{"id":12597,"date":"1970-01-02T23:08:00","date_gmt":"1970-01-02T22:08:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/vorschlag-zur-gesetzlichen-regelung-des-schwangerschaftsabbruchs-1\/"},"modified":"2021-08-24T21:46:03","modified_gmt":"2021-08-24T19:46:03","slug":"vorschlag-zur-gesetzlichen-regelung-des-schwangerschaftsabbruchs-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/8-9-1970\/publikation\/vorschlag-zur-gesetzlichen-regelung-des-schwangerschaftsabbruchs-1\/","title":{"rendered":"Vorschlag zur gesetzlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 8-9\/1970, S. 297f.<\/p>\n<p><i>(vg) Am 5. August hat die Humanistische Union der \u00d6ffentlichkeit einen Vorschlag zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs im StBG (erster \u00a7 218) vorgelegt, der in mancher Hinsicht die bisher vorliegenden Reformvorschl\u00e4ge \u00fcberholt.<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"i-eine-unhaltbare-situation\">I. Eine unhaltbare Situation<\/span><\/h2>\n<p>1. Das Strafgesetzbuch (von 1871) sieht eine Bestrafung des Schwangerschaftsabbruchs vor. Er ist mit Gef\u00e4ngnis- und evtl. sogar mit Zuchthausstrafe bedroht. Eine Ausnahme besteht nur f\u00fcr den Fall der ernsten Gefahr f\u00fcr das Leben oder die Gesundheit der Mutter, also bei sog. medizinischer Indikation.<\/p>\n<p>2. Sachkundige Stellen sch\u00e4tzen, da\u00df in der Bundesrepublik und in West-Berlin rund 800\/o aller vorehelichen, 15 % aller ehelichen und \u00fcber 80 % aller au\u00dferehelichen Schwangerschaften abgebrochen werden. Man kommt bei diesen Sch\u00e4tzungen auf eine Zahl von \u00fcber einer Million von F\u00e4llen j\u00e4hrlich. Nur etwa 6,5 % hiervon beruhen auf medizinischer Indikation und sind daher legal.<\/p>\n<p>3. Alle \u00fcbrigen, also j\u00e4hrlich mehr als 900 000 F\u00e4lle, werden illegal vorgenommen. Aus Angst vor den angedrohten Strafen geschieht dies durch die Frauen selbst, zum Teil durch medizinisch nicht ausgebildete Dritte und schlie\u00dflich zum Teil durch \u00c4rzte in einer h\u00e4ufig unzureichenden ambulanten Behandlung. Bei all diesen Eingriffen kommt es vielfach zu Gesundheitssch\u00e4den. Auch gef\u00e4hrden sie manchmal das Leben der Mutter. Bei mi\u00dflungenem Schwangerschaftsabbruch entsteht unter Umst\u00e4nden sogar eine Sch\u00e4digung des nicht gewollten Kindes.<\/p>\n<p>4. Durch die hohen Kosten eines illegalen, aber fachgerecht vor-genommenen Abbruchs einer Schwangerschaft werden wirtschaftlich Schwache besonders hart getroffen und gegen\u00fcber \u00f6konomisch gutgestellten Frauen stark benachteiligt.<\/p>\n<p>5. Sowohl die Schwangere selber als auch die evtl. beteiligten Dritten sind mehrere Jahre hindurch der Gefahr von Erpressungen ausgesetzt. Aus begreiflichen Gr\u00fcnden ist eine Angabe dar\u00fcber, in welchem Ma\u00df es wirklich zu Erpressungen kommt, nicht m\u00f6glich. In solcher Situation aber befinden sich st\u00e4ndig mehrere Millionen von Menschen in der Bundesrepublik und in Westberlin.<\/p>\n<p>6. Das Bewu\u00dftsein der Strafbarkeit und Illegalit\u00e4t ist eine schwere seelische Belastung f\u00fcr die M\u00fctter. Auch das Mi\u00dflingen eines illegalen Schwangerschaftsabbruchs f\u00fchrt zu seelischen Sch\u00e4den, insbesondere f\u00fcr das ungewollte Kind.<\/p>\n<p>7. Nach amtlichen Polizeistatistiken der Bundesrepublik wurden im Jahre 1956 etwas \u00fcber 6 000 und im Jahre 1963 weniger als 3 000 F\u00e4lle von Schwangerschaftsabbruch bekannt und bestraft. Das w\u00e4ren weniger als 1 % aller gesch\u00e4tzten F\u00e4lle. Dies zeigt, da\u00df die gesetzliche Vorschrift keinen Halt im Rechtsbewu\u00dftsein der Bev\u00f6lkerung hat. Der Abbruch einer Schwangerschaft wird weithin nicht als strafbares Unrecht angesehen.