{"id":12589,"date":"1979-09-25T08:00:00","date_gmt":"1979-09-25T07:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/vorschlaege-zur-aenderung-des-beamtenrechts\/"},"modified":"2021-08-24T21:47:26","modified_gmt":"2021-08-24T19:47:26","slug":"vorschlaege-zur-aenderung-des-beamtenrechts","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/40-41\/publikation\/vorschlaege-zur-aenderung-des-beamtenrechts\/","title":{"rendered":"Vorschl\u00e4ge zur \u00c4nderung des Beamtenrechts"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 40\/41 (Heft 4\/5-1979),  S. 189-195<\/p>\n<p><i>(vg) Die Vorschl\u00e4ge und Erw\u00e4gungen der &#8222;Gustav-Heinemann-Initiative&#8220; zur Neuregelung des Beamtenrechts sind notwendig und &#8211; angesichts der unklaren Praxis des sogenannten &#8222;Extremistenbeschlusses&#8220; dringlich. Sie sind ein erster Versuch, tats\u00e4chlich Gesetzinitiativen ingangzusetzen. Dazu geh\u00f6ren noch ein paar Texte, die die Vg hier aus Platzgr\u00fcnden nicht abdrucken k\u00f6nnen.<\/i><\/p>\n<p><i>Was mich irritiert, ist, da\u00df die nach dem Bundespr\u00e4sidenten Heinemann benannte Initiative genau an dem Punkt, an dem es um ein Bekenntnis ginge, dem &#8222;Staat&#8220; Recht gibt und ihn um Milde bittet: Wer in den &#8222;\u00f6ffentlichen Dienst&#8220; will, soll nicht mehr mi<\/i><i>t 18, sondern mit 21 Jahren auf seine Treue zur Verfassung gepr\u00fcft werden. die Kautel diffamiert die 20j\u00e4hrigen. Sind sie wirklich (noch) unzurechnungsf\u00e4hig, oder wollen nur die Mitt-Vierziger, die in der Heinemann-Initiative f\u00fcrsorglich \u00fcber den Rechtsstaat zu wachen meinen, &#8222;ihren&#8220; Staat, den sie (auch) nicht &#8222;gemacht&#8220; haben, vor &#8222;revolution\u00e4rem&#8220; Ungemach bewahren?<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"grundsaetze\">Grunds&auml;tze<\/span><\/h2>\n<p><b>I.<\/b><\/p>\n<p>1. Der Beschlu\u00df der Regierungschefs von Bund und L\u00e4ndern zur Pr\u00fcfung der Verfassungstreue von Bewerbern f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst vom 28. Januar 1972 (&#8222;Extremistenerla\u00df&#8220;) hat sich als Irrweg erwiesen. Insbesondere die Praxis der &#8222;Regelanfrage&#8220; in Hunderttausenden von Bewerbungsf\u00e4llen ist zu einem schweren \u00c4rgernis geworden und hat gro\u00dfe Teile der j\u00fcngeren Generation unserer Verfassung entfremdet. Deren Vertrauen in die Gew\u00e4hrleistung der Grundrechte hat Schaden gelitten. Daher setzt sich auch immer mehr die Einsicht durch, da\u00df es so wie bisher nicht weitergehen darf. So hat die Bundesregierung am 17. Januar 1979 neue &#8222;Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Verfassungstreue&#8220; verabschiedet, an die die Gustav-Heinemann-Initiative ankn\u00fcpfen kann.<\/p>\n<p>2. Eine Demokratie ist nicht &#8222;wehrhaft&#8220;, wenn sie blindlings und unterschiedslos agiert, sondern nur dann, wenn sie ma\u00dfvoll reagiert und auf \u00fcberfl\u00fcssige oder gar fragw\u00fcrdige Ma\u00dfnahmen verzichtet. Eben dadurch gewinnt sie das Vertrauen und die Sympathie der B\u00fcrger. Die abwehrbereite Demokratie mu\u00df unter allen Umst\u00e4nden rechtsstaatlich und freiheitlich bleiben.<\/p>\n<p>3. Es geht nicht an, garantierte Grundrechte wie die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung, der Vereinigung oder der Berufswahl zugunsten \u00fcberkommener Vorstellungen und Vorschriften des Beamtenrechts einzuschr\u00e4nken. Auch in seinen beamtenrechtlichen Bestimmungen ist das Grundgesetz zeitgem\u00e4\u00df und unter Beachtung des Vorrangs der Grundrechte auszulegen. Gesetze, die einer solchen Auslegung entgegenstehen, sind im Sinne des Vorrangs der Grundrechte zu erneuern. Auch das Beamtenrecht ist nicht f\u00fcr alle Zeiten festgeschrieben.<\/p>\n<p>4. Der Freiraum der Verfassung ist unverz\u00fcglich voll auszusch\u00f6pfen. Eine \u00c4nderung des Beamtenrechts ist m\u00f6glich und geboten. Zur zeitgem\u00e4\u00dfen Weiterentwicklung geh\u00f6rt auch die Anpassung an ge\u00e4nderte Auffassungen, welche Anforderungen an das au\u00dferdienstliche Verhalten des Beamten gestellt werden d\u00fcrfen und m\u00fcssen.<\/p>\n<p>5. Vor allem in seinem Amte hat der Beamte entsprechend seiner jeweiligen Funktion die freiheitliche Grundordnung zu vertreten und zu sch\u00fctzen. Nur dort, wo die Grundordnung auf dem Spiele steht, kann und mu\u00df sie auch verteidigt werden. Zwar schuldet jeder Beamte, Richter und Berufssoldat Verfassungstreue. Diese Verpflichtung kann sich aber nur in den Funktionen konkretisieren, die er auszu\u00fcben hat. An das Verhalten eines Staatssekret\u00e4rs sind insofern andere Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen als an das eines Postsekret\u00e4rs, sowohl innerhalb als auch au\u00dferhalb des Dienstes.<\/p>\n<p>6. Verfassungstreue bedeutet also, da\u00df der Beamte sich in seinem gesamten Verhalten, insbesondere in der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und f\u00fcr deren Verwirklichung im Alltag einsetzt. Auf Gesinnung und Lippenbekenntnis darf es nicht ankommen.