{"id":12498,"date":"1988-09-01T22:00:00","date_gmt":"1988-09-01T20:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/vergewaltigungsprozesse\/"},"modified":"1988-09-01T12:00:00","modified_gmt":"1988-09-01T10:00:00","slug":"vergewaltigungsprozesse","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/95\/publikation\/vergewaltigungsprozesse\/","title":{"rendered":"Vergewaltigungsprozesse"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Nr. 95, Heft 5\/1988, S. 11-17<\/p>\n<p><b>I.<\/b><\/p>\n<p>Strafprozesse wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung gegen einen Mann k\u00f6nnen zu den heikelsten richterlichen Aufgaben \u00fcberhaupt geh\u00f6ren. Die Feststellung des richtigen Sachverhalts bereitet jedenfalls dann die gr\u00f6\u00dften Schwierigkeiten, wenn die Tat von dem Angeklagten bestritten wird. Ein Richter wird niemals vergessen d\u00fcrfen, dass die Unwahrheit sowohl auf der Seite des Mannes, als auch auf der der Frau liegen kann. Gewiss ist auch in anderen Strafprozessen die Ermittlung der Wahrheit oft schwierig; eine wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Aussage \u00fcber sexuelle Vorg\u00e4nge f\u00e4llt jedoch den meisten Menschen besonders schwer. Die mit Leidenschaft, aber nicht immer mit Sachkenntnis gef\u00fchrten Er\u00f6rterungen von Vergewaltigungsprozessen verkennen nicht selten diese Schwierigkeiten der Gerichte. Sie werden in nicht geringem Ma\u00dfe durch die au\u00dferordentlich frauenfeindliche Formulierung des \u00a7 177 StGB verursacht: \u00bbWer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenw\u00e4rtiger Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben zum au\u00dferehelichen Beischlaf . .. n\u00f6tigt . . . \u00ab Ein Beischlaf ohne Einverst\u00e4ndnis der Frau ist danach nicht strafbar; strafbar ist lediglich das Mittel der Gewalt oder der qualifizierten Drohung.<\/p>\n<p>Diese skandal\u00f6se Gesetzesfassung zwingt den Strafrichter dazu, die Frage, ob Gewalt oder Drohung die Mittel des T\u00e4ters waren, in den Mittelpunkt zu stellen. Die Frage an den Angeklagten, aus welchen Umst\u00e4nden er auf das Einverst\u00e4ndnis der Frau geschlossen hat, h\u00e4lt sich nicht an den Gesetzeswortlaut.<\/p>\n<p>Die Wirklichkeit der Vergewaltigungsprozesse hat sich indessen gewandelt. Das behauptete oder bestrittene Einverst\u00e4ndnis der Frau ist immer h\u00e4ufiger eine der wichtigsten Fragen dieser Prozesse. Die Richter zeigen sich damit gegen\u00fcber unserem heutigen Denken viel aufgeschlossener, als das noch immer nicht von dem Deutschen Bundestag ge\u00e4nderte Gesetz.<\/p>\n<p>Aber letzten Endes sind die Richter an das Gesetz gebunden. Sie k\u00f6nnen nur verurteilen, wenn sie Gewalt oder Drohung mit gegenw\u00e4rtiger Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben feststellen. Deshalb d\u00fcrfen sich die Richter nicht mit der noch so glaubhaften Erkl\u00e4rung der Frau, nicht einverstanden gewesen zu sein, begn\u00fcgen, sondern haben zu pr\u00fcfen, ob der T\u00e4ter Gewalt ausge\u00fcbt oder anders ausgedr\u00fcckt, ob er einen Widerstand der Frau mit k\u00f6rperlicher Gewalt hat \u00fcberwinden m\u00fcssen, ob die Frau sich \u00bbgen\u00fcgend\u00ab gewehrt hat. Es ist verst\u00e4ndlich, dass diese Er\u00f6rterungen und entsprechende Fragen in der \u00d6ffentlichkeit immer wieder auf Kritik sto\u00dfen. Indessen zwingt der Gesetzeswortlaut &#151; und nicht ein verst\u00e4ndnisloser Richter &#151; die Frau, Gewalt oder Drohung zu \u00bbbeweisen\u00ab und dr\u00e4ngt sie nicht selten in eine Rolle, in der sie sich als Angeklagte f\u00fchlen muss.<\/p>\n<p>Dies kann sich erst \u00e4ndern, wenn \u00a7 177 StGB dahin neu gefasst wird, dass nicht die Gewalt oder Drohung des Mannes, sondern das fehlende Einverst\u00e4ndnis der Frau das entscheidende Kriterium ist. Erst dann n\u00e4mlich m\u00fcsste der Mann das Einverst\u00e4ndnis der Frau \u00bbbeweisen\u00ab.