{"id":12561,"date":"1973-01-05T14:50:00","date_gmt":"1973-01-05T13:50:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ungleichheit-vor-dem-gesetz-strafjustiz-und-soziale-schichten\/"},"modified":"2021-08-24T21:46:15","modified_gmt":"2021-08-24T19:46:15","slug":"ungleichheit-vor-dem-gesetz-strafjustiz-und-soziale-schichten","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/1-vorgaenge\/publikation\/ungleichheit-vor-dem-gesetz-strafjustiz-und-soziale-schichten\/","title":{"rendered":"Ungleichheit vor dem Gesetz: Strafjustiz und soziale Schichten"},"content":{"rendered":"<p>vorg\u00e4nge Nr. 1 (Heft 1\/1973), 45-54<\/p>\n<p>&#8222;Glauben Sie, da\u00df vor Gericht der einfache Mann nicht so gut behandelt wird wie die besseren Leute?&#8221; Diese Frage bejahten 42 % eines Bev\u00f6lkerungsquerschnitts. Und sogar 74 % teilten die Ansicht, &#8222;da\u00df es leichter ist, einen Proze\u00df zu gewinnen, wenn man viel Geld hat&#8221;\u00a0 (1). Solche Umfrageergebnisse besagen nat\u00fcrlich noch nicht viel \u00fcber die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse in der Justiz. Doch bestehen im Bewu\u00dftsein der Bev\u00f6lkerung offenbar ausgepr\u00e4gte Annahmen, deren Ursache die einen in einer &#8222;Klassenjustiz&#8221; finden, w\u00e4hrend die anderen hier nichts als &#8222;Diffamierungssoziologie von System\u00fcberwindern&#8221; am Werke sehen. Einige empirische Untersuchungen aus den letzten drei Jahren erlauben es uns, die Ebene der Mutma\u00dfungen und Unterstellungen zu verlassen; die Rechtssoziologie vermag heute f\u00fcr die Strafjustiz die Frage weitgehend zu beantworten: <i>Werden die Angeh\u00f6rigen der unteren sozialen Schichten vor Gericht benachteiligt?<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"bestandsaufnahme-verschiedene-urteile-bei-gleichen-sachverhalten\">Bestands&shy;auf&shy;nahme: Verschie&shy;dene Urteile bei gleichen Sachver&shy;hal&shy;ten?<\/span><\/h2>\n<p>Die Menschen in der Bundesrepublik sind Ungleich nach Verm\u00f6gen, Einkommen, Arbeitsbedingungen (insbesondere Autonomie im Beruf), Bildung und anderen Lebenschancen: Entsprechend dem Anteil an diesen G\u00fctern lassen sie sich sozialen Schichten (oder Klassen) zuordnen, wobei man am einfachsten vom Beruf\u00a0 &#8212; als dem dominanten Schichtungskriterium &#8212; ausgeht:<\/p>\n<p>&#8212; Oberschicht (0, zB. Vorstandsmitglieder einer gro\u00dfen AG) = 1 %<br \/>&#8212; obere Mittelschicht (OM, zB. Prokuristen, \u00c4rzte, Studienr\u00e4te) = 6 %<br \/>&#8212; mittlere Mittelschicht (MM,\u00a0zB mittlere\u00a0Kaufleute,\u00a0Inspektoren =\u00a014\u00a0%\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8212; untere Mittelschicht (UM, zB. Verk\u00e4ufer, Wachtmeister) = 29 %<br \/>&#8212; obere Unterschicht (OU, zB. Facharbeiter) = 29 %<br \/>&#8212; untere Unterschicht (UU, zB. Hilfs- und Landarbeiter) = 17 %<br \/>&#8212; Deklassierte (zB. Stadtstreicher, Sicherungsverwahrte) = 4%.<\/p>\n<p>Die Kriminalit\u00e4t, wie sie von der Strafjustiz verfolgt wird, verteilt sich nicht so auf die sozialen Schichten, wie es nach deren Gr\u00f6\u00dfe zu erwarten w\u00e4re: die eine H\u00e4lfte auf die Ober- und Mittelschichten, die andere H\u00e4lfte auf die Unterschichten. Jeder Besuch in Gerichtss\u00e4len belehrt uns da eines anderen; nur wenige Wei\u00dfe Kragen sind hier angeklagt &#8212; ganz \u00fcberwiegend sind es Arbeiter. Der Ausleseproze\u00df, mit dem vorwiegend Arbeiter zu den Rollen des Angeklagten und Vorbestraften rekrutiert werden, beginnt bereits bei der Polizei. Sehen wir uns das am Beispiel des Diebstahls an (denn dieser ist das h\u00e4ufigste Delikt; \u00fcber die H\u00e4lfte aller angezeigten Straftaten, ohne Verkehrsdelikte, und \u00fcber ein Drittel der ergriffenen T\u00e4ter fallen hierunter). Die von der Polizei w\u00e4hrend eines Beobachtungszeitraums des Diebstahls verd\u00e4chtigten Personen entstammten so den sozialen Schichten (2):<\/p>\n<p>&#8212; O-I-OM+M=1%<br \/>&#8212; UM=3%<br \/>&#8212; OU = 30 %<br \/>&#8212; UU und Deklassierte = 65 %<\/p>\n<p>Nicht viel anders d\u00fcrfte es vor dem Strafgericht aussehen, denn hierher gelangen ja die von der Polizei recherchierten und von der Staatsanwaltschaft zur Anklage aufbereiteten F\u00e4lle. Strafjustiz hat es, zugespitzt gesagt, mit &#8222;kleinen Leuten&#8221; und &#8222;armen Teufeln&#8221; zu tun &#8212; mit den Angeh\u00f6rigen der sozialen Unterschichten. Daf\u00fcr gibt