{"id":12533,"date":"1985-11-30T02:00:00","date_gmt":"1985-11-30T01:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/staatliches-sicherheitsrecht-und-buergerliche-freiheiten\/"},"modified":"1985-11-30T12:00:00","modified_gmt":"1985-11-30T11:00:00","slug":"staatliches-sicherheitsrecht-und-buergerliche-freiheiten","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/78-vorgaenge\/publikation\/staatliches-sicherheitsrecht-und-buergerliche-freiheiten\/","title":{"rendered":"Staatliches Sicherheitsrecht und b\u00fcrgerliche Freiheiten"},"content":{"rendered":"<p>Anmerkungen zum \u00bbMusterentwurf f\u00fcr ein einheitliches Polizeigesetz\u00ab der Innenministerkonferenz vom Februar 1985<\/p>\n<p>aus vorg\u00e4nge Nr.78 (Heft 6\/1985), S. 113-118<\/p>\n<p>Eine neue Flut von &#8222;Sicherheitsgesetzen&#8220; kommt in den n\u00e4chsten Monaten auf die B\u00fcrger unseres Landes zu; vergleichbar nur mit dem Berg von Gesetzen f\u00fcr die &#8222;innere Sicherheit&#8220; zu Zeiten der Bonner sozial-liberalen Koalition der siebziger Jahre. Gem\u00e4\u00df einer Koalitionsabsprache von CDU\/CSU und FDP sind in einem Junktim folgende &#8222;Begleitgesetze&#8220; zum Personalausweisgesetz, dessen erste Fassung noch von der sozialliberalen Koalition 1979 in den Bundestag eingebracht wurde, angek\u00fcndigt:<\/p>\n<p>&#8211; Gesetz \u00fcber den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst (MAD);<br \/>&#8211; Amtshilfe-Gesetz (Gesetz \u00fcber die informationelle Zusammenarbeit der Sicherheitsbeh\u00f6rden&#8230; ZAG);<br \/>&#8211; Bundesverfassungsschutzgesetz (Novellierung);<br \/>&#8211; Bundesdatenschutzgesetz (Novellierung);<br \/>&#8211; ZEVIS-Gesetz (eine gesetzliche Regelung f\u00fcr die Nutzung der Datenbest\u00e4nde des Zentralen Informationssystems ZEVIS beim Kraftfahrt-Bundesamt durch die Sicherheitsbeh\u00f6rden).<\/p>\n<p>Zudem hat die Innenministerkonferenz eine erneute Novellierung der Strafproze\u00dfordnung angek\u00fcndigt, um diese einer bereits vorbereiteten \u00c4nderung des Polizeirechts der L\u00e4nder anzupassen[1].<\/p>\n<p>Um Letztere, den sogenannten &#8222;Vorentwurf zur \u00c4nderung des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der L\u00e4nder gem\u00e4\u00df Beschlu\u00df der IMK vom 29. November 1977&#8220; geht es uns in diesem Artikel. Von einer IMK-Arbeitsgruppe formuliert, federf\u00fchrend das Innenministerium von Nordrhein-Westfalen, liegt der Innenministerkonferenz eine zweite Fassung mit Stand vom 8. Februar 1985 vor (im folgenden ME, Fass. 85), die sich b\u00f6se einpa\u00dft in den Gesamtkontext der oben benannten weiteren Gesetze f\u00fcr die &#8222;innere Sicherheit&#8220;.<\/p>\n<p>Analysiert man den ME, Fass. 85 vor dem Hintergrund dieser weiteren Gesetzesentw\u00fcrfe, so wird deutlich, da\u00df die exekutiven Gesetzesmacher &#8211; gleich welcher politischen Couleur &#8211; eine &#8222;Funktionsidentit\u00e4t der Sicherheitsbeh\u00f6rde&#8220;[2] postulieren, der gegen\u00fcber bestehende Schranken des Grundgesetzes und die vom Bundesverfassungsgericht reklamierte &#8222;informationelle Gewaltenteilung&#8220; weitgehend irrelevant werden.