{"id":12496,"date":"1989-07-31T23:30:00","date_gmt":"1989-07-31T21:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ueber-das-dilemma-von-strafe-und-behandlung\/"},"modified":"1989-07-31T12:00:00","modified_gmt":"1989-07-31T10:00:00","slug":"ueber-das-dilemma-von-strafe-und-behandlung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/100\/publikation\/ueber-das-dilemma-von-strafe-und-behandlung\/","title":{"rendered":"\u00dcber das Dilemma von Strafe und Behandlung"},"content":{"rendered":"<p>Strafvollzug in Wohngruppen<\/p>\n<p>Aus: vorg\u00e4nge Nr. 100 (Heft 4. Juli 1989), S. 12ff<\/p>\n<p><b>Mit Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 1.1.1977 erging an die Haftanstalten der Bundesrepublik der Auftrag, die Gefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe zu bef\u00e4higen, k\u00fcnftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu f\u00fchren (\u00a7 2 Strafvollzugsgesetz). Im weiteren Gesetzestext wird dieses Bem\u00fchen die &#8222;Behandlung des Gefangenen&#8220; genannt, der eine &#8222;Behandlungsuntersuchung&#8220; voranzugehen und die nach einer &#8222;Behandlungsplanung&#8220; zu erfolgen hat ((\u00a7 6 StVollzG), an deren Gestaltung der Gefangene mitwirken soll (\u00a7 4 StVollzG).<br \/>Nach dem Willen des Gesetzgebers soll also weiterhin bestraft, aber zugleich behandelt werden, ohne da\u00df neben dem immanenten Widerspruch von Schuldstrafrecht und Behandlungsindikation die gleicherma\u00dfen damit verbundenen sozialp\u00e4dagogischen Probleme bis heute ein angemessenes Nachdenken im Justizvollzugsbereich ausgel\u00f6st h\u00e4tten. Denn so unvermittelt, wie der Gesetzgeber im Grundsatzparagraphen 2 des Strafvollzugsgesetzes Strafabsicht und Behandlungsauftrag miteinander verbunden hat, so unreflektiert sind als ein &#8222;hervorragendes Mittel&#8220; der Behandlung Wohngruppen als Sonderabteilungen des Regelvollzuges eingerichtet worden.<br \/>Weil in der Praxis eines Behandlungswohngruppen-Strafvollzuges die Handlungs- und Verhaltenskonzepte von &#8222;Bestrafung&#8220; und &#8222;Behandlung&#8220; eine besondere r\u00e4umliche, personelle und organisatorische Dichte aufweisen, tritt die Problematik ihrer Verkn\u00fcpfung hier entsprechend deutlich zutage. Dies soll im folgenden gezeigt werden. Dabei wird nicht die ganze Breite konkreter Erfahrungen aus dieser Praxis hier pr\u00e4sentiert2, sondern lediglich einige theoretische Reflexionen, die durch Beobachtungen im Wohngruppenalltag des Strafvollzuges ausgel\u00f6st wurden. Damit werden aber zugleich die ungeheuren Schwierigkeiten erkennbar (und erkl\u00e4rbar), mit denen sich die Praktiker des reformierten Strafvollzuges &#8211; Aufsichtsbedienstete, Sozialarbeiter, Psychologen &#8211; heute konfrontiert sehen.<\/b><\/p>\n<p><b>Die Ausgangsthese<br \/><\/b>&#8222;Der Durchf\u00fchrung von Behandlung stehen in den Anstalten des Regelvollzuges &#8230; viele Hindernisse entgegen: 3 Wenn H.G. Mey im Anschlu\u00df an diese Feststellung auf die Gefahr hinweist, da\u00df ein \u00dcberma\u00df an Zielkonflikten die Energie der Bediensteten bindet und ihre Aktivit\u00e4ten so weitgehend l\u00e4hmen kann, &#8222;da\u00df unter Berufung auf die bestehenden Hindernisse \u00fcberhaupt nichts mehr in Angriff genommen wird&#8220;, so ist lediglich zu erg\u00e4nzen, da\u00df diese Gefahr l\u00e4ngst Zustand geworden ist. Die verantwortlichen Bediensteten haben resigniert, Wohngruppenvollzug ist zur nach au\u00dfen hin sch\u00f6nenden, vollzugsintern bel\u00e4chelten Wortfassade verk\u00fcmmert.4 Wo liegen die Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Entwicklung?<br \/>Die Ausgangsthese der folgenden theoretischen \u00dcberlegungen lautet: Die rechtlich und vollzugspraktisch weitgehend unreflektiert gebliebene Verkn\u00fcpfung von Bestrafung und Behandlung bringt den reformierten Strafvollzug in eine Sackgasse, weil die daraus er-wachsenden elementaren Zielkonflikte letztlich Behandlung \u00fcberhaupt in Frage stellen m\u00fcssen.<br \/>Gibt es zu dieser drohenden Abkehr5 eine Alternative? Von Behandlung haben sich beispielsweise die Skandinavier l\u00e4ngst abgewendet, indem statt einer Behandlung im engeren Sinne die rechtliche Stellung und die Selbstverantwortlichkeit der Insassen erh\u00f6ht und da-mit die strafende Isolierung durch die Haft zur\u00fcckgenommen wurden.6 Das ist im Rahmen des geltenden Strafvollzugsgesetzes in der Bundesrepublik schwerlich m\u00f6glich, so da\u00df Behandlungsvollzug auf nicht absehbare Zeit das Strafanstaltsprogramm der Zukunft bleiben wird. Deshalb kann einer Abkehr vom Behandlungsgedanken hier nicht das Wort geredet werden.<br \/>Die konsequente Frage nach der Vereinbarkeit von Bestrafung und Behandlung sollte die Reformbewegung also nicht stoppen, sondern im Gegenteil voranbringen. Sie mu\u00df entgegen heutiger Praxis allen seri\u00f6sen \u00dcberlegungen zur Konzeption des Behandlungsgeschehens im Strafvollzug zugrundeliegen, um einerseits der diffusen Illusion zu entgehen, der Behandlungsgedanke werde sich doch mit der Zeit gegen alle Widerst\u00e4nde durchsetzen, um andererseits reformad\u00e4quate Wege aus dem Dilemma zu finden und der Ver\u00e4nderung des Vollzuges neue, praktikable Anst\u00f6\u00dfe zu geben.<\/p>\n<p>Der Reformauftrag des Gesetzes: Behandlung in Wohngruppen<br \/>Zentraler Leitgedanke des Strafvollzugsgesetzes ist die &#8222;Behandlung&#8220; des Gefangenen, die auf das prim\u00e4re Vollzugsziel seiner Bef\u00e4higung zu einem Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwortung hinwirken soll (\u00a7 2 StVollzG). Dazu werden Rahmenbedingungen als Gestaltungsgrunds\u00e4tze des Vollzuges genannt: Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverh\u00e4ltnissen so weit als m\u00f6glich angeglichen werden (\u00a7 3.1), damit die Bedingungen des Freiheitsentzuges keine sch\u00e4dlichen Auswirkungen auf die Pers\u00f6nlichkeit des Gefangenen haben (\u00a7 3.2), sondern im Gegenteil Hilfe bedeuten, sich in das Leben in Freiheit wieder einzugliedern (\u00a7 3.3). Die M\u00f6glichkeit und die Bereitschaft des Gefangenen zur aktiven Mitwirkung an seiner Behandlung werden dazu als die anzustrebenden Voraussetzungen angesehen (4.1).