{"id":12615,"date":"1970-11-15T17:00:00","date_gmt":"1970-11-15T16:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/zur-freiheit-des-sterbens\/"},"modified":"2021-08-24T21:46:14","modified_gmt":"2021-08-24T19:46:14","slug":"zur-freiheit-des-sterbens","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/10-11-1969\/publikation\/zur-freiheit-des-sterbens\/","title":{"rendered":"Zur Freiheit des Sterbens"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 10-11\/1969, S. 380-383<\/p>\n<p><i>(vg) Pl\u00e4doyer f\u00fcr die Freiheit des Sterbens hie\u00df in den Vorg\u00e4ngen 10\/68 ein Beitrag von Maria Friederike Rieger, mit dem diese Zeitschrift eine Diskussion \u00fcber die Entideologisierung und Entdiskriminierung des &#8222;Selbstmords&#8221;, des Freitods anregen wollte. In vg 1\/69 hat aus der Sicht eines Arztes Dr. A. D. F. Senf umsichtig zur Sache Stellung genommen. In vg 5\/69 schrieb Waldemar Fored \u00fcber &#8222;der menschliche Tod&#8221;. In diesem Heft setzen wir die Diskussion fort mit einem theoretisch wie praktisch gewichtigen Beitrag von Dr. Lorenz M\u00fcller, von dem wir uns eine nachhaltige Anregung zu weiterer Diskussion erhoffen.<\/i><\/p>\n<p><i>Meinen Tod lobe ich euch, den freien Tod, <br \/>der mir kommt, wann ich will.&#8220; <br \/>Nietzsche, also sprach Zarathustra<\/i><\/p>\n<p>Mit dem Ritual der Orden, Ernennungen, Gl\u00fcckw\u00fcnsche, Abschiedsfeiern konkretisieren wir am Ende wichtiger Lebensabschnitte das Prinzip &#8222;Ende gut, alles gut&#8221;. Nur das Ende Par Excellenze, das Sterben, h\u00e4lt sich noch immer in der Bergfestung eines unzug\u00e4nglichen Tabus. Psychopathen und die wenigen Beherzten, denen &#8222;das Leben nicht der G\u00fcter h\u00f6chstes ist&#8221;, tasten es an. Das Sterben der Todkranken und Alten, oft genug gegen ihren Willen verl\u00e4ngert, wird gerade durch die Fortschritte der medizinischen Technik immer mehr zu einem w\u00fcrdelosen, unappetitlichen Verenden, dem die L\u00fcge der Trauermienen, der Kr\u00e4nze und des Leichenpomps vollends den Stempel einer kl\u00e4glichen Tragikom\u00f6die aufpr\u00e4gen. Der tapfere Vorsto\u00df von Maria Fr. Rieger in vg 10\/68 mag in seiner Empfehlung eines neuen Ethos des Sterbens zu weit gehen. Soweit er f\u00fcr die Emanzipation des Sterbens aus \u00fcberholten theologischen und rechtlichen Bindungen eintritt, verdient er die Unterst\u00fctzung aller, die \u00fcber den engen Alltag hinweg das Ganze ihrer Existenz und deren angemessenes Ende zu bedenken willens sind.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"1-selbstmord-freitod\">1. Selbstmord Freitod<\/span><\/h2>\n<p>Diese Ausdr\u00fccke sind keine Namen f\u00fcr verschiedene Sachen, sondern bezeichnen verschiedene Bewertungen der gleichen Sache. Nach StGB \u00a7 211 begeht einen Mord, &#8222;wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggr\u00fcnden&#8230; einen Menschen t\u00f6tet&#8221;. Nach den bisher bekannt gewordenen Motiven von Selbstt\u00f6tung kann sie kaum jemals &#8222;Mord&#8221; genannt werden. In bewusst falscher \u00dcbersetzung von suicidium wurde der Ausdruck &#8222;Selbstmord&#8221; erst im 17. Jhd. von Moraltheologen zur St\u00fctzung der christlichen Ideologie eingef\u00fchrt. Als Relikt des kirchlichen Obskurantismus sollte es vor allem aus der Sprache des Rechts und der Wissenschaft, aber auch aus der gebildeten Umgangssprache eliminiert werden.