{"id":12593,"date":"1977-10-01T14:50:00","date_gmt":"1977-10-01T13:50:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ueber-sinn-und-unsinn-staatlichen-strafens\/"},"modified":"2021-08-24T21:47:20","modified_gmt":"2021-08-24T19:47:20","slug":"ueber-sinn-und-unsinn-staatlichen-strafens","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/29-vorgaenge\/publikation\/ueber-sinn-und-unsinn-staatlichen-strafens\/","title":{"rendered":"\u00dcber Sinn und Unsinn staatlichen Strafens"},"content":{"rendered":"<p>Zum kriminalpolitischen Programm der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen 1976<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 29 (Heft 5\/1977), S. 88-93<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-ersetzung-des-ueberkommenen-strafrechts-durch-ein-massnahmenrecht-das-den-beduerfnissen-der-gesellschaft-und-des-taeters-gerecht-wird-wird-von-der-wissenschaft-seit-jahrzehnten-fuer-notwendig-gehalten-als-erste-parteipolitische-organisation-hat-die-arbeitsgemeinschaft-sozialdemokratischer-juristen-1976-den-entwurf-eines-kriminalpolitischen-programms-vorgelegt-der-dieser-forderung-entspricht-die-fuer-diese-sache-engagierten-juristen-werner-holtfort-und-bernd-klees-erlaeutern-dieses-programm\">Die Ersetzung des &uuml;berkom&shy;menen Strafrechts durch ein Ma&szlig;nah&shy;men&shy;recht, das den Bed&uuml;rf&shy;nissen der Gesell&shy;schaft und des T&auml;ters gerecht wird, wird von der Wissen&shy;schaft seit Jahrzehnten f&uuml;r notwendig gehalten. Als erste partei&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;sche Organi&shy;sa&shy;tion hat die Arbeits&shy;ge&shy;mein&shy;schaft sozial&shy;de&shy;mo&shy;kra&shy;ti&shy;scher Juristen 1976 den Entwurf eines krimi&shy;nal&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;schen Programms vorgelegt, der dieser Forderung entspricht. Die f&uuml;r diese Sache engagierten Juristen Werner Holtfort und Bernd Klees erl&auml;utern dieses Programm.<\/span><\/h2>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#8222;Wir m\u00fcssen bef\u00fcrchten, da\u00df die Angst, die im Volke vor der Kriminalit\u00e4t grassiert und ohne Bewu\u00dftsein sich in Emotionen aus mystischem Grauen \u00e4u\u00dfert, da\u00df diese Angst einen starken Druck dagegen aus\u00fcbt, das Problem der Strafw\u00fcrdigkeit n\u00fcchtern und rational zu durchdenken&#8230;<br \/>Unz\u00e4hlige B\u00fcrger ahnen nicht, da\u00df Zahl und Schwere der Verbrechen vermindert, bitteres Leid verhindert und viel VoIksverm\u00f6gen erhalten werden k\u00f6nnte, k\u00e4men wir endlich zu einer wissenschaftlich fundierten und politisch durchdachten Reform des Strafrechts und zugleich zu einem entsprechenden Strafvollzug und zu einer \u00c4nderung im Denken der Gesellschaft.&#8221;\n<\/p>\n<p align=\"right\" class=\"bodytext\"><i>Adolf Arndt, 1968<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die Entwicklung des Strafrechts ist eine leidvolle Geschichte v\u00f6llig ergebnisloser Versuche, &#8222;\u00dcbeltaten&#8221; dadurch zu verh\u00fcten, da\u00df man den Delinquenten einer mitunter unmenschlich grausamen Behandlung unterzog. Ihre Meilensteine waren Blutrache (Fehde), Friedlosigkeit, Verbannung, &#8222;spiegelnde&#8221; Strafen (Handabschlagen f\u00fcr Diebstahl, Zungenherausrei\u00dfen f\u00fcr Meineid und dergleichen), Leibes- und Lebens-, endlich Freiheitsstrafe. Die Folgen waren oft nicht Abnahme, sondern Zunahme von Kriminalit\u00e4t, verbunden mit einer Verrohung niedriger Instinkte des Publikums. Waren die Zust\u00e4nde unhaltbar geworden, so schritt man zu Reformen (Ersetzung richterlicher Willk\u00fcr durch Bindung des Richters an das Gesetz, Milderung zu grausamer Strafen). Der Zweck der Verbrechensbek\u00e4mpfung aber wurde nicht erreicht.<br \/>Die Kritik moderner Wissenschaft formulierte 1931 Erich Fromm [1] mit den Worten, da\u00df &#8222;die Strafjustiz eine sozialpsychologische Funktion hat, die mit dem Verbrechen und seiner Verh\u00fctung an sich garnichts mehr zu tun hat. Die Strafjustiz ist, wie wir sehen, auch im Bewu\u00dftsein mancher Kriminalpolitiker, eine erzieherische Institution, die auf die gro\u00dfe Masse des Volkes wirken soll&#8230; Die Strafjustiz ist gleichsam der Stock an der Wand, der auch dem braven Kind zeigt, da\u00df der Vater ein Vater und das Kind ein Kind ist. &#8211; Neben diesem erzieherischen Zweck hat die Strafe noch eine andere sozial-psychologische Funktion. Die Bestrafung des T\u00e4ters stellt eine Befriedigung der aggressiven und sadistischen Triebe der Masse dar, die sie f\u00fcr die vielen ihr aufgezwungenen Versagungen entsch\u00e4digt und die es speziell erm\u00f6glicht, die Aggression, die sich nat\u00fcrlicherweise gegen die herrschende und bedr\u00fcckende Schicht richtet, auf den Verbrecher zu \u00fcbertragen und ihr so eine Abfuhr zu schaffen.