{"id":18203,"date":"2022-09-19T16:41:26","date_gmt":"2022-09-19T14:41:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=18203"},"modified":"2022-11-01T15:53:15","modified_gmt":"2022-11-01T14:53:15","slug":"verfassungswidriger-verfassungsschutz-entscheidung-des-bundesverfassungsgerichts-ueber-das-bayerische-verfassungsschutzgesetz","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/236-vorgaenge\/publikation\/verfassungswidriger-verfassungsschutz-entscheidung-des-bundesverfassungsgerichts-ueber-das-bayerische-verfassungsschutzgesetz\/","title":{"rendered":"Verfassungswidriger Verfassungsschutz &#8211; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \u00fcber das Bayerische Verfassungsschutzgesetz"},"content":{"rendered":"<p><em>Im Jahre 2016 hat Bayern sich ein neues, grundlegend ge\u00e4ndertes Verfassungsschutzgesetz gegeben. \u00dcber die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht am 26. April 2022 entschieden (Az. 1 BvR 1619\/17) und dabei eine Vielzahl von Befugnisnormen f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Der folgende Beitrag erl\u00e4utert nicht nur die Folgen f\u00fcr das bayerische Gesetz, sondern auch die grunds\u00e4tzlichen Schranken f\u00fcr die Arbeit der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden, die das Gericht in seiner Entscheidung aufgestellt hat.<\/em><\/p>\n<p>Es ist erschreckend festzustellen, dass nahezu jedes Jahr das Bundesverfassungsgericht ein Bundes- oder Landesgesetz, welches angeblich der inneren Sicherheit dienen soll, f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4ren muss, weil die Innenpolitiker aller Parteien ein angebliches Grundrecht auf Sicherheit postulieren und dies \u00fcber alle anderen Grundrechte stellen und sehenden Auges bei der Verabschiedung insbesondere von Polizei- und Verfassungsschutzgesetzen deren Verfassungswidrigkeit in Kauf nehmen. Dabei sind in der Regel schon im Gesetzgebungsverfahren in der Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung die verfassungsrechtlich kritischen Punkte aufgezeigt worden; dass aber die Regierung oder die die Regierung tragenden Fraktionen darauf eingehen, kommt praktisch nie vor, wie der Verfasser dieses Beitrags aus vielf\u00e4ltiger eigener Erfahrung als Sachverst\u00e4ndiger im Bundestag oder in den Landtagen feststellen musste. Der Gesetzgeber sieht offensichtlich seine oberste Aufgabe nicht darin, die Grundrechte zu sch\u00fctzen, sondern er versucht, die Grenzen der Verfassung auszutesten bzw. zu \u00fcberschreiten. Soll doch erst einmal jemand Verfassungsbeschwerde einlegen und das Bundesverfassungsgericht dann in f\u00fcnf Jahren oder mehr eine Entscheidung verk\u00fcnden. Dann k\u00f6nnen wir uns ja immer noch danach richten \u2013 oder auch nicht.<\/p>\n<p>So hat auch unmittelbar nach Verk\u00fcndung dieses Urteils der bayerische Innenminister Joachim Herrmann erkl\u00e4rt, dass man das bayerische Verfassungsschutzgesetz eben \u00fcberarbeiten werde. Das wird aber nicht leicht sein \u2013 und es betrifft alle Verfassungsschutzgesetze des Bundes und der L\u00e4nder. \u201eEs gibt kein einziges Gesetz, das die Vorgaben des Urteils vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt\u201c, erkl\u00e4rte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beschwerdef\u00fchrer vor dem Bundesverfassungsgericht, Prof. Dr. Matthias B\u00e4cker (Mainz), im SPIEGEL. Das Gericht habe \u201eklargemacht, dass alles, was eine st\u00e4rkere Eingriffsintensit\u00e4t hat \u2013 etwa V-Leute, lang andauernde Observationen, komplexe Abh\u00f6rtechnik oder Zugriff auf Daten in gr\u00f6\u00dferem Umfang \u2013 im Grunde nur zul\u00e4ssig ist, wenn es um Gewalt- und Straftaten geht.\u201c Die Abwehr und Verfolgung von Gewalt- und Straftaten ist aber Aufgabe der Polizei und nicht des Verfassungsschutzes (VS), dessen Kernaufgabe ja gerade \u2013 von den Innenministern immer wieder betont \u2013 es ist, ein Fr\u00fchwarnsystem zu sein durch die Beobachtung und Sammlung von Informationen \u00fcber Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, weit im Vorfeld von Gewalt- und Straftaten.