<br \/>Der in Anlehnung an Nietzsche von Fritz Mauthner gepr\u00e4gte Ausdruck Freitod ist sachlich akzeptabel, wenn man ihm nicht unn\u00f6tigerweise unterstellt, dass er die These von der Freiheit des Willens st\u00fctzen will, sondern &#8222;frei&#8221;, wie in der Politik, als eine Bezeichnung f\u00fcr autonomes Handeln versteht. Da im Deutschen das Wort &#8222;Euthanasie&#8221; durch die Nazi-Praxis in das &#8222;W\u00f6rterbuch des Unmenschen&#8221; abgeglitten ist, mag es sich empfehlen, unter &#8222;Freitod&#8221; audi die &#8222;T\u00f6tung auf Verlangen&#8221; einzubegreifen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"2-der-freitod-als-elementares-menschenrecht\">2. Der Freitod als elementares Menschen&shy;recht<\/span><\/h2>\n<p>Interpretiert man die Welt als die Veranstaltung eines pers\u00f6nlichen Sch\u00f6pfergottes, ohne dessen Willen kein Haar vom Kopf f\u00e4llt&#8221;, muss der Mensch sein Leben ad majorem dei gloriam leben, bis er &#8222;nach Gottes unerforschlichem Ratschluss abberufen wird&#8221;. In diesem Weltbild gibt es keinen Platz f\u00fcr den Freitod; die Tr\u00f6stung, die wir uns mit der Idee einer liebenden, gerechten, jedem einzelnen zug\u00e4nglichen Gottheit verschaffen, m\u00fcssen wir mit der Bereitschaft bezahlen, unser Leben bis in die \u00e4u\u00dfersten H\u00e4rten und Erniedrigungen zu leben, die der Sch\u00f6pfer seinem Kinde zugedacht hat. Anders stellen sich die Dinge dar, wenn wir es im Hinblick auf den Weltgrund bei dem ignoramus belassen, \u00fcber das auch die letzten wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht hinausgelangt sind. F\u00fcr den B\u00fcrger einer freien Gesellschaft, der sich aus den Befangenheiten eines archaischen Wunschdenkens befreit hat, sind f\u00fcr den Entschluss, in einer bestimmten Situation weiterzuleben oder sich zu t\u00f6ten, die gleichen elementaren Rechtsmodelle in Ansatz zu bringen, die auch unser sonstiges Handeln bestimmen und begrenzen. Das erste dieser Modelle kommt im Artikel 2 des Grundgesetzes zum Ausdruck: &#8222;Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht&#8230; gegen das Sittengesetz verst\u00f6\u00dft.&#8221; Vom<br \/>Freitod als einer sittlichen Entscheidung wird im n\u00e4chsten Abschnitt noch zu reden sein. Das hier pr\u00e4sidierte Menschenrecht ist nichts anderes als die grundlegende Folgerung aus dem h\u00f6chsten Wert der liberalen Gesellschaft, der in GG Art. 1 als die Grundlage der gesamten freiheitlichen Ordnung ausdr\u00fccklich anerkannt wird: der W\u00fcrde der Menschen. Es gibt zweifellos F\u00e4lle, in denen die Rechte anderer an einen Todeswilligen durch seinen Freitod beeintr\u00e4chtigt werden. Das gilt aber sicherlich nicht f\u00fcr den an Krebs leidenden Todkranken, der nur noch sich selbst zur Qual und den Seinigen zur Last lebt. Seine Angeh\u00f6rigen, denen er nicht die geringste Hilfe mehr bieten kann, haben daher auch nicht das geringste Anrecht auf sein Weiterleben, nur, weil ihnen der letzte Abschied schwer f\u00e4llt.<br \/>Das zweite dieser Modelle tritt in der natur-rechtlichen Fundierung der politischen Gemeinschaft in der Vertragsidee in Erscheinung. Der Mensch nimmt am Spiel des Lebens Teil nicht auf Grund eines freiwilligen bzw. nachtr\u00e4glich stillschweigend anerkannten Vertrags, sondern wird durch die Wirkung elementarer Kulturkr\u00e4fte ins Dasein gesto\u00dfen. Hinzu kommt, dass die meisten den Lebenskampf unter den Bedingungen einer gro\u00dfen Ungleichheit der Chancen austragen m\u00fcssen, einer Spielregel also, mit der sich der einzelne so wenig je einverstanden erkl\u00e4rt hat wie mit dem Spiel des Daseins selbst. Es muss ihm also gegen\u00fcber diesen ihm von \u00fcberlegenen Kr\u00e4ften auferlegten Bedingungen des Daseins das Recht zu-erkannt werden, es jederzeit zu beenden, wenn aus seinem Leben, nach seinem besten Wissen und Gewissen, ein nicht korrigierbarer Unwert geworden ist.