{"id":12618,"date":"1970-01-07T04:15:00","date_gmt":"1970-01-07T03:15:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/zur-rolle-der-verfassungsschutzaemter-im-demokratischen-rechtsstaat\/"},"modified":"1970-01-07T12:00:00","modified_gmt":"1970-01-07T11:00:00","slug":"zur-rolle-der-verfassungsschutzaemter-im-demokratischen-rechtsstaat","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/11-1968-vorgaenge\/publikation\/zur-rolle-der-verfassungsschutzaemter-im-demokratischen-rechtsstaat\/","title":{"rendered":"Zur Rolle der Verfassungsschutz\u00e4mter im demokratischen Rechtsstaat"},"content":{"rendered":"<p>Eine Stellungnahme des Bayerischen Innenministeriums<\/p>\n<p>aus: Vorg\u00e4nge Heft 11\/1968, S. 410-412<\/p>\n<p><i>(vg) Am 31. Mai 1968 hat die Humanistische Union an den Rechts- und den Innenausschu\u00df des Bundestags sowie an die f\u00fcr die Landesverfassungsschutz\u00e4mter zust\u00e4ndigen Innenminister der L\u00e4nder eine Petition gerichtet, die dazu auffordert, die Praxis der Verfassungsschutz\u00e4mter durch eine \u00c4nderung der Gesetze \u00fcber den Verfassungsschutz den Rechtsnormen der Verfassung anzupassen.<\/i><\/p>\n<p><i>Auf diese Petition hat die HU bisher nur von einer der betroffenen Beh\u00f6rden eine Antwort erhalten, diese allerdings in erfreulicher Ausf\u00fchrlichkeit: f\u00fcr das Bayerische Staatsministerium des Innern antwortete Ministerialdirektor Riedl unter dem Aktenzeichen S &#8211; 2025\/34 &#8211; 22. Diese Stellungnahme geben wir hier, weil sie umfassend und gr\u00fcndlich \u00fcber die Aufgaben des Verfassungsschutzes aus der Sicht der staatlichen Beh\u00f6rde unterrichtet,. in vollem Wortlaut wieder.<\/i><\/p>\n<p><i>Allerdings sind mit dieser Stellungnahme die von der HU vorgetragenen Gesichtspunkte zur Reform des Verfassungsschutzes &#8211; siehe den Abdruck der Petition in vg 6\/68, S. 218 &#8211; nicht generell entkr\u00e4ftet. Die Petition forderte im Kern dreierlei:<\/i><\/p>\n<p>&#8222;1. das Verbot hinterlistiger und t\u00e4uschender Ma\u00dfnahmen, zum Beispiel der Einschleusung sog. ,Vertrauensleute`,<br \/>2. das Verbot der Verwertung von Agenten-Aussagen ohne Gegen\u00fcberstellung mit dem Betroffenen,<br \/>3. einen dem Grundgesetz entsprechenden Rechtsschutz des einzelnen gegen Verletzung seiner Rechte durch die \u00f6ffentliche Gewalt.&#8220;<\/p>\n<p><i>Die Petition bezeichnet den Verfassungsschutz zwar auch als &#8222;seit Bestehen des politischen Strafrechts&#8220; \u00fcberfl\u00fcssig, stellt aber im Ganzen nicht auf eine Abschaffung der \u00c4mter, sondern auf eine Revision der einschl\u00e4gigen Gesetze ab. Das Argument des Bayerischen Ministeriums, das Strafrecht k\u00f6nne nur begangenes Unrecht ahnden, aber nicht Gefahren verh\u00fcten und unterbinden, trifft f\u00fcr das politische Strafrecht insofern nicht, als dieser in der Bundesrepublik besonders exzessiv ausgestattete Strafrechtsbereich durchaus diverse Normen der Vorbeugung enth\u00e4lt, au\u00dferdem sich ja auch die Polizei noch mit der einschl\u00e4gigen Bek\u00e4mpfung von Straftaten befa\u00dft.