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"grundsaetzliches-zur-arbeit-der-vs-behoerden\">Grund&shy;s&auml;tz&shy;li&shy;ches zur Arbeit der VS-Beh&ouml;rden<\/span><\/h3>\n<p>Das 93-seitige Urteil stellt in seinem \u00fcberwiegenden Teil lehrbuchartig dar, dass \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen und auch die Weitergabe von dadurch erlangten Informationen immer Grundrechtseinschr\u00e4nkungen sind und hierf\u00fcr ganz ma\u00dfgeblich der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gilt. Dies bedeutet, dass mit steigender Intensit\u00e4t des Grundrechtseingriffs auch die Schwelle der Zul\u00e4ssigkeit und das Erfordernis einer Vorabkontrolle durch eine unabh\u00e4ngige Stelle steigen.<\/p>\n<p>Daraus folgt zum einen, dass die Schwelle f\u00fcr die Sammlung von Informationen und die einfache Beobachtung von Bestrebungen und Personen durch den Verfassungsschutz (anders als bei der Polizei) nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr erfordert, da der Verfassungsschutz (anders als die Polizei) nicht \u00fcber anschlie\u00dfende operative Befugnisse verf\u00fcgt. Im gleichen Zuge betont das Verfassungsgericht allerdings in den Randziffern 182 ff., dass f\u00fcr die vergleichsweise \u201eharmlose\u201c einfache Beobachtung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen \u201etats\u00e4chliche Anhaltspunkte\u201c vorliegen m\u00fcssen f\u00fcr Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.<\/p>\n<p>\u201eDie blo\u00dfe Kritik an Verfassungsgrunds\u00e4tzen reicht f\u00fcr die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus, wenn sie nicht mit der Ank\u00fcndigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivit\u00e4ten zur Beseitigung dieser Grunds\u00e4tze verbunden ist \u2026 (die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde) darf danach gerade nicht verdachtsunabh\u00e4ngig, quasi erst zur Sch\u00f6pfung eines Verdachts ins Blaue hinein oder zur Generierung von Daten auf Vorrat eine Beobachtung durchf\u00fchren \u2026 Blo\u00dfe Vermutungen, Spekulationen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten st\u00fctzen k\u00f6nnen, sind unzureichend\u201c<\/p>\n<p>Voraussetzung jeglicher verfassungssch\u00fctzerischer T\u00e4tigkeit sind also tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr das Bestehen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung zur Beseitigung der freiheitlichen Grundordnung.<\/p>\n<p>Diese grundlegende Aussage im lehrbuchartigen Teil des Urteils hat eigentlich mit der konkreten Verfassungsbeschwerde wenig zu tun, ist aber \u2013 wenn sie denn von den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden ernst genommen w\u00fcrde \u2013 von gro\u00dfer Bedeutung.<\/p>\n<p>Wenn allerdings die Intensit\u00e4t der VS-Ma\u00dfnahmen \u00fcber die einfache Beobachtung hinausgeht, dann gelten von Verfassungs wegen auch f\u00fcr die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden die hohen Anforderungen wie bei den Eingriffen der Polizei, dass n\u00e4mlich Ma\u00dfnahmen nur bei \u201eherausragendem \u00f6ffentlichen Interesse\u201c und bei besonders schweren Straftaten verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden k\u00f6nnen. Und damit kommt das Urteil dann zu den konkret als verfassungswidrig ger\u00fcgten Vorschriften des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"fuer-rechtswidrig-erklaerte-einzelbefugnisse\">F&uuml;r rechts&shy;widrig erkl&auml;rte Einzel&shy;be&shy;fug&shy;nisse<\/span><\/h3>\n<p>Nach dessen Artikel 9 darf der Verfassungsschutz eine <strong>Wohnraum\u00fcberwachung<\/strong> mit technischen Mitteln durchf\u00fchren, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte vorliegen f\u00fcr eine dringende Gefahr f\u00fcr den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder f\u00fcr Sachen, deren Erhaltung im besonderen \u00f6ffentlichen Interesse geboten ist. Nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichts hat der bayerische Landesgesetzgeber dabei offenbar \u201e\u00fcbersehen\u201c, dass die Voraussetzungen einer derartigen Wohnraum\u00fcberwachung in