&#8221;<br \/>Fritz Bauer, einer der wenigen gro\u00dfen, weil durch ihre Menschlichkeit gro\u00dfen, deutschen Juristen unserer Zeit, hat sich &#8211; aufgrund nicht zuletzt seiner Erfahrung als Generalstaatsanwalt in Hessen &#8211; mit gro\u00dfem Ernst f\u00fcr die Abkehr von Schuld und S\u00fchne im Kriminalrecht eingesetzt. Da\u00df er dem allgemeinen Bewu\u00dftsein weit voraus war, zeigte sich auf der Bundestagung der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen (ASJ) 1954 in Hannover. Er forderte, das Jahrhunderte alte Schuldstrafrecht mit der zweigeteilten Folge von Strafe und Sicherheitsma\u00dfregel durch ein &#8222;Ma\u00dfnahmerecht&#8221; zu ersetzen. Schuld bliebe danach eine moralische Kategorie; der Staat aber habe einen auf gesellschaftliche Wirksamkeit gerichteten Ma\u00dfnahmekatalog aufzustellen, der sich an den Bed\u00fcrfnissen der Gesellschaft und des T\u00e4ters orientiere. Fritz Bauer fand damals keine Mehrheit, wenn auch unter sozial-liberalen Regierungen vereinzelt Elemente des Ma\u00dfnahmerechts in die Gesetzgebung eindrangen.<br \/>Doch bleiben Fritz Bauers Ideen lebendig und ver\u00e4ndern allm\u00e4hlich das Bewu\u00dftsein, zun\u00e4chst das sozialdemokratischer Juristen. Dieser Proze\u00df war im Juli 1973 so weit, da\u00df eine vom ASJ-Bundesvorstand gebildete Programmkommission den ersten Entwurf eines kriminalpolitischen Programms der ASJ vorlegen konnte [2]. Er schritt auch fort, als der Reformimpetus der sozial-liberalen Koalition sich verlor. Willy Brandt hatte am 3. Oktober 1969 vor der SPD-Bundestagsfraktion seinen ber\u00fchmten Anspruch erhoben, &#8222;ein Bundeskanzler der inneren Reformen&#8221; zu sein. Helmut Schmidt schlo\u00df die damit eingeleitete Entwicklung 1974 vorl\u00e4ufig mit den Worten ab: &#8222;Nach der Energiekrise und angesichts der Weltwirtschaftskrise kann der Akzent nicht mehr auf Reformen oder gar moralischen Zukunftshoffnungen liegen. Klassische Funktion des Staates hei\u00dft zuerst: Stabilisierung des Erreichten&#8220; [3]. Des ungeachtet verfolgte die ASJ den Grundgedanken Fritz Bauers weiter. Ihre inzwischen freilich umbesetzte Kommission [4] hatte 1975 die auf Beschlu\u00df des Bundesausschusses [5] \u00fcberarbeitete zweite Fassung erstellt [6].<br \/>Am 23. und 24. April 1976 wurde vom Bundesausschu\u00df der ASJ in W\u00fcrzburg das dann aus Anla\u00df der Bundeskonferenz am 12.\/13. November 1976 in Frankfurt der \u00d6ffentlichkeit vorgestellte Programm verabschiedet [7].<\/p>\n<p>M\u00fcller-Dietz bemerkte in seiner Stellungnahme zum zweiten Entwurf: &#8222;Aber es geh\u00f6rt nicht nur allein Sachkenntnis, sondern wohl auch Mut dazu, ein solches Konzept zu entwickeln, das so gar nicht mehr in die \u00f6konomisch wie sozial-psychologisch ver\u00e4nderte Landschaft der sp\u00e4ten 70er Jahre zu passen scheint. Reformvorstellungen dieser Provenienz haben etwas r\u00fchrend Unzeitgem\u00e4\u00dfes an sich&#8220; [8]. In der Tat erscheint das \u00f6ffentliche Bewu\u00dftsein, auch das in der SPD, noch lange nicht reif f\u00fcr diese Reformgedanken. Hatte er doch selbst in der ASJ ungef\u00e4hr 20 Jahre gebraucht, um Fu\u00df zu fassen! Der Rechtspolitische Ausschu\u00df beim Parteivorstand der SPD nahm das kriminalpolitische Programm der ASJ nach langer Debatte und<br \/>unter starken Bedenken namentlich des Bundesjustizministers Hans-Jochen Vogel am 5. November 1976 lediglich als &#8222;Diskussionsgrundlage zur Kenntnis&#8230; Sie enth\u00e4lt eine Reihe wertvoller Anregungen, die in der SPD auf ihre Verwirklichungsw\u00fcrdigkeit und -m\u00f6glichkeit hin er\u00f6rtert und \u00fcberpr\u00fcft werden wird. Daher wird insbesondere auch erwogen werden m\u00fcssen, wie diese Anregungen mit der kriminalpolitischen Grundauffassung der SPD harmonisieren, die sich in der j\u00fcngsten Gesetzgebung niedergeschlagen hat und nach der das Strafrecht wesentlich auf der Verantwortlichkeit des Menschen und damit neben dem Besserungsprinzip auch auf dem Schuldprinzip beruht&#8221; (12 gegen 5 Stimmen).