{"id":12536,"date":"1985-11-30T09:00:00","date_gmt":"1985-11-30T08:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/wegen-verletzung-ihrer-verfassungsmaessigen-rechte-als-teile-oberster-bundesorgane\/"},"modified":"1985-11-30T12:00:00","modified_gmt":"1985-11-30T11:00:00","slug":"wegen-verletzung-ihrer-verfassungsmaessigen-rechte-als-teile-oberster-bundesorgane","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/78-vorgaenge\/publikation\/wegen-verletzung-ihrer-verfassungsmaessigen-rechte-als-teile-oberster-bundesorgane\/","title":{"rendered":"Wegen Verletzung ihrer verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechte als Teile oberster Bundesorgane"},"content":{"rendered":"<p>Dossier: Organklage der Fraktion DIE GR\u00dcNEN<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 78 (Heft 6\/1985), S.55-60<\/p>\n<p><i>(vg) Am 26. November 1980 beschlo\u00df der Deutsche Bundestag einstimmig, das jede Fraktion in jedem Ausschu\u00df und jedem Gremium vertreten sein sollte. Dennoch wurde der Fraktion DIE GR\u00dcNEN die Mitwirkung an den Beratungen der Haushaltspositionen der \u00bbGeheimdienste\u00ab (BND, MAD, VfS) in den Etats 1984 und 1985 versagt, so da\u00df \u00fcber die Verwendung beider Haushaltspl\u00e4ne zu keiner Zeit &#8211; weder im Plenum, noch im Ausschu\u00df &#8211; parlamentarisch beraten wurde. Vielmehr wurde am 24.2.1984 auf Antrag der Regierungsparteien durch den Bundestag ein f\u00fcnfk\u00f6pfiges Gremium von Parlamentariern die dem Haushaltsausschu\u00df angeh\u00f6ren, einberufen, in dem DIE GR\u00dcNEN nicht vertreten waren. Im Auftrag ihrer Fraktion erhob Prof. Dr. Dieter Birk, Direktor des Instituts f\u00fcr Steuerrecht der Universit\u00e4t M\u00fcnster, am 16. August 1984 gegen diese verfassungs- und grundgesetzwidrige Praxis beim BVG Organklage gegen den 10. Deutschen Bundestag und die Bundesregierung: \u00bbDie Antragstellerin zu 1) (Fraktion DIE GR\u00dcNEN, vg.) r\u00fcgt die Verletzung dieser Minderheitsrechte aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch Einsetzung des Gremiums zur Genehmigung der Wirtschaftspl\u00e4ne der Nachrichtendienste. Obwohl sie sich an der Wahl der Mitglieder des Gremiums durch einen Wahlvorschlag beteiligt hat, indem sie das dem Haushaltsausschu\u00df angeh\u00f6rende MdB Kleinert benannt hat, wurde kein Mitglied der Fraktion DIE GR\u00dcNEN in das Kontrollgremium gew\u00e4hlt\u00ab (ebd). Eine Entscheidung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichtes wird voraussichtlich nicht vor Mitte November zu erwarten sein. An dieser Stelle ver\u00f6ffentlichen wir die Erweiterungsschrift (7. 1. 1985) zur Organklage, da sie nach Ansicht der Redaktion die zentralen Punkte der Argumentation konzentriert.<\/i><\/p>\n<p><b>AZ: 2 BvE 14\/83<\/b><br \/>Im Organstreitverfahren<\/p>\n<p>1. Hubert Kleinert<\/p>\n<p>2. Fraktion DIE GR\u00dcNEN<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>1. den 10. Deutschen Bundestag<\/p>\n<p>2. die Bundesregierung<\/p>\n<p>erweitere ich die im Schriftsatz vom 12. Januar 84 gestellten Antr\u00e4ge dahingehend, da\u00df sich die Feststellung der Rechtsverletzung auch auf das Verfahren der Verabschiedung des Gesetzes \u00fcber die Feststellung des Haushaltsplans 1985 (BT-Ds. 10\/1800) bezieht. Der Wortlaut der Antr\u00e4ge bleibt im \u00fcbrigen unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p><i>Begr\u00fcndung:<\/i><\/p>\n<p>Im Verfahren \u00fcber die Aufstellung des Haushaltsplans f\u00fcr das Haushaltsjahr 1985 hat erneut weder der Deutsche Bundestag noch ein Unterausschu\u00df des Haushaltsausschusses die im Antrag genannten Einzelpl\u00e4ne beraten. Das Haushaltsgesetz 1985 trat wie das Haushaltsgesetz 1984 in Kraft, ohne da\u00df die Antragsteller die M\u00f6glichkeit hatten, \u00fcber die Verwendung der genannten Ausgabeposten zu beraten. Durch das Verfahren \u00fcber die Aufstellung und Verabschiedung des Haushaltsplans 1985 werden damit die Antragsteller erneut in ihren Rechten verletzt.