Artikel 13 Abs. 4 des Grundgesetzes festgelegt sind, verbindlich auch f\u00fcr den bayerischen Gesetzgeber und die bayerische Verfassungsschutzbeh\u00f6rde. Das bayerische Gesetz will dem Verfassungsschutz die Wohnraum\u00fcberwachung gestatten zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben, n\u00e4mlich zur Informationsbeschaffung. Das ist aber ein unzul\u00e4ssiger Zweck nach Artikel 13 Abs. 4 Grundgesetz. Dort ist Voraussetzung einer solchen Wohnraum\u00fcberwachung, dass diese \u201ezur Abwehr dringender Gefahren\u201c erfolgt, was aber wiederum nicht Aufgabe des Verfassungsschutzes, sondern der Polizei ist. Da Artikel 9 des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes eine solche Begrenzung auf den Zweck der Abwehr von Gefahren nicht enth\u00e4lt, ist er verfassungswidrig (Randziffer 301). Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfte selbst im Rahmen einer Gesetzes\u00e4nderung der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde eine technische Wohnraum\u00fcberwachung auch zur Abwehr dringender Gefahren von Verfassungs wegen \u201enur subsidi\u00e4r f\u00fcr den Fall einger\u00e4umt werden, dass geeignete polizeiliche Hilfe f\u00fcr das bedrohte Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann\u201c. Da der Verfassungsschutz ohnehin nur als Fr\u00fchwarnsystem im Vorfeld von Gefahren t\u00e4tig wird und t\u00e4tig werden soll, ist ein solcher Fall schwer vorstellbar, so dass eine \u201eRettung\u201c der Wohnraum\u00fcberwachung mit technischen Mitteln als Befugnis f\u00fcr den Verfassungsschutz auch bei einer angek\u00fcndigten \u00dcberarbeitung des Gesetzes wohl ausgeschlossen sein d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>In Artikel 10 des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes wird dem Verfassungsschutz die <strong>Online-Durchsuchung<\/strong> gestattet, also der verdeckte Zugriff auf informationstechnische Systeme. Dadurch wird das vom Verfassungsgericht entwickelte Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme ber\u00fchrt. Auch hier stellt das Bundesverfassungsgericht in Randziffer 307 ff. fest, dass dieselben Regeln wie bei der technischen Wohnraum\u00fcberwachung gelten, dass solche Ma\u00dfnahmen n\u00e4mlich nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr und lediglich subsidi\u00e4r dann zul\u00e4ssig sind, wenn die Polizei nicht rechtzeitig zur Stelle sein kann. Somit ist auch die Online-Durchsuchung verfassungswidrig \u2013 und auch bei einer \u00dcberarbeitung des Gesetzes wohl kaum verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig zu regeln.<\/p>\n<p>In Artikel 12 des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes wird dem Verfassungsschutz erlaubt, mit technischen Mitteln den <strong>Standort von Mobilfunkendger\u00e4ten<\/strong> zu orten. Damit wird in die grundrechtlich gesch\u00fctzte informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen eingegriffen. Wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine schwerwiegende Gefahr f\u00fcr die Schutzg\u00fcter des Verfassungsschutzes gegeben sind, w\u00e4re eine solche punktuelle Ortung von Mobilfunkger\u00e4ten durch den Verfassungsschutz verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig (Randziffer 317 ff.). Darauf beschr\u00e4nkt sich aber Artikel 12 des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes nicht. Sondern nach dieser Vorschrift k\u00f6nnte auch das Mobilfunkendger\u00e4t einer beobachteten Person permanent geortet werden und dadurch ein Bewegungsprofil entstehen. Das w\u00fcrde eine deutlich erh\u00f6hte Intensit\u00e4t des Grundrechtseingriffs bedeuten, so dass eine schwerwiegende Gefahr f\u00fcr die Schutzg\u00fcter des Verfassungsschutzes nicht ausreichend ist, sondern qualifizierte Voraussetzungen im Gesetz genannt werden m\u00fcssten und wegen des hohen Eingriffsgewichts zudem eine Vorabkontrolle durch eine unabh\u00e4ngige Stelle (Randziffer 332) zu erfolgen h\u00e4tte. Da beides fehlt, ist die Vorschrift verfassungswidrig.