<\/i><\/p>\n<p><i>Auch die Argumentation, der Bundesgerichtshof habe mehrfach den Einsatz von &#8222;Vertrauensleuten&#8220; und die Verwendung von anonymen Agentenaussagen f\u00fcr rechtsm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt, schl\u00e4gt insofern nicht durch, weil ja gerade die Rechtsprechung des Politischen Strafsenats des Bundesgerichtshof seit vielen Jahren erheblicher, an der freiheitlichen Verfassung orientierter Kritik ausgesetzt ist (was schlie\u00dflich auch zu einer Novellierung des Politischen Strafrechts in diesem Jahr gef\u00fchrt hat). Gewi\u00df kann sich die Beh\u00f6rde, in unserem Fall also das Bayerische Innenministerium, auf diese Rechtsprechung berufen, gleichwohl beseitigt diese Rechtsprechung f\u00fcr die Staatsb\u00fcrger und f\u00fcr die HU, die sich zu ihrem Sprecher machte, nicht erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Praktiken des Verfassungsschutzes mit der freiheitlich demokratischen Verfassung.<\/i><\/p>\n<p><i>Auch dem Argument gegen\u00fcber, es bestehe durchaus Rechtsschutz f\u00fcr den B\u00fcrger gegen\u00fcber Ma\u00dfnahmen des Verfassungsschutzes, mu\u00df insofern ein Vorbehalt angemeldet werden, als der B\u00fcrger sich zumindest insoweit nicht an die Gerichte wenden kann, wo der Verfassungsschutz &#8222;Nachrichten&#8220; \u00fcber ihn sammelt, von denen er garnichts erf\u00e4hrt. (Das ist also ein \u00e4hnliches Verfahren wie beim Abh\u00f6ren des Telefons und beim \u00d6ffnen von Briefen, f\u00fcr welches der Bundestag mit der Notstandsverfassung den Rechtsschutz ausdr\u00fccklich abgeschafft hat.)<br \/>Schlie\u00dflich war das Kernargument der HU-Petition, da\u00df ein Staat, der mit demokratisch wachen B\u00fcrgern rechnet, soviel Angst um seinen Bestand, wie der Riesenapparat der Verfassungsschutz\u00e4mter und der politischen Polizeibeh\u00f6rden sie verr\u00e4t, nicht zu haben braucht. Bekannt sind au\u00dferdem die h\u00e4ufig ausgesprochen primitiven und polizeistaatlichen Methoden dieser Beh\u00f6rden und auch ihre im Verh\u00e4ltnis zum Aufwand geringe Effektivit\u00e4t.<\/i><\/p>\n<p><i>Gleichwohl unterrichtet die Stellungnahme des Bayerischen Innenministeriums erfreulich gr\u00fcndlich \u00fcber die Auffassungen seitens der Beh\u00f6rde \u00fcber die Rechtsstaatlichkeit des Verfassungsschutzes. Wir geben sie hier darum zun\u00e4chst ohne weitere Kommentierung wieder, behalten uns eine ausf\u00fchrliche Stellungnahme jedoch vor.<\/i><\/p>\n<p>Das Staatsministerium des Innern hat von Ihrem an die Mitglieder des Rechts- und des Innenausschusses des Deutschen Bundestages und an die Innenministerien der Bundesl\u00e4nder gerichteten Schreiben vom 31. Mai 1968 Kenntnis genommen.<\/p>\n<p>1. Soweit uns bekannt ist, hat es sich Ihre Vereinigung unter anderem zur Aufgabe gemacht, die Bev\u00f6lkerung \u00fcber bestimmte Geschehnisse im \u00f6ffentlichen Leben sachlich zu informieren. Das setzt eine genaue Sachkenntnis voraus, um die Sie sich, wie wir annehmen m\u00f6chten, gewi\u00df sorgf\u00e4ltig bem\u00fchen. Um so mehr verwundert es uns, da\u00df Sie offenbar \u00fcber die Stellung des Verfassungsschutzes innerhalb unserer Verfassungsordnung und \u00fcber seine Aufgaben recht unvollst\u00e4ndig unterrichtet zu sein scheinen. Das ist um so bedauerlicher, als gerade diesen staatlichen Organen in besonderem Ma\u00dfe die Sorge um unsere freiheitlich demokratische Grundordnung anvertraut ist, f\u00fcr die auch Sie sich einsetzen. In der Tat