<br \/>Aus dieser recht distanzierten Beurteilung wird deutlich, da\u00df das Programm mit seinem Ansatz einer Ver\u00e4nderung von Sozialstrukturen auch innerhalb der SPD in z\u00e4her und geduldiger Arbeit starken Widerstand bek\u00e4mpfen mu\u00df [9], obwohl es im wesentlichen auf der Linie liegt, die im Ausland nicht zuletzt durch Marc Ancels &#8222;neue Sozialverteidigung&#8221; als richtig anerkannt worden ist.<br \/>Es versteht sich, da\u00df der Widerstand derjenigen noch viel gr\u00f6\u00dfer sein wird, die ihre Privilegien in Gefahr sehen, und deren Demokratieverst\u00e4ndnis sich nicht selten nur im Windschatten kapitalistischer Strukturen bewegen kann. Die von ihrem Repr\u00e4sentanten [10] und Zeitungen [11] bezogenen Abwehrstellungen sind die altbekannten: Verteidigung des &#8222;lieben Alten&#8221; gegen als systemumst\u00fcrzend diffamierte Neuerungen.<br \/>Obschon die Zeit f\u00fcr die Durchsetzung dieses kriminalpolitischen Programms also noch nicht reif sein d\u00fcrfte, erscheint es gleichwohl als ein richtiger Schritt in die richtige Richtung. Theoriefeindlichkeit und Denkverzicht dienen zwar der Erhaltung bestehender Strukturen und Interessen. Sie bergen aber unabsehbare Gefahren f\u00fcr die Zukunft der Menschheit in sich. Es kommt nicht nur darauf an, am Ruder zu bleiben und die Technik des Steuerns zu beherrschen: wer kein Ziel hat, ist ziellos! Den Bed\u00fcrfnissen der gro\u00dfen Mehrheit unserer Bev\u00f6lkerung nach demokratischen Ver\u00e4nderungen in Richtung auf eine menschlichere, lebenwertere, gerechtere und solidarische Ordnung wird Rechnung getragen werden m\u00fcssen. Das kriminalpolitische Programm ist ein wichtiger Versuch, f\u00fcr einen wesentlichen Teilbereich den Zustand der Theorielosigkeit oder auch den als solche getarnten konservativen Pragmatismus zu verlassen und Perspektiven aufzuzeigen, an denen man Kriminalpolitik f\u00fcr die Zukunft zumindest messen lassen mu\u00df. Daher erscheint es geboten, seine Thesen im folgenden darzustellen und, soweit zu ihrem Verst\u00e4ndnis erforderlich, wenigstens kurz zu kommentieren [12].<\/p>\n<p><b>Thesen des Kriminalpolitischen Programms der ASJ (1976)<\/b><b><\/b><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"abschnitt-1-kriminalitaet\">Abschnitt 1: Krimi&shy;na&shy;lit&auml;t<\/span><\/h2>\n<p><i>These 1<\/i>: Kriminalit\u00e4t ist in ihrer Entwicklung, ihren Formen und ihrer Verteidigung abh\u00e4ngig von der Struktur der jeweiligen Gesellschaft.<br \/><i>These 2:<\/i> Ver\u00e4nderung der Gesellschaft im Sinne des demokratischen Sozialismus soll dazu beitragen, Kriminalit\u00e4t zu verh\u00fcten.<\/p>\n<p>Diese &#8212; zentralen &#8212; Thesen gehen vom gesellschaftlichen Charakter und Ursprung von Kriminalit\u00e4t aus. Individuelle Eigenarten biologischer, konstitutioneller, genetischer, geistiger und psychischer Art sind nur in Wechselbeziehung zur jeweiligen Gesellschaft und den von ihr gepr\u00e4gten Wertvorstellungen erheblich.<br \/>Da Kriminalit\u00e4t auch vom Klassenverh\u00e4ltnis und der daraus resultierenden ungleichen Zuordnung von Besitz und Macht bestimmt, wenn nicht gar erzeugt wird, kann sie nur durch Umgestaltung der Gesellschaft nach den Interessen der Mehrheit der Bev\u00f6lkerung wirksam verhindert werden.<br \/>In einer Gesellschaft, die nicht nur hochwertige G\u00fcter und Dienstleistungen, sondern in gnadenloser Mechanik auch menschlichen &#8222;Ausschu\u00df&#8221; produziert, haben &#8222;Tugenden&#8221; und &#8222;Untugenden&#8221; h\u00e4ufig dieselben Entstehungsgr\u00fcnde. Dabei sind unz\u00e4hlige Verhaltensweisen nicht an sich &#8222;kriminell&#8221;, Kriminalit\u00e4t wird ihnen vielmehr aufgrund herrschaftsm\u00e4\u00dfiger gesellschaftlicher Bewertung erst zugeschrieben. Im &#8222;Kampf ums Recht&#8221; (Rudolf von Jhering) n\u00e4mlich um Einf\u00fchrung, Anwendung oder Abschaffung von Strafgesetzen entscheidet sich nach dem jeweiligen Machtverh\u00e4ltnis, was als &#8222;kriminelles Verhalten&#8221; gelten soll. Empirische Untersuchungen zeigen, da\u00df dabei die Angeh\u00f6rigen der sozialen Unterschicht der Definitionsgewalt voll unterworfen und ihre Verhaltensweisen entsprechend kriminalisiert werden, w\u00e4hrend die weitaus sch\u00e4dlichere whitecollar-Kriminalit\u00e4t nicht selten als &#8222;Kavaliersdelikt&#8221; durchgeht. Zum Beispiel werden Eigentumsverletzungen (etwa auch Ladendiebst\u00e4hle) vom Gesetzbuch mit Strafe belegt, willk\u00fcrliche K\u00fcndigungen oder Vernichtungen von Arbeitspl\u00e4tzen mit weitaus h\u00f6herer Sozialsch\u00e4dlichkeit hingegen nicht [13].