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Juristen unter meinen Lesern: Ich kenne nat\u00fcrlich die strafprozessualen Beweisregeln. Und dennoch habe ich die Prozesswirklichkeit wohl richtig beschrieben.<\/p>\n<p>Durch die vorgeschlagene Gesetzes\u00e4nderung w\u00fcrde die Lage der Frau schlagartig verbessert und die des Mannes in einem solchen Prozess entsprechend verschlechtert. Sie w\u00fcrde jedoch die heutige Auffassung von den Beziehungen der Geschlechter zutreffend widerspiegeln, nach der die Frau nicht mehr Objekt der Lust des Mannes ist, dem gegen\u00fcber fast jedes Mittel mit Ausnahme der Gewalt erlaubt ist, sondern dass es auf deren Einverst\u00e4ndnis ankommt. Frauen sind heute, vielleicht im Gegensatz zu fr\u00fcher, auch so weit emanzipiert, dass sie ihr Einverst\u00e4ndnis deutlich zu machen bereit sind.<\/p>\n<p>Der Vorschlag einer Neufassung des \u00a7 177 StGB w\u00fcrde Verhaltensweisen unter Strafe stellen, die bisher straffrei waren und w\u00fcrde die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung deutlich erh\u00f6hen. Damit m\u00fcssen wir mit mehr Anklagen und Verurteilungen wegen Vergewaltigung rechnen.<\/p>\n<p>Die noch heute g\u00fcltige Fassung des \u00a7 177 StGB ist keineswegs ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers des vergangenen Jahrhunderts. Sie ist bewusst gew\u00e4hlt &#151; mit Auswirkungen bis in unsere Tage. Ich habe noch nach dem letzten Weltkrieg in G\u00f6ttingen bei Prof. Welzel gelernt, dass leichte Gewalt den Frauen durchaus willkommen und diese \u00bbvis haud ingrata\u00ab nicht strafbar sei. Diese Vorstellung ist alt. Ich zitiere aus der \u00bbLiebeskunst\u00ab von Ovid: \u00bbWenn Du ihr erst einen Kuss gestohlen hast, hast Du keine Schwierigkeiten mehr, den Rest zu bekommen. Man kann seine Kraft gebrauchen. Sie lieben es. Sage Dir immer wieder, dass sie sich nur zum Anschein wehren und in Wirklichkeit gl\u00fccklich sind, sich hinzugeben. Ein M\u00e4dchen, das einem pl\u00f6tzlichen Angriff zum Opfer f\u00e4llt, betrachtet die K\u00fchnheit des Angreifers als ein Kompliment.\u00ab<\/p>\n<p><b>II.<\/b><\/p>\n<p>Nach \u00a7 177 StGB ist lediglich der Zwang zum <i>au\u00dfer<\/i>ehelichen Beischlaf als Vergewaltigung strafbar. Ein erzwungener Geschlechtsverkehr unter Eheleuten ist nur eine N\u00f6tigung (\u00a7 240 StGB). Dies ist aus der Sicht des vergangenen Jahrhunderts, als \u00a7 177 StGB formuliert wurde, konsequent. Nach damaliger und gelegentlich heute noch zu h\u00f6render Auffassung hat die Frau mit der Eheschlie\u00dfung unwiderruflich in Geschlechtsverkehr eingewilligt, so dass bei einer Vergewaltigung zwischen Eheleuten lediglich die Anwendung von Gewalt zu einem \u00bberlaubten\u00ab Ziel strafw\u00fcrdig bleibt und die besondere Strafw\u00fcrdigkeit der Verbindung von Gewalt und Geschlechtsverkehr entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Der allgemein akzeptierte Vorschlag, im \u00a7 177 StGB den Wortteil \u00bbau\u00dfer-\u00ab zu streichen, kann nicht gen\u00fcgen, um sich von den alten Vorstellungen zu trennen. Erst, wenn in allen F\u00e4llen, innerhalb wie au\u00dferhalb der Ehe, auf das Einverst\u00e4ndnis der Frau und nicht auf die Gewalt abgestellt wird, wird die Frau aus ihrer Rolle als Objekt m\u00e4nnlicher Lust befreit, zumindest im Gesetzestext.<\/p>\n<p>Es gibt eine Reihe von Gesetzesvorschl\u00e4gen, die Vergewaltigung zwischen Eheleuten von einem Strafantrag der Frau abh\u00e4ngig zu machen oder ihr jedenfalls ein Widerspruchs-recht einzur\u00e4umen. Diese Vorschl\u00e4ge taugen wenig. Sie verankern, wie auch immer sie formuliert werden, eine unterschiedliche Wertung der Vergewaltigung in &#151; und au\u00dferhalb der Ehe im Gesetzestext. Sie belasten auch die Ehefrau mit einer kaum zumutbaren Gewissensentscheidung, da dann die Verurteilung ihres Ehemannes von ihrer pers\u00f6nlichen Willensentscheidung abh\u00e4ngig w\u00e4re. \u00dcberdies h\u00e4tte die Ehefrau vornehmlich im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren die Gelegenheit, sich den Strafantrag abkaufen zu lassen. Die Strafverfolgung wegen einer Vergewaltigung darf nicht mit materiellen Interessen verquickt werden.