<\/p>\n<p>Besonders dreist ist die Regelung in Artikel 15 Abs. 3 des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, dass die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde von den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen <strong>Ausk\u00fcnfte verlangen kann zu den<\/strong> dort gem. \u00a7\u00a0113a TKG alter Fassung gespeicherten <strong>Verkehrsdaten<\/strong> (\u00a7\u00a0175 TKG neuer Fassung). Dabei ist in \u00a7\u00a0113c TKG alter Fassung ausdr\u00fccklich geregelt, dass die Daten ausschlie\u00dflich an Gefahrenabwehrbeh\u00f6rden und nur zur Abwehr einer konkreten Gefahr f\u00fcr Leib, Leben, Freiheit einer Person oder Bestand von Bund oder Land gegeben werden d\u00fcrfen, und die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden sind eben keine Gefahrenabwehrbeh\u00f6rden. Daher hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall sich nicht darauf beschr\u00e4nkt, die Verfassungswidrigkeit des Artikel 15 bayerisches Verfassungsschutzgesetz festzustellen, sondern hat diese Vorschrift ohne Heilungsm\u00f6glichkeit ausdr\u00fccklich f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Nach Artikel 18 des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes darf das Landesamt eigene Mitarbeiter unter einer Legende als <strong>verdeckte Mitarbeiter<\/strong> einsetzen. Dies bedeutet nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in das Grundrecht auf die informationelle Selbstbestimmung und ist verfassungswidrig, weil sie keine hinreichenden Eingriffsschwellen und keine Regelung zum zul\u00e4ssigen Adressatenkreis enth\u00e4lt und es an einer Vorabkontrolle durch eine unabh\u00e4ngige Stelle fehlt. Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung liegt darin, dass verdeckte Ermittler bei den zu beobachtenden Personen eine Vertrauensbasis aufbauen, da sie sonst die gew\u00fcnschten Informationen nicht erhalten w\u00fcrden, und dies einen schwerwiegenden Eingriff darstellt. Daf\u00fcr ist nicht ausreichend, dass es tats\u00e4chliche Anhaltspunkte gibt f\u00fcr eine m\u00f6glicherweise verfassungsfeindliche Bestrebung, die Eingriffsschwelle muss erheblich h\u00f6her angesetzt werden. Voraussetzung f\u00fcr den Einsatz verdeckter Ermittler muss sein, dass dies zur Aufkl\u00e4rung einer \u201ebestimmten nachrichtendienstlich beobachtungsbed\u00fcrftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist\u201c (Randziffer 343). Sollen nicht Bestrebungen, sondern Personen ausgeforscht werden, muss der zul\u00e4ssige Adressatenkreis im Gesetz definiert werden. Und schlie\u00dflich ist bei derart intensiven Grundrechtseingriffen eine unabh\u00e4ngige Vorabkontrolle erforderlich durch eine externe Stelle, die bei l\u00e4nger andauernden Eins\u00e4tzen zudem wiederholt werden muss.<\/p>\n<p>Da der Einsatz verdeckter Ermittler, die sich erst das Vertrauen der beobachteten Bestrebung oder Person erarbeiten m\u00fcssen, wohl immer l\u00e4ngerfristig erfolgt zur Gewinnung von Informationen \u00fcber zuk\u00fcnftige Aktivit\u00e4ten der Bestrebung oder Person, d\u00fcrften die vom Verfassungsgericht geforderten Voraussetzungen bei Beginn des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers wohl nur in den seltensten F\u00e4llen vorliegen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Einsatz von <strong>Vertrauensleuten<\/strong> nach Artikel 19 des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes gelten dieselben Regeln wie bei verdeckten Ermittlern, da auch diese Vertrauensleute, die in der Regel Mitglieder der zu beobachtenden Bestrebung sein werden, ja das Vertrauen der anderen Mitglieder ihrer Organisation missbrauchen und somit ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt. Da sich auch hier keine Regelungen im Gesetz \u00fcber die H\u00f6he der Eingriffsschwelle, \u00fcber den Adressatenkreis und \u00fcber eine externe Vorabkontrolle finden, liegt Verfassungswidrigkeit vor.