<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"abschnitt-2-grundsaetze-der-kriminalpolitik\">Abschnitt 2: Grunds&auml;tze der Krimi&shy;nal&shy;po&shy;litik <\/span><\/h2>\n<p><i>These 3<\/i>: Kriminalpolitik ist Teil umfassender gesellschaftlicher Strategien zur Verh\u00fctung und Kontrolle kriminellen Verhaltens. Kriminalrechtliche Ma\u00dfnahmen haben dort einzusetzen, wo andere Mittel gesellschaftlichen und staatlichen Handelns unwirksam bleiben.<br \/><i>These 4<\/i>: Kriminalpolitik darf nicht auf die Vergeltung von Schuld abzielen, sie hat den Einzelnen und die Gesellschaft vor sozialsch\u00e4dlichen Verhaltensweisen zu sch\u00fctzen.<br \/><i>These 5<\/i>: Kriminalpolitik soll auf den T\u00e4ter und das Bewu\u00dftsein der Gesellschaft einwirken. Die einzelne Ma\u00dfnahme gegen\u00fcber dem T\u00e4ter darf nicht nach ihrer Wirkung auf die \u00d6ffentlichkeit bemessen werden.<br \/><i>These 6<\/i>: Kriminalpolitik mu\u00df ihre Grenze an den Grunds\u00e4tzen des Rechtsstaates finden.<br \/><i>These 7<\/i>: Kriminalpolitik hat soziale Unterschiede ausgleichend zu ber\u00fccksichtigen. Ihre Auswirkungen d\u00fcrfen nicht einseitig sozial Schwache treffen und Vorrechte sozial M\u00e4chtiger beg\u00fcnstigen.<br \/><i>These 8<\/i>: Kriminalpolitik bedarf st\u00e4ndiger wissenschaftlicher \u00dcberpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>These 3 legt den Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t der Kriminalpolitik gegen\u00fcber aktiv gestaltender und strukturver\u00e4ndernder Sozialpolitik fest. Damit werden zugleich Verantwortungsbereiche umgrenzt. Die Zunahme von &#8222;Kriminalit\u00e4t&#8221; und von Rufen nach &#8222;law und order&#8221; zeigen erhebliche Schw\u00e4chen und Vers\u00e4umnisse in der Sozialpolitik an.<br \/>These 4 wendet sich von einem der herk\u00f6mmlichen Axiome des Strafrechts, der &#8222;Schuldvergeltung&#8221;, ab und formt dessen &#8222;Zweispurigkeit&#8221; (Strafen und Ma\u00dfnahmen der Besserung und Sicherung) in ein &#8212; jedenfalls vom Anspruch her &#8212; reines Ma\u00dfnahmerecht um. Diesem mi\u00dft These 5 in Satz 1 eine das Bewu\u00dftsein auch der Gesellschaft pr\u00e4gende Wirkung zu. Darin steckt ein Gedanke von Generalpr\u00e4vention. Satz 2 verdeutlicht aber, da\u00df der T\u00e4ter nur wegen der von ihm selbst ausgehen-den Sozialgefahr Ma\u00dfnahmen zu erdulden hat; er darf nicht zum Objekt einer Abschreckung anderer Menschen gemacht werden, auf deren Verhalten er ja auch keinen Einflu\u00df hat.<br \/>These 6 enth\u00e4lt zwar eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit, ist aber ein n\u00fctzliches Bollwerk gegen Mi\u00dfverst\u00e4ndnisse und b\u00f6swillige Angriffe derart, es werde nicht l\u00e4nger auf eine in einer \u00dcbeltat zutage tretende Gef\u00e4hrlichkeit des T\u00e4ters, sondern auf seine von Taten abstrahierte Gef\u00e4hrlichkeit abgestellt, oder die gesetzliche Bestimmtheit der Straftat und ihrer Folgen (Art 103 Abs 2 GG) solle aufgegeben werden. Die bisherige Funktion der Schuld, staatliche Sanktion zu begrenzen, will das Kriminalpolitische Programm in ebenso wirksamer wie verfassungskonformer Weise durch die an der Wertordnung des Grundgesetzes orientierten Begrenzungsfunktion der Sozialgef\u00e4hrlichkeit ersetzen [14], [15].<br \/>Das wird durch die Thesen 11 und 17 noch konkretisiert.<br \/>These 7 geht von der Erkenntnis aus, da\u00df das geltende Strafrecht die Macht der sozial und \u00f6konomisch herrschenden Minderheiten festigt und dar\u00fcberhinaus sogar noch im \u00f6ffentlichen Bewu\u00dftsein legitimiert. Ein dem Sozialstaatsprinzip unserer Verfassung verpflichtetes Kriminalrecht hat hingegen die Aufgaben, materiellrechtIich die Gleichbehandlung herzustellen und zum anderen gerade den Schutz solcher Opfer zu garantieren, die wegen ihrer sozialen Schw\u00e4che au\u00dferstande sind, sich selbst zu sch\u00fctzen.<br \/>Schlie\u00dflich legt These 8 entsprechend dem Anspruch des Ma\u00dfnahmerechts fest, da\u00df die Wirksamkeit des Programms wie der eingeleiteten oder einzuleitenden Ma\u00dfnahmen st\u00e4ndig wissenschaftlich \u00fcberpr\u00fcft werden mu\u00df (vergl. auch \u00a7 166 Strafvollzugsgesetz).