{"id":12505,"date":"1977-01-28T15:51:00","date_gmt":"1977-01-28T14:51:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/rechtsstaat-mit-grauzonen\/"},"modified":"2021-08-24T21:47:10","modified_gmt":"2021-08-24T19:47:10","slug":"rechtsstaat-mit-grauzonen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/26-vorgaenge\/publikation\/rechtsstaat-mit-grauzonen\/","title":{"rendered":"Rechtsstaat mit Grauzonen"},"content":{"rendered":"<p>Zur verfassungsrechtlichen Entwicklung der Bundesrepublik.<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge nr.26, (Heft 2\/1977), S.3-7<\/p>\n<p>Im Jahre 1932 sagte der Staatsrechtler Carl Schmitt, der in den folgenden Jahren durch sein Engagement f\u00fcr das NS-System besonders hervorgetreten ist: &#8222;Eine Verfassung ist schnell gemacht. (&#8230;) Aber wenn sie einmal da ist, so wird man sie nicht leicht wieder los; sie ist dann n\u00e4mlich eine Quelle der Legalit\u00e4t.&#8221; Solche Legalit\u00e4ten sind &#8222;Schutzw\u00e4lle f\u00fcr verschiedenartige Interessen, die sofort hinter den neuen Schutzw\u00e4llen Deckung nehmen werden&#8221;(1).<br \/>Solange die CDU die Regierung in der Bundesrepublik f\u00fchrte, hat sie versucht durch Grundgesetz\u00e4nderungen, insbesondere durch das Einfallstor Notstandsbestimmungen solche Schutzw\u00e4lle zu schleifen. Aus ihren Reihen kam die Forderung nach einer &#8222;Total-Revision&#8221; des Grundgesetzes. Noch am 21. April 1970 beantragte die CDU\/CSU-Fraktion des Bundestages die Einsetzung einer Enquete-Kommission mit dem Auftrag, zu pr\u00fcfen, &#8222;ob und wie weit das Grundgesetz den gegenw\u00e4rtigen Erfordernissen angepa\u00dft werden mu\u00df &#8222;(2). SPD und FDP haben den Auftrag der damals eingesetzten Kommission begrenzt: Die &#8222;Anpassung&#8221; des Grundgesetzes sei unter &#8222;Wahrung seiner Grundprin-zipien&#8221; zu pr\u00fcfen(3). Die Arbeit der Kommission hat nicht zu dem erwarteten Ergebnis gef\u00fchrt. Die wenigen nach 1970 durchgef\u00fchrten Grundgesetz\u00e4nderungen weisen hin auf eine neue Phase in der Entwicklung der Bundesrepublik.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"eine-nebenverfassung-fuer-die-exekutive\">Eine &bdquo;Neben&shy;ver&shy;fas&shy;sung&rdquo; f&uuml;r die Exekutive?<\/span><\/h2>\n<p>Diese Phase wird durch folgende Tendenz gekennzeichnet: Die Verfassung der Bundes-republik bleibt \u00e4u\u00dferlich unangetastet und gilt auch weiterhin f\u00fcr den &#8222;Normalfall&#8221;; dane-ben aber entsteht zur &#8222;Sicherung des sozialen Friedens&#8221;, zur Bek\u00e4mpfung von Wirtschaftskrisen und ihren Auswirkungen und im Bereich der sogenannten Inneren Sicherheit gleichsam eine N e b e n v e r f a s s u n g dadurch, da\u00df Einrichtungen der Exekutive in immer gr\u00f6\u00dferem Ausma\u00df sich Befugnisse anma\u00dfen oder kraft Gesetz Befugnisse erhalten, Sonderbehandlungen oder Ma\u00dfregelungen durchzuf\u00fchren, die die Grundrechte in ihrer Substanz bedrohen. Die hergebrachten Freiheitsrechte werden f\u00fcr die Normallage als Schutzw\u00e4lle gefeiert; derjenige aber, der in die Situation kommt, &#8222;Deckung&#8221; zu suchen, erf\u00e4hrt, da\u00df Regierung und Verwaltung Instrumente entwickelt haben, die &#8222;Schutzw\u00e4lle&#8221; &#8211; wenigstens teilweise &#8211; zu durchl\u00f6chern oder wirkungslos zu machen.