{"id":12492,"date":"1990-06-01T23:18:00","date_gmt":"1990-06-01T21:18:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/strategien-fuer-eine-reform-der-218ff-stgb\/"},"modified":"1990-06-01T12:00:00","modified_gmt":"1990-06-01T10:00:00","slug":"strategien-fuer-eine-reform-der-218ff-stgb","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/105-vorgaenge\/publikation\/strategien-fuer-eine-reform-der-218ff-stgb\/","title":{"rendered":"Strategien f\u00fcr eine Reform der \u00a7\u00a7218ff. StGB"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Nr. 105 (Heft 3\/ 1990), S. 105- 112<\/p>\n<h5><span id=\"lebensschuetzer-auf-dem-rechtsweg\">Lebens&shy;sch&uuml;tzer auf dem Rechtsweg<\/span><\/h5>\n<p><b>Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird demn\u00e4chst \u00fcber den Normenkontrollantrag Bayerns, dem sich Baden-W\u00fcrttemberg teilweise angeschlossen hat, zu entscheiden haben. Legt man die Rechtsprechung des 1. Senats(1) zugrunde, w\u00e4re der Antrag aussichtslos. Da aber die beiden Senate unterschiedlichen verfassungspolitischen Maximen folgen, sind \u00dcberraschungen oder Patt-Entscheidungen nicht auszuschlie\u00dfen. Es k\u00f6nnte sein, da\u00df mit Blick auf die Fristenl\u00f6sung der DDR in Zukunft die Bereitschaft w\u00e4chst, quasi im Vorgriff auf k\u00fcnftige Entwicklungen die restriktiven Schwangerenberatungsgesetze, wie sie insbesondere in Bayern und Baden-W\u00fcrttemberg praktiziert werden, mit verfassungsrechtlichen Weihen auszustatten. Liberale Regelungen in der DDR w\u00e4ren dann im Falle einer Angleichung der politischen Systeme bereits im Vorfeld erschwert. Es wird sich zeigen, ob diese Strategie erfolgreich sein kann. R\u00fcckblickend kann man jedenfalls feststellen, da\u00df der Angriff gegen das Beratungs- und Feststellungsverfahren sowie gegen die Finanzierung legaler Abbr\u00fcche durch die Krankenkassen, Teil einer umfassenden Strategie ist, das geschriebene Bundesrecht schrittweise durch ein Richterrecht zu ersetzen, das Frauen nur nach einem umst\u00e4ndlichen Verfahren und in seltenen Ausnahmef\u00e4llen einen legalen Schwangerschaftsabbruch erm\u00f6glicht. Die Antragsteller interpretieren die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1975 einseitig und verlangen einen mit der Verfassung unvereinbaren Lebensschutz um jeden Preis. Sie verkennen, da\u00df das Bundesverfassungsgericht den Ermessensspielraum der Gesetzgebung nicht nur widerstrebend hinnimmt, sondern ausdr\u00fccklich als wesentliches Element einer parlamentarischen Demokratie garantiert: &#132;Wie der Staat seine Verpflichtung zu einem effektiven Schutz des sich entwickelnden Lebens erf\u00fcllt, ist in erster Linie vom Gesetzgeber zu entscheiden &#8230; Dabei wird es haupts\u00e4chlich darauf ankommen, die Bereitschaft der werdenden Mutter zu st\u00e4rken, die Schwangerschaft eigenverantwortlich anzunehmen ..&#148; (BVerfGE 39, 48).<\/b><\/p>\n<p>Verfolgen wir den Gang der Gegenreformer durch die Instanzen. 1981 klagte eine Redakteurin der katholischen Zeitschrift &#132;Neue Bildpost&#148; gegen ihre Krankenkasse, da diese Notlagenindikationen finanzierte. Das angerufene Sozialgericht setzte das Verfahren aus und legte die Frage dem BVerfG vor. Der erste Senat lehnte 1984 die Normenkontrolle ab (BVerfGE 67, 26). Zwei weitere Entscheidungen des 1. Senats des BVerfG belegen, da\u00df es gewillt ist, den Ermessensspielraum der Gesetzgebung zu akzeptieren.<\/p>\n<p>Seit 1987 verweigert die Landwirtschaftliche Krankenkasse Unterfranken die Zahlung von Notlagenindikationen. Aus dem juristischen Gutachten der Krankenkasse geht hervor, da\u00df man geradezu darauf hofft, eine der abgewiesenen Frauen w\u00fcrde klagen. Dann &#151; so wird erwartet &#151; k\u00f6nnte das angerufene Gericht die Frage dem BVerfG vorlegen, das in diesem Fall unmittelbar zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Notlagenindikation Stellung nehmen m\u00fc\u00dfte.(2) 1988 wiederholte sich derselbe Vorgang bei einer badischen Krankenkasse. Nach heftigen Auseinandersetzungen mit der Sozialministerin wurde der Streit beigelegt.