<\/p>\n<p>Allerdings kann im Einzelfall &#151; aber eben auch nur im Einzelfall! &#151; bei der Vergewaltigung zwischen Eheleuten ein milderes Strafma\u00df durchaus am Platz sein. Andererseits kann es bei der Abh\u00e4ngigkeit vieler Ehefrauen von ihren M\u00e4nnern auch durchaus ein h\u00f6heres Strafma\u00df im Einzelfall &#151; und wiederum im Einzelfall! &#151; angemessen sein.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich kann man nicht leugnen, dass trotzdem regelm\u00e4\u00dfig die Strafverfolgung einer Vergewaltigung zwischen Eheleuten praktisch doch von dem Verhalten der Ehefrau abh\u00e4ngig ist, weil ein solches Verfahren schwerlich ohne entsprechende Angaben der Ehefrau durchgef\u00fchrt werden kann und ihr auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Es ist jedoch ein erheblicher Unterschied, ob ein Strafverfahren an nicht zu \u00fcberwindenden tats\u00e4chlichen Schwierigkeiten scheitert oder ob das Recht die Strafverfolgung einschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p><b>III.<\/b><\/p>\n<p>Mit welcher Gesetzesfassung auch immer, wird man der Frau ihre Angst vor der Zeugenrolle in einem solchen Prozess nicht abnehmen k\u00f6nnen. Das Gesetz sollte aber mehr als bisher, versuchen, sie ihr zu erleichtern. Nach dem Prozessrecht und in der Wirklichkeit besteht eine Wahrscheinlichkeit, jedenfalls die M\u00f6glichkeit, dass die Richterbank ausschlie\u00dflich von M\u00e4nnern besetzt ist. Das muss angesichts der Tatsache, dass wir jedenfalls in der j\u00fcngeren Richtergeneration viele Richterinnen haben, nicht sein. Freilich w\u00e4re es umgekehrt ebenso schlecht, wenn die Richterbank ausschlie\u00dflich &#151; auch dies ist theoretisch denkbar &#151; von Frauen besetzt w\u00e4re. Das Gesetz sollte in den F\u00e4llen;&#8220; in denen Sexualdelikte (und nicht nur Vergewaltigungen) verhandelt werden, die Besetzung der Richterbank mit mindestens einem Drittel Frauen und einem Drittel M\u00e4nnern vorschreiben. Etwas \u00c4hnliches haben wir bereits im Jugendstrafrecht. Dort muss von den Sch\u00f6ffen der eine ein Mann, die andere eine Frau sein.<\/p>\n<p>Praktische Erfahrungen zeigen freilich, dass dies am Ergebnis des Gerichtsverfahrens kaum etwas \u00e4ndern wird. Frauen sollten sich nicht dem Irrglauben hingeben, dass Frauen auf der Richterbank auch nur mit Wahrscheinlichkeit die Partei ihrer Geschlechtsgenossinnen ergreifen; dies w\u00e4re auch schlimm! Aber die Bef\u00fcrchtung, geschlechtsbedingte Vorurteile k\u00f6nnten den Richterspruch beeinflussen, w\u00e4re ausger\u00e4umt.<\/p>\n<p>Nicht minder wichtig ist, dass der Frau in ihrer Zeugenrolle und in ihrer etwaigen Rolle als Nebenkl\u00e4gerin ein Anwalt \/ eine Anw\u00e4ltin zur Seite steht. Hier hat das von der jetzigen Regierungskoalition konzipierte Opferschutzgesetz eine Besserung gebracht. W\u00e4hrend jedoch beim Angeklagten &#151; allgemein, und nicht nur in diesen Prozessen &#151; die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht von einer \u00dcberpr\u00fcfung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse abh\u00e4ngig ist, wird der Frau als Nebenkl\u00e4gerin bei dem Antrag auf Beiordnung einer Anw\u00e4ltin, eines Anwalts eine solche \u00dcberpr\u00fcfung anhand von kleinlichen Tabellen zugemutet. Die Folge ist, dass &#151; merkw\u00fcrdig genug &#151; nur die sehr arme oder die sehr wohlhabende Frau in Begleitung eines Anwalts \/ einer Anw\u00e4ltin in der Hauptverhandlung erscheinen kann. Hier bedarf es einer \u00c4nderung des Opferschutzgesetzes. Wer wei\u00df, wie wichtig vielleicht nicht f\u00fcr das Prozessergebnis, wohl aber f\u00fcr die psychische Sicherheit einer Zeugin und Nebenkl\u00e4gerin in diesen Prozessen der Beistand eines Anwalts \/ einer Anw\u00e4ltin in diesen Prozessen ist, wird sich f\u00fcr deren uneingeschr\u00e4nkte Beiordnung ohne \u00dcberpr\u00fcfung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der Frauen einsetzen.