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"abschnitt-3-kriminaltatbestaende\">Abschnitt 3: Krimi&shy;nal&shy;tat&shy;be&shy;st&auml;nde<\/span><\/h2>\n<p><i>These 9<\/i>: Kriminalgesetzgebung hat sich auf das Verbot solcher Verhaltensweisen zu beschr\u00e4nken, welche die unerl\u00e4\u00dfliche Voraussetzung des sozialen Zusammenlebens in Frage stellen.<br \/><i>These 10<\/i>: Kriminalgesetzgebung hat Bagatellangriffe aus dem Bereich der Kriminalit\u00e4t auszugliedern. Private Kriminaljustiz in jeder Form wird abgelehnt.<br \/><i>These 11<\/i>: Kriminalgesetzgebung hat verbotenes Verhalten bestimmt zu umschreiben und zugleich Art und H\u00f6chstma\u00df der gegen den T\u00e4ter zul\u00e4ssigen Ma\u00dfnahmen entsprechend der typischen Sozialsch\u00e4dlichkeit der Tat zu bestimmen.<\/p>\n<p>These 9 will einmal das &#8222;Ausk\u00e4mmen&#8221; solcher Strafvorschriften erm\u00f6glichen, die gesellschaftlich unerhebliche oder allenfalls moralwidrige Verhaltensweisen verbieten. Andererseits will sie kriminalrechtlichen Schutz auch der Rechtsg\u00fcter der sozial schwachen Schichten herbeif\u00fchren (z.B. gegen die praktisch h\u00e4ufig auftretenden und auch gef\u00e4hrlichen Angriffe auf die Arbeitskraft und deren Ausbeutung unter Ausnutzung von Unerfahrenheit oder Not). Ferner mu\u00df es darum gehen, Angriffe auf Leib und Leben und die Zerst\u00f6rung der lebensnotwendigen Umwelt durch \u00e4u\u00dferlich<br \/>angepa\u00dftes Verhalten kriminalrechtlich zu unter-binden, wenn andere Schutzma\u00dfnahmen nicht helfen (Umwelt- und Konsumentenschutz). Minima non curat praetor = Um Kleinigkeiten soll sich kein Richter k\u00fcmmern. Bei These 10 geht es darum, abweichendes Verhalten ohne oder von nur geringwertiger Sozialgefahr zu entkriminalisieren.<br \/>These 11 bezweckt Aufhebung der &#8222;Zweispurigkeit&#8221; des geltenden Strafrechts. Erste Schritte wurden freilich in diese Richtung schon getan, indem zwar das Erkenntnisverfahren noch zwischen Strafe und Ma\u00dfregel unterscheidet, jedoch beide Sanktionsarten in der Vollstreckung austauschbar sind (&#8222;vikariieren&#8220;).<br \/>Freiheitsentziehung zur Sicherung der Gesellschaft vor dem T\u00e4ter soll nur zul\u00e4ssig sein, wenn von ihm konkrete Gefahren schwerster Rechtsverletzungen drohen. Freiheitsentziehung zum Zwecke seiner Besserung soll an die Voraussetzung gekn\u00fcpft werden, da\u00df erhebliche Taten seine besondere Gef\u00e4hrlichkeit anzeigen. Im Bereich der mittIeren und kleineren Kriminalit\u00e4t soll bei Erstt\u00e4tern die Freiheitsentziehung wegfallen. Die lebenslange Freiheitsstrafe soll &#8212; soweit sie nicht aus Gr\u00fcnden der Sicherung unabweisbar ist &#8212;, abgeschafft werden. Auf weitere Sicht ist dies auch f\u00fcr die l\u00e4nger dauernde Freiheitsentziehung (ab 5 Jahre) vorgesehen.<br \/>Im Bereich des Jugendkriminalrechts ist schon kurzfristig ein \u00dcbergang zu einem reinen Ma\u00dfnahmerecht anzustreben. Dieses sollte zweckm\u00e4\u00dfigerweise in ein allgemeines Jugendhilferecht eingebettet sein.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"abschnitt-4-kriminalitaetsverfolgung\">Abschnitt 4: Krimi&shy;na&shy;li&shy;t&auml;ts&shy;ver&shy;fol&shy;gung<\/span><\/h2>\n<p><i>These 12<\/i>: Verfolgung kriminellen Verhaltens hat unter Ausschlu\u00df rein privater Interessen der Verh\u00fctung von Kriminalit\u00e4t und damit dem Schutz der Allgemeinheit zu dienen.<br \/><i>These 13<\/i>: Verfolgung kriminellen Verhaltens hat sich auf besonders sozialsch\u00e4dliche Taten und gef\u00e4hrliche T\u00e4ter zu konzentrieren. Das Verfahren zur Feststellung von Tat und T\u00e4ter ist zu beschleunigen.<br \/><i>These 14:<\/i> Verfolgung kriminellen Verhaltens ist so zu gestalten, da\u00df die Rechte des Beschuldigten nicht beeintr\u00e4chtigt werden; die Stellung des sozial schwachen Beschuldigten im Verfahren ist zu st\u00e4rken.<br \/><i>These 15<\/i>: Die Ma\u00dfnahmen zur Einwirkung auf den T\u00e4ter sind in einem gesonderten Verfahrens-abschnitt unter Heranziehung von Sachverst\u00e4ndigen zu bemessen.