es drei Erkl\u00e4rungsversuche (die einander nicht ausschlie\u00dfen). Einmal werden nach einer verbreiteten Ansicht Unterschichtler so h\u00e4ufig angeklagt, einfach weil sie so h\u00e4ufig das Strafgesetz brechen (3). Eine solche Theorie erscheint uns, wie wir noch darlegen werden, zwar als eine den Nutznie\u00dfern der gesellschaftlichen Schichtstruktur h\u00f6chst willkommenen Konsequenz und damit als eine latente Funktion des Strafverfahrens. Aber die bislang vorliegenden Untersuchungen \u00fcber die tats\u00e4chlichen Normbr\u00fcche, einschlie\u00dflich des Dunkelfeldes, best\u00e4tigen jene Vermutungen keineswegs; es gibt zahlreiche Normbrecher von hohem sozialen Rang &#8212; nur eben nicht vor dem Strafgericht. <i>Es liegt n\u00e4mlich auch am Inhalt des Strafrechts, wenn tendenziell das Verhalten von Arbeitern kriminalisiert wird. <\/i>Das Eigentum und die Integrit\u00e4t der Besitzenden ist mit zahlreichen Paragraphen \u00fcber Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei usf fugenlos strafrechtlich abgesichert; schon der kleine Dieb riskiert im Wiederholungsfalle eine lange Freiheitsstrafe. Demgegen\u00fcber sind die Anspr\u00fcche der Arbeiter auf gerechte L\u00f6hne und sichere Arbeitspl\u00e4tze, die Anspr\u00fcche der Konsumenten auf genie\u00dfbare Ware, angemessene Preise, brauchbare Wohnungen usf im derzeitigen Strafrecht weitgehend ignoriert, so da\u00df Verst\u00f6\u00dfe der Arbeitgeber, H\u00e4ndler, Hausbesitzer usf nicht als kriminell gelten. Diese Interessengebundenheit des Strafrechts stempelt es zum Klassenrecht, und die es durchsetzen, werden ungewollt zum Vollstrecker der dahinterstehenden Interessen.<\/p>\n<p>Die neue Kriminalsoziologie betont schlie\u00dflich die <i>Selektivit\u00e4t der Strafverfolgung<\/i>, um zu erkl\u00e4ren, weshalb die Unterschichten unter den Angeklagten und Verurteilten so sehr \u00fcberrepr\u00e4sentiert sind. Die Sanktionsinstanzen verfahren &#8212; ohne b\u00f6se Absichten &#8212; so, da\u00df Menschen mit bestimmten (besonders f\u00fcr die untere Unterschicht typischen) Merkmalen bestraft werden. Wir wissen neuerdings, da\u00df die Polizei vornehmlich &#8222;verd\u00e4chtige&#8221; Gegenden und Personen von &#8222;verd\u00e4chtigem&#8221; Aussehen oder Benehmen kontrolliert; daher haben die Angeh\u00f6rigen sozial unterprivilegierter Schichten die weit h\u00f6here Aussicht, in Verdacht zu geraten und kontrolliert zu werden, sowie relativ geringe Macht und geringes Wissen, sich der Definition zum Kriminellen zu erwehren (4). Die n\u00e4chste Station im Strafverfahren ist die (noch wenig untersuchte (5)) Staatsanwaltschaft. Ein beschuldigter Akademiker kann hier intervenieren; sein Rechtsanwalt tr\u00e4gt entlastende Interpretationen vor, und es gelingt nicht selten, die Sache (vielleicht gegen ein spendables Bu\u00dfgeld) einstellen zu lassen. Ein beschuldigter Arbeiter hingegen, in der Regel nicht anwaltlich vertreten, kann kaum zu seinen Gunsten eingreifen; wenn sich der Verdacht gegen ihn best\u00e4tigt, wird die Anklage erhoben.<\/p>\n<p><i>Wie nun verfahren die Strafrichter mit den Angeklagten?<\/i> Zumindest dieses d\u00fcrfte allseits unbestritten sein: Strafrichter ber\u00fccksichtigen nicht die Interessengebundenheit des Strafrechts; in der wohl irrigen Annahme, da-mit gesetzestreu zu sein und dem Gebot der Gewaltenteilung zu folgen, wenden sie das gesetzte Recht so an, wie es diskriminierend auf dem Papier steht &#8212; statt die vorhandenen Entscheidungsspielr\u00e4ume mit einer kompensatorischen Auslegung legal zu nutzen. Strafrichter ber\u00fccksichtigen auch nicht die Selektivit\u00e4t der Strafverfolgung seitens der ihnen zuarbeitenden Instanzen; vielmehr scheint es, da\u00df sie diese Selektivit\u00e4t zu Lasten von An-geklagten aus der Unterschicht noch verst\u00e4rken. Dies wurde unmittelbar bisher nur f\u00fcr Verkehrsstrafsachen beobachtet; dort werden Angeklagte aus der Unterschicht eher mit Freiheits- und F\u00fchrerscheinentzug bestraft, und das Verfahren endet seltener mit Freispruch oder Einstellung &#8212; verglichen mit Angeklagten aus den Mittelschichten (6).