ist die T\u00e4tigkeit der in diesem Bereich eingesetzten Bediensteten immer wieder einer \u00fcberwiegend negativ-abwertenden Kritik in der \u00d6ffentlichkeit ausgesetzt. Der Gedanke an die Ablehnung eines staatlich organisierten Verfassungsschutz schlechthin durch Sie mu\u00df sich, wie uns scheinen will, zwangsl\u00e4ufig aufdr\u00e4ngen, wenn man Ihre Auffassung liest, das 1950 erlassene Verfassungsschutz-Gesetz sei \u00fcberfl\u00fcssig, ohne da\u00df Sie dartun, wie Gef\u00e4hrdungen der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung begegnet werden soll.<\/p>\n<p>2. Sie meinen, die Entbehrlichkeit des &#8222;Verfassungsschutz-Gesetzes&#8220; folge aus der Existenz &#8222;politischer Strafrechtsnormen&#8220;. Dieser Auffassung liegt offensichtlich ein Mi\u00dfverst\u00e4ndnis \u00fcber die Funktion des Strafrechts und die Aufgaben der Verwaltungsbeh\u00f6rden zugrunde, zu denen die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden geh\u00f6ren. Das Strafrecht (auch das sog. politische Strafrecht) kann bekanntlich nur <i>bereits begangenes <\/i>Unrecht ahnden, ohne die in der Regel bereits herbeigef\u00fchrte Gefahr beseitigen zu k\u00f6nnen. Aufgabe der Verwaltungsbeh\u00f6rden ist es (u. a.), Gefahren zu verh\u00fcten und zu unterbinden.<\/p>\n<p>Dementsprechend hat das Gesetz \u00fcber die Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27. September 1950 (BGBI. I S. 682) in \u00a7 3 dem Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz die Aufgabe \u00fcbertragen, Ausk\u00fcnfte, Nachrichten und sonstige Unterlagen \u00fcber Bestrebungen zu sammeln und auszuwerten, die eine Aufhebung, \u00c4nderung oder St\u00f6rung der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung im Bund oder im Land oder eine ungesetzliche Beeintr\u00e4chtigung der Amtsf\u00fchrung von Mitgliedern verfassungsm\u00e4\u00dfiger Organe des Bundes<br \/>oder eines Landes zum Ziele haben. Die L\u00e4nder haben f\u00fcr ihre Verfassungsschutzbeh\u00f6rden entsprechende Gesetze erlassen. Die T\u00e4tigkeit der \u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz dient der st\u00e4ndigen Unterrichtung der Bundesregierung und der Landesregierungen \u00fcber die jeweilige innere Sicherheitslage und gibt diesen die M\u00f6glichkeit, die notwendigen Ma\u00dfnahmen zu treffen, um Gefahren f\u00fcr den Bestand und die Sicherheit des Staates rechtzeitig abzuwenden.<\/p>\n<p>Das Strafrecht kann niemals vorbeugende Ma\u00dfnahmen ersetzen, wie es sich umgekehrt kein Staatswesen leisten kann, auf Strafnormen zu verzichten, auch wenn sein System der Vorsorge und Abwehr l\u00fcckenlos zu sein scheint.<\/p>\n<p>3. Die von Ihnen aufgezeigten Probleme ber\u00fchren teilweise einen wesentlichen Kern der T\u00e4tigkeit unserer f\u00fcr die innere Sicherheit des Staates verantwortlichen Organe, \u00fcber die man vielleicht unterschiedlicher Auffassung sein kann, wenn man sie losgel\u00f6st von ihrer Aufgabenstellung, von der potentiellen Gefahrenlage des Staates, von den Zielen, Methoden und Mitteln der Verfassungsgegner, der \u00dcbung in allen sonstigen demokratischen Staaten und nat\u00fcrlich auch in diesem Bereich m\u00f6glichen individuellen Fehlverhalten betrachtet.