{"id":12594,"date":"1977-10-01T14:10:00","date_gmt":"1977-10-01T13:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/zum-behandlungsauftrag-des-strafvollzugsgesetzes\/"},"modified":"2021-08-24T21:47:22","modified_gmt":"2021-08-24T19:47:22","slug":"zum-behandlungsauftrag-des-strafvollzugsgesetzes","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/29-vorgaenge\/publikation\/zum-behandlungsauftrag-des-strafvollzugsgesetzes\/","title":{"rendered":"Zum Behandlungsauftrag des Strafvollzugsgesetzes"},"content":{"rendered":"<p>Wohngruppen in konventionellen Strafanstalten &#8212; Reformabsicht oder Fassaden-Kosmetik?<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 29 (Heft 5\/1977), S. 106-111<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\">Das neue Straf&shy;voll&shy;zugs&shy;ge&shy;setz zeigt sich als konse&shy;quenter Ausdruck eines Dilemmas: es will von Bestrafung nicht lassen, Behandlung aber auch nicht l&auml;nger verweigern. Anstelle von &bdquo;Sozi&shy;al&shy;the&shy;rapie statt Straf&shy;vollzug&rdquo; erm&ouml;glicht es allenfalls &bdquo;Sozi&shy;al&shy;the&shy;rapie im Straf&shy;vollzug&rdquo;. Wie weit das M&ouml;glich&shy;keiten f&uuml;r einen Behand&shy;lungs&shy;vollzug er&ouml;ffnet, untersucht Manfred Schul&shy;te-Al&shy;te&shy;dor&shy;ne&shy;burg, der sich mit diesen Fragen nicht nur wissen&shy;schaft&shy;lich besch&auml;ftigt, sondern auch ihnen als Sozia&shy;l&shy;a&shy;r&shy;beiter in einer Justiz&shy;voll&shy;zugs&shy;an&shy;stalt praktisch konfron&shy;tiert ist.<\/h2>\n<p>1.<br \/>Der gute Zweck der Strafe ist nachwievor im \u00f6ffentlichen Bewu\u00dftsein kaum umstritten &#8211; der Sinn einer helfenden Behandlung von Strafgefangenen dagegen allemal. Eine n\u00fctzliche Wirkung des Freiheitsentzuges wird in der wissenschaftlich-theoretischen Diskussion verschiedener Disziplinen seit langem und immer h\u00e4ufiger angezweifelt [1] &#8211; die Dringlichkeit einer personad\u00e4quaten Behandlung von Straft\u00e4tern scheint an gleicher Stelle unumstritten (wenn auch die Methodenforschung hier noch ganz in den Anf\u00e4ngen steckt) [2]. Das neue Strafvollzugsgesetz (StVollzG) erweist sich als konsequenter Ausdruck dieses Dilemmas, indem es von Bestrafung nicht l\u00e4\u00dft und Behandlung nicht l\u00e4nger verweigert; indem es \u00fcber die Strafzwecke schamhaft sich ausschweigt und \u00fcber das Behandlungsziel nur die allgemeinste Aussage macht: &#8222;Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene f\u00e4hig werden, k\u00fcnftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu f\u00fchren (Vollzugsziel)&#8221; ( \u00a7 2). &#8222;Behandeln&#8221; wird das bisherige Bestrafen nicht ersetzen. Der Strafvollzug konventionellen Typs hat hinter dem neuen Etikett des &#8222;Behandlungsvollzuges&#8221; aller Reformeuphorie getrotzt: &#8222;Sozialtherapie im Strafvollzug&#8220; [3] lautet das Anstaltsprogramm f\u00fcr das kommende Jahrhundert.<\/p>\n<p>2.<br \/>Nach dem Willen des Gesetzgebers ist &#8222;eine auf die unterschiedlichen Bed\u00fcrfnisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung&#8221; zu gew\u00e4hrleisten ( \u00a7 141), indem durch Differenzierung der Vollzugsanstalten und -abteilungen &#8222;die Gefangenen in \u00fcberschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefa\u00dft werden k\u00f6nnen&#8221; ( \u00a7 143). Zum Zweck der &#8222;planvollen Behandlung des Gefangenen im Vollzuge&#8221; ist eine &#8222;Behandlungsuntersuchung&#8221; zwingend vorgeschrieben ( \u00a7 6), nach deren Ergebnissen der Anstaltsleiter in Konferenz mit den &#8222;an der Behandlung ma\u00dfgeblich Beteiligten&#8221; ( \u00a7 159) die Gefangenen verschiedenen &#8222;Wohngruppen und Behandlungsgruppen&#8221; als eine unter mehreren genannten Behandlungsma\u00dfnahmen zuweist ( \u00a7 7). &#8222;Die Planung der Behandlung wird mit dem Gefangenen er\u00f6rtert&#8221; ( \u00a7 6), er &#8222;wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung mit&#8221; ( \u00a7 4). Zur Gew\u00e4hrleistung einer planvollen Behandlung sind unter anderem die Ruhe-, Freizeit-, Gemeinschafts- und Besuchsr\u00e4ume wohnlich und zweckentsprechend auszugestalten ( \u00a7 144) und &#8222;das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverh\u00e4ltnissen soweit als m\u00f6glich&#8221; anzugleichen ( \u00a7 3).