(3)<\/p>\n<p>1985 wurde ein N\u00fcrnberger Arzt wegen fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt. Eine seiner Patientinnen war nach einem Schwangerschaftsabbruch gestorben. Das Gericht nahm den Tod dieser Frau zum Anla\u00df, etwa vierzig Notlagenindikationen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Es legte dabei Ma\u00dfst\u00e4be an, die darauf hinauslaufen, die Notlagenindikation im Wege der Auslegung abzuschaffen, also nur noch eine weit gefa\u00dfte medizinische Indikation zuzulassen. In einem weiteren Verfahren wurde der Arzt, der die Indikationen gestellt hatte, wegen Beihilfe zum unerlaubten Schwangerschaftsabbruch angeklagt. Die N\u00fcrnberger Richter gelangten, ohne auf nennenswerten Widerstand zu sto\u00dfen, ans Ziel. Der angeklagte Arzt wollte kein Aufsehen erregen und legte deshalb ein &#132;Gest\u00e4ndnis&#148; ab. Nach seiner Verurteilung verzichtete er auf Rechtsmittel. Damit war die Legalisierung der Notlagenindikation, jedenfalls in Bayern, r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht worden. Die Memminger Massenverfahren haben lediglich deutlich gemacht, mit welcher Militanz die Landespolitik durchgesetzt wurde und wird.<\/p>\n<p>Am 9.2.1987 verweigerte ein Vormundschaftrichter des Amtsgerichtes Celle einem 16j\u00e4hrigen M\u00e4dchen die Einwilligung zu einem Schwangerschaftsabbruch. Ebenso wie die N\u00fcrnberger Strafrichter hielt er die \u00e4rztlich festgestellte Notlagenindikation f\u00fcr rechtswidrig und ersetzte sie durch einen extrem restriktive Ma\u00dfst\u00e4be anlegenden Beschlu\u00df. Zur Rechtfertigung verwies er auf seine Lebenserfahrung: &#132;Erfahrungsgem\u00e4\u00df (weicht) eine im Fr\u00fchstadium einer Schwangerschaft vorhandene psychische Verweigerungshaltung bei fortschreitender Schwangerschaft in vielen F\u00e4llen deren innerer Akzeptanz&#148;. Dem M\u00e4dchen sei daher trotz des Vorliegens gravierender Umst\u00e4nde das Austragen der Leibesfrucht zuzumuten. Zur Bekr\u00e4ftigung des Verbots wurden alle in Betracht kommenden \u00c4rzte mit einem Zwangsgeld belegt.(4)<\/p>\n<p>Die Entscheidungsgr\u00fcnde laufen darauf hinaus, die \u00a7\u00a7 218 ff. StGB zivilrechtlich zu unterlaufen. Der Beschlu\u00df erging n\u00e4mlich nach \u00a7 1666 BGB: Die Untersagung einer Abtreibung sei eine &#132;erforderliche Ma\u00dfnahme&#148;, um eine &#132;Gef\u00e4hrdung des Kindeswohls&#148; abzuwenden. Der Richter setzte also rechtstechnisch gleich, was das Bundesverfassungsgericht allenfalls metaphorisch gleichgesetzt hatte: &#132;Kind&#148; i.S. des \u00a7 1666 BGB sei auch das &#132;gezeugte, aber noch ungeborene Leben&#148;. Ins Strafrecht \u00fcbertragen bedeutete dies, da\u00df Abtreibung ein spezielles T\u00f6tungsdelikt sei.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"der-embryo-151-ein-grundrechtstraeger\">Der Embryo &#151; ein Grund&shy;rechts&shy;tr&auml;&shy;ger?<\/span><\/h5>\n<p>Es ist \u00fcblich geworden, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1975 zu zitieren als Beleg f\u00fcr die Schutzpflicht des Staates gegen\u00fcber dem werdenden Leben und einer grunds\u00e4tzlich anzuerkennenden Pflicht einer schwangeren Frau, die mit einer Schwangerschaft &#132;normalerweise&#148; verbundenen Belastungen auf sich zu nehmen. Aber diese Lesart \u00fcbersieht einen in der Entscheidung angelegten zweiten, zum ersten in Widerspruch stehenden Begr\u00fcndungsstrang .(5) Verfassungsrechtlich gesch\u00fctzt ist nach Ansicht der damaligen Mehrheit der Richter nicht nur das werdende Leben, sondern auch die Gewissensentscheidung der Frau. Diese wird &#151; systematisch wenig einleuchtend &#151; nicht schon im Tatbestand (Fristenl\u00f6sung), sondern erst bei der Rechtfertigung wegen einer Notlage (Indikationenl\u00f6sung) ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Um den doppelten Boden der Entscheidung des BVerfG zu verstehen, empfiehlt es sich, die Bedeutung der auf den ersten Blick lediglich rechtstechnischen Ausdr\u00fccke &#132;Rechtsgut&#148; und &#132;Grundrechtstr\u00e4ger&#148; oder &#132;Rechtssubjekt&#148; deutlicher zu machen als dies die unklare Sprache der G\u00fcterabw\u00e4gung zul\u00e4\u00dft. Der Embryo ist im Gegensatz zur werdenden Mutter unstreitig weder rechtsf\u00e4hig noch grundrechtsf\u00e4hig. &#132;Jeder&#148; im Sinne der Art. 1 und 2 GG sind nur geborene Menschen. Grundrechte sind zun\u00e4chst einmal B\u00fcrgerrechte. Zwar wird der Embryo als &#132;selbst\u00e4ndiges Rechtsgut&#148; (BVerfGE 39, 36) bezeichnet, nicht aber als Rechtssubjekt. Pr\u00e4zisiert man also die &#132;Interessen&#148; hinter der Interessenabw\u00e4gung, die das BVerfG vornimmt, dann wird deutlich, da\u00df es wenig Sinn macht, das Selbstbestimmungsrecht der Frau als &#132;Rechtsgut&#148; zu bezeichnen und auf dieselbe Ebene zu stellen wie das &#132;Rechtsgut&#148; des werdenden Lebens. Die Gewissensentscheidung einer Frau f\u00fcr oder gegen die Mutterschaft betrifft vielmehr den Kern ihrer Rechtssubjektivit\u00e4t. Sie ber\u00fchrt ihr k\u00fcnftiges Leben so zentral, da\u00df es schon sehr gewichtige Gr\u00fcnde geben m\u00fc\u00dfte, um ihr eine eigenverantwortliche Entscheidung zu versagen.<\/p>\n<p>Das BVerfG versucht nun, das Rechtsgut des &#132;werdenden&#148; oder &#132;ungeborenen&#148; Lebens, philosophisch gesprochen, den &#132;moralischen Status&#148; des Embryos, dadurch aufzuwerten, da\u00df es ihn in den Begriff &#132;jeder&#148; in Art. 2 II S. 1 GG einbezieht und ihn als selbst\u00e4ndiges, menschliches Wesen unter den Schutz der Verfassung stellt. Aber bei aller Ambiguit\u00e4t solcher Zuschreibungen macht doch der Kontext der Begr\u00fcndung deutlich, da\u00df die gew\u00e4hlte Interpretation nicht zwingend aus dem Wortlaut der Verfassung folgt, sondern aus einem sehr umstrittenen Vorverst\u00e4ndnis einer &#132;objektiven Wertordnung&#148; (BVerfGE 39, 41) resultiert. Methodisch hei\u00dft dies, da\u00df &#132;Menschenw\u00fcrde&#148; und &#132;Lebensschutz&#148; wertende Attribute sind, die den hohen Rang des streitigen Rechtsguts umschreiben sollen. Aber selbst wenn man &#151; wogegen nichts spricht &#151; im werdenden menschlichen Leben ein besonders sch\u00fctzenswertes Rechtsgut sieht, so vermag doch diese Bewertung den qualitativen Unterschied zwischen Rechtsgut und Rechtssubjekt nicht zu beseitigen. Sie taucht immer wieder auf.<\/p>\n<p>Verfolgen wir die Begr\u00fcndung f\u00fcr die letztlich unbestimmbare Notlagenindikation. Die L\u00f6sung schwerwiegender Konflikte durch eine Strafdrohung erscheine &#132;im allgemeinen nicht als angemessen&#148;, da sie &#132;\u00e4u\u00dferen Zwang einsetzt, wo die Achtung vor der Pers\u00f6nlichkeitssph\u00e4re des Menschen volle Entscheidungsfreiheit fordert&#148;. Formulierungen wie diese zeigen, da\u00df selbst in dieser nach wie vor umstrittenen Entscheidung, die den Rang des werdenden Lebens sehr hoch ansetzt, eine strafrechtliche Intervention Grenzen haben mu\u00df, jenseits derer die betroffene Frau selbst eigenverantwortlich, d.h. moralisch, entscheiden kann und mu\u00df, in der Diktion des Gerichts eine &#132;achtbare Gewissensentscheidung&#148; (BVerfGE 39, 48) treffen kann. In welche Richtung auch immer der immanente Widerspruch dieser beiden Argumentationsstr\u00e4nge aufgel\u00f6st wird: Es bleibt eine grundlegende Differenz zwischen dem eine Gewissensentscheidung f\u00e4llenden &#132;Rechtssubjekt&#148; und dem davon betroffenen &#132;Rechtsgut&#148;. &#132;Mensch&#148; und &#132;Leibesfrucht&#148; sind asymmetrisch und k\u00f6nnen nicht im Wege der G\u00fcterabw\u00e4gung verrechnet werden. Strafrechtsdogmatisch folgt daraus die Interpretation des Merkmals &#132;nach \u00e4rztlicher Erkenntnis&#148; (218a a StGB) als einer normativen Erm\u00e4chtigung. Notlagenindikationen k\u00f6nnen nach dieser Ansicht von Gerichten nur begrenzt \u00fcberpr\u00fcft werden.(6) Rechtspolitisch bedeutet dies, neue Initiativen zu starten um die unklare Indikationsl\u00f6sung durch klarere Normen zu ersetzen.