<br \/>Hierbei handelt es sich um statistische Tendenzen, die sich nicht leichthin verallgemeinern lassen. So erbrachte eine andere Untersuchung uneinheitliche Ergebnisse. Einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von Richtern wurde ein Fall zur Beurteilung vorgelegt: Ein Mann hat ein M\u00e4dchen vergewaltigt und wird von dessen Vater im Affekt erschossen; wie ist der Vater zu bestrafen? Die Schichtzugeh\u00f6rigkeiten des Vaters und des Mannes wurden nun bei der Befragung variiert. In einer der beiden Fallgestaltungen bestrafen die befragten Richter den Unterschichtler h\u00e4rter als den Mittelschichtler (wenn n\u00e4mlich das Opfer, der erschossene Mann, selber Unterschichtler war); im anderen Fall (Opfer war Mittelschichtler) kommt der Unterschichtsangeklagte aber besser davon (7).<br \/>An dieser Stelle werden \u00fcbrigens die methodischen und theoretischen Probleme sichtbar, die sich einstellen, wenn man der Frage nach der Klassenjustiz empirisch-soziologisch nachgeht (statt das Ergebnis aus einer apriorischen Einsch\u00e4tzung des gesellschaftlichen \u00dcberbaus zu deduzieren oder die Frage einfach als Diffamierung abzutun). Aus den erw\u00e4hnten Beispielen der Verkehrs- und Totschlagsdelikte lie\u00dfe sich nun schlie\u00dfen, es komme auf den Deliktstyp an, ob Angeklagte aus den Unterschichten diskriminiert werden. Weiterhin ist vielleicht die Untersuchungsmethode von Belang: Werden lebende oder fiktive F\u00e4lle untersucht? Wird den beobachteten Richtern ein klarer Sachverhalt vorgegeben, oder l\u00e4\u00dft man sie diesen erst feststellen? Schlie\u00dflich ist es wahrscheinlich allzu simpel, einfach Unterschicht und Mittelschicht einander entgegenzusetzen (etwa in Gestalt der Berufsangabe Arbeiter bzw Regierungsrat); vielmehr wird das Richterverhalten durch andere, nur indirekt schichtspezifische, Merkmale beeinflu\u00dft, die etwa durch die richterliche Konzeption von Schichtung vermittelt sind.<br \/>So ist nach der neuesten Untersuchung \u00fcber Strafjustiz und soziale Schichtung <i>entscheidend, wie der Richter die berufliche und famili\u00e4re Situation des Angeklagten einsch\u00e4tzt<\/i>. Wenn der Angeklagte einen Beruf hat, der ihn &#8222;bindet&#8221; und den er regelm\u00e4\u00dfig aus\u00fcbt, wenn er den Arbeitsplatz nicht h\u00e4ufig wechselt, einen festen Wohnsitz hat, vorallem nicht in einer Notunterkunft lebt, verheiratet ist und mit seiner Frau zusammenlebt &#8212; dann erscheint seine Lebensf\u00fchrung als geregelt und geordnet. Erf\u00fcllt ein Angeklagter diese Kriterien schlecht oder gar nicht, erscheinen seine Lebensumst\u00e4nde also als ungeregelt, dann qualifiziert der Richter das vorgeworfene Verhalten h\u00e4ufig als &#8222;geplante Tat von besonderem Unrechtsgehalt&#8221; und die richterliche Prognose zum zuk\u00fcnftigen Verhalten f\u00e4llt eher ung\u00fcnstig aus &#8212; denn er erscheint nicht als Gelegenheitst\u00e4ter sondern als Gewohnheitsverbrecher &#8212;, so da\u00df eine Geldstrafe als nicht ausreichend gilt und statt dessen eine Freiheitsstrafe verh\u00e4ngt wird (9). Jene ung\u00fcnstigen Eigenschaften sind einzeln und gelegentlich zwar auch in den Mittel- und Ober-schichten anzutreffen; geh\u00e4uft und besonders oft treten sie in der Unterschicht auf, und zwar in der unteren Unterschicht und bei den Deklassierten (10). Daher werden die Angeh\u00f6rigen dieser untersten Schichten von der Strafjustiz am sch\u00e4rfsten sanktioniert.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"mechanismen-regeln-richterlicher-realitaetskonstruktion-und-rechtsanwendung\">Mecha&shy;nis&shy;men: Regeln richter&shy;li&shy;cher Reali&shy;t&auml;ts&shy;kon&shy;struk&shy;tion und Rechts&shy;an&shy;wen&shy;dung <\/span><\/h2>\n<p>Die diskriminierende Beurteilung der Angeklagten aus der unteren Unter\u00a0schicht h\u00e4lt sich weit entfernt von allem, was die Richter als <i>Rechtsbeugung<\/i> entr\u00fcstet von sich weisen w\u00fcrden. Das Strafrecht, wie es in Gesetzen, h\u00f6chstrichterlichen Entscheidungen und Erl\u00e4uterungsb\u00fcchern niedergelegt ist, wird ziemlich getreu befolgt. Die Mechanismen diskriminierender Strafjustiz werden vom formellen Juristenhandwerk auch kaum erfa\u00dft; sie liegen auf jenen beiden Ebenen juristischer T\u00e4tigkeit, die von der offiziellen Rechtswissenschaft seit eh und je ignoriert worden sind: Rekonstruktion des zu beurteilenden Sachverhalts und Ausf\u00fcllung der stets von den Rechtsnormen einger\u00e4umten Entscheidungsspielr\u00e4ume, anders gesagt: <i>Diskriminierung vollzieht sich \u00fcber die Anwendungsregeln der Richter<\/i>. Neben den f\u00f6rmlichen Rechtsregeln gibt es n\u00e4mlich noch informelle (nichtkodifizierte und unausgesprochene) Regeln, die den Richter bei der Konkretisierung der oftmals abstrakten und dehnbaren Rechtsnormen leiten. Erst wenn man diese Anwendungsregeln mitber\u00fccksichtigt, werden die Strukturen des richterlichen Verhaltens durchsichtig.