{"id":12572,"date":"1982-02-01T12:30:00","date_gmt":"1982-02-01T11:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/verfassungsschutz-statt-rechtsschutz\/"},"modified":"1982-02-01T12:00:00","modified_gmt":"1982-02-01T11:00:00","slug":"verfassungsschutz-statt-rechtsschutz","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/55-vorgaenge\/publikation\/verfassungsschutz-statt-rechtsschutz\/","title":{"rendered":"Verfassungsschutz statt Rechtsschutz?"},"content":{"rendered":"<p>Zur Stellung des Individuums in der &#132;streitbaren Demokratie&#148;<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 55 (Heft 1\/1982), S. 38-46<\/p>\n<h5 align=\"justify\"><span id=\"1-zur-entstehung-des-fdgo-syndroms\">1. Zur Entstehung des fdGO-&shy;Syn&shy;droms <\/span><\/h5>\n<p>Die ver\u00f6ffentlichten Verfassungsschutzberichte \u00fcber Gruppenaktivit\u00e4ten sowie die &#132;Ausk\u00fcnfte&#148; (insbesondere) \u00fcber Einzelpersonen durch die Verfassungsschutz\u00e4mter an \u00f6ffentliche Dienststellen (vor allem in Einstellungsverfahren) aber auch gegen\u00fcber interessierten privaten Stellen (&#132;Sicherheitsbereich&#8220;) sind nur dann politisch und rechtlich einzuordnen, wenn man sie in den Kontext des fdGO-Syndroms (fdGO = freiheitlich demokratische Grundordnung) stellt: Sie sind charakterisiert durch eine eigenartige Mischung von &#132;amtlichen&#148;, durch das Ziel einer rechtlichen <i>Entscheidung<\/i> bestimmten rechtsstaatlichen Verfahrenselementen und politisch meinungsm\u00e4\u00dfigen Bewertungen, die sich teils einer im emphatischen Sinne <i>\u00f6ffentlich<\/i>-rechtlichen Zuordnung (insbesondere durch Geheimhaltung) \u00fcberhaupt widersetzen oder aber sich der Qualifizierung als \u00f6ffentlich-<i>rechtlich<\/i> dadurch entziehen, da\u00df sie sich in der steten Wiederholung eines <i>rechtlich<\/i> folgenlosen \u00f6ffentlichen Verdachts ersch\u00f6pfen.<br \/>B\u00fcrgerlich-liberales Legalit\u00e4tsdenken war idealtypisch zentriert um die administrative, justizielle oder legislative Rechtsentscheidung \u00fcber \u00e4u\u00dferliches <i>Verhalten<\/i>. Die Relevanz der Ermittlung von Absichten, Zielen, Motiven etc war \u00fcber die Funktion der Verhaltenskontrolle durch Entscheidung relativ eng begrenzt. Auf das Gesetz bezogen bedeutete das Legalit\u00e4tsdenken, da\u00df kein B\u00fcrger verpflichtet war, ein Gesetz als politisch legitim hinzunehmen, wenn er es nur in seinem <i>Verhalten<\/i> beachtete. Dem liegt eine Relativit\u00e4t der Legalit\u00e4t als <i>Verfahren <\/i>zugrunde, die ihre Legitimit\u00e4t f\u00fcr die Zukunft stets infragestellen lassen mu\u00df und den B\u00fcrger infolgedessen nicht zur Unterwerfung unter ihre jeweiligen Absichten zwingt (vgl. z. B. die Trennung von Gesetz und Gesetzesbegr\u00fcndung etc). In der rechtsstaatlichen Verwaltung wurde die Relativit\u00e4t der Verfahrensrationalit\u00e4t u. a. abgest\u00fctzt durch die Verselbst\u00e4ndigung der je fragmentierten Entscheidungsverfahren gegeneinander. Prinzipiell wurde ein Sachverhalt nur unter dem Aspekt einer <i>besonderen<\/i> Entscheidung untersucht (vgl. das sogenannte Koppelungsverbot: Da\u00df jemand seine Steuern nicht bezahlt hat, kann prinzipiell nicht einem begr\u00fcndeten Anspruch auf staatliche Leistungen etc entgegengehalten werden). In der Bundesrepublik ist bekanntlich diese hier nur grob skizzierte Relativit\u00e4t des Geltungsanspruchs der Legalit\u00e4t vom Legitimit\u00e4tsbedarf der als fdGO kanonisierten Grundstruktur des politischen Systems \u00fcberlagert worden. [1]<br \/>Diese Entwicklung ist als ein &#132;gro\u00dfer Wandel der Volksstaatlichkeit unseres Staatswesens von einer wertneutralen, geradezu selbstm\u00f6rderischen Demokratie zu einer wertgebundenen, ihren Gegnern gegen\u00fcber wachsamen und militanten Demokratie&#8220; [2] gefeiert worden. Die &#132;Erfahrungen von Weimar&#148; haben danach gelehrt, da\u00df auch unterhalb der Grenze des formal-illegalen Verhaltens Meinungs\u00e4u\u00dferungen etc, die gegen grundlegende politische \u00dcberzeugungen gerichtet sind, verfolgt werden m\u00fcssen. Der Weimarer Staat habe in seinem &#132;Relativismus&#148; zu gro\u00dfe Toleranz gegen\u00fcber seinen Feinden von rechts und links gezeigt. [3]<\/p>\n<h5 align=\"justify\"><span id=\"2-das-konzept-der-132streitbaren-demokratie148\">2. Das Konzept der &#132;streit&shy;baren Demokratie&#148;<\/span><\/h5>\n<p>Da\u00df &#132;Weimar&#148; kein Argument ist, ist schon vielfach belegt worden und soll in Zusammenhang dieser Untersuchung nicht noch einmal wiederholt werden. (Interessant ist aber, da\u00df auch der NS von Weimar die gleiche Lektion gelernt hat: Insbesondere bei <i>dem<\/i> Polizeirechtsexperten des NS, W. Best, kann man immer wieder lesen, da\u00df der Weimarer Staat keine ausreichende vorbeugende Abwehr von nat\u00fcrlich linken &#8211; Staatsfeinden gekannt habe.)