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"stand-der-rechtsprechung\">Stand der Recht&shy;spre&shy;chung<\/span><\/h5>\n<p>Der Streit zwischen dem Bayerischen Obersten Landgericht und dem 6. Zivilsenat des BGH ist noch offen. Anfang Oktober wurde Revision gegen die Verurteilung von Dr. Theissen eingelegt. Unter anderem geht es dabei auch um die Frage der strafgerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung einer \u00e4rztlich festgestellten Notlagenindikation. Theoretisch also k\u00f6nnte ein Richterspruch aus Karlsruhe die erforderliche Kl\u00e4rung bringen. Aber bekanntlich sind Richter nur dann entscheidungsfreudig, wenn sie Mehrheiten auf ihrer Seite wissen. Zur Zeit ist es wenig wahrscheinlich, da\u00df die BGH-Richter vorpreschen. Sie k\u00f6nnen sich n\u00e4mlich des Problems auf einfache Weise entledigen: Das Urteil der drei Memminger Richter ist grob fehlerhaft. Im Eifer des Gefechtes berechneten sie die Verj\u00e4hrungsfristen un\u00fcbersehbar falsch. Sie haben wegen der blo\u00dfen Formverst\u00f6\u00dfe nach \u00a7 219 und \u00a7218b StGB (d.h. der Pflicht zur Sozialberatung und Indikationsfeststellung durch einen zweiten Arzt) verurteilt, obwohl die Verj\u00e4hrung von nur drei Jahren &#151; im Gegensatz zu f\u00fcnf Jahren bei \u00a7 218 StGB &#151; bereits verstrichen war. Sollte der BGH eine &#132;kleine L\u00f6sung&#148; vorziehen und das Urteil wegen dieses Mangels aufheben, geht das Verfahren weiter. Es kann noch Jahre dauern, bis ein rechtskr\u00e4ftiges Endurteil ergehen wird.(7)<\/p>\n<p>In der Zwischenzeit wird die Diskussion nicht abbrechen, da es zu neuen Strafverfahren kommen wird. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat im Sommer 1989 vor dem Landgericht Anklage gegen einen Arzt erhoben(8), dem sie nicht nur zahlreiche Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7 218 StGB vorwirft, sondern auch ein Vergehen nach \u00a7 219 StGB, weil er Indikationen nicht ausf\u00fchrlich genug begr\u00fcndet habe. Die Konstruktion einer Begr\u00fcndungspflicht hat weitreichende Folgen, da sie das gesamte Verfahren b\u00fcrokratisiert und Datenschutzgesichtspunkte vollkommen ignoriert.(9) Aber damit hat es nicht sein Bewenden. Die Anklage konstruiert in zahlreichen F\u00e4llen eine versuchte Abtreibung. Sie wird damit begr\u00fcndet, da\u00df der abbrechende Arzt sich auf die von anderen \u00c4rzten festgestellten Notlagenindikationen verlassen habe. Nur spezialisierte Strafrechtsdogmatiker k\u00f6nnen diesen Einfall w\u00fcrdigen. Der Versuch kann einzig bejaht werden, wenn man einer Mindermeinung folgt, die Dogmatik als Mittel zur Schlie\u00dfung von &#132;Strafbarkeitsl\u00fccken&#148; benutzt. Er (der Versuch) sei zu bejahen, weil der Handlungsunwert erhalten bleibe, wenn lediglich der Erfolgsunwert zu verneinen sei (da in dubio pro reo von einer &#132;objektiv&#148; vorliegenden Indikation auszugehen sei), aber ein subjektives Rechtfertigungselement (pflichtgem\u00e4\u00dfe Pr\u00fcfung) fehle.(10)<\/p>\n<p>Offenkundig hat die Staatsanwaltschaft Koblenz einerseits das Memminger Verfahren kopiert, andererseits aus den Reaktionen taktisch gelernt. Sie will vermeiden, da\u00df die Verurteilung des Arztes von der \u00dcberpr\u00fcfung der jeweiligen Notlagenindikation abh\u00e4ngig sein wird. Aber es ist ihr nicht gelungen, derartige juristische Feinheiten \u00f6ffentlich plausibel darzustellen.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"kriminalpolitische-forderungen\">Krimi&shy;nal&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;sche Forderungen<\/span><\/h5>\n<p>Minimalforderung: Bundeseinheitliche Zulassung von ambulanten Einrichtungen zur Beseitigung der gegenw\u00e4rtigen Rechtsungleichheit.