<br \/>Der Strafrichter mu\u00df ermitteln, ob der Angeklagte die ihm angelastete Tat begangen hat. Nur selten stehen alle relevanten Einzelheiten des Geschehens zweifelsfrei fest (n\u00e4mlich der \u00e4u\u00dfere Ablauf, die Beitr\u00e4ge des Angeklagten dazu und seine Bewu\u00dftseinsinhalte). Der Richter bildet sich hierzu eine Gewi\u00dfheit, ohne doch alles Wissenswerte aufkl\u00e4ren zu k\u00f6nnen. In dieser Situation &#8212; fast ein jeder Fall zwingt ihn dazu &#8212; st\u00fctzt er sich auf Annahmen \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige Beschaffenheit sozialer Wirklichkeit und Handlungsverl\u00e4ufe. Was nicht im Laufe des Prozesses evident geworden ist, das mu\u00df mit Hilfe richterlicher Theorien (und zwar Laientheorien, deren Quellen etwa &#8222;gesunder Menschenverstand&#8221;, &#8222;Lebenserfahrung&#8221; und berufsinterne Traditionen sind) konstruiert werden. Das sieht zum Beispiel so aus: Eine mittellose Frau ist bei einem Diebstahlsversuch \u00fcberrascht worden; vor Gericht behauptet sie nun, sie habe schon kurz vor der Entdeckung freiwillig aufgeh\u00f6rt. In der Beratung lehnt der Strafrichter diese Behauptung ab: &#8222;Die Leute sind ja in einer Lage, wo ihnen garnichts anderes mehr \u00fcbrig bleibt&#8221; (als zu stehlen) (11). Mit dieser Annahme \u00fcber das Verhalten mittelloser Leute wird der strafbefreiende R\u00fccktritt vom Versuch wegkonstruiert.<\/p>\n<p><i>Strafrichter verf\u00fcgen \u00fcber eine gro\u00dfe Reihe theoretischer Annahmen \u00fcber Charakter und Lebensbedingungen von Leuten, die typischerweise Diebst\u00e4hle begehen<\/i>. Beim Eigentumsdelinquenten vermuten sie immer wieder die folgenden Merkmale: Gelegenheits- und Hilfsarbeit manueller Art, Arbeitsscheu, verschuldete Notlagen, Streben nach m\u00fchelosem Gelderwerb, Vergn\u00fcgungssucht, asoziales Milieu, primitive Natur, Hemmungslosigkeit und Aggressivit\u00e4t12. Menschen, denen man solche Eigenschaften zuschreiben kann, erscheinen dem Strafrichter als geradezu pr\u00e4destiniert f\u00fcr Diebst\u00e4hle; im asozialen Milieu sind die &#8222;geborenen Verbrecher&#8221; zu suchen. Wird jemand, dem eine Reihe jener negativen Merkmale anhaften, eines Diebstahls angeklagt, und liegen gewisse Anhaltspunkte vor (er wurde am Tatort gesehen, das gestohlene Gut wurde bei ihm gefunden o.\u00e4.), dann wird der Strafrichter dazu tendieren, ihn f\u00fcr \u00fcberf\u00fchrt zu halten. Vor allem wird der Richter auch die subjektiven Voraussetzungen eines Diebstahls f\u00fcr gegeben ansehen: Zueignungsabsicht und Vorsatz (13).<br \/>Dies alles geht \u00fcberwiegend zu Lasten von Angeh\u00f6rigen der <i>unteren Unterschicht<\/i> &#8212; denn dort leben die allermeisten Hilfsarbeiter, dort wird der unerfreuliche Arbeitsplatz h\u00e4ufig gewechselt, gibt es Probleme mit der teuren Wohnung, lassen sich famili\u00e4re Schwierigkeiten schlecht vertuschen usw. So liegen denn in der richterlichen Vorstellungswelt die Bedeutungen von &#8222;Hilfsarbeiter&#8221; und &#8222;Dieb&#8221; eng beieinander, w\u00e4hrend die Bedeutung von &#8222;leitender Angestellter&#8221; sich von &#8222;Dieb&#8221; signifikant unterscheidet (\u00fcberpr\u00fcft anhand von Polarit\u00e4tsprofilen). (14)<br \/>Bei den Angeh\u00f6rigen der <i>Mittel- und Oberschichten<\/i> vermutet man konformes, gesetzm\u00e4\u00dfiges Verhalten &#8212; und gerade dies sch\u00fctzt sie davor, in einem Strafproze\u00df kriminalisiert zu werden (15). Nun ertappt man ja auch Ehefrauen von Akademikern beim Ladendiebstahl, Angestellte bei Unterschlagung und Unternehmerbei Wirtschaftsverbrechen. Aber diese Eigentumskriminalit\u00e4t wird anders gewertet: sie entsteht aus Verf\u00fchrung und dr\u00fcckt nicht die Einstellung eines &#8222;normalen&#8221; Diebes aus, der seiner ganzen Lebensweise gem\u00e4\u00df zur Wiederholung des Delikts neigt. Damit entkriminalisieren viele Richter die Eigentumsdelinquenten aus h\u00f6herer sozialer Schicht; ihnen werden ihre Taten nicht als kriminell zugerechnet, vielmehr sind es tendenziell unbewu\u00dfte oder unmotivierte und aus ihrer sozialen Situation gewi\u00df nicht ableitbare Handlungen. Ganz anders die Eigentumsdelinquenten aus niederer Schicht: Hier sind es bewu\u00dfte und geplante , Handlungen, die aus dem asozialen Milieu erwachsen und eine insgesamt kriminogene Potenz dieses Milieus ausdr\u00fccken. Mit diesem Mechanismus erreicht die Strafjustiz die Exkulpation der ranghohen Normbrecher und sichert zugleich die Bestrafung der rangniederen.