<br \/>Die der Normalit\u00e4t angeglichenen Lebensverh\u00e4ltnisse und -bez\u00fcge sollen unter anderem durch eine die \u00dcberschaubarkeit des sozialen Umfeldes gew\u00e4hrleistende innere Gliederung der Vollzugsanstalt (\u00a7 143.2) sowie die wohnliche Gestaltung der Haftpl\u00e4tze (\u00a7 144.1) angestrebt werden. Insgesamt mu\u00df die Behandlung den unterschiedlichen Bed\u00fcrfnissen der einzelnen Gefangenen gerecht werden k\u00f6nnen (\u00a7 143.1) Dies geschieht durch die Differenzierung des Anstaltssystems wie der einzelnen Haftanstalt (\u00a7141.1). Wohngruppenvollzug hei\u00dft die L\u00f6sungsformel eines an diesen Grunds\u00e4tzen auszurichtenden, reformierten Strafvollzuges. An die Vollzugsanstalten erging damit der Auftrag zur Untergliederung ihres gesamten Haftkomplexes in kleinere, nach au\u00dfen abgrenzbare, nach innen \u00fcberschaubare und ausgestaltbare Vollzugseinheiten, f\u00fcr die das Strafvollzugsgesetz die Bezeichnungen Wohngruppen, Betreuungsgruppen und Behandlungsgruppen verwendet. Das Konzept der Wohngruppe realisiert und konkretisiert die drei Einrichtungsgrunds\u00e4tze der inneren Differenzierung, der \u00dcberschaubarkeit und der wohnlichen Gestaltung, die wiederum aus den vier Gestaltungsgrunds\u00e4tzen der Angleichung, der Gegensteuerung, der Wiedereingliederung sowie der Mitwirkung des Gefangenen abzuleiten und zu rechtfertigen sind.<br \/>Mit der Vieldeutigkeit des Behandlungsbegriffs und dem Verzicht auf eine klare Definition hat der Gesetzgeber dem Experimentieren einen weiten Raum gegeben und andererseits erm\u00f6glicht, da\u00df alle in irgendeiner Weise geeigneten Ma\u00dfnahmen, die jenseits von strafendem Einsperren die Zeit der Inhaftierung zur F\u00f6rderung des Gefangenen nutzen, bereits als Behandlung gelten k\u00f6nnen.<br \/>Und wie die Vollzugskategorie der &#8222;Behandlung&#8220; sehr allgemein und offen f\u00fcr vielf\u00e4ltige Interpretationen bleibt, bietet auch die der &#8222;Gruppe&#8220; M\u00f6glichkeiten sehr unterschiedlicher r\u00e4umlicher und organisatorischer Gestaltung. Je nach Anstaltsgegebenheiten und Reformwillen der Verantwortlichen werden die Behandlungsabsichten und die Gruppenformen in der Vollzugswirklichkeit eine vielschichtige Auspr\u00e4gung erfahren.&#8220; So wird das allgemeine Anstaltsprogranim einer &#8222;Behandlung in Wohngruppen&#8220; nur allm\u00e4hlich seine Konturen erkennen lassen.<br \/>Nach dem Gesetzeswortlaut lassen sich hinsichtlich der denkbaren Programme von &#8222;Behandlung&#8220; und &#8222;Gruppe&#8220; in den Grundz\u00fcgen folgende Bedeutungsinhalte und Organisationsstrukturen unterscheiden:<br \/>&#149; Behandlung nach vom Gesetz vorgeschriebenem &#8222;Behandlungsplan&#8220;\u00a0 bedeutet die Strukturierung der Haftzeit nach dem Prinzip der &#8222;Progression&#8220; als zeitlich abgestimmte Anordnung von Ma\u00dfnahmen der F\u00f6rderung und schrittweisen Lockerung in Richtung auf die Entlassung. Die Einweisung in Betreuungs-, Behandlungs- oder Wohngruppen ist dann eine zeitlich begrenzte Ma\u00dfnahme neben anderen innerhalb des Vollzugsplanes nach \u00a7 7 StVollzG.<br \/>&#149; Behandlung im engeren Sinne sozialer Arbeit hei\u00dft Angebot und Sicherung von allgemeinen und besonderen, auf die Bed\u00fcrfnisse des einzelnen abgestimmten Hilfen und Ma\u00dfnahmen. Wird eine bestimmte Anzahl von Inhaftierten unter vorwiegend organisationstechnischen Gesichtspunkten einem oder mehreren &#8222;Betreuern&#8220; zugeordnet, ohne da\u00df eine nennenswerte r\u00e4umliche Chance zur Initiierung von Gruppenprozessen besteht, so handelt es sich um eine &#8222;Betreuungsgruppe &#8222;. 8<\/p>\n<p>&#149; Behandlung im strengen Sinne und analog dem medizinischen Behandlungsbegriff hei\u00dft Anwendung spezieller psychotherapeutischer Methoden als Individual- oder Gruppentherapie. Trifft sich eine bestimmte, zu diesem Zweck zusammengefa\u00dfte An-zahl von inhaftierten regelm\u00e4\u00dfig zu Gruppensitzungen unter Anleitung und mit einem bestimmten methodischen Ansatz sozialtherapeutischer Gruppenarbeit, so kann von einer &#8222;Behandlungsgruppe&#8220; gesprochen werden.9<br \/>&#149; Behandlung in der allgemeinsten Bedeutung meint das best\u00e4ndige, zielgerichtete Bem\u00fchen um einen den spezifischen Bed\u00fcrfnissen des einzelnen wie seiner aktuellen psychischen Verfassung und sozialen Situation gerecht werdenden und der F\u00f6rderung zu seiner Wiedereingliederung g\u00fcnstigen Umgang mit dem inhaftierten Menschen im gesamten Vollzugsgeschehen. Danach umfa\u00dft Behandlung &#8222;das gesamte Feld der Kommunikation und Interaktion zwischen dem Gefangenen und seinen Bezugspersonen&#8220; im Beziehungsgef\u00fcge Strafvollzugsanstalt und verpflichtet alle Beteiligten.10\u00a0 Behandlung in diesem umfassenden Sinne manifestiert sich dann vor allem als (im oben beschriebenen Sinne) angemessenes, beispielgebendes Alltagsverhalten im regelm\u00e4\u00dfigen Kontakt mit dem Gefangenen. Das geeignete, r\u00e4umlich-strukturelle Arrangement daf\u00fcr bietet die kleine &#8222;Wohngruppe&#8220;, in der Inhaftierte und zugeordnete Bedienstete nach dem Modell der &#8222;therapeutischen Gemeinschaft&#8220; als soziale Einheit aufzufassen sind. 11<br \/>Die Wohngruppe soll im Strafvollzug als begrenztes soziales Lern- und Trainingsfeld fungieren, in dem im Ablauf allt\u00e4glicher Versorgungs-, Organisations- und Beziehungsvorg\u00e4nge und im exemplarischen Erleben von Konflikt und Einigung die pers\u00f6nlichen Beziehungsschwierigkeiten erkannt, die normabweichenden Probleml\u00f6sungstechniken durch korrigierende Einfl\u00fcsse \u00fcberfl\u00fcssig und abgelegt und alternative Verhaltensm\u00f6glichkeiten einsichtig und ge\u00fcbt werden k\u00f6nnen. Unter Behandlungswohngruppen sind also zu verstehen kleinere Vollzugseinheiten, in denen das Arrangement der Untergliederung und Abgrenzung verhaltens- und sozialtherapeutisch genutzt werden soll, indem das gesamte Feld des engen allt\u00e4glichen Miteinander-Lebens durch sozialp\u00e4dagogische Anleitung zur zielgerichteten Behandlungsma\u00dfnahme installiert wird12, gegebenenfalls erg\u00e4nzt durch ein spezielleres, methodisch-therapeutisches Instrumentarium.<\/p>\n<p><b>Der Zielkonflikt im Gesetz<br \/><\/b>Es mu\u00df zweifelhaft erscheinen, ob Behandlung in Wohngruppen der so bestimmten Bedeutung unter Bedingungen des Strafvollzuges funktioniert und von den verantwortlichen Bediensteten geleistet werden kann. Denn mit dem gesetzlich festgeschriebenen Anstaltsprogramm &#8222;Behandlung im Strafvollzug&#8220;, das von Strafe nicht l\u00e4\u00dft und Behandlung nicht l\u00e4nger verweigert, erweist sich das Strafvollzugsgesetz als der konsequente Ausdruck eines historischen Dilemmas:<br \/>Der Gedanke der Strafe, die als Zuf\u00fcgung von \u00dcbel (als \u00c4quivalent f\u00fcr begangenes \u00dcbel) immer auch S\u00fchne, Vergeltung und Abschreckung impliziert, ist nach wie vor im gesellschaftlichen Bewu\u00dftsein tief verwurzelt. Der Behandlungsgedanke andererseits scheint mit den fortgeschrittenen Einsichten in die Ursachen delinquenten Verhaltens unabweisbar geworden zu sein. Daraus erw\u00e4chst der gesetzliche Auftrag, unter Bedingungen des Freiheitsentzuges zu einem sozial verantwortlichen Umgang mit der Freiheit zu erziehen. Behandlung im Strafvollzug hei\u00dft letzten Endes, da\u00df Momente, Absichten und Konsequenzen des gesellschaftlichen Ausschlusses einerseits, der gesellschaftlichen (Wieder-)Eingliederung andererseits immer zugleich sich manifestieren und damit irgendwie miteinander in Einklang gebracht werden m\u00fcssen.