{"id":12517,"date":"1977-10-01T19:20:00","date_gmt":"1977-10-01T18:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/schuld-strafe-und-strafzumessung\/"},"modified":"2021-08-24T21:47:18","modified_gmt":"2021-08-24T19:47:18","slug":"schuld-strafe-und-strafzumessung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/29-vorgaenge\/publikation\/schuld-strafe-und-strafzumessung\/","title":{"rendered":"Schuld, Strafe und Strafzumessung"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 29 (Heft 5\/1977), S. 29-37<\/p>\n<p><i>Strafe und Strafzumessung orientieren sich bei uns trotz mancher Reformen immer noch vorwiegend am Schuldprinzip. Der bekannte Saarbr\u00fccker Strafrechtslehrer untersucht die fortdauernde Problematik anhand der in den letzten Jahren in reformierender Absicht erfolgten \u00c4nderungen des Strafgesetzbuches und des Strafvollzugsrechts. Die grunds\u00e4tzliche Fragw\u00fcrdigkeit des Schuldstrafrechts und der Bestrafung des T\u00e4ters kann freilich auch kaum durch noch so viele differenzierende Kautelen aufgehoben werden, konstatiert Heinz M\u00fcller-Dietz.<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"schuldstrafrecht\">Schuldstrafrecht<\/span><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p>Unser Strafrecht gilt als Schuldstrafrecht. Bestraft werden darf nur, wer schuldhaft gegen eine Strafrechtsnorm versto\u00dfen hat. Denn Bestrafung bedeutet eine sozialethische Mi\u00dfbilligung der Tat. Der Staat, die Rechtsgemeinschaft bringen durch die Bestrafung die Verwerflichkeit der Tat zum Ausdruck. Sozialethisch mi\u00dfbilligt werden kann aber nur, was dem T\u00e4ter vorgeworfen werden kann. Strafe setzt &#8211; wie es der Bundesgerichtshof einmal in einer ber\u00fchmt gewordenen Entscheidung festgestellt hat &#8211; Schuld voraus. Und sie darf ferner das Ma\u00df der Schuld nicht \u00fcberschreiten. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt diesen Bedingungszusammenhang zwischen Schuld und Strafe bekr\u00e4ftigt. Danach folgen aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes die beiden Prinzipien: Keine Strafe ohne Schuld. Und keine h\u00f6here Strafe, als dem Ma\u00df der Schuld entspricht. Gegen den T\u00e4ter mu\u00df also ein Schuldvorwurf erhoben, da\u00df Ma\u00df seiner Schuld festgestellt werden k\u00f6nnen. Ihm mu\u00df angelastet werden k\u00f6nnen, da\u00df er sich f\u00fcr das Unrecht, f\u00fcr die rechtswidrige Tat, entschieden hat, obgleich er sich f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfiges Verhalten h\u00e4tte entscheiden k\u00f6nnen. Wer im Zeitpunkt der Tat nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns zu erkennen, konnte sein Verhalten auch nicht an der Rechtsnorm, gegen die er verstie\u00df, ausrichten; gegen ihn kann ein Vorwurf nicht erhoben werden &#8211; er geht daher straffrei aus. Der Vorwurf zielt also nach verbreiteter Lesart darauf ab, da\u00df der T\u00e4ter nicht anders, also dem Recht gem\u00e4\u00df, gehandelt hat, obwohl ihm dies m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-problem-der-willensfreiheit\">Das Problem der Willens&shy;frei&shy;heit<\/span><\/h2>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die These vom Andershandelnk\u00f6nnen legt die Pr\u00fcfung nahe, ob der T\u00e4ter die innere und \u00e4u\u00dfere Freiheit gehabt hat, rechtm\u00e4\u00dfig zu handeln. Nun ist seit eh und je streitig, ob der Schuldvorwurf die Anerkennung der Willensfreiheit voraussetzt. Manche meinen, nur wenn der T\u00e4ter die M\u00f6glichkeit gehabt habe, zwischen rechtm\u00e4\u00dfigem und unrechtm\u00e4\u00dfigem Tun zu w\u00e4hlen, komme \u00fcberhaupt ein