<\/p>\n<p>Abtreibungstourismus ist eine besch\u00f6nigende Formulierung f\u00fcr das Elend der Frauen, die das Pech haben, in einem Bundesland zu leben, das sich eine pharis\u00e4ische Politik auf ihre Kosten leisten zu k\u00f6nnen meint. Einen sofort gangbaren Weg zur Beseitigung dieser unertr\u00e4glichen Rechtsungleichheit zeigt der Deutsche Juristinnenbund. Auf einer au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung im September 1989 beschlossen die dort Versammelten fast einstimmig ein umfassendes Sofort-Programm zur Sicherung der Reform der \u00a7 218 ff. StGB. Die Landesministerien st\u00fctzen sich auf Art. 3 Strafrechtsreformgesetz und vertreten die vom Bundesverwaltungsgericht best\u00e4tigte Rechtsansicht, sie k\u00f6nnten nach reinen Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgesichtspunkten, also willk\u00fcrlich, ambulante Einrichtungen genehmigen oder nicht (Lehre von der sogenannten Entschlie\u00dfungsfreiheit der L\u00e4nder). Nichts liegt n\u00e4her, als diese Bestimmung durch ein zustimmungspflichtiges Bundesgesetz zu \u00e4ndern. Die Chancen f\u00fcr eine Mehrheit sind g\u00fcnstig. Schlie\u00dflich genehmigen CDU-regierte Bundesl\u00e4nder wie Hessen und Rheinland-Pfalz ambulante Einrichtungen. Die Bedingungen f\u00fcr eine fraktionen\u00fcbergreifende Initiative der jeweiligen PolitikerInnen sind also g\u00fcnstig. Sie haben es schon jetzt in der Hand, die drei Hardliner (Bayern, Baden-W\u00fcrttemberg und Niedersachsen) ins Abseits zu stellen. Was ist zu tun? Statt der vagen Formulierung (i.d.F. 1978): &#132;Der Schwangerschaftsabbruch darf nur in &#8230; einer hierf\u00fcr zugelassenen Einrichtung vorgenommen werden&#148;, sollte es hei\u00dfen: &#132;Der Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer Einrichtung vorgenommen werden, in der die notwendige medizinische Nachbehandlung gew\u00e4hrleistet ist&#148; (so auch die urspr\u00fcngliche Fassung aus dem Jahre 1974). Die kleine \u00c4nderung h\u00e4tte gro\u00dfe Folgen: Alle L\u00e4nder, auch Bayern, m\u00fc\u00dften ambulante Einrichtungen zulassen. Sie h\u00e4tten nicht mehr wie bisher eine &#132;Entschlie\u00dfungsfreiheit&#148;, ob sie zulassen wollen oder nicht, sondern nur das Recht, die medizinischen und technischen Anforderungen an eine ad\u00e4quate Nachbehandlung zu normieren.<\/p>\n<p>R\u00fcckzug des Strafrechts: Die gegenw\u00e4rtige Diskussion zwingt zu der Unterscheidung zwischen programmatischen Grundsatzdebatten und pragmatischen Forderungen. Beginnen wir mit der Programmatik. Eine Streichung der \u00a7\u00a7 218 ff. StGB verlangen die autonomen Frauen, die Humanistische Union, die Gr\u00fcnen und der Arbeitskreis sozialdemokratischer Frauen (ASF). Etwas vorsichtiger formulieren die Juristen in der SPD (Arbeitskreis sozialdemokratischer Juristen). Die Gewichte verschieben sich zur Zeit deutlich zugunsten eines generellen R\u00fcckzugs des Strafrechts. Aber die Argumente f\u00fcr die Streichung der \u00a7\u00a7 218 ff. StGB lassen sich auch auf einen zeitlich begrenzten R\u00fcckzug des Strafrechts \u00fcbertragen, d.h. eine Fristenl\u00f6sung, die nicht wie 1974 im wesentlichen auf die fehlende Effektivit\u00e4t von Strafdrohungen abstellt, sondern die deren Illegitimit\u00e4t begr\u00fcndet. Repressiver Zwang in Gewissensfragen ist unangemessen. Unklare Strafnormen,die wie die Notlagenindikation auf einem Formelkompromi\u00df basieren, f\u00f6rdern eine Verlagerung der rechtspolitischen Auseinandersetzung auf Justiz und Landesrecht. Aus diesem Grund gibt es innerhalb der SPD Bef\u00fcrworter f\u00fcr eine erneute Fristenl\u00f6sung. Sie sehen sp\u00e4testens seit Memmingen die Prognosen des Jahres 1976 als widerlegt an. Bundesverfassungsrichter k\u00f6nnten heute einen vergleichbaren \u00dcbergriff in die Sph\u00e4re der Politik nicht mehr legitimieren. Sollte es zu einer sozialdemokratischen Initiative kommen, dann ist die FDP gefordert. Die Hamburger Liberalen haben bereits einen entsprechenden Vorschlag der \u00d6ffentlichkeit vorgelegt.