<\/p>\n<p>7. Die wichtigsten Eigenschaften, die der B\u00fcrger vom Beamten erwartet, sind Unparteiischkeit und Uneigenn\u00fctzigkeit bei der Amtsaus\u00fcbung. Das au\u00dferdienstliche Verhalten einschlie\u00dflich einer politischen Bet\u00e4tigung darf nur von Bedeutung sein, soweit es die Amtsaus\u00fcbung zu beeintr\u00e4chtigen vermag, insbesondere das Vertrauen des B\u00fcrgers berechtigterma\u00dfen ersch\u00fcttert. Der Beamte ist nicht &#8222;immer im Dienst&#8220;.<\/p>\n<p>8. Bei der Einstellung in den \u00f6ffentlichen Dienst ist von der Verfassungstreue des Bewerbers auszugehen. Wer nicht durch sein Verhalten Anla\u00df zu begr\u00fcndeten Zweifeln an seiner Verfassungstreue gibt, ist einzustellen, falls die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Gew\u00e4hrbieteformel der Beamtengesetze ist zu streichen, weil sie einer Gesinnungspr\u00fcfung Vorschub leistet.<\/p>\n<p>9. Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers werden in der Regel nicht durch Tatsachen begr\u00fcndet, die vor Vollendung des 21. Lebensjahrs liegen oder mehr als zwei Jahre zur\u00fcckliegen. Die von der Bundesregierung beschlossene Altersgrenze von 18 Jahren liegt zu fr\u00fch; gerade in der Altersgruppe bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres neigt der Heranwachsende am ehesten zu extremen \u00c4u\u00dferungen und Handlungen, die r\u00fcckschauend als &#8222;Jugends\u00fcnden&#8220; bewertet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>10. Ausk\u00fcnfte der Verfassungsschutz\u00e4mter d\u00fcrfen von den Einstellungsbeh\u00f6rden nur dann eingeholt werden, wenn bereits Tatsachen bekannt sind, die begr\u00fcndete Zweifel an der Verfassungstreue erwecken.<\/p>\n<p><b>II.<\/b><\/p>\n<p>1. Die Weitergabe von &#8222;Erkenntnissen&#8220; durch die \u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz entbehrt der hinreichenden Rechtsgrundlage. Weder Artikel 35 Abs 1 GG noch \u00a7 5 VerwVfG sind auf die speziellen Probleme der Personalauskunft zugeschnitten. Es ist daher eine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erteilung von Ausk\u00fcnften an die Einstellungsbeh\u00f6rden zu schaffen.<\/p>\n<p>2. Dabei ist sicherzustellen, da\u00df nur erhebliche Tatsachen mitgeteilt werden, nicht aber solche, die ohne Belang sind oder nicht weiterverwertet werden d\u00fcrfen. Dazu geh\u00f6ren insbesondere Erkenntnisse, die vor Gericht nicht verwertet werden d\u00fcrfen oder unter eine berufliche Schweigepflicht fallen. Aber auch die blo\u00dfe Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei ist nicht mitzuteilen.<\/p>\n<p>3. Die Einstellungsbeh\u00f6rde mu\u00df bei ihrer Anfrage dartun, da\u00df sie den genannten Bewerber einzustellen beabsichtigt, da\u00df jedoch Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seiner Verfassungstreue begr\u00fcnden. Kann die Einstellungsbeh\u00f6rde dies nicht \u00fcberzeugend darlegen, so d\u00fcrfen die \u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz keine Auskunft erteilen. Mit diesem Verfahren wird jegliche &#8222;Regelanfrage&#8220; unterbunden.<\/p>\n<p>4. F\u00fcr die Daten der \u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz sind Tilgungsvorschriften zu erlassen, die denen des Bundeszentralregistergesetzes (Strafregister) entsprechen, also unter Ber\u00fccksichtigung der Bedeutung der gespeicherten Erkenntnisse sowie des Zeitablaufs.<\/p>\n<p>5. Es bleibt zu pr\u00fcfen, ob nicht auch die Erteilung von Ausk\u00fcnften an Privatunternehmen gesetzlich zu regeln ist. Diese Frage w\u00fcrde jedoch den selbstgesetzten Rahmen dieses Vorschlags sprengen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"begruendung-der-gesetzesentwuerfe\">Begr&uuml;ndung der Geset&shy;ze&shy;s&shy;ent&shy;w&uuml;rfe<\/span><\/h2>\n<p><b>I. Beamtenrechtsrahmengesetz idF vom 3. Januar 1977<\/b><\/p>\n<p><i>\u00a7 4 Abs 1 Nr 2 BRRG<\/i>:<br \/>&#8222;Wenn die Einstellungsbeh\u00f6rde nach pflichtgem\u00e4\u00dfer Pr\u00fcfung keinen Anla\u00df zu Zweifeln an der Verfassungstreue des Bewerbers hat, so kann und mu\u00df sie von seiner Verfassungstreue ausgehen. Dieser Grundsatz l\u00e4\u00dft sich zwanglos aus dem Demokratieprinzip ableiten: Da Regierung und Verwaltung ihre Legitimit\u00e4t vom Volke ableiten, w\u00fcrde eine Regelvermutung des Mi\u00dftrauens gegen\u00fcber dem Volke auf eine Verselbst\u00e4ndigung des Staatsapparates gegen\u00fcber seinem Auftraggeber hindeuten. Auch der gesetzliche Auftrag, f\u00fcr die Verfassungsloyalit\u00e4t des \u00f6ffentlichen Dienstes Sorge zu tragen, ist demokratisch legitimiert. Da auch dieser Auftrag vom Volke ausgeht, kann er nicht so verstanden werden, da\u00df eine Mi\u00dftrauensvermutung gegen\u00fcber dem Auftraggeber selbst mit ihm vereinbar w\u00e4re&#8220; (<i>Martin Kriele <\/i>in <i>NJW<\/i> 1979, 1). Im \u00fcbrigen kann zur Begr\u00fcndung der Vermutung der Verfassungstreue aller B\u00fcrger auf die Begr\u00fcndung der <i>Bundesregierung<\/i> zu den &#8222;Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Verfassungstreue&#8220; in der Neufassung vom 17. Januar 1979 (<i>Bulletin Nr 6<\/i>, 45 ff) verwiesen werden.