Schuldvorwurf in Betracht. Willensfreiheit sei demnach notwendigerweise Voraussetzung eines Schuldstrafrechts. Andere sind der Auffassung, da\u00df ein Schuldstrafrecht auch auf deterministischer Grundlage denkbar sei. Das Strafrecht interessiere sich in diesem Zusammenhang nur daf\u00fcr, ob sich Menschen hinsichtlich ihres Verhaltens normalerweise durch (Straf-)Rechtsnormen beeinflussen, determinieren lie\u00dfen, ob Rechtsnormen also im Regelfall hinreichend Gegenmotive im Sinne rechtstreuen Verhaltens setzen k\u00f6nnten. Wenn das akzeptiert werden k\u00f6nne, komme es auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob die philosophisch wie empirisch offene Frage nach der Existenz menschlicher Willensfreiheit bejaht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-problem-der-tatumstaende\">Das Problem der Tatumst&auml;nde<\/span><\/h2>\n<p>III.<\/p>\n<p>Grenzen menschlichen Erkenntnisverm\u00f6gens sind indessen nicht allein im Streit um die Willensfreiheit deutlich geworden. Sie beziehen sich auch auf die Ermittlung dessen, was einer in einer bestimmten Situation zu leisten imstande war. Kein (psychologischer oder psychiatrischer) Sachverst\u00e4ndiger ist in der Lage festzustellen, ob der T\u00e4ter nach seinen individuellen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten, seiner Motivation, seiner Pers\u00f6nlichkeitsstruktur, der konkreten Tatsituation und den \u00e4u\u00dferen Faktoren &#8211; kurz: nach all den Umst\u00e4nden, die f\u00fcr die Tatbegehung m\u00f6glicherweise relevant geworden sind &#8211; die Tat h\u00e4tte vermeiden, sich h\u00e4tte rechtm\u00e4\u00dfig verhalten k\u00f6nnen. Was den Gutachten und dementsprechend auch den Entscheidungen der Gerichte zugrundeliegt, sind mehr oder weniger anerkannte Erfahrungswerte hinsichtlich typischer und atypischer F\u00e4lle &#8211; Erfahrungswerte, aus denen man dann auf den Einzelfall angewandt zu erschlie\u00dfen sucht, ob dieser der Regel entspricht oder von ihr abweicht, ob also ein Schuldvorwurf erhoben werden kann oder nicht. Im Grunde wird danach gefragt, ob denn der &#8211; fiktive &#8211; &#8222;Normalmensch&#8220; die Tat h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen. Nur wenn im Einzelfall Anzeichen f\u00fcr eine Abweichung von der Regel &#8211; etwa ein pathologischer Zustand (z.B. eine Geisteskrankheit) &#8211; erkennbar sind, kann der Schuldvorwurf, der normalerweise mit der Bejahung jener Frage verbunden ist, entkr\u00e4ftet werden. Damit verzichtet man aber darauf, die individuellen Handlungsbedingungen und -m\u00f6glichkeiten des T\u00e4ters zu ermitteln. Was ihn letztlich dazu trieb, die Tat zu begehen, was ihn davon h\u00e4tte abhalten k\u00f6nnen &#8211; das alles tritt allenfalls ansatzweise zutage, bleibt in seinem vollen Ausma\u00df offen.<br \/>Damit bleibt aber auch ungekl\u00e4rt, welches Ma\u00df an gesellschaftlicher (Mit-) Verantwortung auf einer Tat lastet. Gewi\u00df werden dem T\u00e4ter da und dort schichtspezifische, famili\u00e4re und berufliche Sozialisationsbedingungen und aus ihnen resultierende Defizite schuldmindernd (und damit strafmildernd) zugutegehalten. Doch geschieht das keineswegs immer und in vollem Umfange. Zudem k\u00f6nnen den T\u00e4ter solche Gesichtspunkte im strafrechtlichen Sinne in aller Regel nicht entschuldigen. Er wird zur Verantwortung gezogen und nicht die Gesellschaft &#8212; wie sehr auch soziale und \u00f6konomische Faktoren staatliche und gesellschaftliche Fehlentwicklungen und Vers\u00e4umnisse anklagen m\u00f6gen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"der-beabsichtigte-warnzweck-der-bestrafung\">Der