<\/p>\n<p>Diese Situation ist sowohl rechtspolitisch wie sozial als auch in Bezug auf die Volksgesundheit und die Volkswirtschaft unertr\u00e4glich. Daher wird seit langem eine Reform der gesetzlichen Regelung gefordert.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii-ein-vorschlag\">II. Ein Vorschlag<\/span><\/h2>\n<p>Es wird vorgeschlagen, den Paragraphen des Strafgesetzbuches, der sich mit dem Schwangerschaftsabbruch besch\u00e4ftigt, wie folgt abzufassen:<\/p>\n<p>\u00a7 A Wer eine Schwangerschaft abbricht oder dies vornehmen l\u00e4\u00dft, wird mit Gef\u00e4ngnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, es sei denn, der Schwangerschaftsabbruch erfolgt mit Zustimmung der Schwangeren<\/p>\n<p>1. durch einen Arzt oder mit Hilfe eines zum Abbruch der Schwangerschaft zugelassenen Arzneimittels innerhalb von 3 Monaten nach der Empf\u00e4ngnis,<\/p>\n<p>2. durch einen Arzt auch sp\u00e4ter, wenn<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">a) die Schwangere zur Zeit der Empf\u00e4ngnis das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte,<br \/>b) eine \u00e4rztliche Gutachterstelle festgestellt hat, da\u00df der Abbruch notwendig ist, um eine ernste Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben der Schwangeren abzuwenden, oder<br \/>c) eine \u00e4rztliche Gutachterstelle festgestellt hat, da\u00df der Embryo sich zu einem geistig oder k\u00f6rperlich schwer gesch\u00e4digten Kind entwickeln w\u00fcrde.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Als Empf\u00e4ngnistag gilt der 28. Tag nach der letzten Menstruation der Schwangeren.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iii-begruendung\">III. Begr&uuml;ndung<\/span><\/h2>\n<p>1. Die Achtung vor der W\u00fcrde jedes Menschen gebietet, jeder Frau die Entscheidung dar\u00fcber zu \u00fcberlassen, ob sie ein Kind zur Welt bringen will oder nicht. Bei dieser f\u00fcr sie und ihr weiteres Leben ungeheuer wichtigen Frage w\u00fcrde die Einmischung oder gar Bestimmung einer fremden Autorit\u00e4t das grunds\u00e4tzliche Recht auf Selbstbestimmung beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>2. Die Einw\u00e4nde gegen den Abbruch der Schwangerschaft sind stark durch tradierte Auffassungen der christlichen Kirchen bedingt, die jeden Schwangerschaftsabbruch als T\u00f6tungshandlung und &#8222;S\u00fcnde&#8221; bezeichnen. Auch wird hierbei das Recht auf Leben f\u00fcr das noch ungeborene Kind und das von Gott verliehene Recht auf Existenz hervorgehoben.<br \/>Derartige Gedankeng\u00e4nge d\u00fcrfen die Haltung des staatlichen Gesetzgebers nicht beeinflussen. Die Bundesrepublik ist ein weltlicher Staat, der sich mit keiner Religion oder Konfession identifizieren darf. Er kann daher religi\u00f6s motivierten Argumenten f\u00fcr eine Bestrafung des Schwangerschaftsabbruchs nicht folgen, weil er damit seine Pflicht zur weltanschaulichen Neutralit\u00e4t verletzten w\u00fcrde.<br \/>Ein Gesetz, das dem vorstehenden Vorschlag entspricht, \u00fcberl\u00e4\u00dft es selbstverst\u00e4ndlich allen Frauen sowie allen \u00c4rzten, ihren eigenen ethischen oder religi\u00f6sen Vorstellungen zu folgen und keinen Abbruch der Schwangerschaft vorzunehmen. Ein solches Gesetz w\u00fcrde lediglich die Geltung solcher ethischen Normen in der Form einer Strafvorschrift f\u00fcr diejenigen beseitigen, die nicht diesen ethischen Vorstellungen anh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>3. Die Bundesrepublik ist auch gehalten, das Strafrecht von religi\u00f6sen Strafmotiven freizuhalten. Sie hat das Strafrecht nicht als Mittel zur Erzwingung von religi\u00f6s bedingten sittlichen Normen zu betrachten, sondern als Schutzmittel der Gesellschaft vor gewaltsamen Eingriffen in ihre weltliche Ordnung.