<\/p>\n<p>Dementsprechend wird als Einstellungsvoraussetzung nicht mehr das Gew\u00e4hrbieten gefordert, sondern das Fehlen begr\u00fcndeter Zweifel. Ma\u00dfstab der Pr\u00fcfung ist nicht die Gesinnung, sondern allein das Verhalten des Bewerbers bis zu seiner Einstellung (mit den Einschr\u00e4nkungen des Absatz 3) und in der Probezeit. Von ihm wird erwartet und darf bis zum Beweis des Gegenteils erwartet werden, da\u00df er sich jederzeit, also sowohl innerhalb als auch au\u00dferhalb des Dienstes, f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einsetzt. Dazu mag unter bestimmten Umst\u00e4nden auch das verbale Eintreten f\u00fcr unsere Grundordnung geh\u00f6ren. Der Schwerpunkt der Treuepflicht liegt aber nicht im Bekennen, sondern im t\u00e4tigen, allt\u00e4glichen Einsatz f\u00fcr die Verwirklichung unserer Verfassungsordnung. Darum wird gefordert, da\u00df der Beamte sich f\u00fcr sie &#8222;einsetzt&#8220;. Im \u00fcbrigen wird f\u00fcr die Pflichten des Beamten auf <i>\u00a7 35<\/i> BRRG in der vorgeschlagenen Fassung verwiesen.<\/p>\n<p><i>\u00a7 4 Abs 3 BRRG:<\/i><\/p>\n<p>Zwischen die derzeitigen, unver\u00e4ndert bleibenden Abs\u00e4tze 2 und 3 soll ein weiterer Absatz eingeschoben werden, so da\u00df sich Absatz 2 wie bisher auf Absatz 1 Nr 1, der neue Absatz 3 auf Absatz 1 Nr 2 und der bisherige Absatz 3, jetzt Absatz 4 auf Absatz 1 Nr 3 beziehen.<\/p>\n<p>Obgleich bereits die Formulierung des Absatz 1 Nr 2 von der Vermutung der Verfassungstreue des Bewerbers ausgeht, erscheint es doch nicht \u00fcberfl\u00fcssig, dies in Absatz 3 Satz 1 f\u00fcr die Verwaltungspraxis ausdr\u00fccklich festzustellen.<\/p>\n<p>Satz 2 schreibt vor, da\u00df Tatsachen, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bewerbers liegen oder mehr als zwei Jahre zur\u00fcckliegen, in der Regel Zweifel an der Verfassungstreue nicht begr\u00fcnden. Bei der Unterscheidung zwischen Regel und Ausnahme ist die Verwaltung nach allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen gehalten, auf Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu achten. Nur dann, wenn solche zur\u00fcckliegenden Umst\u00e4nde bei der gebetenen Prognose des k\u00fcnftigen Verhaltens des Bewerbers wegen ihres besonderen Gewichtes nicht au\u00dfer Betracht gelassen werden k\u00f6nnen, d\u00fcrfen sie zur Begr\u00fcndung des Zweifels an der Verfassungstreue herangezogen werden. In der Regel sollen Jugendtorheiten au\u00dfer Betracht bleiben. Ist aber zB noch ein Strafverfahren aus jener Zeit anh\u00e4ngig, so mu\u00df das Ergebnis wohl zumeist abgewartet und dann angemessen bewertet werden.<\/p>\n<p>Im Unterschied zu den von der <i>Bundesregierung <\/i>am 17. Januar 1979 verabschiedeten Grunds\u00e4tzen wird hier die Unerheblichkeitsgrenze nicht bei Vollendung des 18. Lebensjahres, sondern erst des 21. gezogen. Es kann nicht \u00fcbersehen werden, da\u00df gerade in der Altersspanne zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr der junge Mensch am ehesten zu extremen \u00c4u\u00dferungen und Handlungen neigt. Meinungen und Vorstellungen sind noch nicht ausgereift, Vorbehalte gegen Elternhaus und Schule noch virulent. Idealistische Ans\u00e4tze gleiten nicht selten in Verbalradikalismus und Aktionismus ab (vgl die Ausf\u00fchrungen des <i>Bundesverfassungsgerichts<\/i> unter <i>C\u00a0I 7 c-BVerfGE 39, 334, 356<\/i>). Die Einsicht in diese Zusammenh\u00e4nge liegt auch den Vorschriften des <i>Jugendgerichtsgesetzes<\/i> zugrunde, welche die Behandlung des Heranwachsenden wie eines Jugendlichen erlauben und vorschreiben. Wenn schon Straftaten, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen werden, als Jugends\u00fcnden behandelt werden k\u00f6nnen, dann mu\u00df dies umsomehr f\u00fcr politischen Extremismus ohne Strafbarkeit gelten. Die Vorverlegung des Wahlalters und der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs vor einigen Jahren stellt &#8211; von ihrer Weisheit abgesehen &#8211; kein \u00fcberzeugendes Argument daf\u00fcr dar, dem Heranwachsenden nicht in aller Regel die Wohltat des Vergessens zukommen zu lassen.<\/p>\n<p><i>\u00a7 35 BRRG:<\/i><\/p>\n<p>Es erscheint angebracht, die heute in der \u00a7\u00a7 35,36 BRRG zusammengefa\u00dften Beamtenpflichten nicht nur den Einstellungserfordernissen des neuen \u00a7 4 anzupassen, sondern auch im\u00fcbrigen zeitgem\u00e4\u00dfer zu formulieren.<\/p>\n<p><i>\u00a7 35 Abs 1 BRRG:<\/i><\/p>\n<p>Der \u00fcberkommene, an sich selbstverst\u00e4ndliche Obersatz, da\u00df der Beamte dem ganzen Volke dient &#8211; von dem ja alle Staatsgewalt ausgeht -, bedarf keiner Erg\u00e4nzung. Der Zusatz im geltenden Satz 1 &#8222;nicht einer Partei&#8220; erkl\u00e4rt sich historisch als Kontrapunkt zum nationalsozialistischen Beamtenrecht, welches den Beamten zum &#8222;Vollstrecker des Willens des von der <i>NSDAP<\/i> getragenen Staates&#8220; machte (<i>\u00a7 1 Abs 2 DBG<\/i>). Auch der gelegentliche Einflu\u00df der heutigen Parteien auf Einstellung und Bef\u00f6rderung von Beamten gibt keinen Anla\u00df, an diesem Zusatz festzuhalten.