<br \/>Das Strafvollzugsgesetz spricht im Grundsatzparagraphen 2 zuerst von Strafe: Der Strafabsicht wird der Behandlungsauftrag unvermittelt \u00fcbergest\u00fclpt. So vern\u00fcnftig es aber auf den ersten Blick erscheinen mag, Strafzeit zu Ma\u00dfnahmen der Sozialisation sinnvoll zu nutzen, so problematisch und widerspr\u00fcchlich wird es doch, wenn man die Grundsatzparagraphen des Gesetzes in ihrer eigentlichen Bedeutung liest und versteht:<br \/>&#8211;\u00a0\u00a7 2, Satz 1: Im Entzug von Freiheit und Verantwortung soll der Gefangene f\u00e4hig werden,<br \/>k\u00fcnftig in sozialer Verantwortung ein Leben in Freiheit f\u00fchren zu k\u00f6nnen.<br \/>&#8211;\u00a0\u00a7 3, Satz 1: Das Leben unter extrem unnormalen Lebensverh\u00e4ltnissen soll den normalen<br \/>Lebensverh\u00e4ltnissen soweit als m\u00f6glich angeglichen werden.<br \/>&#8211;\u00a0\u00a7 3, Satz 2: Sch\u00e4dlichen Folgen sch\u00e4digender Lebensbedingungen ist entgegenzuwirken.<br \/>&#8211;\u00a0\u00a7 3, Satz 3: Der Entzug der Freiheit ist darauf auszurichten, da\u00df er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.<br \/>\u00a74, Satz 1: Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Unfreiheit mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu f\u00f6rdern.<br \/>Dennoch erscheint es voreilig und zu pauschal, den Strafvollzug von vornherein als ungeeignet f\u00fcr eine Behandlung des Gefangenen abzutun. Zum einen sind &#8211; wie gesagt &#8211; keine durchsetzbaren Alternativen in Sicht. Zum anderen wird dabei allzu leicht ein nicht ohne weiteres abweisbarer Zusammenhang \u00fcbersehen: Immerhin ist der Delinquent auch straff\u00e4llig geworden, weil er den Anforderungen und Belastungen seiner Freiheit in sozialer Verantwortung nicht gewachsen war, so da\u00df &#8211; so gesehen &#8211; Freiheitsentzug, verstanden als Befreiung von Anforderungen und Entlastung von Verantwortung, durchaus einen Sinn ergibt. Dieser l\u00e4\u00dft sich allerdings glaubhaft nur dann vertreten, wenn Strafzeit konsequent daraufhin ausgerichtet wird, die Bereitschaft, die Bef\u00e4higung und vor allem die M\u00f6glichkeiten und Gelegenheiten zu sozialer Verantwortung zu vermitteln und damit schrittweise soziale Wiederbelastung einzu\u00fcben. In diesem Sinne w\u00e4re die Grundstruktur eines sozialisierenden Strafvollzuges konsequent vom Gedanken &#8222;sozialer Progression&#8220; bestimmt.<br \/>Man wird sich also den inneren Bedingungen und Widerspr\u00fcchen des Auftrages eines Behandlungs-Strafvollzuges ernsthafter stellen m\u00fcssen, um dem Behandlungsgedanken f\u00fcr die Zukunft eine Chance zu geben und die dazu unverzichtbaren Grundbedingungen f\u00fcr Einrichtung, innere Ausgestaltung und Organisation von Behandlungswohngruppen zu verdeutlichen und einzufordern. Dazu ist eine genauere Analyse der den Konzepten von &#8222;Bestrafung&#8220; und &#8222;Behandlung&#8220; immanenten Ziel- und Verhaltensstrukturen unerl\u00e4\u00dflich, was an dieser Stelle nur in der Form knapper Thesen geschehen kann.<\/p>\n<p><b>Bestrafung und Behandlung in Wohngruppen: Zehn (pessimistische) Thesen<br \/><\/b>Die Dimensionen des Behandlungsauftrages f\u00fcr Strafanstalten werden deutlich, wenn die Prinzipien und Konsequenzen von Strafvollzug und Behandlungsabsicht in den ihnen immanenten Sinngehalten einander gegen\u00fcbergestellt werden. Diese Konfrontation der Ideen von &#8222;Strafe&#8220; und &#8222;Behandlung&#8220; (als &#8222;Idealtypen&#8220; im Sinne Max Webers13), der Bedingungen und Intentionen von Strafverhalten und Behandlungsverhalten auf Seiten der Strafvollziehenden wie der Bestraften, der Behandler wie der zu Behandelnden steckt einerseits die intendierte Reichweite des Reformansatzes ab und macht andererseits damit das weite Spannungsfeld erkennbar zwischen dem traditionellen Grundsatz des strafenden Freiheitsentzuges und der reformerischen Behandlungsabsicht. Nur die genauere Bestimmung dieses Spannungsfeldes kann die Bezugsebene sein f\u00fcr eine realistische Bewertung des gegenw\u00e4rtig desolaten Wohngruppenvollzuges, f\u00fcr seine ad\u00e4quate Weiterentwicklung und damit letztlich f\u00fcr die zuk\u00fcnftigen Chancen und M\u00f6glichkeiten von Behandlung.<br \/>Warum erweist es sich als so schwierig, Behandlungswohngruppen-Strafvollzug zu praktizieren? Dazu zehn pessimistische Thesen:<br \/><u>These 1:<\/u> Der mit dem Strafvollzugsgesetz eingef\u00fchrte Begriff der &#8222;Behandlung&#8220; von Straft\u00e4tern ist verfehlt und hat verh\u00e4ngnisvolle Auswirkungen, weil er einerseits ungerecht-fertigt hohe Anspr\u00fcche impliziert und entsprechend \u00fcbersteigerte Erwartungen weckt, zum anderen in mi\u00dfverst\u00e4ndlicher Weise dem Inhaftierten die eher passive Rolle eines &#8222;Patienten&#8220; antr\u00e4gt und aus Gr\u00fcnden eben dieses am Vorgang der Medikation orientierten Sinngehalts bei den Betroffenen Ablehnung und Verweigerung provozieren mu\u00df.<br \/>Zun\u00e4chst scheint der Anspruch erhoben, analog der medizinisch-therapeutischen Behandlung geeignete und erprobte Behandlungsmethoden zu kennen und mit diesen Methoden hinreichend vertraute, d.h, qualifizierte &#8222;Behandler&#8220; einsetzen zu k\u00f6nnen. Dieser Anspruch ist ungerechtfertigt, die damit verbundenen Erwartungen sind bis heute nicht einl\u00f6sbar.<br \/>Andererseits wird mit der unterstellten Notwendigkeit der Behandlung das Problem der Kriminalit\u00e4t in ungerechtfertigter Verengung der Perspektive personalisiert, indem deren Ursachen nur noch in vorgeblich einzugrenzenden und zu behebenden Pers\u00f6nlichkeitsdefekten des T\u00e4ters ausgemacht, nicht aber auch und vor allem in widrigen sozialen Bedingungen seines bisherigen Lebenslaufes gesehen werden. Es erscheint abwegig und verh\u00e4ngnisvoll, verurteilte Straft\u00e4ter als grunds\u00e4tzlich behandlungsbed\u00fcrftig einzusch\u00e4tzen. Der Inhaftierte wird damit nicht nur als &#8222;Kranker&#8220; gewisserma\u00dfen ein zweites Mal sozial ausgegrenzt, er wird auch im doppelten Sinne zum Erdulden verurteilt: Er wird bestraft und wird behandelt, beides zugleich wird an ihm &#8222;vollzogen&#8220; als dem Objekt \u00fcbergeordneter Straf- und Behandlungs-Autorit\u00e4ten. Kein Wunder, wenn die meisten Inhaftierten diesem Ansinnen mit Mi\u00dftrauen begegnen oder aber daf\u00fcr nur Hohn und Spott \u00fcbrig haben und sich von vornherein verweigern. Selbst dann aber, wenn man &#8222;Behandlung&#8220; in einem zutreffenderen Sinne versteht als einen zwar angeleiteten, aber vom Inhaftierten gewollten, aktiv anzugehenden und zu tragenden Proze\u00df des &#8222;sozialen Lernens&#8220;, treten die in den folgenden f\u00fcnf Thesen zusammengefa\u00dften institutionsbedingten Widerspr\u00fcche unabweisbar zutage.