<br \/>Diesen M\u00f6glichkeiten werden durch das gleiche Gesetz realiter enge Grenzen gezogen. So weitherzig sich der Gesetzestext im Hinblick auf denkbare Behandlungsorganisationen und Therapiemethoden auch gibt [4], dem R\u00fcckzug auf althergebrachte Knaststrukturen steht T\u00fcr und Tor ebenso offen. Jede Anstalt hat gem\u00e4\u00df ihren r\u00e4umlichen und personellen Gegebenheiten ihre eigenen Organisationsstatute und Wohngruppenformen zu entwickeln, mit unterschiedlichen Behandlungskonzepten kann allenthalben experimentiert werden. Dessen ungeachtet ist es andererseits ebenso m\u00f6glich (und wahrscheinlich), hauptgleisig in alten Bahnen weiterzufahren. Alte Schl\u00fcssel- und Verwahr-Experten k\u00f6nnen unm\u00f6glich zwingend auf Umdenken und Ver\u00e4nderung festgelegt werden. Der Behandlungsauftrag wird einer normativ best\u00e4tigten kustodialen Anstaltsverfassung \u00fcbergest\u00fclpt. Allgemeinste Behandlungsaspekte und differenzierte Sicherheits- und Ordnungsbestimmungen stehen unvermittelt nebeneinander, das dichotome Wechselverh\u00e4ltnis von Behandlung und Bestrafung bleibt undefiniert. Um eine planvolle Behandlung zu f\u00f6rdern, ist beispielsweise die Kommunikation nach au\u00dfen, sind die Bestimmungen \u00fcber Besuche, Schriftwechsel und Ferngespr\u00e4che liberalisiert; mit dem beliebig ausf\u00fcllbaren Vorbehalt der m\u00f6glichen Gef\u00e4hrdung von Sicherheit und Ordnung k\u00f6nnen alle Zuwendungen wieder eingesammelt werden ( \u00a7 \u00a7 24ff). Zwar \u00f6ffnen sich Spielr\u00e4ume f\u00fcr Versuche mit moderneren, angemesseneren Reaktionsformen, nichts macht aber die allm\u00e4hliche \u00dcberwindung eingefleischter Strafverhaltens-Muster unausweichlich. Eine konservative und eine behandlungsfreudige Vollzugspraxis sieht sich durch dieses Gesetz gleicherma\u00dfen legitimiert [5].<br \/>Zudem: Die reformorientierte Diskussion \u00fcber Strafvollzug ist gelaufen, sozialtherapeutische Behandlung von Strafgefangenen l\u00e4ngst kein Thema mehr, das noch neue Hoffnungen weckt. Kein Justizminister wird in gemeinsamer Front mit (ohnehin wenig) reformoptimistischen Vollzugs\u00e4mtern und Vollzugsbeamtenverb\u00e4nden gegen die \u00f6ffentliche Meinung bei Parlamenten und Finanzministern nennenswerte Sonderetats zu diesem Zweck herausschlagen k\u00f6nnen. Unter den gegebenen konjunkturellen und kriminalpolitischen Bedingungen versprechen eher Gegenaktionen wieder Erfolg. Nein, der Zug der Strafvollzugsreform ist in gesetzgeberischer und fiskalischer Richtung l\u00e4ngst abgefahren.<\/p>\n<p>3.<br \/>Die Ausgangssituation f\u00fcr die Behandlungsorganisation ist diese: In Umsetzung des Gesetzesauftrages in die Vollzugspraxis sind zwei fundamentale Widerspr\u00fcche als die Grundbedingungen realit\u00e4tsgerechter Disposition und Erfolgseinsch\u00e4tzung in Rechnung zu stellen, n\u00e4mlich:<br \/>1. Die innere (normative) Antinomie von Bestrafung und Behandlung als der prim\u00e4re Zielkonflikt des zuk\u00fcnftigen Strafvollzuges [6]. Im \u00a7 4 StVollzG schl\u00e4gt das schlechte Gewissen des Gesetzgebers durch, ist die innere Unvereinbarkeit deutlich genug auf den Begriff gebracht: Unter den vorgesehenen&#8221; (\u00fcberlieferten) Beschr\u00e4nkungen seiner Freiheit aus Gr\u00fcnden der Sicherheit und Ordnung soll der Gefangene &#8222;bereit&#8221; sein, an der Gestaltung seiner Behandlung mitzuwirken. Der Gefangene als Mitverwalter seiner Unfreiheit. Sozialisation unter antisozialen Bedingungen.