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen wird auf den Schriftsatz des Antraggegners zu 2) folgendes erwidert:<\/p>\n<p><b>I.<\/b><\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1. Die Zul\u00e4ssigkeit kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, da\u00df vorgetragen wird, \u00bbdie Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag die vorbezeichneten Wirtschafts- bzw. Bewirtschaftungspl\u00e4ne in Beachtung des vom Gesetzgeber mit \u00a7 4 Abs. 9 des Haushaltsgesetzes 1984 vom 22. Dez. 1983 (BGBI. I S. 1516) &#8211; HG 1984 &#8211; vorgeschriebenen Verfahrens zugeleitet\u00ab. \u00a7 4 Abs. 9 HG 1984 trat am 1.1.1984 in Kraft, konnte also f\u00fcr das Verfahren der Beratung des Haushalts 1984 im Herbst 1983 noch keine G\u00fcltigkeit beanspruchen. F\u00fcr das im Herbst 1983 erstmals praktizierte Verfahren, wonach die Haushalte der Geheimdienste aus der parlamentarischen Beratung herausgenommen wurden, gab es weder eine einfachgesetzliche noch eine verfassungsrechtliche Legiti-mation. Im Organstreitverfahren 2 BvE 14\/83 geht es nicht um die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 4 Abs. 9 HG 84, sondern allein um die Frage, ob der Bundestag einen Haushalt verabschieden durfte, der in Teilen weder beraten worden war noch beraten werden konnte, weil die Bundesregierung dem Parlament die Bewirtschaftungspl\u00e4ne nicht zur Verf\u00fcgung stellte.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung (Antragsgegnerin zu 2) kann sich nicht darauf berufen, sie habe nur das getan, was das Parlament wollte. Eine solche Einlassung ist in einem parlamentarischen Regierungssystem rechtlich ohne Wert. Im parlamentarischen Regierungssystem gibt es keinen Gegensatz zwischen Regierung und Parlament. Die ma\u00dfgebliche Trennungslinie ist vielmehr in das Parlament hineinverschoben. Sie verl\u00e4uft zwischen Regierung und den sie tragenden Fraktionen einerseits und den Oppositionsfraktionen andererseits. Es ist die Aufgabe der Mehrheit des Deutschen Bundestags, den politischen Kurs der Bundesregierung zu st\u00fctzen, die Kontrolle obliegt der parlamentarischen Minderheit. Die Argumentation der Antragsgegnerin zu 2) geht somit an den Realit\u00e4ten und der rechtlichen Konstruktion des parlamentarischen Regierungssystems vorbei. W\u00fcrde man ihr folgen, so f\u00fchrte dies dazu, da\u00df sich Bundesregierung und Bundestag gegenseitig \u00bbdie B\u00e4lle zuschieben k\u00f6nnten\u00ab und die Antragsteller rechtlos dast\u00fcnden: Die Bundesregierung k\u00f6nnte sich im verfassungsgerichtlichen Verfahren stets darauf berufen, da\u00df sie nur das getan habe, was der Bundestag (also die die Regierung tragenden Mehrheitsfraktionen) von ihr verlangt hat. Umgekehrt k\u00f6nnte sich der Bundestag darauf berufen, er habe den Haushalt nicht vollst\u00e4ndig beraten und damit auch keine Rechtsverletzung des Antragstellers zu 1) begehen k\u00f6nnen, weil die Bundesregierung keinen vollst\u00e4ndigen Haushaltsplanentwurf vorgelegt habe. Mit anderen Worten: Die eine Partei im verfassungsgerichtlichen Verfahren k\u00f6nnte sich entlasten, indem sie die Rechtsverletzung in den Verantwortungsbereich der anderen Partei sch\u00f6be, obwohl im parlamentarischen Regierungssystem eine solche Trennung zweier Verantwortungsbe-reiche (von Regierung und Mehrheit des Parlaments) nicht vollzogen werden kann. Die Bundesregierung kann die Verletzung von Verfassungsrecht (hier: unvollst\u00e4ndige Vorlage des Haushaltsplanentwurfes) nicht damit rechtfertigen, da\u00df sie entsprechend dem Willen des Bundestags gehandelt habe, da sie selbst die Willensbildung der Mehr-heitsfraktionen entschieden steuert und bestimmt.