<\/p>\n<p>Polizei, Verfassungsschutz und Milit\u00e4rischer Abschirmdienst gerinnen zu blo\u00dfen b\u00fcrokratischen Abteilungen der alles \u00fcberformenden Staatsaufgabe &#8222;<i>innere Sicherheit<\/i>&#8222;. Speziell der uns hier interessierende ME, Fass. 85 macht schlaglichtartig deutlich, um welche Ziele es der Exekutive im Kern seit nunmehr fast einem Jahrzehnt geht &#8211; Ziele, die sie mit dem langen Atem der B\u00fcrokratie gegen immer wieder aufflackernden \u00f6ffentlichen Widerstand durchzusetzen bem\u00fcht ist. Der ME, Fass. 85 ist keinesfalls Ausdruck einer &#8222;Wendepolitik&#8220; der CDU\/CSU\/FDP auf dem Gebiet der &#8222;inneren Sicherheit&#8220; &#8211; dies erweisen schon die Autorenschaft und Beschlu\u00dffassung im Jahre 1977 -, sondern vielmehr Ausflu\u00df des permanenten Bem\u00fchens der Exekutive, seit den siebziger Jahren die \u00fcberkommenen reaktiven Handlungsmuster der Polizei zu \u00fcberwinden.<\/p>\n<p>Deshalb darf die Auseinandersetzung um den ME, Fass. 85 sich nicht nur auf jene Paragraphen beschr\u00e4nken, in denen der Polizei ganz offensichtlich erweiterte Befugnisse zugestanden werden sollen, die ihr bislang verschlossene Handlungsfelder erschlie\u00dfen (z.B. den &#8222;Lauschangriff&#8220;). Seine politische Brisanz liegt vielmehr auch dort, wo er auf die blo\u00dfe &#8222;gesetzliche Fixierung des &#132;Ist-Zustands&#147; hinaus(l\u00e4uft)&#8220;, wie die Allgemeine Begr\u00fcndung des Entwurfs (3.1) zum Charakter dieses Vorhabens vermerkt. Denn die in Rechtsformen eingegossene polizeiliche Praxis, die systematische Verrechtlichung von heute noch strittigen polizeilichen Methoden verleiht dieser Praxis selbst eine neue Qualit\u00e4t. Dadurch ver\u00e4ndert sich die Funktion und das Erscheinungsbild der Polizei insgesamt. Die Beurteilung des ME, Fass. 85 l\u00e4\u00dft sich somit nicht dadurch vornehmen, da\u00df man danach fragt, ob zur Bew\u00e4ltigung bestimmter Sicherheitsprobleme der Polizei bestimmte Befugnisse zugestanden werden sollen und unter welchen Bedingungen dies zu geschehen habe. Die Frage lautet vielmehr: Welche Funktion wollen wir der Polizei (und wenn \u00fcberhaupt, den Geheimdiensten) in unserer Gesellschaft zuweisen?<\/p>\n<p><i>Neuer Entwurf &#8211; alte Ziele<\/i><\/p>\n<p>Das Prinzip der rechtlichen Bindung polizeilichen Handelns an das Vorliegen einer konkreten Straftat oder Gefahr, das im Polizeirecht der letzten hundert Jahre ausgebildet wurde, war den Sicherheitsexperten der AK II der Innenministerkonferenz schon<br \/>in den siebziger Jahren zunehmend zu einem Problem geworden. Denn ihre Reformbem\u00fchungen zielten darauf ab, die Polizei in die Lage zu versetzen, fr\u00fchzeitig potentielle Gefahrenherde f\u00fcr die Sicherheit des Staates und der B\u00fcrger auszumachen und mit pr\u00e4ventiven Eingriffen zu kontrollieren. Auch wenn in den meisten Bereichen polizeiliches Agieren sich weiterhin an der Bearbeitung des einzelnen Falles &#8211; der Straftat oder der eingetretenen St\u00f6rung orientiert, so soll ihr doch dort, wo dies aus exekutiven und sicherheitstaktischen \u00dcberlegungen f\u00fcr notwendig gehalten wird, die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, potentielle &#8222;Problembereiche&#8220;, &#8222;gef\u00e4hrdete Orte&#8220; oder &#8222;verdachtsnahe Personengruppen&#8220; zu erfassen und auf eventuelle Sicherheitsrisiken hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Voraussetzung