<\/p>\n<p>Doch jenseits der un\u00fcberbr\u00fcckbaren weltanschaulichen Differenzen existieren ganz konkrete Gegenstrategien gegen eine Politisierung der Abtreibungsfrage. Gangbar sind folgende Wege: Hamburg und Berlin k\u00f6nnten sofort einen Bundesratsentwurf einbringen, der zum einen die Entschlie\u00dfungsfreiheit der L\u00e4nder bei der Zulassung ambulanter Einrichtungen beseitigt (Art. 3 StrRG) und zum anderen eine anders als 1974 begr\u00fcndete Fristenl\u00f6sung vorsieht. Dar\u00fcber hinaus kann in der n\u00e4chsten Legislaturperiode im Bundestag eine Fristenl\u00f6sung eingebracht werden. Schlie\u00dflich ist eine Verbesserung des Datenschutzes in Strafverfahren (allgemein, nicht nur bei \u00a7 218 Verfahren) \u00fcberf\u00e4llig. Die Regelung der beschlagnahme freien Gegenst\u00e4nde in \u00a7 97 StPO regelt kein eigenes Recht der von der Beschlagnahme betroffenen Personen, sondern flankiert lediglich das Zeugnisverweigerungsrecht der Geheimnistr\u00e4ger (\u00c4rzte, Geistliche, Rechtsanw\u00e4lte, Steuerberater). Diese Regelung ist unzureichend. Das BVerfG hat zwar anerkannt, da\u00df das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Arzt und Patient grundrechtlich gesch\u00fctzt ist, aber die Praxis unterl\u00e4uft diese Entscheidung.(12) Daher sind die \u00a7\u00a794ff StPO zu reformieren.(13)<\/p>\n<p>(1) Abgelehnt wurde die Verfassungsbeschwerde gegen die Finanzierung durch die Krankenkasse durch Beschlu\u00df des 1. Senats vom 15.6.1988 &#151; 1 BvR 1301 \/ 86 NJW 1988, 2 289. A.A. Isensee, NJW 1986, 1645; abgelehnt wurde ferner die Verfassungsbeschwerde gegen die Lohnfortzahlung durch Beschlu\u00df vom 5.4.1989 &#151; 5 AZR 495\/87. A.A. Tr\u00f6ndle, NJW 1989, 2290. Ungekl\u00e4rt blieb die Verpflichtung der Sozialhilfetr\u00e4ger. Vgl. hierzu Gudrun Doering-Striening, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins f\u00fcr \u00f6ffentliche und private F\u00fcrsorge, &#151; Nr. 4\/69. Jg. 1989, S. 139 (Sozialhilfetr\u00e4ger in Fulda). Ein geplantes Schwangerenberatungsgesetz scheiterte an der extremen Position der CSU, die die bayerische L\u00f6sung bundeseinheitlich durchsetzen wollte, vgl. hierzu die Kritik des Deutschen Juristinnenbundes, in: Streit 1988, 74. Zustimmend Tr\u00f6ndle, ZRP 1989, 54.<\/p>\n<p>(2) Vgl. das Gegengutachten (Monika Frommel, August 1988), Gesch\u00e4ftsstelle der GR\u00dcNEN in Bayern (Frauenreferat).<\/p>\n<p>(3) SZ v. 26.9.1989; TAZ v. 26.10.1989.<\/p>\n<p>(4) AG Celle, FamRZ 1987, 738.<\/p>\n<p>(5) Neuere Aufs\u00e4tze zur verfassungsrechtlichen Problematik betonen &#151; st\u00e4rker als fr\u00fcher &#151; den Aspekt der Gewissensfreiheit, stellen also nur in zweiter Linie auf die fehlende Effektivit\u00e4t von Strafdrohungen ab: Thilo Ramm, JZ 1989, 861; Michael K\u00f6hler, GA 1988, 435; G\u00fcnther Jerouschek, JZ 1989, 279.<\/p>\n<p>(6) Vgl. hierzu den Beschlu\u00df des DJB, Streit 1989, 132. F\u00fcr einen Beurteilungsspielraum pl\u00e4diert der 6. Zivilsenat des BGH im Jahre 1975, BGH Z 95, 199), ebenso Eser in: Sch\u00f6nke\/ Schr\u00f6der, Strafgesetzbuch, 23. Aufl. 1988, Rdnr. 16 zu \u00a7 218 a; K\u00f6hler, Fn.S; in dieselbe Richtung zielen die Stellungnahmen von Klaus Bernsmann, Arbeit und Recht 1989, 10. A.A. BayrObLG, MDR 1978, 951; aber Wortlaut und Entstehungsgeschichte sprechen gegen diese teilweise auch in der Kommentarliteratur vertretenen restriktiven Meinung. Die Kritik von Kluth an der Meinung des 6. Zivilsenats (NJW 1986, 2 348) ignoriert den gesetzgeberischen Willen, ebenso die ablehnende Kommentierung von Lackner (18. Aufl., 1989, \u00a7218a, 2 c\/ bb). Die Kritiker \u00fcbersehen, da\u00df \u00a7218a kein Unterfall des rechtfertigenden Notstandes ist, bei dem es auf das objektive Vorliegen der Notstandslage ankommt (Rettung eines \u00fcberwiegenden Rechtsguts). Die Notlagenindikation ist ein spezieller Rechtfertigungsgrund, basierend auf der Achtung vor der Gewissensfreiheit der schwangeren Frau. Die normative Erm\u00e4chtigung an die &#132;\u00e4rztliche Erkenntnis&#148; ist ein Kompromi\u00df, da man sich an einer Fristenl\u00f6sung gehindert sah. Im Gegensatz dazu gibt es beim rechtfertigenden Notstand nach \u00a7 34 StGB keinen Grund, den Betroffenen einen Beurteilungsspielraum einzur\u00e4umen. \u00a7 218 a StGB weicht also von der Regel ab, da\u00df die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes objektiv gegeben sein m\u00fcssen. Zur Entstehungsgeschichte vgl. den Gesetzentwurf der SPD\/FDP BT-Dr. 7\/4 128; Bericht des Sonderausschusses BT-Dr. 7\/4696. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig, da\u00df die damalige Koalition den Spielraum, den das BVerG gelassen hatte, voll aussch\u00f6pfen wollte. Aus diesem Grund ersetzte man die f\u00fcr die st\u00e4rker objektivierbare medizinische, eugenische und kriminologische Indikation sinnvolle Formulierung der Fristenl\u00f6sung, wonach eine Indikation &#132;nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft&#148; vorliegen m\u00fc\u00dfte (so noch im S. StrRG vom 18. Juni 1974), durch die offene Formulierung &#132;nach \u00e4rztlicher Erkenntnis&#148;. Der Grund f\u00fcr die sprachliche \u00c4nderung ist das Prinzip der Rechtssicherheit. Wenn man einen \u00e4rztlichen Beurteilungsspielraum einr\u00e4umt, vermeidet man widersprechende Entscheidungen und garantiert Rechtssicherheit. Sp\u00e4tere Entscheider (Krankenkasse, Strafverfolgungsbeh\u00f6rden) sind an die einmal getroffene Entscheidung gebunden. An die Stelle einer materiellen Wertentscheidung durch Gerichte tritt ein prozedurales Verfahren.<\/p>\n<p>Letztlich waren diese Zusammenh\u00e4nge allen am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten klar. Niemand dachte an eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung von Indikationen. Umstritten waren lediglich die inhaltlichen Anforderungen an das Verfahren. Man verhandelte dar\u00fcber, ob nur ein Arzt oder zwei \u00c4rzte (so der Vorschlag der CDU\/CSU BT-Dr. 7\/4 211) zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung erm\u00e4chtigt werden sollten Nach Erla\u00df des Gesetzes versuchten die im Ergebnis Unterlegenen durch offensive Rechtsmeinungen zu verschleiern, da\u00df auch sie urspr\u00fcnglich von der Notwendigkeit einer normativen Erm\u00e4chtigung der \u00c4rztInnen ausgegangen waren. Der Unterschied bestand lediglich darin, da\u00df nach Ansicht der CDU\/CSU statt zweier unabh\u00e4ngiger \u00c4rztInnen ein Gutachtergremium vorgesehen war (so auch Krauss, in: Deutsches \u00c4rzteblatt, Heft 28\/ 1978, S.1649 gegen Hiller\/ Hiersche a.a.O., S.781).<\/p>\n<p>(7) Urt. vom 5.5.1989 -1 Kls 23 Js 9443 \/ 86. Zum Memminger Verfahren vgl. Gisela Friedrichsen, Abtreibung, Orelli-F\u00fcssli 1989; ferner Pro Familia \/ Komitee f\u00fcr Grundrechte und Demokratie (Hrsg.), Abtreibung vor Gericht, Dokumentation, G.J. Holztmeyer-Verlag 1989.<\/p>\n<p>(8) Presseinformation der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 28.8.1989. Am 21.3.1990 wurde Erg\u00fcven zu einer Geldstrafe wegen Betruges verurteilt. Es handelte sich um einen sog. deal zwischen allen Beteiligten, um umfangreiche Zeuginnenvernehmungen zu vermeiden, die den Angeklagten wegen der langen Proze\u00dfdauer wirtschaftlich ruiniert und das Gericht dem Zorn der \u00d6ffentlichkeit ausgesetzt h\u00e4tten. Sachlich konnte in der Hauptverhandlung nur festgestellt werden, da\u00df sich der Angeklagte zu etwa gleichen Teilen bei Abrechnungen zu seinem eigenen bzw. zum Nachteil der jeweiligen Krankenkassen geirrt hatte. Eigentlich h\u00e4tte er also wegen fehlenden Schadens (Fortsetzungstat &#151; wirtschaftlicher Schadensbegriff \/ Differenzmethode) freigesprochen werden m\u00fcssen. Es ist zu vermuten, da\u00df das Abtreibungsverfahren auch im Wege des deals enden wird, was zeigt, welchen Tiefstand die Rechtskultur mittlerweile erreicht hat. Strafverfahren werden nach reinen Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgesichtspunkten eingeleitet und beendet.<\/p>\n<p>(9) Eine Begr\u00fcndungspflicht wird vertreten von Rudolphi, SK \u00a7219 Rd. 5: &#132;ausf\u00fchrliche und begr\u00fcndete Stellungnahme&#148;. A.A. Lackner. In der Praxis w\u00fcrde dies dazu f\u00fchren, da\u00df intime Daten Personen zug\u00e4nglich w\u00fcrden, die mit der technischen Abwicklung legaler Schwangerschaftsabbr\u00fcche besch\u00e4ftigt sind, ohne allerdings befugt zu sein, Kenntnis von der Privatsph\u00e4re der betroffenen Frau zu erhalten. Diese Konsequenzen werden in den rein dogmatischen Konstruktionen der Kommentarliteratur nicht bedacht.