<br \/>Anwendungsregeln leiten die Richter auch bei der Auslegung der fast immer mehrdeutigen Rechtsregeln, die ihm oft sogar ausdr\u00fccklich ein Ermessen einr\u00e4umen, wie etwa f\u00fcr die Auswahl eines Strafma\u00dfes aus dem gesetzlichen Strafrahmen und aus den Kann-Bestimmungen \u00fcber weitere Ma\u00dfnahmen. Der Richter kann an die obere Grenze des Strafrahmens gehen und f\u00fcr einen Einbruchsdiebstahl zehn Jahre Freiheitsstrafe verh\u00e4ngen; er kann aber auch an der unteren Grenze bleiben &#8212; dann sind es nur drei Monate; vielleicht sogar stellt er das Verfahren wegen Geringf\u00fcgigkeit ganz ein. Eine kleinere Freiheitsstrafe kann er ferner in eine Geldstrafe umwandeln oder zur Bew\u00e4hrung aussetzen. All dies ist weitgehend ins Ermessen des Richters gestellt, und bei der Ausf\u00fcllung der Spielr\u00e4ume greifen seine Anwendungsregeln ein.<\/p>\n<p>Betrachten wir dies am Beispiel der <i>Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung<\/i>. Die Richter entscheiden hier nach diesen Kriterien (in Rangfolge):<\/p>\n<p>&#8212; T\u00e4ter ist bisher unbestraft,<br \/>&#8212; T\u00e4ter hat mit Wiedergutmachung des Schadens begonnen,<br \/>&#8212; er geht seinen Berufspl\u00e4nen zielstrebig nach,<br \/>&#8212; er hat geheiratet und damit sein bindungsloses Leben aufgegeben,<br \/>&#8212; er geht nunmehr geregelter Arbeit nach, war aber zur Tatzeit arbeitslos, und anderes (16).<\/p>\n<p>In diesen Kriterien spiegeln sich die Wertvorstellungen der oberen Mittelschicht, der die Richter selber angeh\u00f6ren und zumeist auch entstammen, und es spiegeln sich die Lebensbedingungen und Gewohnheiten der Privilegierten darin. Sieben der acht von Strafrichtern als am wichtigsten ein-gestuften Kriterien beg\u00fcnstigen Menschen aus oberen und belasten die aus unteren Schichten. Die Entscheidung \u00fcber die Strafaussetzung f\u00e4llt mithin schichtspezifisch.<br \/>Auch die anderen Ermessensentscheidungen werden von vielen Strafrichtern anhand von schichtdiskriminierenden Anwendungsregeln getroffen. In der Entscheidungssituation Geldstrafe oder Freiheitsstrafe stellen die Richter mehrheitlich darauf ab, ob der Angeklagte geregelte Arbeit sch\u00e4tzt, strebsam ist, Eigentum erworben hat usw. Diese Richter meinen beispielsweise \u00fcber einen Lagerarbeiter mit ungeregelter Lebensf\u00fchrung, f\u00fcr ihn sei eine Freiheitsstrafe nicht so schlimm, da sie in diesen Kreisen h\u00e4ufig vorkomme. Demgegen\u00fcber ist nach Ansicht eines der befragten Richter &#8222;ein Akademiker im Gef\u00e4ngnis.. . f\u00fcr uns doch eigentlich undenkbar&#8220; (17). <br \/>Wir haben hier die Anwendungsregeln des Richters &#8212; seine Laientheorien, Wertvorstellungen und Verfahrensroutinen &#8212; recht ausf\u00fchrlich betrachtet (allerdings werden die Thesen erst in der zitierten neuen Literatur ausreichend belegt). Auf einen weiteren wichtigen Mechanismus sei noch hingewiesen: Ein Angeklagter aus der Unterschicht ist in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung benachteiligt, weil er nicht \u00fcber das Ausdrucksverm\u00f6gen und die Aktivit\u00e4t verf\u00fcgt, die ein Mittelschichtler kraft seiner Bildung und Gewandtheit in dieser prek\u00e4ren Situation mobilisiert. Die Abwehr des Unterschichtlers gegen die Zuschreibung von Tat und T\u00e4termerkmalen bleibt daher gering, das Strafma\u00df wird h\u00e4rter (18). Unsere Richter indessen walten ihres Amtes, kaum ber\u00fchrt von soziologischer Kritik und mit wenig Problembewu\u00dftsein \u00fcber die Mechanismen der Schichtdiskriminierung: die meisten Richter begreifen sich als objektive, interessenneutrale Instanz (19).