hierf\u00fcr war nicht allein eine erweiterte und systematisierte Form der Informationserhebung &#8211; begleitet von technischen Neuerungen wie der elektronischen Datenverarbeitung, Video\u00fcberwachung und leistungsf\u00e4higen Abh\u00f6rger\u00e4ten -, sondern vor allem auch eine Revolutionierung polizeilicher Arbeitsmethoden und Forschungsstrategien. Umfassende Fahndungs- und Informationsdateien im Bund\/L\u00e4nderverband von INPOL, ausgefeilte Recherchier- und Fahndungsmethoden wie beobachtende Fahndung, Rasterfahndung und Spurendokumentation (Spudok), die systematische Video\u00fcberwachung von Demonstrationen wie den Einsatz von Polizisten als V-M\u00e4nner &#8211; all dies existierte vor f\u00fcnfzehn Jahren noch gar nicht, bzw. nur in Ans\u00e4tzen. In dem Ma\u00dfe, in dem die Polizei diese neuen Methoden und Strategien zu nutzen begann, wuchs nicht allein die Begehrlichkeit der Sicherheitsapparate, m\u00f6glichst umfassend Informationen erheben und verarbeiten zu k\u00f6nnen. Denn nur unter dieser Voraussetzung besteht die Chance in Umkehrung traditioneller Ermittlungsmethoden von potentiellen Gef\u00e4hrdungen auf konkrete T\u00e4ter zu kommen. Zugteich wuchs der Chor der Stimmen, die die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von polizeilichen Ma\u00dfnahmen und Eingriffen im Vorfeld konkreter Gefahren und Straftaten in Frage stellten[3].<\/p>\n<p>Die Antwort, die der AK II der Innenministerkonferenz mit dem Musterentwurf des Jahres 1976\/77) gab, lief auf ein Doppeltes hinaus: Zum einen wurde versucht, neben der Strafverfolgung und der traditionellen Gefahrenabwehr eine neue Polizeiaufgabe zu kreieren: die vorbeugende Verbrechensbek\u00e4mpfung. Der Versuch, diese neue Aufgabe in die allgemeine Aufgaben- und Befugnisnorm des Polizeirechtes einzuschieben wurde zwar 1977 aufgegeben, gleichwohl ist die &#8222;vorbeugende Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220; inzwischen zu einem stehenden Begriff herrschender polizeilicher und juristischer Interpretationsk\u00fcnste geworden. Erfolgreich waren die Gesetzesmacher auch mit der Zumutung, Einzelbefugnisse zur &#8222;Informationserhebung&#8220; gegen jedermann\/jedefrau &#8211; auch ausdr\u00fccklich unverd\u00e4chtige Personen &#8211; rechtlich zu verankern. Was die anderen Formen der &#8222;Informationserhebung&#8220; betraf, so stellten sich die Polizeivertreter auf den Standpunkt, da\u00df die Sammlung von Informationen inh\u00e4renter Bestandteil der traditionellen Aufgabe der Polizei sei und dar\u00fcberhinaus auch keinen grundrechtsrelevanten Eingriff darstelle; einer besonderen Regelung bed\u00fcrfe es nicht. Intern freilich war schon vor acht Jahren anderes zu vernehmen: Im Abschlu\u00dfbericht der Arbeitsgruppe &#8222;Harmonisierung&#8220; der IMK von 1977 ist zu lesen, da\u00df f\u00fcr die &#8222;Observation und die beobachtende Fahndung&#8220; eine &#8222;eindeutige Rechtsgrundlage dringlich erforderlich&#8220; sei, da &#8222;meist eine konkrete Gefahr bejaht werden kann&#8220; und also &#8222;die Gefahr besteht, da\u00df eventuell mangels rechtm\u00e4\u00dfiger Gewinnung der Erkenntnisse die daraufhin gespeicherten Daten gel\u00f6scht werden m\u00fc\u00dften&#8220;[4].