{"id":12576,"date":"1970-08-01T16:00:00","date_gmt":"1970-08-01T15:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/verfassungsfremdes-strafrecht\/"},"modified":"1970-08-01T12:00:00","modified_gmt":"1970-08-01T11:00:00","slug":"verfassungsfremdes-strafrecht","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/1968\/publikation\/verfassungsfremdes-strafrecht\/","title":{"rendered":"Verfassungsfremdes Strafrecht"},"content":{"rendered":"<p>Die unterschiedliche Bewertung der Rechtsg\u00fcter &#8222;Leben und Gesundheit&#8220; im geltenden Strafgesetzbuch<\/p>\n<p>vorg\u00e4nge 1968 (8-9), S. 321-322<\/p>\n<p>&#132;Am Morgen des 22. Februar 1967 um vier Uhr fr\u00fch kam mein Verlobter, B. M., pl\u00f6tzlich zu mir in die Wohnung. Ich erschrak sehr, da er zu so ungew\u00f6hnlicher Stunde kam und so entsetzlich aussah: Sein Gesicht war dick verschwollen, und das Blut schien aus Mund, Nase und seinem rechten Ohr gekommen zu sein und war schon ein wenig getrocknet, teilweise lief es noch. Sein rechtes Auge war so verschwollen, da\u00df er es nicht \u00f6ffnen konnte&#8230; Weinend sagte er immer wieder: Das waren diese Schweine, diese Schweine.&#148;<br \/>Die Zeugin hatte der Polizeidienststelle einer s\u00fcddeutschen Stadt nichts vorgemacht. Es dauerte nicht lange, bis der T\u00e4ter, der ihren Verlobten krankenhausreif gepr\u00fcgelt hatte, ermittelt wurde. Er erhielt einen Strafbefehl, in dem ihm vorgehalten wurde, er habe &#132;den Hilfsarbeiter B. M. mit den F\u00e4usten niedergeschlagen. M. st\u00fcrzte zu Boden und war einige Zeit bewu\u00dftlos. Er erlitt eine Gehirnersch\u00fctterung mit Verdacht auf Sch\u00e4delbasisbruch und mu\u00dfte vom 22. Februar 1967 bis 2. April 1967 station\u00e4r behandelt werden.&#148; Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 223, 232, 61 StGB \u2015 Vergehen der leichten K\u00f6rperverletzung \u2015 erkannte das Gericht auf eine Geldstrafe von 210 DM, ersatzweise 14 Tage Gef\u00e4ngnis.<br \/>Der Schl\u00e4ger w\u00e4re nicht so billig weggekommen, wenn er sich statt an fremdem Leben an fremdem Hab und Gut vergriffen h\u00e4tte: So m\u00fc\u00dfte er etwa f\u00fcr ein Verbrechen der Zechprellerei im R\u00fcckfall grunds\u00e4tzlich \u2015 \u00a7 264 StGB mit Zuchthaus, bei mildernden Umst\u00e4nden mit mindestens drei Monaten Gef\u00e4ngnis bestraft werden.<br \/>Dem Strafgesetzbuch von 1871, nach dem im Namen des Volkes heute noch verfolgt und bestraft wird, liegt eine Wertskala zugrunde, die kaum noch widerspruchslos hingenommen werden kann.<br \/>So fragw\u00fcrdig die Einteilung der Strafen ist, so eindeutig ist sie: &#132;Eine mit Zuchthaus oder mit Einschlie\u00dfung von mehr als f\u00fcnf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. Eine mit Einschlie\u00dfung bis zu f\u00fcnf Jahren, mit Gef\u00e4ngnis oder mit Geldstrafe von mehr als f\u00fcnfhundert Deutsche Mark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu f\u00fcnfhundert Deutsche Mark bedrohte Handlung ist eine \u00dcbertretung&#148; (\u00a7 1 StGB).