<br \/>2. Die \u00e4u\u00dfere (materielle) Antinomie von Behandlungsanspruch und Behandlungsaufwand als der Ziel-Mittel-Konflikt des Strafvollzugs. Das Behandlungsziel (s.o.) kann grunds\u00e4tzlich nur unter den Bedingungen finanzieller und personeller Knappheit angegangen werden:<\/p>\n<p>Behandlung<\/p>\n<ul>\n<li>ohne personellen Mehraufwand, also ohne zus\u00e4tzliches und\/oder mit zus\u00e4tzlicher Ausbildung versehenes therapeutisches Personal;<\/li>\n<li>ohne wesentliche Geldmittel, beispielsweise f\u00fcr Umbau- und Ausstattungsma\u00dfnahmen;<\/li>\n<li>ohne die Aufgabe einer nennenswerten Anzahl von Haftpl\u00e4tzen f\u00fcr zus\u00e4tzliche Funktionsr\u00e4ume, die Gruppenleben erst erm\u00f6glichen [7].<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Gefangene bleibt &#8222;Gefangener&#8221;. Sozialisierung unter den Bedingungen gesellschaftlicher Armut.<br \/>Diese gesellschaftspolitisch bedingten Unvereinbarkeiten einer in den ersten Ans\u00e4tzen steckengebliebenen, halbherzigen Reform werden den Strafvollzug pr\u00e4gen, die Anstaltsatmosph\u00e4re entscheidend bestimmen, die engen Grenzmarkierungen f\u00fcr faktische Behandlungschancen setzen. Ungeachtet aller scheinbaren experimentellen Gro\u00dfz\u00fcgigkeiten des Gesetzes werden sie als Systemkonstanten sich in kennzeichnenden Strukturproblemen niederschlagen, die (im \u00dcberblick) sich kristallisieren im<\/p>\n<ul>\n<li>&#8222;Inselcharakter&#8221; der Wohngruppen und Behandlungsgruppen infolge der personell und finanziell bedingten Ma\u00dfnahme-Einschr\u00e4nkungen mit den daraus zwangsl\u00e4ufig erwachsenden Konflikten im sozialen System Strafanstalt; korrespondierend damit im<\/li>\n<li>Exponenten- und Isolationsschicksal der behandlungsorientiert arbeitenden Fachdienste und Vollzugsbeamten infolge des gesetzlich festgeschriebenen und Zweigleisigkeit provozierenden Zielkonfliktes mit den damit heraufziehenden Gefahren der Diskriminierung und alsbaldigen Frustration und des jede Behandlungsausrichtung abw\u00fcrgenden Assimilationsdrucks; beides zusammen erweitert die ohnehin vorhandene<\/li>\n<li>Motivationsl\u00fccke bei den Gefangenen, die, bedingt durch die zwangsl\u00e4ufige Bescheidenheit des Behandlungsansatzes einerseits, die Beibehaltung kustodialer Bestrafverhaltens-Muster im Anstaltsbereich andererseits, ihrerseits konsequente R\u00fcckzugsmentalit\u00e4ten nicht ablegen und sich nur zum Schein und um vordergr\u00fcndiger Erleichterungen willen auf Behandlungsvollzug einlassen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>4.<br \/>Da aus besagten Gr\u00fcnden konventionelle Strafanstalten nicht als ganze nach therapeutischen Gesichtspunkten umgestaltet werden sollen, gilt es, Teilbereiche herauszutrennen und als besondere, vom \u00fcbrigen Anstaltsbereich separierte Wohngruppeneinheiten zu installieren. Hinter der als sinnvolle therapeutische Konzeption verkauften inneren Differenzierung und Gliederung verbirgt sich neben Reformkleinmut auch ein ger\u00fctteltes Ma\u00df soziologischer und psychologischer Unbedarftheit.<br \/>Zun\u00e4chst aber fordert der architektonische Part bei den gegebenen Bausubstanzen ein schier unerbringliches Ma\u00df an Phantasie. Jetzt stehen \u00fcber Jahrzehnte erfahrene Vollzugsexperten ganz ratlos vor dem Problem, wie denn in diesen riesigen, drei- bis vierst\u00f6ckigen Kreuzbauten aus der Jahrhundertwende mit ihren langen, engen Inneng\u00e4ngen, ihren endlosen Zellenreihen, ihren etagenfreien Durchblicken vom Erdgescho\u00df zum Glasdachgiebel, die eben nach den Gesichtspunkten der allseitigen Einsehbarkeit und Kontrollierbarkeit vieler Menschen durch wenige Menschen auf engstem Raum konzipiert wurden &#8212; wie denn hier in sich geschlossene und zum Anstaltsumfeld hin ertr\u00e4glich, d.h. sicht- und schallbehindernd abtrennbare Wohneinheiten geschaffen werden k\u00f6nnten.