<br \/>Die normative Verfassung wird unterlaufen durch Ma\u00dfnahmen, die gesetzliche Regelungen &#8222;strapazieren&#8221; oder die in einer &#8222;zweifelhaften Legalit\u00e4t&#8221;, &#8222;am Rande&#8221; oder &#8222;etwas au\u00dferhalb der Legalit\u00e4t&#8221; erfolgen. Bezuggenommen wird dabei h\u00e4ufig auf Generalklauseln oder auf andere bewu\u00dft unklar gelassene gesetzliche Bestimmungen. Die H\u00e4ufigkeit, mit der gegenw\u00e4rtig von &#8222;Grauzonen des Rechts&#8221; die Rede ist, signalisiert das Entstehen einer Nebenverfassung. Grauzone bedeutet dabei zum Teil eine Umschreibung der Tatsache, da\u00df die Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung dadurch au\u00dferkraft gesetzt wird, da\u00df Akte der Verwaltung nicht aufgrund gesetzlicher Erm\u00e4chtigung erfolgen, sondern als Ma\u00dfnahme der Gefahrenabwehr dargestellt und durch Berufung auf den Schutz des Staates oder die Sicherung der freiheitlich demokratischen Grundordnung legitimiert werden. Bundesanwalt Siegfried Buback hat &#8211; als er auf die Frage nach neuen Zust\u00e4ndigkeitsregelungen zwischen Bund und L\u00e4ndern in der Strafverfolgung antwortete &#8211; Tenden-zen der Entwicklung zu einer solchen Nebenverfassung best\u00e4tigt: &#8222;Da brauchen wir keine Zust\u00e4ndigkeitsregelung. Der Staatsschutz lebt davon, da\u00df er von Leuten wahrgenommen wird, die sich daf\u00fcr engagieren. Und Leute, die sich daf\u00fcr engagieren, Herold (der Pr\u00e4sident des Bundeskriminalamtes) und ich, die finden immer einen Weg. Und wenn Sie eine gesetzliche Regelung haben und sie einmal strapazieren m\u00fcssen, funktioniert sie ja meistens doch nicht&#8220;(4).<br \/>Da es sich vorerst nur um Tendenzen zur Bildung einer Nebenverfassung handelt, ist es angemessen, von der Bundesrepublik Deutschland als einem Rechtsstaat mit Grauzonen zu sprechen. Damit kann der Begriff &#8222;Doppelstaat&#8221; vermieden werden, der von Ernst Fraenkel zur Analyse des deutschen Faschismus entwickelt worden ist.(5) Bernhard Blanke hat, unter Bezugnahme auf Fraenkel, vor der Gefahr der &#8222;Entwicklung eines neuen ,Doppelstaates&#8221; gewarnt.(6) Das Problem einer solchen Entwicklung ist im Begriff &#8222;Rechtsstaat mit Grauzonen&#8221; enthalten; das Mi\u00dfverst\u00e4ndnis oder die Fehldeutung, das bei der Verwendung des Begriffs &#8222;Doppelstaat&#8221; dadurch entstehen kann, da\u00df m\u00f6gliche Tendenzen mit einem vorschnellen und globalen Faschismusverdacht gleichgesetzt werden, kann so ausgeschlossen werden(7). Das ist wichtig; denn der Versuch, Grauzonen des Rechts, mit anderen Worten gleichsam &#8222;,entrechtlichte` Bereiche zu schaffen durch Sonderbefugnisse f\u00fcr den Inhaber der vollziehenden Staatsgewalt&#8221;, ist zun\u00e4chst lediglich der Griff nach einem bew\u00e4hrten Instrument der Konservativen gegen verrechtlichte Politik(8).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"vermehrung-entrechtlichter-bereiche-im-staatsschutz\">Vermehrung &bdquo;entrecht&shy;lichter&rdquo; Bereiche im Staats&shy;schutz<\/span><\/h2>\n<p>Die Entstehung von Grauzonen des Rechtsstaats durch bewu\u00dfte Vermehrung gleichsam &#8222;entrechtlichter&#8221; Bereiche der Exekutive finden wir besonders im Staatsschutz:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<div align=\"Left\">Wenn nicht das Bundesverfassungsgericht (wie in Art 21 Grundgesetz festgelegt) \u00fcber das Verbot politischer Parteien, sondern &#8211; dies ist w\u00e4hrend der Gro\u00dfen Koalition unter der Hand dadurch entschieden worden, da\u00df vereinbart wurde, &#8222;das Instrument des Parteiverbots endg\u00fcltig aus der Hand zu legen&#8220;(9) &#8211; die Exekutive in der Form von zwar nicht rechtlich geltend gemachten, in der Realit\u00e4t jedoch sehr wirksamen offiziellen Ver-rufserkl\u00e4rungen und empfindlichen Nachteilen f\u00fcr Parteimitgliedschaft entscheidet(l0).