<br \/>Die Zuchthausstrafe als h\u00e4rteste Form \u00e4chtender Vergeltung von Staats wegen w\u00e4hrt ein Jahr bis zu f\u00fcnfzehn Jahren, bei Morddelikten lebensl\u00e4nglich. Die Gef\u00e4ngnisstrafe kann einen Tag bis zu f\u00fcnf Jahren dauern. &#132;Zuchth\u00e4usler&#148;, das hei\u00dft &#132;Verbrecher&#148;, sind gem\u00e4\u00df \u00a7 15 StGB &#132;.in der Strafanstalt zu den eingef\u00fchrten Arbeiten anzuhalten&#148;. Sie k\u00f6nnen auch zu Arbeiten &#132;au\u00dferhalb der Anstalt, insbesondere zu \u00f6ffentlichen oder von einer Staatsbeh\u00f6rde beaufsichtigten Arbeiten verwendet werden&#148;. Die Verurteilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Unf\u00e4higkeit zur Bekleidung \u00f6ffentlicher \u00c4mter zur Folge. Als \u00f6ffentliche \u00c4mter in diesem Sinn gelten etwa auch &#132;die Anwaltschaft und das Notariat sowie der Geschworenen- und Sch\u00f6ffendienst&#148;. Dem Verbrecher k\u00f6nnen auch die b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden, w\u00e4hrend dies bei Vergehen nur m\u00f6glich ist, wenn dies der jeweilige Tatbestand ausdr\u00fccklich vorsieht. (Merkw\u00fcrdigerweise ist diese Nebenstrafe bei den Vergehen des Diebstahls und der Unterschlagung, nicht aber bei den Vergehen der gef\u00e4hrlichen K\u00f6rperverletzung und der Abh\u00e4ngigenqu\u00e4lerei vorgesehen.)<br \/>Die Folgen der Aberkennung der b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte sind umfassend: &#132;dauernder Verlust der aus \u00f6ffentlichen Wahlen f\u00fcr den Verurteilten hervorgegangenen Rechte, ingleichen den dauernden Verlust der \u00f6ffentlichen \u00c4mter, W\u00fcrden, Titel, Orden und Ehrenzeichen&#148;. Dar\u00fcber hinaus verliert der Delinquent f\u00fcr die im Urteil bestimmte Zeit &#132;in \u00f6ffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu w\u00e4hlen oder gew\u00e4hlt zu werden oder andere politische Rechte auszu\u00fcben; Zeuge bei Aufnehmen von Urkunden zu sein; Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter oder Mitglied des Familienrates zu sein, es sei denn, da\u00df es sich um Verwandte absteigender Linie handele und das Vormundschaftsgericht oder der Familienrat die Genehmigung erteile&#8220;. Eine humane und demokratische Resozialisierung des so von allen Seiten gebrandmarkten Misset\u00e4ters wird dadurch nicht gerade einfacher.<\/p>\n<p>Die Frage, wer als &#132;Verbrecher&#8220; derart umfassend und folgenreich zur Rechenschaft gezogen werden soll, l\u00f6st das nun bald hundert Jahre alte Strafgesetzbuch mit der Faustregel: Mi\u00dfhandlungen k\u00f6nnen als Kavaliersdelikte diskret bearbeitet werden, keinen Pardon aber dem, der sich an der bestehenden Eigentumsordnung vergreift.<br \/>So wird das Vergehen der vors\u00e4tzlichen k\u00f6rperlichen Mi\u00dfhandlung oder Gesundheitsbesch\u00e4digung \u2015 falls sie nicht gleich den Verlust eines wichtigen K\u00f6rperteiles oder Organs oder den Tod zur Folge hat \u2015 nach \u00a7 223 StGB mit &#132;Gef\u00e4ngnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe&#8220; bestraft. Sogenannte einfache oder leichte K\u00f6rperverletzung begeht demnach, wer jemand krankenhausreif schl\u00e4gt, auf jemanden tritt, da\u00df ihm die Rippen brechen, jemanden bis zur Besinnungslosigkeit ins Wasser taucht oder ihn sonstwie qu\u00e4lt. Erst wenn der Tort das Ausma\u00df einer das &#132;Leben gef\u00e4hrdenden Behandlung&#148; annimmt \u2015 Beispiel laut BGH: ein Mensch wird absichtlich mit einem Auto gerammt \u2015 oder mit einer Waffe oder einem &#132;anderen gef\u00e4hrlichen Werkzeug, oder mittels eines hinterlistigen \u00dcberfalls, oder von mehreren gemeinschaftlich&#148; zugef\u00fcgt wird, darf laut \u00a7 223 a StGB die Strafe zwei Monate Gef\u00e4ngnis nicht unterschreiten.