<\/p>\n<p>These 12 wendet sich unter anderem gegen Rechtsinstitute wie Strafantrag, Neben- und Privatklage, weil sie der Durchsetzung privater Interessen mit Mitteln des Strafrechts dienen. Eine Ausnahme soll nur f\u00fcr den als zus\u00e4tzliche Vorbedingung staatlichen Einschreitens zu begreifenden Fall des Strafantrages gelten, wenn die Strafverfolgung im sozialen Nahraum zwischen T\u00e4ter und Verletzten st\u00f6rend eingreifen w\u00fcrde [16]. Gleichwohl soll das Klageerzwingungsverfahren beibehalten werden, das der Verletzte unter bestimmten Umst\u00e4nden betreiben kann. Dar\u00fcberhinaus soll gepr\u00fcft werden, ob nicht z.B. in F\u00e4llen des Umwelt-und Verbraucherschutzes auch Verb\u00e4nden eine Klagebefugnis einger\u00e4umt werden sollte.<br \/>These 13 schr\u00e4nkt die bisherige Verpflichtung der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden ein, wegen aller mit Strafe bedrohter Handlungen ohne weiteres einzuschreiten. Dadurch w\u00e4re eine Schwerpunktbildung in der Kriminalit\u00e4tsverfolgung erm\u00f6glicht, die durch ein Kontrollsystem zu erg\u00e4nzen ist.<br \/>These 15 schlie\u00dflich sieht die Zweiteilung des Verfahrens vor. Es soll zwecks Verschonung vielleicht Unschuldiger die Ma\u00dfnahmeempf\u00e4nglichkeit und das Resozialisierungsbed\u00fcrfnis eines Beschuldigten erst gepr\u00fcft werden, nachdem festgestellt wurde, da\u00df er auch der T\u00e4ter ist (&#8222;Schuldinterlokut&#8220;) [17]. In diesem Verfahrensabschnitt sollen verst\u00e4rkt Sachverst\u00e4ndige herangezogen werden [18].<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"abschnitt-5-einwirkung-auf-den-taeter\">Abschnitt 5: Einwirkung auf den T&auml;ter<\/span><\/h2>\n<p><i>These 16<\/i>: Ma\u00dfnahmen zur Einwirkung auf den T\u00e4ter sollen ihn veranlassen und ihm erm\u00f6glichen, ein Leben ohne kriminelles Verhalten zu f\u00fchren. <br \/><i>These 17<\/i>: Ma\u00dfnahmen zur Einwirkung auf den T\u00e4ter d\u00fcrfen nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu seiner durch die Tat indizierten Gef\u00e4hrlichkeit stehen.<br \/><i>These 18:<\/i> Zur Einwirkung auf den T\u00e4ter ist ein breiteres System von Ma\u00dfnahmen ohne Freiheitsentziehung zu entwickeln.<br \/><i>These 19:<\/i> Ma\u00dfnahmen mit Freiheitsentziehung d\u00fcrfen nur dann angeordnet werden, wenn sie zur Erreichung der Sanktionsziele unerl\u00e4\u00dflich sind; sie sind zu beenden, sobald der \u00dcbergang zu einer Ma\u00dfnahme ohne Freiheitsentziehung verantwortet werden kann.<br \/><i>These 20<\/i>: Ma\u00dfnahmen mit Freiheitsentziehung sind im Hinblick auf das Ziel der Besserung und Sicherung differenzierend und individualisierend auszugestalten; die Belastungen durch die Freiheitsentziehung d\u00fcrfen nicht weiter gehen, als es zur Erreichung des Ziels der Ma\u00dfnahme erforderlich ist [19].<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"vorschlaege-zur-weiterentwicklung-des-kriminalpolitischen-programms\">Vorschl&auml;ge zur Weiter&shy;ent&shy;wick&shy;lung des Krimi&shy;nal&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;schen Programms<\/span><\/h2>\n<p>Diese 20 Thesen ergeben noch kein vollst\u00e4ndiges Kriminalpolitisches Programm. Manche Gebiete sind &#8212; was durch die Vielzahl der abzudeckenden Probleme verst\u00e4ndlich wird &#8212; etwas unterbelichtet oder gar ausgeblendet worden. Wir wollen uns auf Stichworte beschr\u00e4nken.<br \/>Der zweite Entwurf machte noch Empfehlungen zum Umweltkriminalrecht und Wirtschaftskriminalrecht sowie Vorschl\u00e4ge zur Organisation von Verfolgungsbeh\u00f6rden und zum Vollzug von freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahmen. Diese wichtigen Komplexe fehlen nunmehr(20).<br \/>Auch sollten folgende Bereiche mit in das Kriminalpolitische Programm eingef\u00fcgt werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Stellungnahme zur Verteidiger\u00fcberwachung und Einschr\u00e4nkung von Beschuldigten- und Verteidigerrechten;<\/li>\n<li>Stellung des Anwalts im Verfahren (Anwalt als &#8222;Rechtshelfer sozialer Gegenmacht&#8220;)(21);<\/li>\n<li>Kritik der Verlagerung von strafprozessualen Zust\u00e4ndigkeiten auf die Polizei im Rahmen des\u00a0&#8222;Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der L\u00e4nder vom<br \/>\u00a011. Juni 1976&#8243; [22];<\/li>\n<li>Verpflichtung zur (Wieder-)Einstellung von T\u00e4tern in Betrieben und Beh\u00f6rden (Vorbild: Schwerbehindertengesetz);<\/li>\n<li>Regelung eines tragf\u00e4higen Schuldausgleichs&#8221; und der &#8222;Proze\u00dfkostenfrage&#8221; (Beschr\u00e4nkung; Darlehnsgew\u00e4hrung).