<br \/><u>These 2: <\/u>Grundmerkmal der Bestrafung ist die Unfreiwilligkeit des Gefangenen als Objekt eines in seinen Organisationsstrukturen herrschafts- und gewaltbestimmten Vollzuges. Leitgedanke eines sozialen Lernprozesses mu\u00df die Bereitschaft des Angesprochenen sein, an sich selbst als dem im Grundsatz anerkannten Subjekt eines Prozesses eine selbst gew\u00fcnschte \u00c4nderung anzustreben.<br \/>Der Begriff &#8222;Strafvollzug&#8220; trifft das Wesentliche, der Begriff &#8222;Behandlungsvollzug&#8220; erscheint als Widerspruch in sich. Die Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber dem Gefangenen werden voll-zogen im Medium von Befehl und Gehorsam, unter Anwendung von Drohung und Gewalt. Die Folgen sind im besseren Fall opportunistische Anpassung, h\u00e4ufiger jedoch Verweigerung und innerer R\u00fcckzug in die Unansprechbarkeit. Der Gefangene wird im doppelten Sinne &#8222;verschlossen&#8220;, und die wohlmeinendsten Absichten erreichen ihn nicht mehr.<br \/>Ein Lernproze\u00df bedarf sicherlich eines Ansto\u00dfes, der St\u00fctzung und Verst\u00e4rkung von au\u00dfen. Dies Bem\u00fchen mu\u00df aber auf Offenheit, Ansprechbarkeit und das Sich-Einlassen-Wollen treffen, soll im Medium von Gespr\u00e4ch, \u00dcberzeugung und vorbildhafter Einflu\u00dfnahme der Angesprochene zu einem ver\u00e4nderten Selbst finden.<br \/><u>These 3:<\/u> Folge der Inhaftierung ist ein fast totaler Rollenverlust als Verlust des Erwachsenenstatus mit der Folge des Verlernens pers\u00f6nlicher Handlungsm\u00f6glichkeiten und -f\u00e4higkeiten.14 Das genaue Gegenteil ist mit sozialem Lernen intendiert: Dieses besteht im wesentlichen aus Rollenlernen zur Vermittlung von Handlungskompetenz und Erwachsenenstatus.<br \/>Der Gefangene erf\u00e4hrt seine Entm\u00fcndigung und &#8222;Entsozialisierung&#8220;, indem ihm mit der Aussperrung aus der Gesellschaft und mit seiner umfassenden materiellen Abh\u00e4ngigkeit die M\u00f6glichkeiten und die Bef\u00e4higung zur Selbstf\u00fcrsorge und Selbstverantwortung schnell verloren gehen m\u00fcssen, damit aber auch das Minimum an Gewi\u00dfheit \u00fcber den Wert der eigenen Person. Ziel eines sozialen Lernprozesses dagegen ist die (Nach-) Reifung der Pers\u00f6nlichkeit im Erfahrungslernen. Das setzt die \u00d6ffnung von Handlungs- und Beziehungsfeldern voraus, in denen Selbstf\u00fcrsorge und Selbstverantwortung ge\u00fcbt und mit der F\u00f6rderung von Erfolgserlebnissen und Selbsterkenntnis neues Selbstwertgef\u00fchl gewonnen werden kann.<br \/><u>These 4:<\/u> Rollenverlust im Strafsystem hei\u00dft Bed\u00fcrfnisversagung und bedeutet den Vorrang der Gehorsamspflicht in geschlossenen Vollzugsnormen bei dichter Au\u00dfenkontrolle Rollenlernen im Gruppenproze\u00df bedeutet demgegen\u00fcber Bed\u00fcrfnisvermittlung und Ar eignung von sozial angemessenen Weisen der Bed\u00fcrfnisbefriedigung. Es beinhaltet da andererseits den Vorrang der Eigenverantwortung in offenen Gestaltungsnormen bei F\u00f6rderung von Innenkontrolle.<br \/>Freiheitsstrafe bewirkt Entsozialisation im Sinne des Verlustes sozial vermittelter Bed\u00fcrfnisbefriedigung: Verlust der Privat- und Intimsph\u00e4re, der Ich Ausstattung wie pers\u00f6nlicher Habe, eigener Kleidung und Wohnung sowie sonstigen Eigentums, Isolation von Bezugspersonen und Bezugsgruppen, Entbehrung heterosexueller Kontakte, Entw\u00f6hnung vom Umgang mit dem anderen Geschlecht, Monotonie der verbleibenden Besch\u00e4ftigungs- und Arbeitsvollz\u00fcge, und dies in einem umfassenden Regelsystem ohne Handlungsspielraum, bei vollst\u00e4ndiger aktenm\u00e4\u00dfiger Pers\u00f6nlichkeitserfassung in anonymer Massenexistenz. Das Erleben existenziellen Sinnmangels und die Erfahrung eigener Bedeutungslosigkeit m\u00fcssen schlie\u00dflich in Apathie und resignativen R\u00fcckzug m\u00fcnden. Soziales Lernen in Gruppen mu\u00df demgegen\u00fcber neue Erlebens- und Bet\u00e4tigungsm\u00f6glichkeiten erschlie\u00dfen und damit ver\u00e4nderte Ich-Erfahrungen einleiten. Das setzt entsprechenden Handlungs- und Erprobungsspielraum voraus, um einerseits Ich-Entfaltung und Selbstbehauptung, andererseits Selbstkontrolle und Konfliktf\u00e4higkeit zu \u00fcben. Das Ziel ist letztlich, in der offenen Kooperation mit anderen die eigenen Erlebensm\u00f6glichkeiten zu erweitern, das Ich neutral zu erfahren und damit neuen Lebensinhalt und Lebenssinn zu gewinnen.<br \/><u>These 5:<\/u> Die Befehl-Gehorsam-Struktur des Strafsystems fordert und f\u00f6rdert ein Interaktionsgef\u00e4lle mit typisch ausgepr\u00e4gter sozialer Distanz zwischen Personal und Insassen: Demgegen\u00fcber setzt die Chance der positiven Einwirkung im Gruppenproze\u00df umgekehrt soziale N\u00e4he voraus, indem konsequent auf eine &#8211; zumindest tendenzielle &#8211; Einebnung und Angleichung der Beziehungen zwischen Anleitern und Anzuleitenden hin-gewirkt werden mu\u00df.<br \/>Je totaler die Institution des Strafens ist, d.h. je l\u00fcckenloser und zwanghafter die Regelbindungen, je geringer die Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnisse des einzelnen, je kleiner die Privatnischen und Handlungsspielr\u00e4ume, desto dichter und unnachgiebiger m\u00fcssen die Kontrollen sein, sollen Sicherheit und Ordnung gew\u00e4hrleistet werden. F\u00fcr diesen Dienst ist soziale Distanz unverzichtbar und funktionell notwendig. Damit jedoch geht die Chance positiver Einflu\u00dfnahme gegen Null, weil eine solche Interaktionsstruktur Mi\u00dftrauen, Vorurteile und Klischeevorstellungen vom Denken und Handeln des Menschen auf der jeweils &#8222;anderen Seite&#8220; f\u00f6rdern mu\u00df. Die zwangsl\u00e4ufigen Folgen sind Unansprechbarkeit, Abschottung und gegenseitige Verst\u00e4ndnislosigkeit, und eine Atmosph\u00e4re des offenen Miteinander-Redens, des von vertrauen geleiteten \u00dcberzeugens ist schwerlich herstellbar.