<br \/>Nie verlieren Sicherheits- und Ordnungsaspekte ihre Dominanz. Erst mit Reverenz und Konzessionen in diese Richtung k\u00f6nnen therapeutische Momente \u00fcberhaupt zum Tragen kommen. Ein-und Abgrenzung in Kleingruppen bedeutet zun\u00e4chsteinmal zus\u00e4tzliche Einschr\u00e4nkung durch Unterbindung anstaltsumfassender Kontakte, durch Verhinderung gruppen\u00fcbergreifender Kommunikation. Wohngruppen unter Abschlu\u00df nach au\u00dfen bedeuten unter den Bedingungen gruppen- und kontaktf\u00f6rdernder Zellen\u00f6ffnung auch bessere Kontrollierbarkeit durch \u00fcberschaubare Parzellierung. Wohngruppenvollzug bedingt vorallem aber Ausgrenzung und Abschlu\u00df besonderer &#8222;Risikof\u00e4lle&#8221;, &#8222;Gruppenunf\u00e4higer&#8221; und &#8222;-unwilliger&#8221; in geschlossenen Beobachtungs- und Sicherungsabteilungen [8]. Erst dann k\u00f6nnen die Zellen ge\u00f6ffnet, dichtere Kontakte untereinander und zu Bezugspersonen des Vollzugsdienstes erlaubt werden, darf sich Gruppenbildung und therapeutisches Milieu m\u00fchsam genug entfalten.<br \/>Diese Vorteile bleiben dem Gros der Anstaltsinsassen ohnehin vorenthalten. Das Gesetz unterscheidet Wohngruppen, Betreuungsgruppen und Behandlungsgruppen. Letztere k\u00f6nnen wohngruppen-\u00fcbergreifend nach Behandlungsgesichtspunkten zusammengefa\u00dft werden. W\u00e4hrend die Betreungsgruppen die beiweitem mehrheitliche Restkategorie bilden werden, f\u00fcr die alles beim alten bleibt, weil sich bez\u00fcglich der Gemeinsamkeit eines Betreuers, eines Aufenthaltsraumes oder Geb\u00e4udeabschnitts lediglich ein besseres Etikett findet, konzentrieren sich die knappen Behandlungs-Ressourcen in der Praxis wohl auf Behandlungs-Wohngruppen, in denen das gemeinsame, st\u00e4ndige Miteinanderleben als (wahrscheinlich oft einzige) Behandlungsma\u00dfnahme therapeutisch ausgebeutet werden soll.<br \/>Die vordergr\u00fcndig schnell einleuchtende Konzeption ist nicht ohne organisationssoziologische und -psychologische Problematik. Sie hat tiefgreifende Folgen f\u00fcr die Norm-, Wert- und Kommunikationsstrukturen im gesamten Anstaltsbereich. Was anders sein und anders funktionieren will und soll, wird von au\u00dfen mit differenten Werturteilen belegt. Da begrenzte Andersartigkeit und begrenzte &#8222;Einsehbarkeit&#8221; (im visuellen und intellektuellen Sinn) aber untereinander korrespondieren, wird anderes von anderem mit Vorurteilen belegt. Aus der angestrebten Inselhaftigkeit der Bau- und Organisationsstrukturen entwickelt sich mit fast sturer Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit die alles andere als erw\u00fcnschte Einsamkeit der Inselverwalter. F\u00fcr die Betreuer der Wohngruppe w\u00e4chst sich diese aus zum geschlossenen System im geschlossenen System; f\u00fcr die Bewohner kann sie zur &#8222;Kiste in der Kiste&#8221; werden.<\/p>\n<p>5.<br \/>Die Rollenkonflikte des konventionellen Vollzugs-und Aufsichtsdienstes sind auch ohne Wohngruppen-Engagement schon gro\u00df genug [9]. Der Anstaltsalltag ist durch ein enges Netz von Sicherheits-, Ordnungs- und Gehorsamsregeln gekennzeichnet, deren Durchsetzung das Personal nur mit einem Distanzverhalten gegen\u00fcber den Gefangenen sicherzustellen vermag. Anderseits kann auch ein auf Zwang gegr\u00fcndetes Herrschaftssystem seine Stabilit\u00e4t letztlich nur mit dem Einverst\u00e4ndnis der Beherrschten gew\u00e4hrleisten. Soll &#8222;der Betrieb reibungslos funktionieren&#8221; und der Gefangene &#8222;mitziehen&#8221;, so verlangt das permanent kleine Zugest\u00b4\u00a4ndnisse und Verg\u00fcnstigungen, ein fast allt\u00e4gliches &#8222;Durch-die-Finger-Sehen&#8221; des Vollzugspersonals. Sowohl der mit dem funktionalen Distanzverhalten heraufbeschworene Mechanismus beiderseitiger Stereotypenbildung als letztlich auch die durch die systemimmanente Illegalit\u00e4t bedingte Tendenz zur &#8222;Korruption der Autorit\u00e4t&#8221; schaffen Kommunikationsbarrieren zwischen Stab und Insassen, die jeden positiven Sozialisierungseinflu\u00df abd\u00e4mmen.