<\/p>\n<p><i>Alte Ziele &#8211; systematisch verfolgt: Der ME, Fass. 85<\/i><\/p>\n<p>Unter dem Vorwand aus dem Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 1983 gesetzgeberische Konsequenzen ziehen zu wollen, wurden &#8211; quer zum Inhalt dieses Urteils &#8211; mit dem ME, Fass. 85 jene bereits 1977 intern reklamierten Befugnisse nachgeschoben. Vor diesem Hintergrund erscheint der ME, Fass. 85 als konsequente Weiterentwicklung des alten Musterentwurfes von 1977 wie auch als die Anpassung des Rechts an verbesserte technische M\u00f6glichkeiten zum Einbruch in die Privatsph\u00e4re der B\u00fcrger. Zwar getrauen sich die Formulierungsk\u00fcnstler der IMK auch heute noch nicht, die alte Aufgaben- und Befugnisformel &#8211; die dem Allgemeinen Preu\u00dfischen Landrecht von 1789 entstammende Gefahrenabwehr &#8211; vollends aufzul\u00f6sen. Man bel\u00e4sst sie als Attrappe in \u00a7 1, um dann auf listige Weise der Polizei im \u00a7 1a eine neue, orgin\u00e4re Aufgabe zuzuweisen: Bei der &#8222;vorbeugenden Bek\u00e4mpfung von Straftaten&#8220; wird die Polizei von sich aus t\u00e4tig. An diese Aufgabe kn\u00fcpft sich folgend eine Vielzahl von M\u00f6glichkeiten der Datenerhebung (\u00a7 8a, Abs. 1, Nr. 2), der polizeilichen Beobachtung (\u00a7 8d, Abs. 1 u. 2) und der Daten\u00fcbermittlung (\u00a7 10b, Abs. 1). Die vorbeugende Verbrechensbek\u00e4mpfung mit Eingriffsrechten gegen jedermann\/jedefrau &#8211; und darin unterscheidet sich der Begriff heute von der traditionellen vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung durch polizeiliche Aufkl\u00e4rungskampagnen &#8211; wird zum Schl\u00fcsselbegriff f\u00fcr alle Ma\u00dfnahmen, die nicht mehr an eine vorhergehende oder konkret absehbare St\u00f6rung oder Straftat ankn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>Zugleich differenziert der ME, Fass. 85 nun f\u00fcr alle wesentlichen Ma\u00dfnahmen der polizeilichen Recherche und Informationserhebung eigenst\u00e4ndige Befugnisnormen aus:<\/p>\n<p>&#8211; Video\u00fcberwachung;<br \/>&#8211; das systematische Ablichten von Demonstranten;<br \/>&#8211; der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel;<br \/>&#8211; der Einsatz polizeilicher Untergrundfahnder.<\/p>\n<p>Nichts wurde vergessen &#8211; und vergessen wurde ebensowenig, die entsprechenden Befugnisse m\u00f6glichst generalklauselhaft breit zu formulieren. \u00a7 8a stellt zun\u00e4chst eine allgemeine Befugnis zur Erhebung von Personaldaten dar, denn &#8222;tats\u00e4chliche Anhaltspunkte&#8220; daf\u00fcr, da\u00df dies &#8222;zur vorbeugenden Bek\u00e4mpfung von Straftaten erforderlich ist&#8220; (\u00a7 8a, Abs. 1, Nr. 2), gibt es immer. Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df bei Demonstrationen Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen, gibt es ebenfalls regelm\u00e4\u00dfig, also auch die Chance, bei dieser Gelegenheit Bild- und Tonaufnahmen zu verfertigen. Selbst die schwerwiegenden, heimlichen Ma\u00dfnahmen zur Informationsbeschaffung (Observation, V-Mann, Lauschangriff, Video-\u00dcberwachung etc.) sollen nach den Vorstellungen der Gesetzesmacher im Sinne vorbeugender Verbrechensbek\u00e4mpfung bei gut zwei Dritteln der im Strafgesetzbuch enthaltenen Straftaten eingesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Angesichts derart weitl\u00e4ufiger