beabsich&shy;tigte Warnzweck der Bestrafung<\/span><\/h2>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Gestraft wird gleichwohl &#8212; von den genannten &#8222;pathologischen&#8221; F\u00e4llen abgesehen, in denen dem T\u00e4ter eine Ausnahmesituation zugutegehalten wird &#8212; um des Beispiels willen: Die Allgemeinheit w\u00fcrde es &#8212; so hei\u00dft es vielfach &#8212; nicht ertragen, wenn Straftaten sanktionslos hingenommen w\u00fcrden. W\u00e4re die Begehung von Delikten &#8212; aus welchen Motiven und Gr\u00fcnden auch immer &#8212; nicht mehr mit dem Risiko einer (Entdeckung und) Bestrafung verkn\u00fcpft, so w\u00fcrden &#8212; nach ganz \u00fcberwiegender Meinung in Wissenschaft und Praxis &#8212; Straftaten \u00fcberhandnehmen: die Rechtsg\u00fcter des Einzelnen wie der Allgemeinheit w\u00e4ren nicht mehr hinreichend gesch\u00fctzt. Dabei kann man sich fragen, ob und inwieweit jene vielberufene Forderung nach strafrechtlicher Ahndung von Delikten sozialpsychologisch gesehen zugleich auch einem gesellschaftlichen Ausgleichs- oder Vergeltungsbed\u00fcrfnis und\/oder einem latent vorhandenen Neid- oder Versagungskomplex entspringt, der es nicht duldet, da\u00df der T\u00e4ter mit der Begehung des Delikts etwas tut, was insgeheim jeder tun m\u00f6chte, aber nicht tun darf. Tatsache ist jedenfalls, da\u00df man sich von der Existenz und Anwendung von Strafrechtsnormen &#8212; und damit von der Bestrafung des T\u00e4ters &#8212; wenigstens eine gewisse Abschreckungswirkung verspricht, die manchen (oder gar viele) von der Begehung von Straftaten abh\u00e4lt.<br \/>Auf der anderen Seite erscheint dieser Warnzweck der Bestrafung vielfach als negative Kehrseite der positiv gedachten Straffunktion, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Geltungs- und Durchsetzungskraft der Rechtsordnung zu st\u00e4rken. Hierauf legen Rechtsprechung und Lehre neuerdings besonderen Wert. Es gilt als ausgemacht, da\u00df Strafandrohungen und Bestrafungen nur in begrenztem &#8212; freilich nur schwer fixierbarem &#8212; Umfange von der Begehung von Straftaten abzuhalten verm\u00f6gen. Um so mehr verspricht man sich von Strafsanktionen eine generelle St\u00e4rkung der Norm- und Rechtstreue. Hiernach erh\u00f6ht sich die Glaubw\u00fcrdigkeit einer Rechtsordnung im Allgemeinbewu\u00dftsein in dem Ma\u00dfe, in dem eben der Staat auf Straftaten ad\u00e4quat, und d.h. mit dem Straf\u00fcbel, reagiert. Davon gehen jedenfalls Strafrechtslehre und -praxis aus. Umstritten ist lediglich, in welchem Umfang dieser psycho-soziale Mechanismus Realit\u00e4tsgehalt hat; das Ob steht praktisch au\u00dfer Zweifel.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-frage-nach-dem-zweck-der-strafe\">Die Frage nach dem Zweck der Strafe<\/span><\/h2>\n<p>V.<\/p>\n<p>Damit ist zugleich angedeutet, welche Funktionen dem Strafrecht und der Bestrafung des T\u00e4ters zugedacht sind. Freilich regelt das Strafgesetzbuch auch in seiner Neufassung von 1975 die Strafzwecke selbst jedenfalls nicht ausdr\u00fccklich. Anders als das 1977 in Kraft getretene Strafvollzugsgesetz\u00a0 (das in \u00a7 2 dem Strafvollzug die Aufgaben (re-)sozialisierender Behandlung des Gefangenen [R\u00fcckfallverh\u00fctung] und des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten stellt), kennt es keine Vorschrift, die von den Aufgaben des Strafrechts oder der Strafe spr\u00e4che. Das hat fraglos seinen Grund in den unterschiedlichen weltanschaulichen, ethischen und politischen Vorstellungen von Sinn und Zweck der Strafe und von der Funktion des Strafrechts. Diese Meinungsunterschiede hatten im Rahmen der Strafrechtsreform nicht \u00fcberbr\u00fcckt werden k\u00f6nnen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber auf eine Regelung der Strafzwecke verzichtet. Er hat aber durch die Vorschriften \u00fcber die Strafzumessung wenigstens zum Ausdruck gebracht, von welchen Gesichtspunkten sich der Richter bei der Verh\u00e4ngung und Bemessung von Strafsanktionen leiten lassen mu\u00df. Daran wird einmal &#8211; wenn auch mittelbar &#8211; deutlich, welche Zwecke der Bestrafung des T\u00e4ters zugedacht sind. Zum zweiten l\u00e4\u00dft sich an jenen Regelungen wiederum ablesen, da\u00df das Schuldprinzip ein &#8211; wenn nicht der &#8211; Grundpfeiler unseres Strafrechts ist. Und schlie\u00dflich lassen die Strafzumessungsregeln des Strafgesetzbuches einmal mehr die grunds\u00e4tzliche Problematik und Fragw\u00fcrdigkeit staatlichen Strafens erkennen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"kriterien-der-strafzumessung\">Kriterien der Straf&shy;zu&shy;mes&shy;sung<\/span><\/h2>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt aller Strafzumessungserw\u00e4gungen bildet \u00a7 46 Abs 1 des Strafgesetzbuches. Nach ihm hat sich die Strafzumessung an zwei Gesichtspunkten zu orientieren: &#8222;Die Schuld des T\u00e4ters ist Grundlage der Strafzumessung. Die Wirkungen, die von der Strafe f\u00fcr das k\u00fcnftige Leben des T\u00e4ters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu ber\u00fccksichtigen.&#8221; Der erste Satz bekr\u00e4ftigt im Grunde nur, was strafrechtliche Lehre und strafgerichtliche Rechtsprechung seit l\u00e4ngerem vertreten haben. Der zweite Satz ist &#8211; relativ &#8211; neu; er kam erst 1969 durch das 1. Strafrechtsreformgesetz ins Strafgesetzbuch. Jene Grundlagenformel wird \u00fcberwiegend dahin verstanden, da\u00df die Schuld des T\u00e4ters f\u00fcr Art und H\u00f6he der Strafe das Ma\u00df abgibt. Der Strafe ist hiernach die Funktion des Schuldausgleichs zugedacht. Aber diese Aussage wird vom Gesetz selbst relativiert und von Rechtsprechung und Lehre (und nicht nur von grunds\u00e4tzlichen Kritikern des Schuldstrafrechts) korrigiert.<br \/>Die Grundlagenformel ist bewu\u00dft unscharf gefa\u00dft. Weder zwingt sie den Richter dazu, bei der Strafzumessung allemal das Ma\u00df der Schuld auszusch\u00f6pfen, noch verpflichtet sie ihn dazu, sich ausschlie\u00dflich an der Schuld zu orientieren. Vielmehr weist Satz 2 ausdr\u00fccklich auf die Pflicht des Richters hin, in jedem Falle auch die Folgen einer Bestrafung f\u00fcr die k\u00fcnftige Entwicklung des T\u00e4ters, also individual- oder spezialpr\u00e4ventive Gesichtspunkte, zu ber\u00fccksichtigen. Das zwingt den Richter etwa zu der Pr\u00fcfung, ob sich die unerw\u00fcnschten sozialen Begleitumst\u00e4nde eines strafweisen Freiheitsentzuges im Einzelfall nicht (re-)sozialisierungsfeindlich auswirken w\u00fcrden. Allerdings hat man nicht den Eindruck, da\u00df die Rechtsprechung diesen Gesichtspunkt stets und in geb\u00fchrender Weise ins Auge fa\u00dft und daraus dann auch konkrete Konsequenzen f\u00fcr die Behandlung des T\u00e4ters ableitet. Der Sache nach bedeutet diese gesetzliche Regelung eine Absage an Vorstellungen von der Funktion des Strafrechts, wie sie den absoluten Straftheorien Kants und Hegels zugrundeliegen. Dementsprechend hat die Strafe nicht (mehr) die Aufgabe, Schuldausgleich, und d.h. praktisch Vergeltung, um ihrer selbst willen zu \u00fcben. So hat der Bundesgerichtshof selbst einmal ausgesprochen, Strafe sei vielmehr nur dann zu rechtfertigen, wenn sie sich zugleich als ein notwendiges Mittel zur Erf\u00fcllung der pr\u00e4ventiven Schutzaufgabe des Strafrechts erweise. Der grunds\u00e4tzliche Ausgangspunkt, wonach die Schuld des T\u00e4ters als eine Art Orientierungsmarke f\u00fcr die richterliche Strafzumessung zu fungieren hat, ist damit freilich nicht aufgegeben.