<\/p>\n<p>Die im geltenden Satz 2 ausgesprochene Verpflichtung des Beamten, gerecht zu sein und bei seiner Amtsf\u00fchrung auf das Wohl der Allgemeinheit bedacht zu nehmen, entbehrt jeglicher Konkretisierung und stellt eine blo\u00dfe Leerformel dar. Auf das Wohl der Allgemeinheit bedacht zu nehmen ist vorallem Sache des Gesetzgebers. Der Beamte hat die Gesetze korrekt auszuf\u00fchren und dient auf diese Weise dem allgemeinen Wohl. Darum erscheint es geboten, die Aufgabenerf\u00fcllung zun\u00e4chst einmal an die Verfassung und die \u00fcbrigen Gesetze zu binden und den Beamten zu verpflichten, sein Amt unparteiisch &#8211; also ohne Ansehen der Person, ohne Wohl- oder \u00dcbelwollen &#8211; und uneigenn\u00fctzig &#8211; also ohne R\u00fccksicht auf erhoffte Vorteile oder bef\u00fcrchtete Nachteile &#8211; wahrzunehmen. Unparteiischkeit und Uneigenn\u00fctzigkeit sind die zentralen Forderungen des B\u00fcrgers an &#8222;seine&#8220; Beamten, die ihm zu dienen haben, oft aber Macht \u00fcber ihn aus\u00fcben. Bedacht auf das Allgemeinwohl kann leicht zur Ausflucht mi\u00dfbraucht werden. Vielmehr sind die Gesetze im Lichte der Verfassung anzuwenden und dabei vorallem auf Achtung der Grundrechte bedacht zu nehmen.<\/p>\n<p>In Satz 3 ist wie in <i>\u00a7 4 Abs 1 Nr 2<\/i> zu fordern, da\u00df der Beamte sich gem\u00e4\u00df seinen Amtsaufgaben f\u00fcr die Grundordnung einzusetzen hat. Der Zusatz &#8222;gem\u00e4\u00df seinen Amtsaufgaben&#8220; besagt zun\u00e4chst, da\u00df sich der Einsatz f\u00fcr die Grundordnung vorallem in der Erf\u00fcllung der Amtsaufgaben verwirklicht. Zumanderen wird damit zum Ausdruck gebracht, da\u00df die spezifische Funktion des Beamten im Staatsapparat die Art und den Umfang des konkreten Einsatzes f\u00fcr die Grundordnung bestimmt. An den Beamten des h\u00f6heren Dienstes sind auch insofern h\u00f6here Anforderungen zu stellen als an den des einfachen Dienstes, wenn auch alle Verfassungstreue schulden. Von einem Angeh\u00f6rigen der Justiz oder der Polizei wird zurecht ein h\u00f6heres Ma\u00df an t\u00e4tigem Engagement zur Verteidigung unserer Rechtsordnung verlangt als von einem Beamten des technischen Dienstes. Das Dienst- und Treueverh\u00e4ltnis, dem alle Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes unterworfen sind, schlie\u00dft eine Differenzierung der Anforderungen gem\u00e4\u00df den Amtsaufgaben nicht aus, sondern fordert sie sogar.<\/p>\n<p>In den hier vorgeschlagenen <i>Absatz 1<\/i> sind somit inhaltlich auch die <i>S\u00e4tze 1 und 2 <\/i>des geltenden <i>\u00a7 36 BRRG <\/i>hineingenommen. <i>Satz 3<\/i> des <i>\u00a7 36<\/i> geht in dem vorgeschlagenen <i>Absatz 2 des \u00a7 35 <\/i>auf, so da\u00df <i>\u00a7 36 BRRG <\/i>insgesamt entfallen kann.<\/p>\n<p><i>\u00a7 35 Abs 2 BRRG<\/i>:<\/p>\n<p>In diesem <i>Absatz 2<\/i> werden Grunds\u00e4tze f\u00fcr das Verhalten des Beamten innerhalb und au\u00dferhalb des Dienstes aufgestellt, soweit sie nicht bereits durch <i>Absatz 1<\/i>, insbesondere f\u00fcr die Verfassungstreue, fixiert sind. Kern des dienstlichen Verhaltenskodex ist die Rechtfertigung des Vertrauens der B\u00fcrger in die gesetzgem\u00e4\u00dfe Amtsaus\u00fcbung. In allen Situationen hat der Beamte sich so zu verhalten, da\u00df dieses Vertrauen nicht zurecht leidet. Die &#8222;Achtung&#8220; des Amtes und der Person ergibt sich daraus von selbst und bedarf keiner Erw\u00e4hnung (wie jetzt in <i>\u00a7 36 Satz 3 BRRG<\/i>).<\/p>\n<p>Das Verhalten des Beamten au\u00dferhalb des Dienstes l\u00e4\u00dft sich zumutbarerweise nur negativ abgrenzen; er hat alles zu unterlassen, was die Erf\u00fcllung seiner Amtspflichten nicht unerheblich erschwert. Was nicht auf die Amtsaus\u00fcbung zur\u00fcckschl\u00e4gt, geht die Disziplinarbeh\u00f6rde nichts an, mag es auch nach allgemeinen Verhaltensma\u00dfst\u00e4ben zu mi\u00dfbilligen sein. In seinem Privatleben schuldet der Beamte grunds\u00e4tzlich nicht mehr als jeder andere B\u00fcrger. Nur wenn au\u00dferdienstliches Verhalten die Erf\u00fcllung der Amtspflichten erheblich &#8211; dh nicht nur geringf\u00fcgig oder vor\u00fcbergehend &#8211; beeintr\u00e4chtigt, kann ein Versto\u00df gegen die Beamtenpflichten angenommen werden. Dieser Grundsatz entspricht weitgehend der heutigen Disziplinarrechtsprechung, m\u00f6gen sich auch gelegentlich noch Relikte eines Sonderstatus auch f\u00fcr den privaten Bereich finden.<\/p>\n<p><i>\u00a7 35 Abs 3 BRRG:<\/i><\/p>\n<p>Der geltende <i>Absatz 2<\/i> geht zwar davon aus, da\u00df dem Beamten eine politische Bet\u00e4tigung gestattet ist, setzt ihr aber Grenzen nicht nur aus R\u00fccksicht auf die Pflichten seines Amtes, sondern auch &#8222;aus seiner Stellung gegen\u00fcber der Gesamtheit&#8220;. Was das praktisch bedeuten soll, ist bis heute unklar geblieben.<\/p>\n<p>Es erscheint daher angebracht, zun\u00e4chst einmal das Recht des Beamten auf politische Bet\u00e4tigung als ein staatsb\u00fcrgerliches Recht zu bekr\u00e4ftigen. Seine Aus\u00fcbung findet aber ihre selbstverst\u00e4ndliche Grenze an der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung und an der Unparteiischkeit der Amtsaus\u00fcbung. Die politische Bet\u00e4tigung darf weder gegen das Gebot der Verfassungstreue versto\u00dfen, noch die Unparteiischkeit oder das Vertrauen der B\u00fcrger in sie infragestellen. Die allgemeine Bezugnahme auf die Amtspflichten im geltenden <i>Absatz 2 <\/i>ist viel zu unbestimmt. Es kann durchaus sein, da\u00df bereits eine an sich unbedenkliche politische Bet\u00e4tigung des Beamten den Umgang mit andersdenkenden B\u00fcrgern erschwert; dies allein darf aber noch kein Hindernis f\u00fcr die politische Bet\u00e4tigung sein. Auch der Beamte. darf politische Toleranz von jedermann erwarten, solange er sich im Rahmen der Grundordnung bet\u00e4tigt. Nur wenn die politische Bet\u00e4tigung dazu f\u00fchrt, da\u00df der Beamte bei der Aus\u00fcbung seines Amtes seiner politischen Richtung den Vorzug gibt oder zu geben scheint, so da\u00df das Vertrauen in seine Unparteiischkeit zerst\u00f6rt wird, kann eine Amtspflichtverletzung vorliegen. Insgesamt wird mit einem neuen <i>\u00a7 35 BRRG <\/i>versucht, die Anforderungen des Staates an seine Diener so zu formulieren, da\u00df sie sowohl den Interessen der B\u00fcrger als auch den Pers\u00f6nlichkeitsrechten des Beamten sowie den heutigen Anschauungen zum Beamtenstand gerecht werden und &#8222;alte Z\u00f6pfe abschneiden&#8220;.