<br \/>Hier kommt es nur darauf an, festzuhalten, da\u00df auch die Weimarer Demokratie im Grunde die formal-,,relativistische&#8220; Trennung von Meinung und Verhalten in einem erheblichen Umfang keineswegs blind praktiziert hat, sondern vielfach nur die rechtsradikale Propaganda, auch soweit sie in unverhohlenen Ank\u00fcndigungen von Gewalt gegen Personen bestand (nach dem Endsieg werden &#132;K\u00f6pfe rollen&#148; &#8211; so Hitler in seinem\u00a0ber\u00fchmten &#132;Legalit\u00e4tseid&#148; vor dem Reichsgericht), durchaus (auch im Zusammenhang mit der Aufnahme in den \u00f6ffentlichen Dienst) als rechtlich unbeachtliche Meinungsaktivit\u00e4t angesehen hat, w\u00e4hrend umgekehrt kommunistische Propaganda zur unmittelbaren Vorstufe eines hochverr\u00e4terischen Umsturzversuches stilisiert und damit als rechtlich relevantes <i>Verhalten<\/i> qualifiziert wurde. Das zynische, augenzwinkernde Spiel mit durchsichtigen &#132;Formalismen&#148; ist schlie\u00dflich vom Reichsgericht auf die Spitze getrieben worden, als im Ulmer Offiziersproze\u00df die Legalit\u00e4t der NS-<i>Absichten<\/i> durch &#132;Beeidigung&#148; einer programmatischen Propagandarede des &#132;Zeugen&#148; Hitler vor Gericht &#132;bewiesen&#148; werden konnte. Da\u00df solche politischen Absichten mangels eines tats\u00e4chlichen Substrats nicht Gegenstand eines Zeugeneids sein k\u00f6nnen, ist schon damals eine juristische Binsenweisheit gewesen. Dieses Beispiel mag hier zun\u00e4chst als Beleg daf\u00fcr gen\u00fcgen, da\u00df die &#132;Relativit\u00e4t&#148; des Weimarer Staates jedenfalls in zentralen Entscheidungssituationen von B\u00fcrokratien durchaus politisch fungibel &#132;relativiert&#148; worden ist.\u00a0<br \/>Das gleiche l\u00e4\u00dft sich \u00fcbrigens f\u00fcr die fr\u00fche Nachkriegszeit behaupten: Die politischen &#132;S\u00e4uberungsaktionen&#148;, mit denen auch solche Angeh\u00f6rige ehemaliger NS-Organisationen aus dem \u00f6ffentlichen Leben ausgeschaltet werden sollten, die sich nicht individuell strafbar gemacht hatten, wurden gerade von Konservativen (so einem gro\u00dfen Teil der CDU) h\u00e4ufig mit dem Argument bek\u00e4mpft, man d\u00fcrfe nicht den Teufel mit Beelzebub austreiben und die von den Nazis mit F\u00fc\u00dfen getretene Rechtsstaatlichkeit erneut politisch relativieren.<br \/>Das Entstehen der &#132;militanten Demokratie&#148; war politisch erst m\u00f6glich, als die KPD und nicht mehr wie zuvor die ehemaligen NS-Organisationen als &#132;Hauptfeind&#148; identifiziert werden konnte. Das Konzept der &#132;militanten Demokratie&#148; beruht auf einer historisch \u00e4u\u00dferst fragw\u00fcrdigen Faktenbasis; dies ist umso problematischer, als es sich nicht einfach als eine wissenschaftliche Position neben anderen darstellt, sondern als eine quasi-offizielle Staatsdoktrin fungiert, deren &#132;Richtigkeit&#148; in den verschiedenen Institutionen des Verfassungsschutzes und nicht zuletzt der <i>\u00c4mter<\/i> f\u00fcr Verfassungsschutz institutionalisiert ist. Und auf genau dieser Grundlage politisch institutionalisierter Wahrheitsanspr\u00fcche entwickelt sich die Praxis der &#132;militanten Demokratie&#148; durch aktiven Verfassungsschutz. Von Anfang an gibt es diese charakteristische Vermischung von politischer und rechtlicher Wertung: Sie institutionalisiert immer aufs neue den <i>Verdacht<\/i>, nicht eines rechtswidrigen Verhaltens, sondern einer &#132;illegitimen&#148; Meinungsaktivit\u00e4t, einen Verdacht, der sich gegen\u00fcber einem m\u00f6glichen Entscheidungsverfahren (Partei- oder Vereinigungsverbot) g\u00e4nzlich verselbst\u00e4ndigen kann. Dies ist eine Konsequenz, die in den Parteiverbotsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (SRP, KPD) selbst schon angelegt ist.