<\/p>\n<p><b>IV.<\/b><\/p>\n<p>Die Diskussion \u00fcber das rechte Strafma\u00df bei Vergewaltigungen ist insbesondere durch einen Streit in der Partei der GR\u00dcNEN in einem heillose Verwirrung geraten. Um eine sachliche Grundlage der Diskussion zu schaffen, sei zun\u00e4chst an das geltende Recht erinnert. Danach betr\u00e4gt die Strafe im Regelfall mindestens zwei und h\u00f6chstens f\u00fcnfzehn Jahre Freiheitsstrafe. In \u00bbminder schweren F\u00e4llen\u00ab reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren Freiheitsstrafe.<\/p>\n<p>Genau dies erscheint mir richtig. Gegen die Polemik in der Kritik am gesetzlichen Strafrahmen: Man darf ja wohl noch sagen, dass man ein Gesetz &#151; jedenfalls stellenweise &#151; f\u00fcr richtig h\u00e4lt. Unser Strafgesetzbuch sieht nur bei wenigen Straftaten ein vergleichbares oder ein h\u00f6heres Strafma\u00df vor: F\u00fcr den minder schweren Fall des Totschlags (\u00a7 213 StGB) sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren vor und selbst bei einem vollendeten Totschlag (\u00a7 212 StGB), der nicht als minderschwer ein-gestuft wird, ist die H\u00f6chststrafe die gleiche wie bei einer Vergewaltigung, freilich ist die Mindeststrafe f\u00fcnf Jahre.<\/p>\n<p>Die Diskussion entz\u00fcndet sich an zwei Punkten: Der Begriff des \u00bbminder schweren Falles\u00ab der Vergewaltigung ist zum Reizwort geworden, das man nicht in den Mund nehmen kann, ohne Gefahr zu laufen, diffamiert zu werden. Und dennoch bleibe ich dabei: Es kann \u00fcberhaupt nicht bestritten werden, dass das Strafgesetzbuch einen Straftatbestand nur allgemein beschreiben kann und dass die vom gesetzlichen Tatbestand beschriebenen F\u00e4lle ein unterschiedliches Gewicht haben. Wer dies leugnet, m\u00fcsste konsequenterweise ein f\u00fcr jeden Fall gleiches, absolutes Strafma\u00df fordern. So weit geht, wenn ich recht sehe, niemand. Folglich kann ich die unterschiedliche Schwere von Vergewaltigungen im Einzelfall als unstreitig bezeichnen. Was ist dann dagegen einzuwenden, dass das Gesetz den Richter anweist, f\u00fcr den Durchschnittsfall und alle F\u00e4lle, die unter und \u00fcber diesem gedachten Durchschnitt liegen, die Strafe einem bestimmten Strafrahmen und nur in den F\u00e4llen, die <i>deutlich <\/i>unter dem gedachten Durchschnitt (\u00bbminder schwerer Fall\u00ab) liegen, einem anderen Strafrahmen zu entnehmen? Dies ist eine bei vielen Straftatbest\u00e4nden gel\u00e4ufige gesetzgeberische Technik.<\/p>\n<p>Wer hier Kritik anbringen will, m\u00fcsste darlegen, dass Gerichte von einem \u00bbminder schweren Fall\u00ab auch in F\u00e4llen ausgehen, die nicht deutlich unter dem gedachten Durchschnitt liegen. Bisher fehlt auch nur der Versuch einer Beweisf\u00fchrung in dieser Richtung.<\/p>\n<p>Die Diskussion \u00fcber den \u00bbminder schweren Fall\u00ab hat jedoch dazu gef\u00fchrt, dass die Bundestagsfraktion der GR\u00dcNEN nicht mehr gewagt hat, diesen Begriff in ihren Gesetzesentwurf aufzunehmen, sondern allgemein eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorschl\u00e4gt. Dies war eine S\u00fcnde gegen die intellektuelle Redlichkeit. Sie w\u00fcrde, wenn der Entwurf Gesetz w\u00fcrde, dazu f\u00fchren, dass nicht nur in minder schweren, sondern auch in Durchschnittsf\u00e4llen die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe w\u00e4re. An dieser Fehlleistung zeigt sich, dass es sich nicht lohnt, Stimmungen nachzugeben.