<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"Left\">Wenn das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts \u00fcber die Verwirkung von Grundrechten, das in Art 18 Grundgesetz festgelegt wurde, dadurch unterlaufen wird, da\u00df nahezu alle in Art 18 genannten Grundrechte auf andere Weise, h\u00e4ufig sogar von der Exekutive wirkungslos gemacht werden k\u00f6nnen.(11)<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"Left\">Wenn bei Hausdurchsuchungen f\u00fcr einen bestimmten Personenkreis die Ausnahmebe-stimmung &#8222;Gefahr im Verzug&#8221; so &#8222;strapaziert&#8221; wird, da\u00df Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl f\u00fcr diesen Personenkreis zur Regel werden, und wenn der von der Innenministerkonferenz am 11. 6.1976 beschlossene &#8222;Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der L\u00e4nder&#8221; in \u00a7 19 Abs. 2 der Polizei jederzeit zum Zwecke der Gefahrenabwehr das Betreten einer Wohnung gestattet, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da\u00df dort Personen Straftaten verabreden, vorbe-reiten oder ver\u00fcben, sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder sich verurteilte Straft\u00e4ter verbergen, oder sie der Prostitution dienen.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"Left\">Wenn die 1968 durch das Gesetz zu Art 10 Grundgesetz gesicherte minimale Kontrollm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Fall des Eingriffs in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis durch neue Instrumente unterlaufen werden kann und wenn die Verwendung von Peilmikro-phonen, Wanzen oder Richtfunkger\u00e4ten (mit denen noch st\u00e4rker als durch die \u00dcber-\u00e4wachung gem\u00e4\u00df Art 10 in die Intimsph\u00e4re eingegriffen werden kann) durch die in das Gesetz aufgenommene Erlaubnis, &#8222;nachrichtendienstliche Mittel&#8221; anzuwenden, legalisiert wird, d.h. die Sicherheitsbeh\u00f6rden in dieser Hinsicht den Kontrollinstanzen entzogen werden(12).<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"Left\">Wenn Geheimdienste, die keine polizeilichen Befugnisse haben, weil diese durch Gesetz ausgeschlossen sind oder weil die gesetzliche Erm\u00e4chtigung fehlt, polizeiliche Befugnisse wahrzunehmen, die fehlende Kompetenz dadurch ersetzen, da\u00df sie eine &#8222;offene Beschat-tung&#8221; durchf\u00fchren, d.h. eine st\u00e4ndige Begleitung, die nicht mehr der. Observation dient, sondern den Betroffenen unter psychischen Druck setzen soll und damit &#8211; zumindest auf der objektiven Tatseite &#8211; den Tatbestand der N\u00f6tigung erf\u00fcllt.(13)<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"Left\">Wenn die ungehinderte \u00d6ffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen durch Erfassung und Speicherung von Besuchern beschnitten wird.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"Left\">Wenn die Wahrnehmung des Versammlungs-, Demonstrations- und Vereinigungsrechts f\u00fcr die Beteiligten aufgrund von immer gro\u00dfz\u00fcgiger durchgef\u00fchrten erkennungs-dienstlichen Behandlungen oder aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen zu empfind-lichen Nachteilen f\u00fchrt und deshalb nicht mehr erfolgt.