<\/p>\n<p>a) Die Erf\u00fcllung der den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden in dem Gesetz vom 27. September 1950 und in den einzelnen Landesgesetzen (f\u00fcr den bayer. Bereich sei auf das Gesetz \u00fcber die Errichtung eines Landesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz vom 22. November 1950, BayBS I S. 434, hingewiesen) \u00fcbertragenen Aufgaben wird nur gew\u00e4hrleistet sein, wenn diese vor allem auch die konspirativen und subversiven Arbeitsweisen der Kr\u00e4fte ber\u00fccksichtigen, die auf eine St\u00f6rung, \u00c4nderung oder Aufhebung unserer verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung abzielen. Es versteht sich von selbst, da\u00df die \u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz gleichwohl in ihrer gesamten T\u00e4tigkeit die Grunds\u00e4tze der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit insbesondere hinsichtlich der gew\u00e4hlten Methoden und Mittel beachten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist gewahrt, wenn das angewandte Mittel im richtigen Verh\u00e4ltnis zu Zweck und Erfolg steht; es mu\u00df notwendig sein und darf zu keinem st\u00e4rkeren Eingriff f\u00fchren, als der Zweck es zwingend erfordert. Kann das Ziel mit einem geringeren Mittel erreicht werden, so ist dieses zu w\u00e4hlen. Daraus folgt, da\u00df Nachrichten geheim nur beschafft werden d\u00fcrfen, wenn sie anders nicht zu erlangen sind. Tats\u00e4chlich stammt ein nicht unerheblicher Teil der Nachrichten aus offenen Quellen, z. B. Schriftgut aller Art. Vertrauensleute d\u00fcrfen also erst eingesetzt werden, wenn mit anderen Mitteln das Ziel, n\u00e4mlich die Aufdeckung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, nicht erreicht werden k\u00f6nnte. Der Grad der Gef\u00e4hrdung des \u00f6ffentlichen Wohls und nicht zuletzt Angriffsart und -Intensit\u00e4t des Gegners sind zu ber\u00fccksichtigen. Das gilt insbesondere f\u00fcr die Methoden der Infiltration, Konspiration und Subversion.<\/p>\n<p>b) Nur jene Leute und Vereinigungen unterliegen der Beobachtung durch die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden, die in dem auf bestimmten Tatsachen beruhenden Verdacht der verfassungsfeindlichen Bet\u00e4tigung stehen. Da\u00df hierin nichts Verwerfliches gesehen werden kann, sollte eigentlich Gemeingut aller um die Erhaltung unserer Verfassungsordnung besorgten Staatsb\u00fcrger sein, zumal alle demokratischen Staaten \u00e4hnliche Einrichtungen unterhalten.<\/p>\n<p>Sowohl die Verfassung des Freistaates Bayern als auch das Grundgesetz sind von dem Willen getragen, da\u00df die freiheitliche demokratische Grundordnung erhalten bleiben und, wenn notwendig, verteidigt werden mu\u00df. Sie kennen insoweit keinen politischen Relativismus, keine Wertneutralit\u00e4t, sondern proklamieren eine wertgebundene, gegen\u00fcber ihren Gegnern wachsame Demokratie. Hierauf haben das Bundesverfassungsgericht und andere Gerichte schon mehrfach hingewiesen (vgl. z. B. BVerfGE 2\/1\/12; 5,85\/134 ff).<\/p>\n<p>Wie der Bayer. Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. November 1964 &#8211; Vf. &#8211; 47 &#8211; VI &#8211; 64 (DVB1. 