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"3-der-freitod-als-sittliche-entscheidung\">3. Der Freitod als sittliche Entschei&shy;dung<\/span><\/h2>\n<p>Dieser Aspekt des Freitods sollte nicht dahin missverstanden werden, als ob er jemals Sitte werden k\u00f6nnte: er wird vermutlich immer Ausnahme bleiben. Wir haben es vielmehr mit der Frage zu tun, ob und unter welchen Bedingungen dem Freitod eine sittliche Qualit\u00e4t zugesprochen werden kann, wie sie etwa im kategorischen Imperativ pr\u00e4zisiert ist, oder wo er gar als eine sittliche Leistung von hohem Rang anerkannt wird. Letzteres gilt zweifellos vom Freitod der entehrten Lucretia und der japanischen Todesflieger, dem freiwilligen Harakiri aus Gr\u00fcnden der verletzten Ehre, dem Kapit\u00e4n, der mit seinem Schiff untergeht, letztlich auch von den Kriegshelden und M\u00e4rtyrern, die den Tod der Untreue gegen ihr Volk und ihren Gott vorgezogen haben. Andrerseits wird man den Freitod aus einer seelischen Depression oder unter der Wirkung eines Schodts nicht eine sittliche Entscheidung nennen k\u00f6nnen. Der Freitod aus krankhaften Motiven scheidet daher aus dieser Betrachtung aus. Er kann weder sittlich legitimiert noch verurteilt werden, sondern ist ein medizinisches Problem. Freilich muss auch einer Versimpelung des Freitods entgegengetreten werden, die man gelegentlich bei \u00c4rzten findet: dass etwa jeder Freitod die Folge einer spezifischen, auf diese Todesart hinf\u00fchrenden Erkrankung sei, zumal eine seri\u00f6se wissenschaftliche Beweisf\u00fchrung f\u00fcr eine solche These aussteht. Hierf\u00fcr d\u00fcrfte es sich lediglich um die s\u00e4kularisierte Form der Diffamierung des Freitods durch das Christentum handeln. Eine sittliche Entscheidung kann der Freitod jedoch nur in dem Ma\u00dfe genannt werden, wie er unter Mitwirkung allgemein anzuerkennender rationaler Argumente zustande kommt.<br \/>Ein wesentliches, solchen Erw\u00e4gungen zugrundeliegendes Prinzip kommt, ganz zu schweigen von den ethischen Systemen der Antike, zum Beispiel in der Virginia Declaration of Rights von 1776 zum Ausdruck: der Anspruch des Menschen auf Gl\u00fcck. In einer emanzipierten Gesellschaft kann dieses Postulat als eine conditio sine qua non schon deshalb nicht bestritten werden, weil der Mensch ohne den Lohn des Gl\u00fccks gar nicht imstande w\u00e4re, die Lasten des Daseins zu tragen. Der Todkranke oder an Alterssiechtum Leidende, dem keine gl\u00fcckliche Stunde mehr schl\u00e4gt und dessen Tage und N\u00e4chte nur von \u00c4ngsten und Schmerzen erf\u00fcllt sind, steht bereits ganz au\u00dferhalb der nat\u00fcrlichen Lebensordnung. Sein Freitod ist die Beendigung eines widernat\u00fcrlichen und daher im tiefsten unsittlichen Zustandes. Das zweite hier in Betracht kommende Prinzip genie\u00dft obendrein den Schutz des kategorischen Imperativs und w\u00e4re zu exemplifizieren mit der Weigerung, in einer Situation des verwalteten Sterbens mit h\u00f6chst un\u00e4sthetischen Gebrechen einer menschlich indifferenten Umgebung zur Last zu fallen. Die Dienste, deren ein Kranker bedarf, der seine Notdurft nicht mehr beherrscht, werden nicht umsonst Liebesdienste genannt, um damit zu sagen, dass