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"gesamtgesellschaftliche-funktionen-legitimation-und-verfestigung-sozialer-ungleichheit\">Gesamt&shy;ge&shy;sell&shy;schaft&shy;liche Funktionen: Legiti&shy;ma&shy;tion und Verfes&shy;ti&shy;gung sozialer Ungleich&shy;heit<\/span><\/h2>\n<p>Es hie\u00dfe die Macht sozialer Strukturen verkennen, wenn wir uns darauf beschr\u00e4nken w\u00fcrden, dieses Bewu\u00dftsein der Richter als Verschleierung interessenabh\u00e4ngiger Rechtssprechung, als pure Ideologie zu entlarven. Die Justiz, deren Urteile eine Koalition mit den herrschenden gesellschaftlichen Gruppen vermuten lassen, vollzieht sich im allgemeinen, ohne da\u00df die Richter sich jener Koalition bewu\u00dft sind. Ja, gerade der Mangel an Einsicht in den Mechanismus ungleicher Rechtsanwendung bewirkt, da\u00df die Gesellschaftsstrukturen die Entscheidungskriterien so weit pr\u00e4gen k\u00f6nnen und da\u00df die Unabh\u00e4ngigkeit der Rechtssprechung zur Legitimation ger\u00e4t. Die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be der Bewertung von Handlungen und Personen, die in dieser Gesellschaft und in der sie kennzeichnenden Ungleichheit zur gesellschaftlichen Wirklichkeit geworden sind, fungieren in Gestalt der richterlichen Anwendungsregeln als vermeintlich objektive Kriterien zur Urteilsfindung. Nichts anderes bedeutet es ja, wenn z.B. das Arbeitsverhalten des Angeklagten, die Stetigkeit und Strebsamkeit, die er bei seiner Arbeit und in seinem Beruf zeigt, sowie zuweilen auch der berufliche Erfolg, das Prestige seiner beruflichen Position geeignet erscheinen, Verdachtsmomente zu best\u00e4tigen oder auszur\u00e4umen, die Entscheidung zwischen Geld- und Freiheitsstrafe zu erleichtern und die Argumente f\u00fcr oder gegen die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung zu liefern. Dieser Modus der Verteilung von Sanktionen gleicht n\u00e4mlich dem Modus anderer gesellschaftlicher Verteilungsprozesse: Nach dem Ausma\u00df solcher Konformit\u00e4t (bzw dem sozialen Merkmal, das als Ma\u00dfstab von Konformit\u00e4t gilt, der Berufsposition) werden in der Gesellschaft andere Handlungschancen bemessen, n\u00e4mlich Einkommen, Prestige, Bildungschancen der Kinder usw. Allgemein gesagt: die sozialen Merkmale, die in den Anwendungsregeln der Richter als Bedingungen f\u00fcr Kriminalisierung (oder als Schutz vor Kriminalisierung) offenbar werden, sind zugleich die Kriterien, nach denen in dieser Gesellschaft G\u00fcter und Handlungschancen verteilt werden. <i>Eine Justiz, welche die Struktur sozialer Ungleichheit als Ma\u00dfstab der Verteilung von Sanktionen gelten l\u00e4\u00dft, handelt zwar gegen ihre Grunds\u00e4tze, ist aber konform mit den Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten anderer gesellschaftlicher Distributionen.<\/i><\/p>\n<p>Gerade daraus l\u00e4\u00dft sich der Vorwurf der Klassenjustiz ableiten. Die Kriterien, welche gesellschaftliche Distributionsprozesse leiten, sind n\u00e4mlich nur zu einem ganz geringen Teil als Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten zu betrachten, auf die sich &#8222;die Gesellschaft&#8221; geeinigt h\u00e4tte; sie sind vielmehr Gegenstand sozialer Konflikte. Ihre Geltung kommt durch Macht zustande und wird durch Herrschaft garantiert &#8212; also auch dadurch, da\u00df die von der Macht Ausgeschlossenen die Kriterien akzeptieren, welche die Verteilung der gesellschaftlichen Macht und damit ihren niedrigen sozialen Rang begr\u00fcnden. Der in der Gesellschaft geltende Verteilungsmodus orientiert sich nach den st\u00e4rkeren Bataillonen. Ganz besonders trifft das f\u00fcr den sozialen Bereich zu, auf den sich die am Arbeits- und Berufsverhalten des Angeklagten orientierten Anwendungsregeln der Richter beziehen. An der Bedeutung des Arbeitsverhaltens als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Verteilung gesellschaftlicher G\u00fcter und an der Steuerung dieser Verteilung durch Bewertungen und Sanktionen haben diejenigen ein Interesse, welche nach diesem Ma\u00dfstab erfolgreich sind, und insbesondere die, welche Konformit\u00e4t oder Abweichung im Hinblick auf die damit gesetzten Normen definieren k\u00f6nnen. Diese Macht liegt in unserer Gesellschaft vor allem bei den Besitzern von Produktionsmitteln. Sie entscheiden letztlich \u00fcber die Arbeitsbedingungen, \u00fcber den beruflichen Erfolg oder Mi\u00dferfolg und damit \u00fcber den Anteil an G\u00fctern und Handlungschancen derer, die von ihnen abh\u00e4ngig sind und so den Lebensunterhalt verdienen m\u00fcssen. Indem die Justiz das Ausma\u00df von Konformit\u00e4t im Arbeitsbereich zu einem Kriterium ihrer Urteilsbildung macht, k\u00e4mpft sie mit den st\u00e4rkeren Bataillonen und urteilt als Klassenjustiz.