<br \/>Auf mindestens drei Monate Gef\u00e4ngnis ist zu erkennen, wenn der T\u00e4ter &#132;Kinder, Jugendliche oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner F\u00fcrsorge oder Obhut unterstehen oder seinem Hausstand angeh\u00f6ren, oder von dem F\u00fcrsorgepflichtigen seiner Gewalt \u00fcberlassen worden oder durch ein Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnis von ihm abh\u00e4ngig sind, qu\u00e4lt oder roh mi\u00dfhandelt, oder wer durch b\u00f6swillige Vernachl\u00e4ssigung seiner Pflicht, f\u00fcr sie zu sorgen, sie an der Gesundheit sch\u00e4digt&#148;. Diese Scheu\u00dflichkeiten verj\u00e4hren in f\u00fcnf Jahren. Da\u00df das untere Straflimit gegen besonders rohe Ausnutzungen betrieblicher und sonstiger Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisse erst vierzig Jahre nach Einf\u00fchrung des Strafgesetzbuchs als \u00a7 223 b eingef\u00fcgt wurde, erlaubt allein schon recht eindeutige Schl\u00fcsse auf den sozialen Charakter der guten alten Kaiserzeit. Freilich: \u00a7 223 b droht noch nicht dem Betriebsherrn, der seine Gesellen und Lehrlinge einfach nur zusammenschl\u00e4gt. Zur Qu\u00e4lerei geh\u00f6rt mehr, denn &#132;Qu\u00e4len ist das Verursachen l\u00e4nger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden&#148;, so Reichsgericht und Bundesgerichtshof. Als roh gilt solche Sonderbehandlung erst dann, &#132;wenn sie in einer gef\u00fchllosen Gesinnung unter Erregung erheblicher Schmerzen erfolgt&#148;. B\u00f6swillig sind Gesundheitssch\u00e4digungen, wenn sie &#132;aus verwerflichen, insbesondere eigens\u00fcchtigen Beweggr\u00fcnden (Ha\u00df, Sadismus, Geiz, Rache)&#148; zugef\u00fcgt werden. \u00a7 223 b trifft nur Schindereien an einem eng begrenzten Personenkreis: Wer blo\u00df fremden Kindern oder einem befreundeten Lehrherrn zuliebe dessen Lehrlingen l\u00e4nger dauernde oder sich wiederholende Leiden antut, macht sich nur der einfachen K\u00f6rperverletzung strafbar.<br \/>\u00a7 223 b Absatz II, wonach in &#132;besonders schweren F\u00e4llen&#148; der Abh\u00e4ngigenqu\u00e4lerei auf Zuchthaus bis zu f\u00fcnf Jahren erkannt werden kann, \u00e4ndert als &#132;unbestimmte Strafversch\u00e4rfung&#148; weder den Vergehens-Charakter des Delikts, noch hat er eine Verl\u00e4ngerung der Verj\u00e4hrungsfrist zur Folge.<br \/>Bei all diesen Mi\u00dfhandlungs-Tatbest\u00e4nden bleibt der Versuch straflos. Eine R\u00fcckfallversch\u00e4rfung ist nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Kaiserliche Strenge richtet sich hingegen auf die Eigentums- und Verm\u00f6gensdelikte: Diebstahl, Hehlerei und Betrug werden nach dem zweiten R\u00fcckfall zehn Jahre lang verfolgt und als Verbrechen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umst\u00e4nden \u2015 wobei die &#132;unbestimmte Milderung&#8220; weder den Verbrechenscharakter \u00e4ndert noch die Verj\u00e4hrung k\u00fcrzt \u2015 mit Gef\u00e4ngnis nicht unter drei Monaten, bei schwerem Diebstahl mit Gef\u00e4ngnis nicht unter einem Jahr verfolgt. Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei und Betrug sind bereits im Versuchsstadium strafbar. Im Gegensatz zu den oben genannten Mi\u00dfhandlungsdelikten der \u00a7\u00a7 223, 223 a und 223 b kann neben der wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei erkannten Gef\u00e4ngnisstrafe der Verlust der, b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen werden: Nicht der Dieb, wohl aber der Schl\u00e4ger soll nach dem Strafgesetzbuch Vormund bleiben k\u00f6nnen. Anders als den Schinder kann das Gericht einen Dieb, wenn es ihn zu einer Zuchthausstrafe verurteilt, und den Hehler unter Polizeiaufsicht stellen.