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-problematik-des-schuldausgleiches-durch-strafe\">Die Problematik des Schuld&shy;aus&shy;glei&shy;ches durch Strafe<\/span><\/h2>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Ebenso bleibt die prinzipielle Problematik bestehen, die Schuld des T\u00e4ters zu ermitteln und zu w\u00e4gen. Erscheint es schon praktisch unm\u00f6glich herauszufinden, ob der konkrete T\u00e4ter sich in seiner konkreten Situation h\u00e4tte normgem\u00e4\u00df verhalten k\u00f6nnen &#8212; um wieviel schwieriger mu\u00df es sein, das konkrete Ausma\u00df seiner Schuld zu bestimmen! Schuld kann &#8212; so hat man immer wieder gesagt &#8212; im Grunde nicht gemessen und gewogen werden. Man kann sich \u00fcber sie allenfalls ein relatives Urteil durch Vergleich mit anderen &#8212; \u00e4hnlich oder abweichend gelagerten &#8212; F\u00e4llen bilden, das dann angesichts der Vielgestaltigkeit des Lebens und menschlicher Taten mit allen Fragw\u00fcrdigkeiten solcher Vergleiche behaftet ist.<br \/>Aber selbst wenn es trotz solcher Schwierigkeiten gelingt (oder gelingen w\u00fcrde), das Ma\u00df der Schuld (im Einzelfall) festzustellen &#8212; das nach \u00a7 46 Abs 1 des Strafgesetzbuches das Ma\u00df der Strafe bestimmen soll &#8212;, bleibt die Frage, wie Schuld durch Strafe \u00fcberhaupt ausgeglichen werden kann. Welche Strafe ist denn welcher Schuld angemessen? Das Talionsprinzip, wonach dem T\u00e4ter qua Strafe das gleiche \u00dcbel widerfahren sollte, das er dem Opfer durch die Tat zugef\u00fcgt hatte, hat sich als inhumaner und oben-drein noch ineffizienter Atavismus von selbst erledigt. Die &#8222;spiegelnden Strafen&#8221; des Mittelalters stehen nicht mehr zur Diskussion. Auch hier kann allenfalls im Verh\u00e4ltnis der verschiedenen Straftaten zueinander ein Ma\u00dfstab f\u00fcr die Strafe im Einzelfall gefunden werden. Da\u00df ein Mord strenger bestraft werden mu\u00df als ein Diebstahl, sagt ohnehin schon das Strafgesetzbuch. Da\u00df dieser Diebstahl strenger als jener geahndet werden mu\u00df, mag ein Vergleich der jeweiligen Tatumst\u00e4nde miteinander ergeben. Die Praxis hat sich auch hier schon relativ fr\u00fch zu helfen gewu\u00dft, indem sie das vielkritisierte Taxensystem entwickelt hat &#8212; Straftaxen oder -tarife f\u00fcr Straftaten, so als lasse sich strafrechtliche Schuld quantifizieren. So kann es letztlich nicht \u00fcberraschen, da\u00df nicht nur Kritiker, sondern gerade auch Anh\u00e4nger des Schuldstrafrechts die M\u00f6glichkeit anzweifeln, Schuld durch Strafe ausgleichen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"individualpraevention-zur-resozialisierung-des-taeters\">Indivi&shy;du&shy;al&shy;pr&auml;&shy;ven&shy;tion: zur Resozi&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rung des T&auml;ters<\/span><\/h2>\n<p>VIII.<\/p>\n<p>Die Ber\u00fccksichtigung individualpr\u00e4ventiver Gesichtspunkte im Rahmen der Strafzumessung ist nun sicher Ausdruck eines gewandelten Strafrechtsverst\u00e4ndnisses. Man geht heute nicht mehr davon aus, da\u00df der Staat mit dem Schwert der Strafe, durch Aus\u00fcbung der Strafjustiz gleichsam Gerechtigkeit auf Erden herstelle. An die Stelle metaphysischer \u00dcberh\u00f6hung des Strafbegriffs, die nicht von ungef\u00e4hr an absolutistische Staatsvorstellungen erinnert, ist eine zweckhafte, funktionale Betrachtungsweise getreten. Kants Rigorismus hat insofern abgedankt. Aber das Vordringen pr\u00e4ventiver Gedanken in Gesetzgebung und Praxis ist nicht allein Ausflu\u00df neuerer straftheoretischer Konzepte, die etwa im Sinne und seit der soziologischen Strafrechtsschule Franz von Liszts st\u00e4rker auf die Karte des Gesellschaftsschutzes (durch Resozialisierung oder sichere Verwahrung des T\u00e4ters) setzen.