<br \/>Hinundwieder (bei weitem aber nicht bei allen Richtern, bei denen sich diese Anwendungsregeln nachweisen lassen) wird dieser soziale Standort der Justiz bewu\u00dft akzeptiert und klassenk\u00e4mpferisch verstanden. So begr\u00fcndet ein Richter seine Auffassung, es handele sich beim Einbruchdiebstahl und bei Diebstahl generell um ein schweres Delikt, mit den folgenden Ausf\u00fchrungen zum sozialen Typus des Eigentumsdelinquenten: &#8222;Er ist famili\u00e4r, erziehungsm\u00e4\u00dfig belastet. Das sind fast immer Volkssch\u00fcler, oft abgebrochene. Sie haben keine Hemmungsklappe wie wir anderen. Der Vater sagt etwa: ,Wer l\u00e4\u00dft sich denn von den Kapitalisten auslangen? Ich hole mir die Sachen selbst, wenn ich sie nicht kriege.&#8216; Das sind meist so Leute, die nach der Erziehung, nach dem Herkommen, nicht an geregelte Arbeit gew\u00f6hnt sind &#8212; meist der ungelernte Arbeiter&#8220; (20). Insgesamt gesehen indessen scheinen sich in den richterlichen Anwendungsregeln die herrschenden Interessen deshalb so erfolgreich durchzusetzen, weil die Justiz sich der gesellschaftlichen Funktion des Strafrechts und der Anwendungsregeln nicht bewu\u00dft ist: Deren Geltung erscheint als interessenunabh\u00e4ngig, oft sogar als absolut. &#8222;Die Achtung des Eigentums ist eines der \u00e4ltesten Gebote&#8220;, begr\u00fcndet ein Richter diese Auffassung, &#8222;es bestand schon vor der Bibel&#8220; (21).<\/p>\n<p>Die Funktion der Justiz f\u00fcr die Struktur sozialer Ungleichheit ersch\u00f6pft sich nicht darin, da\u00df die Richter die Kriterien der G\u00fcterverteilung best\u00e4tigen, indem sie Normen verteidigen, welche die gesellschaftliche Machtverteilung ausdr\u00fccken, und indem sie Anwendungsregeln entwickeln, welche jene Normen garantieren. Die Funktion der Justiz ersch\u00f6pft sich also nicht in der Legitimation der Herrschaftsstruktur. Die Justiz ist vielmehr auch an der Verfestigung dieser Struktur beteiligt, da sie Sanktionen verh\u00e4ngt, die den sozialen Rang der Angeklagten beeinflussen. So entscheiden die Richter durch die Festsetzung einer Strafe zB mit dar\u00fcber, ob der Angeklagte seine berufliche Position verlieren wird, ob er \u00fcberhaupt wie-der in der Lage sein wird, eine Arbeit zu finden, die den richterlichen Vorstellungen von Regelm\u00e4\u00dfigkeit und Sozialbindung entspricht, ob seine famili\u00e4ren oder ehelichen Beziehungen gef\u00e4hrdet werden und mit all dem auch dar\u00fcber, ob er den Erwartungen einer geregelten Lebensf\u00fchrung in Zukunft wird entsprechen k\u00f6nnen. Durch das Urteil selbst werden die Lebensumst\u00e4nde mitgeschaffen, die bei k\u00fcnftigen Strafverfahren als Kriterien der Urteilsbildung gelten. So best\u00e4tigen sich die ;,Theorien&#8221; der Richter \u00fcber Kriminalit\u00e4t und Kriminelle, indem sie angewandt werden. Nicht zuletzt dadurch entscheiden Richter sogar \u00fcber die Wahrscheinlichkeit des R\u00fcckfalls. Das belegen Untersuchungen, die sich mit den Verlaufsformen krimineller Karrieren befassen. Eine kriminelle Karriere mit st\u00e4ndig zunehmender R\u00fcckfallgeschwindigkeit wird regelm\u00e4\u00dfig dadurch eingeleitet, da\u00df die strafrechtlichen Ma\u00dfnahmen anl\u00e4\u00dflich des ersten Normbruchs dem Delinquenten konforme Handlungsm\u00f6glichkeiten und Kontakte mit gesetzestreuen Partnern erschweren (22). Die kriminogenen Wirkungen des Instanzeneingriffs sind f\u00fcr den Fortgang des Kriminalisierungsprozesses so bedeutsam, da\u00df diejenigen, die erwischt werden, eine deutlich h\u00f6here Folgekriminalit\u00e4t aufweisen, als diejenigen, die sich diesem Eingriff entziehen k\u00f6nnen (bei gleicher &#8222;Kriminalit\u00e4tsvorbelastung&#8221; beider Gruppen) (23). Inwieweit eine Strafe diese sozialen Auswirkungen hat, h\u00e4ngt davon ab, inwieweit ihre Vollstreckung soziale Kontakte unterbricht und welches Stigma sie dem mitgibt, der sie verb\u00fc\u00dft hat. Dabei kann es heute nicht mehr fraglich sein, welche Strafart am st\u00e4rksten kriminogen wirkt. Die verb\u00fc\u00dfte Freiheitsstrafe f\u00fchrt zur h\u00f6chsten Folgekriminalit\u00e4t, verglichen mit anderen Strafarten; dies machen R\u00fcckfallstatistiken immer wieder deutlich. Strafentscheidungen werden nach Anwendungsregeln getroffen, die direkt am sozialen Rang des Angeklagten orientiert sind (etwa: ein Akademiker im Gef\u00e4ngnis gilt als undenkbar) oder die indirekt das einem sozialen Rang zugeschriebene Verhalten (beruflicher Erfolg dokumentiert Zielstrebigkeit in der Arbeit) mildernd in Rechnung stellen. Der Ungleichheit des Angeklagten vor dem Recht folgt eine noch