sie mit materiellen Werten nicht abgegolten werden k\u00f6nnen. Wenn der Satz Kants gilt: Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde&#8221;, dann handelt unsittlich, wer ein Leben weiterf\u00fchrt, mit dem er anderen eine Belastung zumutet, f\u00fcr die er kein angemessenes \u00c4quivalent bieten kann: das Prinzip Annahme von Leistungen ohne angemessene Gegenleistung kann in keiner naturw\u00fcchsigen Gesellschaft Grundlage eines allgemeinen Gesetzes werden. Wer nach diesem Grundsatz seinem Leben ein Ende macht, muss nicht weniger als der Eud\u00e4monist den Kampf mit den seiner Entscheidung entgegenstehenden Naturkr\u00e4ften aufnehmen. Sie muss daher als eine Leistung von besonders hohem sittlichen Rang gewertet werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"4-das-tabu-des-sterbens\">4. Das Tabu des Sterbens<\/span><\/h2>\n<p>Mit den Mitteln der Wissenschaft und Technik regelt die Industriegesellschaft die Zahl der Geburten, hat die Geburt selbst erleichtert, die Kindersterblichkeit gesenkt und die Lebenserwartung erheblich heraufgesetzt. Obwohl jeder Mensch wei\u00df, dass er sterben muss, hat sie aber bisher keine rechtlichen, psychologischen und technischen Methoden entwickelt, um den Abschluss des individuellen Lebens im Einklang mit ihrer fort-geschrittenen Intelligenz zu gestalten. Warum muss der ohnedies harte Abschied von dieser Erde zunehmend in eine \u00fcber Monate und Jahre sich hinziehende erbarmungsw\u00fcrdige Prozedur verwandelt werden, die zumeist weit unter dem sittlichen und \u00e4sthetischen Anspruchsniveau des Sterbenden liegt?Von den sehr komplexen Bedingungen dieses Zustandes k\u00f6nnen hier nur die vermutlich wichtigsten angedeutet werden, wenn man von den bekannten Nachwirkungen der christlichen Ideologie absieht. Sterben wird von den entscheidungsbefugten Instanzen der Gesellschaft wesentlich als das Sterben der anderen erlebt, die man dann jeweils getr\u00f6stet \u00fcberlebt. Da der heutige Mensch zunehmend im Krankenhaus, nicht mehr in der Familie stirbt, wird \u00fcberdies die Breite der gesellschaftlichen Erfahrung des Sterbens auf immer kleinere Gruppen eingeengt; der einzelne wird nicht einmal mehr durch das Sterben der anderen an die Probleme des eigenen Sterbens erinnert. Im Gegensatz zu den anderen unbefriedigenden Lebenserfahrungen wird ausgerechnet die qualvollste und erbarmungsw\u00fcrdigste nicht Anlass zu einer sinnvollen politischen und technischen Gestaltung der Dinge. Naturgem\u00e4\u00df muss diese Tatsache in gro\u00dfem Umfang aus dem menschlichen Indifferentismus gegen\u00fcber den Leiden des anderen erkl\u00e4rt werden, der zudem, im Gegensatz zu sonstigen sozialen Missst\u00e4nden, au\u00dferstande ist, sich durch Protest und Kampf f\u00fcr erlittene Unbill zu revanchieren. Weit mehr d\u00fcrfte hier urs\u00e4chlich die innere Distanz in Betracht kommen, die wir zeitlebens gegen\u00fcber dem Akt des eigenen Sterbens wahren. Ob man nun diese Distanz aus einem horror vacui des blinden Lebenswillens oder aus der Feigheit des Menschen erkl\u00e4rt, der unausweichlichsten Tatsache seiner Existenz ins Auge zu sehen, das Ergebnis ist jedenfalls ein h\u00f6chst paradoxer Zustand: der Mensch einer hochgradig durchrationalisierten Zivilisation ist aus ganz irrationalen Gr\u00fcnden auf sein Sterben nicht besser vorbereitet als der Neandertaler. Muss das Sterben das einzige Tabu bleiben, das sich jedem Versuch einer rationalen Gestaltung widersetzt?