<br \/>Nichtallein aufgrund des ungleichgewichtigen Sanktionspotentials seiner Bezugsgruppen (hie Vorgesetzte und Anstaltsleitung, da Gefangene) zieht sich der Beamte leicht auf die traditionelle kustodiale Rolle zur\u00fcck. Durch Ausbildung, Fortbildung und unmittelbare Durchf\u00fchrungsanweisungen von oben ist die Arbeitsorientierung prim\u00e4r auf diese Rolle hin angelegt. Aufstieg l\u00e4\u00dft sich vermeintlich eher durch Regelanpassung sichern, da die Amtspflichten in Aufsichtsfunktionen weitgehend formalisiert und fixiert, darum in ihrer Einhaltung leicht kontrollierbar sind. Behandlungs- und Sozialisierungsmaximen dagegen bleiben vage, in ihrer Wirkung wenig eindeutig, in ihren Erfolgschancen umstritten und schwer nachweisbar. Au\u00dferdem teilen Vollzugsbedienstete in ihrer Mehrzahl die Vorurteile der Gesellschaft und k\u00f6nnen schon aus diesem Grunde schwer das Distanzverhalten durch Vertrauensverhalten gegen\u00fcber den Gefangenen ersetzen.<br \/>Die Beamten der zuk\u00fcnftigen Behandlungs-Wohngruppen &#8211;, vonanfangan in der Minderzahl, durch das Fehlen entsprechend qualifizierender Ausbildung und durch unzul\u00e4ngliche Definierbarkeit ihrer neuen Pflichten vonvornherein nachhaltig verunsichert, mit dem vagen Versprechen der Nachbildung m\u00fchsam ermutigt und mit dem f\u00fcr diesen Umschulungsberuf typischen Verlangen nach sozialer Absicherung ohnehin f\u00fcr nochmalige Weiterbildung und Ver\u00e4nderung schwer motivier-bar, zudem durch den niedrigen sozialen Status mit geringem Selbstwertgef\u00fchl belastet [10] &#8211; werden nur z\u00f6gernd und prim\u00e4r mit der Hoffnung auf schnelle Bef\u00f6rderung und eventuelle Vermehrung des sozialen Ansehens sich auf die neue Aufgabe einlassen. M\u00fcssen ihnen im ersten Schritt der Vorbereitung die Dringlichkeit des Umdenkens und der Sinnzusammenhang ver\u00e4nderter Vollzugsmaximen verdeutlicht werden, indem sie unvermeidlich mit einer ungeschminkten Analyse des sozialen Systems StrafanstaIt konfrontiert werden, so verspricht das bei gutem Willen zwar durchaus \u00dcberzeugungserfolge, wird sie aber realiter erst recht in den Grundkonflikt zwischen kustodialen und therapeutischen Verhaltensmustern st\u00fcrzen.<br \/>Auf sie f\u00e4llt jetzt der negative Statusabglanz der Fachdienste, mit denen sie \u00fcberwiegend zusammenarbeiten, was ihnen unter den Kollegen die Stellung der Au\u00dfenseiter, die Erfahrung wenigstens heimlicher Besp\u00f6ttelung und die Gef\u00fchle des Isoliert- und Verlassenseins einbringt. Im besseren Falle richtet sich gesteigerter Erfolgszwang und entsprechender Erwartungsdruck, im schlechteren Fall die Prophezeiung und das Herbeireden des Irrtums und Scheiterns auf die &#8222;Taschenpsychologen&#8221; und &#8222;Dachdecker&#8221; der Behandlungsabteilung. Der Wunsch, sich auf feste Behandlungsregeln und -schemata st\u00fctzen zu k\u00f6nnen, ist vonanfangan dringlich, kann jedoch nicht erf\u00fcllt werden. Die bestehenden Orientierungskonflikte sind nicht mehr durch R\u00fcckzug auf sichere Normen abzudr\u00e4ngen, sie kulminieren in der eigenen Person. Versuchung und Druck, zu resignieren, sich wieder in den alten Trott und Tro\u00df einzugliedern, sind riesengro\u00df [11].<br \/>Dabei w\u00e4ren eine optimistische Grundhaltung, Vertrauen und Offenheit gegen\u00fcber den Gefangenen und emotionale Stabilit\u00e4t der eigenen Psyche die unabdingbaren Voraussetzungen eines auch nur bescheidenen Behandlungsansatzes. Dieser kann sich unter den gegebenen Verh\u00e4ltnissen keineswegs darauf richten, die kriminellem Verhalten allenthalben zugrundeliegenden Basisdefizite der Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung anzugehen. Sie sind vielmehr &#8222;nur&#8221; auf die Beseitigung zus\u00e4tzlich krankmachender Haftbedingungen zu konzentrieren, gegen die Einfl\u00fcsse der Entsozialisierung im Knast, die auf der Unterdr\u00fcckung aller Bed\u00fcrfnisse und Regungen gr\u00fcndet, die die Selbstentfaltung und Selbstbehauptung im zivilen Leben aus-machen.