<\/p>\n<h5 align=\"justify\"><span id=\"3-verfassungsschutz-als-132gedankenpolizei148\">3. Verfas&shy;sungs&shy;schutz als &#132;Gedan&shy;ken&shy;po&shy;li&shy;zei&#148;<\/span><\/h5>\n<p>Im SRP-Urteil [4] hatte das BVerfG den verh\u00e4ngnisvollen Satz formuliert, da\u00df mit der verfassungswidrigen Organisation auch die von ihr verfolgten &#132;Ideen selbst&#148; aus dem politischen Proze\u00df ausgeschaltet werden sollten. Und im KPD-Urteil [5] hei\u00dft es zwar noch, &#132;das Bekenntnis zu einer wissenschaftlichen Lehre wird der KPD nicht zum Vorwurf gemacht&#148;. Soweit es um &#132;wissenschaftliche Erkenntnis&#148; gehe, sei die Lehre des Marxismus-Leninismus &#132;nicht Gegenstand dieses Verfahrens&#148;. Andererseits sind f\u00fcr das Parteiverbotsverfahren &#132;ma\u00dfgebend immer die Ziele, d. h. die Vorstellungsbilder (!) von dem, was die Partei sich in ihrer politischen Wirksamkeit im Staate vorgenommen hat.&#148; Sie sind es, die sich &#132;letztlich im praktischen Handeln niederschlagen sollen&#148;. Das Verdikt \u00fcber die KPD wird stark von deren &#132;Vorstellungsbildern&#148; bestimmt. Dementsprechend hei\u00dft es immer wieder: &#132;die freiheitliche Demokratie lehnt die <i>Auffassung<\/i> ab, da\u00df . . .&#148;; die &#132;freiheitliche Demokratie ist von der <i>Auffassung<\/i> durchdrungen, da\u00df . . .&#148;; sie &#132;verwirft es, wenn . . .&#148;; sie &#132;mu\u00df sich ihrem Wesen nach zu der <i>Auffassung<\/i> bekennen, da\u00df . . .&#148;; sie lehnt &#132;bestimmte Begriffsbildungen ab&#148; usw, usw. Die f\u00fcr traditionell liberales Denken fundamentale Unterscheidung zwischen Meinen und Verhalten wird damit auf eine gef\u00e4hrliche Weise durchbrochen. Verfassungswidrig k\u00f6nnen danach &#132;Vorstellungsbilder&#148;, &#132;Ziele&#148;, &#132;Auffassungen&#148; sein, umgekehrt gibt es Auffassungen, die als solche verfassungsrechtlich legitimiert werden.<br \/>Auch dies hat in Deutschland durchaus Tradition. Es handelt sich hier nur um eine neue Variante des Schutzes von &#132;Anschauungskomplexen&#148;, die &#132;nach der allgemeinen \u00dcberzeugung als lebenswichtige Grundlage des Gemeinschaftslebens angesehen werden&#148; und die im preu\u00dfischen Polizeirecht noch Bestandteil der &#132;\u00f6ffentlichen Ordnung&#148; waren [6].<br \/>Solche unpr\u00e4tenti\u00f6s illiberale Reverenz vor der Staatsr\u00e4son entspricht dem hohlen fdGO-Triumphalismus nat\u00fcrlich in keiner Weise. Letzten Endes geht es aber trotz aller demokratischer Rhetorik um eine moderne Umschrift dieser &#132;\u00f6ffentlichen Ordnung&#148;. Die fdGO-Militanz verleiht dem fr\u00fcher von der liberalen Tradition stets als Gefahrenherd f\u00fcr die Grundrechte apostrophierten Staat eine neue Aura, die den Gegensatz von Freiheit und Eingriff in einem Ma\u00dfe aufzuheben tendiert, da\u00df schlie\u00dflich gar der Staat als der eigentliche Grundrechtstr\u00e4ger erscheint, der die Freiheit der B\u00fcrger gegen die Eingriffe der Verfassungsfeinde in Anspruch nimmt und verteidigt.<br \/>Davon wird auch die Aufgabe des Verfassungsschutzes ma\u00dfgeblich bestimmt. In der offizi\u00f6sen Schrift &#132;Innere Sicherheit&#148; (verantwortlich H. H. Merk, Bundesinnenministerium, 1977) hei\u00dft es: Charakteristisch f\u00fcr die Verfassungsfeinde sei der &#132;Kampf unter T\u00e4uschung der B\u00fcrger&#148; oder die &#132;Unterwanderung und T\u00e4uschung gesellschaftlicher Gruppen&#148;. Als weitere gef\u00e4hrliche Strategien der Subversion werden genannt der &#132;Versuch von Unterwanderung des \u00f6ffentlichen Dienstes durch Extremisten mit Hilfe sogenannter Berufsverbotsgegner (!)&#148; (20), oder die &#132;Beeinflussung der Jugend an Schulen, Universit\u00e4ten und in Betrieben gegen ihren (!) Staat&#148; (21) durch falsche Informationen &#132;unter Ausnutzung jugendlicher Ideale&#148;. Der Verfassungsschutz mu\u00df deshalb daf\u00fcr sorgen, da\u00df die &#132;\u00d6ffentlichkeit fr\u00fch genug informiert und damit problembewu\u00dft&#148; wird (21). Im liberalen Staats- und Gesellschaftsverst\u00e4ndnis war die \u00f6ffentliche Meinungsbildung noch eine ausschlie\u00dflich gesellschaftliche Funktion, eben der Presse und der Pressefreiheit. Doch je st\u00e4rker die fdGO von bestimmten <i>Auffassungen<\/i> &#132;durchdrungen&#148; ist, desto bedeutsamer wird auch die spezifisch staatliche Funktion des Verfassungsschutzes, \u00fcber t\u00e4uschende Gegen-Auffassungen zu &#132;informieren&#148;. Dabei kommt es bei den ver\u00f6ffentlichten VS-Berichten weniger auf die mitgeteilten Daten an, die im allgemeinen wenig aufschlu\u00dfreich sind, als auf die &#132;amtliche&#148; Qualifizierung von Parteien, Gruppen, Individuen, die au\u00dferhalb des &#132;Konsenses der Demokraten&#148; gestellt werden. Es ist die \u00f6ffentliche Verk\u00fcndung des Verdachts, der Kontakte zu den derart abgestempelten Gruppen als &#132;gef\u00e4hrlich&#148; und damit potentiell \u00fcberwachungsbed\u00fcrftig kennzeichnet. Wer sich auf solche Kontakte einl\u00e4\u00dft, mu\u00df damit rechnen, da\u00df er \u00fcberwacht wird.