<\/p>\n<p>Wenn die KritikerInnen sich Verdienste um eine Verbesserung des Gesetzes an dieser Stelle erwerben wollen, k\u00f6nnten sie vorschlagen, es nicht nur bei dem allgemeinen Begriff des \u00bbminder schweren Falles\u00ab zu belassen, sondern die F\u00e4lle im einzelnen im Gesetzestext zu beschreiben, in denen die Gerichte von einem minder schweren Fall ausgehen d\u00fcrfen. Auf der anderen Seite w\u00e4re es auch denkbar, besonders schwere F\u00e4lle zu beschreiben, in denen die Mindeststrafe h\u00f6her als zwei Jahre Freiheitsstrafe sein sollte. Bisher kennen wir dies (\u00a7 177 Abs. III StGB) nur f\u00fcr den Fall, dass der T\u00e4ter leichtfertig den Tod des Opfers verursacht (f\u00fcnf bis f\u00fcnf-zehn Jahre Freiheitsstrafe). Solche genau benannten Strafmildernd und Strafsch\u00e4rfungsgr\u00fcnde kennen wir an vielen Gesetzesstellen.<\/p>\n<p>Die Kritik entz\u00fcndet sich nicht nur an dem Begriff des \u00bbminder schweren Falles\u00ab, sondern auch an dem Mindeststrafma\u00df des \u00a7 177 StGB. Die Fixierung auf das Mindeststrafma\u00df mutet eigent\u00fcmlich an, weil sie unausgesprochen davon ausgeht, die Gerichte h\u00e4tten sich am Mindeststrafma\u00df zu orientieren. Die Strafe ist jedoch aus der ganzen Breite des Strafrahmens, hier von zwei bis zu f\u00fcnf-zehn Jahren bzw. sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren zu nehmen. Es w\u00e4re deshalb theoretisch denkbar, dass ein Gericht auch in einem minder schweren Fall auf eine Strafe von f\u00fcnf Jahren erkennt. Allerdings ist zuzugeben, dass die Gerichte sich allgemein und nicht nur bei Vergewaltigungen eher am Mindest- als am H\u00f6chststrafma\u00df orientieren. Ich begr\u00fc\u00dfe dies im Sinne einer Humanisierung des Strafrechts. Ein Urteil, das genau auf das Mindeststrafma\u00df erkennt, wird jedoch dem Gesetz in der Regel nicht gerecht. Die KritikerInnen fordern ausnahmslos &#151; also auch ohne die M\u00f6glichkeit, minder schwere F\u00e4lle zu ber\u00fccksichtigen &#151; eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dahinter steht offensichtlich die \u00dcberlegung, Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung bei Verurteilung wegen einer Vergewaltigung zu verhindern. Die KritikerInnen haben jedoch nicht genau genug im Gesetz gelesen. Nach \u00a7 56 Abs. II StGB ist eine Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung bei einer Freiheitsstrafe m\u00f6glich, \u00bbdie zwei Jahre nicht \u00fcbersteigt\u00ab. Will ein Gericht also Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung zubilligen, kann und wird es genau auf die Mindeststrafe von zwei Jahren erkennen.<\/p>\n<p>Die Diskussion \u00fcber die Mindeststrafe k\u00f6nnte gelassener gef\u00fchrt werden, wenn die KritikerInnen nicht ein Strafrechtsverst\u00e4ndnis erkennen lie\u00dfen, das auch in konservativen Kreisen, politisch gesprochen, auch im Umkreis der CDU\/CSU nicht mehr offen ge\u00e4u\u00dfert wird. Nur noch Personen, die, die Zeit vor einhundert Jahren zur\u00fccksehnen, pflegen dieses Strafrechtsverst\u00e4ndnis. Wir nennen sie gemeinhin die Reaktion\u00e4re.<\/p>\n<p>Es ist umgekehrt zu beobachten, dass Personen, die dem betont konservativen Spektrum zuzuordnen sind, bei der Vergewaltigung pl\u00f6tzlich ihre rechtsstaatlichen Neigungen und ihr soziales Verst\u00e4ndnis entdecken. Man f\u00fchlt sich daran erinnert, dass derselbe Personenkreis bei der Aufkl\u00e4rung von NS-Greueltaten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz hochh\u00e4lt, von denen er bei den sogenannten Sicherheitsgesetzen nichts wissen will.<\/p>\n<p>Archaische Gesellschaften sehen in dem, dem Straft\u00e4ter zugef\u00fcgten Straf\u00fcbel einen Ausgleich seiner Schuld. Deshalb auch der vielfach zu beobachtende Brauch, das Glied, mit dem der T\u00e4ter gefehlt hat &#151; etwa die Hand beim Dieb &#151; zu amputieren. Zum Teil war diese Vorstellung auch religi\u00f6s gef\u00e4rbt durch die Vorstellung, der T\u00e4ter oder die Gesellschaft werde durch die Strafe wieder mit Gott vers\u00f6hnt. Die noch heute gebr\u00e4uchliche Bezeichnung der Strafe als \u00bbS\u00fchne\u00ab erinnert an diese Vers\u00f6hnungsvorstellungen. In einigen islamischen Gesellschaften k\u00f6nnen wir diese Vorstellung und ihre Praxis noch heute feststellen.