<br \/>Wenn Sozialisierung die Anpassung an die Forderungen und Zuteilungen unserer Kultur und Zivilisation meint, dann fordert &#8222;Behandlung&#8221; in sch\u00f6ner \u00dcbereinstimmung mit dem Gesetzesauftrag, &#8222;das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverh\u00e4ltnissen soweit als m\u00f6glich&#8221; anzugleichen. Zumindest die Beseitigung aller zus\u00e4tzlichen Versagungen, die \u00fcber den Zweck des Freiheitsentzuges hinausgehen, fordert positiv gesehen die Gew\u00e4hrung der Grundausr\u00fcstung personaler ldentit\u00e4tssicherung (eigene Kleidung, pers\u00f6nliche Habe etc.), die verl\u00e4\u00dfliche Zusage mittlerer Bed\u00fcrfnisbefriedigung, eines halbwegs wohnlichen Milieus, die Pflege mitmenschlicher Umgangsformen [12]. Nichts aber markiert sch\u00e4rfer die zuk\u00fcnftige Konfliktfront im Strafvollzug, l\u00e4\u00dft das Isolationsschicksal der Behandlungs-Wohngruppen deutlicher vorhersehen als das Bestehen-M\u00fcssen auf diesen Mindestbedingungen f\u00fcr alle Ma\u00dfnahmen, die die Bezeichnung &#8222;Behandlung&#8221; verdienen.<\/p>\n<p>6.<br \/>Reicht dieses Angebot aber zur Motivierung und &#8222;\u00d6ffnung&#8221; der Gefangenen aus, kann es die auf dieser Seite vorhandenen Widerst\u00e4nde \u00fcberwinden? Die Situation des Insassen ist dadurch charakterisiert, da\u00df sein Orientierungs- und Handlungsspektrum auf eine einzige Rolle, eben die des &#8222;Gefangenen&#8221; eingeengt wird, die zudem so &#8222;dicht&#8221; bestimmt wird, da\u00df ihm kein Spielraum eigener Bed\u00fcrfnisentfaltung und pers\u00f6nlicher Selbstdarstellung verbleibt. Mit dem Rollenverlust &#8212; zu bestimmen als Verlust der emotionalen Bezugspersonen, der Privatheit und Intimsph\u00e4re, der heterosexuellen Kontakte, als Entzug des pers\u00f6nlichen Eigentums, als Unterwerfung unter ein fast totales Gewaltverh\u00e4ltnis, unter wirklichkeitsfremde Arbeitsverh\u00e4ltnisse etc. &#8212; erleidet der Gefangene den Verlust des Selbstwertgef\u00fchls, zumindest aber eine tiefe Krise der Selbstachtung und des Selbstverst\u00e4ndnisses. Mit der Verweigerung der Erwachsenenrolle wird er auf den Status eines Kindes zur\u00fcckgeworfen, dessen wesentlichste Aspekte der Autonomieverlust und die weitgehende Befreiung von jeder Selbstf\u00fcrsorge und Selbstverantwortung sind. Autonomieverlust l\u00f6st eine mehroderweniger deutliche R\u00fcckzugshaltung, l\u00f6st R\u00fcckentwicklungstendenzen aus, die sich in Angst- und Ohnmachtgef\u00fchlen, in Allmachtphantasien, in unrealistischen Hoffnungen und W\u00fcnschen, in Tagtr\u00e4umereien ausdr\u00fccken k\u00f6nnen. Sie werden durch systemgerechte Orientierung auf kleine Erleichterungen und Verg\u00fcnstigungen, die die Anstalt f\u00fcr gute F\u00fchrung zu vergeben hat, zus\u00e4tzlich verst\u00e4rkt. Andererseits k\u00f6nnen die gleichen Faktoren heftige Aggressionen hervorrufen, die durch zus\u00e4tzliche Zwangsma\u00dfnahmen beantwortet werden.<br \/>Tendenzen zum Verlust des Selbstwertgef\u00fchls und zur Infantilisierung sind der gute N\u00e4hrboden f\u00fcr die Asozialisierung des Gefangenen, die umso wahrscheinlicher ist, je reibungsloser das Strafsystem funktioniert, je mehr die Situation des Gefangenen vom Leben in der freien Gesellschaft abweicht. Die nachhaltige Pr\u00e4gung durch eine nicht unbedingt kriminelle, aber mindestens gesellschafts-, anstalts- und personal-feindliche Subkultur, die aus einer Ansammlung ablehnender Orientierungs- und Verhaltensmuster besteht, ist \u00e4u\u00dferst wahrscheinlich, weil kein Mensch auf lange Sicht ohne ein gewisses Selbstwertgef\u00fchl, d.h. ohne die Anerkennung durch sich selbst und andere leben kann. Totale, dauerhafte Selbstverachtung mu\u00df schlie\u00dflich in Selbstvernichtung enden [13]. Daher besteht bei Gefangenen eine starke Neigung zur Aufrichtung einer negativen Gegenkultur, die Ersatz f\u00fcr anderweitig entzogene und langfristig vor-enthaltene Wertorientierung bietet. In der Zur\u00fcckweisung der Zur\u00fcckweisenden liegt ein gangbarer Weg zur Wiederaufrichtung der Selbstsicherheit. Soziale Ablehnung wird mit der Ablehnung der Ablehnenden beantwortet und damit das Selbstbild nach gewisserma\u00dfen umgekehrten Ma\u00dfst\u00e4ben wieder aufgerichtet. Zur\u00fccksetzungs- und Verachtungserlebnisse k\u00f6nnen dadurch mindestens entsch\u00e4rft werden, da\u00df man die Anerkennung durch eine Gegenkultur gewinnt.