<\/p>\n<p>Es ist deshalb auch abwegig, die Zul\u00e4ssigkeit des Antrags der Antragstellerin zu 2) mit dem Argument mangelnden Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses abzulehnen (siehe Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 2) vom 12.10.84, S. 5). Die Geltendmachung von verfassungs-rechtlich verb\u00fcrgten Rechten des Bundestages durch eine Minderheitsfraktion im Wege der Proze\u00dfstandschaft ist gerade f\u00fcr den Fall zugelassen, da\u00df die Bundestagsmehrheit eine Verletzung der verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleisteten Rechte des Bundestags billigt (BVerfGE 45, 1\/30; Maunz\/Schmidt-Bleibtreu u.a., BVerfGG, \u00a7 64 Anm. 20). Diese Rechtsfigur der Proze\u00dfstandschaft ist f\u00fcr den im parlamentarischen Regierungssystem denkbaren Fall geschaffen worden, da\u00df die Minderheitsfraktion Rechte des Bundestags wahrnimmt, die die Mehrheitsfraktion nicht geltend machen will,um das verfassungs-widrige Verhalten der Bundesregierung zu decken.<\/p>\n<p>2. Die Zul\u00e4ssigkeit kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, da\u00df behauptet wird, der Antragsteller zu 1) k\u00f6nne eine Verletzung seiner Statusrechte nicht geltend machen. Was zum verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Status des Abgeordneten geh\u00f6rt, ist im Grundgesetz nicht im einzelnen bestimmt. Aus dem Abgeordnetenmandat l\u00e4\u00dft sich ein \u00bbB\u00fcndel von Einzelrechten\u00ab (Achterberg, A\u00f6R 1984, S. 505) ableiten, dessen wichtigstes das Abstimmungsrecht ist (Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 259 ff; Vonderbeck, ZParl 14 (1983), S. 312; Abmeier, Die parlamentarischen Befugnisse des Abgeordneten des Deutschen Bundestags nach dem Grundgesetz, 1984, S. 78 ff).<\/p>\n<p>Dem Abstimmungsrecht sind Rechte vorausgelagert, deren Bestand die wirksame Wahrnehmung des Abstimmungsrechts erst erm\u00f6glicht, insbesondere das Rederecht und das Recht auf Information (Achterberg, A\u00f6R 109 (1984), S. 505 f). Ein Abstimmungs-recht ohne Informationsrecht w\u00e4re wertlos, da der Abgeordnete davon keinen sachge-m\u00e4\u00dfen Gebrauch machen k\u00f6nnte. Der Abgeordnete, der nur die Hand heben darf, ohne zu wissen, wor\u00fcber er abstimmt, ist nicht der Mandatstr\u00e4ger, den das Grundgesetz vorzeichnet. Der Abstimmungsvorgang degeneriert hier zu blo\u00dfen Formalie, die Kontroll- und Korrekturfunktion dieses Vorgangs geht verloren.<\/p>\n<p>Sachgerechte Abstimmung setzt also eine Willensbildung beim einzelnen Abgeordneten voraus. Diese wiederum kann nur erfolgen, wenn sich der Abgeordnete informieren konnte und ihm Zeit zur Verf\u00fcgung stand, sich eine eigene Meinung zu bilden (vgl. Abmeier, a.a.O., S. 172f).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen waren aber weder bei der Haushaltsberatung 1984 noch bei der Haushaltsberatung 1985 gegeben. Der Antragsteller zu 1) hatte \u00fcber die Haushaltsgesetze 84 und 85 mit den dazugeh\u00f6renden Haushaltspl\u00e4nen abzustimmen, ohne da\u00df alle Informationen \u00fcber die Mittelverwendung an das Parlament gelangt sind. Im Zeitpunkt der Abstimmung war allein die Bundesregierung Tr\u00e4ger der Information \u00fcber die Verwendung der Mittel bei den sog. Geheimdiensten. Nur die Bundesregierung hatte die M\u00f6glichkeit, diese Informationen den Abgeordneten zur Kenntnis zu bringen. Sie hat damit eine sachgem\u00e4\u00dfe Wahrnehmung des Abstimmungrechts der Abgeordneten verhindert und das Statusrecht des Antragstellers zu 1) verletzt.<\/p>\n<h5 align=\"center\">II.