<\/p>\n<p>Etwa seit dem 17. Jahrhundert beobachten wir mit der Aufkl\u00e4rung eine neue Auffassung von der Funktion der Strafe. Seit dieser Zeit und verst\u00e4rkt seit dem Ende des vergangenen Jahrhunderts sieht man in der Strafe ein gesellschaftssteuerndes Instrument und fragt in zweifacher Richtung: Wie k\u00f6nnen durch Strafen Straftaten allgemein verhindert und der individuelle T\u00e4ter \u00bbgebessert\u00ab werden. In diesem Jahrhundert ist die Frage nach den Einwirkungsm\u00f6glichkeiten auf den individuellen T\u00e4ter immer mehr in den Vordergrund getreten. Aus dieser Entwicklung ist auch das stetig verst\u00e4rkte Bem\u00fchen, die individuelle Schuld eines T\u00e4ters zu erforschen, abzuleiten. Die Justiz der Bundesrepublik Deutschland kann mit Stolz darauf verweisen, hier in der Welt eine Spitzenstellung einzunehmen. Wer hinter diesen Standard zur\u00fcck will, muss es sich gefallen lassen, als eine r\u00fcckw\u00e4rts gewandte Person, als ein Reaktion\u00e4r bezeichnet zu werden, mag er diese Bezeichnung f\u00fcr sich noch so sehr ablehnen.<\/p>\n<p>Ich freue mich, mich hier offensichtlich in \u00dcbereinstimmung mit weiten Teilen der Frauenbewegung zu befinden, die, die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs (\u00bbStreichung des \u00a7 218\u00ab) gerade mit der Begr\u00fcndung fordert, strafrechtliche Sanktionen seien hier ungeeignet, gesellschaftliche Verh\u00e4ltnisse zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Es gibt nur sehr wenige Straftaten, bei denen die soziale Wirklichkeit, die sich unter dem gesetzlichen Straftatbestand verbirgt, so vielf\u00e4ltig ist, wie gerade bei Vergewaltigungen. Dies ist auch erkl\u00e4rlich, weil Vergewaltigungen, bei denen T\u00e4ter und Opfer sich vor der Tat nicht kannten, in der Minderzahl sind und bei der Mehrzahl der F\u00e4lle, in denen enge oder weitl\u00e4ufige Beziehungen bestanden hatten, die Tat vor dem Hintergrund der Komplexit\u00e4t menschlicher Beziehungen zu beurteilen ist. Das Erscheinungsbild der T\u00e4ter ist au\u00dferordentlich vielf\u00e4ltig bis hin zu solchen mit psychischen Auff\u00e4lligkeiten. Die Schwere der Gewalt ist recht unterschiedlich. Es gibt Vergewaltigungen mit und ohne k\u00f6rperliche Sch\u00e4den. Das Schwergewicht liegt immer bei dem seelischen Schaden. Dessen Ausma\u00df h\u00e4ngt auch von der Person des Opfers ab.<\/p>\n<p>Diese Vielfalt f\u00fchrt zwangsl\u00e4ufig zu einem sehr unterschiedlichen Strafma\u00df, dessen Berechtigung nur derjenige beurteilen kann, der alle Ver\u00e4stelungen des Einzelfalles kennt; sie werden oft von einer grobrastrigen Medienberichterstattung nicht erfasst. Man sollte auch als gegeben hinnehmen, dass Richter und Richterinnen keine Automaten sind, sondern dass gerade die Entscheidung zum Strafma\u00df eine hohe individuelle Leistung ist, die unausweichlich auch von pers\u00f6nlichen Einstellungen und Erfahrungen gepr\u00e4gt ist. Wer kann es wagen, ein \u00bbmildes\u00ab oder ein \u00bbhartes\u00ab Urteil als richtig zu bezeichnen ohne seinerseits sich an seiner pers\u00f6nlichen Einstellung und Erfahrung zu orientieren. Einen gewissen Ausgleich kann hier, freilich nur in engen Grenzen, die von mir vorgeschlagene Besetzung der Richterbank mit M\u00e4nnern und Frauen bringen.<\/p>\n<p>Auf keinen Fall aber d\u00fcrfen wir bei dieser Straftat anders als bei allen anderen Straftaten die T\u00e4ter unter ein Ausnahmerecht stellen und den Gedanken der Humanit\u00e4t des Strafens beiseite schieben. Die Humanit\u00e4t des Strafens ist ein Kulturgut, das unter unendlich viel Tr\u00e4nen errungen ist und an dem sich jede Gesellschaft messen lassen muss. Ein Strafrecht, das nicht die Person des T\u00e4ters in den Mittelpunkt der Strafzumessung stellt, w\u00e4re eine Barbarei, die dem Verbrechen einer Vergewaltigung kaum nachsteht. Um nicht missverstanden zu werden: Ich pl\u00e4diere keineswegs bei Vergewaltigungen f\u00fcr ein mildes Strafma\u00df, wohl aber f\u00fcr ein Strafma\u00df, das dem Einzelfall und dem T\u00e4ter gerecht zu werden versucht und deshalb in einem Fall hart, im anderen aber auch milde sein kann. Und eben diese M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet das geltende Recht.