<br \/>Umgekehrt: Je offener der Interaktionsproze\u00df unter den Bedingungen des sozialen Lernens, je eindeutiger die Verhaltensspielr\u00e4ume zum Ein\u00fcben von Ich-Entfaltung und sozialer Verantwortung, je selbstverst\u00e4ndlicher die Achtung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte und je konkreter die Mitgestaltungsm\u00f6glichkeiten, desto echter wird das Verh\u00e4ltnis zwischen Anleitern und Anzuleitenden von Vertrauen, N\u00e4he und wechselseitigem verstehen getragen. Die beiderseitige Anerkennung und Achtung im offenen Gespr\u00e4ch ist Medium eines sozialen Lernprozesses und Lernziel zugleich.<br \/><u>These 6: <\/u>Das Unterwerfungssystem des Strafens treibt den Gefangenen um des sozialen \u00dcberlebens, um der Wahrung eines Restes an Anerkennung und Selbstachtung willen in eine verweigernde Subkultur der Passivit\u00e4t oder des Widerstandes. Das Gruppenklima des sozialen Lernens hingegen sucht den Angesprochenen einzuladen und zu gewinnen f\u00fcr eine aufbauende Gemeinschaftskultur der Kooperation und der solidarischen Aktivit\u00e4t.<br \/>In der wechselseitig sich hochschaukelnden &#8222;Ablehnung der Ablehnenden&#8220; liegt f\u00fcr den Gefangenen die willkommene M\u00f6glichkeit zur Wiederaufrichtung des angeschlagenen Selbstwertgef\u00fchls. Soziale Zur\u00fcckweisung wird mit Zur\u00fcckweisung beantwortet und das Selbstbild nach Ma\u00dfst\u00e4ben mi\u00dftrauischer bis feindselig-verachtender Distanzhaltung wie-der aufgerichtet. Wie jede Ausgrenzung hat auch diese Ausgrenzung der Ausgrenzenden &#8211; als solche werden die strafvollziehenden Aufsichtsbeamten erlebt &#8211; den psychologisch \u00fcberlebenswichtigen Effekt, Minderwertigkeitsgef\u00fchle zu lindern und Selbstachtung zu retten oder wiederzugewinnen, indem man Achtung, Anerkennung und damit Integration in der Solidargemeinschaft der Ablehnenden gewinnt. Diese bietet als anstalts- und gesellschaftsfeindliche Subkultur Ersatz f\u00fcr anderweitig entzogene und langfristig vorenthaltene Wertorientierungen und stellt das Selbstwertgef\u00fchl im Milieu solidarischer Antihaltung wieder her.<br \/>Wenn sich &#8211; anders im Milieu der sozialen Lerngruppe &#8211; im offenen Gespr\u00e4ch zwischen Anleitern und Anzuleitenden eine unmittelbare Beziehung anbahnt, die im helfenden Proze\u00df die gruppenbejahrende , Einstellung f\u00f6rdert, dann k\u00f6nnen typisch korruptive Techniken des \u00dcberlebens \u00fcberfl\u00fcssig werden .Das Prinzip der kooperativen Aktivierung bedeutet Mitverantwortung f\u00fcr das, was mit einem selbst und mit anderen geschieht, bedeute aber damit Aufhebung der N\u00f6tigung zum R\u00fcckzug in eine Kultur der Verweigerung. Das Angebot positiver Gemeinschaftsnormen soll Ablehnung \u00fcberwinden und die gesellschaftsfeindliche Gegenkultur durch eine Kultur der helfenden Gemeinschaft ersetzen.<br \/>Nach dieser skizzenhaften, idealtypisch \u00fcberzeichnenden Gegen\u00fcberstellung scheine Bestrafung und Behandlung (als angeleiteter Proze\u00df sozialen Lernens) in einem einander ausschlie\u00dfenden Verh\u00e4ltnis zu stehen. Zum gleichen Ergebnis mu\u00df man kommen, wenn man die prim\u00e4re Form des Strafens und die prim\u00e4re Form des Behandelns einander gegen \u00fcberstellt. Bestraft wird vorz\u00fcglich durch Isolation, behandelt werden soll und mu\u00df aber durch Gruppenbildung. Isolierung und Gruppenbildung stehen in offensichtlicher Antinomie zueinander, was im Wohngruppen-Strafvollzug folgende Konsequenzen hat:<br \/><u>These 7:<\/u> Blo\u00dfe r\u00e4umliche Abgrenzung, ein gemeinsames abstraktes Symbol (z.B. &#8222;Wohngruppe A&#8220;) und die zus\u00e4tzliche Isolierung einer Anzahl Gefangener durch starre b\u00fcrokratische Regeln machen aus dieser begrenzten Anzahl Menschen noch keine Gruppe. Wo f\u00fcr die Beteiligung an der Wohngruppe eigentlich Anla\u00df, innere Motivation und Interesse fehlen und die Mitgliedschaft institutionell aufgen\u00f6tigt ist, handelt es sich um eine pathologische Form der Gruppenbildung, die &#8222;tote Gruppe&#8220; ohne echte Gruppenmerkmale.15<\/p>\n<p>Die entscheidende Voraussetzung f\u00fcr das Funktionieren einer Gruppe mit dem notwendigen Gemeinschaftsbewu\u00dftsein besteht in der M\u00f6glichkeit und F\u00e4higkeit, sich in ihrem Selbstverst\u00e4ndnis gegen\u00fcber der Au\u00dfenwelt abzugrenzen und durch Entwicklung von Wir-Gef\u00fchl zu einer eigenen Identit\u00e4t als Gruppe zu finden. Dazu m\u00fcssen allen potentiellen Mitgliedern gen\u00fcgend Anreiz und Anla\u00df gegeben sein, d.h. das Erleben der Gruppe mu\u00df vom einzelnen als f\u00f6rderlich und lohnend empfunden werden. Eine Gruppe wird in dem Augenblick zur Gruppe, in dem sie sich selbst als solche entdecken, akzeptieren und als n\u00fctzlich erleben kann. Gruppe mu\u00df \u00fcberzeugende Inhalte haben.<br \/>Die Motivation zur Beteiligung an einer Behandlungs Wohngruppe, wenn sie \u00fcberhaupt besteht, erweist sich als vorget\u00e4uscht und scheinhaft. Die Bereitschaft folgt eher opportunistischen Gesichtspunkten: Der Gefangene verspricht sich gewisse \u00e4u\u00dfere Erleichterungen, schnelleres Erreichen gewisser Verg\u00fcnstigungen oder hat im Falle seiner Weigerung Angst vor etwaigen negativen Konsequenzen. Dem Versprechen oder der Erwartung eines wirklichen Gruppenlebens mit sozialem Lerneffekt fehlt unter diesen Umst\u00e4nden die wichtigste Voraussetzung: Anreiz und Motivation zum Mitmachen.<br \/><u>These 8: <\/u>In der &#8222;totalen Gruppe&#8220; der kasernierten Vergesellschaftung kommt es infolge fehlender Ausweichm\u00f6glichkeiten leicht zu emotionaler \u00dcberlastung und zu entsprechend eruptiven Gef\u00fchlsausbr\u00fcchen der Gruppenmitglieder. Es m\u00fcssen sehr bald Tendenzen der Selbstzerst\u00f6rung auftreten, weil der Therapie des totalen Einschlusses in einer Gruppe ein Mi\u00dfverst\u00e4ndnis \u00fcber den sozialen Kontext von Gruppenleben sowie eine ma\u00dflose \u00dcbersch\u00e4tzung der Sozialisationswirkung von Gruppen zugrunde liegen. Gruppen leben von gemeinsamen Interessen und Zielen, dar\u00fcber hinaus jedoch vor allem von den je individuellen Gef\u00fchls-, Stimmungs- und Problemwelten ihrer Mitglieder. Erlaubte und erwartete Gef\u00fchls\u00e4u\u00dferungen jedes einzelnen Mitglieds machen die Lebendigkeit und die komplexe Beziehungsstruktur innerhalb einer Gruppe aus. Gruppen m\u00fcssen f\u00fcr Gef\u00fchls\u00e4u\u00dferungen ihrer Mitglieder empf\u00e4nglich sein, k\u00f6nnen aber andererseits nicht alle Stimmungen und Leidenschaften gleicherma\u00dfen und zu allen Zeiten zulassen, sonst w\u00e4ren sie \u00fcberfordert.16<br \/>Die funktionierende Gruppe ist gegen solche \u00dcberforderungen gesichert, n\u00e4mlich einerseits durch eingehaltene Scham- und Taktnormen, andererseits durch die \u00d6ffnung nach innen wie nach au\u00dfen: Das einzelne Mitglied mu\u00df ausweichen k\u00f6nnen nach innen durch R\u00fcckzug in eine pers\u00f6nliche und gegen \u00dcbergriffe gesch\u00fctzte Privatsph\u00e4re, und es mu\u00df Entlastung finden k\u00f6nnen nach au\u00dfen durch Zugang zu anderweitigen Beziehungen.