<br \/>Dahinter verbergen sich auch ganz reale, leidvolle Erfahrungen mit den Auswirkungen staatlichen Strafens. Sie sind uns inzwischen aus Berichten Betroffener &#8211; zu denen nicht nur die Delinquenten selbst, sondern auch Dritte (etwa Familienangeh\u00f6rige) z\u00e4hlen k\u00f6nnen &#8211; sowie aufgrund kriminologischer und sozialwissenschaftlicher Untersuchungen hinreichend gel\u00e4ufig. Wir wissen nunmehr, was Strafen an Menschen anrichten k\u00f6nnen. Anschauungsmaterial liefert uns namentlich der Vollzug der Freiheitsstrafe. Der Strafvollzugsgesetzgeber hat sich deshalb mit gutem Grund veranla\u00dft gesehen vorzuschreiben, da\u00df sch\u00e4dlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegengewirkt werden mu\u00df ( \u00a7 3 Abs 2 des Strafvollzugsgesetzes). Sollen Strafen &#8211; zumindest auch &#8211; pr\u00e4ventiv, und d.h. vorbeugend, wirken, dann m\u00fcssen ihre (m\u00f6glichen oder wahrscheinlichen) Folgen notwendigerweise stets mitbedacht werden. Insofern stellt \u00a7 46 Abs 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches nicht nur ein Zugest\u00e4ndnis an ein pr\u00e4ventives Straf-recht dar; die Vorschrift ist vielmehr zugleich auch als versteckte Mahnung zu lesen, den &#8212; realen oder fiktiven &#8212; Nutzen einer bestimmten Bestrafung f\u00fcr die Allgemeinheit gegen den Schaden abzuw\u00e4gen, den man durch jene beim Betroffenen und bei Dritten stiften kann. In einem sozialen Rechtsstaat, der sich als Solidargemeinschaft versteht, kann der Allgemeinheit weder das Schicksal der Opfer von Straftaten noch das Schicksal der T\u00e4ter selbst gleichg\u00fcltig sein: Vers\u00e4umnisse oder Fehlgriffe treffen nicht nur Einzelne &#8211; sie schlagen hier wie dort auf die Allgemeinheit zur\u00fcck.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"generalpraevention-zum-schutz-der-allgemeinheit\">General&shy;pr&auml;&shy;ven&shy;tion: zum Schutz der Allge&shy;mein&shy;heit<\/span><\/h2>\n<p>IX.<\/p>\n<p>\u00a7 46 Abs 1 des Strafgesetzbuches gibt indessen keine abschlie\u00dfende Antwort auf die Frage nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Strafzumessung. Die \u00dcberlegungen zur Funktion der Strafe im Rahmen unseres Strafrechts haben gezeigt, da\u00df ihr nicht zuletzt die Rolle eines Abschreckungs- oder &#8211; freundlicher formuliert &#8211; Warnungsinstruments zugedacht ist: Die Bestrafung des einzelnen T\u00e4ters dient als Beispiel daf\u00fcr, da\u00df die Rechtsgemeinschaft auf Straftaten mit der Zuf\u00fcgung eines \u00dcbels, der Strafe, reagiert, da\u00df sie nicht bereit ist, die Begehung von Straftaten sanktionslos hinzunehmen. Dieser generalpr\u00e4ventive Aspekt fehlt in \u00a7 46 Abs 1 &#8211; es sei denn, man sieht ihn mittelbar dadurch als erfa\u00dft an, da\u00df Bestrafung nach Ma\u00dfgabe der Schuld auf die Allgemeinheit abschreckend und warnend wirke. Jedoch hat der Gesetzgeber durch andere Regelungen zum Ausdruck gebracht, da\u00df generalpr\u00e4ventive Gesichtspunkte &#8212; jedenfalls im Rahmen der Schuld &#8212; bei der Strafzumessung sehr wohl eine Rolle spielen d\u00fcrfen (oder gar sollen).