<\/p>\n<p>(10) Die Konstruktion eines subjektiven Rechtfertigungselements der &#132;sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfungspflicht&#148; wurde in einem Fahrerfluchturteil vom OLG Stuttgart, MDR 1959, 508, erfunden, um einen Irrtum \u00fcber den Verzicht des anderen Unfallbeteiligten auf Feststellungen als unbeachtlichen Verbotsirrtum qualifizieren zu k\u00f6nnen (zum mittlerweile \u00fcberholten Hintergrund vgl. die aufschlu\u00dfreiche Urteilsanmerkung von Dahm, MDR 1959, 509).<\/p>\n<p>(11) BVerwG, Urt. v. 15.1.1987, D\u00f6V 1987, 546; gegen VGH-Baden-W\u00fcrttemberg, MedR 1985, 232. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BVerwG scheiterte Anfang 1988 am Dreier-Ausschu\u00df des VBerfG. Die Folge ist die, da\u00df von den insgesamt 370 zugelassenen Einrichtungen nahezu alle in Hessen, NRW, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Berlin sind, gefolgt von Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Bayern, Baden W\u00fcrttemberg; Niedersachsen genehmigen ambulante Einrichtungen nicht.<\/p>\n<p>Im Bayerischen Landtag wurde am 25.11.1988 ein Gesetzentwurf der SPD-Fraktion eingebracht &#151; Dr. 11 \/ 8 893 (abgelehnt von der CSU-Mehrheit im Ausschu\u00df Sozial-Gesundheitsund Familienpolitik), der sich gegen die aufgezeigten Mi\u00dfst\u00e4nde richtet. Abhilfe aber kann nur ein Bundesgesetz bringen.<\/p>\n<p>(12) 1972 entschied das BVerG \u00fcber die Beschlagnahme und Verwertbarkeit von Daten, die die Privatsph\u00e4re betreffen, BVerfGE 32, 373. Danach hat das \u00e4rztliche Vertrauensverh\u00e4ltnis einen hohen Rang (Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung). Betreffen Daten nicht nur die Privatsph\u00e4re, sondern die Intimsph\u00e4re, k\u00f6nnen sie nicht beschlagnahmt werden, auch wenn die Ausnahmevorschrift des \u00a797 Abs. 2 S. 2 (Teilnahmeverdacht des Geheimnistr\u00e4gers) dem Wortlaut nach eingreift, so das LG Saarbr\u00fccken in einem BtMG-Fall, Strafverteidiger 1989, 480. Unklar ist allerdings die Rechtsprechung des BVerfG bei T\u00f6tungsdelikten, vgl. Kritik an den sich widersprechenden Tagebuchentscheidungen von Amelung, NJW 1988, 1002. Am 23.11.1989 erging eine Patt-Entscheidung des 2. Senats des BVerfG, vgl. SZ v. 24.11.1989 (AZ: 2 BvR 1062\/87).<\/p>\n<p>Bei \u00a7218-Verfahren ist die Beschlagnahme unzul\u00e4ssig, da es sich nicht um schwere Kriminalit\u00e4t handelt. Bei Verfahren gegen die Frauen ergibt sich dies schon wegen des Eingriffs in die Intimsph\u00e4re. Handelt es sich um Verfahren gegen \u00c4rzte ist eine Beschlagnahme von Patientinnenkarteikarten unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Aber in der Praxis werden die verfassungsrechtlichen Anforderungen ignoriert bzw. es wird Ma\u00dfnahmen der Strafverfolgung ein grunds\u00e4tzlicher Vorrang einger\u00e4umt. Vgl. hierzu G. Bandisch, Mandant und Patient &#151; schutzlos bei Durchsuchung von Kanzlei und Praxis, in: Anwaltsblatt 1987, 436; vgl. ferner J. Wasmuth, Beschlagnahme von Patientenkarteien und Krankenscheinen im Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges beim Arzt, NJW 1989, 2 297; R. Lamprecht, Wieviel ist das Arztgeheimnis noch wert? ZRP 1989, 291.<\/p>\n<p>(13) So der DJB, a.a.O. (Synopse). Interessant ist in diesem Zusammenhang der Vorschlag von Theissen-Anwalt Dr. Wolfgang Kreuzer, das Beratungsgeheimnis zu sch\u00fctzen, indem man den beratenen Personen &#151; in Umkehrung des Beichtgeheimnisses &#151; ein Zeugnisverweigerungsrecht einr\u00e4umt, um auf diese Weise beide Seiten gegen inquirierende, Pers\u00f6nlichkeitsrechte mi\u00dfachtende Strafverfolgungsma\u00dfnahmen zu sch\u00fctzen, vgl. Kreuzer, Brief an die SPD-Fraktion vom 2.10.1989.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1575],"publikationen":[1257],"class_list":["post-12492","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-monika-frommel","publikationen-105-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.7 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Strategien f\u00fcr eine Reform der \u00a7\u00a7218ff. 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