<br \/>Im Strafvollzug ist das Mitglied fast ausnahmslos und umfassend in die Wohngruppe eingeschn\u00fcrt. Gruppe ist fast \u00fcberall und rund um die Uhr und \u00fcber lange Zeit. Als Folge brechen die Normen der R\u00fccksichtnahme wegen emotionaler \u00dcberlastung leicht ein, und die Gruppe nimmt f\u00fcr den einzelnen den Charakter der Ausbeutung an. Wenn das gesamte Leben und Erleben nur noch Gruppenleben ist, werden der einzelne wie die Gruppe insgesamt durch nicht mehr ableitbare Gef\u00fchle \u00fcberlastet, deren eruptive Freisetzung unvermeidbar ist und alle \u00fcberfordert.<\/p>\n<p>Ein Gleichgewicht von Stimmungsoffenheit und Gef\u00fchlsbestimmtheit einerseits, von emotionaler Kontrolle andererseits darf als Grundbedingung f\u00fcr die funktionierende Gruppe gelten. Neben der genannten Offenheit nach innen und au\u00dfen wird dieses Gleichgewicht gew\u00e4hrleistet durch die Gruppen\u00f6ffentlichkeit.<br \/><u>These 9: <\/u>Die Wohngruppe ist Teil des Normalvollzuges und wie dieser gepr\u00e4gt durch eine penetrante Atmosph\u00e4re gegenseitigen Mi\u00dftrauens. Auf soziale Isolation reagiert das Individuum mit der zus\u00e4tzlichen, &#8222;freiwilligen&#8220; Isolation des R\u00fcckzuges in die innere Emigration: Eine Schutzreaktion gegen die Gefahr totaler Vereinnahmung. Damit aber werden Offenheit und Echtheit in der Gruppe, wird Gruppen\u00f6ffentlichkeit verweigert.<br \/>Spannungen und Konflikte zwischen Gruppenmitgliedern werden gemildert oder gel\u00f6st durch das offene Gespr\u00e4ch in der Gruppe. Gruppen\u00f6ffentlichkeit hat die wichtige Funktion, Leidenschaften, Stimmungen und Kontroversen nur in ged\u00e4mpfter Form zuzulassen, ihnen damit die zerst\u00f6rerische Wirkung zu nehmen und sie so &#8222;behandelbar&#8220; zu machen durch die m\u00e4\u00dfigende Wirkung sozialer Kontrolle durch die Gruppe.<br \/>Im Strafvollzug wird die &#8222;Ver\u00f6ffentlichung&#8220; von Gef\u00fchlen nicht gef\u00f6rdert und gew\u00fcnscht, sondern im Gegenteil bewu\u00dft vermieden. Jeder hat bereits genug Blo\u00dfstellung durch seine Verurteilung und aktenm\u00e4\u00dfige Erfassung erfahren, zu viel ist bereits gegen ihn verwendet worden. Weitere &#8222;Entkleidung&#8220; mit dem Risiko auch des Verlustes von reservierter Innenwelt wird verweigert. These 8 und 9 stehen zueinander nicht in Widerspruch, sondern in innerem Bezug: Weil kontrollierte Gef\u00fchlsoffenheit nicht m\u00f6glich erscheint, sind unbeherrschte Ausbr\u00fcche absehbar. Die Pathologie der toten Gruppe ist bezeichnenderweise ebenso bestimmt von versperrter wie von eruptiv ungez\u00fcgelter Emotionalit\u00e4t.<br \/>Als &#8222;chancenreichsten Helfer&#8220;17 im Vollzug sind die Beamten des allgemeinen Aufsichtsdienstes bezeichnet worden: Sie stellten die bei weitem gr\u00f6\u00dfte Gruppe des Personals und bef\u00e4nden sich zum Gefangenen in der vergleichsweise gr\u00f6\u00dften r\u00e4umlichen und sozialen N\u00e4he. Mit der Resozialisierungsaufgabe in Form des Behandlungswohngruppen-Strafvollzuges aber sind die Beamten des Aufsichtsdienstes hoffnungslos \u00fcberfordert:<br \/><u>These 10: <\/u>Strafverhalten ist ein Verhalten der Versagung, des Mi\u00dftrauens und der Distanz, die Idee des sozialen Lernens aber verlangt Zuwendung, Vertrauen und N\u00e4he. Beide Prinzipien miteinander vers\u00f6hnen zu sollen, mu\u00df zur vollst\u00e4ndigen Verunsicherung des Vollzugsbediensteten und schlie\u00dflich zu seiner Verweigerung und seinem R\u00fcckzug in den Normalvollzug f\u00fchren.<br \/>Da in der (Re-)Sozialisation weniger bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse als vielmehr Wert und Normen, Einstellung, Grundhaltungen und -\u00fcberzeugungen vermittelt werden, kommt es darauf an, diese in h\u00e4ufigen, intensiven und gef\u00fchlsoffenen Kontakten erfahrbar und erlebbar zu machen: \u00dcber eine gef\u00fchlbedingte und gef\u00fchlsbestimmte Identifikation mit unmittelbaren Bezugspersonen geschieht (Re-)Sozialisation vor allem.<br \/>Vom Auftrag des &#8222;Strafvollzuges&#8220; nicht freigestellt, soll der Aufsichtsbedienstete die psychische N\u00e4he und das pers\u00f6nliche Vertrauen zum Gefangenen in dem Ma\u00dfe finden, wie es f\u00fcr eine positive erzieherische Einflu\u00dfnahme unbabdingbar ist. Strafverhalten verlangt aber das genaue Gegenteil: Wo vielen Menschen auf engstem Raum in allen ihren Lebensbereichen Selbstbestimmung und Selbstgestaltung versagt werden, wird die Zwanghaftigkeit eines dichten Regel- und Kontrollsystems zur funktionalen Notwendigkeit. <br \/>Die &#8222;totale Institution&#8220; in ihrer idealtypischen Auspr\u00e4gung funktioniert nur so:<br \/>&#8211; Totalkontrolle ist nur gew\u00e4hrleistet durch die Ausschaltung von Ermessensspielr\u00e4umen. Deshalb kann das Personal sich bei allen Anordnungen auf formale Regeln berufen, die &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; nur eine eng begrenzte Auslegung zulassen. Die Unfreiheit des Insassen findet ihre Entsprechung in der Regelgebundenheit des Anstaltspersonals.<br \/>&#8211; Totalkontrolle ist nur gew\u00e4hrleistet durch die Ausschaltung von Entscheidungswiderspr\u00fcchen und Kompetenzunsicherheiten. Deshalb ist das Entscheidungssystem des Strafvollzuges streng zentralisiert: Beinahe alle Entscheidungen von Gewicht werden durch die Position an der Spitze getroffen. Der Autonomieverlust des Insassen findet seine Entsprechung in der Befugnisbegrenzung und Kompetenzarmut des Anstaltspersonals.<br \/>&#8211; Totalkontrolle ist aber vor allem nur gew\u00e4hrleistet durch den entschiedenen Willen und die Entschlossenheit, Regeln und Versagungen &#8222;ohne Ansehen der Person&#8220; durchzusetzen. Strafvollzug in seiner eigentlichen Bedeutung ist Abbruch und Verweigerung sozialer Zuwendung, besteht bekanntlich im Entzug sozialer Beziehungen. Die R\u00fcckzugshaltung des Insassen findet ihre Entsprechung in der funktionalen Distanzhaltung des Personals.