<\/h5>\n<p>Die Antr\u00e4ge der Antragsteller zu 1) und 2) sind auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach Art. 110 Abs. 3 ist die Antragsgegnerin zu 2) verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahrs den Haushaltsentwurf gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestag einzubringen. Wie weit die einzelnen Haushaltsans\u00e4tze zu spezifizieren sind, ist im Grundgesetz nicht geregelt. Sinn und Zweck der Regelung der Budgetinitiative ist es, die Abgeordneten des Bundestages so ausreichend \u00fcber die Verwendung der Mittel zu informieren, da\u00df sie in der Lage sind, sachgerecht abzustimmen. Der Haushaltsentwurf mu\u00df also textlich so weit ausformuliert sein, da\u00df die Abgeordneten beim Vorgang der Abstimmung sich \u00fcber Inhalt, Tragweite und Bedeutung des Parlamentsbeschlusses im klaren sind. Schon daraus ergibt sich, da\u00df allein die Einstellung einer Gesamtzahl f\u00fcr bestimmte Etatposten nicht den Voraussetzungen des Art. 110 GG gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Stellt man auf den hinter Art. 110 GG stehenden Gedanken der Informations- und Kontrollf\u00e4higkeit des Bundeshaushalts ab, insbesondere die Grunds\u00e4tze der Klarheit und \u00d6ffentlichkeit (Fischer-Menshausen, in: v. M\u00fcnch, GG, Art. 110 Anm. 11 f; Maunz, in: Maunz\/D\u00fcrig, u.a., GG Art. 110 Anm. 38, 46), so folgt hieraus, da\u00df die unspezifizierte Einstellung der in Rede stehenden Globalans\u00e4tze in den Haushalten 84 und 85 budget-rechtlichen Prinzipien widerspricht, deren Einhaltung bis zur Verabschiedung des Haushalts 1984 \u00fcbereinstimmend von allen am Haushaltsverfahren Beteiligten f\u00fcr unverzichtbar befunden wurde. Seit den Haushaltsberatungen 1984, an denen erstmals die Fraktion DIE GR\u00dcNEN beteiligt war, bricht die Bundesregierung mit der langj\u00e4hrigen \u00dcbung, die in Rede stehenden Haushaltsans\u00e4tze in spezifizierter Form dem Unterausschu\u00df des Bundestages vor der Abstimmung \u00fcber den Bundeshaushalt zu dessen Information und Beratung vorzulegen. Damit ist \u00fcber Teile des Haushalts 1984 und 1985 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens \u00fcberhaupt nicht parlamentarisch beraten worden. Mit dem Einzug der Fraktion DIE GR\u00dcNEN wird also erstmals behauptet, eine parlamentarische Beratung &#8211; und finde sie auch nur in einem Unterausschu\u00df des Haushaltsausschusses statt, an dem alle Fraktionen zu beteiligen sind &#8211; der Haushaltsans\u00e4tze der Geheimdienste sei verfassungsrechtlich nicht geboten.<\/p>\n<p>Die Antraggegnerin zu 2) versucht sich darauf zu berufen, da\u00df eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu detaillierter Spezifizierung der Haushaltsans\u00e4tze nicht bestehe. Ohne darauf eingehen zu m\u00fcssen, wieweit die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Spezifizierung der Haushaltsans\u00e4tze dient, kann dieser Einwand schon deshalb nicht durchgreifen, weil es nicht der Willk\u00fcr der Bundesregierung (im Zusammenwirken mit der Mehrheit des Bundestags) \u00fcberlassen sein kann, in welchen Bereichen eine detaillierte Information erfolgen soll und in welchen Bereichen nicht. Ist auch der Grad und die Dichte der Aussagen des Haushaltsentwurfs nicht verfassungsrechtlich vorgeschrieben, so ist es jedenfalls unzul\u00e4ssig, von einer Informationspraxis abzuweichen, nur um eine politisch unliebsame Minderheitsfraktion von der Kenntnisnahme auszuschlie\u00dfen. Die Bundesregierung mu\u00df sich verfassungsrechtlich an die einfachgesetzlich vorgeschriebene Haushaltsgliederung und Spezifizierung insoweit festhalten lassen, als diese Detailveran-schlagung Grundlage ihrer Haushaltspraxis ist. Mit anderen Worten: Sie darf nicht systemwidrig und ohne sachliche Rechtfertigung \u00fcber einen Teil des Haushalts detailliert und \u00fcber einen anderen Teil nur global informieren.