gr\u00f6\u00dfere soziale Ungleichheit, nachdem die Gerechtigkeit an ihm vollzogen wurde. Der ranghohe Normbrecher wird vor dem sozialen Abstieg bewahrt, den die Verb\u00fc\u00dfung einer Freiheitsstrafe bewirken w\u00fcrde. Demgegen\u00fcber bedeutet f\u00fcr den rangniederen Normbrecher das Stigma des Strafentlassenen den Abstieg aus der Unterschicht in die Gruppe der Deklassierten. Daher k\u00f6nnte die Justiz nicht einmal dadurch zum Abbau sozialer Ungleichheit beitragen, da\u00df sie die Gleichheit vor dem Gesetz mechanisch verwirklichte; sie m\u00fc\u00dfte dar\u00fcber hinausgehen. Die Justiz m\u00fc\u00dfte kompensatorisch judizieren: durch die Privilegierung der Benachteiligten.<\/p>\n<p>1 Ober diese Umfrage (Sommer 1970, repr\u00e4sentativer Bev\u00f6lkerungsquerschnitt) berichtet W. Kaupen, Das Verh\u00e4ltnis der Bev\u00f6lkerung zur Rechtspflege, in: Jahrbuch f\u00fcr Rechtssoziologie und Rechtstheorie 3 (im Druck); ferner ders., Rechtspolitik und Meinungsforschung, in: Recht und Politik 7 (1971), S 162&#8212;167 (165).<br \/>2 D. Peters, Die soziale Herkunft der von der Polizei aufgegriffenen T\u00e4ter, in: J. Feest, R. Laut-mann (Hgb), Die Polizei, Opladen 1971, S 93&#8212;106 (96).<br \/>3 Siehe etwa T. Moser, Jugendkriminalit\u00e4t und Gesellschaftsstruktur, Frankfurt 1970, S. 11-18. Auch marxistische Kriminologen meinen dies; vgl. Autorenkollektiv R. Ahlheim ua, Gefesselte Jugend, Frankfurt 1971, S 95&#8212;100.<br \/>4 J. Feest, E. Blankenburg, Die Definitionsmacht der Polizei, D\u00fcsseldorf 1972, S 57.<br \/>5 Siehe jedoch P. Best, Die Rolle des Jugendstaatsanwalts im Kriminalisierungsproze\u00df, in: Kriminologisches Journal 3(1971), S 167-184.<br \/>6 Vgl dazu K. F. Schumann, G. Winter, Zur Analyse des Strafverfahrens, in: Kriminologisches Journal 3 (1971), S 137&#8212;166 (142); H. Lewrenz ua, Die Strafzumessungspraxis bei Verkehrsdelikten in der Bundesrepublik Deutschland, Hamburg 1968, S 32, 35, 39, 48.<br \/>7 K.-D. Opp, R. Peuckert, Ideologie und Fakten in der Rechtsprechung, M\u00fcnchen 1971, S 31f, 42-45.<br \/>8 D. Peters, Richter im Dienst der Macht. Zur gesellschaftlichen Verteilung der Kriminalit\u00e4t, Stuttgart 1973 (im Druck), Teil 3.1.<br \/>9 Ebenda, Teil 3.2.<br \/>10 Ebenda, Teil 3.4, (Tabelle 7).<br \/>11 R. Lautmann, Justiz &#8212; die stille Gewalt. Teilnehmende Beobachtung und entscheidungssoziologische Analyse, Frankfurt 1972, S 141.<br \/>12 Peters aa0 (Anm. 8), Teile 5.1.1., 5.1.2., 6.1 (Tabelle 17).<br \/>13 So bereits A. Menger, Das B\u00fcrgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen, 3. Aufl, T\u00fcbingen 1904, S 27f.<br \/>14 Peters aa0 (Anm 8), Teil 6.2.<br \/>15 Hierzu und zum folgenden siehe ebenda, Teile 5.3.1., 5.4., 7.4.<br \/>16 Ebenda, Teil 7.4.1.<br \/>17 Ebenda, Teil 7.4.3.<br \/>18 Vgl Schumann, Winter aa0 (Anm 6), S 145f.<br \/>19 So f\u00fcr Verwaltungsrichter: A. G\u00f6rlitz, Verwaltunsgerichtsbarkeit in Deutschland, Neuwied 1970, S 218.<br \/>20 Peters, aa0 (Anm 8), Teil 5.1.2.1.<br \/>21 Ebenda, Teil 5.1.3.2.<br \/>22 Ua haben Howard S. Becker (Outsiders, New York 1963) und Edwin M. Lemert (Social Pathology, New York 1951) den Verlauf solcher Prozesse beschrieben. Ihre Arbeiten belegen, da\u00df bei demjenigen die Wahrscheinlichkeit einer kriminellen Karriere wesentlich gr\u00f6\u00dfer ist, dessen Normbruch sanktioniert wird.<br \/>23 Vgl Martin Gold, Delinquent Behavior in an American City, Belmont Brooks 1970.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[761,667],"autoren":[467],"publikationen":[1335],"class_list":["post-12561","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-gleichheit","tag-vorgaenge-artikel","autoren-ruediger-lautmann-und-dorothee-peters","publikationen-1-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ungleichheit vor dem Gesetz: Strafjustiz und soziale Schichten - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/1-vorgaenge\/publikation\/ungleichheit-vor-dem-gesetz-strafjustiz-und-soziale-schichten\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ungleichheit vor dem Gesetz: Strafjustiz und soziale Schichten - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"vorg\u00e4nge Nr. 1 (Heft 1\/1973), 45-54 &#8222;Glauben Sie, da\u00df vor Gericht der einfache Mann nicht so gut behandelt wird wie die besseren Leute?&#8221; Diese Frage bejahten 42 % eines Bev\u00f6lkerungsquerschnitts. 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