<\/p>\n<p><b>V.<\/b><\/p>\n<p>Das allgemeine Bewusstsein ist bei uns in erstaunlichem Ma\u00dfe von den Medien gepr\u00e4gt. Die Themen in den Medien sind auch die Themen in den K\u00f6pfen der Menschen. Die Medien aber sind in hohem Ma\u00dfe auf \u00bbBonn\u00ab, auf Bundesregierung, auf den Deutschen Bundestag und die politischen Parteien ausgerichtet. Sie liefern &#151; und nicht nur zur Sommerzeit &#151; ein Theater, das sich leicht abbilden und kommentieren l\u00e4sst. So verbreitet sich der Irrglauben der \u00bbBonner\u00ab, gesellschaftliche Wirklichkeit mit Gesetzen \u00e4ndern zu k\u00f6nnen. Auch die GR\u00dcNEN, die einst mit einem alternativen Anspruch aufgebrochen waren, sind inzwischen in das Bonner R\u00e4derwerk geraten.<\/p>\n<p>Noch hat niemand gewagt, zu untersuchen, in welchem Ma\u00dfe richterliches Entscheidungsverhalten durch Gesetze zu beeinflussen ist. Viele Menschen, und nat\u00fcrlich \u00bbdie oben\u00ab an den Hebeln der Gesetzesmaschinerie, w\u00e4hnen, dass Richter auf Knopfdruck funktionieren. Ich behaupte: ein Irrglaube! Anh\u00e4nger der \u00bbKnopfdrucktheorie\u00ab m\u00f6gen mir Beispiele nennen, in denen es gelungen ist, durch Gesetze das richterliche Entscheidungsverhalten in eine Richtung zu zwingen, die von der Mehrzahl der Richter f\u00fcr falsch gehalten wird. Auch die Zeit des Nationalsozialismus ist (leider) kein verwendbares Beispiel. Es l\u00e4sst sich leicht nachweisen, dass Richter, die damals durch betont national-sozialistische Urteile aufgefallen sind, eben auch Nazis waren. Nicht wenige aber haben still versucht, zu retten, was zu retten war. Heute aber ist das Bewusstsein gerade der j\u00fcngeren Richter und Richterinnen so gest\u00e4rkt, dass ihnen das eigene Gewissen wichtiger ist, als der Gesetzestext.<\/p>\n<p>Auf unseren Fall bezogen: es ist sinnlos, ein Gesetz zu formulieren, das von den Richtern abgelehnt wird. Die Mehrzahl auch der Strafrichter ist heute von der Notwendigkeit der Einzelfallgerechtigkeit, vielleicht sogar von der Begrenzung des Strafrechts durch die Humanit\u00e4t in einem Ma\u00dfe \u00fcberzeugt, dass sich inhumane Mindeststrafen nicht durchsetzen lassen, jedenfalls nicht in gr\u00f6\u00dferer Zahl. Das Unterschreiten des Mindeststrafma\u00dfes sei den Richtern nicht m\u00f6glich? Ihr Ahnungslosen! Man ziehe einmal die Entscheidungspraxis bei vors\u00e4tzlichen T\u00f6tungsdelikten zum Vergleich heran und stelle fest, in wie viel zahlreichen F\u00e4llen verminderte Schuldf\u00e4higkeit (\u00a7 21 StGB) zu einem milderen Strafma\u00df gef\u00fchrt hat. Die Begr\u00fcndungen, die dort zur Feststellung verminderter Schuldf\u00e4higkeit herangezogen werden, lassen sich unschwer auch auf Sexualdelikte \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Es hat einer langen geschichtlichen Entwicklung bedurft, bis jedenfalls in Europa die Menschheit zu begreifen beginnt, dass gesellschaftliches Verhalten nur sehr begrenzt durch das Strafrecht gesteuert werden kann. Schon wird der Ruf nach der \u00bbAbschaffung des Strafrechts\u00ab laut. Das ist zwar zur Zeit noch Illusion, wird vielleicht immer eine Illusion bleiben. Die Begrenzung des Strafrechts aber ist eine Forderung, die ein Gebot der Humanit\u00e4t ist und die immer mehr Anh\u00e4nger findet. Deshalb ist es ein ermutigendes Zeichen, dass die Humanit\u00e4t auch bei Strafen in den Herzen vieler Strafrichter ein bestimmendes Motiv geworden ist.