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Es m\u00f6gen sich noch mehr zu bedenkende Probleme finden. Das ASJ-Programm mu\u00df jedenfalls zu Ende gedacht werden, weil es die Chance eines zugleich wirksameren wie humaneren Kriminalrechts bietet. Da\u00df Leute es diffamieren, die allemal lieber zu den b\u00f6sen, alten Zeiten zur\u00fcckkehren, als einem neuen Gedanken (den sie stets f\u00fcr des Teufels halten) nachzuh\u00e4ngen, darf die Entwicklung zur Menschlichkeit nicht aufhalten. Es gilt jetzt, durch eine breite Diskussion die Wertvorstellungen in unserem Volk umzuorientieren, damit es methodisch vom S\u00fcndenbockbed\u00fcrfnis zur Kriminalit\u00e4tsverh\u00fctung, inhaltlich vom Vorrang der Eigentumsfetischierung zum Schutze unserer nat\u00fcrlichen Umwelt und Arbeitskraft komme.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h2>\n<p>1 Vgl Erich Fromm, Worin besteht nur dieser &#8222;erzieherische Wert&#8221; der Strafjustiz &#8222;f\u00fcr die Gesamtanschauung des Volkes&#8221;; Nachdruck in Ignatz Kerscher, Sozialwissenschaftliche Kriminalit\u00e4tstheorien, Weinheim und Basel 1977, S 169f.<br \/>2 Vgl Recht und Politik (RuP) 1973, S 93 ff; an den Beratungen haben mitgewirkt: Christian D\u00e4stner, Karl Ender, Horst Franzheim, Volker Frielinghaus, Karl-Heinz Gemmer, Kurt Gintzel, Karl-Heinz Kunert, Hans Meyer-Velde, Tilman Moser, Gottfried Nisslm\u00fcller, Klaus-Henning Rosen, Werner Roth (Stuttgart, Vorsitzender), Werner Roth (Wiesbaden), Fritz Sack.<br \/>3 Zitiert nach: Frankfurter Rundschau (FR) vom 23. September 1974,S3.<br \/>4 Christian D\u00e4stner, Johannes Feest, Hans Meyer-Velde, Christian Pfeifer, Klaus-Henning Rosen, Werner Roth, Erich Samson (Vorsitzender).<br \/>5 Vgl RuP 1974, S 53,108, 154, 188, 208.<br \/>6 RuP 1976, S 215 ff.<br \/>7 Abgedruckt in RuP 1976 S 252 bis 260.<br \/>8 In RuP 1976, S 11 ff (14).<br \/>9 Dazu nur FR v 15. November 1976, S 3: &#8222;SPD und Rechtspolitik&#8221;.<br \/>10 Vgl. FR v 16. November 1976, S 4: &#8222;Schuldstrafrecht beibehalten. &#8212; Gegen die Beseitigung des seit Jahrhunderten \u00fcblichen Schuldstrafrechts`, wie es die ,Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen` vorschl\u00e4gt, haben sich die Justizminister der CDU\/CSU regierten Bundesl\u00e4nder ausgesprochen. Zum Abschlu\u00df einer Sitzung \u00fcber ,die Rechtspolitik in der achten Wahlperiode des Deutschen Bundestages&#8216; erkl\u00e4rten sie am Montag in einer Pressekonferenz in M\u00fcnchen, diese Vorschl\u00e4ge h\u00e4tten ,Elemente einer volksdemokratischen Ordnung in sich . . .&#8216; &#8222;<br \/>11 Vgl nur etwa Die Welt v 16. November 1976: &#8222;Die Lehre vom Un-Menschenrecht &#8212; Holzweg in die Sch\u00f6ne Neue Welt. Die Abkehr von Schuld und Strafe&#8221; (abgedruckt in RuP 1976, S 269f); und die: Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) v 8. M\u00e4rz 1977,<br \/>S 9: ??Ein manchmal ungeliebtes Kind der SPD. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen, was sie ist und bewirkt.&#8221; &#8211; (vgl hierzu Reichel, RuP 1977, S 124; Kummer, FAZ v 19. 3. 77); positiv: FR v 13. November 1976, S 4: &#8222;Sozialdemokratische Juristen fordern Abkehr vom Schuldstrafrecht&#8221;, und: FR v 15. November 1976, S 3: &#8222;SPD und Rechtspolitik&#8221; (abgedruckt in RuP 1976, S 268f).<br \/>12 Zu den (mit verabschiedeten) Begr\u00fcndungen vgl im einzelnen RuP 1976, S 253 ff; wir geben hier nur kurze erl\u00e4uternde Anmerkungen;<br \/>13 Vgl z.B. Karl F. Schumann, Ungleichheiten in der Strafverfolgung, in RuP 1974, S 119 ff.<br \/>14 Vgl die Kritik an dieser These von M\u00fcller-Dietz in RuP 1976, S 11ff (12); auch K\u00fchl, RuP 1977, S 78, diesem gegen\u00fcber wiederum lies Adolf Arndt, Gesammelte Juristische Schriften, Beck, M\u00fcnchen 1976, S 208ff. Ostermeyer sieht die Gefahr eines neuen Etikettenschwindels in RuP 1976, S 17ff (19).<br \/>15 Gegen diese These insbesondere Kutzer, RuP 1976, S 14ff (15\/16).<br \/>16 Kritisch Ostermeyer, aaO.<br \/>17 Vgl z.B. Chr. D\u00e4stner, Zur spezialpr\u00e4ventiven Ausrichtung des Strafverfahrens durch Zweiteilung der Hauptverhandlung, in RuP 1976, S 86 ff.<br \/>18 Kritisch Ostermeyer aaO S 18.<br \/>19 Vgl eingehend dazu die Begr\u00fcndungen in RuP 1976, S 259ff (266).<br \/>20 Dazu Schomburg, RuP 1977, S 79f.