M\u00f6glichkeiten der Informationserhebung ist kaum zu erwarten, da\u00df restriktivere Regelungen zur Speicherung von Daten und Akten zu finden sind (letztere klammert der Entwurf ganz aus). Gespeichert werden k\u00f6nnen nach \u00a7 10a nicht nur alle im Rahmen eines Strafermittlungsverfahrens anfallenden Daten &#8211; und sei es auch nur wegen Eierdiebstahls oder wilden Plakatierens; gespeichert werden k\u00f6nnen auch Daten Unverd\u00e4chtiger, soweit dies zur vorbeugenden Bek\u00e4mpfung der im Straftatenkatalog des \u00a7 8c, Abs. 1, Nr. 2, der zweite Drittel des StGB umfa\u00dft, sinnvoll\u00a0erscheint.<\/p>\n<p>\u00c4hnlich weitl\u00e4ufige Formulierungen finden sich in jenen Paragraphen, die die M\u00f6glichkeiten des Datenabgleichs normieren sollen: Prinzipiell nimmt die Polizei f\u00fcr sich in Anspruch, alle Daten, gleich wo und weshalb sie bei ihr anfielen, mit den bei ihr vorhandenen Dateien abgleichen zu k\u00f6nnen. Daten anderer Beh\u00f6rden und privater Daten-besitzer soll die Polizei nach \u00a7 10d nicht nur im Rahmen der Strafverfolgung zur sog. &#8222;Rasterfahndung&#8220; heranziehen k\u00f6nnen, sondern auch zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen erheblichen Gefahr. Die schlie\u00dflich in \u00a7 10b enthaltenen Regelungen der Daten\u00fcbermittlung fallen nicht nur hinter den in den verwaltungsinternen KAN-Richtlinien formulierten Standards der Daten\u00fcbermittlung zwischen den Polizeien der L\u00e4nder und dem BKA zur\u00fcck; er enth\u00e4lt dar\u00fcberhinaus auch eine Generalklausel, mit der faktisch die Weitergabe von beliebigen Daten an andere Sicherheitsbeh\u00f6rden gerechtfertigt wird.<\/p>\n<p>Die Tragweite dieses Sachverhalts erschlie\u00dft sich aber erst dann vollst\u00e4ndig, betrachtet man den ME, Fass. 85 im Rahmen des derzeitigen Versuchs, die Befugnisse der Sicherheitsapparate insgesamt zu erweitern und rechtlich abzusichern. Legt man den Musterentwurf neben den Entwurf eines VfS-Gesetzes vom Juni 1985 und den Entwurf eines MAD-Gesetzes, zieht man schlie\u00dflich den &#8222;Vorentwurf eines Gesetzes \u00fcber die informationelle Zusammenarbeit der Sicherheitsbeh\u00f6rden des Staats- und Verfassungsschutzes&#8220; hinzu, so wird deutlich, da\u00df es rechtlich relevante Unterschiede in den Aufgaben und Befugnissen der Apparate eigentlich nur noch an einer Stelle gibt: Die Nachrichtendienste selbst d\u00fcrfen keine exekutiven Eingriffe vornehmen. Ansonsten aber wird von einer <i>Funktionsidentit\u00e4t der Sicherheitsbeh\u00f6rden <\/i>ausgegangen. Der routinem\u00e4\u00dfige Transfer von Informationen, die bei den Grenzschutzbeh\u00f6rden oder der polizeilichen Strafverfolgung anfallen und f\u00fcr Verfassungsschutz und MAD von Interesse sind, ergibt sich logisch aus einem solchen Funktionsverst\u00e4ndnis. Die Differenz zwischen Polizei und Geheimdiensten ist nur noch eine in den Mitteln, die jeweils zur Verf\u00fcgung stehen (Zwang oder nicht). Ansonsten aber k\u00f6nnen sich die Geheimdienste durchaus des exekutiven Arms dort bedienen, wo ihnen selbst dies verwehrt ist, w\u00e4hrenddessen die Polizei ihrerseits die M\u00f6glichkeiten nachrichtendienstlicher Mittel (und Vorgehensweisen) auch f\u00fcr sich beansprucht (bereits ausf\u00fchrlich zum Einsatz &#8222;nachrichtendienstlicher Mittel&#8220; durch die Polizei entprechend ME, Fass. 85; J\u00fcrgen Seifert in vorg\u00e4nge 77)<\/p>\n<p><i>Das Rechtsverst\u00e4ndnis der Exekutive und die Grundrechte der B\u00fcrger<\/i><\/p>\n<p>Schon bald nach Ver\u00f6ffentlichung des alten ME&#8217;s in der Fassung von 1976\/77 beklagten Juristen, der gesamte Komplex der Informationserhebung und -verarbeitung im Sicherheitsbereich sei rechtsstaatlich noch unzureichend geregelt. Die Polizei operiere vielfach in der Grauzone zwischen Legalit\u00e4t und Illegalit\u00e4t &#8211; eine Situation, die zu einer gewissen Zur\u00fcckhaltung zwang. Bei den Nachrichtendiensten fehlte es \u00fcberhaupt an gesetzlichen Regelungen. F\u00fcr den Bundesnachrichtendienst und den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst gab es nicht einmal Organisationsgesetze.<\/p>\n<p>Nun werden Sicherheitsgesetze in H\u00fclle und F\u00fclle produziert. Dem seit langem von Staatsrechtlern und Polizeipraktikern, von Geheimdienstlern und B\u00fcrgerrechtsorganisationen zu h\u00f6rendem Ruf nach gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr die Sicherheitsdienste ist mit den intern vorliegenden Entw\u00fcrfen formal Gen\u00fcge getan. Dennoch ist es die pure Arroganz der Macht, wenn der Arbeitskreis II der Innenministerkonferenz seine Gesetzesentw\u00fcrfe ausdr\u00fccklich damit begr\u00fcndet, da\u00df dies eine notwendige Folge des Volksz\u00e4hlungsurteils sei, aus dem man mit diesen Gesetzen die rechtsstaatlich notwendigen Konsequenzen ziehe. Denn \u00fcber die inhaltlichen Ausf\u00fchrungen des Bundesverfassungsgerichts zum &#8222;informationellen Selbstbestimmungsrecht&#8220; der B\u00fcrger und zur &#8222;Offenheit des demokratischen Prozesses&#8220; (der aus diesem Grund auch keiner nachrichtendienstlichen \u00dcberwachung anheimfallen soll) setzen sich die Gesetzesmacher souver\u00e4n hinweg. \u00a78b etwa (Datenerhebung bei \u00f6ffentlichen Veranstaltungen) ist in der vorliegenden Form schlicht verfassungswidrig, folgt man den Ausf\u00fchrungen des BVerfG im Brokdorf- und Volksz\u00e4hlungsurteil auch nur oberfl\u00e4chlich.<\/p>\n<p>Wie weit die IMK mit ihren Pl\u00e4nen \u00fcber das Vorentwurfstadium hinauskommen wird, wird in den kommenden Monaten und Jahren kaum vom Bundesverfassungsgericht entschieden. Vielmehr wird es davon abh\u00e4ngen, welches Funktionsverst\u00e4ndnis der Polizei sich in der \u00f6ffentlich-parlamentarischen Diskussion durchsetzen wird. Sicherlich lassen sich immer Einzelf\u00e4lle finden, wo es zur Rettung h\u00f6herer Rechtsg\u00fcter &#8211; etwa von Leben und Gesundheit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheint, eine Observation oder beobachtende Fahndung einzuleiten. Doch wer den ME, Fass. 85 aufmerksam liest, merkt schnell, da\u00df es hier in keinem Paragraphen um die Formulierung bestimmter, eng umgrenzter Ausnahmeregelungen geht. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: In allen Konsequenzen wird das Ziel verfolgt, Eingriffsrechte f\u00fcr eine andere, eine neue Polizei zu schaffen, deren Befugnisse zur Sammlung und Verarbeitung von Informationen nur noch an abstrakte Kalk\u00fcls einer &#8222;vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220; gekn\u00fcpft sind, um entsprechend eingreifen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das traditionelle Polizeiverst\u00e4ndnis in den westlichen Demokratien definierte die Polizei (und schr\u00e4nkte sie damit zugleich ein) als eine Instanz, die dem B\u00fcrger gegen\u00fcber offen auftritt und ihr Eingreifen von einem unmittelbar drohenden Versto\u00df gegen die Gesetze oder die b\u00fcrgerliche Ordnung abh\u00e4ngig macht. Sie war legitimiert als Grenzw\u00e4chter einer von freien B\u00fcrgern gew\u00e4hlten Ordnung &#8211; wie sehr auch immer die Wirklichkeit von diesem Idealbild abwich. \u00dcbertr\u00e4gt man aber der Polizei und den dazugeh\u00f6rigen Nachrichtendiensten die umfassende Aufgabe der &#8222;Gefahrenvorsorge&#8220; und einer &#8222;vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220;, so mag dies in Teilen dazu f\u00fchren, da\u00df der einzelne B\u00fcrger mehr Sicherheit vor dem kriminellen Nachbarn genie\u00dft. F\u00fcr eine offene, freiheitliche und demokratische Form der Willensbildung, f\u00fcr die auch das vom Bundesverfassungsgericht ausformulierte Recht auf interformationelle Selbstbestimmung fundamental ist, w\u00e4re es jedoch t\u00f6dlich. Deshalb geht es um mehr als nur die Frage, was wir der Polizei im Falle X oder Y an Befugnissen zugestehen wollen &#8211; es geht um die zuk\u00fcnftige Struktur der bundesrepublikanischen Demokratie.<\/p>\n<p><b>Verweise<\/b><\/p>\n<p><i>1 Die Gesetzesentw\u00fcrfe werden nebst ausf\u00fchrlichen Kommentaren im am 15. November 1985 erscheinenden Heft 21 der Zeitschrift \u00bbB\u00fcrgerrechte und Polizei &#8211; CILIP\u00ab dokumentiert werden. (Bezug: Kirschkern Buchversand, Lietzenburger Stra\u00dfe 99, 1000 Berlin 15).<br \/>2 So Scholz\/Pintschas, Informationelle Selbstbestimmung und staatliche Informationsverarbeitung; Berlin 1984, 5. 183<br \/>3 Vgl. zum ME, Fass. 1977 und der Logik der Verrechtlichung: H. Busch \/A. Funk\/U. Kau\u00df\/ W.D. Narr \/F. Werkentin: Die Polizei in der Bundesrepublik; Ffm\/New York 1985, S. 189 ff<br \/>4 Abschlu\u00dfbericht der Arbeitsgruppe \u00bbHarmonisierung\u00ab des AK II der Innenministerkonferenz, 1977, o.O.<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1498,555],"publikationen":[1272],"class_list":["post-12533","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-albrecht-funk","autoren-falco-werkentin","publikationen-78-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Staatliches Sicherheitsrecht und b\u00fcrgerliche Freiheiten - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/78-vorgaenge\/publikation\/staatliches-sicherheitsrecht-und-buergerliche-freiheiten\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Staatliches Sicherheitsrecht und b\u00fcrgerliche Freiheiten - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Anmerkungen zum \u00bbMusterentwurf f\u00fcr ein einheitliches Polizeigesetz\u00ab der Innenministerkonferenz vom Februar 1985 aus vorg\u00e4nge Nr.78 (Heft 6\/1985), S. 113-118 Eine neue Flut von &#8222;Sicherheitsgesetzen&#8220; kommt in den n\u00e4chsten Monaten auf die B\u00fcrger unseres Landes zu; vergleichbar nur mit dem Berg von Gesetzen f\u00fcr die &#8222;innere Sicherheit&#8220; zu Zeiten der Bonner sozial-liberalen Koalition der siebziger Jahre. 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