1965 S. 446) ausgef\u00fchrt hat, geh\u00f6ren zu den Mitteln, welche die freiheitliche Grundordnung vor Angriffen ihrer Gegner bewahren sollen, die Einrichtungen des Verfassungsschutzes, wie sie in modernen Staaten zu bestehen pflegen, und <i>zwar gerade auch &#8222;in solchen mit demokratischen Verfassungen, die im besonderen Ma\u00dfe der Gef\u00e4hrdung ausgesetzt sind<\/i>&#8222;.<\/p>\n<p>c) Es ist allgemein anerkannt, da\u00df die Staatsverwaltungszweige, in deren Aufgabenkreis die Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen f\u00e4llt, wegen der h\u00e4ufig konspirativen Arbeitsweise der Gegner die Mitarbeit von Vertrauensleuten nicht entbehren k\u00f6nnen. (Vgl. Sch\u00e4fer, Verfassungsschutz im demokratischen Rechtsstaat; in: Verfassungsschutz &#8211; Beitr\u00e4ge aus Wissenschaft und Praxis, Carl Heymanns Verlag KG, K\u00f6ln-Berlin-Bonn-M\u00fcnchen 1966 S. 55 mit weiteren Nachweisen.)<\/p>\n<p>Prof. Dr. Evers weist in seiner grundlegenden und kritischen Abhandlung &#8222;Privatsph\u00e4re und \u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz&#8220; (Verlag Walter de Gruyter &#038; Co., Berlin 1960) auch darauf hin, da\u00df die Verwendung von Vertrauensleuten ein typisches, erfolgversprechendes und praktisch in der Gegenwart <i>unerl\u00e4\u00dfliches <\/i>Mittel des politischen Nachrichtendienstes ist (a.a.O., 5. 154; vgl. auch ders., Die rechtlichen Grenzen der Nachrichtensammlung, in: Verfassungsschutz &#8211; Beitr\u00e4ge &#8230; S. 107; ferner sei auf die Zuschrift &#8222;Vorwurf gegen den Verfassungsschutz&#8220; des Verlagsdirektors des Nachrichtenmagazins &#8222;Der Spiegel&#8220;, Herrn Hans-Detlev Becker, an die Wochenzeitung &#8222;Die Zeit&#8220; &#8211; dort abgedruckt in der Nr. 51 vom 22. 12. 1967 &#8211; hingewiesen, in der gerade im Zusammenhang mit der Verwendung von Vertrauensleuten grunds\u00e4tzliche Bemerkungen gemacht wurden, die wir teilen.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung festgestellt, da\u00df die \u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz die ihnen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben ohne Vertrauensleute nicht wirksam erf\u00fcllen k\u00f6nnen (vgl. z. B. Urteile vom 22. Januar 1955 &#8211; 2 StE 19\/54, vom 9. Januar 1957 &#8211; 2 StE 14\/56 und vom 1. August 1962 &#8211; 3 StR 28\/62, letzteres abgedruckt in NJW 1962, S. 1876 f). In der letztgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, da\u00df die Verwendung und der Einsatz von Vertrauensleuten in keinem Widerspruch zu den Grunds\u00e4tzen des Rechtsstaates stehe.<\/p>\n<p>d) Der Einsatz von Vertrauensleuten dient nicht der Aufkl\u00e4rung begangener Straftaten, sondern in erster Linie der Beobachtung und der Verh\u00fctung strafbarer Handlungen. Es besteht demnach ein wesentlicher Unterschied zur strafprozessualen Ermittlungst\u00e4tigkeit (so auch Evers, Privatsph\u00e4re &#8230; S. 153).<\/p>\n<p>4. Auch die Verwertung von Aussagen unbekannt bleibender Vertrauensm\u00e4nner in gerichtlichen Verfahren verst\u00f6\u00dft grunds\u00e4tzlich nicht gegen unsere verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung, wenn sie sich an die Grenzen h\u00e4lt, die die Rechtsprechung gezogen hat.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf seine st\u00e4ndige Rechtsprechung in der Entscheidung vom 1. 8. 