<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"5-auf-dem-wege-zur-enttabuierung-des-sterbens\">5. Auf dem Wege zur Entta&shy;bu&shy;ie&shy;rung des Sterbens<\/span><\/h2>\n<p>Die Fortschritte der Gerontologie und der Geriatrie, komfortable Alters- und Pflegeheime, Freizeitgestaltung der Alten und eine weitere Zunahme der Lebenserwartung werden nicht verfehlen, schon um das Jahr 2000 das Alter zu einem Massenproblem zu machen. Mit dieser extensiven Entwicklung scheint umgekehrt proportional eine Minderung der Funktion des Alters einherzugehen. Die Alten leben heute getrennt von den jungen Familien und kennen nicht mehr das Gl\u00fcck des Liebens und Helfens im Dienst des nachwachsenden Lebens. Datenspeicher und die zunehmende Verwissenschaftlichung aller sozialen und politischen Entscheidungen mindern die Bedeutung der gespeicherten Lebenserfahrung der Alten f\u00fcr das Gemeinwohl, und mit der Ablehnung jeglicher Autorit\u00e4t scheint sich die Jugend in aller Welt bereits anzuschicken, dem Alter seine Funktionslosigkeit ausdr\u00fccklich zu bescheinigen. In einer mit den Kulturg\u00fctern einer mehr-tausendj\u00e4hrigen Entwicklung reich versorgten Gesellschaft braucht diese Entfunktionalisierung des Alters nicht notwendig Abbau aller Sinngehalte zu bedeuten. Aber Randposition in der Gesellschaft und Massenhaftigkeit werden dazu beitragen, das Selbstwertgef\u00fchl des alten Menschen in Frage zu stellen und das taedium vitae zu n\u00e4hren.<br \/>Es kann daher nicht verwundern, wenn es offenbar gerade die in den geriatrischen Kliniken vorherrschende Atmosph\u00e4re war, die eine Gesetzesvorlage im englischen Oberhaus veranlasst hat, durch welche die T\u00f6tung auf Verlangen legalisiert werden sollte. Bei der vielschichtigen psychologischen, Medizinischen und rechtlichen Problematik der Vorlage war zu erwarten, dass sie abgelehnt wurde. Dies ist aber weit weniger wichtig als die Tatsache, dass hier zum erstenmal in einer alten Demokratie das Tabu des Sterbens angetastet und dass die Vorlage mit einer Mehrheit von nur 61 gegen 40 Stimmen abgelehnt wurde (vgl. FAZ vom 27. 3. 1969).<br \/>In die gleiche Richtung weist die Tatsache, dass es in England, USA und Japan seit einiger Zeit Euthanasiegesellschaften gibt, in denen Geistliche, \u00c4rzte, Rechtsanw\u00e4lte die Probleme einer T\u00f6tung auf Verlangen er\u00f6rtern. Auch scheinen die \u00c4rzte angefangen zu haben, sich mit einer der heutigen Entwicklung der Medizin entsprechenden Neuinterpretation des Eides des Hippokrates zu befassen. Die \u00dcberg\u00e4nge von der schmerz-lindernden zur lebensabk\u00fcrzenden Injektion sind ohnedies flie\u00dfend, und man darf hoffen, dass immer mehr \u00c4rzte in der Grenzsituation unvermeidlichen Sterbens als Menschen mit dem gequ\u00e4lten Menschen f\u00fchlen und den Mut zur erl\u00f6senden Tat aufbringen. Nach dem Bericht von Paul Moor in Die Zeit vom 9. Mai 69 soll nadi einer Umfrage der amerikanischen Euthanasia Society im Staate New York die Mehrzahl der befragten \u00c4rzte mindestens bei einem Patienten Euthanasie angewandt haben. Das Problem ist aber viel zu bedeutsam f\u00fcr die k\u00fcnftige Entwicklung in der Industriegesellschaft, als dass es allein dem Dilemma des mitf\u00fchlenden Arztes zwischen zwei Handlungen \u00fcberlassen werden k\u00f6nnte, von denen die eine Totschlag genannt wird, die andere den Namen Werk der Barmherzigkeit verdient.