<\/div>\n<\/li>\n<\/ul>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"schleichende-ermaechtigungen-im-wirtschaftsverfassungsrecht\">Schlei&shy;chende &bdquo;Erm&auml;ch&shy;ti&shy;gungen&rdquo; im Wirtschafts&shy;ver&shy;fas&shy;sungs&shy;recht<\/span><\/h2>\n<p>Solche Beispiele findet man nicht nur im Bereich des Staatsschutzes, sondern auch im Wirtschaftsverfassungsrecht. Art 109 Grundgesetz hat der Exekutive weitgehenden Spielraum gew\u00e4hrt. Allerdings finden wir in diesem Sektor in der Regel weniger eine anordnende Exekutive, sondern spezielle Kooperations- und Gestaltungsformen, die gerade deshalb funktionieren, weil sie auf einem Verzicht auf Rechtszwang beruhen. Gespr\u00e4chsrunden, spezielle Sachverst\u00e4ndigengremien oder Planungsst\u00e4be treffen durch Orientierungsdaten, Stillhalteabkommen oder auf \u00e4hnliche Weise h\u00e4ufig Entscheidungen, die die Grundrechtstr\u00e4ger st\u00e4rker treffen k\u00f6nnen als die klassischen Eingriffe der Staatsgewalt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"gefaehrliches-spiel-mit-der-fdgo-als-sogenannter-wertordnung\">Gef&auml;hr&shy;li&shy;ches &bdquo;Spiel&rdquo; mit der fdGO als sogenannter &bdquo;Wert&shy;ord&shy;nung&rdquo;<\/span><\/h2>\n<p>Legitimiert werden solche Eingriffe mit Werten. Im Bereich des Wirtschaftsverfassungsrechts geht es um Wachstum, Vollbesch\u00e4ftigung, W\u00e4hrungsstabilit\u00e4t und \u00e4hnliches; kurz: um Bek\u00e4mpfung der im Kapitalismus stets wiederkehrenden Wirtschaftskrisen. Im Be-reich des Staatsschutzes geht es um Sicherheit, und Gefahrenabwehr, um den Bestand der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Diese freiheitliche demokratische Grund-ordnung wird nicht mehr bestimmt als Eckstein, der den verfassungsrechtlichen Rahmen setzt, innerhalb dessen Auseinandersetzungen ausgetragen werden, sondern als eine Wertordnung, die als eine Legalit\u00e4t mit besonderer Qualit\u00e4t dem Grundgesetz als normativer Ordnung gegen\u00fcbergestellt, besser \u00fcbergeordnet wird. Ulrich K. Preu\u00df hat in Anlehnung an den von Otto Kirchheimer entwickelten Begriff der &#8222;zweistufigen Legalit\u00e4t&#8221; im Hinblick auf das Grundgesetz von einer &#8222;zwei-stufigen Verfassung&#8221; gespro-chen(14). Preu\u00df hat dargelegt, da\u00df mittels einer solchen \u00fcbergeordneten Wertordnung in einer spezifischen Dialektik von Regel- und Ausnahmerecht die normative Ordnung des Grundgesetzes au\u00dferkraft gesetzt werden kann. Mit anderen Worten hei\u00dft das: Der Begriff &#8222;freiheitlich demokratische Grundordnung&#8221; ist seines verfassungsrechtlichen Kerns beraubt und zu einem generalklauselartigen Kampfbegriff gemacht worden, durch den der politische Gegner zum Verfassungsfeind, in letzter Konsequenz rechtlos werden kann. Nach dem Grundgesetz soll es solche Rechtslosigkeit, durch die jemand au\u00dferhalb des Rechts gestellt wird, nicht geben. Auch der Grundsatz &#8222;Demokratie nur f\u00fcr Demokraten&#8221; gilt nur in der Form und unter den spezifischen Verfahrensregelungen, die im Grundgesetzund in Gesetzen festgelegt sind. Auch diejenigen, die das Grundgesetz nicht anerkennen, stehen &#8211; soweit in ihre demokratischen Staatsb\u00fcrgerrechte eingegriffen werden soll &#8211; unter dem Schutz des Grundgesetzes(15).<br \/>Es wird angesichts der Verwendung des Begriffs &#8222;freiheitlich demokratische Grundordnung&#8221; als einer generalklauselartigen Kampfformel gegen-\u00fcber dem politischen Gegner in Zukunft darauf ankommen, den normativen Kern des Begriffs st\u00e4rker herauszuarbeiten und der Verwendung der &#8222;freiheitlich demokratischen Grundordnung&#8221; als einer \u00dcberlegalit\u00e4t entgegenzustellen.