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii-gesetz-ueber-die-zusammenarbeit-des-bundes-und-der-laender-in-angelegenheiten-des-verfassungsschutzes-idf-vorn-7-august-1972\">II. Gesetz &uuml;ber die Zusam&shy;me&shy;n&shy;a&shy;r&shy;beit des Bundes und der L&auml;nder in Angele&shy;gen&shy;heiten des Verfas&shy;sungs&shy;schutzes idF vorn 7. August 1972<\/span><\/h2>\n<p><i>: 3a Abs 1 des Gesetzes<\/i><\/p>\n<p><i>Absatz 1<\/i> entscheidet sich in der Kontroverse, ob die Einstellungsbeh\u00f6rde einer Pr\u00fcfung der Eignungsvoraussetzung des <i>\u00a7 4 Abs 1 Nr 2 BRRG<\/i> nur durch die sogenannte Regelanfrage beim Verfassungsschutzamt gerecht wird oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzufragen berechtigt und verpflichtet ist, f\u00fcr das letztere. Die Anfrage soll in den Grenzen des <i>\u00a7 5 Abs 2 <\/i>und <i>3 VwVfG<\/i> nur dann statthaft sein, wenn einer beabsichtigten Einstellung ausschlie\u00dflich begr\u00fcndete Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers entgegenstehen.<\/p>\n<p>Die Anfrage einer Beh\u00f6rde bei einer anderen unterf\u00e4llt der sogenannten Amtshilfe. Gem\u00e4\u00df <i>Art 35 Abs 1 GG<\/i> haben sich alle Beh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder gegenseitig Amtshilfe zu leisten. Diese Pflicht wird durch die <i>\u00a7\u00a7 4 ff VwVfG<\/i> konkretisiert. Gem\u00e4\u00df <i>\u00a7 1 Vw VfG <\/i>binden die Normen dieses Gesetzes alle Beh\u00f6rden in Bund, L\u00e4ndern und Gemeinden. Dennoch erscheint es zweckm\u00e4\u00dfig, ausdr\u00fccklich auf die Grenzen der Amtshilfe, die in <i>\u00a7 5 Abs 2 und 3 VwVfG<\/i> gezogen sind, hinzuweisen, damit nicht die Verfassungsschutzgesetze des Bundes und der L\u00e4nder als Spezialregelungen gegen\u00fcber den Normen des <i>VwVfG<\/i> angesehen werden k\u00f6nnen. Die vorgeschlagene Fassung des Absatz 1 sichert insofern ab, da\u00df die Verfassungsschutz\u00e4mter nicht Auskunft erteilen d\u00fcrfen, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht in der Lage sind (<i>\u00a7 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 VwVfG<\/i>) oder durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet w\u00fcrden (<i>Nr 2 aa0<\/i>). Auch brauchen die Verfassungsschutz\u00e4mter nicht Amtshilfe zu leisten, wenn dies nach Art und Aufwand unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re (<i>\u00a7 5 Abs 3 VwVfG<\/i>).<\/p>\n<p>Die Vorschrift, da\u00df die <i>\u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz <\/i>nur aus bereits vorhandenen Unterlagen Auskunft an die Einstellungsbeh\u00f6rden geben d\u00fcrfen, soll verhindern, da\u00df die \u00c4mter auf das Auskunftsersuchen hin erst Ermittlungen anstellen. Die Bewerber f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst sollen bei Anfragen von auskunftsberechtigten Beh\u00f6rden nicht schlechter gestellt sein als andere B\u00fcrger, die in den Dateien des Verfassungsschutzes gef\u00fchrt werden; Sonderma\u00dfnahmen w\u00e4ren mit dem Gleichheitsgrundsatz schwerlich vereinbar.<\/p>\n<p>Da\u00df eine Anfrage der Einstellungsbeh\u00f6rde bei dem zust\u00e4ndigen <i>Verfassungsschutzamt<\/i> nur dann zul\u00e4ssig ist, wenn die Einstellung des Bewerbers wirklich beabsichtigt ist, ergibt sich aus den Rechtsstaatsprinzipien unserer Verfassung und der <i>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (unter Cl7c &#8211; BVerfGE39, 334, 356)<\/i>. Soweit der Staat von dem vom <i>Bundesverfassungsgericht<\/i> anerkannten Regelungsvorbehalt Gebrauch macht, mu\u00df dies unter<br \/>Beachtung der Grunds\u00e4tze des Rechtsstaats geschehen (<i>BVerfGE 7, 377, 405<\/i>). F\u00fcr die gesetzliche Regelung der Einstellungsvoraussetzungen im \u00f6ffentlichen Dienst bedeutet das, da\u00df bei Anwendung des <i>\u00a7 4 Abs 1 Nr 2 BRRG<\/i> unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit in Pers\u00f6nlichkeitsrechte nur eingegriffen werden darf, soweit der Schutz \u00fcberragender Gemeinschaftsg\u00fcter es zwingend erfordert. Zwingend erforderlich ist die Anfrage beim <i>Verfassungsschutzamt <\/i>jedenfalls erst dann, wenn die Einstellungsbeh\u00f6rde den Bewerber einzustellen entschlossen ist und nur noch seine Verfassungstreue infragesteht. Die Regelanfrage jedes Bewerbers wegen f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst, die bei etwa 500000 Einstellungen (in Bund und L\u00e4ndern) in den Jahren 1976\/77 und 287 f\u00f6rmlichen Ablehnungen mangels Verfassungstreue (die &#8222;stillen&#8220; Ablehnungen mit anderen Gr\u00fcnden sind statistisch nicht erfa\u00dft &#8211; vgl FAZ vom 31. 