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"6-die-ermoeglichung-des-freitods-in-der-industriegesellschaft\">6. Die Erm&ouml;g&shy;li&shy;chung des Freitods in der Indus&shy;trie&shy;ge&shy;sell&shy;schaft<\/span><\/h2>\n<p>Die L\u00f6sung dieses Problems setzt die L\u00f6sung einer Reihe von Teilproblemen voraus, von denen nur die wichtigsten hier ber\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>a) Rechtsfragen<br \/>Einige naturrechtliche Aspekte wurden bereits im zweiten Abschnitt behandelt. Wie stellt sich das Problem im Lichte des positiven Rechts dar?<br \/>In der Bundesrepublik ist der Weg zur T\u00f6tung auf Verlangen blockiert durch StGB \u00a7 216:<br \/><i>&#8222;1. Ist jemand durch das ausdr\u00fcckliche und ernstliche Verlangen des Get\u00f6teten zur T\u00f6tung bestimmt worden, so ist auf Gef\u00e4ngnis nicht unter drei Jahren zu erkennen.<br \/>2. Sind mildernde Umst\u00e4nde vorhanden, so ist die Strafe Gef\u00e4ngnis nicht unter sechs Monaten.<br \/>3. Der Versuch ist strafbar.&#8220;<\/i><br \/>Diese Rechtslage verweist den Todeswilligen auf den Weg der Selbstt\u00f6tung, der nach Auskunft des Gro\u00dfen Brockhaus 1954 in der Bundesrepublik von ca. 10 000 Menschen beschritten worden ist, von denen aber bei der jetzigen Rechtslage der weitaus gr\u00f6\u00dfte Teil auf das Konto des Freitods aus Krankheit, nicht des Freitods aufgrund einer rationalen Entscheidung kommen d\u00fcrfte. Von gro\u00dfer<br \/>Bedeutung ist es nun, dass der Freitod selbst entkriminalisiert und dass sogar Beihilfe zum Freitod nicht mehr strafbar ist. Es stellt sich also die Frage: wie weit reicht, extensiv interpretiert, der Begriff Beihilfe zum Freitod? Anders ausgedr\u00fcckt: Wie weit geht die Rezepturfreiheit des Arztes? W\u00fcrde sie in F\u00e4llen, in denen nach der Feststellung einer \u00c4rztekommission die T\u00f6tung auf Verlangen zul\u00e4ssig w\u00e4re, die Verschreibung eines helfenden Mittels zulassen?<br \/>Indessen k\u00f6nnte es jetzt zu einer Kollision mit StGB 367,3 kommen:<br \/><i>&#8222;Mit Geldstrafe bis zu 150 Deutsche Mark oder mit Haft wird bestraft&#8230;\u00a03. wer ohne polizeiliche Erlaubnis Gift oder Arzneien, soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, verkauft oder sonst an andere \u00fcberl\u00e4st&#8230;&#8220;<br \/><\/i>Das dieser Versto\u00df unter den Begriff \u00dcbertretung f\u00e4llt und im Falle einer Geldstrafe nicht einmal ins Strafregister eingetragen wird, mag von einer gewissen praktischen Bedeutung sein, \u00e4ndert aber nichts Wesentliches an einer Rechtslage, die den Freitod mit Hilfe der modernsten Mittel, die uns Wissenschaft und Technik heute zur Verf\u00fcgung stellen k\u00f6nnte, verhindert.<br \/>Im Hinblick auf das Gesamtproblem haben wir es also mit einem eigenartigen, ja paradoxen Sachverhalt zu tun. Der Staat verbietet zwar nicht den Freitod und die Beihilfe dazu, wohl aber die Anwendung zeitgem\u00e4\u00dfer Mittel und Verfahren; er l\u00e4st den Freitod mit Hilfe oft unsicherer und nicht selten grausamer Verfahrensweisen zu, verhindert aber einen sanften und schmerzlosen Freitod mit Hilfe von Mitteln, die uns die letzten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<p>b) Die politischen M\u00f6glichkeiten einer \u00c4nderung der Rechtslage<br \/>Zwar kann prinzipiell jeder Mensch in eine Lage kommen, in der er von dem Wunsch erf\u00fcllt ist, das Leben aufzugeben. Aber die Zahl der Menschen, die bei unheilbarer Krankheit und im Alter ihr Leben in klarer Abw\u00e4gung des pro und contra durch Freitod zu beenden w\u00fcnschen, wird immer eine Minderheit bleiben. Welche Aussichten gibt es in der parlamentarischen Demokratie, dass \u00fcberhaupt den Bed\u00fcrfnissen einer Minderheit in der Gesetzgebung Rechnung getragen wird?