<\/p>\n<h5 align=\"justify\"><span id=\"4-datenschutz-und-persoenlichkeitsrecht\">4. Datenschutz und Pers&ouml;n&shy;lich&shy;keits&shy;recht<\/span><\/h5>\n<p>In der Diskussion um den Datenschutz wird h\u00e4ufig ein &#132;Recht am Pers\u00f6nlichkeitsprofil&#148; gegen\u00fcber staatlicher Ausforschung von Daten aus dem privaten Bereich geltend gemacht [7]. Ob und wieweit ein solches Recht angesichts der Realit\u00e4t der sozialstaatlichen Erfassung und Bewertung von ehemals privaten Problemen (Krankheit, Arbeitsunf\u00e4higkeit etc) \u00fcberhaupt noch sinnvoll nach dem Modell des negatorischen Abwehrrechts konstruiert werden kann, mu\u00df hier offenbleiben.<br \/>Wenn man aber die privaten <i>und<\/i> \u00f6ffentlichen Wirkungsfelder einer Person insgesamt thematisiert, erscheint es sinnvoller, gegen Ausforschung ein Recht auf Pers\u00f6nlichkeits<i>entfaltung<\/i> und\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211;<i>entwicklung<\/i> im emphatischen Sinne zu reklamieren: Ein Staat darf sich nicht anma\u00dfen, die Entfaltung komplexer Verhaltens-, Denk-, Empfindungsweisen, Qualifikationen etc und ihre Entwicklung in der Zeit zu reduzieren auf das Krankheits-, Berufs-, Feind- oder ein sonstiges &#132;wahres&#148; Pers\u00f6nlichkeitsbild eines Menschen. Es ist charakteristisch f\u00fcr einen gro\u00dfen Teil der Datenschutz-Literatur, da\u00df die Kritik an Tendenzen zur Ausforschung des privaten &#132;Pers\u00f6nlichkeitsprofils&#148; durch Datenerhebung vielfach die Sensibilisierung f\u00fcr die Gefahren, die der &#132;\u00f6ffentlichen Pers\u00f6nlichkeit&#148; drohen, vermissen l\u00e4\u00dft [8].<br \/>Durch die T\u00e4tigkeiten des Verfassungsschutzes und andere \u00f6ffentliche Stigmatisierungen wird die komplexe Pers\u00f6nlichkeit festgelegt auf offiziell sanktionierte (Feind)bilder, die durch ihre Unvollst\u00e4ndigkeit, Grobheit, Vorurteilsbestimmtheit etc als politische Bedrohung wirken. Gerade darin liegt die besondere Gefahr auch der &#132;Auswertung&#148; von \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferungen. Es ist nicht so sehr ein Recht auf Selbstdarstellung, das hier gef\u00e4hrdet w\u00fcrde (niemand hat ein Recht darauf, da\u00df andere sich ein &#132;richtiges Bild&#148; von ihm machen), sondern die spezifische, vom Verfassungsschutz ausgehende Gefahr besteht in der Tendenz zu systematisch betriebenen <i>staatlichen<\/i> Zuschreibungen bzw staatlichen Verst\u00e4rkungen von fixierten &#132;Vorstellungsbildern&#148;. Es verst\u00f6\u00dft gegen die Menschenw\u00fcrde und gegen Pers\u00f6nlichkeitsrechte, wenn von einem Individuum sozusagen ein staatlich authentifiziertes &#132;Pers\u00f6nlichkeitsbild&#148; hergestellt wird und die Offenheit und Differenziertheit von Entwicklungs<i>prozessen<\/i> durch offizielle Lesarten fixiert wird.<\/p>\n<h5 align=\"justify\"><span id=\"5-wie-man-den-rechtsweg-zum-holzweg-macht\">5. Wie man den Rechtsweg zum Holzweg macht<\/span><\/h5>\n<p>Eine erhebliche Beschr\u00e4nkung des Rechtsschutzes gegen VS-\u00dcberwachung und Registrierung ergibt sich zun\u00e4chst daraus, da\u00df der individuelle Anspruch auf Auskunft \u00fcber die bei einer datenspeichernden Stelle aufbewahrten pers\u00f6nlichen Daten (\u00a7 13 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes) nicht gegen die \u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz geltend gemacht werden kann (\u00a7\u00a7 13 Abs. 2 i. V. m.12 Abs. 2 Nr.\u00a01 BDschG). Dies wird damit begr\u00fcndet, da\u00df sonst die Arbeit des VS dadurch unm\u00f6glich gemacht werden k\u00f6nnte, da\u00df Informationsquellen oder Arbeitsweise des Verfassungsschutzes (VS) offengelegt w\u00fcrden. Dies ist zumindest dann rechtlich zweifelhaft, wenn der VS offenes Material auswertet. F\u00fcr diesen Fall k\u00f6nnen keine rechtlich relevanten Bedenken gegen einen beschr\u00e4nkten Auskunftsanspruch erhoben werden, zumal solche Unterlagen in Berufsverbotsprozessen ohnehin offengelegt werden m\u00fcssen [9].