(16)<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"vorbeugende-notstandsvorsorge\">Vorbeugende Notstands&shy;vor&shy;sorge?<\/span><\/h2>\n<p>Angesichts der skizzierten Bildung von Grauzonen halte ich es f\u00fcr ebenso wichtig, das Schwergewicht der Argumentation und der Kritik auf die Verletzung verfassungs-rechtlicher oder gesetzlicher Verfahrenssicherungen zu legen. Die genannten Beispiele betreffen nicht das, was man den Normal-fall nennt, sondern die Ausnahme. Es handelt sich um &#8222;notst\u00e4ndische Ersatzfunktionen&#8221;, um &#8222;vorbeugende Notstandsvorsorge&#8221;, die an die Stelle der klassischen Ausnahmebefugnisse der Exekutive getreten sind(17). Diese vorverlegten Notstandsma\u00dfnahmen sollen den &#8222;Ausbruch eines solchen offenen Ausnahmezustandes (. ..), die Krise, die t\u00f6dlich werden k\u00f6nnte&#8221;, verhindern.(18)<br \/>Liberale und Linke haben gegen Notstandskompetenzen opponiert, weil die Geschichte zeigt, da\u00df Ausnahmebefugnisse immer die Gefahr enthalten, mi\u00dfbraucht zu werden. Notstandsbefugnisse sind das Einfallstor f\u00fcr eine Nebenverfassung. So wurde mittels einer extensiven Auslegung von Art 48 Weimarer Reichsverfassung die normative Verfassung ausgeh\u00f6hlt durch die auf eben diesen Artikel gest\u00fctzte Nebenverfassung. Durch vorverlegte Notstandsbefugnisse kann das Grundgesetz der Funktion nach in \u00e4hnlicher Weise ausgeh\u00f6hlt werden, wie einst die Weimarer Verfassung durch das Regiment der Notverordnungen zerst\u00f6rt und zur Transformation in ein faschistisches System reif gemacht worden ist.<br \/>Das Entstehen einer Nebenverfassung auf der Grundlage von Ausnahmebefugnissen kann nur dadurch verhindert werden, da\u00df Ausnahmezustand und Normalzustand klar getrennt werden: &#8222;Das Friedensrecht darf nicht vom Kriegsrecht materiell unterwandert werden (&#8230;). Der Obergang vom normalen Friedensrecht zu dem nur im Kriegsfall zu rechtfertigenden Ausnahmerecht mu\u00df an ein Verfahren gebunden sein, das jeden Mi\u00dfbrauch ausschlie\u00dft&#8220;(19). Bei der Auseinandersetzung um die Notstandsgesetzgebung konnten &#8211; wenigstens zum Teil &#8211; derartige Verfahren in der Form von Feststellungsbeschl\u00fcssen oder -erkl\u00e4rungen durchgesetzt werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-sicherungsfunktion-der-formalen-verfahrensregeln-und-feststellungserklaerungen\">Die Siche&shy;rungs&shy;funk&shy;tion der formalen Verfah&shy;rens&shy;re&shy;geln und Feststel&shy;lungs&shy;er&shy;kl&auml;&shy;rungen<\/span><\/h2>\n<p>Die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Trennung von Ausnahmerecht und Recht der Normallage gelten auch f\u00fcr die vorverlegten Notstandsbefugnisse. Solche Verfahrenssicherungen und Feststellungserkl\u00e4rungen k\u00f6nnen den Klassenkampf von rechts &#8211; wie er in der Schaffung &#8222;entrechtlichter&#8221; Bereiche f\u00fcr Sonderbehandlungen der Exekutive zum Ausdruck kommt &#8211; nicht aufheben. Formale Verfahren und ausdr\u00fcckliche Feststellungserkl\u00e4rungen sind jedoch ein Erschwernis; sie bedeuten Legalit\u00e4tszw\u00e4ng. Sie sind zugleich ein Mittel, um die Durchbrechung von Grenzlinien bewu\u00dft zu machen. Sie erleichtern es, eine Abwehrfront aufzubauen. Sie ver\u00e4ndern zwar die Klassenkonstellation nicht, aber sie sind ein Vorteil f\u00fcr denjenigen, der in der Defensive steht.