<br \/>Im Gegensatz zur plebiszit\u00e4ren Demokratie gehen wir in der parlamentarischen Demokratie von der Modellvorstellung aus, dass die vom Volk gew\u00e4hlten Vertreter zwar ihre Wahlversprechen erf\u00fcllen, das aber dar\u00fcber hinaus von den Parlamenten und Regierungen viele Entscheidungen getroffen werden k\u00f6nnen, die zwar im Volk keine Mehrheit finden w\u00fcrden, die aber im Interesse einer intelligenten Beurteilung des Gemeinwohls erforderlich sind. So war die Abschaffung der Todesstrafe durch den Parlamentarischen Rat eine auf sehr komplexen politischen Erw\u00e4gungen fu\u00dfende Entscheidung, welche die ma\u00dfgebenden politischen Instanzen jetzt so wenig wie damals zum Gegenstand einer Volksabstimmung machen k\u00f6nnten. Die Volksabstimmung in D\u00e4nemark \u00fcber die Herabsetzung des Wahlalters erbrachte eine negative Entscheidung, in den Parlamenten der Bundesrepublik wird sie dagegen vermutlich Gesetz werden, obwohl auch bei uns eine Volksabstimmung mit h\u00f6chster Wahrscheinlichkeit zum gleichen Ergebnis wie in D\u00e4nemark f\u00fchren w\u00fcrde.<br \/>Diesem aristokratischen Element verdankt es die parlamentarische Demokratie, dass nicht nur ausschlie\u00dflich Mehrheitsw\u00fcnsche und Mehrheitsinteressen durchgesetzt werden, sondern das auch berechtigte Minderheitsinteressen zur Geltung kommen k\u00f6nnen, wenn soziale R\u00fccksichten und das Gebot der Toleranz es erfordern. Bei der Neugestaltung der Rechte des unehelichen Kindes und der Abschaffung des \u00a7 175 hat der soziale Rechtsstaat ebenfalls Minderheitsinteressen gedient, von denen es zweifelhaft ist, ob sie sich in Volksabstimmungen h\u00e4tten durchsetzen k\u00f6nnen. Hier liegt auch die Hoffnung f\u00fcr eine \u00c4nderung der Rechtslage im Hinblick auf eine Erm\u00f6glichung des Freitods in der Industriegesellschaft.<br \/>Die Ablehnung der Gesetzesvorlage zur Erm\u00f6glichung der Euthanasie im englischen Oberhaus liefert eine interessante Beleuchtung der Schwierigkeiten, denen derartige Gesetze vermutlich in jeder parlamentarischen Demokratie begegnen werden. Nach dem angezogenen Bericht der FAZ wurde die Vorlage gar nicht aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen ideologischer Herkunft abgelehnt. Im Vordergrund standen vielmehr Bedenken wegen der Gefahren des Missbrauchs und wegen m\u00f6glicher ung\u00fcnstiger Wirkungen der vorgesehenen Regelungen auf das Verh\u00e4ltnis Arzt und Kranker. Dazu ist im Hinblick auf die verbleibende politische Aufgabe zu sagen:<br \/>1. Es gibt grunds\u00e4tzlich keine Regelungen der sozialen Existenz des Menschen, die nicht m\u00f6glichem Missbrauch ausgesetzt sind. Es bleibt immer Aufgabe des Gesetzgebers, ein Gesetz so zu formulieren und solche Ausf\u00fchrungsbestimmungen zu treffen, dass Missbrauch so weit wie m\u00f6glich ausgeschaltet wird.<br \/>2. Jedes Gesetz zur Erleichterung des Freitods ist ein Novum in der Rechtsgeschichte, und es muss daher auch mit Schwierigkeiten besonderer Art gerechnet werden. Sie stellen eine Aufgabe f\u00fcr Psychologen, \u00c4rzte, Juristen dar, sind aber kein Argument gegen Gesetze, die im Interesse der Linderung menschlicher Leiden dringend notwendig sind.