1. 1979) zu einem ganz unangemessenen Eingriff in die individuelle Sph\u00e4re der Bewerber, deren Zahl \u00fcber die der Einstellungen weit hinausging, gef\u00fchrt hat, mu\u00df in Zukunft unterbleiben.<\/p>\n<p>Dar\u00fcberhinaus schr\u00e4nkt der Entwurf die Anfrageberechtigung der Einstellungsbeh\u00f6rde auf die F\u00e4lle ein, in denen der Vermutung der Verfassungstreue eines jeden Bewerbers begr\u00fcndete Zweifel in der Person eines zur Einstellung anstehenden Bewerbers entgegenstehen. Die Einstellungsbeh\u00f6rde soll verpflichtet sein, dem um Auskunft ersuchten Verfassungsschutzamt diese Zweifel darzulegen, andernfalls das Amt Auskunft nicht erteilen darf.<\/p>\n<p>Diese Fassung des <i>Absatz 1<\/i> ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, sondern stellt eine rechtspolitische Entscheidung zwischen zwei verfassungsrechtlich gleicherma\u00dfen zul\u00e4ssigen Alternativen dar. Die eine Alternative ist die, da\u00df die Einstellungsbeh\u00f6rde wegen eines jeden Bewerbers, der tats\u00e4chlich eingestellt werden soll, anzufragen berechtigt ist, um sich seiner Verfassungstreue gem\u00e4\u00df <i>\u00a7 4 Abs 1 Nr 2 BRRG<\/i> zu vergewissern. Grunds\u00e4tzlich ist die Einstellungsbeh\u00f6rde unter den Voraussetzungen des <i>\u00a7 5 Abs 1 VwVfG <\/i>zu einem Amtshilfeersuchen berechtigt, wenn sie dazu Anla\u00df sieht.<\/p>\n<p>Das f\u00fchrt jedoch dazu, da\u00df die <i>\u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz<\/i> eine permanente Hilfsfunktion f\u00fcr die Einstellungsbeh\u00f6rden aus\u00fcben, wie dies heute weitgehend der Fall ist. Au\u00dferdem bedeutet dies, da\u00df jeder Bewerber f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst vor seiner Einstellung einem Verfahren unterworfen wird, das er weder tats\u00e4chlich noch rechtlich zu durchschauen vermag. Dies ist mit dem Rechtsstaatspostulat der Normenklarheit schwerlich vereinbar. W\u00e4hrend f\u00fcr den B\u00fcrger hinsichtlich von Ma\u00dfnahmen der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden Rechtsklarheit und somit auch Rechtssicherheit bestehen, vermag er die T\u00e4tigkeit und die Erkenntniskriterien des <i>Verfassungsschutzes<\/i> weder zu durchschauen noch gar zu kontrollieren. Das bei den \u00c4mtern f\u00fcr Verfassungsschutz gespeicherte Material unterliegt weder einer Auskunftspflicht (<i>\u00a7\u00a7 12, 13 Bundesdatenschutzgesetz<\/i>) noch der L\u00f6schung nach Zeitablauf. Jeden einzustellenden Bewerber diesem Auskunftsverfahren zu unterwerfen, bewirkt genau die &#8222;Vergiftung der politischen Atmosph\u00e4re&#8220;, vor der das <i>Bundesverfassungsgericht<\/i> (aa0) ausdr\u00fccklich gewarnt hat.<br \/>Eine der anderen Alternative entsprechende L\u00f6sung in der Art, da\u00df die Anfrageberechtigung auf F\u00e4lle begr\u00fcndeten Zweifels an der Verfassungstreue des einzustellenden Bewerbers beschr\u00e4nkt wird, ist verfassungsrechtlich gleichfalls statthaft, vermeidet aber die rechtspolitischen Nachteile der ersten Alternative.<\/p>\n<p>Unsere Verfassungsordnung basiert auf der Vermutung der Verfassungstreue der B\u00fcrger. Die Grundrechte als die von der Verfassung garantierten Freiheitsr\u00e4ume des Individuums sind konstitutives Element unserer Staatlichkeit. Das ergibt sich einmal aus der unab\u00e4nderlichen Bindung der Staatsgewalt an die Grundrechte (<i>Art 1 Abs 3, 20 Abs 3 79 Abs 3, GO<\/i>), mit der klargestellt ist, da\u00df die Freiheit der B\u00fcrger das staatliche Handeln und nicht das staatliche Handeln die Freiheit der B\u00fcrger zu bestimmen hat. Zumanderen wird die Staatsgewalt in einem demokratischen Staat erst durch die Wahrnehmung der Grund-rechte (Meinungs\u00e4u\u00dferungs- und Informationsfreiheit, Versammlungs-, Vereinigungs- und Wahlfreiheit) konstituiert (<i>Art 20 Abs 1 und 2 GG<\/i>). Besteht aber die Vermutung der Verfassungstreue eines jeden B\u00fcrgers und damit auch jeden Bewerbers f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst, so ist es legitim, der Einstellungsbeh\u00f6rde die Regelanfrage durch Gesetz zu untersagen und Auskunftsersuchen auf jene F\u00e4lle zu beschr\u00e4nken, in denen bereits begr\u00fcndete Zweifel an der Verfassungstreue bestehen.<\/p>\n<p>Die entsprechende \u00c4nderung des <i>\u00a7 4 Abs 1 Nr 2 BRRG <\/i>erfordert zwangsl\u00e4ufig eine angepa\u00dfte Regelung in den Verfassungsschutzgesetzen, Beide Gesetzestexte bewirken, da\u00df das bisher gem\u00e4\u00df <i>\u00a7 5 Abs 1 VwVfG <\/i>bestehende Ermessen der Einstellungsbeh\u00f6rden bei einem Amtshilfeersuchen an die <i>Verfassungsschutz\u00e4mter<\/i> modifiziert wird: Das Ersuchen ist nur dann rechtm\u00e4\u00dfig, wenn in ihm die begr\u00fcndeten Zweifel der Einstellungsbeh\u00f6rde an der Verfassungstreue des einzustellenden Bewerbers dargelegt werden. Die Einstellungsbeh\u00f6rde kann nicht &#8222;f\u00fcr alle F\u00e4lle&#8220; ohne begr\u00fcndeten Anla\u00df auf &#8222;Erkenntnisse&#8220; der Verfassungsschutz\u00e4mter zur\u00fcckgreifen, deren Zustandekommen weder von dem Betroffenen noch von der Einstellungsbeh\u00f6rde kontrolliert werden kann. Eine Gef\u00e4hrdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung braucht deswegen nicht bef\u00fcrchtet zu werden, weil der Ernennung eines Richters oder Beamten auf Lebenszeit zwingend eine Probezeit vorauszugehen hat, in der ein Mangel an Verfassungsloyalit\u00e4t in aller Regel offenbar wird. Davon geht auch das <i>Bundesverfassungsgericht<\/i> (aa0) aus. Auch ist unser strafrechtliches Normensystem derart umfassend, da\u00df verfassungsfeindliche Aktivit\u00e4ten ohnehin von den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden verfolgt werden und die staatliche Ordnung bereits dadurch hinreichend abgesichert wird.