<br \/>Subkulturelle Tendenzen vertiefen die Kluft zwischen Personal und Insassen. Behandlung mu\u00df dann schon deshalb im ersten Ansatz scheitern, weil der Gefangene jede Ansprechbarkeit von innen heraus abwehrt oder sich nur \u00e4u\u00dferlich darauf einl\u00e4\u00dft, um am besten &#8222;\u00fcber die Runden zu kommen&#8221;. Wenn die f\u00fcr Verhaltens- und Einstellungs\u00e4nderungen notwendigen Lernprozesse sich nur \u00fcber h\u00e4ufige, von gegenseitigem Vertrauen getragene Interaktionen und den Mechanismus der Identifikation mit positiv bewerteten Bezugspersonen ingangsetzen lassen, dann werden systemsprengende Zugest\u00e4ndnisse unabweisbar, soll in der Tat &#8222;behandelt&#8221; werden. Das Dilemma &#8212; auf einen knappen Nenner gebracht &#8212; besteht darin: Nur wenn die behandelnden Betreuer ihrerseits die Br\u00fccke zu schlagen suchen, d.h. sich mit den Insassen solidarisieren, indem sie auf selbstkritische Distanz gehen zur herrschenden &#8222;Anstaltsvernunft&#8221;, haben sie die Chance zur \u00dcberwindung der Resistenz und zur Herstellung einer resozialisierungsfreundlichen Atmosph\u00e4re im Wohngruppenbereich. Damit aber w\u00e4ren die Konfliktfronten in der Anstalt zementiert, w\u00e4re die Isolation perfekt. Bleibt es dagegen bei der fraglosen Geltung prim\u00e4r kustodialer Maximen, braucht mit dem Wohngruppenvollzug wohl garnicht erst begonnen zu werden. Resozialisierung im Strafvollzug &#8212; die Quadratur des Zirkels?<\/p>\n<p>7.<br \/>Die vorausgegangenen \u00dcberlegungen haben mit Bedacht hier und da \u00fcberzeichnet und im ganzen schwarzinschwarz gemalt. Einseitigkeit diente der Verdeutlichung, Verallgemeinerung der Klarheit. Es hilft niemandem, sich \u00fcber die verharschten Strukturen hinwegzut\u00e4uschen in der naiven Hoffnung, man m\u00fcsse &#8222;einfach mal anfangen&#8221;, dann werde &#8222;sich alles schon irgendwie einpendeln&#8221;. Dispositionen und Organisationssysteme, die ernstgenommen zu werden beanspruchen, sollten nur auf eine illusionsfreie Analyse bestehender Verh\u00e4ltnisse gegr\u00fcndet werden.<br \/>Freilich vollzieht sich sozialer Wandel als langer Proze\u00df, Umdenken in kleinen und kleinsten Schritten, von denen einer eventuell das Konzept der Wohngruppen ist. Versuche werden gemacht werden und m\u00fcssen gemacht werden &#8212; auf der Basis absoluter Ehrlichkeit. Der Verfasser hat im Team mit psychologischen und sozialarbeiterischen Fachdiensten und risikobereiten Vollzugsbeamten an Entwurf und Vorbereitung eines &#8222;Organisationsstatuts zur Einf\u00fchrung des differenzierenden Wohngruppenvollzuges&#8221; gearbeitet. L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge und Verhaltensstrategien sind an anderer Stelle zu diskutieren. Das schlechte Gewissen, sich wider alle soziologische und psychologische Erkenntnis um des \u00dcberlebens willen auf Unvertretbares und Unzumutbares eingelassen, sich zu reflexionsloser Kulifunktion hergegeben zu haben, war unabweisbar. Aus diesem Gef\u00fchl heraus wurde dieser Beitrag verfa\u00dft.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\">Verweise<\/h2>\n<p>1 Zuletzt im \u00dcberblick und f\u00fcr eine breitere Leserschaft verst\u00e4ndlich: H. Ostermeyer, Die bestrafte Gesellschaft, Ursachen und Folgen eines falschen Rechts, M\u00fcnchen\/Wien 1975; anspruchsvoller und umfassender A. Plack, Pl\u00e4doyer f\u00fcr die Abschaffung des Strafrechts, M\u00fcnchen 1974.