<\/p>\n<p>c) Der Freitod als Problem der gesellschaftlichen Selbsthilfe<br \/>Die Berichte aus Krankenh\u00e4usern und Pflegeheimen \u00fcber die W\u00fcnsche todkranker und alter Menschen, ihrem Leben ein Ende zu setzen, sind sp\u00e4rlich, und wo sie ge\u00e4u\u00dfert werden, d\u00fcrften sie unter der Herrschaft des Tabus des Sterbens zumeist totgeschwiegen werden. Dies ist aber auch daf\u00fcr ma\u00dfgebend, ob latente W\u00fcnsche \u00fcberhaupt ge\u00e4u\u00dfert werden. Eine ebenso gro\u00dfe Bedeutung f\u00fcr die Nicht\u00e4u\u00dferung m\u00f6glicherweise weitverbreiteter W\u00fcnsche kommt der Tatsache zu, dass es ja gar nicht die rechtlichen M\u00f6glichkeiten zur Erf\u00fcllung ihrer W\u00fcnsche gibt, die sie erst zur \u00c4u\u00dferung ermutigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden ist es bei der Belastung des Euthanasie-Problems in Deutschland kaum denkbar, dass sich in absehbarer Zeit staatliche Organe der hier skizzierten Aufgabe annehmen werden, sie wird nur durch Zusammenschluss und Kooperation gel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Hierbei wird man aus dem schon genannten Grund kaum Namen und spezielle Arbeitsziele der Euthanasie-Gesellschaften in England und USA zum Vorbild nehmen k\u00f6nnen. Die Aufgaben, die sich einer Gesellschaft zur Erm\u00f6glichung des Freitodes in Deutschland stellen w\u00fcrden, sind aber so vielgestaltig, dass ihrem Namen und Programm wahrhaftig keine Schwierigkeiten aus der unseligen Epoche der Nazi-Herrschaft mehr zu erwachsen brauchen. Von ihren zahlreichen Arbeitsaufgaben seien nur einige erw\u00e4hnt:<\/p>\n<p>1. Gewinnung von Einblick und Erkenntnissen zur heutigen Wirklichkeit des Sterbens von unheilbar Kranken und Alten in Krankenh\u00e4usern und Pflegeheimen.<br \/>2. Die Entwicklung eines den naturwissenschaftlichen und anthropologischen Erkenntnissen des 20. Jahrhunderts entsprechenden Verst\u00e4ndnisses des Sterbens. Kampf gegen das Tabu des Sterbens.<br \/>3. Sammlung neuester Erkenntnisse im Hinblick auf die orale und parenterale Applikation von Pr\u00e4paraten zur Herbeif\u00fchrung eines sanften Todes.<br \/>4. Untersuchung der derzeitigen Rechtslage und Verkehrspraxis mit dem Ziel festzustellen, welche M\u00f6glichkeiten schon jetzt bestehen, den Freitod in dem hier er\u00f6rterten Sinn zu erleichtern.<br \/>5. Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen einschlie\u00dflich der Sicherungsma\u00dfnahmen gegen alle M\u00f6glichkeiten von Missbrauch.<br \/>6. Aufkl\u00e4rung der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber den Unsinn eines langen und qualvollen Sterbens. Agitation zu Gunsten der Verabschiedung von Gesetzen, die der Erleichterung des Sterbens dienen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[2557,667],"autoren":[2522],"publikationen":[1072],"class_list":["post-12615","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-sterbehilfe-begriffe-geschichte","tag-vorgaenge-artikel","autoren-lorenz-mueller","publikationen-10-11-1969"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Zur Freiheit des Sterbens - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/10-11-1969\/publikation\/zur-freiheit-des-sterbens\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Zur Freiheit des Sterbens - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 10-11\/1969, S. 380-383 (vg) Pl\u00e4doyer f\u00fcr die Freiheit des Sterbens hie\u00df in den Vorg\u00e4ngen 10\/68 ein Beitrag von Maria Friederike Rieger, mit dem diese Zeitschrift eine Diskussion \u00fcber die Entideologisierung und Entdiskriminierung des &#8222;Selbstmords&#8221;, des Freitods anregen wollte. 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