<br \/>Eigent\u00fcmlich ist der Katalog des \u00a7 243 StGB, der den gew\u00f6hnlichen Diebstahl zum Verbrechen des schweren Diebstahls qualifiziert. Danach wird u. a. zehn Jahre lang verfolgt und bis zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt, wer sich &#132;Gegenst\u00e4nde, welche dem Gottesdienste gewidmet sind, aus einem dem Gottesdienste bestimmten Geb\u00e4ude&#148; aneignet, den Diebstahl &#132;aus einem Geb\u00e4ude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von Beh\u00e4ltnissen&#148; oder mit Hilfe falscher Schl\u00fcssel oder zur Nachtzeit ausf\u00fchrt oder wer &#132;auf einem \u00f6ffentlichen Wege, einer Stra\u00dfe, einem \u00f6ffentlichen Platze, einer Wasserstra\u00dfe oder einer Eisenbahn oder in einem Postgeb\u00e4ude oder dem dazugeh\u00f6rigen Hofraume oder auf einem Eisenbahnhofe eine zum Reisegep\u00e4ck oder zu anderen Gegenst\u00e4nden der Bef\u00f6rderung geh\u00f6rende Sache mittels Abschneidens oder Abl\u00f6sens der Befestigungs oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falscher Schl\u00fcssel oder anderer zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Er\u00f6ffnung nicht bestimmter Werkzeuge&#148; stiehlt. Die intensiv betriebene rechtswissenschaftliche Literatur und die letztinstanzliche Rechtsprechung zu diesem Zuchthaus-Tatbestand haben ein absurdes Ausma\u00df erreicht, das nicht nur einen sensiblen gelernten Juristen wie Franz Kafka in diffuse, graue Angst zu versetzen vermag. Man kann zu m\u00fcde werden, &#132;um alle Folgerungen der Geschichte \u00fcbersehen zu k\u00f6nnen, es waren auch ungewohnte Gedankeng\u00e4nge, in die sie ihn f\u00fchrte, unwirkliche Dinge, besser geeignet zur Besprechung f\u00fcr die Gesellschaft der Gerichtsbeamten als f\u00fcr ihn. Die einfache Geschichte war unf\u00f6rmlich geworden&#148; (&#132;Der Proze\u00df&#8220;).<br \/>H\u00f6chstrichterlich ist des Verbrechens eines Einbruchsdiebstahls geziehen, wer ein Gazefenster oder einen verschlie\u00dfenden Bindfaden schneidet, das L\u00fcftungsfenster eines Autos auseinanderbiegt, den Schrank von einer T\u00fcr r\u00fcckt oder &#132;zwecks Herauslockens von Tieren hineinleuchtet&#148;. Nebenprodukt des \u00a7 243: Wegnahme eines Autos ist Vergehen des gew\u00f6hnlichen Diebstahls, Wegnahme einer Tasche aus einem Auto ist Verbrechen des Einbruchdiebstahls.<br \/>Nicht wegen eines gew\u00f6hnlichen Diebstahls drei Jahre lang, sondern wegen eines Zuchthaus-Venbrechens zehn Jahre lang wird verfolgt, wer eine zugekn\u00f6pfte Hosentasche aufgeschnitten hat, um das Portemonnaie zu greifen. Als Verbrechensmerkmal falscher Schl\u00fcssel ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch der echte zweite Schl\u00fcssel zu einer Kassette anzusehen, &#132;den der Eigent\u00fcmer darin verschlossen hat&#148;. Einen verbrecherischen Transportdiebstahl hat begangen, wer einen Bindfaden aufgeschnitten oder einen Plaidriemen aufgeschn\u00fcrt oder eine Halteklammer zur\u00fcckgebogen oder eine Gep\u00e4ckmarke entfernt hat, &#132;die auf die T\u00fcr eines Kastens zu dessen Verschlu\u00df geklebt wird&#148;. G\u00e4rten werden zum Verbrechensmerkmal &#132;umschlossener Raum&#148; gez\u00e4hlt. Wer durch ein Loch im Zaun oder eine offenstehende T\u00fcr \u2015 &#132;umschlossen bedeutet nicht nur verschlossen&#148;, so der Bundesgerichtshof \u2015 eindringt, hat bereits in verbrecherischer Weise den umschlossenen Raum angetastet.