<br \/>2 T. Moser spricht im Hinblick auf das Experiment Sozial-therapeutischer Anstalten von der &#8222;absoluten Pioniersituation&#8221; der Sozialtherapie; Sozialtherapie in soziologischer Sicht, in: Individuum und Gesellschaft, Stuttgart 1973.<br \/>3 Ohne den Optimismus, da\u00df in nicht allzu ferner Zukunft &#8222;Sozialtherapie statt Strafvollzug&#8221; m\u00f6glich sein werde, wird man diese gigantische Aufgabe wohl kaum angehen k\u00f6nnen.<br \/>Siehe dazu M. Steller, Sozialtherapie statt Strafvollzug, K\u00f6ln 1977.<br \/>4 In der Begr\u00fcndung des &#8222;Entwurfs eines Gesetzes \u00fcber den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung &#8212; Strafvollzugsgesetz&#8221; (hg vom Bundesministerium der Justiz, August 1974) hei\u00dft es: &#8222;Es kann nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein, die Methoden der Behandlung vorzuschreiben. Der Entwurf sieht es vornehmlich als eine Aufgabe der Wissenschaft und der Vollzugspraxis an, auf der Grundlage des Rechts und nach den gesetzlich gestellten Aufgaben die \u00fcberkommenen Methoden zu \u00fcberpr\u00fcfen und neue zu erproben. Das Strafvollzugsgesetz mu\u00df deshalb hinreichend Raum f\u00fcr die Fortentwicklung der Behandlungsmethoden lassen und darf keinesfalls neue Wege versperren&#8221; (BT-Drucksache 7\/918, S41).<br \/>5 Dazu: H.-J. Kerner, Behandlungs- und Vollzugsorganisation im neuen Strafvollzugsgesetz, in: ZfStrVo, Heft 2, 1977.<br \/>6 Zu den Zielkonflikten im Strafvollzug ausf\u00fchrlich ua: S. Hazbordt, Die Subkultur des Gef\u00e4ngnisses. Eine soziologische Studie zur Resozialisierung, Stuttgart 19722; J. Hohmeier, Aufsicht und Resozialisierung, Stuttgart 1973.<br \/>7 Mit diesen Pr\u00e4missen leitete der Pr\u00e4sident des Justizvollzugsamtes Hamm die Beratungen \u00fcber den Entwurf eines Organisationsstatus zur Einf\u00fchrung des differenzierenden Wohngruppenvollzuges in der Justizvollzugsanstalt Schwerte ein.<br \/>8 Auf die L\u00f6sung dieses Problems als Vorbedingung aller weiteren Ma\u00dfnahmen wurde in der erw\u00e4hnten Diskussion das gr\u00f6\u00dfte Gewicht gelegt.<br \/>9 Dazu sehr gut zusammenfassend und im \u00dcberblick: H. Treiber, Totale Institution und Resozialisierung, in: Institutionelle Opposition im Politikfeld Strafvollzug, D\u00fcsseldorf 1974.<br \/>10 Zur Psychologie der Aufsichtsbeamten am besten: L. G. Leky, Pers\u00f6nlichkeitsz\u00fcge der Aufsichtsbeamten im Strafvollzug, Bonn 1974.<br \/>11 Dazu: M. Steller, Aufsichtsbedienstete als Betreuungsbeamte, in: ZfStrVo, Heft 2, 1976; ders, Voraussetzungen zur Mitwirkung bei der Resozialisierung, in: ZfStrVo, Heft 4, 1975.<br \/>12 Zum Begriff der &#8222;Behandlung&#8221;: R. Holzapfel, Therapeutische Aspekte im Vollzug, in: Mschr. Krim., 54. Jg, Heft 8\/1975.<br \/>13 Sicherlich eine Erkl\u00e4rung f\u00fcr die zahlreichen Selbstmordversuche in Haftanstalten.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2488],"publikationen":[1308],"class_list":["post-12594","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-manfred-schulte-altedorneburg","publikationen-29-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Zum Behandlungsauftrag des Strafvollzugsgesetzes - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/29-vorgaenge\/publikation\/zum-behandlungsauftrag-des-strafvollzugsgesetzes\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Zum Behandlungsauftrag des Strafvollzugsgesetzes - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Wohngruppen in konventionellen Strafanstalten &#8212; Reformabsicht oder Fassaden-Kosmetik? aus: vorg\u00e4nge Nr. 29 (Heft 5\/1977), S. 106-111 Das neue Straf&shy;voll&shy;zugs&shy;ge&shy;setz zeigt sich als konse&shy;quenter Ausdruck eines Dilemmas: es will von Bestrafung nicht lassen, Behandlung aber auch nicht l&auml;nger verweigern. 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