<br \/>Symptomatisch f\u00fcr das Verfassungsschutz-Syndrom in der Bundesrepublik und die Wirkungsweise manipulativer Verrechtlichung politischer Diskriminierung und Einsch\u00fcchterung ist schon die verdrehte Darstellungsform der Rechtsschutzproblematik: Anscheinend geht es darum, da\u00df ein vom Staat im allgemeinen gener\u00f6s gew\u00e4hrter Auskunfts- gleich <i>Leistungs<\/i>anspruch ausnahmsweise im h\u00f6heren Interesse der Allgemeinheit zur\u00fcckgehalten wird. In Wirklichkeit geht es jedoch um etwas ganz anderes: Die staatliche Speicherung jedenfalls von nicht neutralen, also gegen den B\u00fcrger verwendbaren Daten, ebenso wie ein Teil der zu ihrer Gewinnung eingesetzten Methoden (Observierung, Fotografieren etc) ist ein Eingriff in Freiheitsrechte (Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs.1, Meinungsfreiheit nach Art. S Abs. l, Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs.1). Deshalb ist daf\u00fcr auch nach herrschender Meinung eine gesetzliche Grundlage erforderlich.<br \/>Unabh\u00e4ngig von der &#8211; hier bezweifelten &#8211; Frage nach der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit solcher \u00dcberwachungs- und Registrierungsverfahren stellt sich aber die Frage des <i>formellen<\/i> Rechtsschutzes, der nach Art. 19 Abs. 4 GG gegen jede belastende Ma\u00dfnahme der \u00f6ffentlichen Gewalt gew\u00e4hrleistet sein mu\u00df. Die Beschr\u00e4nkung des &#132;Auskunftsanspruchs&#148; gegen die Verfassungsschutz\u00e4mter ist nun nichts anderes als eine verfassungswidrige Rechtsschutzverweigerung, da den betroffenen Individuen und Gruppen mangels Information der Rechtsschutz gegen falsche und unzul\u00e4ssig erlangte Daten faktisch abgeschnitten wird. Da\u00df die faktische Ausschlie\u00dfung des formellen Rechtsschutzes durch Informationsverweigerung von Art. 19 Abs. 4 ausgeschlossen wird, ist in der Literatur unstreitig. Rechtsschutzbeschr\u00e4nkungen sind &#8211; nach dem seinerseits problematischen Art. 10 Abs. 2 GG n. F. (i. V. G 10) &#8211; nur f\u00fcr Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis unter den relativ engen Voraussetzungen des G\u00a010 zul\u00e4ssig. Die Verweigerung des Rechtsschutzes gegen andere Ma\u00dfnahmen des VS durch Informationsverweigerung entbehrt daher einer verfassungsrechtlichen Grundlage.<br \/>F\u00fcr diese Konstellation gilt allgemein nichts anderes als das, was D\u00fcrig seinerzeit zur Beschr\u00e4nkung des Post- und Fernmeldegeheimnisses durch Art. 10 Abs. 2 n. F. und das G 10 ausgef\u00fchrt hat: &#132;Da die Pflicht des Staates, dem B\u00fcrger Gelegenheit zu geben, sich zur Wehr setzen zu k\u00f6nnen, aus dem Rechtsstaatsgedanken abgeleitet wird, verletzt eine Bestimmung, die <i>jegliche<\/i> Benachrichtigung ausschlie\u00dft, einen jener Grunds\u00e4tze, an die auch der verfassungs\u00e4ndernde Gesetzgeber gebunden ist &#8230; Die vorhandene Regelung nimmt den B\u00fcrger, in dessen Rechte eingegriffen wird, einfach nicht zur Kenntnis; sie macht den B\u00fcrger des Grundgesetzes, der doch ,personaler Tr\u00e4ger&#8216; der h\u00f6chsten Werte, n\u00e4mlich der Freiheit und der Menschenw\u00fcrde ist &#8230;, zur quantite negligeable. Sie verf\u00e4hrt mit ihm derart, da\u00df er in ein Verfahren \u00fcberhaupt nicht einbezogen wird.&#8220; Als &#132;indiskutabel&#148; wird auch die damals schon erhobene Einwendung bezeichnet, es sei unbedingt erforderlich, die vorzeitige Warnung des T\u00e4ters oder St\u00f6rers zu verhindern, denn: &#132;Eine derartige Argumentation sieht in jedem B\u00fcrger, der einmal in die M\u00fchle&#8216; des Abh\u00f6rungsverfahrens geraten ist, lebenslang einen potentiellen Verfassungsfeind, dem man nur nichts nachweisen kann&#148; [10].<\/p>\n<p><i>6. &#132; Verfassungsschutz&#148; setzt den Rechtsschutz au\u00dfer Kraft<\/i><\/p>\n<p>Bei der Regelung \u00fcber die Sammlung von Daten durch den VS ist allerdings der Verfall rechtsstaatlicher Formen noch weiter fortgeschritten als bei der Abh\u00f6rregelung nach dem G 10. Hier erfolgt die Au\u00dferkraftsetzung des (Verfassungs-)<i>Rechts<\/i>schutzes durch den &#132;Verfassungsschutz&#148; sogar selbst in der Form eines &#8211; dem Gegenstandsbereich angepa\u00dften -&#132;geheimen Vorbehalts&#8220;: Indem der VS zum Einsatz von &#132;nachrichtendienstlichen Mitteln&#148; erm\u00e4chtigt wird, wird schlicht vorausgesetzt, da\u00df der VS auch formell &#8211; soweit er es f\u00fcr notwendig h\u00e4lt &#8211; au\u00dferhalb der Rechtssph\u00e4re agieren darf. Der Ausschlu\u00df des Rechtsweges ist dem Gesetzgeber nicht einmal ein offenes (allerdings verfassungswidriges) Wort wert. Er erlaubt sich vielmehr den Zynismus, dem B\u00fcrger (offen) vollen Rechtsschutz zu gew\u00e4hren und zugleich bestimmte Rechtsverletzungen geheimzuhalten.