<\/p>\n<p><i>\u00a7 3 a Abs 2 des Gesetzes:<\/i><\/p>\n<p>Dieser Zweite Absatz setzt dem Auskunftsgebahren der \u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz Grenzen. Er errichtet insofern rechtliche Hindernisse im Sinne des <i>\u00a7 5 Abs 2 Nr 1 VwVfG<\/i>.<\/p>\n<p><i>Nr 1<\/i> zwingt die <i>\u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz<\/i>, ihre &#8222;Erkenntnisse&#8220; zun\u00e4chst einmal auf Tatsachen zu filtern, die geeignet erscheinen, Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers zu begr\u00fcnden. Dazu k\u00f6nnen auch Tatsachen geh\u00f6ren, die nur im Zusammenhang mit anderen &#8211; etwa den von der Einstellungsbeh\u00f6rde zur Begr\u00fcndung ihres Ersuchens mitgeteilten &#8211; (Mosaik) Zweifel begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Die \u00c4mter d\u00fcrfen die Auswahl nicht der ersuchenden Einstellungsbeh\u00f6rde \u00fcberlassen.<\/p>\n<p><i>Nr 2<\/i> hindert die <i>\u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz<\/i>, &#8222;Erkenntnisse&#8220; aus dubiosen Quellen (&#8222;vom H\u00f6rensagen&#8220;) weiter-zugeben, f\u00fcr die vor Gericht der Wahrheitsbeweis nicht angetreten werden kann, und sei es auch nur, weil man den V-Mann nicht preisgeben mag. Andernfalls w\u00e4re die Rechtsschutzgarantie (<i>Art 19 Abs 4 GG<\/i>) verletzt.<\/p>\n<p>Aus dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (<i>Nr 3<\/i>) und (<i>Nr 4<\/i>) ergeben sich nach der mehrfach erw\u00e4hnten Entscheidung des <i>Bundesverfassungsgerichts<\/i> Konsequenzen. Insofern kann auf die Begr\u00fcndung zu <i>\u00a7 4 Abs 3 BRRG <\/i>und die neuen &#8222;Grunds\u00e4tze&#8220; der Bundesregierung bezuggenommen werden.<\/p>\n<p><i>Nr 5<\/i> entspricht den allgemeinen Normierungen zur Absicherung der beruflichen Schweigepflicht sowie den &#8222;Grunds\u00e4tzen&#8220;.<\/p>\n<p><i>Nr 6 <\/i>tr\u00e4gt der Entscheidung des <i>Bundesverfassungsgerichts (unter C II 3 &#8211; BVerfGE 39, 334, 359)<\/i> Rechnung, da\u00df die Mitgliedschaft des Bewerbers in einer nicht verbotenen Partei allein Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers nicht begr\u00fcnden kann, sondern nur mit anderen Tatsachen zusammen. Teilt das <i>Verfassungsschutzamt<\/i>, dem nichts anderes als, eine solche Mitgliedschaft des Bewerbers in einer als verfassungsfeindlich angesehenen Partei bekannt ist, dies der Einstellungsbeh\u00f6rde mit, so ist die Versuchung gro\u00df, Umst\u00e4nde, denen an sich keine Bedeutung zukommt, heranzuziehen, um einen Zweifel an der Verfassungstreue zu begr\u00fcnden. Das soll verhindert werden. (&#8230;)<\/p>\n<p>Die Autoren dieser Gesetzesvorschl\u00e4ge haben erwogen, ob den <i>\u00c4mtern f\u00fcr Verfassungsschutz <\/i>nicht in einer weiteren Bestimmung untersagt werden sollte, ihre &#8222;Erkenntnisse&#8220; &#8211; soweit sie nicht Sicherheitsrisiken (Spionage, Sabotage) betreffen &#8211; an private Arbeitgeber weiter-zugeben. Sie haben aber gemeint, sich auf die Einstellungsregeln f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst beschr\u00e4nken zu sollen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"entwurf-zu-aenderungen\">Entwurf zu &Auml;nderungen<\/span><\/h2>\n<p><b>I. des Beamtenrechtsrahmengesetzes idF vom 3. Januar 1977<\/b><\/p>\n<p><i>\u00a74<\/i><\/p>\n<p>(1) In das Beamtenverh\u00e4ltnis darf nur berufen werden, wer<br \/>1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,<br \/>2. durch sein Verhalten keinen Anla\u00df zu begr\u00fcndeten Zweifeln gibt, da\u00df er sich jederzeit f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einsetzt,<br \/>3. die f\u00fcr seine Laufbahn vorgeschriebene oder &#8211; mangels solcher Vorschriften &#8211; \u00fcbliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber)<\/p>\n<p>(2) &#8230; (wie bisher).<\/p>\n<p>(3) Bei der Pr\u00fcfung der Voraussetzung des Absatz 1 Nr 2 ist von der Vermutung der Verfassungstreue des Bewerbers auszugehen. Zweifel werden in der Regel nicht durch Tatsachen begr\u00fcndet, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bewerbers liegen oder mehr als zwei Jahre zur\u00fcckliegen.<\/p>\n<p>(4) &#8230; (wie bisher Absatz 3).<\/p>\n<p><i>\u00a735<\/i><\/p>\n<p>(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk. Er hat seine Aufgaben gem\u00e4\u00df der Verfassung und den Gesetzen unparteiisch und uneigenn\u00fctzig zu erf\u00fcllen. Er hat sich in seinem gesamten Verhalten gem\u00e4\u00df seinen Amtsaufgaben f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzusetzen.<\/p>\n<p>(2) Das dienstliche Verhalten des Beamten darf das Vertrauen in eine gesetzesgem\u00e4\u00dfe Amtsaus\u00fcbung nicht beeintr\u00e4chtigen. Au\u00dferhalb des Dienstes hat der Beamte alles zu unterlassen, was die Erf\u00fcllung seiner Amtspflichten erheblich erschwert.