<br \/>Regelgebundenheit, Kompetenzschw\u00e4che und Distanzhaltung m\u00fcssen also als die \u00fcberlebensnotwendigen Prinzipien f\u00fcr den Aufsichtsdienst in der Institution des Strafens gelten. Dies ist nur in einer Rolle zu leisten, die in hohem Ma\u00dfe formalisiert und durch Routine gepr\u00e4gt ist. Die Entfremdung und das Mi\u00dftrauen zwischen Personal und Insassen m\u00fcssen begriffen werden als eine der Ziel- und Funktionsstruktur der Strafanstalt notwendig innewohnende Konsequenz. Strafvollzug pr\u00e4gt sich die Menschen so, wie er sie zur Durchsetzung seines Zweckes braucht. Diese Menschen sind dann aber kaum f\u00fcr die Zielsetzung der Behandlung verwendbar, zumal sich das Justizvollzugssystem dem Zielkonflikt eines Behandlungs-Strafvollzuges bisher nicht ernsthaft stellt, sondern diesen eher geleugnet oder ignoriert hat. Behandlung bleibt ein Etikett, hinter dem weiterhin nach den tradierten Ma\u00dfst\u00e4ben eines Ordnungs-, Sicherheits- und Verwahrvollzuges verfahren wird. Wo trotzdem Wohngruppenvollzug versucht wird, geht der Konflikt als Rollenkonflikt voll zu Lasten der Bediensteten, denen wirksame Voraussetzungen und Hilfen zur Umorientierung versagt bleiben. So ist die Flucht zur\u00fcck ins Strafverhalten, der R\u00fcckzug ins &#8222;Haupthaus Strafvollzug&#8220; vorprogrammiert als Folge einer in Ans\u00e4tzen steckengebliebenen Reformabsicht.<br \/>Abkehr von Behandlungsgedanken?<br \/>Eine Analyse der Ziel- und Verhaltensstrukturen eines Behandlungswohngruppen-Strafvollzuges scheint der Abkehr vom Behandlungsgedanken die schl\u00fcssigsten Argumente zu liefern. Es zeigen sich zu viele Widerspr\u00fcche, die bisher \u00fcbersehen oder geleugnet wurden, und demzufolge keine Ans\u00e4tze in der Praxis, diese zu bearbeiten und ernsthaft ihre Vermittlung zu versuchen. Der Strafvollzug mit seinen tradierten Prinzipien der Abschreckung, Sicherheit und Ordnung reagiert nur systemgerecht, wenn er dem Behandlungsauftrag fremd und abweisend gegen\u00fcbersteht. Kann entgegen dieser Erkenntnis am Behandlungsgedanken in dem hier dargestellten Verst\u00e4ndnis festgehalten werden? Einige \u00dcberlegungen und Argumente sprechen daf\u00fcr.<br \/>Zun\u00e4chst noch einmal: Das Herunterspielen, Ignorieren oder gar Bestreiten t\u00e4glich erlebbarer eklatanter Unvereinbarkeiten im Behandlungsvollzug hilft aus der desolaten Situation nicht heraus, sondern macht letztlich die allgemeine Resignation zum Programm. Nur die konsequente Frage nach der Vereinbarkeit von Bestrafung und Behandlung kann ein Behandlungskonzept begr\u00fcnden, rechtfertigen und gegebenenfalls voranbringen, indem da-mit Widerst\u00e4nde blo\u00dfgelegt, althergebrachte Strukturen der Selbstverst\u00e4ndlichkeit in Frage gestellt und Bedingungen f\u00fcr wirksame Ver\u00e4nderungen verdeutlicht werden.<br \/>Im Strafvollzugsgesetz werden Strafe und Behandlung vorgeschrieben. Eine erneute &#8211; und dann radikale &#8211; Gesetzesreform ist auf absehbare Zeit nicht in Sicht. Also mu\u00df mit dem Behandlungsauftrag verantwortlich umgegangen werden. Wer der Abkehr vom Behandlungsdenken das Wort redet, wendet sich damit letzten Endes resigniert vom Strafvollzug \u00fcberhaupt ab und \u00fcbernimmt eine Mitverantwortung f\u00fcr seine Zukunft, indem er das Feld denen \u00fcberl\u00e4\u00dft, die keine Probleme mit Strafe haben. Der R\u00fcckfall in das reine Strafdenken aber ist weder ethisch noch wissenschaftlich noch politisch oder sonst irgendwie zu vertreten.<br \/>Zum anderen w\u00fcrden damit die historischen Dimensionen des Geschehens \u00fcbersehen. Das Strafprinzip beinhaltet letztlich steingewordene, tief in geschichtlichen Denktraditionen verwurzelte Bewu\u00dftseins- und Reaktionsstrukturen, deren Ver\u00e4nderungen nicht durch einen blo\u00dfen, einmaligen Gesetzesakt, sondern nur \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume in kleinen und kleinsten Schritten denkbar sind. In diesem Sinne mu\u00df das Strafvollzugsgesetz als Reformprogramm f\u00fcr die Zukunft begriffen werden. Ungeduld und ideologischer Rigorismus er-scheinen unter diesen Gesichtspunkten fehl am Platz.<br \/>Schlie\u00dflich ist bei aller vorgetragenen Skepsis und entgegen der vermeintlichen Schl\u00fcssigkeit der Antinomie von Bestrafung und Behandlung noch einmal darauf hinzuweisen, da\u00df es sich hier um eine idealtypische Gegen\u00fcberstellung handelt. Als Erkenntnisinstrument beschreibt diese nicht die Wirklichkeit in all ihren komplexen Abstufungen und Schattierungen, sondern &#8222;bringt sie auf den Begriff&#8220;, indem sie analytisch abstrahierend darstellt, was Strafprinzip und was Behandlungsabsicht ihrem eigentlichen Sinngehalt nach meinen und bedeuten. Dies geschieht zum besseren Verst\u00e4ndnis, zur genaueren Bewertung und schlie\u00dflich zur Ver\u00e4nderung von sozialer Wirklichkeit.<br \/>Strafe und Behandlung in ihrer &#8222;reinen Absicht&#8220; schlie\u00dfen wohl einander aus. Aber bekanntlich strotzt das soziale Leben vor Paradoxien und Dilemmas. Zudem sind Strafe und Behandlung nun einmal keine konstanten Faktoren, sondern ver\u00e4nderliche Gr\u00f6\u00dfen einer wandelbaren sozialen Realit\u00e4t, und daraus ist auf der Grundlage der obigen Betrachtungen zu schlu\u00dffolgern: Je ausgepr\u00e4gter das Prinzip des Strafens die Realit\u00e4t bestimmt, desto weniger hat Behandlungsabsicht eine Chance auf Durchsetzung und Wirksamkeit. Daraus wiederum kann im Umkehrschlu\u00df abgeleitet werden: Je mehr die Strafabsicht zur\u00fcckgenommen und Freiheitsstrafe auf ihre nicht mehr weiter reduzierbaren Momente eingeschr\u00e4nkt wird, je mehr daf\u00fcr die Prinzipien einer Initiierung, Motivierung und F\u00f6rderung sozialen Lernens in den Vordergrund treten, desto deutlicher werden Behandlungschancen in einem neuen Licht erscheinen k\u00f6nnen. Mu\u00df, so ist zu fragen, das Strafprinzip, sein historisches Gewicht behalten? Was geschieht und wird m\u00f6glich, wenn dem Strafgedanken Z\u00fcgel angelegt und der Behandlungsgedanke eine eindeutige Dominanz in der Organisation Justizvollzug gewinnt?<br \/>Das Aufsatteln von Behandlung auf Strafe und damit letztlich die reale Einheit des Widerspr\u00fcchlichen: &#8222;Strafbehandlung&#8220; oder &#8222;Behandlungsstrafe&#8220; kann nicht die historische L\u00f6sung sein. Das Gesetz erlaubt die Dominanz von Behandlung, indem es das Leben des mit dem Ziel der Wiedereingliederung zu Behandelnden so normal als m\u00f6glich gestalten und allen sch\u00e4dlichen Folgen des Freiheitsentzuges begegnen will. Dieses Programm ist aber noch gar nicht ernsthaft in Angriff genommen worden, und bevor dies nicht geschieht, kann \u00fcber Strafe und Behandlung sowie \u00fcber das Scheitern des Behandlungsvollzuges nicht abschlie\u00dfend und zuverl\u00e4ssig entschieden werden.18 Aufgabe von Behandlungsforschung und Behandlungspraxis w\u00e4re es, die gesetzlichen Spielr\u00e4ume rechtspolitisch zu ergr\u00fcnden und rechtspraktisch wie sozialp\u00e4dagogisch schrittweise voll auszusch\u00f6pfen. 19\u00a0 Die Bandbreite der Gesetzeskommentare l\u00e4\u00dft M\u00f6glichkeiten einer nicht unerheblich ver\u00e4nderbaren Vollzugspraxis erkennen. Die historische, ethische und politische Aufgabe mu\u00df es sein, das Strafdenken und Strafhandeln zur\u00fcckzudr\u00e4ngen zugunsten einer konsequenten Behandlungsorganisation des Justizvollzuges.