<br \/>Beispielhaft hierf\u00fcr erscheinen die \u00a7 \u00a7 47 und 56 Abs 3 des Strafgesetzbuches. Nach \u00a7 47 d\u00fcrfen die weitgehend als sch\u00e4dlich, weil resozialierungsfeindlich, angesehenen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur ausnahmsweise entweder aus individualpr\u00e4ventiven Gr\u00fcnden (&#8222;zur Einwirkung auf den T\u00e4ter&#8220;) oder unter generalpr\u00e4ventiven Gesichtspunkten (&#8222;zur Verteidigung der Rechtsordnung&#8220;) verh\u00e4ngt werden. Hier fordert also das Gesetz ausdr\u00fccklich die Verh\u00e4ngung einer an sich unerw\u00fcnschten, kurzen Freiheitsstrafe, wenn anders die rechtliche Gesinnung der Bev\u00f6lkerung, ihr Vertrauen in den Bestand der Rechtsordnung ersch\u00fcttert w\u00fcrde. Im Falle des \u00a7 56 Abs 3 geht es um einen vergleichbaren Sachverhalt. Grunds\u00e4tzlich sollen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr nicht vollstreckt werden, wenn die Begehung weiterer Straftaten vom Verurteilten nicht zu erwarten ist. Dahinter steht der Gedanke, m\u00f6glichst vielen T\u00e4tern Freiheitsstrafen und deren sch\u00e4dliche Wirkungen zu ersparen, andererseits aber die ambulante Ma\u00dfnahme der Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung in weitestgehendem Umfange als (Re-)Sozialisierungsmittel zu nutzen. Deshalb schreibt \u00a7 56 Abs 1 des Strafgesetzbuches vor, da\u00df in F\u00e4llen g\u00fcnstiger Sozialprognose die Vollstreckung von Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr zur Bew\u00e4hrung auszusetzen ist. Nach \u00a7 56 Abs 3 sind Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten jedoch trotz g\u00fcnstiger Sozialprognose zu vollstrecken, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung dies gebietet. Hier genie\u00dfen also wiederum generalpr\u00e4ventive Gesichtspunkte den Vorrang vor individualpr\u00e4ventiven.<br \/>Als letztes Beispiel sei in diesem Zusammenhang die Regelung der Aussetzung des Strafrestes genannt. Nach \u00a7 57 reicht eine g\u00fcnstige Sozialprognose, also die Wahrscheinlichkeit k\u00fcnftiger strafgesetzm\u00e4\u00dfiger Lebensf\u00fchrung, f\u00fcr sich allein noch nicht aus, um einen Strafgefangenen vorzeitig zu entlassen. Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen wenigstens zwei Drittel der Strafe vollstreckt sein. Diese Regelung erscheint gleichfalls nur im Blick auf die Allgemeinheit verst\u00e4ndlich: Sollen Strafen abschreckend und warnend wirken, die rechtliche Gesinnung der Bev\u00f6lkerung st\u00e4rken helfen, so m\u00fcssen sie nicht nur verh\u00e4ngt, sondern auch &#8212; weitgehend &#8212; vollstreckt werden. Auch hier rekurriert man also auf die Generalpr\u00e4vention als Funktion von Strafandrohung und Bestrafung. Wie ein roter Faden zieht sich durch die Strafrechtslehre, das Strafgesetzbuch und dessen praktische Handhabung die Bef\u00fcrchtung, Strafnormen und die durch sie zu sch\u00fctzenden Rechtsg\u00fcter w\u00fcrden nicht mehr ernstgenommen werden, wenn man eben auch nicht mit der Strafe selbst ernst mache.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-gefahr-der-grenzueberschreitung-das-prinzip-der-verhaeltnismaessigkeit\">Die Gefahr der Grenz&shy;&uuml;ber&shy;schrei&shy;tung&nbsp;&ndash; das Prinzip der Verh&auml;lt&shy;nis&shy;m&auml;&shy;&szlig;ig&shy;keit<\/span><\/h2>\n<p>X.