1962 (NJW 1962, S. 1876 f) ausgef\u00fchrt, da\u00df die Vernehmung eines &#8222;Zeugen vom H\u00f6rensagen&#8220; nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletze, da\u00df es allerdings eine Frage der Aufkl\u00e4rungspflicht und der Beweisw\u00fcrdigung sei, ob sich das Gericht mit der Vernehmung eines solchen Zeugen begn\u00fcgen d\u00fcrfe. Es bed\u00fcrfe sorgf\u00e4ltigster \u00dcberpr\u00fcfung der von dem Vernehmungsbeamten wiedergegebenen Aussage solcher Gew\u00e4hrsleute. Auf sie k\u00f6nne regelm\u00e4\u00dfig eine Feststellung nur dann gest\u00fctzt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte best\u00e4tigt w\u00fcrden (ebenso Urteil des BGH vom 22. Juli 1966 &#8211; 2 StE 1\/65).<\/p>\n<p>Als Ergebnis hat der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung festgestellt, da\u00df die Pflicht zur Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs nicht verletzt worden sei, da sich der Angeklagte zu allem, was die Beweisgr\u00fcnde des Urteils bilden k\u00f6nnte, insbesondere aber zu den Bedenken, die sich aus der Anonymit\u00e4t der Gew\u00e4hrsleute ergebe, und zu den m\u00f6glicherweise den Beweiswert ihrer Angaben beeintr\u00e4chtigenden Gesichtspunkten habe \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Einlassung des Angeklagten, die Verwertung der Aussage des unbekannt gebliebenen Vertrauensmannes versto\u00dfe gegen die Grundrechte der Art. 1, 2 und 3 GG, insbesondere werde seine Menschenw\u00fcrde beeintr\u00e4chtigt, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verworfen.<\/p>\n<p>Es bestehen unseres Erachtens keine Bedenken, diese f\u00fcr das Strafverfahren entwickelten Grunds\u00e4tze auch bei der sonstigen Verwertung der Angaben von Vertrauensleuten entsprechend anzuwenden (vgl. auch Evers, Privatsph\u00e4re &#8230; S. 165). Sie k\u00f6nnen versichert sein, da\u00df die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde die Zul\u00e4ssigkeit und den Wahrheitsgehalt vertraulicher Informationen genau \u00fcberpr\u00fcft, bevor sie zur Grundlage weiteren staatlichen Handelns gemacht werden.<\/p>\n<p>5. Entgegen Ihrer Meinung besteht gegen\u00fcber Ma\u00dfnahmen der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden Rechtsschutz wie gegen\u00fcber sonstigen Akten der \u00f6ffentlichen Gewalt. Das ergibt sich aus der Generalklausel des Art. 19 Abs. 4 GG, wonach jedem, der durch die \u00f6ffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offensteht.<\/p>\n<p>a) Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat das mit Urteil vom 11. M\u00e4rz 1964 Nr. 217 VIII 62 (DVBl. 1965 S. 447) in einem Fall, in dem es um die Frage der Berechtigung der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden ging, vertrauliche Ausk\u00fcnfte \u00fcber den Kl\u00e4ger an Dritte weiterzugeben, mit voller Klarheit ausgesprochen. Evers hat in seiner Anmerkung zu diesem Urteil (a.a.O., 5. 449) die zutreffende Feststellung angef\u00fcgt, die Entscheidung dokumentiere, da\u00df der Rechtsstaat nicht vor jenen Einrichtungen halt mache, die seinem polizeilichen Schutz dienen. Die modifizierte Form des Rechtsschutzes, wie sie f\u00fcr Ma\u00dfnahmen auf Grund des Gesetzes zu Art. 10 GG vorgesehen ist, steht dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>b) Dar\u00fcberhinaus kann der Staatsb\u00fcrger, der sich durch eine Ma\u00dfnahme der (bayerischen) Verfassungsschutzbeh\u00f6rden in seinen verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechten verletzt f\u00fchlt, mit Verfassungsbeschwerde den Bayer. Verfassungsgerichtshof anrufen (Art. 120 BV). Die Zul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerde hat der Bayer. Verfassungsgerichtshof in seiner schon zitierten Entscheidung vom 9. November 1964 (DVBI. 1965 S. 446) gerade auch im Hinblick auf an Dritte weitergegebene vertrauliche Ausk\u00fcnfte ausdr\u00fccklich bejaht.