<br \/>Diese Sicherungsfunktion formaler Verfahrensregeln und ausdr\u00fccklicher Feststellungserkl\u00e4rungen wird h\u00e4ufig verkannt. Das geschieht, weil es in Deutschland keinen wirk-lichen Kampf um Habeas-corpus-Rechte gegeben hat. Deshalb wird in unserem Lande die Funktion solcher formalen Sicherungsrechte nicht gen\u00fcgend erkannt. Vielfach ist nicht einmal klar, da\u00df erst aufgrund der Suspendierung von Art 114 Weimarer Reichsverfassung durch die Notverordnung vom 28. Februar 1933 die rechtliche Schranke beseitigt wurde, die dann der Gestapo den Weg freimachte zur Einlieferung Mi\u00dfliebiger in Konzentrationslager. Von diesem Zeitpunkt an kam es nicht mehr auf das Formerfordernis des richterlichen Beschlusses an. &#8211; Aber auch jeder, der heute einmal festgenommen worden ist, wei\u00df, was die &#8222;blo\u00df&#8221; formale Verfassungsverfahrensregelung bedeutet, da\u00df sp\u00e4testens am Ende des n\u00e4chsten Tages ein Richter \u00fcber die Festnahme zu entscheiden hat.<br \/>Die am Beispiel der Habeas-corpus-Rechte in Erinnerung gerufene freiheitssichernde Funktion von Verfassungsverfahrensbestimmungen und Feststellungserkl\u00e4rungen wird gegenw\u00e4rtig &#8211; aufseiten der Linken &#8211; durch zwei Positionen in frage gestellt. Einmal dann, wenn kritische Linke durch eine \u00dcberbewertung der Legitimationsfrage oder durch den globalen Hinweis auf die Bewegungsgesetze des Kapitals eine Repressionsma\u00dfnahme erkl\u00e4ren und damit dazu beitragen, da\u00df die Gegenseite Legalit\u00e4tszw\u00e4nge lockern oder sogar zur Seite schieben kann. Zum anderen dann, wenn in der Polemik gegen Art 21 und Art 18 Grundgesetz die Sperrwirkung solcher verfassungsrechtlichen Verfahrenssiche-rungen, wie sie in Art 21 Abs. 2 Satz 2 und Art 18 Satz 2 Grundgesetz zum Ausdruck kommt, ignoriert oder heruntergespielt wird(20). Das Zur\u00fcckdr\u00e4ngen der Exekutive durch diese Verfahrens- und Feststellungszw\u00e4nge ist ein Versuch von historischem Rang. Durch diese Zust\u00e4ndigkeitsregelung sollte die Regierung daran gehindert werden, den Begriff &#8222;freiheitlich demokratische Grundordnung&#8221; selbst in der Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner zu definieren.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"strategien-des-kampfes-gegen-den-abbau-des-juristischen-beiwerks\">Strategien des Kampfes gegen den Abbau des &bdquo;juris&shy;ti&shy;schen Beiwerks&rdquo;<\/span><\/h2>\n<p>Grauzonen des Rechts entstehen dadurch, da\u00df verfassungsrechtliche und gesetzliche Verfahrenssicherungen und Feststellungserkl\u00e4rungen Schritt f\u00fcr Schritt abgebaut oder bei der Inanspruchnahme bzw. Erm\u00e4chtigung neuer vorverlegter Notstandsbefugnisse nicht geschaffen werden. In einer Situation, in der der damalige Fraktionsvorsitzende der CDU\/CSU im Bundestag und heutige Bundestagspr\u00e4sident Karl Carsteus rechtsstaatliche Verfahrenssicherung als &#8222;juristisches Beiwerk&#8221; abtut(21) und in der die Linke insgesamt mehrundmehr in die Defensive gedr\u00e4ngt wird, kommt es darauf an, die Sto\u00dfrichtung des gegenw\u00e4rtigen Angriffs zu erkennen. Politische Kr\u00e4fte, ohne deren Einsatz Verfassungs-bestimmungen ihre Bedeutung verlieren, m\u00fcssen ihr politisches Ziel im Auge behalten. Der kritische Jurist aber, der bei einem in rechtlichen Formen erfolgenden An-griff der Gegenseite nicht in juristischen Positivismus zur\u00fcckfallen will und abstrakt die Kon-struktion einer materialistischen Verfassungstheorie anstrebt, oder der auf die materielle Entwicklung, auf das Entstehen von politischen Gegenkr\u00e4ften setzt oder abstrakt dem &#8222;politischen Proze\u00df selbst&#8221; vertraut(22), gibt sich auf und wird