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[222],"publikationen":[1054],"class_list":["post-12498","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-ulrich-vultejus","publikationen-1054"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Vergewaltigungsprozesse - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/95\/publikation\/vergewaltigungsprozesse\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Vergewaltigungsprozesse - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Nr. 95, Heft 5\/1988, S. 11-17 I. Strafprozesse wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung gegen einen Mann k\u00f6nnen zu den heikelsten richterlichen Aufgaben \u00fcberhaupt geh\u00f6ren. Die Feststellung des richtigen Sachverhalts bereitet jedenfalls dann die gr\u00f6\u00dften Schwierigkeiten, wenn die Tat von dem Angeklagten bestritten wird. Ein Richter wird niemals vergessen d\u00fcrfen, dass die Unwahrheit sowohl [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/95\/publikation\/vergewaltigungsprozesse\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"18\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/95\\\/publikation\\\/vergewaltigungsprozesse\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/95\\\/publikation\\\/vergewaltigungsprozesse\\\/\",\"name\":\"Vergewaltigungsprozesse - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"1988-09-01T20:00:00+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/95\\\/publikation\\\/vergewaltigungsprozesse\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/95\\\/publikation\\\/vergewaltigungsprozesse\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/95\\\/publikation\\\/vergewaltigungsprozesse\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge 95\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/95\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Vergewaltigungsprozesse\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Vergewaltigungsprozesse - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/95\/publikation\/vergewaltigungsprozesse\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Vergewaltigungsprozesse - Humanistische Union","og_description":"Aus: vorg\u00e4nge Nr. 95, Heft 5\/1988, S. 11-17 I. Strafprozesse wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung gegen einen Mann k\u00f6nnen zu den heikelsten richterlichen Aufgaben \u00fcberhaupt geh\u00f6ren. Die Feststellung des richtigen Sachverhalts bereitet jedenfalls dann die gr\u00f6\u00dften Schwierigkeiten, wenn die Tat von dem Angeklagten bestritten wird. Ein Richter wird niemals vergessen d\u00fcrfen, dass die Unwahrheit sowohl [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/95\/publikation\/vergewaltigungsprozesse\/","og_site_name":"Humanistische Union","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"18\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/95\/publikation\/vergewaltigungsprozesse\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/95\/publikation\/vergewaltigungsprozesse\/","name":"Vergewaltigungsprozesse - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"1988-09-01T20:00:00+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/95\/publikation\/vergewaltigungsprozesse\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/95\/publikation\/vergewaltigungsprozesse\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/95\/publikation\/vergewaltigungsprozesse\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge 95","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/95\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Vergewaltigungsprozesse"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation\/12498","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/media?parent=12498"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories?post=12498"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/tags?post=12498"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/autoren?post=12498"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikationen?post=12498"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}