<br \/>21 Vgl dazu E. Isermann, Anwalt als &#8222;Rechtshelfer sozialer<br \/>Gegenmacht&#8221;? in RuP 1976, S 119f; und Holtfort, Ein St\u00fcck sozialer Gegenmacht; in: Kritische Justiz, Heft 3\/1977.<br \/>22 Vgl hierzu die Entschlie\u00dfung der ASJ-Bundeskonferenz 1976, in RuP 1977, S 117 ff.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ergaenzende-literaturhinweise\">(Erg&auml;nzende) Litera&shy;tur&shy;hin&shy;weise:<\/span><\/h2>\n<p>M. Ancel: Die neue Sozialverteidigung, Stuttgart 1970. P.Aebersold\/R. Wassermann: Anstalten helfen nicht! &#8212; Ambulante Sanktionen als Alternative zum Strafvollzug\/Thesen, in: RuP 1976, S 93 ff.<br \/>Arbeitskreis Junger Kriminologen: Kritische Kriminologie, M\u00fcnchen 1974.<br \/>Autorenkollektiv: Gefesselte Jugend &#8212; F\u00fcrsorgeerziehung im Kapitalismus, 4, Auflage Frankfurt 1976.<br \/>E. Blankenburg: Karl Marx und der &#8222;Labeling&#8220;-Ansatz, in: Kriminologisches Journal 1974, S 313 ff.<br \/>E. Blankenburg\/H. Treiber: Der politische Proze\u00df der Definition von kriminellem Verhalten, in: Kriminologisches Journal 1975, S 252ff.<br \/>M. Breland: M\u00f6glichkeiten und Grenzen vorbeugender Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung. Ein lerntheoretischer Ansatz. In: Demokratie und Recht 1974, S 379 ff.<br \/>R.-P. Callies: Strafvollzug. Institution im Wandel, Stuttgart 1970. R.-P. Callies: Theorie der Strafe im demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Ein Beitrag zur strafrechtsdogmatischen Grundlagendiskussion, Frankfurt 1974.<br \/>J. Feest\/E. Blankenburg: Die Definitionsmacht der Polizei. Strategien der Strafverfolgung und soziale Selektion, D\u00fcsseldorf 1972.<br \/>H. Haferkamp: Kriminelle Karrieren; Reinbek bei Hamburg 1975.<br \/>G. Kaiser, Kriminologie. 3. Auflage Heidelberg\/Karlsruhe 1976.<br \/>K. L\u00fcderssen\/F. Sack: Seminar: Abweichendes Verhalten &#8212; I Die selektiven Normen der Gesellschaft, Frankfurt 1975; II Die gesellschaftliche Reaktion auf Kriminalit\u00e4t, 1, Frankfurt 1975.<br \/>H. M\u00fcller-Dietz: Das Strafvollzugsgesetz, in: Neue Juristische Wochenschrift 1976, S 913 ff.<br \/>T. Moser: Jugendkriminalit\u00e4t und Gesellschaftsstruktur, Frankfurt 1970.<br \/>G.-R. Oberth\u00fcr: Kriminologie in der Strafrechtspraxis. Kriminologischer Dienst und Zentralinstitut f\u00fcr Kriminologie, Stuttgart 1976.<br \/>K. D. Opp: Abweichendes Verhalten und Gesellschaftsstruktur, Darmstadt\/Neuwied 1974.<br \/>H. Peters: Rechtstheoretische Grundlagen der sozialistischen Kriminologie, in: Kriminologisches Journal 1975, S 81 ff.<br \/>A. Plack: Pl\u00e4doyer f\u00fcr die Abschaffung des Strafrechts, M\u00fcnchen 1974.<br \/>R. Quinney: The Social Reality of Crime, Boston 1970.<br \/>C. Roxin: Kriminalpolitik und Strafrechtssystem, Berlin 1970.<br \/>G. Rusche\/O. Kirchheimer: Sozialstruktur und Strafvollzug, Frankfurt 1970.<br \/>F. Sack\/R. K\u00f6nig: Kriminalsoziologie, Frankfurt 1968.<br \/>Chr. Sch\u00f6neborn: Schuldprinzip und generalpr\u00e4ventiver Aspekt, in: Zeitschrift f\u00fcr die gesamte Strafrechtswissenschaft, Band 88, S 349 ff.<br \/>J. R. Taylor\/P. Walter\/J. Young: The New Criminology. For a social Theorie of Deviance, London\/Boston 1973.<br \/>F. Werkentin\/M. Hofferbert\/ M. Baurmann: Kriminologie als Polizeiwissenschaft, oder: Wie alt ist die neue Kriminologie? in: Kritische Justiz 1972, S 221 ff.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2518,2001],"publikationen":[1308],"class_list":["post-12593","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-bernd-klees","autoren-werner-holtfort","publikationen-29-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>\u00dcber Sinn und Unsinn staatlichen Strafens - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/29-vorgaenge\/publikation\/ueber-sinn-und-unsinn-staatlichen-strafens\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"\u00dcber Sinn und Unsinn staatlichen Strafens - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Zum kriminalpolitischen Programm der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen 1976 aus: vorg\u00e4nge Nr. 29 (Heft 5\/1977), S. 88-93 Die Ersetzung des &uuml;berkom&shy;menen Strafrechts durch ein Ma&szlig;nah&shy;men&shy;recht, das den Bed&uuml;rf&shy;nissen der Gesell&shy;schaft und des T&auml;ters gerecht wird, wird von der Wissen&shy;schaft seit Jahrzehnten f&uuml;r notwendig gehalten. 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