zum nur zuschauenden Intellektuellen, wenn er nicht die Aufgabe wahrnimmt, im juristischen Bereich das zu analysieren, was ist und was man dagegen tun kann. Die Ausweitung der Grauzonen und die Gefahr der Entstehung eines neuen Doppelstaates k\u00f6nnen nur politische Kr\u00e4fte verhindern. Gerade deshalb kommt es darauf an, aufzuzeigen, in welcher Weise die vorverlegten Notstandsbefugnisse der Exekutive das Grundgesetz in der Funktion so aush\u00f6hlen k\u00f6nnen, da\u00df der Aktionsspielraum im Sinne der demokratischen Teilhabe am politischen Proze\u00df und die Geltung der Grundrechte f\u00fcr jedermann bedroht ist.<br \/>In den ersten Nachkriegsjahren gab es noch eine kritische Auseinandersetzung mit der Tatsache, da\u00df von Sozialdemokraten durch extensive Auslegung der Weimarer Reichs-verfassung (man dachte nicht nur an Art 48, sondern auch an die schon 1923 unter Friedrich Ebert erprobten Erm\u00e4chtigungsgesetze und die 1923 vom Reich exekutierte Aufl\u00f6sung von gew\u00e4hlten Landesregierungen in Sachsen und Th\u00fcringen) die Instrumente geschaffen worden sind, die sp\u00e4ter gegen die demokratische Republik und dann auch gegen die SPD eingesetzt wurden. Heute wird vielfach nicht einmal die Frage verstanden, da\u00df die Grauzonen, von denen hier die Rede ist, das Grundgesetz in \u00e4hnlicher Wiese auzuh\u00f6hlen verm\u00f6gen. Doch das Schicksal unserer Republik h\u00e4ngt davon ab, wie viele von jenen, die sich heute noch nicht bedroht f\u00fchlen, bereit sind, den Kampf gegen die Nebenverfassung aufzunehmen, die heute in einem Rechtsstaat mit Grauzonen entsteht.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"verweise\">Verweise<\/span><\/h2>\n<p>1 Carl Schmitt, &#8222;Gesunde Wirtschaft im starken Staat&#8221; in: Mitteilungen des Vereins zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen in Rheinland und Westfalen (Langnamverein), 1932, Heft 21 5 30f.<br \/>2 Deutscher Bundestag, Drucksache VT\/653.<br \/>3 Bundestags-Drucksache VI\/1211 u 739; s dazu J\u00fcrgen Seifert, Grundgesetz und Restauration, Darmstadt 1975, 544.<br \/>4 Spiegel-Gespr\u00e4ch: &#8222;Der Rechtsstaat auf dem Hackklotz&#8221; in: Der Spiegel, Jg 30, Nr 8, 16. 2. 1976, 5 34.<br \/>5 Ernst Fraenkel, Der Doppelstaat; deutsche Ausgabe Frankfurt am Main\/K\u00f6ln 1974; amerikanische Ausgabe: zuerst 1940.<br \/>6 Bernhard Blanke, &#8222;Staatsr\u00e4son&#8216; und demokratischer Rechtsstaat&#8221; in: Leviathan, Jg 3, Heft 2, 1975, S 167.<br \/>7 Vgl dazu Uwe G\u00fcnther und Friedhelm Hase, &#8222;Bericht \u00fcber den Rechtspolitischen Kongre\u00df der Vereinigung Demokratischer Juristen am 9.10. 1976 in Frankfurt\/Main&#8221; in: Demokratie und Recht, 1976, Heft 4, 5 416&#8211;418; die Berichterstatter, die dem Bericht \u00fcber einen Vortrag von mir weniger Raum zubilligen als der von ihnen auf dem Kongre\u00df nicht vorgetragenen Kritik an meinem Referat, in dem \u00e4hnliche Thesen vorgetragen wurden wie in diesem Beitrag, haben mich mit der Unterstellung eines &#8222;vorschnellen und globalen Faschismusverdachts&#8221; entweder v\u00f6llig mi\u00dfverstanden oder versuchen mich aus politischen Gr\u00fcnden als Repr\u00e4sentant einer &#8222;ultra-linken&#8221; Position hinzustellen.<br \/>8 Siehe dazu J\u00fcrgen Seifert, Kampf um Verfassungspositionen, K\u00f6ln\/Frankfurt am Main, 1974, 5 10 und 11.<br \/>9 Siehe dazu Robert Leicht, &#8222;Trotz b\u00f6ser Erfahrungen kein Anla\u00df zur Resignation&#8221; in: S\u00fcddeutsche Zeitung, 28.1.1977, Nr22,S4.