<br \/>Was der gesetzliche Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \u00fcber einen Antrag auf Erteilung von Auskunft \u00fcber gespeicherte Daten wirklich wert ist, hat das Verwaltungsgericht Bremen in seinem Urteil vom 6. 2.1981 in aller Deutlichkeit gesagt, n\u00e4mlich nichts. Die &#132;Argumentation, wonach die Bekanntgabe gespeicherter Daten die T\u00e4tigkeit des VS &#130;ad absurdum&#8216; f\u00fchren w\u00fcrde, (l\u00e4\u00dft) erkennen, da\u00df die Beklagte (das Land Bremen-<i>KHL<\/i>) im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens durchaus eine Interessenabw\u00e4gung getroffen hat&#148;. Die an diesen Bescheid zu stellenden Anforderungen d\u00fcrfen eben nicht &#132;\u00fcberspannt&#148; werden, Deshalb soll es auch unbedenklich sein, wenn das Ermessen im Einzelfall ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung grunds\u00e4tzlich zu Lasten des Antragstellers ausge\u00fcbt wird. &#132;W\u00fcrde sie n\u00e4mlich von Fall zu Fall Auskunft erteilen, w\u00e4re jede Auskunftsverweigerung schon ein Indiz daf\u00fcr, da\u00df dem LIV Erkenntnisse vorliegen.&#148; Das hei\u00dft im Klartext: Zwar mu\u00df das LIV, weil das Ermessen stets gebunden ist, eine Abw\u00e4gung der kollidierenden Interessen vornehmen. Da aber in <i>jedem<\/i> Einzelfall die Interessen des VS den Vorrang erhalten m\u00fcssen, kann der Auskunftsanspruch faktisch nie realisiert werden. Das rechtsstaatliche Institut der Ermessensentscheidung wird &#8211; wie andere Formen der Pseudo-Verrechtlichung des VS &#8211; letztlich nur zum Nachteil oder hier zur D\u00fcpierung der Betroffenen eingesetzt: Aus Gr\u00fcnden der Geheimhaltung kann und darf der VS sein Interesse im einzelnen nicht mitteilen: Die Reduzierung des Ermessens &#132;auf Null&#148; ist hier nicht einmal abstrakt denkbar, man kann deshalb eher von einer Ermessenssteigerung bis ins Unendliche sprechen. Wenn man die Begr\u00fcndung des VG Bremen ernst nimmt, <i>darf<\/i> der VS &#8211; entgegen der Formulierung des Gesetzes &#8211; niemals Auskunft erteilen.<br \/>Anders ist dies nat\u00fcrlich dann, wenn der VS selbst &#132;Erkenntnisse&#148; zum Zwecke des Kampfes gegen &#132;Verfassungsfeinde&#148; an andere Beh\u00f6rden (bei der Einstellungs\u00fcberpr\u00fcfung) oder an die \u00d6ffentlichkeit weitergibt.<\/p>\n<p>Vor allem bei Ausk\u00fcnften \u00fcber die aus \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Quellen gespeicherten Daten bestehen die von der Bundesregierung und den Gerichten bef\u00fcrchteten &#132;schweren Beeintr\u00e4chtigungen&#8220; der VS-Arbeit nicht so sehr darin, da\u00df &#132;Tr\u00e4ger verfassungsfeindlicher Bestrebungen oder . . . Mitarbeiter fremder Nachrichtendienste&#148; sich \u00fcber die Observierungsma\u00dfnahmen informieren lassen und sie dadurch konterkarieren k\u00f6nnten. Es ist schlie\u00dflich allgemein bekannt, da\u00df der VS Zeitungen, Flugbl\u00e4tter, \u00f6ffentliche Diskussionen etc &#132;auswertet&#148;. Hier geht es vielmehr einzig und allein darum, das <i>Ansehen<\/i> des VS nicht dadurch zu beeintr\u00e4chtigen, da\u00df das <i>Ausma\u00df<\/i> der \u00dcberwachung \u00f6ffentlich bekannt wird. Dies ist das einzige Interesse, das der VS an der freien Verf\u00fcgung \u00fcber \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Daten haben kann: Die Verselbst\u00e4ndigung des institutionalisierten Staatsschutzes gegen\u00fcber dem von den B\u00fcrgern zu veranstaltenden demokratischen Meinungs- und Willensbildungsproze\u00df l\u00e4\u00dft auch die kritische \u00d6ffentlichkeit zur Gefahr f\u00fcr die fdGO werden.