<\/p>\n<p>Auch der Hinweis auf die Geheimhaltungsbed\u00fcrftigkeit der in Rede stehenden Ans\u00e4tze liefert keine Rechtfertigung f\u00fcr die Einbringung eines unvollst\u00e4ndigen Haushaltsplanentwurfs. Die Geheimhaltungsbed\u00fcrftigkeit bestimmter Informationen rechtfertigt es nicht, da\u00df Parlament vollst\u00e4ndig vom Erhalt dieser Informationen auszuschlie\u00dfen, sie rechtfertigt nur Ma\u00dfnahmen, die eine unbefugte Informationsverwertung verhindern. Aus der Geheimhaltungsbed\u00fcrftigkeit kann also allenfalls die bisher ge\u00fcbte Praxis gerechtfertigt werden, bestimmte Ans\u00e4tze in einem \u00bbverkleinerten Parlament\u00ab (Unterausschu\u00df des Haushaltsausschusses) zu behandeln und dabei die geltenden Geheimschutzbestimmungen anzuwenden. Die Geheimhaltungsbed\u00fcrftigkeit kann nicht dazu f\u00fchren, die Abgeordneten des Bundestags vollst\u00e4ndig von der Information auszuschlie\u00dfen und ihnen einen Haushaltsentwurf zur Beschlu\u00dffassung zu verabreichen, welcher in Teilen \u00fcberhaupt nicht parlamentarisch beraten wurde und beraten werden konnte.<\/p>\n<p>Eine Rechtfertigung der Vorgehensweise der Antragsgegnerin zu 2) kann auch nicht daraus hergeleitet werden, da\u00df die Antragsgegnerin zu 2) dem Willen der Bundestagsmehrheit entsprochen hat. Auf die Ausf\u00fchrungen unter I. wird verwiesen. Dazu kommt, da\u00df Art. 1 10 Rechte und Pflichten sowohl der Bundesregierung als auch dem Bundestag unabg\u00e4ngig voneinander zuweist (Maunz, in: Maunz\/D\u00fcrig, u.a., GG Art. 110 Anm. 21 ff., 24 ff.; Fischer-Menshausen, in: v. M\u00fcnch, GG, Art. 100 Anm. 22 ff). Der Bundestag hat nicht nur das Recht, von der Bundesregierung einen Haushaltsentwurf zu verlangen, der den oben dargestellten Anforderungen des Art. 110 GG entspricht, sondern korrespondierend hiermit auch die Verpflichtung, einen so ausgestalteten Entwurf vor der Abstimmung \u00fcber das Haushaltsgesetz von der Bundesregierung einzufordern, wenn ein solcher im Abstimmungzeitpunkt nicht vorliegt. Die Tatsache, da\u00df der Bundestag diese Verpflichtung ignoriert, enthebt die Antragsgegnerin zu 2) nicht von ihrer Verpflichtung aus Art. 110 GG, einen Haushaltsentwurf vor der Abstimmung \u00fcber das Haushaltsgesetz vozulegen, der die f\u00fcr die Abstimmung der Abgeordneten notwendigen Informationen enth\u00e4lt. Diese Verpflichtung der Antragstellerin zu 2) aus Art. 110 GG besteht unabh\u00e4ngig von dem Willen des Bundestages. Selbst wenn der Bundestag die Einrichtung eines hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Haushaltsunterausschusses verweigert, h\u00e4tte die Antragsgegnerin zu 2) Sorge daf\u00fcr tragen m\u00fcssen, da\u00df entweder der Haushaltsausschu\u00df oder das Plenum des 10. Deutschen Bundestages die f\u00fcr die Abstimmung \u00fcber die besagten Ans\u00e4tze notwendigen Informationen erh\u00e4lt. Da die Bundesregierung dies unterlassen hat, hat sie den Voraussetzungen des Art. 110 GG nicht entsprochen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2504],"publikationen":[1272],"class_list":["post-12536","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-organklage-der-fraktion-die-grunen","publikationen-78-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Wegen Verletzung ihrer verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechte als Teile oberster Bundesorgane - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/78-vorgaenge\/publikation\/wegen-verletzung-ihrer-verfassungsmaessigen-rechte-als-teile-oberster-bundesorgane\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Wegen Verletzung ihrer verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechte als Teile oberster Bundesorgane - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Dossier: Organklage der Fraktion DIE GR\u00dcNEN aus: vorg\u00e4nge Nr. 78 (Heft 6\/1985), S.55-60 (vg) Am 26. 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