<br \/>10 Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.1975; abgedruckt in: Erhard Denninger (Hrsg), Freiheitliche demokratische Grundordnung, Bd II, Frankfurt am Main 1977, 5 692 ff; auf diese im Zusammenhang dieses Beitrages wichtige Sammlung weise ich besonders hin.<br \/>11 Siehe dazu J\u00fcrgen Seifert, &#8222;Das Auslegungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts bei der Verwirkung von Grund-rechten&#8221;, in: ebda, Bd 1, 5 225 ff.<br \/>12 Siehe dazu &#8222;Memorandum der Humanistischen Union zum Entwurf eines Gesetzes \u00fcber den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen&#8221; in: Vorg\u00e4nge 19, 5 115 ff; das Memorandum hat durch die \u00dcberwachungsaktion des Verfassungsschutzes im Fall Dr. Traube erneut Aktualit\u00e4t erlangt.<br \/>13 Siehe dazu meine &#8222;Anmerkung&#8221; in: Kritische Justiz, Jg 7, Heft 2\/1974, 5 208 f und die Erg\u00e4nzung dazu &#8222;Offene Beschattung&#8220; durch die Sicherungsgruppe&#8221; in: ebda, Jg 8, Heft 1\/1975, S 99f.<br \/>14 Ulrich K. Preu\u00df, Legalit\u00e4t und Pluralismus, Frankfurt am Main 1973, 5 9 ff; Otto Kirchheimer, &#8222;Legalit\u00e4t und Legitimit\u00e4t&#8221; in: Herrschaft. F\u00fcnf Beitr\u00e4ge zur Lehre vom Staat, Frankfurt am Main 1967, 5 10.<br \/>15 Siehe dazu J\u00fcrgen Seifert, &#8222;Wer bestimmt den &#8218;Verfassungsfeind&#8216;?&#8221; in: Peter Br\u00fcckner, Diethelm Damm, J\u00fcrgen Seifert: 1948 schon heute oder Wer hat Angst vorm Verf assungsschutz?, Frankfurt am Main 1976, 5 95.<br \/>16 Ulrich K. Preu\u00df, aaO (Anm 14), 5 16 ff spricht von &#8222;Superlegalit\u00e4t&#8221;; vgl in diesem Zusammenhang meinen Beitrag &#8222;Verfassungsgerichtliche Selbstbeschr\u00e4nkung&#8221; in: Mehdi Tohidipur: Verfassung, Verfassungsgerichtsbarkeit, Politik; Frankfurt am Main 1976, 5 116-135.<br \/>17 Helmut Ridder, Die soziale Ordnung des Grundgesetzes, Opladen 1975, 5 59.<br \/>18 Carl Schmitt, Verfassungsrechtliche Aufs\u00e4tze aus den Jahren 1924&#8211;1954, Berlin 1973, 5 260.<br \/>19 Vereinigung Deutscher Wissenschaftler eV (Hrsg), Der permanente Notstand, Memorandum von Helmut Ridder und Ekkehart Stein, G\u00f6ttingen 1963, 5 13; s auch J\u00fcrgen Seifert, Der Notstandsausschu\u00df, Frankfurt\/Main 1967, insb 5 95.<br \/>20 Siehe dazu die nicht unproblematischen Ausf\u00fchrungen von Helmut Ridder, aaO (Anm 17), 5 64 zum Verf ahren gegen die SRP und die Anerkennung der heutigen KPD durch den BGH, S72.<br \/>21 Deutscher Bundestag, Sitzung vom 15.11.1974, zitiert nach Denninger, aaO (Anm 10), Bd II, 5 580; siehe dazu die Entgegnung von B. Hirsch, ebda, 5 585.<br \/>22 So Uwe G\u00fcnther und Friedhelm Hase aaO (Anm 7), 5 418.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[354],"publikationen":[1311],"class_list":["post-12505","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-juergen-seifert","publikationen-26-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Rechtsstaat mit Grauzonen - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/26-vorgaenge\/publikation\/rechtsstaat-mit-grauzonen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Rechtsstaat mit Grauzonen - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Zur verfassungsrechtlichen Entwicklung der Bundesrepublik. aus: vorg\u00e4nge nr.26, (Heft 2\/1977), S.3-7 Im Jahre 1932 sagte der Staatsrechtler Carl Schmitt, der in den folgenden Jahren durch sein Engagement f\u00fcr das NS-System besonders hervorgetreten ist: &#8222;Eine Verfassung ist schnell gemacht. 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