<br \/>Einzukalkulieren bleibt nach diesen \u00dcberlegungen allerdings die Aussicht, irgendwann offen und ohne Umschweife eingestehen zu m\u00fcssen, da\u00df \u00fcber formalisierte Bildungs- und Ausbildungsma\u00dfnahmen hinaus unter Bedingungen des strafenden Freiheitsentzuges nicht nennenswert wirksam behandelt werden kann.<\/p>\n<p>1 Krumsiek, R., Der Minister des Landes Nordrhein-Westfalen informiert: Strafvollzug auf dem Pr\u00fcf-stand. Resozialisierung oder Verwahrung. D\u00fcsseldorf 1987, S. 18.<br \/>2Eine Zusammenfassung dieser Erfahrungen durch G. St\u00e4wen unter dem Titel &#8222;Behandlungswohngruppen im Regelvollzug. Bedingungen, zentrale Probleme und Perspektiven aus der Sicht der Sozialarbeit&#8220; erscheint im Herbst 1989 in der Zeitschrift f\u00fcr Strafvollzug und Straff\u00e4lligenhilfe (ZfStrVo). <br \/>\u00a03 Mey, H.-G., Zum Begriff der Behandlung im Strafvollzugsgesetz (aus\u00a0\u00a0\u00a0 psychologisch-therapeutischer Sicht). In: ZfStrVo 1 \/ 1987, S. 45.<br \/>4Schulte-Altedorneburg, M., Zum Behandlungsauftrag des Strafvollzugsgesetzes. Wohngruppen in konventionellen Strafanstalten &#8211; Reformabsicht oder Fassaden-Kosmetik? In: vorg\u00e4nge 29 \/ 1977, S. 106-111.<br \/>5 Hilbers, M., Lange, W, Abkehr von der Behandlungsideologie? In: KrimJ 5\/1973, S. 52 &#8211; 59. Strafe und Behandlung halten f\u00fcr grunds\u00e4tzlich unvereinbar u.a.: Rasch, W., Nachruf auf die sozialtherapeutische Anstalt. In: Bew\u00e4hrungshilfe 1985, S. 319-329. Feltes, Th. , Die Wende? In: Bew\u00e4hrungshilfe 1986, 5. 233 -255.<br \/>6 Driebold, R., Hisao Katoh; Das Staatsgef\u00e4ngnis Ring &#8211; Tendenzen des Strafvollzuges in D\u00e4nemark. In: Driebold, R. (Hg.); Strafvollzug. G\u00f6ttingen 1983, S. 151.<br \/>Gerade die Unverbindlichkeit des Gesetzes hinsichtlich m\u00f6glicher &#8222;Behandlungsgruppen&#8220;, &#8222;Betreuungsgruppen&#8220;, &#8222;Wohngruppen&#8220; \u00f6ffnet dem Etikettenschwindel jedweder Form T\u00fcr und Tor. Dazu: Schulte Altedorneburg, M., a.a.O.<br \/>8 Je nach Gr\u00f6\u00dfe sowie r\u00e4umlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in der Anstalt k\u00f6nnen Betreuungsgruppen vereinzelte Merkmale von Wohngruppen haben. Bei den gegebenen unzul\u00e4nglichen Anstaltsstrukturen wird es sich dabei jedoch um die mehrheitliche Restkategorie von Gefangenen handeln, denen als Quasi Wohngruppe die minimalsten Voraussetzungen zur Bildung gruppenhafter Beziehungsstrukturen fehlen. Schumann definiert das Kriterium der \u00dcberschaubarkeit im Strafvollzug wie folgt: Betreuungsgruppen 25 &#8211; 30 Personen, Behandlungsgruppen 5-15 Personen, Wohngruppen 4-7 Personen (In: Reihe Alternativkommentare &#8211; Komentar zum Strafvollzugsgesetz, hrsg.v. R. Wassermann, Neuwied\/Darmstadt 1980, \u00a7 143, Rz9).<br \/>Solche Behandlungsgruppe kann zugleich Wohngruppe sein, braucht es aber nicht. Werden Wohngruppen angeleitet durch regelm\u00e4\u00dfige Sitzungen mit dem Charakter der Selbsterfahrungsgruppe zum Bewu\u00dftmachen und Aufarbeiten gruppendynamischer Prozesse des Alltags mit der Absicht gezielter Ver\u00e4nderungen des Einzel- und Gruppenverhaltens, oder werden weitere psycho-therapeutische Methoden in Erg\u00e4nzung zum allt\u00e4glichen angeleiteten Gruppenleben eingesetzt, so ist von Behandlungswohngruppen zu sprechen.<br \/>10 Callies, R.-P., M\u00fcller-Dietz, H.; Strafvollzugsgesetz (Kurzkommentar). 2. A. M\u00fcnchen 1979, \u00a7 4, Rz6.<br \/>11Wohngruppe in diesem Sinne beruht auf dem Konzept der &#8222;probleml\u00f6senden&#8220; oder &#8222;helfenden&#8220; oder &#8222;therapeutischen Gemeinschaft&#8220;. Dazu umfassend Vormann, G.; Therapeutische Gemeinschaft. Das Heil in der Gruppe. In: Petzold, K(Hrsg.); Wege zum Menschen. Ein Handbuch. Bd. II. Paderborn 1984, S. 489-561.<br \/>12 Die Affinit\u00e4t dieser Sozialp\u00e4dagogik zu noch mehr Kontrolle im Vollzug durch Abgrenzung und \u00dcberschaubarkeit liegt auf der Hand.<br \/>13 Nach M. Weber ist der &#8222;Idealtypus&#8220; ein Ideal- oder Gedankenbild, das weder die historische noch die eigentliche Wirklichkeit ist, sondern eine Utopie, die &#8222;die Bedeutung eines rein idealen Grenzbegriffs hat, an welchem die Wirklichkeit zur Verdeutlichung bestimmter bedeutsamer Bestandteil ihres empirischen Gehalts gemessen, mit dem sie verglichen wird.&#8220; Weber, M.; Die &#8222;Objektivit\u00e4t&#8220; sozialwissenschaftlicher Erkenntnis. In: Soziologie, Weltgeschichtliche Analyse, Politik. Stuttgart 1964, S. 234f.<br \/>14 Hohmeier, J.; Die soziale Situation des Strafgefangenen: Deprivation der Haft und ihre Folgen. In: L\u00fcderssen, K., Sack, F. (Hrsg.); Seminar: Abweichendes Verhalten III. Die gesellschaftliche Reaktion auf Kriminalit\u00e4t 2. Frankfurt 1976, S. 433 &#8211; 451.<br \/>15 Ammon, G.; Was macht eine Gruppe zur Gruppe? In: Ders. (Hrsg.); Analytische Gruppendynamik.<br \/>Hamburg 1976, S. 59. 16 Zu diesen &#8222;Balancierungsproblemen&#8220; der Gruppe Neidhardt, E; Innere Prozesse und Au\u00dfenweltbedingungen sozialer Gruppen. In: Sch\u00e4fers, B. (Hrsg.); Einf\u00fchrung in die Gruppensoziologie. Heidelberg 1980, S. 105 &#8211; 126.<br \/>17 Hohmeier, J.; Aufsicht und Resozialisierung. Stuttgart 1973.<br \/>18 Busch, M.; Gescheiterter Behandlungsvollzug? In: S. M\u00fcller, H.-U. Otto (Hrsg.); Damit Erziehung nicht zur Strafe wird. Bielefeld 1986. S. 143- 162.<br \/>19 Welche Schritte zur erprobenden Weiterentwicklung der Behandlungswohngruppen denkbar und not-wendig w\u00e4ren, wird in einem Aufsatz beschrieben, der im Herbst 1989 in der ZfStrVo erscheint: Lorch, A., Schulte-Altedorneburg, M., St\u00e4wen, G.; Die Behandlungswohngruppe als lernende Gemeinschaft. Grundlagen und Folgerungen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2488],"publikationen":[1049],"class_list":["post-12496","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-manfred-schulte-altedorneburg","publikationen-1049"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>\u00dcber das Dilemma von Strafe und Behandlung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/100\/publikation\/ueber-das-dilemma-von-strafe-und-behandlung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"\u00dcber das Dilemma von Strafe und Behandlung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Strafvollzug in Wohngruppen Aus: vorg\u00e4nge Nr. 100 (Heft 4. 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