<br \/>Es verst\u00f6\u00dft auch gegen rechtsstaatliche Grunds\u00e4tze, wenn undurchsetzbares Recht aufrechterhalten wird und Handlungen mit Strafen bedroht werden, die vom allgemeinen Rechtsbewu\u00dftsein nicht mehr als strafw\u00fcrdig angesehen werden.<\/p>\n<p>4. Bedenken gegen den Abbruch von Schwangerschaften sind auch von medizinischer Seite wegen der Gef\u00e4hrdung der Mutter erhoben worden. Jedoch ist der \u00e4rztliche Eingriff des Abbruchs der Schwangerschaft durch die Forschritte der Medizin in den lezten 25 Jahren zunehmend ungef\u00e4hrlicher geworden. Dies weniger durch die Zunahme der \u00e4rztlichen Leistung als vielmehr durch die Anwendung moderner Pharmazeutika, durch fortgeschrittene Kenntnisse in der Narkosetechnik, der Operationsmethodik und des endokrinen Geschehens w\u00e4hrend der Schwangerschaft.<br \/>Sowohl nach deutschen wie nach ausl\u00e4ndischen Statistiken zeigt sich in den letzten 25 Jahren ein rapides Absinken der Sterblichkeit bei F\u00e4llen des Schwangerschaftsabbruchs. Gerade die Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs durch einen Arzt w\u00e4hrend der ersten 3 Monate nach der Empf\u00e4ngnis wird die Gefahren erheblich einschr\u00e4nken, die heute noch bei illegaler Durchf\u00fchrung des Schwangerschaftsabbruchs f\u00fcr das Leben und die Gesundheit der Schwangeren bestehen, und damit zu einer Besserung der Volksgesundheit f\u00fchren.<\/p>\n<p>5. Da es sich um einen Vorschlag zu einem Strafgesetz handelt, mu\u00df die Strafbarkeit des Abbruchs in gewissen F\u00e4llen aufrecht erhalten werden. Damit ist kein ethisches Werturteil verbunden, was sich schon daraus ergibt, da\u00df der Vorschlag den wahrscheinlich zahlenm\u00e4\u00dfig weit \u00fcberwiegenden Teil aller F\u00e4lle des Abbruchs von Schwangerschaften unter gewissen Voraussetzungen von der Strafbarkeit ausnimmt.<br \/>Strafbar bleiben dann nur die F\u00e4lle, in denen<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">a) Frauen selbst die Schwangerschaft abbrechen, ohne sich dabei eines zum Abbruch der Schwangerschaft zugelassenen Arznei-mittels zu bedienen,<br \/>b) F\u00e4lle, in denen Personen beim Abbruch der Schwangerschaft mitwirken, die nicht \u00c4rzte sind, sowie<br \/>c) F\u00e4lle, in denen \u00c4rzte nach Ablauf der ersten 3 Monate nach der Empf\u00e4ngnis Schwangerschaften abbrechen, ohne da\u00df eine medizinische oder eugenische Indikation vorliegt oder die Schwangere im Zeitpunkt der Empf\u00e4ngnis das 16. Lebensjahr vollendet hatte.\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\">\u00a0<\/p>\n<\/blockquote>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"anmerkungen-zu-einzelnen-punkten\">Anmerkungen zu einzelnen Punkten<\/span><\/h2>\n<p>1. Von einer unterschiedlichen Strafandrohung f\u00fcr die Schwangeren und f\u00fcr etwa beteiligte dritte Personen ist abgesehen worden. Soweit eine Differenzierung in diesen oder anderen F\u00e4llen erforderlich erscheint, kann dies den Richtern bei der Strafzumessung \u00fcberlassen werden.<\/p>\n<p>2. Da\u00df der Abbruch der Schwangerschaft w\u00e4hrend der ersten 3 Monate nach der Empf\u00e4ngnis nur dann strafbar bleibt, wenn er nicht durch einen Arzt oder vermittels eines zum Abbruch der Schwangerschaft zugelassenen Arzneimittels vorgenommen wird, liegt im Interesse der Schwangeren und dient der Gesundheitsvorsorge.