<\/p>\n<p>c) Schlie\u00dflich ist noch die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht m\u00f6glich, wenn die Verletzung der Grundrechte oder Verletzung der in Art. 33 GG enthaltenen Rechte behauptet wird (Art. 93 Abs. 2 GG i.V.m. \u00a7 90 Abs. 1 BVerfGG).<\/p>\n<p>Von einem mangelhaften oder gar fehlenden Rechtsschutz gegen\u00fcber Akten der Beh\u00f6rden des Verfassungsschutzes zu sprechen, erscheint unter diesen Umst\u00e4nden nicht haltbar zu sein. Wir w\u00fcrden es begr\u00fc\u00dfen, wenn unsere Stellungnahme und vor allem die in ihr angef\u00fchrten \u00c4u\u00dferungen unserer obersten Gerichte es Ihnen erm\u00f6glichen w\u00fcrden, sich zu einer positiveren Betrachtungsweise des Verfassungsschutzes durchzuringen. Die von Ihnen ge\u00e4u\u00dferten Ansichten haben um so mehr verwundert, als Vorstand und Beirat ihrer Vereinigung auch namhafte Vertreter der Rechtspraxis zu Mitgliedern haben, denen die erw\u00e4hnte Rechtsprechung nicht unbekannt sein d\u00fcrfte und von denen daher nicht angenommen werden kann, da\u00df sie Ihre Auffassungen, die Sie namens der Humanistischen Union dargelegt haben, teilen.<\/p>\n<p>Gestatten Sie, mit einem Wort des Vorsitzenden der SPD-Bundestagsfraktion, Senator a. D. Helmut Schmidt aus Hamburg zu schlie\u00dfen, das sich in einem von ihm im Jahre 1966 ver\u00f6ffentlichten Aufsatz mit dem Titel &#8222;Verfassungsschutz als gemeinsame Aufgabe von Bund und L\u00e4ndern&#8220; findet (abgedruckt in: Verfassungsschutz &#8211; Beitr\u00e4ge &#8230; S. 34):<\/p>\n<p>&#8222;Wir k\u00f6nnen nicht auf Beh\u00f6rden verzichten, denen von Amts wegen der Schutz des Staates und seiner B\u00fcrger anvertraut ist. Eine dieser Beh\u00f6rden ist der Verfassungsschutz. Seine Arbeit kann nur dauerhaften Erfolg haben, wenn die B\u00fcrger ihm das Vertrauen entgegenbringen, da\u00df der Verfassungsschutz sich im Denken und Handeln den Werten verpflichtet f\u00fchlt, zu deren Schutz er berufen wurde.&#8220;<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2524],"publikationen":[2809],"class_list":["post-12618","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-bayerisches-innenministerium","publikationen-11-1968-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Zur Rolle der Verfassungsschutz\u00e4mter im demokratischen Rechtsstaat - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/11-1968-vorgaenge\/publikation\/zur-rolle-der-verfassungsschutzaemter-im-demokratischen-rechtsstaat\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Zur Rolle der Verfassungsschutz\u00e4mter im demokratischen Rechtsstaat - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Eine Stellungnahme des Bayerischen Innenministeriums aus: Vorg\u00e4nge Heft 11\/1968, S. 410-412 (vg) Am 31. 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