<br \/>Gerade weil jede kritische \u00f6ffentliche Regung von der &#132;Infiltration und Unterwanderung &#8230; durch Mitglieder verfassungsfeindlicher Gruppierungen&#148; bedroht ist [12], mu\u00df das Ausma\u00df der Observierung durch den VS geheimgehalten werden. \u00dcber die Bekanntgabe von Daten zum Zwecke der &#132;politischen \u00c4chtung&#148; soll allein der VS unter strategischen Gesichtspunkten entscheiden. Die Ver\u00f6ffentlichung von Daten gegen den Willen des VS <i>kann<\/i> aber nur gegen ihn verwendet werden, weil die B\u00fcrger vielfach nicht einsehen k\u00f6nnen, da\u00df jeder (auch der Verfassungsfreund), der in irgendeinem &#8211; nat\u00fcrlich vom VS zu bestimmenden -&#132;Zusammenhang&#8220; mit &#132;verfassungsfeindlichen Bestrebungen&#148; steht, seine Observierung durch den VS hinnehmen mu\u00df &#8211; nat\u00fcrlich nicht zuletzt zu seinem eigenen Schutz, wenn &#132;berechtigte Aktivit\u00e4ten f\u00fcr die Zwecke verfassungsfeindlicher Bestrebungen mi\u00dfbraucht (zu) werden (drohen)&#148; [13].<br \/>Konsequenterweise mu\u00df der B\u00fcrger auch hinnehmen, da\u00df der VS dar\u00fcber entscheidet, wie seine &#132;berechtigten Aktivit\u00e4ten&#148; am besten gesch\u00fctzt werden: Ob dies besser durch Ver\u00f6ffentlichung oder durch Geheimhaltung geschieht. Die T\u00e4tigkeit des VS w\u00fcrde aber ad absurdum gef\u00fchrt, wenn die f\u00fcr den Schutz der fdGO gewidmeten Daten ihrem eigentlichen Zweck entfremdet und gegen den VS gewendet werden k\u00f6nnten. Dem &#132;Grundsatz der Effektivit\u00e4t&#148; des VS 14 haben die Grundrechte der B\u00fcrger zu weichen, oder besser gesagt: sie finden darin erst ihre Erf\u00fcllung, weil geringere Effektivit\u00e4t des VS gleichbedeutend w\u00e4re mit gr\u00f6\u00dferer Gef\u00e4hrdung der fdGO und damit auch der Grundrechte.<\/p>\n<h5 align=\"justify\"><span id=\"7-verfassungsschutz-durch-politische-aechtung-oder-die-wuerde-des-menschen\">7. Verfas&shy;sungs&shy;schutz durch politische &Auml;chtung? &ndash; oder die W&uuml;rde des Menschen&hellip;<\/span><\/h5>\n<p>Bekanntlich ist Bernt Engelmann in den vom Bayerischen Staatsminister des Innern herausgegebenen Berichten zur &#132;Politischen Sicherheitslage in Bayern&#148; (unter der Rubrik &#132;A. Linksextreme Aktivit\u00e4ten und Kampagnen: 1. Orthodoxe Kommunisten, 1.6. Kampagne gegen den CDU\/CSU-Kanzlerkandidaten&#148;) &#132;erkannt&#148; worden. Diese Qualifizierung hat das VG M\u00fcnchen zwar f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt [15], doch bleibt das Urteil in seiner Wirkung &#8211; wie fast die gesamte liberale Rechtsprechung in Staatsschutzsachen &#8211; sehr begrenzt, weil nur im Einzelfall die mangelnde Exaktheit der Klassifizierung ger\u00fcgt wird : Es d\u00fcrfe nicht der Eindruck entstehen, da\u00df jemand deshalb zum Verfassungsfeind erkl\u00e4rt werden solle, weil seine politische Meinung auch von Verfassungsfeinden geteilt werde. Zul\u00e4ssig sei dagegen die Einordnung in eine &#132;gesonderte Rubrik . . . etwa unter der \u00dcberschrift &#130;Infiltration und Unterwanderung von Organisationen durch Mitglieder verfassungsfeindlicher Gruppierungen&#8217;&#148;.<br \/>Unter einer solchen oder \u00e4hnlichen \u00dcberschrift w\u00e4re es nach Auffassung des Gerichts durchaus zul\u00e4ssig, auch nicht als Verfassungsfeinde anzusehende Personen namentlich aufzuf\u00fchren, wenn z. B. deren Bekanntheit &#132;von in der \u00d6ffentlichkeit weniger bekannten Mitgliedern verfassungsfeindlicher Organisationen f\u00fcr verfassungswidrige Bestrebungen ausgen\u00fctzt wird&#148; (698). Damit wird die Berechtigung des VS, alle &#132;Nachrichten . . .&#130; die im Zusammenhang mit der Entwicklung einer verfassungsfeindlichen Partei, Organisation oder Gruppierung stehen&#8230;, zu einem wirklichkeitsgetreuen (!) Bild f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit zusammenzuf\u00fcgen&#148;, nicht wesentlich beschr\u00e4nkt.<br \/>In dem dieses Urteil kommentierenden Aufsatz von Klein\/Grabowski kommt \u00fcberdies deutlich zum Ausdruck, da\u00df die &#132;regierungsamtliche \u00d6ffentlichkeitsarbeit . . . als Alternative (milderes Mittel) zur M\u00f6glichkeit des Verbots verfassungswidriger Organisationen&#148; zugleich das Arbeitsfeld des VS wesentlich erweitert: Klein\/Grabowski wollen n\u00e4mlich diese &#132;Milderung&#148; der demokratischen &#132;Militanz&#148; dadurch kompensiert wissen, da\u00df &#132;nicht nur \u00fcber &#130;in sich&#8216; verfassungsfeindliche Aktivit\u00e4ten, sondern \u00fcber die gesamte &#130;Entwicklung&#8216; eines als verfassungsfeindlich erkannten Beobachtungsobjekts&#148; (!) berichtet wird: &#132;Wer in den Bannkreis (!) der Agitation verfassungsfeindlicher Bestrebungen ger\u00e4t und sich ihrer nicht erwehrt, wird mindestens objektiv zu ihrem F\u00f6rderer.