<br \/>Eine besondere Schonfrist w\u00e4hrend der ersten 4 Wochen nach der Empf\u00e4ngnis wie im Mehrheitsvorschlag des Alternativentwurfs, in der die Zuziehung eines Arztes nicht erforderlich w\u00e4re, erscheint \u00fcberfl\u00fcssig und wegen der Gefahr der Kurpfuschert\u00e4tigkeit bedenklich.<\/p>\n<p>3. Die Sondervorschrift zugunsten von Schwangeren, die zur Zeit der Empf\u00e4ngnis noch nicht 16 Jahre alt waren, ist erforderlich, weil es nicht wenige F\u00e4lle gibt, in denen M\u00e4dchen unter 16 Jahren schwanger werden, ohne sich \u00fcber ihren Zustand so recht-zeitig klar zu werden, da\u00df sie innerhalb der Dreimonatsfrist zu einem Arzt gehen, oder die wegen ihrer Jugend, selbst wenn sie ihren Zustand erkannt haben, nicht den Entschlu\u00df fassen k\u00f6nnen, sich an einen Arzt zu wenden.<br \/>\u00dcberdies sollte der Arzt in solchen F\u00e4llen \u00fcber die Ratsamkeit eines Schwangerschaftsabbruchs von seiner Seite her entscheiden k\u00f6nnen, ohne die Frage pr\u00fcfen zu m\u00fcssen, ob er hierf\u00fcr eine elterliche Genehmigung braucht.<\/p>\n<p>4. Die Festsetzung des Empf\u00e4ngnistages geschieht zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Rechtssprechung. Inhaltlich deckt sich die Festsetzung mit dem Minderheitsvorschlag des Alternativentwurfs. (Siehe S. 39 &#8222;Zur \u00a7 105&#8221; Abs. 5).<\/p>\n<p>5. Im Gegensatz zum Alternativentwurf (S. 30, \u00a7 105, Abs. 1, Ziff. 2 und anderen Ausf\u00fchrungen) ist von der Verpflichtung der Schwangeren, eine Beratungstelle, die laut Alternativentwurf (Mehrheitsfassung) ausdr\u00fccklich geschaffen werden soll, um als &#8222;Abratungsstelle&#8221; (S .27, Abs. 2 und Minderheitsstellungnahme S. 39, drittletzter Absatz) zu wirken, wird in zahlreichen F\u00e4llen, genau wie bei der Androhung einer Strafe, die betreffenden Frauen in die Isolation und Kriminalit\u00e4t treiben. Auch praktische Erw\u00e4gungen stehen einer Verwirklichung dieser ldee im Wege, wenn die Beratungsstelle, wie es im Alternativentwurf hei\u00dft, &#8222;ebensowenig ,Gruselkabinett` wie routinem\u00e4\u00dfig arbeitende Beh\u00f6rde sein, sondern zwischenmenschlich in jeweils geeigneter Weise helfen, raten und Aufkl\u00e4rung geben&#8221; soll. Bei einer Dunkelziffer illegalen Abbruchs von Schwangerschaften in H\u00f6he von etwa 900 000 F\u00e4llen j\u00e4hrlich fehlt f\u00fcr die Errichtung und Wirksamkeit derartiger Beratungsstellen jede Voraussetzung.<\/p>\n<p>6. Der Vorschlag besch\u00e4ftigt sich lediglich mit der Regelung der Hauptfrage des Gesamtkomplexes. Diese Hauptfrage, n\u00e4mlich den Abbruch der Schwangerschaft selbst, regelt er einfach, \u00fcber-sichtlich und in einer f\u00fcr die Betroffenen verst\u00e4ndlichen Sprache. Der gr\u00f6\u00dfte Teil der bisherigen Sonder- und Nebentatbest\u00e4nde (wenn nicht alle) wird bei Annahme des Vorschlags hin-f\u00e4llig werden. Auch dies tr\u00e4gt zur Vereinfachung und \u00dcbersichtlichkeit der Rechtssprechung bei.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[744,667],"autoren":[184],"publikationen":[1355],"class_list":["post-12597","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-744","tag-vorgaenge-artikel","autoren-humanistische-union","publikationen-8-9-1970"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.8 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Vorschlag zur gesetzlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/8-9-1970\/publikation\/vorschlag-zur-gesetzlichen-regelung-des-schwangerschaftsabbruchs-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Vorschlag zur gesetzlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg\u00e4nge Nr. 8-9\/1970, S. 297f. 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