<\/p>\n<p>(3) Der Beamte hat das staatsb\u00fcrgerliche Recht auf politische Bet\u00e4tigung, soweit sie nicht gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder gegen die Unparteiischkeit der Amtsaus\u00fcbung verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p><i>\u00a7 36 entf\u00e4llt.<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii-des-gesetzes-ueber-die-zusammenarbeit-des-bundes-und-der-laender-in-angelegenheiten-des-verfassungsschutzes-idf-vom-7-august-1972\">II. des Gesetzes &uuml;ber die Zusam&shy;me&shy;n&shy;a&shy;r&shy;beit des Bundes und der L&auml;nder in Angele&shy;gen&shy;heiten des Verfas&shy;sungs&shy;schutzes idF vom 7. August 1972<\/span><\/h2>\n<p>\u00a73a<\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt und die Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfassungsschutz sind in den Grenzen des \u00a7 5 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Auskunft aus vorhandenen Unterlagen gegen\u00fcber Beh\u00f6rden, denen die Einstellung von Bewerbern in den \u00f6ffentlichen Dienst obliegt, nur befugt, soweit die ersuchende Beh\u00f6rde darlegt, da\u00df einer beabsichtigten Einstellung des Bewerbers ausschlie\u00dflich begr\u00fcndete Zweifel an seiner Verfassungstreue im Sinne des \u00a7 4 Abs 1 Nr 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entgegenstehen.<\/p>\n<p>(2) Der ersuchenden Beh\u00f6rde d\u00fcrfen solche Tatsachen nicht mitgeteilt werden, welche<\/p>\n<p>1. weder allein noch im Zusammenhang mit anderen Tatsachen Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers begr\u00fcnden k\u00f6nnen.<br \/>2. vor Gericht nicht verwertet werden k\u00f6nnen,<br \/>3. vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bewerbers liegen, es sei denn, sie sind Gegenstand eines anh\u00e4ngigen Strafverfahrens,<br \/>4. mehr als zwei Jahre zur\u00fcckliegen, es sei denn, ihre Mitteilung ist wegen ihres besonderen Gewichts nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit geboten,<br \/>5. sich aus \u00c4u\u00dferungen ergeben, die unter eine gesetzlich geregelte Schweigepflicht fallen,<br \/>6. ausschlie\u00dflich die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei betreffen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[],"publikationen":[1060],"class_list":["post-12589","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","publikationen-40-41"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Vorschl\u00e4ge zur \u00c4nderung des Beamtenrechts - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/40-41\/publikation\/vorschlaege-zur-aenderung-des-beamtenrechts\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Vorschl\u00e4ge zur \u00c4nderung des Beamtenrechts - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 40\/41 (Heft 4\/5-1979), S. 189-195 (vg) Die Vorschl\u00e4ge und Erw\u00e4gungen der &#8222;Gustav-Heinemann-Initiative&#8220; zur Neuregelung des Beamtenrechts sind notwendig und &#8211; angesichts der unklaren Praxis des sogenannten &#8222;Extremistenbeschlusses&#8220; dringlich. 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zur Neuregelung des Beamtenrechts sind notwendig und &#8211; angesichts der unklaren Praxis des sogenannten &#8222;Extremistenbeschlusses&#8220; dringlich. Sie sind ein erster Versuch, tats\u00e4chlich Gesetzinitiativen ingangzusetzen. Dazu geh\u00f6ren noch ein paar Texte, die die Vg hier aus Platzgr\u00fcnden nicht abdrucken k\u00f6nnen. Was [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/40-41\/publikation\/vorschlaege-zur-aenderung-des-beamtenrechts\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"2021-08-24T19:47:26+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"23\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/40-41\/publikation\/vorschlaege-zur-aenderung-des-beamtenrechts\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/40-41\/publikation\/vorschlaege-zur-aenderung-des-beamtenrechts\/","name":"Vorschl\u00e4ge zur \u00c4nderung des Beamtenrechts - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"1979-09-25T07:00:00+00:00","dateModified":"2021-08-24T19:47:26+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/40-41\/publikation\/vorschlaege-zur-aenderung-des-beamtenrechts\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/40-41\/publikation\/vorschlaege-zur-aenderung-des-beamtenrechts\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/40-41\/publikation\/vorschlaege-zur-aenderung-des-beamtenrechts\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge 40-41","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/40-41\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Vorschl\u00e4ge zur \u00c4nderung des Beamtenrechts"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation\/12589","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/media?parent=12589"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories?post=12589"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/tags?post=12589"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/autoren?post=12589"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikationen?post=12589"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}