<\/p>\n<p>Dasselbe gilt ebenfalls f\u00fcr Artikel 19a des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, wonach der Verfassungsschutz eine <strong>l\u00e4ngerfristige Observation<\/strong> auch mit technischen Mitteln durchf\u00fchren darf, wenn dies zur Aufkl\u00e4rung von Bestrebungen oder T\u00e4tigkeiten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Zwar handelt es sich hier um die Observation au\u00dferhalb von Wohnungen. sie darf aber nach der verfassungsgerichtlichen Entscheidung (Randziffer 356 ff.) nur erfolgen zur Aufkl\u00e4rung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbed\u00fcrftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall. Wenn das Gesetz fordert, dass eine solche Observation nur zur Aufkl\u00e4rung von Bestrebungen oder T\u00e4tigkeiten \u201emit erheblicher Bedeutung\u201c zul\u00e4ssig ist, so ist dies nach Auffassung des Verfassungsgerichts zu pauschal und vage und nicht hinreichend bestimmt, zumal der Gesetzgeber in der Begr\u00fcndung ausdr\u00fccklich auch Beobachtungsobjekte mit nur geringer Bedeutung nennt. Zus\u00e4tzlich fehlt es auch in diesem Fall an einer vorhergehenden und ggfs. wiederholten externen Kontrolle.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"rechtswidrige-vorschriften-zur-datenuebermittlung-an-dritte\">Rechts&shy;wid&shy;rige Vorschriften zur Daten&shy;&uuml;ber&shy;mitt&shy;lung an Dritte<\/span><\/h3>\n<p>Schlussendlich regelt Artikel 25 des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes die <strong>Weitergabe von Informationen durch die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde an dritte Stellen<\/strong>. Hierdurch ist ebenfalls das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht in seiner Auspr\u00e4gung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung betroffen, da auch die Weitergabe einer Information einen neuen Grundrechtseingriff darstellt. Einer solchen Informationsweitergabe kann zum einen das verfassungsrechtliche Trennungsgebot zwischen Verfassungsschutz und Polizei entgegenstehen. Zum zweiten k\u00f6nnen dadurch Beh\u00f6rden Informationen erhalten, die der Verfassungsschutz zul\u00e4ssigerweise mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt hat, w\u00e4hrend der empfangenden Beh\u00f6rde nachrichtendienstliche Mittel verwehrt sind. F\u00fcr solche Informationsweitergaben gibt es daher verfassungsrechtlich hohe Schranken, die der bayerische Gesetzgeber nur scheinbar einzuhalten verspricht.<\/p>\n<p>Nach Artikel 25 Abs. 1 Ziffer 1 darf der bayerische Verfassungsschutz solche Informationen an \u00f6ffentliche inl\u00e4ndische Stellen \u00fcbermitteln, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass der Empf\u00e4nger die Informationen ben\u00f6tigt u. a. f\u00fcr \u201eZwecke der \u00f6ffentlichen Sicherheit\u201c. Das ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine wirkliche Begrenzung der Informationsweitergabe, denn die \u00f6ffentliche Sicherheit ist die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung und somit k\u00f6nnte jede Information weitergegeben werden bei jeglichem Rechtsversto\u00df, w\u00e4hrend bei mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Informationen eine Weitergabe verfassungsrechtlich nur zul\u00e4ssig ist zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem \u00f6ffentlichen Interesse. Diese Voraussetzung fehlt in der gesetzlichen Bestimmung.<\/p>\n<p>Weiter ist nach Artikel 25 Abs. 1 Nr. 3 eine Weitergabe von Informationen zul\u00e4ssig an dritte Stellen, soweit der Informationsempf\u00e4nger \u201edabei auch zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beitr\u00e4gt oder Gesichtspunkte der \u00f6ffentlichen Sicherheit zu w\u00fcrdigen hat.\u201c Dazu stellt das Verfassungsgericht in Randziffer 370 lapidar fest: \u201eDamit ist die \u00dcbermittlung praktisch vollst\u00e4ndig freigegeben, weil so gut wie jede Beh\u00f6rde berufen ist, diese Belange zu wahren.\u201c<\/p>\n<p>Nach Artikel 25 Abs. 2 soll der Verfassungsschutz Informationen, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an Staatsanwaltschaften, Finanzbeh\u00f6rden und Polizeien weitergeben d\u00fcrfen zur Verhinderung, sonstigen Verh\u00fctung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung. Auch hier sind die Voraussetzungen der Informations\u00fcbermittlung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu niedrig, so dass die Vorschrift verfassungswidrig ist. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor bereits bei mittlerer Kriminalit\u00e4t. Erforderlich f\u00fcr die Informationsweitergabe ist jedoch, dass es sich um \u201ebesonders schwere Straftaten\u201c handelt; au\u00dferdem ist verfassungsrechtlich vorausgesetzt, dass eine konkrete Gefahr besteht, was wohl nur bei der Verhinderung von Straftaten der Fall sein kann, nicht jedoch bei der Verfolgung.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"ausblick\">Ausblick<\/span><\/h3>\n<p>Einen Gro\u00dfteil der Befugnisse des Landesamts f\u00fcr Verfassungsschutz im bayerischen Verfassungsschutzgesetz hat somit das Bundesverfassungsgericht f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Da bleibt nicht viel an rechtm\u00e4\u00dfigen Befugnissen \u00fcbrig. Allerdings wurde nur das Auskunftsrecht \u00fcber Verkehrsdaten aus der Vorratsdatenspeicherung nach Artikel 15 Abs. 3 des Verfassungsschutzgesetzes f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, hinsichtlich der \u00fcbrigen Vorschriften stellte das Verfassungsgericht lediglich fest, dass diese mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, und setzte dem Landesgesetzgeber eine Frist von 15 Monaten bis zum 31. Juli 2023, das Gesetz zu \u00fcberarbeiten und verfassungsgem\u00e4\u00df auszugestalten. Es bleibt also abzuwarten, welche Gesetzesnovellierung die bayerische Landesregierung vorschl\u00e4gt. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichts d\u00fcrfte dies bei der Wohnraum\u00fcberwachung und der Online-Durchsuchung unm\u00f6glich und bei den verdeckten Ermittlern und V-Leuten kaum machbar sein. Aller Erfahrung nach wird sich die bayerische Landesregierung allerdings wohl nicht an die strikten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts halten, sondern versuchen, ihre vorgeblichen Sicherheitsideen beizubehalten und lediglich anders zu formulieren \u2013 mit der Konsequenz, dass dann auch gegen das neue Verfassungsschutzgesetz wiederum Verfassungsbeschwerde eingelegt werden muss und in weiteren f\u00fcnf Jahren das Bundesverfassungsgericht wieder zu einer Entscheidung aufgerufen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Dr. Till M\u00fcller-Heidelberg \u00a0 Jahrgang 1944, Rechtsanwalt, ist Beiratsmitglied der Humanistischen Union, deren langj\u00e4hriger Bundesvorsitzender er war. Er geh\u00f6rte zu den Gr\u00fcndern des von der Humanistischen Union initiierten, j\u00e4hrlich erscheinenden Grundrechte-Reports, dessen Mitherausgeber er von 1997 bis 2009 war; er ist Gr\u00fcndungsmitglied der IALANA (International Association of Lawyers Against Nuclear Arms). Er hat zahlreiche Stellungnahmen und Ver\u00f6ffentlichungen zu verfassungsrechtlichen Fragen, etwa zur Trennung von Staat und Kirche oder den gesetzlichen Regelungen und Praktiken der Sicherheitsbeh\u00f6rden verfasst.<\/em><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[24,3003,42],"tags":[],"autoren":[186],"publikationen":[854,2996],"class_list":["post-18203","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-innere-sicherheit","category-verfassungsschutz","category-weg-mit-dem-vs","autoren-till-mueller-heidelberg","publikationen-vorgaenge","publikationen-236-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Verfassungswidriger Verfassungsschutz - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \u00fcber das Bayerische Verfassungsschutzgesetz - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/236-vorgaenge\/publikation\/verfassungswidriger-verfassungsschutz-entscheidung-des-bundesverfassungsgerichts-ueber-das-bayerische-verfassungsschutzgesetz\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Verfassungswidriger Verfassungsschutz - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \u00fcber das Bayerische Verfassungsschutzgesetz - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Im Jahre 2016 hat Bayern sich ein neues, grundlegend ge\u00e4ndertes Verfassungsschutzgesetz gegeben. \u00dcber die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht am 26. 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