<br \/>Da es sich hier \u00fcberall um Verbrechen handelt, ist nicht nur die gegl\u00fcckte, sondern auch die erfolglose Anstiftung mit der Strafe des Hauptdelikts \u2015 in der Regel Zuchthaus samt allen \u00e4chtenden Nebenstrafen \u2015 bedroht. Anders als gegen den erfolglosen Initiator oder Regisseur von Folterungen fahndet die Staatsanwaltschaft zehn Jahre lang nach den Kumpels, die erfolglos eine Zechprellerei im R\u00fcckfall oder einen Transportdiebstahl ausgeheckt haben, ohne da\u00df es dazu kam: Nach \u00a7 49 a StGB ist nur die erfolglose Anstiftung oder Verabredung von Verbrechen strafbar, und Folter ist lediglich in den F\u00e4llen ein Verbrechen, in denen das Opfer verst\u00fcmmelt oder get\u00f6tet worden ist.<br \/>Die \u00dcberbewertung des Besitzstandes und die nachl\u00e4ssige Ber\u00fccksichtigung des Rechtsgutes Leben und Gesundheit im geltenden Strafgesetzbuch sind ein markanter Ausdruck des Besitzb\u00fcrgertums, das sich im vergangenen Jahrhundert mit Brachialgewalt antisozial etablierte. Abh\u00e4ngigenmi\u00dfhandlung war weniger ein Versto\u00df gegen die bestehende Ordnung als vielmehr ein Bestandteil des Systems. Welcher Staatsanwalt h\u00e4tte schon die Betriebe inspiziert, wenn ein Krefelder Industrieller vom preu\u00dfischen K\u00f6nig die Herabsetzung des Kindesschutzalters mit der Begr\u00fcndung fordern durfte: &#132;Diese Klassen der Gesellschaft sind nun einmal dazu bestimmt, in angestrengter Arbeit ihr Leben hinzubringen. Sp\u00e4ter dann erscheint den Kindern der \u00dcbergang zu vierzehnst\u00fcndiger Tagesarbeit zu schroff.&#148;<br \/>In unserer Abkehr von jener tausendj\u00e4hrigen Zeit, in der die Mi\u00dfhandlung gar zur Staatst\u00e4tigkeit emanzipierte, erscheint diese Wertvorstellung des Strafgesetzbuchs vollends als untragbar. Mit dem Grundgesetz ist die Mi\u00dfachtung des Lebens durch den kaiserlichen Strafenkatalog schon gar nicht in Einklang zu bringen, das die Unantastbarkeit der menschlichen W\u00fcrde und das Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit \u00fcber alle Rechtswerte stellt. &#132;Das Grundgesetz sieht die freie menschliche Pers\u00f6nlichkeit und ihre W\u00fcrde als h\u00f6chsten Rechtswert an&#148;, hat das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen betont, &#132;nach der Gesamtauffassung des Grundgesetzes ist die freie menschliche Pers\u00f6nlichkeit der oberste Wert&#148;. So wird es allm\u00e4hlich Zeit, das Strafgesetzbuch der Verfassung anzun\u00e4hern.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2515],"publikationen":[1462],"class_list":["post-12576","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-goetz-eggers","publikationen-1462"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Verfassungsfremdes Strafrecht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/1968\/publikation\/verfassungsfremdes-strafrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Verfassungsfremdes Strafrecht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die unterschiedliche Bewertung der Rechtsg\u00fcter &#8222;Leben und Gesundheit&#8220; im geltenden Strafgesetzbuch vorg\u00e4nge 1968 (8-9), S. 321-322 &#132;Am Morgen des 22. Februar 1967 um vier Uhr fr\u00fch kam mein Verlobter, B. M., pl\u00f6tzlich zu mir in die Wohnung. 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