<\/p>\n<p>Das r\u00fchrt freilich an Grundfragen des Strafrechts, die mehr oder minder unmittelbar mit dem Selbstverst\u00e4ndnis der Rechtsordnung in einem freiheitlichen und sozialen Rechtsstaat sowie allgemein mit den Voraussetzungen und Bedingungen gesellschaftlichen Zusammenlebens auf der Grundlage von Humanit\u00e4t und Solidarit\u00e4t zusammenh\u00e4ngen. Es geht dabei nicht allein um das Problem, ob und inwieweit die skizzierten Vorstellungen vom Funktionieren des Strafmechanismus und der Wirksamkeit des Strafrechts namentlich in generalpr\u00e4ventiver Hinsicht der Realit\u00e4t standhalten oder eher spekulativen Entw\u00fcrfen entspringen. Wenn die soziologische Annahme (oder Feststellung?) richtig ist, da\u00df jede Gesellschaft auf sozial unerw\u00fcnschtes oder gar sch\u00e4dliches Verhalten negativ (wenn auch nicht notwendig mit Strafe) reagiert, dann w\u00fcrde in der Tat das Wie, n\u00e4mlich Art und Ausma\u00df der Reaktion, in den Vordergrund r\u00fccken. Damit stellt sich aber auch die Frage, in welchem Umfange der Einzelne (T\u00e4ter) um der Allgemeinheit, der &#8212; vermuteten &#8212; generalpr\u00e4ventiven Wirksamkeit des Strafrechts willen Eingriffe in seine Rechte und Privatsph\u00e4re hinnehmen mu\u00df. Doch selbst unter individualpr\u00e4ventiven Gesichtspunkten k\u00f6nnen Grenz\u00fcberschreitungen drohen. Sowohl die Bemessung von Strafen als auch ihre Vollstreckung nach Ma\u00dfgabe des (Re-) Sozialisierungsziels und\/oder des Sicherungszwecks k\u00f6nnen gemessen am Anla\u00df (der Tat) unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein.<br \/>Da\u00df staatliche Eingriffe in Rechte des Einzelnen aber unter welchem Vorzeichen und zu welchem Zweck auch immer nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu ihrem Anla\u00df stehen d\u00fcrfen, hat das Bundesverfassungsgericht in st\u00e4ndiger Rechtsprechung betont; wir haben es hier mit einer spezifischen Auspr\u00e4gung des Rechtsstaatsprinzips zu tun. F\u00fcr die Anordnung von Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung sagt dies \u00a7 62 des Strafgesetzbuches ausdr\u00fccklich: Sie kommt nicht in Betracht, wenn die Ma\u00dfregel im Einzelfall &#8222;zur Bedeutung der vom T\u00e4ter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr au\u00dfer Verh\u00e4ltnis steht&#8221;. Am Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz kommt denn auch kein staatliches Reaktionensystem vorbei &#8212; mag es sich dabei um ein Strafrecht oder ein Ma\u00dfnahmenrecht handeln (von dem Gustav Radbruch gesagt hat, es sei kl\u00fcger als ein Strafrecht).<br \/>Vielleicht stellt in diesem verfassungsrechtlichen Blickwinkel die Funktion, den staatlichen Eingriff in ertr\u00e4glichen Grenzen zu halten, eine, wenn nicht die tragende Rechtfertigung des Schuldstrafrechts dar. Denn m\u00fcssen sich Art und Ma\u00df der Strafe nach dem Schuldprinzip prim\u00e4r, wenn auch nicht ausschlie\u00dflich, an der Gr\u00f6\u00dfe der Schuld orientieren, verbietet es ferner schuld\u00fcberschreitende Strafen, dann tr\u00e4gt dieses Prinzip fraglos zur Begrenzung der staatlichen Strafgewalt bei. An der eingangs geschilderten Problematik des strafrechtlichen Schuldbegriffs und der strafrichterlichen Schuldfeststellung \u00e4ndert das freilich nichts. Sie belastet das Strafrecht ebenso wie die Bestrafung des T\u00e4ters mit grunds\u00e4tzlicher Fragw\u00fcrdigkeit.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2495],"publikationen":[1308],"class_list":["post-12517","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-heinz-mueller-dietz","publikationen-29-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Schuld, Strafe und Strafzumessung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/29-vorgaenge\/publikation\/schuld-strafe-und-strafzumessung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Schuld, Strafe und Strafzumessung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 29 (Heft 5\/1977), S. 29-37 Strafe und Strafzumessung orientieren sich bei uns trotz mancher Reformen immer noch vorwiegend am Schuldprinzip. 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