&#148; Zumal diese F\u00f6rderung sich &#132;vor den Augen der \u00d6ffentlichkeit&#148; abspielt, soll in der &#132;Mitteilung von Namen&#148; solcher Personen eine &#132;wesentliche Beeintr\u00e4chtigung von deren Ehre, Ruf und Privatsph\u00e4re nicht gesehen werden&#148; k\u00f6nnen. Das VG M\u00fcnchen hat durchaus gesehen, da\u00df die mit den Aufgaben des Verfassungsschutzes &#132;betrauten Beh\u00f6rden&#148; politische Meinungs\u00e4u\u00dferung dadurch &#132;faktisch unterdr\u00fccken&#148; k\u00f6nnen, da\u00df sie Personen zu Verfassungsfeinden erkl\u00e4ren und sie damit &#132;praktisch der allgemeinen politischen \u00c4chtung preisgeben&#148; (698). Dennoch hat es dieser F\u00e4higkeit des VS keine effektiven Grenzen gesetzt, weil die Stilisierung des &#132;Schutzes der \u00f6ffentlichen gesellschaftlichen Meinungs- und Willensbildung&#148; zur staatlichen Kompetenz im Kontext der politischen Geschichte der Bundesrepublik schon derart selbstverst\u00e4ndlich ist, da\u00df das prim\u00e4re Recht der <i>B\u00fcrger<\/i>, ihre eigene Meinung zu \u00e4u\u00dfern und sich, ohne da\u00df der VS seine amtlichen Warnschilder aufstellt, \u00fcber die Meinungen anderer zu informieren, in den Hintergrund tritt.<br \/>So ist es nicht verwunderlich, da\u00df auch Klein\/Grabowski (267) davon ausgehen, da\u00df die Frage, inwieweit auch selbst nicht &#132;verfassungsfeindliche&#148; Personen &#132;infolge des auf sie ausge\u00fcbten Einflusses zu Tr\u00e4gern verfassungsfeindlicher Bestrebungen werden&#148;, der &#132;Wertung des Verfassungsschutzes&#148; unterliege. Hier gibt es nur eine &#132;Vertretbarkeitskontrolle&#148; durch die Verwaltungsgerichte, zumal &#132;es sich um F\u00e4lle des politischen Geltendmachens&#148; der Verfassungsfeindlichkeit handelt. Auch hier zeigt sich wieder die charakteristische Ambivalenz von Meinungs- und Handlungselementen: Der \u00d6ffentlichkeit gegen\u00fcber wird der Anspruch erhoben, ein &#132;wirklichkeitsgetreues Bild&#148; des Verfassungsfeindes zu zeichnen, doch vor Gericht wird stets das <i>politische<\/i> Moment der VS-T\u00e4tigkeit reklamiert.<br \/>Aber auch wenn diese Beurteilung vom Gericht in vollem Umfang \u00fcberpr\u00fcft werden kann, \u00e4ndert sich f\u00fcr den Betroffenen dann nichts, wenn das Gericht eben die Aufgaben des VS weit interpretiert. Was soll man schon von einer gerichtlichen Formulierung halten, wonach Personen dann observiert &#8211; und entsprechende Observierungen wohl auch ausgewertet werden k\u00f6nnen &#8211; &#130; &#132;sofern tats\u00e4chliche Anhaltspunkte die Erwartung begr\u00fcnden, da\u00df ihre Beobachtung zu Erkenntnissen f\u00fcr die Aufgaben des VS f\u00fchrt&#148; (so VG Bremen 2 A 294\/79 v. 6. 2. 1981, 5.11)?<\/p>\n<p><b>Verweise<\/b><\/p>\n<p>1\u00a0 Vgl. Bad.-W\u00fcrtt. VGH 1978, 523ff.<br \/>2\u00a0 Ule DVB1 1963, 1<br \/>3\u00a0 Verfassungstreue im \u00f6ffentlichen Dienst. Argumente &#8211; Dokumente, (hg. v. Bad.-W\u00fcrtt. Innenministerium, o. J., S. 6)<br \/>4\u00a0 BVerfGE 2,1<br \/>5\u00a0 BVerfGE 5,85<br \/>6\u00a0 prOVG 89, 238; 241<br \/>7\u00a0 Vgl. dazu nur Steinm\u00fcller u. a., in: BT-Dr V1\/3826<br \/>8\u00a0 Vgl. aber W. Schmidt JZ 1974, 243<br \/>9\u00a0 Vgl. VGH Kassel NJW 1977, 1844 m. Anm. Scherer NJW 1978, 237<br \/>10 Vgl. D\u00fcrig\/Evers, Zur verfassungs\u00e4ndernden Beschr\u00e4nkung von Post-, Telefon- und Fernmeldegeheimnis. Zwei Rechtsgutachten, 1969, S. lbff. <br \/>11 Erscheint in DuR 4\/1981<br \/>12 Vgl. VG M\u00fcnchen BayVBI 1980, 696<br \/>13 Vgl. Klein\/Grabowski BayVBI 1981, 265f.<br \/>14 Vgl. Klein\/Grabowski a. a. 0.<br \/>15 Vgl. BayVBI 1980, 696<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2514],"publikationen":[1294],"class_list":["post-12572","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-karl-heinz-ladeur","publikationen-55-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Verfassungsschutz statt Rechtsschutz? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/55-vorgaenge\/publikation\/verfassungsschutz-statt-rechtsschutz\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Verfassungsschutz statt Rechtsschutz? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Zur Stellung des Individuums in der &#132;streitbaren Demokratie&#148; aus: vorg\u00e4nge Nr. 55 (Heft 1\/1982), S. 38-46 1. 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