Gesetzeskommentaren) zugeschlagen und ein Urteil produziert, das f\u00fcr ein &#8222;normales&#8220; Strafgericht unterer Instanz nahezu undenkbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dieses Staatsschutz-Urteil ist ein politisch motivierter Gewaltakt gegen eine kritische Journalistin, die sich nach anderthalb Jahren Untersuchungshaft politisch immer noch ungebrochen zeigt und in ihrem Schlu\u00dfwort diese Sondergerichtsbarkeit gegen links als das charakterisierte, was sie ist: als Politische Justiz in einer Klassengesellschaft. Wie sehr sich das Gericht, insbesondere in Gestalt des Vorsitzenden Richters Arend, von diesen Ausf\u00fchrungen Strobls provoziert gef\u00fchlt haben mag, offenbarte seine \u00fcber aus peinliche Vorbemerkung zur Urteilsverk\u00fcndung. Ihm, Arend, sei &#8222;die Galle hochgekommen&#8220;, als Ingrid Strobl &#8222;\u00fcber Klassenjustiz sinnierte&#8220; und sich schuldig bekannt hatte, &#8222;die kalte Amnestie f\u00fcr NS-Verbrecher und deren tragende Rolle bei der Etablierung des Staates Bundesrepublik nicht hinnehmen zu k\u00f6nnen&#8220;. &#8222;Nur langj\u00e4hrige berufsrichterliche Erfahrung hat uns erm\u00f6glicht, dem zu Ende zuzuh\u00f6ren und anschlie\u00dfend zur n\u00f6tigen Gelassenheit zur\u00fcckzufinden und die eigenen Gef\u00fchle zu kontrollieren.&#8220; Ja, die Erinnerung an die Traditionen deutscher Justiz st\u00f6ren das &#8222;richterliche Selbstverst\u00e4ndnis&#8220;: An der politischen Unvoreingenommenheit des Gerichts darf sp\u00e4testens seit diesem Eingest\u00e4ndnis getrost gezweifelt werden.<\/p>\n<p>Wenn dieser Proze\u00df etwas bewiesen hat, dann nicht die &#8222;Schuld&#8220; der Angeklagten, sondern die Notwendigkeit einer intensiven \u00f6ffentlichen Besch\u00e4ftigung mit solchen Verfahren, die seit Jahren Hochkonjunktur haben. Dieser Proze\u00df best\u00e4tigt die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Solidarit\u00e4tsarbeit, Prozessbeobachtung und Prozessberichterstattung, wie sie im Strobl-Verfahren insbesondere durch eine BeobachterInnen-Gruppe und durch die prozessbegleitende &#8222;clockwork 129a&#8220;(c \/ o Konkret, Osterstr. 124, 2 Hamburg 20) gew\u00e4hrleistet waren.<\/p>\n<p>Der Strobl-Proze\u00df d\u00fcrfte sich in der \u00f6ffentlichen Wirkung f\u00fcr die staatlichen Ermittlungsorgane als ziemlich kontraproduktiv erwiesen haben. Ob diese Wirkung \u00fcber das emp\u00f6rende Urteil hinaus anh\u00e4lt und ob auch andere laufende sowie k\u00fcnftige Verfahren dieser Art erfolgreich miteinbezogen werden k\u00f6nnen, das h\u00e4ngt meines Erachtens davon ab, ob eine fundierte Mobilisierung der \u00d6ffentlichkeit gegen das 129a-Sonder-Unrechtssystem und alle anderen Zensur-Paragraphen gelingt.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[171],"publikationen":[2860],"class_list":["post-12478","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-rolf-goessner","publikationen-5-1989"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Politisch motivierter Gewaltakt - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/5-1989\/publikation\/politisch-motivierter-gewaltakt\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Politisch motivierter Gewaltakt - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Zum Urteil gegen die Journalistin Ingrid Strobl aus vorg\u00e4nge Heft 5\/1989,S.1-4 F\u00fcnf Jahre Freiheitsentzug wegen Unterst\u00fctzung einer &#8222;terroristischen Vereinigung&#8220; nach \u00a7 129a Strafgesetzbuch sowie Beihilfe zu einem Sprengstoffanschlag und zur Zerst\u00f6rung eines Bauwerkes &#8211; dies ist das skandal\u00f6se Ergebnis eines ebenso skandal\u00f6sen politischen Strafverfahrens gegen eine kritische, unbequeme Journalistin und radikale Feministin. 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